Änderungstext

Erste Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über die Zentrale Stelle für Sonderabfälle

Vom 4. Juni 2008
(GVBl. Nr. 9 vom 11. Juli 2008 S. 111)


Aufgrund des § 9 Abs. 2 Nr. 2, 3, 4 und 5 und des § 27 Abs. 5 des Landesabfallwirtschaftsgesetzes vom 2. April 1998 (GVBl. S. 97), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (GVBl. S. 297), BS 2129-1, wird im Benehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau verordnet:

Artikel 1

Die Landesverordnung über die Zentrale Stelle für Sonderabfälle vom 3. August 2000 (GVBl. S. 303), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 22. Juni 2004 (GVBl. S. 366), BS 2129-1-2, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "LAbfWAG" durch die Angabe "LAbfWG" ersetzt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

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(2) Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle ist zuständige Behörde nach
  1. § 25 Abs. 2 und den §§ 42 bis 47 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl, I S. 632); Entscheidungen nach § 25 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 3 oder § 46 Abs. 3 KrW-/AbfG sowie nach § 43 Abs. 3, § 44 Abs. 2, § 46 Abs. 3 und § 47 Abs. 2 ergehen im Einvernehmen mit der oberen Abfallbehörde, soweit diese für die Anlage Genehmigungsbehörde ist,
  2. der Nachweisverordnung (NachwV) vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1382; 1997 1 S. 2860) und
  3. dem Abfallverbringungsgesetz vom 30. September 1994 (BGBl. I S. 2771), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455, 3582),
"(2) Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle ist zuständige Behörde nach
  1. § 25 Abs. 2 bis 6 und den §§ 42 bis 44 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) in der jeweils geltenden Fassung; Entscheidungen nach § 25 Abs. 3 und 6 ergehen im Einvernehmen mit der oberen Abfallbehörde, soweit diese für die Anlage oder Einrichtung Genehmigungsbehörde ist,
  2. der Nachweisverordnung (NachwV) vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) in der jeweils geltenden Fassung und
  3. dem Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG) vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. EU Nr. L 190 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung."

2. Die § § 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

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§ 3 Andienungsverfahren

Für die Andienung von Sonderabfällen sind die nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, der Nachweisverordnung und dem Abfallverbringungsgesetz vorgesehenen Formblätter und Bescheide zu verwenden. Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle kann ergänzende Angaben verlangen.

§ 4 Andienung durch Einsammler

Werden anzudienende Sonderabfälle unter Verwendung eines Sammelentsorgungsnachweises nach § 8 NachwV eingesammelt, ist der Einsammler andienungspflichtig Dies gilt auch, wenn in Rheinland-Pfalz angefallene und anzudienende Sonderabfälle von einem Einsammler mit Geschäftssitz außerhalb des Landes eingesammelt und einer Entsorgungsanlage außerhalb des Landes zugeführt werden sollen.

" § 3 Andienungsverfahren

(1) Für die Andienung von Sonderabfällen sind die in der Nachweisverordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1013/ 2006 vorgesehenen Formblätter zu verwenden. Mit der Vorlage der Formblätter bei der Zentralen Stelle für Sonderabfälle gilt die Andienungspflicht als erfüllt. Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle kann ergänzende Angaben verlangen. Soweit die Angaben aus den Formblättern elektronisch übermittelt werden, kann die Zentrale Stelle für Sonderabfälle festlegen, wie die Andienung zu erfolgen hat.

(2) Werden anzudienende Sonderabfälle unter Verwendung eines Sammelentsorgungsnachweises nach § 9 NachwV eingesammelt, ist der Einsammler andienungspflichtig. Dies gilt auch, wenn in Rheinland-Pfalz angefallene und anzudienende Sonderabfälle von einem Einsammler mit Geschäftssitz außerhalb des Landes eingesammelt und einer Entsorgungsanlage außerhalb des Landes zugeführt werden sollen.

§ 4 Ausnahmen von der Andienungspflicht

Von der Andienungspflicht ausgenommen sind Abfallerzeuger und -besitzer,

  1. die ihre Sonderabfälle aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 24 KrW-/AbfG an den Hersteller oder Vertreiber zurückgeben, oder
  2. die ihre Sonderabfälle aufgrund einer von der zuständigen Behörde erteilten Befreiung nach § 25 Abs. 3 KrW-/AbfG an den Hersteller oder Vertreiber zurückgeben, oder
  3. die vom Betreiber der Entsorgungsanlage ein Entgelt für die Abnahme der Sonderabfälle erhalten, wobei bei Abfällen, die wiederholt oder über einen längeren Zeitraum anfallen, sichergestellt sein muss, dass in jedem Einzelfall ein solches Entgelt gezahlt wird, oder
  4. bei denen jährlich nicht mehr als insgesamt zwei Tonnen Sonderabfälle (Kleinmengen) anfallen und die ihre Abfälle dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassen oder einem Abfallentsorger übergeben, der über eine zugelassene Anlage für diese Abfälle verfügt, oder
  5. die ihre Sonderabfälle im Rahmen einer Sammelentsorgung nach § 9 NachwV einem Einsammler überlassen, der seinerseits nach § 3 Abs. 2 andienungspflichtig ist und für diese Abfälle über eine Zuweisung der Zentralen Stelle für Sonderabfälle verfügt, oder
  6. die Bodenmaterial mit schädlichen Verunreinigungen, das im Rahmen einer Altlastensanierung nach den §§ 13 bis 16 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502) in der jeweils geltenden Fassung angefallen ist und im Bereich der von dieser Sanierung betroffenen Fläche behandelt oder gelagert wurde, dort wieder einbringen, wobei durch einen für verbindlich erklärten Sanierungsplan nach § 13 BBodSchG oder einer Anordnung zur Durchsetzung der Pflichten nach § 4 BBodSchG sichergestellt sein muss, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, oder
  7. die verbrauchte Lösemittel nachweislich einem Destillationsverfahren zuführen, bei dem das Destillat oder Regenerat anschließend vollständig an den Abfallerzeuger oder -besitzer zurückgeliefert wird (Lohndestillation), oder
  8. die Altöle im Sinne der Altölverordnung in der Fassung vom 16. April 2002 (BGBl. I S. 1368) in der jeweils geltenden Fassung nachweislich einer Aufbereitung oder energetischen Verwertung zuführen, oder
  9. die Abfälle, die vor Inkrafttreten des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes noch keine gefährlichen Abfälle waren, nachweislich einer Verwertung im Sinne des § 4 Abs. 3 und 4 und des Anhangs II B KrW-/AbfG zuführen."

3. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "LAbfWAG" durch die Angabe "LAbfWG" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Worte "Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 30 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 120/97 des Rates vom 20. Januar 1997 (ABl. EG Nr. L 22 S. 14)," durch die Worte "Verordnung (EG) Nr. 1013/2006" und wird die Angabe "LAbfWAG" durch die Angabe "LAbfWG" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.