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Richtlinie zur Analyse von Restabfall in Rheinland-Pfalz
- Nach dem Stand der Technik 2022 -
- Rheinland-Pfalz -
Vom 28. September 2023
(MinBl. Nr. 12 vom 15.11.2023 S. 235)
(6520#2022/0003-1401 7.0021)
Nach § 6 Abs. 2 Satz 5 des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes vom 22. November 2013 (GVBl. S. 459), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25. Juli 2023 (GVBl. S. 207) gibt das für die Abfallwirtschaft zuständige Ministerium den Stand der Technik mit der nachfolgenden Richtlinie zur Analyse von Restabfall in Rheinland-Pfalz 2022 bekannt.
Bekanntmachung des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität
RICHTLINIE ZUR ANALYSE VON RESTABFALL IN RHEINLAND-PFALZ
- Nach dem Stand der Technik 2022 -
1. Zweck und Inhalt der Richtlinie
Die "Richtlinie zur Analyse von Restabfall in Rheinland-Pfalz nach dem Stand der Technik 2022" gilt für die Analyse von häuslichen Restabfällen und dient der Vereinheitlichung der Sortieranalysen der häuslichen Restabfälle in Rheinland-Pfalz. Die Richtlinie basiert in großen Teilen auf dem Text und Inhalt der "Richtlinie zur einheitlichen Abfallanalytik in Sachsen, Sächsische Sortierrichtlinie 2014", berücksichtigt jedoch die besondere rheinlandpfälzische Zielsetzung sowie den aktuellen Stand der Technik.
Die Daten zu Aufkommen und Zusammensetzung von häuslichen Restabfälle sollen vergleichbar, fortschreibbar und zusammenführbar sein. Sortieranalysen sind die Basis für Abfallwirtschaftskonzepte auf kommunaler Ebene sowie für die Fortschreibung des Abfallwirtschaftsplans. Insbesondere sollen die Sortieranalysen häuslicher Restabfälle für folgende Zwecke eingesetzt werden:
Die Struktur der Richtlinie zur Analyse von Restabfall in Rheinland-Pfalz 2022 ist an die "Richtlinie zur einheitlichen Abfallanalytik in Sachsen, Sächsische Sortierrichtlinie 2014" angelehnt und enthält folgende Anlagen
(1) Mess- und Berechnungsverfahren,
(2) Stoffgruppenkatalog und Differenzierungsebenen,
(3) Checkliste zur Leistungsbeschreibung für Sortieranalysen sowie
(4) Formular zur Dokumentation von Rahmenbedingungen zur Unterstützung bei der Vorbereitung und Durchführung von Sortieranalysen.
Die Formulare in Anlage 3 und 4 sind als Unterstützung der Anwender der "Richtlinie zur Analyse von Restabfall in Rheinland-Pfalz nach dem Stand der Technik 2022" bei der Planung, Durchführung und Auswertung von Sortieranalysen zu verstehen.
Die Checkliste zur Leistungsbeschreibung für Sortieranalysen (Anlage 3) beschreibt die wesentlichen Punkte, welche im Vorfeld einer Sortieranalyse festzulegen sind. Das Formular soll die Stellen, welche Sortieranalysen ausschreiben, bei der Formulierung der Leistungsbeschreibung unterstützen. Nur durch die Festlegung der wesentlichen Rahmenbedingungen sind eindeutige Leistungsbeschreibungen und somit vergleichbare Angebote möglich. Das Formular ist als Checkliste für die Erstellung von Leistungsbeschreibungen für Sortieranalysen zu verstehen. Das Formular kann in Verbindung mit erläuterndem Text als Bestandteil einer Leistungsbeschreibung eingesetzt werden.
2. Untersuchungsgegenstand
Mit der Richtlinie zur Analyse von Restabfall in Rheinland-Pfalz 2022 kann die Zusammensetzung häuslicher Restabfälle analysiert werden.
Häuslicher Restabfall beinhaltet sämtliche Restabfälle aus Sammelbehältern bis zu einer Größe von 1,1 m3 Seit 1998 fallen nach der rheinlandpfälzischen Diktion auch die erfassten gewerblichen 1,1 m3-Umleerbehälter in diese Kategorie (incl. Geschäftsmüll). Die Sammlung erfolgt haushaltsnah.
Unter Geschäftsmüll werden hausabfallähnliche gewerbliche Siedlungsabfälle verstanden, die im Rahmen der Systemabfuhr in sogenannten Umleerbehältern (bis 1,1 m3) gemeinsam mit häuslichem Restabfall erfasst werden.
Die Zielwerte für Organik und Wertstoffe im häuslichen Restabfall im "Abfallwirtschaftsplan Rheinland-Pfalz - Teilplan Siedlungsabfälle und andere nicht gefährliche Abfälle 2022" beziehen sich auf häuslichen Restabfall OHNE Geschäftsmüll.
Bei der Durchführung der Sortieranalyse ist darauf zu achten, dass Behälter, in denen gewerbliche Abfälle gesammelt werden, nicht miterfasst werden.
3. Planung und Durchführung
3.1 Technische und personelle Voraussetzungen
Technische Voraussetzungen
Personelle Voraussetzungen
3.2 Arbeitsschutzbezogene Voraussetzungen
Nach geltenden Arbeitsschutzbestimmungen ist der Durchführende von Abfallanalysen zu Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit und Prävention verpflichtet. Die einschlägigen Vorschriften müssen beachtet werden.
Laut § 7 Biostoffverordnung ( BioStoffV) sind vor Arbeitsbeginn Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen und entsprechende Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Mitarbeiter abzuleiten. Vor dem Arbeitsbeginn ist anhand von Unterweisungen auf mögliche Gefährdungen hinzuweisen, Schutzmaßnahmen sind zu erläutern.
Bei der Sortierung von Restabfällen ist darauf zu achten, dass Abfälle aus dem medizinischen Bereich (Kanülen) enthalten sein können und die Gefahr von Stichverletzungen besteht.
Bei Sortierungen in Entsorgungsanlagen ist gemeinsam mit dem Anlagenbetreiber zu gewährleisten, dass die Sortierung außerhalb von Fahrwegen stattfindet und das Sortierpersonal sich nicht im Bereich der Fahrwege aufhält.
Neben den bestehenden Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sowie den Richtlinien, Sicherheitsregeln und Merkblättern der Unfallversicherungsträger sind mindestens folgende Arbeitsschutzmaßnahmen anzuwenden:
Bei Arbeitsunfällen müssen unverzügliche Erste-Hilfe-Maßnahmen sowie ggf. eine ärztliche Betreuung gewährleistet sein.
Der tägliche Abtransport der sortierten Abfälle ist anzustreben. Der Hallenboden ist mindestens einmal täglich mechanisch zu reinigen.
Bei der Stichprobennahme bzw. Datenaufnahme vor Ort (im Verkehrsraum) sowie bei der Sortierung ist Signalkleidung (Warnweste) zu tragen.
3.3 Rahmendaten
Im Vorfeld der Abfalluntersuchungen sind Festlegungen zur Erfassung von Rahmendaten zu treffen. Rahmendaten sind alle Informationen, die zur Planung und Auswertung der Sortieranalyse, zur Beantwortung besonderer Fragestellungen und zur Vergleichbarkeit verschiedener Untersuchungen notwendig sind. Folgende Rahmendaten sind von Bedeutung:
Weiterführende Rahmendaten können sein:
3.4 Anzahl, Zeitpunkt und Umfang der Sortierkampagnen
Für die Durchführung von Analysen zur stofflichen Zusammensetzung des Restabfalls aus Haushaltungen (Restabfallanalysen) wird folgendes Vorgehen festgelegt:
1) Für eine Restabfallsortieranalyse sind zwei jahreszeitlich unabhängige Sortierkampagnen durchzuführen. Dabei ist eine Kampagne in der vegetationsarmen Zeit und eine in der vegetationsreichen Zeit durchzuführen. Als vegetationsarme Zeit wird allgemein der Zeitraum vom 1. November bis zum 31. März angesehen. Wenn möglich sollten die Kampagnen für die vegetationsarme Zeit in den Monaten Dezember bis Mitte März durchgeführt werden wobei Zeiten mit Sondereinflüssen wie Weihnachten und Silvester großzügig ausgespart bleiben. Für Sortierkampagnen sind Wochen, die von Feiertagen oder Ferienzeiträumen beeinflusst werden, von der Auswahl auszuschließen. Gleiches gilt für planbare Einmalereignisse, wie z.B. Stadt- und Gemeindefeste. Die Kampagne beginnt mit der Aufnahme der Analysetätigkeit vor Ort und endet mit Abschluss der Analysetätigkeit. Bei langen Behälterstandzeiten sind die in der Kampagne betrachteten Abfälle bereits (weit) vor dem Beginn der Kampagne angefallen. Dies ist bei der Planung der Kampagnen zu berücksichtigen.
2) Die Grundgesamtheit des Kampagnengebietes ist nach Bebauungsstruktur zu schichten. Bei jeder Sortieranalyse sind mindestens drei Schichtungen nach Bebauungsstruktur zu berücksichtigen. Typische Schichtungskriterien nach Bebauungsstruktur sind in der nachfolgenden Tabelle dargestellt. Abweichend davon können unter Berücksichtigung der lokalen Gegebenheiten in den Entsorgungsgebieten auch andere Zuordnungen vorgenommen werden.
3) Für jede Schichtung sind mindestens 6 Stichprobeneinheiten zu je 1m3 bzw. 1,1 m3 zu nehmen.
4) Für jede Sortieranalyse sind insgesamt jedoch mindestens 48 Stichprobeneinheiten zu nehmen, d.h. 24 Stichprobeneinheiten pro Kampagne.
Den Mindestanforderungen werden zwei jahreszeitlich versetzte Kampagnen bei beispielsweise drei Schichtungen und 8 Stichprobeneinheiten oder alternativ bei vier Schichtungen und 6 Stichprobeneinheiten (jeweils insgesamt 48 Einzelstichproben) gerecht.
Mit den Mindestanforderungen und der Berücksichtigung einer Irrtumswahrscheinlichkeit von 5 % kann eine relative maximale Zufallsabweichung von 10 % für die Gesamtmenge der Stichprobe und auch für mengenrelevante und regelmäßig anfallende Stoffgruppen im Restabfall, wie die "Organik", eingehalten werden.
Schichtungskriterien nach Bebauungsstruktur:
| Kommunen, die in die Cluster 1 und 2 nach Abfallwirtschaftsplan Rheinland-Pfalz - Teilplan Siedlungsabfälle und andere nicht gefährliche Abfälle 2022 fallen
Cluster 1: < 150 Ew/km2 Cluster 2: < 750 Ew/km2 Kommunen, die in Cluster 3 nach Abfallwirtschaftsplan Rheinland-Pfalz - Teilplan Siedlungsab- fälle und andere nicht gefährliche Abfälle 2022 fallen Cluster 3: | Es sind mindestens drei der im Folgenden genannten Schichtungen auszuwählen, je nach der überwiegenden Struktur der Kommune:
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3.5 Auswahl der Stichprobeneinheiten (Planung)
Eine Stichprobeneinheit umfasst ein Abfallvolumen von ca. 1 bzw. 1,1 m3. Mehrere kleinere Restabfallbehälter bilden eine Stichprobeneinheit, wenn die Summe ihrer Abfallvolumina ca. 1 bzw. 1,1 m3 entspricht. Zur Gewinnung einer Stichprobeneinheit werden in Abhängigkeit vom Volumen und dem Füllgrad unterschiedlich viele bereitgestellte Restabfallbehälter benötigt.
Aus den Rahmendaten des Kampagnengebietes ist eine Auswahlgrundlage für die Stichprobennahme zu erstellen. In der kommunalen Sammlung von Restabfällen aus Haushalten ist ein geschätzter Anteil von 5-10 % aus dem kleingewerblichen Bereich enthalten. Es sollte darauf geachtet werden, dass nur Behälter ohne Geschäftsmüll in die Auswahlgrundlage einfließen.
Aus der Auswahlgrundlage sind die Stichprobeneinheiten anhand des Straßennamens und der Hausnummer entsprechend des notwendigen Stichprobenumfangs nach dem Prinzip der gestuften Zufallsauswahl auszuwählen. Alle Elemente der Grundgesamtheit müssen mit der gleichen oder plausiblen Wahrscheinlichkeit in die Stichprobe gelangen können, so dass die Auswahl frei von subjektiven Einflüssen ist. Dabei kann es erforderlich sein, weitere Rahmenbedingungen wie z.B. die Behältergröße zu berücksichtigen. Das bedeutet unter anderem, dass in städtischen Bereichen, wo zum Teil aufgrund beengter räumlicher Verhältnisse mehrere kleinere Behälter zur Abdeckung des benötigten Erfassungsvolumens stehen, genauso viele kleine wie große Behälter in die Stichprobe eingehen sollten.
Erfolgt die Sammlung der Stichproben mit Abfallsammelfahrzeugen, wie als alternatives Probennahmeverfahren in Kapitel 3.6 beschrieben, können aus praktischen Erwägungen die Stichproben fortlaufend, beginnend an einer Hausnummer einer Straße, gesammelt werden.
Da nicht davon auszugehen ist, dass an allen geplanten Stichprobenadressen tatsächlich Stichproben gewonnen werden können, ist eine ausreichend große Anzahl an Ersatzadressen für die Stichprobennahme vorzusehen. Diese sind bereits bei der Planung der Probennahme ebenfalls nach dem Zufallsprinzip auszuwählen.
Werden in einem Kampagnengebiet Identsysteme zur verursachergerechten Gebührenabrechnung eingesetzt, so kann es zu einem sehr geringen Behälterbereitstellungsgrad kommen. Dies ist durch eine ausreichend große Anzahl an Stichprobenadressen zu berücksichtigen. Bei der Erstellung der Auswahlgrundlage und der darauf basierenden Stichprobenauswahl ist die Standzeit der Behälter zu berücksichtigen.
Die Anzahl der an die Behälter angeschlossenen Einwohner ist im Vorfeld oder im Nachgang der Beprobung zu bestimmen (siehe auch Kapitel 3.6).
3.6 Stichprobennahme
Die Stichprobennahme ist am regulären Abfuhrtag unmittelbar vor der eigentlichen Sammlung der Abfälle an den Grundstücken der Abfallerzeuger durchzuführen. Dabei sind für jede Stichprobenadresse die nachfolgend genannten Kenngrößen zu dokumentieren. Soweit Abweichungen von dieser Vorgehensweise notwendig sind, ist die geänderte Vorgehensweise zu dokumentieren und bei der Auswertung zu berücksichtigen.
Die anzuwendenden Mess- und Berechnungsverfahren sind in Anlage 1 zusammengefasst.
Liegen Informationen über die tatsächliche Anzahl der Abfuhren der Behälter einer Stichprobenadresse je Jahr vor und ist das Datum der letzten Abfuhr vor dem Kampagnenzeitraum bekannt (z.B. bei Einsatz gebührenrelevanter Identsysteme), kann die Erfassung der Stichprobenadressen, der Behälter und der Einwohner von Stichprobenadressen ohne bereitgestellte Behälter im Rahmen der Stichprobennahme entfallen.
Ungeeignete Stichprobeneinheiten sind durch die ausgewählten Ersatzadressen zu ersetzen. Bei geringen Bereitstellungsgraden sind die gewählten Stichprobenadressen um ausreichende Ersatzadressen zu ergänzen.
Sind Restabfallbehälter zu beproben, welche mehrmals pro Woche entleert werden, so ist die Stichprobennahme auch mehrmals pro Woche vorzunehmen. Ggf. vorhandene Beistellungen sind bei der Stichprobennahme mit zu erfassen und zu dokumentieren.
Behälter, in denen erkennbar gewerbliche Abfälle (mit)erfasst werden, sind von der Probennahme auszuschließen.
Bei der Stichprobennahme am Grundstück sind grundsätzlich die kompletten Inhalte von Abfallbehältern inkl. ggf. vorhandener Beistellungen/Nebenablagerungen als Stichprobe zu nehmen.
Die Stichprobennahme erfolgt am Grundstück und kann durch Behältertausch oder durch Umleeren erfolgen. Es ist zu beachten, dass bei Identsystemen ein Behältertausch in der Regel nicht möglich ist.
Es wird empfohlen, die Stichprobe durch Umleeren der bereitgestellten Behälter in mitgeführte 1.100 l-Behälter oder Big Bags mit einem Fassungsvermögen von 1 m3 zu gewinnen.
Die Bestimmung der Abfallmasse erfolgt durch Vor-Ort-Verwiegung mit kalibrierten Waagen.
Alternativ ist es ebenfalls zulässig, ein separates Sammelfahrzeug für die Stichprobennahme einzusetzen (keine Regelabfuhr). Vorausgesetzt ist, dass die geplante Stichprobenmenge möglichst genau eingehalten wird und der Abfall im Sammelfahrzeug nicht verändert wird (keine Verpressung oder Rotation).
3.7 Siebung und Sortierung der Restabfälle
Die Siebung und Sortierung der Restabfälle darf nur von geschultem Personal unter der Aufsicht eines erfahrenen Sortierleiters durchgeführt werden.
Die Restabfälle sind vor der Sortierung bei 10 mm und 40 mm zu sieben. Für die Siebung können wahlweise maschinelle Siebaggregate oder Sortiertische (jeweils mit Rundlochung) eingesetzt werden. Bei der Verwendung von Trommelsieben ist darauf zu achten, dass es nicht zu einer Zerkleinerung und Trocknung des Abfalls kommt.
Aus der Fraktion 10-40 mm ist auf Grundlage der LAGA PN 98 1 eine repräsentative Teilmenge zur Sortierung zu entnehmen. Es sind mindestens 5 l je Stichprobeneinheit zu entnehmen.
Eine Sortierung der Fraktion < 10 mm erfolgt nicht. Die Fraktion > 40 mm sowie die Teilmenge der Fraktion 10-40 mm sind jeweils einer händischen Sortierung zum Zweck der Bestimmung der Abfallzusammensetzung zu unterziehen.
Für die Sortiertiefe gelten folgende Anforderungen:
Pro Stichprobeneinheit (ca. 1,1 m3) sind folgende Ergebnisse durch Verwiegung zu ermitteln und für die Auswertung gemäß Kapitel 4 zu protokollieren:
Die Ergebnisse der Fraktion 10-40 mm sind zunächst auf die Gesamtmasse nach Siebung dieser Fraktion hochzurechnen, da nur eine Teilmenge händisch sortiert wurde.
Im Ergebnis liegen pro Stichprobeneinheit Massen- bzw. Massenanteile je Stoffgruppe vor.
Für jede Schichtung ist eine statistische Charakterisierung der Stoffgruppen mindestens durch die Angaben Mittel-, Median-, Minimal- und Maximalwert vorzunehmen. Weiterführende statistische Auswertungen sind bei Bedarf durchzuführen.
3.8 Händische Sortierung / Stoffgruppenkatalog
Im Rahmen der händischen Sortierung sind die Abfälle jeder einzelnen Stichprobeneinheit den nachfolgend dargestellten Stoffgruppen zuzuordnen und die durch Verwiegung festgestellten jeweiligen Massen bzw. Massenanteile zu protokollieren.
Für die Zuordnung der Abfälle zu den Stoffgruppen gelten folgende Besonderheiten:
Insgesamt ist bei der händischen Sortierung darauf hinzuwirken, dass der Anteil recyclingfähiger Wertstoffe im Restabfall (siehe Kapitel 4.3) belastbar ermittelt wird.
Stoffgruppenkatalog für händische Sortierung:
| 1. Differenzierungsebene | 2. Differenzierungsebene |
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Fe-Metalle | Fe-Verpackungen |
| Sonstige Fe-Metalle | |
| NE-Metalle | NE-Verpackungen |
| Sonstigen NE-Metalle | |
| Papier, Pappe, Karton (PPK) | PPK-Verpackungen |
| PPK-Druckerzeugnisse | |
| Sonstige PPK | |
| Kunststoffe | Kunststoffverpackungen |
| Sonstige Kunststoffe | |
| Glas | Glasverpackungen |
| Sonstiges Glas | |
| Bioabfälle | Küchenabfälle, Speisereste |
| Gartenabfälle | |
| Verpackte Lebensmittel | |
| Sonstige native Organik | |
| Holz | Holzverpackungen |
| Sonstiges Holz | |
| Verbunde | Verbund- Verpackungen |
| Elektrogeräte | |
| Sonstige Verbunde | |
| Mineralik, Inertstoffe | Steine, Keramik, Bauschutt |
| Schadstoffe (Problemabfälle) | Batterien, Altmedikamente, Farbdosen etc. |
| Sonstige Abfälle | Textilien/Schuhe |
| Hygieneprodukte | |
| Nicht restentleerte Verpackungen | |
| Sonstige Abfälle | |
| Fraktion < 10 mm | Fraktion < 10 mm |
3.9 Optional: Analyse der Feinfraktion (< 10 mm)
Im Regelfall kann davon ausgegangen werden, dass der Organikanteil der Fraktion < 10 mm zwischen 40 und 60 % beträgt. Im Rahmen der Ergebnisdarstellung (siehe Kapitel 4.3) kann entweder ein Pauschalwert von 50 % angesetzt werden, oder der tatsächliche Organikanteil der Feinfraktion wird durch eine chemische Analyse bestimmt.
Sofern der tatsächliche Organikanteil der Feinfraktion durch eine chemische Analyse bestimmt werden soll, ist hierfür eine Beprobung der Feinfraktion nach den Bestimmungen der LAGA PN 98 und im Labor das Verfahren der Glühverlustbestimmung anzuwenden.
Die Fraktion < 10 mm wird pro Kampagne und Schicht gut gemischt/homogenisiert und eine repräsentative Teilmenge (100 - 200 g) entnommen. Im Labor ist die Probe zu trocknen und zu sieben. Erkennbare Fremdpartikel größer 1 mm sind ggf. unter Zuhilfenahme von Pinzetten und Lupen vor der chemischen Analyse zu entfernen.
Der ermittelte Glühverlust der Fraktion < 10 mm ist zusätzlich zu den Angaben gemäß Kapitel 3.7 anzugeben.
4. Hochrechnung, Auswertung und Ergebnisbericht
4.1 Bestimmung der einwohnerspezifischen Restabfallmengen und Hochrechnung der Ergebnisse auf das Entsorgungsgebiet und Hochrechnung der Abfallmassen
Die Ergebnisse der Stichproben sind nach den folgenden Schritten auf das Entsorgungsgebiet und das Kalenderjahr hochzurechnen:
Schritt 1:
Ermittlung der einwohnerspezifischen Abfallmenge je Schichtung und Kampagne
| Legende: | Sch = Schichtung, |
| EB = Einzelbehälter |
Schritt 2:
Hochrechnung der einwohnerspezifischen Abfallmengen der Schichtungen auf das Entsorgungsgebiet je Kampagne
Die Hochrechnung der einwohnerspezifischen Abfallmengen erfolgt auf Basis der Einwohnerzahlen je Schichtung im Entsorgungsgebiet, wie in nachfolgender Abbildung dargestellt:
Schritt 3:
Hochrechnung der einwohnerspezifischen Abfallmengen des Entsorgungsgebietes der Kampagnen auf das Entsorgungsgebiet im Betrachtungszeitraum Kalenderjahr
Die ermittelten einwohnerspezifischen Abfallmengen je Kampagne sind auf den Betrachtungszeitraum Kalenderjahr mit folgendem Schlüssel hochzurechnen:
Im Ergebnis liegt ein Jahresdurchschnittswert der einwohnerspezifischen Abfallmenge in Kilogramm pro Einwohner und Jahr (kg/Ew*a) vor.
Hieraus kann die prozentuale Zusammensetzung der Restabfälle in Masse-% abgeleitet werden.
4.2 Plausibilisierung der Hochrechnungsergebnisse
Die ermittelten einwohnerspezifischen Abfallmengen können vom wahren Wert (bestimmt über die Wiegescheine an der Entsorgungsanlage im Kampagnenzeitraum) abweichen.
Bei der Plausibilisierung sollten die Abfallmengen der letzten 3 Jahre herangezogen werden. Abweichungen zwischen dem Hochrechnungsergebnis der Sortieranalyse und den tatsächlichen Abfallmengen sind zu dokumentieren. Bei großen Abweichungen, die ein Mehrfaches der Standardabweichung (ab 5-fach) betragen, ist eine Überprüfung und ggf. eine Korrektur vorzunehmen.
Abweichungen, die sich aus der Nichtberücksichtigung von (klein) gewerblichen Restabfällen ergeben, müssen nicht berücksichtigt werden.
Die Ursachen für die möglichen Abweichungen sind darzustellen und bei der Fortführung / Wiederholung der Abfalluntersuchung entsprechend zu berücksichtigen.
4.3 Ergebnisbericht
Die wichtigsten Rahmenbedingungen der Sortieranalyse sind zu dokumentieren. Dazu kann das "Formular zur Dokumentation von Rahmenbedingungen von Sortieranalysen" ( Anlage 3) genutzt werden.
Für jede Schichtung ist die gesamte sortierte Restabfallmenge und die Anzahl der beprobten Restabfallbehälter anzugeben. Die Untersuchungsgebiete sind kurz zu beschreiben. Die Grundlagen der Hochrechnung sind im Ergebnisbericht anzugeben, insbesondere ist die Verteilung der Einwohner des Entsorgungsgebietes auf die Schichtungen darzustellen.
Die protokollierten Ergebnisse (Fraktion < 10 mm, Fraktion 10-40, Fraktion > 40 mm) sind für jede Stichprobeneinheit prozentual (Masse-%), sowie einwohnerspezifisch (kg/(Ew*a)) anzugeben.
Die Ergebnisse der Hochrechnung gemäß Kapitel 4.1 sind sowohl prozentual (Masse-%) als auch einwohnerspezifisch (kg/(Ew*a)) darzustellen.
| 1. Differenzierungsebene | 2. Differenzierungsebene | Gewichts- % | kg/Ew*a | |||||||
| FE-Metalle | FE-Verpackungen | |||||||||
| Sonstige FE-Metalle | ||||||||||
| NE-Metalle | NE-Verpackungen | |||||||||
| Sonstigen NE-Metallen | ||||||||||
| Papier, Pappe, Karton (PPK) | PPK-Verpackungen | |||||||||
| PPK-Druckerzeugnisse | ||||||||||
| Sonstige PPK | ||||||||||
| Kunststoffe | Kunststoffverpackungen | |||||||||
| Sonstige Kunststoffe | ||||||||||
| Glas | Glasverpackungen | |||||||||
| Sonstiges Glas | ||||||||||
| Bioabfälle | Küchenabfälle, Speiserest | |||||||||
| Gartenabfälle | ||||||||||
| Verpackte Lebensmittel | ||||||||||
| Sonstige native Organik | ||||||||||
| Holz | Holzverpackungen | |||||||||
| Sonstiges Holz | ||||||||||
| Verbunde | Verbundverpackungen | |||||||||
| Elektrogeräte | ||||||||||
| Sonstige Verbunde | ||||||||||
| Mineralik, Inertstoffe | Steine, Keramik, Bauschutt | |||||||||
| Schadstoffe, Problemabfälle | Batterien, Altmedikamente, Farbdosen etc. | |||||||||
| Sonstige Abfälle | Textilien/Schuhe | |||||||||
| Hygieneprodukte | ||||||||||
| Nicht restentleerte Verpackungen | ||||||||||
| Sonstige Abfälle | ||||||||||
| Fraktion < 10 mm | Fraktion < 10 mm | |||||||||
Die Ergebnisse der Plausibilitätsprüfung und die Einzelergebnisse für jede Schichtung sind zu dokumentieren (siehe auch Kapitel 3.7).
Zusätzlich zu den vorgenannten Inhalten sind im Ergebnisbericht folgende Ergebnisse darzustellen:
1. Gesamtorganikanteil im Restabfall:
Der Gesamtorganikanteil ergibt sich aus dem Anteil Bioabfälle (Küchenabfälle, Speisereste und Gartenabfälle ohne Verpackte Lebensmittel und ohne sonstige native Organik) und dem Organikanteil der Fraktion < 10 mm. Sofern keine Glühverlustermittlung erfolgt, ist der Organikanteil in der Fraktion < 10 mm mit 50 Masse-% anzusetzen.
Wenn optional der Glühverlust ermittelt wurde, ist der gemessene Wert anzusetzen.
Der Gesamtorganikanteil ist in Masse-% des Restabfalls und in kg/Ew*a anzugeben.
2. Anteil der recyclingfähigen Wertstoffe im Restabfall:
Der Anteil recyclingfähiger Wertstoffe im Restabfall ist als Summe der Anteile von PPK, Glas, Kunststoffverpackungen, Fe- und NE-Verpackungen sowie Verbund- Verpackungen zu berechnen und in Masse-% des Restabfalls und in kg/Ew*a anzugeben.
| Mess- und Berechnungsverfahren | Anlage 1 |
1. Bestimmung der Abfallmasse
Definition:
Die Abfallmasse je Behälter ist die Abfallmasse, die in einem Behälter enthalten ist.
Messverfahren:
Zur Ermittlung der Abfallmasse je Behälter ist die Masse des gefüllten Behälters (brutto) zu bestimmen. Nach der Entleerung ist die Masse des Behälters (Tara) zu wiegen.
Alternativ zur obigen Vorgehensweise kann die mittlere Taramasse des jeweiligen Behältertyps (laut Herstellerangaben oder selbst ermittelt) pauschal von der Bruttomasse subtrahiert werden. Hierdurch kann es zu einem Fehlereintrag bedingt durch
kommen.
Mess- bzw. Darstellungsgenauigkeit:
Für die Genauigkeit der Massebestimmung sind folgende Genauigkeitsgrenzen einzuhalten. Soweit diese Anforderungen aufgrund der konkreten Bedingungen bei der Datenaufnahme nicht eingehalten werden können, sind die Abweichungen von den festgelegten Genauigkeitsgrenzen zu dokumentieren.
| Messgröße | Messgenauigkeit/ Darstellung der Ergebnisse | |
| Massebestimmung | Behälter d 240 l | 100 g |
| (Einzelmessung) | Behälter > 240 l | 1 kg |
Aufzunehmende Daten:
Die Abfallmasse ist für jede Behälterart und -größe separat zu ermitteln und auszuweisen.
2. Bestimmung der einwohnerspezifischen Abfallmenge
Definition:
Die einwohnerspezifische Abfallmenge ist die erfasste Masse in Kilogramm je Einwohner und Zeiteinheit, z.B. je Woche oder je Jahr.
Berechnungsverfahren:
Zur Ermittlung der einwohnerspezifischen Abfallmenge ist die Abfallmasse je Behälter sowie die Behälterstandzeit der beprobten Behälter auf die an die Behälter angeschlossenen Einwohner zu beziehen und auf einen Wochen- oder Jahreswert zu normieren. Die Bestimmung ist auf die Summe der Behälter bzw. Einwohner eines Standplatzes beschränkt, da eine eindeutige Zuordnung der Einwohner bei mehreren Behältern je Standplatz oft nicht möglich ist.
Aufzunehmende Daten:
| Stoffgruppenkatalog und Differenzierungsebene | Anlage 2 |
| 1. Differenzierungsebene | 2. Differenzierungsebene | Gewichts-% | kg/Ew*a | ||
| FE-Metalle | FE-Verpackungen | ||||
| Sonstige FE-Metalle | |||||
| NE-Metalle | NE-Verpackungen | ||||
| Sonstigen NE-Metallen | |||||
| Papier, Pappe, Karton (PPK) | PPK-Verpackungen | ||||
| PPK-Druckerzeugnisse | |||||
| Sonstige PPK | |||||
| Kunststoffe | Kunststoffverpackungen | ||||
| Sonstige Kunststoffe | |||||
| Glas | Glasverpackungen | ||||
| Sonstiges Glas | |||||
| Bioabfälle | Küchenabfälle, Speiserest | ||||
| Gartenabfälle | |||||
| Verpackte Lebensmittel | |||||
| Sonstige native Organik | |||||
| Holz | Holzverpackungen | ||||
| Sonstiges Holz | |||||
| Verbunde | Verbundverpackungen | ||||
| Elektrogeräte | |||||
| Sonstige Verbunde | |||||
| Mineralik, Inertstoffe | Steine, Keramik, Bauschutt | ||||
| Schadstoffe, Problemabfälle | Batterien, Altmedikamente, Farbdosen etc. | ||||
| Sonstige Abfälle | Textilien/Schuhe | ||||
| Hygieneprodukte | |||||
| Nicht restentleerte Verpackungen | |||||
| Sonstige Abfälle | |||||
| Fraktion < 10 mm | Fraktion < 10 mm | ||||
| Checkliste für die Erstellung von Leistungsbeschreibungen für Restabfall-Sortieranalysen | Anlage 3 |
| 1. Abfallart
❏ Restabfälle aus Haushalten (ohne Geschäftsmüll) | |||||||||
| 2. Stichprobennahme am Anfallort
❏ Umleeren der Behälter (in 1.100-l-Behälter oder 1 m3 Big Bags) ❏ Austausch der Behälter (Hinweis: i.d.R. nicht möglich bei Identsystem) ❏ Stichprobennahme während einer Sammeltour (6 m3 im Sammelfahrzeug) | |||||||||
| Leistung(en) des AG
❏ Stellung Sammelfahrzeug/Fahrer/Lader bzw. Pritschenfahrzeug/Fahrer/Lader ❏ Stellung Behälter zur Stichprobennahme (1.100-l-Behälter, 1 m3 Big Bags) ❏ Stellung Wiegeeinrichtung für die Vor-Ort-Verwiegung ❏ Sonstige/Bemerkungen ______________________________________ | |||||||||
| 3. Stichprobengröße
Es sind insgesamt mindestens 48 Stichprobeneinheiten zu nehmen. Die geforderte Stichprobeneinheit ergibt sich aus der Anzahl der Kampagnen, der Untersuchungsgebiete sowie der Stichprobenzahl, wobei in mindestens einem Bereich über die Mindestanforderungen hinausgegangen werden muss (z.B. 2 Kampagnen x 3 Schichtungen x 8 SPE oder 3 Kampagnen x 3 Schichtungen x 6 SPE oder 2 Kampagnen x 4 Schichtungen x 6 SPE) | |||||||||
| 3.1 Anzahl der Kampagnen:
❏ zwei jahreszeitlich unabhängige Kampagnen (Mindestanforderung) - vegetationsarme Periode, genaue Benennung (KW) ___________________________________ ❏ zusätzliche Kampagne, genaue Benennung (KW) _____________________________________ | |||||||||
| 3.2 Anzahl der Untersuchungsgebiete (Schichtung nach Bebauungsstruktur):
❏ 3 Untersuchungsgebiete (Mindestanforderung) ❏ zusätzlich:__________Untersuchungsgebiete Nähere Angaben zu den Untersuchungsgebieten / Benennung: ______________________________________ ______________________________________ ______________________________________ | |||||||||
| 3.3 Anzahl Stichprobeneinheiten je Untersuchungsgebiet:
❏ 6 x 1.100-l-Behälter bzw. 6 m3 (Mindestanforderung) ❏ zusätzlich: ____ x 1.100-l-Behälter bzw. ____ m3 | |||||||||
| 6. Siebung und Sortierung
Siebschnitte: ❏ 10 mm ❏ 40 mm Sortierung Grobfraktion (> 40 mm): ❏ 1. Differenzierungsebene ❏ 2. Differenzierungsebene ❏ ______________________________________ (ggf. Zusatzanforderung) ❏ Sortierung Mittelfraktion (10-40 mm): ❏ 1. Differenzierungsebene (Mindestanforderung) | |||||||||
| Leistung(en) des AG
❏ Stellung Sortierhalle (Stromanschluss, Beleuchtung) Bemerkungen (z.B. Ort, Öffnungszeiten) ______________________________________ | |||||||||
| ❏ Stellung Sortierpersonal Mitarbeiter _____ Tage_____ Stunden/Tag
❏ Abtransport/Entsorgung der Proben inkl. Gestellung u. Beladung von Containern ❏ Sonstige______________________________________ | |||||||||
| 7. Chemische Analyse der Fraktion < 10 mm (Glühverlustbestimmung)
❏ ja | |||||||||
| 8. Aufzunehmende Rahmendaten sowie zusätzlich zu erhebende Daten
❏ Bereitstellungsgrad der Behälter ❏ Spezifische Behälterdaten, Benennung: ______________________________________ ❏ Nebenablagerungen / Beistellungen ❏ Einwohnerdaten (Einwohner je Stichprobenadresse, Einwohner je Schichtung: Daten liegen im Regelfall bei den Kommunen vor) ❏ Beschreibung abfallwirtschaftlicher Rahmenbedingungen der Untersuchungsgebiete (abfallwirtschaftliches Angebot/Gebührensystem, Sammelturnus, Besonderheiten Gebietsstruktur,) ❏ Sonstiges (Benennung) ______________________________________ | |||||||||
| Leistung(en) des AG
❏ Behälterstatistik | |||||||||
| 9. Auswertung / Ergebnisbericht
❏ Kurzbericht (inkl. transparenter Darstellung der Einzelergebnisse und Hochrechnungsfaktoren, Darstellung der Ergebnisse je Schichtung/Untersuchungsgebiet bzw. Untersuchungskampagnen, zusammenfassende Darstellung (grafisch/tabellarisch) sowie Darstellung der Zusammensetzung und einwohnerspezifische Werte; Plausibilitätsprüfung) ❏ Langbericht (zusätzlich zum Kurzbericht: ausführliche Interpretation der Ergebnisse, vertiefende Betrachtung der Unterschiede in den Ergebnissen der Schichtungen und jahreszeitlichen Untersuchungen; Vergleich mit Ergebnissen anderer Sortierungen) ❏ Statistische Auswertung ❏ bei mehreren Untersuchungskampagnen folgende Vorgabe (z.B. Ergebnisübergabe in tabellarischer Form nach einzelnen Kampagnen) ____________________________________________________________________________________ ____________________________________________________________________________________ ____________________________________________________________________________________ ❏ Präsentation der Ergebnisse beim AG ____________________________________________________________________________________ ____________________________________________________________________________________ ❏ Sonstiges | |||||||||
| 10. Zeitplan
❏ Auftaktberatung: _______________________ ❏ 1. Sortierkampagne: _____________________ ❏ 2. Sortierkampagne: _____________________ ❏ ggf. zusätzl. Sortierkampagne: ______________ ❏ Endbericht: ____________________________ | Bericht/Ergebnisse
______________________________________ ______________________________________ ______________________________________ | ||||||||
| 11. Qualifikationsnachweise
❏ Auftragnehmer (z.B. Unternehmensreferenzen, persönl. Referenzen des Sortierleiters) ❏ ggf. Labor (bei optionaler Glühverlustbestimmung) | |||||||||
| 12. Sonstiges/Erläuterungen zu den einzelnen Punkten
____________________________________________________________________________________ ____________________________________________________________________________________ | |||||||||
| Formular zur Dokumentation von Rahmenbedingungen zur Unterstützung bei der Vorbereitung und Durchführung von Restabfallsortieranalysen | Anlage 4 |
| 1. Untersuchungszeitpunkt
❏ Zeitpunkt der Untersuchung (KW): _____ 20_____ ❏ Untypische, besondere Witterungsverhältnisse (Beschreibung bei Bedarf) | |||||||||
| ❏ Frühjahr | ❏ Sommer ❏ Herbst ❏ Winter | ||||||||
| 2. Stichprobennahme
❏ am Anfallort ❏ Umleeren/Austausch der Behälter ❏ Stichprobennahme während einer Sammeltour ❏ Sonstige (z.B. Anteil Gewerbe) ______________________________________ | |||||||||
| 3. Analysenumfang
❏ Stichprobenmenge gesamt: _______m3 (bei signifikanten Abweichungen in den Untersuchungsgebieten getrennte Angabe) ❏ Sortierte Menge gesamt: _______kg | |||||||||
| 4. Schichtung in Untersuchungsgebiete
UG Kennzeichnung (Bebauungsstruktur) 1. ______________________________ 2. ______________________________ 3. ______________________________ 4. ______________________________ |
Anteil am Entsorgungsgebiet [%] ______________________________________ ______________________________________ ______________________________________ | ||||||||
| 5. Siebung und Sortierung
Art der Siebung und Siebschnitte: ❏ Maschinelle Siebung (Siebtrommel) mit folgenden Siebschnitten ❏ 10 mm ❏ Händische Siebung (Flachsiebe) mit folgenden Siebschnitten ❏ 10 mm | |||||||||
| ❏ Sortierung Grobfraktion (> 40 mm) nach
❏ 1. Differenzierungsebene ❏ 2. Differenzierungsebene ❏ Sonstige__________________________________________________ [ggf. gesondert aufführen] | |||||||||
| ❏ Sortierung Mittelfraktion (10-40 mm)
❏ 1. Differenzierungsebene ❏ Sonstige__________________________________________________ [ggf. gesondert aufführen] | |||||||||
| 6. Chemische Analysen der Feinfraktion
❏ ja (Glühverlust der Fraktion <10 mm) | |||||||||
| 7. Sonstige Besonderheiten
____________________________________________________________________________________ ____________________________________________________________________________________ | |||||||||
| 8. Ansprechpartner
Auftraggeber Name: _______________________________________ Adresse: _____________________________________ Verantwortlicher: ______________________________ Telefon______________________________________ Auftragnehmer Name: ______________________________________ Adresse: ____________________________________ Verantwortlicher: _____________________________ Telefon______________________________________ | |||||||||
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1) LAGA PN 98 Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung / Beseitigung von Abfällen; Mitteilung der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 32
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