Änderungstext

Landesgesetz zur Einführung des Landesbodenschutzgesetzes
und zur Änderung des Landesabfallwirtschafts- und Altlastengesetzes

Vom 25. Juli 2005
(GVBl. Nr. 16 vom 02.08.2005 S. 302)



Artikel 1
LBodSchG - Landesbodenschutzgesetzes

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung des Landesabfallwirtschafts- und Altlastengesetzes

Das Landesabfallwirtschafts- und Altlastengesetz vom 2. April 1998 (GVBl. S. 97), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 6. Februar 2001 (GVBl. S. 29), BS 2129-1, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Landesabfallwirtschaftsgesetz (LAbfWG)".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2

(2) Die Entsorgungsträger und die Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft bestellen Abfallberater zur Erfüllung der sich aus § 38 KrW-/AbfG ergebenden Abfallberatungspflicht. Sofern sie mit der Beratungsaufgabe Dritte beauftragen, haben sie sicherzustellen, daß die beauftragten Dritten Abfallberater bestellen.

wird gestrichen.

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

3. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
2. Rückstellungen für die späteren Kosten der Nachsorge berücksichtigt werden können, "2. Rückstellungen für die späteren Kosten der Nachsorge berücksichtigt werden müssen; soweit bis zur Stilllegung der jeweiligen Anlage keine ausreichenden Rückstellungen gebildet sind, können die vorhersehbaren Kosten der Nachsorge grundsätzlich nur für einen Zeitraum bis zu zehn Jahren nach Stilllegung berücksichtigt werden,".

b) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Vermeidung" die Worte "und der Verwertung" eingefügt.

c) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

d) Die Nummer 5 wird angefügt.

e) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Benutzungsgebühren und Beiträge müssen alle Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Deponie, einschließlich der Kosten einer vom Betreiber zu leistenden Sicherheit oder einem zu erbringenden gleichwertigen Sicherungsmittel, sowie die geschätzten Kosten für die Stilllegung und die Nachsorge für einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren abdecken."

4. In § 6 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte "gemäß § 29" durch die Worte "im Sinne" ersetzt.

5. In § 7 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "Landesamt für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht" durch die Worte "Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht" ersetzt.

6. § 8 Abs. 8 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird das Wort "Abfallbesitzer" durch die Worte "Abfallerzeuger oder -besitzer" ersetzt.

b) Satz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle ist zur nachträglichen Erhebung der Kosten gegenüber den Andienungspflichtigen befugt, wenn die Verpflichtung nach Satz 2 nicht eingehalten wurde. "Wird die Verpflichtung nach Satz 2 nicht eingehalten, hat der Abfallerzeuger oder -besitzer die Unterlagen nach Satz 2 der Zentralen Stelle für Sonderabfälle auf Anforderung zu übersenden."

7. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nr. 5 wird die Angabe "vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1382)" durch die Angabe "in der Fassung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374)" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte "Die Gebühr ist" durch die Worte "Die Gebühr für die Zuweisung und die damit zusammenhängenden Aufwendungen der Zentralen Stelle für Sonderabfälle ist" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe " § 5 Abs. 2 Nr. 3 und 4" durch die Angabe " § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4" ersetzt.

8. In § 11 Abs. 3 werden die Worte "nach § 29" durch die Worte "im Sinne" ersetzt.

9. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3

Wenn dabei Abfälle zu entsorgen sind, die im Falle einer ordnungsgemäßen Überlassung nach Art und Herkunft nachweislich von einem Dritten oder einem privaten Entsorgungsträger, dem Entsorgungspflichten nach § 16 Abs. 2 oder § 18 Abs. 2 KrW-/AbfG übertragen worden sind, zu entsorgen wären, soll der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger diesem zuvor die Gelegenheit zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands auf dessen Kosten innerhalb einer angemessenen Frist geben. Ist eine unverzügliche Beseitigung des rechtswidrigen Zustands durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger geboten, oder lehnen der Dritte oder der private Entsorgungsträger die Beseitigung des rechtswidrigen Zustands ab oder werden diese innerhalb einer angemessenen Frist nicht tätig, kann der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger gegenüber diesen einen Anspruch auf Ersatz der für die Entsorgung notwendigen Kosten geltend machen, soweit zwischen dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und dem Dritten oder dem privaten Entsorgungsträger keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde.

gestrichen.

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger ist, soweit sich eine Verpflichtung nicht bereits aus § 15 Abs. 4 KrW-/AbfG ergibt, auch zur unentgeltlichen Entsorgung (Verwertung oder Beseitigung) von Abfällen, die auf tatsächlich frei zugänglichen Grundstücken widerrechtlich lagern, verpflichtet. Sie sind berechtigt, das Zusammentragen und Bereitstellen von rechtswidrig abgelagerten Abfällen Dritten gegen Kostenerstattung zu übertragen. Die Einzelheiten sind in einer Vereinbarung zu regeln. "(3) Werden Abfälle rechtswidrig auf Grundstücken entsorgt, die im Eigentum oder Besitz des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften oder deren Verbänden stehen, und kann der nach Absatz 1 Verpflichtete nicht in Anspruch genommen werden, haben diese Körperschaften die Abfälle zusammenzutragen und dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach dessen näheren Bestimmungen zu überlassen. Für rechtswidrig entsorgte Abfälle, die auf Straßen außerhalb der Ortsdurchfahrten anfallen, werden diese Aufgaben von der Straßenbaubehörde in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 48 Abs. 1 des Landesstraßengesetzes ausgeführt. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat die ihm überlassenen Abfälle unentgeltlich zur weiteren Entsorgung zu übernehmen. Dies gilt auch für den Fall, dass die nach den Sätzen 1 und 2 Verpflichteten Besitz an den Abfällen begründet haben sollten."

10. Teil 5 (§ § 18 bis 26 )

Teil 5
Altlasten

§ 18 05 Ziel der Altlastensanierung

Ziel der Sanierung von Altlasten ist es, einen nachhaltigen Beitrag zur Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen dadurch zu leisten, daß auf einer Fläche ein Zustand hergestellt wird, der Gefährdungen für die Umwelt, insbesondere die menschliche Gesundheit, nicht besorgen läßt. Die tatsächliche und rechtlich zulässige Nutzung ist zu berücksichtigen.

§ 19 Begriffsbestimmungen und sachlicher Geltungsbereich

(1) Altlasten im Sinne dieses Gesetzes sind Altablagerungen und Altstandorte, sofern von ihnen Gefährdungen für die Umwelt, insbesondere die menschliche Gesundheit, ausgehen.

(2) Altablagerungen sind stillgelegte Anlagen zum Ablagern von Abfällen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle abgelagert wurden.

(3) Altstandorte sind Flächen stillgelegter Anlagen, auf denen mit umweltgefährlichen Stoffen umgegangen wurde. Nicht als Altstandorte im Sinne dieses Gesetzes gelten Flächen, auf denen eine Folgenutzung besteht, bei der mit vergleichbaren umweltgefährlichen Stoffen umgegangen wird.

(4) Altlastverdächtige Flächen im Sinne dieses Gesetzes sind Altablagerungen und Altstandorte, soweit nach der Erfassungsbewertung (§ 20 Abs. 3) zu besorgen ist, daß von ihnen Gefährdungen für die Umwelt, insbesondere die menschliche Gesundheit, ausgehen oder künftig ausgehen werden.

(5) Teil 5 dieses Gesetzes gilt nicht für das Aufsuchen und Bergen von Kampfmitteln und für Kernbrennstoffe sowie sonstige radioaktive Stoffe im Sinne des Atomgesetzes.

§ 20 Erfassung und Bewertung

(1) Das Landesamt für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht führt Erhebungen über Altablagerungen und Altstandorte durch. Erhoben werden Daten, Tatsachen und Erkenntnisse über Altablagerungen und Altstandorte. Die Erhebungsergebnisse werden in einem Altablagerungs- und Altstandortkataster gespeichert. Das Kataster ist laufend fortzuschreiben. Die Erhebungsergebnisse sind zeitlich unbeschränkt aufzubewahren; die oberste Behörde kann Ausnahmen zulassen. Der Inhalt des Altablagerungs- und Altstandortkatasters ist der zuständigen Behörde und auf Verlangen anderen Behörden und Einrichtungen des Landes sowie den Gemeinden, Landkreisen und kreisfreien Städten zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich obliegenden Aufgaben erforderlich ist.

(2) Eigentümer und Besitzer von Altablagerungen und Altstandorten sind verpflichtet, ihnen bekanntgewordene Gefährdungen für die Umwelt, insbesondere die menschliche Gesundheit, die von ihren Grundstücken ausgehen, unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(3) Die zuständige Behörde führt bei Altablagerungen und Altstandorten eine Bewertung durch, ob die betroffenen Flächen als altlastverdächtig einzustufen sind (Erfassungsbewertung).

(4) Die zuständige Behörde führt bei den, auf Grund der Erfassungsbewertung gemäß Absatz 3 als altlastverdächtig eingestuften Flächen die notwendigen Untersuchungen über die zu besorgenden Gefährdungen für die Umwelt durch, soweit dies zur Ermittlung der Voraussetzungen ihres Einschreitens erforderlich ist (Gefahrerforschungseingriff).

(5) Die Absicht, im Rahmen des Gefahrerforschungseingriffs Grundstücke zu betreten und Untersuchungen vorzunehmen, ist dem Eigentümer und dem Nutzungsberechtigten vorher bekanntzugeben. § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 28 Abs. 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend.

(6) Die zuständige Behörde trifft auf Grund der Bewertung der Untersuchungsmaßnahmen nach Absatz 4 die Entscheidung darüber, ob eine Fläche als Altlast einzustufen ist (Gefahrenbeurteilung).

(7) Bei der Erfassung und der Bewertung können sich die zuständigen Behörden Dritter bedienen.

(8) Die Bestimmungen über die Überwachung von Grundstücken in § 40 Abs. 2 und 4 KrW-/AbfG finden auf Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigte entsprechende Anwendung. Sie sind zudem für Altstandorte entsprechend anzuwenden.

§ 21 Verdachtsflächenkataster und Altlastenkataster

(1) Die zuständige Behörde erstellt und führt für ihren Bezirk das Verdachtsflächenkataster und das Altlastenkataster. Sie übermittelt die für das zentrale Verdachtsflächenkataster und das zentrale Altlastenkataster (Absatz 2) erforderlichen Daten an das Landesamt für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht.

(2) Altlastverdächtige Flächen und Altlasten werden beim Landesamt für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht in einem zentralen Verdachtsflächenkataster und einem zentralen Altlastenkataster auf der Grundlage des Liegenschaftskatasters geführt.

(3) Das Verdachtsflächenkataster und das Altlastenkataster sind laufend fortzuschreiben. Sie sind zeitlich unbeschränkt aufzubewahren; die oberste Behörde kann Ausnahmen zulassen.

(4) Die Entscheidung über die Einstufung als Altlast gemäß § 20 Abs. 6 ist dem zuständigen Vermessungs- und Katasteramt zum Zwecke der Aufnahme eines Hinweises in das Liegenschaftskataster mitzuteilen.

(5) Die zuständige Behörde teilt dem Grundstückseigentümer die Entscheidung über die Einstufung seines Grundstücks als Altlast nach § 20 Abs. 6 in Verbindung mit § 18 des Landesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt.

(6) Der Inhalt des Verdachtsflächenkatasters und des Altlastenkatasters wird von der zuständigen Behörde auf Verlangen anderen Behörden und Einrichtungen des Landes, der Gemeinden, der Landkreise und kreisfreien Städte zur Wahrnehmung der diesen Stellen auf dem Gebiet der Gefahrenermittlung, Gefahrenabwehr, Überwachung oder Planung gesetzlich obliegenden Aufgaben übermittelt. Soweit die zuständige Behörde Angaben über altlastverdächtige Flächen der Öffentlichkeit zugänglich macht, darf die Bekanntgabe keine personenbezogenen Daten (§ 3 Abs. 1 des Landesdatenschutzgesetzes) enthalten. Dies gilt nicht, wenn solche Angaben offenkundig sind oder ihre Bekanntgabe zur Abwehr von Gefahren oder aus anderen überwiegenden Gründen des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist.

(7) Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte können verlangen, daß Daten im Altlastenkataster berichtigt oder gelöscht werden, soweit deren Unrichtigkeit erwiesen ist oder die Voraussetzungen für deren Aufnahme in das Altlastenkataster entfallen sind. Soweit sich Daten im Verdachtsflächenkataster oder Altlastenkataster als unrichtig erwiesen haben oder die Voraussetzungen für deren Aufnahme in das Altlastenkataster entfallen sind, sind sie unverzüglich zu berichtigen oder zu löschen.

(8) Soweit dieses Gesetz keine entgegenstehenden Regelungen trifft, gelten die Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes.

§ 22 Sanierung von Altlasten

(1) Die zuständige Behörde kann die zur Sanierung erforderlichen Maßnahmen anordnen, soweit eine Anordnung nicht nach § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG ergehen kann. Dabei kann vom Verantwortlichen (§§ 4 und 5 POG) die Vornahme der notwendigen Untersuchungen zur Festlegung des Sanierungsumfanges (Sanierungsuntersuchungen) verlangt werden. Soweit die zuständige Behörde vor der Anordnung nach Satz 1 oder nach § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG Gefahrerforschungsmaßnahmen durchgeführt hat, kann sie die Erstattung der Kosten verlangen.

(2) Der Verantwortliche hat auf Verlangen der zuständigen Behörde einen Sanierungsplan vorzulegen und, soweit dies erforderlich ist, zu ergänzen. Dieser soll insbesondere enthalten:

  1. Eine Zusammenfassung der Gefährdungsabschätzung,
  2. Maßnahmen zur Verhütung, Verminderung oder Beseitigung von Gefährdungen für die Umwelt, insbesondere die menschliche Gesundheit, durch die Altlast,
  3. Maßnahmen der Überwachung und Nachsorge zur langfristigen Sicherstellung des Sanierungserfolges,
  4. Maßnahmen zur Wiedereingliederung der betroffenen Flächen in Natur und Landschaft.

(3) Die Auswahl bei der Heranziehung von Verantwortlichen trifft die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen, sie kann auch mehrere Verantwortliche heranziehen und die Kosten anteilmäßig geltend machen. Mehrere Verantwortliche haben untereinander einen Ausgleichsanspruch. Dabei hängt die Verpflichtung zum Ausgleich untereinander davon ab, inwieweit der Schaden von jedem der Verantwortlichen verursacht worden ist.

§ 23 Träger der Altlastensanierung

(1) Soweit nach den Feststellungen der zuständigen Behörde ein Verantwortlicher nicht oder nicht rechtzeitig in Anspruch genommen werden kann, übernimmt der Träger der Altlastensanierung, soweit ein solcher nach Absatz 7 bestimmt wird, die Durchführung der Sanierung von Altlasten im Rahmen eines von ihm auf zustellenden Finanzierungsplans. Er untersteht der Fachaufsicht der zuständigen Behörde.

(2) Die zuständige Behörde kann den Träger mit der Beteiligung an der Sanierung beauftragen, wenn mehrere Verantwortliche zur Sanierung verpflichtet sind, von denen einer oder mehrere nicht oder nicht rechtzeitig in Anspruch genommen werden können.

(3) Der Träger kann weitere Aufgaben übernehmen, insbesondere

  1. die Landesregierung und die mit der Sanierung von Altlasten befaßten Behörden beraten und unterstützen,
  2. die Verantwortlichen und Eigentümer altlastverdächtiger Flächen technisch und organisatorisch zu beraten

(4) Der Träger erstellt ein vierjähriges Sanierungsprogramm, das jährlich fortzuschreiben ist. Es enthält die zu erwartenden Sanierungsmaßnahmen in der zeitlichen Reihenfolge ihrer geplanten Durchführung sowie die jeweils zu erwartenden Kosten. Das Sanierungsprogramm und seine Fortschreibung bedarf der Genehmigung der obersten Abfallbehörde.

(5) Die zuständige Behörde kann die unmittelbare Ausführung durch den Träger anordnen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme des Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. In diesem Fall ist der von der Maßnahme Betroffene unverzüglich zu unterrichten.

(6) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Träger mit Genehmigung der zuständigen Behörde Dritte beauftragen, Gesellschaften gründen oder sich an bestehenden Gesellschaften beteiligen, soweit diese die Voraussetzung nach Absatz 7 Satz 1 erfüllen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Der Träger muß durch seine Kapitalausstattung, seine innere Organisation sowie die Fach- und Sachkunde der Mitarbeiter Gewähr für eine ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung bieten. Das für die Altlastensanierung zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Träger der Altlastensanierung zu bestimmen und das Nähere zu regeln.

§ 24 Kosten

(1) Sind dem Träger bei der Durchführung von Sanierungsmaßnahmen nach § 23 Abs. 2 Kosten entstanden, ist der Verantwortliche zum Ersatz verpflichtet. § 6 Abs. 2. Satz 1 POG gilt entsprechend.

(2) Entfallen die Hinderungsgründe für eine Inanspruchnahme des Verantwortlichen nach Übernahme der Aufgabe durch den Träger, so kann dieser eine Erstattung seiner notwendigen Aufwendungen zur Durchführung von Sanierungsmaßnahmen von dem Verantwortlichen verlangen.

§ 25 Ausgleichspflicht

Wer durch Sanierungsmaßnahmen nach § 23 einen besonderen Vorteil erlangt, ist entsprechend seinem Vorteil zur Zahlung eines Ausgleichsbetrages an denjenigen verpflichtet, der die Kosten der Sanierung getragen hat. Im Streitfall setzt die zuständige Behörde den Kostenanteil fest.

§ 26 Sachverständige

Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Sanierungsuntersuchungen nach § 22 Abs. 1 Satz 2 und die Erstellung des Sanierungsplans nach § 22 Abs. 2 durch einen Sachverständigen durchzuführen sind. Die Sachverständigen müssen die für diese Aufgaben erforderliche Sachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung besitzen. Die zuständige Behörde ist befugt, Einzelheiten über die Wahrnehmung dieser Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse der Sachverständigentätigkeit festzulegen.

wird gestrichen.

11. § 27 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "und die Altlastensanierung" gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte "Landesamt für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht" durch die Worte "Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht" ersetzt.

c) In Absatz 5 werden die Worte "und die Altlastensanierung" gestrichen.

12. § 28 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Abfallverbringungsgesetz" die Worte " , dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz" eingefügt.

b) In Satz 4 werden die Worte "dem Polizei- und Ordnungsbehördengesetz" durch die Worte "den §§ 6 und 7 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes" ersetzt.

13. In § 29 Abs. 1 werden nach den Worten "des Abfallverbringungsgesetzes," die Worte "des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes," eingefügt und die Worte "Landesamt für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht, das Landesamt für Wasserwirtschaft" durch die Worte "Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht" ersetzt.

14. Nach § 29 wird der § 29a eingefügt.

15. In § 31 Satz 1 werden die Worte "sowie zur Vorbereitung, Überwachung und Durchführung der Altlastensanierung" und die Worte "und der Altlastensanierung" gestrichen.

16. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 6 erhält folgende Fassung:

alt neu
6. der Pflicht nach § 8 Abs. 8 Satz 2, der Zentralen Stelle für Sonderabfälle nach durchgeführter Entsorgung Kopien der für den Abfallbesitzer ausgestellten Kostenrechnung, die alle Kostenpositionen einzeln und nachvollziehbar ausweist, und des betreffenden Begleitscheins unverzüglich zur Verfügung zu stellen, nicht nachkommt, "6. der Pflicht nach § 8 Abs. 8 Satz 2 oder nach § 8 Abs. 8 Satz 3, der Zentralen Stelle für Sonderabfälle nach durchgeführter Entsorgung Kopien der für den Abfallerzeuger oder -besitzer ausgestellten Kostenrechnung, die alle Kostenpositionen einzeln und nachvollziehbar ausweist, und des betreffenden Begleitscheins unverzüglich zur Verfügung zu stellen oder auf Aufforderung zu übersenden, nicht nachkommt,".

bb) Nummer 13

13. der Anzeigepflicht nach § 20 Abs. 2 nicht nachkommt,

wird gestrichen.

cc) Die bisherige Nummer 14 wird Nummer 13.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

Nach dem Wort "Abfallverbringungsgesetz" werden die Worte ", dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz" eingefügt.

17. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend den vorstehenden Nummern 10 und 14 geändert.

Artikel 3
In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Bodenschutzes vom 11. Februar 1999 (GVBl. S. 31), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 22. Juni 2004 (GVBl. S. 366), BS 2129-8, außer Kraft.

ENDE