Änderungstext

VwV Abfallnachweisgebühren Verwaltungsvorschrift für Abfallnachweisgebühren
(Nachweisverordnung, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und Transportgenehmigungsverordnung;)

Vom 14. März 2011
(MBl. NRW Nr. 10 vom 14.04.2011 S. 114)



RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - IV - 3 -116.6/IV - 2 - 884 - 21797 v. 18.3.2011

Der RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 23.11.2001 (MBl. NRW. S.855) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird das Wort "Vorläufige" gestrichen.

2. Abschnitt I wird wie folgt geändert:

a) Der 3.

- für die Entgegennahme und Bearbeitung von Anzeigen bzw. Änderungsanzeigen nach §§ 11 und 12 NachwV,

und

7. Spiegelstrich

- für die Entscheidung über die Freistellung von der Vorlage von Nachweisen bei Eigenbeseitigung und Verwertung gem. § 44 Abs. 2 und § 47 Abs. 2 KrW-/Abf G

werden gestrichen.

b) Im 3. Spiegelstrich (neu) wird die Angabe " § 13" durch die Angabe " § 7" ersetzt.

c) Im 5. Spiegelstrich (neu) wird die Angabe "den §§ 43 und 46" durch die Angabe " § 43" ersetzt.

d) Der 8. Spiegelstrich (neu) wird wie folgt gefasst:

"- für die Entscheidung über Anträge auf Freistellung von der Führung von Nachweisen und Registern gemäß § 26 NachwV"

e) In Satz 2 wird die Angabe zum Verwaltungskostengesetz wie folgt geändert : 

alt neu
(VwKostG) vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911)  "(VwKostG) vom 23.06.1970 (BGBl. I S. 821); zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29.08.2008 (BGBl. I S. 1793)"

3. Abschnitt II wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt geändert: Das Wort "Dabei" wird durch die Wörter "Bei der Gebührenbemessung" ersetzt.

b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 "1 Gebühren für die Bestätigung der Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung nach §§ 5 bis 9 NachwV

Die Gebühr für die Bestätigung eines Entsorgungs-/Sammelentsorgungsnachweises setzt sich zusammen

  • aus einem Gebührenanteil in Hohe von 125 Euro, der sich je verantwortlicher Erklärung um 25 Euro erhöht. Dieser Gebührenanteil ergibt sich aus den durchschnittlichen Kosten für den mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand; sofern sich in konkreten Einzelfällen ein hoher Verwaltungsaufwand ergibt, ist dieser Gebührenanteil anzuheben und
  • aus einem Gebührenanteil, der sich ergibt aus der Multiplikation der höchsten Rahmensätze.

Der letztgenannte Gebührenanteil wird ermittelt durch Multiplikation der höchsten Rahmensätze von 10.000 Euro für Entsorgungsnachweise 25.000 Euro für Sammelentsorgungsnachweise mit folgenden Faktoren:

1.1 Entsorgungsnachweis

Faktor Geltungsdauer
0,02 bei bis 1 Jahr Geltungsdauer
0,04 bei bis 2 Jahren Geltungsdauer
0,06 bei bis 3 Jahren Geltungsdauer
0,08 bei bis 4 Jahren Geltungsdauer
0,10 bei bis 5 Jahren Geltungsdauer
Faktor Gesamtabfallmenge
0,90 bei einer Abfallmenge von <   20 t/a
1,00   > 20 bis 50 t/a
1,15   > 50 bis 100 t/a
1,30   > 100 bis 200 t/a
1,45   > 200 bis 500 t/a
1,60   > 500 bis 1000 t/a
1,70   > 1000 bis 2000 t/a
1,80   > 2000 bis 3000 t/a
1,90   > 3000 bis 4000 t/a
2,00   > 4000 bis 5000 t/a
2,10   > 5000 bis 6000 t/a
2,20   > 6000 bis 7000 t/a
2,30   > 7000 bis 8000 t/a
2,40   > 8000 bis 9000 t/a
2,50   > 9000 bis 10000 t/a
3,00   > 10000 bis 20000 t/a
4,00   >   20000 t/a
Faktor Anzahl der Nachweiserklärungen
0,2 1 Nachweiserklärung
0,5 2 bis 3 Nachweiserklärungen
0,8 4 bis 5 Nachweiserklärungen
1,0 6 bis 10 Nachweiserklärungen
1,5 11 bis 15 Nachweiserklärungen
2,0 16 bis 20 Nachweiserklärungen
2,5 > 20 Nachweiserklärungen

Die Höchstgebühr beläuft sich auf 10.000 Euro.

1.2 Sammelentsorgungsnachweis

Faktor Geltungsdauer
0,015 bei bis 1 Jahr Geltungsdauer
0,02 bei bis 2 Jahren Geltungsdauer
0,03 bei bis 3 Jahren Geltungsdauer
0,04 bei bis 4 Jahren Geltungsdauer
0,05 bei bis 5 Jahren Geltungsdauer
Faktor Einsammlungsgebiet
0,1 bei bis zu 5 Kreisen/kreisfreien Städten
0,5 bei 1 bis 2 Regierungsbezirken
1,0 bei 1 bis 2 Bundesländern
1,5 bei 3 bis 5 Bundesländern
2,0 bei mehr als 5 Bundesländer


Faktor Gesamtabfallmenge
0,5 bei einer Abfallmenge von <   100 t/a
0,6   > 100 bis 500 t/a
0,7   > 500 bis 1000 t/a
0,8   > 1000 bis 3000 t/a
0,9   > .3000 bis 5000 t/a
1,0   > 5000 bis 10000 t/a
1,25   > 10000 bis 15000 t/a
1,5   >   15000 t/a


Faktor Anzahl der Nachweiserklärungen
1,0 1 Nachweiserklärung
1,5 2 bis 3 Nachweiserklärungen
2,0 4 bis 5 Nachweiserklärungen
2,5 6 bis 10 Nachweiserklärungen
3,0 11 bis 15 Nachweiserklärungen
3,5 16 bis 20 Nachweiserklärungen
4,0 21 bis 25 Nachweiserklärungen
4,5 26 bis 30 Nachweiserklärungen
5,0 31 bis 40 Nachweiserklärungen
5,5 41 bis 50 Nachweiserklärungen
6,0 > 50 Nachweiserklärungen

Die Höchstgebühr beläuft sich auf 25.000 Euro.

 "1 Gebühren für die Bestätigung der Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung nach §§ 5 bis 9 NachwV

1.1 Entsorgungs-/Sammelentsorgungsnachweis

Die Gebühr für die Bestätigung eines Entsorgungs-/Sammelentsorgungsnachweises setzt sich zusammen

  • aus einem Gebührenanteil in Höhe von 125 Euro. Dieser Gebührenanteil ergibt sich aus den durchschnittlichen Kosten für den mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand; sofern sich in konkreten Einzelfällen ein höherer Verwaltungsaufwand ergibt, ist dieser Gebührenanteil anzuheben und
  • aus einem Gebührenanteil, der sich aus der Multiplikation der Gesamttonnage über die beantragte Laufzeit in der Nachweiserklärung mit dem Faktor von 0,5 ergibt.

Die Höchstgebühr für einen Entsorgungsnachweis beträgt 10.000 Euro.

Die Höchstgebühr für einen Sammelentsorgungsnachweis beträgt 25.000 Euro

1.2 Ermäßigte Gebühren

In besonderen Härtefällen kann die Gebühr bis zu den Mindestbeiträgen von

  • 25 Euro für Entsorgungsnachweise und
  • 50 Euro für Sammelentsorgungsnachweise

ermäßigt werden.

Bei Neuerteilung eines Entsorgungs-/Sammelentsorgungsnachweises aufgrund von Änderungen der Rechtsform eines Erzeugers oder Einsammlers beträgt die Gebühr 125 Euro, falls die Änderung keinen Einfluss auf materiellrechtliche Anforderungen hat.

c) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Überschrift wird wie folgt befasst:

alt neu
2. Gebühren für Tätigkeiten im privilegierten Verfahren nach §§ 10 bis 13 NachwV " 2 Gebühren für die Freistellung nach § 7 NachwV"

bb) Nummer 2.1 wird gestrichen.

2.1 Anzeigen nach § 11 Abs. 1 und 2 sowie § 12 NachwV

2.1.1

Die Gebühr für die Entgegennahme und Bearbeitung einer Anzeige bzw. einer Änderungsanzeige nach § 11 Abs. 1 und 2 sowie § 12 NachwV setzt sich zusammen

Der letztgenannte Gebührenanteil wird ermittelt durch Multiplikationen des Betrages von 1.000 Euro

mit folgenden Faktoren:

Faktor Anzahl der Abfallarten
0,05 bis 5 Abfallschlüssel
0,1 6 bis 20 Abfallschlüssel
0,2 21 bis 50 Abfallschlüssel
0,3 51 bis 100 Abfallschlüssel
0,5 101 bis 150 Abfallschlüssel
0,7 151 bis 200 Abfallschlüssel
0,9 über 200 Abfallschlüssel

Die Höchstgebühr beträgt 1.000 Euro.

2.1.2

In besonderen Härtefällen kann die Gebühr bis zu dem Mindestbetrag von 50 Euro
ermäßigt werden  

Für die Entgegennahme und Bearbeitung einer Anzeige der Änderung des Firmennamens oder der Rechtsform eines Unternehmens ist eine Gebühr in Höhe des Verwaltungsaufwandes von 50 Euro zu erheben.

cc) Nummer 2.2 wird wie folgt geändert:

(cc 1) Die Überschrift "2.2 Freistellung nach § 13 NachwV" wird gestrichen.

(cc2) Nummer 2.2.1 wird Nummer 2.1 und wie folgt geändert

(cc2a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

"2.1 Gebührenberechnung"

(cc2b) In Satz 1 wird die Angabe " § 13" ersetzt durch die Angabe " § 7".

(cc2c) In Satz 2 Absatz 2 wird die Angabe zur Geltungsdauer wie folgt gefasst:

alt neu
 "Faktor Geltungsdauer

0,5 bei bis 2 Jahren Geltungsdauer

0,7 bei länger als 2 Jahren bis 5 Jahre Geltungsdauer

1,0 bei länger als 5 Jahren bis 10 Jahre Geltungsdauer

1,5 bei mehr als 10 Jahren Geltungsdauer

 "Faktor Geltungsdauer

0,5 bei bis 2 Jahren Geltungsdauer

0,7 bei länger als 2 Jahren bis 5 Jahren Geltungsdauer

1,0 bei länger als 5 Jahren bis 10 Jahren Geltungsdauer"

(cc3) Nummer 2.2.2 wird Nummer 2.2 und wie folgt geändert:

(cc3a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

Hinter der Gliederungsnummer "2.2" werden die Wörter "Ermäßigte Gebühren" als Kapitelüberschrift angefügt.

(cc3b) Satz 4

Für die Ablehnung einer Freistellung beträgt die Gebühr mindestens 125 Euro.

wird gestrichen.

d) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
3 Gebühren für die Befreiung des Herstellers und Vertreibers von Verpflichtungen nach § 49 sowie Nachweispflichten nach den §§ 43 und 46 im Zusammenhang mit der freiwilligen Rücknahme nach § 25 Abs. 2 KrW-/AbfG  "3 Gebühren für die Befreiung des Herstellers und Vertreibers von Verpflichtungen nach § 49 sowie Nachweispflichten nach § 43 im Zusammenhang mit der freiwilligen Rücknahme nach § 25 Abs. 2 KrW-/AbfG"

bb) In Nummer 3.1 werden im ersten Spiegelstrich die Wörter "der sich je Art des Produktes (je Abfallart), das nach Gebrauch freiwillig zurückgenommen wird, um 50 Euro erhöht;" gestrichen.

cc) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

Hinter der Gliederungsnummer "3.2" werden die Wörter "Ermäßigte Gebühren" als Kapitelüberschrift angefügt.

dd) In Nummer 3.2 wird Satz 5

Für die Ablehnung einer Befreiung beträgt die Gebühr mindestens 125 Euro

gestrichen.

e) Nummer 4

4 Gebühren für die Freistellung von der Vorlage von Nachweisen bei Eigenbeseitigung und Verwertung gem. § 44 Abs. 2 und § 47 Abs. 2 KrW-/AbfG

4.1

Die Gebühr für die Freistellung gem. § 44 Abs. 2 und § 47 Abs. 2 KrW-/AbfG setzt sich zusammen

Der letztgenannte Gebührenanteil wird ermittelt durch Multiplikation des Betrages von 5.000 Euro

mit folgenden Faktoren:

Faktor Geltungsdauer
0,1 bei bis 1 Jahr Geltungsdauer
0,2 bei bis 2 Jahren Geltungsdauer
0,3 bei bis 3 Jahren Geltungsdauer
0,4 bei bis 4 Jahren Geltungsdauer
0,5 bei bis 5 Jahren Geltungsdauer
Faktor Gesamtabfallmenge
0,050 bei einer Abfallmenge <   50 t/a
0,075   > 50 bis 100 t/a
0,1   > 100 bis 200 t/a
0,2   > 200 bis 500 t/a
0,3   > 500 bis 1000 t/a
0,4   > 1000 bis 2000 t/a
0,6   > 2000 bis 5000 t/a
0,8   > 5000 bis 10000 t/a
0,9   >   10000 t/a

1.1

Faktor Anzahl der Entsorgungsanlagen
0,5 bei 1 Anlage
1,0 bei 2 und 3 Anlagen
2,0 bei mehr als 3 Anlagen

Die Höchstgebühr beläuft sind auf 5.000 Euro.

4.2

Eine nach dieser Berechnung ermittelte Gebühr kann im konkreten Einzelfall erhöht werden, wenn der wirtschaftliche Wert der Freistellung ungewöhnlich hoch ist.

Die Mindestgebühr beträgt 50 Euro.
Bei einer Entscheidung auf Grund der Änderung der Rechtsform eines Unternehmens ist, sofern die Änderung keinen Einfluss auf materiell-rechtliche Anforderungen der Freistellung hat, eine Gebühr von 125 Euro
für den Verwaltungsaufwand zu erheben.
Für die Ablehnung einer Befreiung beträgt die Gebühr mindestens 250 Euro.

wird gestrichen.

f) Nummer 5 wird Nummer 4 und wie folgt gefasst:


alt neu
5 Gebühren für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Transportgenehmigung nach der TgV

Gebühren nach § 11 TgV (Gebühren und Auslagen)

5.1 Entscheidung nach § 8 TgV

Die Gebühr für eine Entscheidung nach § 8 i. V. m. § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, c und d TgV setzt sich zusammen:

  • aus einem Gebührenanteil in Höhe von 250 Euro, der sich aus den durchschnittlichen Kosten für den mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand ergibt und
  • aus einem Gebührenanteil, der sich ergibt aus der Multiplikation des höchsten Rahmensatzes.

Der letztgenannte Gebührenanteil wird ermittelt durch Multiplikation des höchsten Rahmensatzes von 5.000 Euro mit folgenden Faktoren:

Räumliche Geltung der Transportgenehmigung

Faktor  
0,2 bis zu 10 Kreise
0,4 ab 11 Kreise bis zu 1 Bundesland
0,6 ab 2 Bundesländern bis zu 4 Bundesländern
0,8 ab 5 Bundesländern bis zu 10 Bundesländern
1,0 bei mehr als 10 Bundesländern
 
Faktor Anzahl der Abfallarten
0,2 bis zu 20 Abfallschlüssel
0,4 von 21 bis zu 40 Abfallschlüssel
0,6 von 41 bis zu 60 Abfallschlüssel
0,8 von 61 bis zu 90 Abfallschlüssel
1,0 bei mehr als 91 Abfallschlüssel
 
Faktor Laufzeit der Genehmigung
0,2 bis zu 1 Jahr
0,6 bis zu 5 Jahren
0,8 bis zu 10 Jahren
1,0 bei mehr als 10 Jahre

Die Höchstgebühr beläuft sich auf 5.000 Euro.

Die Gebühr für die erstmalige Erteilung einer Transportgenehmigung beträgt mindestens 250 Euro, für andere Entscheidungen mindestens 50 Euro.

Bei einer Transportgenehmigung, die ein ausländischer Beförderer beschränkt für Beförderungen im Rahmen von grenzüberschreitenden Abfallverbringungen beantragt, gilt jeder Kreis, für den ein Grenzübertritt angegeben wird, beim Faktor "Räumliche Geltung der Transportgenehmigung" als ein Kreis.

Eine nach dieser Berechnung ermittelte Gebühr kann im konkreten Einzelfall ermäßigt oder erhöht werden, wenn der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand oder der wirtschaftliche Wert der Transportgenehmigung ungewöhnlich niedrig oder hoch ist.

Bei Neuerteilung einer Transportgenehmigung auf Grund der Änderung der Rechtsform eines Beförderers beträgt die Gebühr 125 Euro, falls die Änderung keinen Einfluss auf materiell-rechtliche Anforderungen hat.

5.2

Für eine Entscheidung nach § 10 Abs. 1 TgV zu einem Wechsel einer verantwortlichen Person oder des Firmennamens ist jeweils nur eine Gebühr von 125 Euro für den Verwaltungsaufwand zu erheben.

 "4 Gebühren für Entscheidungen nach § 8 TgV

Bei der Erhebung von Gebühren für Entscheidungen nach § 8 TgV ist vom nachstehend aufgeführten Verwaltungsaufwand auszugehen:

Neuantrag Verwaltungsgebühr

einfacher Bearbeitungsaufwand 500 Euro

mittlerer Bearbeitungsaufwand 750 Euro

hoher Bearbeitungsaufwand 1.000 Euro

Die Höchstgebühr beträgt 5.000 Euro."

g) Nummer 6 wird Nummer 5 und wie folgt gefasst:

alt neu
 6 Gebühren für die Entscheidung über die Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte nach § 50 Abs. 1 KrW-/AbfG

6.1 Die Gebühr für die Genehmigung setzt sich zusammen

  • aus einem Gebührenanteil in Höhe von 250 Euro, der sich aus den durchschnittlichen Kosten für den mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand ergibt; sofern sich in konkreten Einzelfällen ein geringerer oder höherer Verwaltungsaufwand ergibt, ist dieser Gebührenanteil im Einzelfall zu ermitteln und
  • aus einem Gebührenanteil, der sich ergibt aus der Multiplikation des höchsten Rahmensatzes.

Der letztgenannte Gebührenanteil wird ermittelt durch Multiplikation des Betrages von 2.500 Euro mit folgenden Faktoren:

Faktor Laufzeit der Genehmigung
0,2 bei einer einmaligen Vermittlung
0,5 bei bis zu 2 Jahren Geltungsdauer
1,0 bei einer unbegrenzten Geltungsdauer
 
Faktor Anzahl der Abfallarten
0,2 bis 5 Abfallschlüssel
0,5 6 bis 20 Abfallschlüssel
0,7 21 bis 150 Abfallschlüssel
1,0 über 150 Abfallschlüssel
 
Faktor Umfang der Genehmigung
0,7 bei nur inländischen oder nur grenzüberschreitenden Vermittlungsgeschäften
0,9 bei inländischen und grenzüberschreitenden Vermittlungsgeschäften

Die Höchstgebühr beträgt 2.500 Euro.

6.2 In besonderen Härtefällen kann die Gebühr bis zu dem Mindestbetrag von 125 Euro ermäßigt werden.

6.3 Änderung von Genehmigungen

Bei der Änderung von Aspekten, die den Genehmigungsumfang unberührt lassen (z.B. Änderung des Firmennamens, des Firmensitzes innerhalb von NRW und nach NRW, Wechsel der verantwortlichen Person), ist eine Verwaltungsgebühr in Höhe des Verwaltungsgebührenanteils von 125 Euro zu erheben.

"5 Gebühren für die Entscheidung über die Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte nach § 50 Abs. 1 KrW-/AbfG

Bei der Erhebung von Gebühren für die Entscheidung über die Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte nach § 50 Abs. 1 KrW-/AbfG ist vom nachstehend aufgeführten Verwaltungsaufwand auszugehen:

Verwaltungsgebühr

einfacher Bearbeitungsaufwand 500 Euro

mittlerer Bearbeitungsaufwand 750 Euro

hoher Bearbeitungsaufwand 1.000 Euro

Die Höchstgebühr beträgt 2.500 Euro."

h) Nummer 7 wird Nummer 6 und wie folgt geändert:

aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
7 Gebühren für die Entscheidung über Anträge auf Freistellung von der Führung eines Nachweisbuches oder der Vorlage von Belegen gem. §§ 43 Abs. 3 und 46 Abs. 3 KrW-/AbfG 04 "6 Gebühren für die Entscheidung über Anträge auf Freistellung von der Führung von Nachweisen oder Registern gem. § 26 NachwV"

bb) Nummer 7.1 wird Nummer 6.1 und wie folgt geändert:

(bb1) Hinter der Gliederungsnummer "6.1" werden die Wörter "Gebührenberechnung" als Überschrift angefügt.

(bb2) In Satz 2 wird die Angabe "1.000 Euro" durch die Angabe "5.000 Euro" ersetzt.

(bb3) In Satz 3 wird die Angabe "Die Höchstgebühr beträgt 1.000 Euro" durch die Angabe "Die Höchstgebühr beträgt 5.000 Euro."

ersetzt.

cc) Nummer 7. 2 wird Nummer 6.2 und wie folgt geändert:

(cc1) Hinter der Gliederungsnummer "6.2" werden die Wörter "Ermäßigte Gebühren" als Überschrift angefügt.

(cc2) Satz 2

Für die Nichterteilung der Freistellung beträgt die Gebühr mindestens 125 Euro.

wird gestrichen.

dd) Nummer 7.3 wird Nummer 6.3.

4. Abschnitt III wird wie folgt geändert:

Nach Satz 1 wird angefügt:

"Dieser RdErl. wurde den zuständigen Behörden am 10. März 2011 bekannt gegeben."

ENDE