Landesverordnung über die Zentrale Stelle für Sonderabfälle
- Rheinland-Pfalz -
Vom 3. August 2000
(GVBl. 2000 S. 303; 22.06.2004 S. 366; 04.06.2008 S. 11 08; 22.06.2012 S. 163 12; 22.11.2013 S. 459 13; 29.12.2017 S. 16 18; 20.12.2023 S. 37 24)
Aufgrund des § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 2, 4, 5 und 6 und des § 27 Abs. 5 des Landesabfallwirtschafts- und Altlastengesetzes (LAbfWAG) vom 2. April 1998 (GVBl. S. 97), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. November 1999 (GVBl. S. 407), BS 2129-1, wird, hinsichtlich der §§ 2 bis 6 im Benehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau, verordnet:
§ 1 Zentrale Stelle für Sonderabfälle
Zur Zentralen Stelle für Sonderabfälle wird die Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH (SAM) bestimmt.
(1) Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle erfüllt die ihr nach § 8 LKrWG zugewiesenen Aufgaben.
(2) Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle ist zuständige Behörde nach
(3) Im Rahmen ihrer Aufgaben informiert und berät die Zentrale Stelle für Sonderabfälle in Zusammenarbeit mit dem Landesamt für Umwelt mit dem Ziel der Vermeidung, der Vorbereitung zur Wiederverwendung, des Recyclings und der sonstigen Verwertung von Abfällen.
(4) Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle unterrichtet die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über die Erfüllung der ihr auf dem Gebiet er Sonderabfallentsorgung zugewiesenen Aufgaben.
(5) Für das bundesweite Abfallüberwachungssystem ASYS auf Grundlage der Verwaltungsvereinbarung für die Gemeinsamen Abfall-DV-Systeme GADSYS vom 27. Mai 2003 mit Zustimmungserklärung des Landes Rheinland-Pfalz vom 18. September 2003 ist die Zentrale Stelle für Sonderabfälle die Knotenstelle für Rheinland-Pfalz. Der Knotenstelle obliegt die Sicherstellung des Einsatzes von ASYS bei der Zentralen Stelle für Sonderabfälle, bei den oberen Abfallbehörden und beim Landesamt für Umwelt. Die Einzelheiten regeln die oberste Abfallbehörde und die Zentrale Stelle für Sonderabfälle durch einen Dienstvertrag.
(1) Für die Andienung von Sonderabfällen sind die in der Nachweisverordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1013/ 2006 vorgesehenen Formblätter zu verwenden. Mit der Vorlage der Formblätter bei der Zentralen Stelle für Sonderabfälle gilt die Andienungspflicht als erfüllt. Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle kann ergänzende Angaben verlangen. Soweit die Angaben aus den Formblättern elektronisch übermittelt werden, kann die Zentrale Stelle für Sonderabfälle festlegen, wie die Andienung zu erfolgen hat.
(2) Werden anzudienende Sonderabfälle unter Verwendung eines Sammelentsorgungsnachweises nach § 9 NachwV eingesammelt, ist der Einsammler andienungspflichtig. Dies gilt auch, wenn in Rheinland-Pfalz angefallene und anzudienende Sonderabfälle von einem Einsammler mit Geschäftssitz außerhalb des Landes eingesammelt und einer Entsorgungsanlage außerhalb des Landes zugeführt werden sollen.
§ 4 Ausnahmen von der Andienungspflicht 08 12 13
Werden anzudienende Sonderabfälle unter Verwendung eines Sammelentsorgungsnachweises nach § 8 NachwV eingesammelt, ist der Einsammler andienungspflichtig Dies gilt auch, wenn in Rheinland-Pfalz angefallene und anzudienende Sonderabfälle von einem Einsammler mit Geschäftssitz außerhalb des Landes eingesammelt und einer Entsorgungsanlage außerhalb des Landes zugeführt werden sollen.
Von der Andienungspflicht ausgenommen sind Abfallerzeuger und -besitzer,
§ 5 Zuweisung und Auskunftspflicht 08 13
(1) Eine von der Zentralen Stelle für Sonderabfälle nach der Nachweisverordnung erteilte Bestätigung der Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung gilt für anzudienende Sonderabfälle als Zuweisung nach § 8 Abs. 5 Satz 1 LAbfWG. In den Fällen der grenzüberschreitenden Verbringung anzudienender Sonderabfälle gilt die von der Zentralen Stelle für Sonderabfälle nach dem Abfallverbringungsgesetz in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 erteilte Genehmigung oder schriftliche Zustimmung als Zuweisung nach § 8 Abs. 5 Satz 1 LKrWG.
(2) Soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben der Zentralen Stelle für Sonderabfälle erforderlich ist, haben die Andienungspflichtigen auf Verlangen Auskunft über die bisherige Entsorgung sowie über die Anlagen und Einrichtungen des Betriebes zu erteilen, in denen die anzudienenden Sonderabfälle angefallen sind. Die Andienungspflichtigen können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihnen selbst oder einer der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Personen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
§ 6 In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Andienung von Sonderabfällen vom 2. Dezember 1993 (GVBl. S. 617, BS 2129-1-2), außer Kraft.