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Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein zur Erstellung eines Abfallbewirtschaftungsplanes für einen Sportboothafen gemäß § 5 Abs. 1 SpoBoHafVO
- Schleswig-Holstein -
Vom 24. April 2024
(Amtsbl.
Schl.-H. Nr. 22 vom 27.05.2024 S. 840)
Gl.-Nr.: 9510.9
Bekanntmachung des Ministeriums für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur vom 24.04.2024 V 355 - 160541/2024
Gemäß § 5 Abs. 1 der Sportboothafenverordnung (SpoBoHafVO) des Landes Schleswig-Holstein wird zum Inhalt und zur Form der Abfallbewirtschaftungspläne Folgendes festgelegt:
Nach Artikel 5 der EU-Richtlinie (EU) 2019/883 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen vom 17. April 2019 (ABl. L 151 S. 116) (im weiteren Text kurz "EU-Richtlinie" genannt) ist für jeden Sportboothafen unter Berücksichtigung der Anforderungen der Artikel 4, 6, 7, 8 Abs. 7, 10, 12 und 13 Abs. 2 der EU-Richtlinie ein geeigneter Abfallbewirtschaftungsplan aufzustellen. Um die Erfüllung der Entsorgungspflichten in den einzelnen Häfen und Hafenteilen vor Ort sicher zu stellen, ist zur Aufstellung und Durchführung des Abfallbewirtschaftungsplanes eine regelmäßige Beratung und Abstimmung der beteiligten Parteien (Sportboothafenbenutzer, Aufsichtsbehörden über Sportboothäfen, Wasserschutzpolizei, Landesamt für Umwelt des Landes Schleswig-Holstein, Sportboothafenbetreiber und Entsorger) erforderlich. Für alle Regelungen dieses Abfallbewirtschaftungsplanes gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der EU-Richtlinie.
Für Sportboothäfen gilt der § 97 des LWG. Auch Sportboothäfen müssen Abfallbewirtschaftungspläne erstellen und Auffangeinrichtungen vorhalten, sofern sie von See her angelaufen werden können.
Für Sportboothäfen nach § 97 Abs. 2 LWG mit bis zu einschließlich 19 Liegeplätzen besteht keine Pflicht zur Erstellung eines Abfallbewirtschaftungsplans gemäß § 5 Abs. 1 SpoBoHafVO.
Dies beruht auf der Regelung, dass gemäß § 4 Abs. 6 SpoBoHafVO kleine nichtgewerbliche Häfen gemäß § 97 Landeswassergesetz vom 13. November 2019 (GVOBl. S. 425), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 352), die selten oder wenig und ausschließlich von Sportbooten angelaufen werden, von den Absätzen 1 bis 4 des Artikel 5 der EU-Richtlinie ausgenommen werden können, sofern ihre Hafenauffangeinrichtungen in das von oder im Auftrag der jeweiligen Kommune verwaltete Abfallbewirtschaftungssystem integriert sind und die Mitgliedstaaten, in denen sich diese Häfen befinden, dafür sorgen, dass den Nutzern dieser Häfen Informationen zum Abfallbewirtschaftungssystem zur Verfügung gestellt werden. Um die Behörden vor Ort nicht zu überlasten und die Abfallbewirtschaftung in diesen kleinen Häfen zu vereinfachen, sind sie in den örtlichen Abfallbewirtschaftungsplan aufzunehmen.
In Schleswig-Holstein werden die Sportboothäfen, die in den Geltungsbereich der "EU-Richtlinie" fallen und von See aus angelaufen werden, durch die gemäß § 12 Absatz 1 SpoBoHafVO zuständigen Behörden über die für Verkehrsfragen zuständige oberste Landesbehörde gemeldet.
Abfallbewirtschaftungspläne können aus Effizienzgründen auch im regionalen Rahmen gemeinsam für mehrere Häfen des Landes Schleswig-Holstein aufgestellt werden. In einem gemeinsamen Plan ist aber der Bedarf an Auffangeinrichtungen und deren Verfügbarkeit für jeden Hafen gesondert auszuweisen.
Die folgenden Hinweise dienen der Aufstellung der Hafenabfallbewirtschaftungspläne für Sportboothäfen und konkretisieren somit den Anhang 1 der EU-Richtlinie. Die Hafenabfallbewirtschaftungspläne sollen danach enthalten:
1) Allgemeine Angaben zum Sportboothafen
1.1 Name, Anschrift des Sportboothafens,
1.2 Name, Anschrift des Eigentümers des Sportboothafens, Telefon, E-Mail,
1.3 Name, Anschrift des Sportboothafenbetreibers, Telefon, E-Mail,
1.4 zuständige Genehmigungs- und Überwachungsbehörde über Sportboothäfen, Telefon, E-Mail,
1.5 Ansprechpartner zu 1.2,1.3 und 1.4,
1.6 Beschreibung des Sportboothafenbetriebes,
1.7 Karte des Hafens mit Kennzeichnung der Entsorgungseinrichtungen.
2) Erforderliche Hafenauffangeinrichtungen (§ 4 SpoBoHafVO)
Hierzu gehören für die Durchführung der Abfallentsorgung
sowie Verfahrensregelungen für die Meldung von Unzulänglichkeiten der Hafenauffangvorrichtungen ( Anlage 1), und eine Aufstellung der zuständigen Steilen für Überwachung und Kontrolle (i.d.R. die jeweils zuständigen Kreise/kreisfreien Städte). Die Beschreibung muss zur Sicherstellung der Entsorgungsdurchführung auch die verantwortlichen Personen und Stellen mit Namen, Anschrift und Erreichbarkeit enthalten.
3) Ausnahmen von der Bereitstellungspflicht von Hafenauffangeinrichtungen für Abwasser aus Sammeltanks
4) Art und Menge der aufgefangenen und behandelten Schiffsabfälle
Auf der Grundlage der vorhandenen Daten (Wiegedaten, Entsorgungsabrechnungen etc.) hat der Hafenbetreiber zu erstellen
Ferner hat der Hafenbetreiber anzugeben, in welcher Höhe die Gebühren zur Behandlung und Entsorgung der Abfälle von Sportbooten für den Hafenbenutzer anfallen und in welcher Art und Weise diese erhoben werden.
5) Durchführung von Konsultationen
Um die Erfüllung der Entsorgungspflichten in den einzelnen Häfen und Hafenteilen vor Ort sicher zu stellen, ist zur Aufstellung und Durchführung des Abfallbewirtschaftungsplanes eine regelmäßige Konsultation und Abstimmung der Hafenbenutzer erforderlich.
Eine Überprüfung des Abfallbewirtschaftungsplanes wird bei bedeutenden Änderungen, insbesondere hinsichtlich
unmittelbar nach einer Änderung, mindestens aber alle fünf Jahre nach Artikel 5 Abs. 4 der EU-Richtlinie notwendig.
Nach jeder Überarbeitung ist der Abfallbewirtschaftungsplan der jeweils zuständigen unteren Abfallbehörde zur Prüfung vorzulegen.
6) Zusammenfassung einschlägiger Rechtsvorschriften
Eine allgemeine Zusammenstellung der Rechtsvorschriften für die Nutzung schleswigholsteinischer Häfen ist unter dem nachfolgenden Link https://www.schieswig-holstein.de/DE/fachinhalte/A/abfallwirtschaft/vollzugshilfenErlasse.html?nn=431fdb36-805f-4434-92f8-b9c9dc33e097 aufgeführt. Es ist nicht erforderlich, eine Liste der Rechtsvorschriften dem jeweiligen Hafenabfallbewirtschaftungsplan als Anlage anzufügen. Es ist ausreichend, dass im Hafenabfallbewirtschaftungsplan darauf verwiesen wird, dass die Rechtsvorschriften gemäß der Liste beachtet werden.
7) Getrennte Sammlung von Schiffsabfällen
Eine getrennte Sammlung von Abfällen in Sportboothäfen ist weitestgehend anzustreben, um die Wiederverwendung und das Recycling zu erleichtern.
Gem. § 4 Abs. 4 SpoBoHafVO sorgen die Hafenbetreiber dafür, dass nach Absatz 2 dieses Paragrafen - sofern angefallen - Altöl, ölhaltiges Bilgenwasser oder andere gefährliche Abfälle, die nicht dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen sind, von den sonstigen Schiffsabfällen getrennt aufgefangen werden. Solange sich die Abfälle an Bord befinden bzw. noch keine Übergabe in die Hafenauffangeinrichtungen erfolgt ist, gelten die Regelungen des MARPOL-Übereinkommens. Sobald die Übergabe der Abfälle in die Hafenauffangeinrichtungen in den Häfen durch den Abfallbesitzer bzw. Abfallerzeuger erfolgt ist, sind die Regelungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ( KrWG) bzw. der Gewerbeabfallverordnung anzuwenden.
Zum Umgang mit der getrennten Sammlung von Schiffsabfällen nach der Übergabe der Abfälle in die Hafenauffangeinrichtungen in den Häfen wird seitens des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) auf die nachfolgenden Informationen hingewiesen. Sofern auf Schiffen gewerbliche Siedlungsabfälle anfallen, sind soweit wie den örtlichen Gegebenheiten in den Häfen entsprechend möglich, die Getrennthaltungspflichten aus der Gewerbeabfallverordnung einzuhalten. In der Regel ist eine getrennte Sammlung der folgenden Stoffströme (Kunststoffe, Papier/Pappe, Glas, Metalle; Holz, Lebensmittelabfälle oder kompostierbare Abfälle, Speiseöl, Tierkörper, Elektroaltgeräte, Ladungsrückstände, Fischfanggeräte und passiv gefischte Abfälle sowie sonstige Betriebsabfälle) empfehlenswert, sofern diese auf den Schiffen anfallen.
Die getrennte Sammlung von Abfällen von Schiffen, Fischkuttern und Booten einschließlich nicht mehr genutzter Fanggeräte ist notwendig, um ihre Rückgewinnung für die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zum Recycling in der nachgelagerten Abfallbewirtschaftungskette zu gewährleisten und zu verhindern, dass sie der maritimen Fauna und Flora und der Meeresumwelt schaden.
| Formular Unzulänglichkeiten der Hafenauffangvorrichtungen | Anlage 1 |
| 1. Allgemeines | |||
| Heimathafen/ Staat | Name des Sportbootes | ||
| Name des Sportboothafens | Eigner/ Betreiber | ||
| Liegeplatz | Flagge | ||
| Datum | |||
| Besatzung | |||
| 2. Art und Menge der entsorgten Abfälle | |||
| Abfallschlüssel | Abfallbezeichnung | Gesamtmenge [Mg] | |
| 3. Probleme traten auf durch: | |||
| Unangemessene Verzögerung | |||
| Benutzung der Anlage war technisch nicht möglich | |||
| Ungünstige Lage der Anlage | |||
| Sonstige
(bitte spezifizieren) | |||
| 4. Bemerkungen |
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(Unterschrift des Skippers)
Die Verwaltungsvorschrift zur Erstellung eines Abfallbewirtschaftungsplans für einen Sportboothafen gemäß § 5 Abs. 1 Sportboothafenverordnung vom 24.04.2024 tritt zum 01.06.2024 in Kraft.
Die Verwaltungsvorschrift zur Erstellung eines Abfallbewirtschaftungsplans für einen Sportboothafen gemäß § 5 Abs. 1 vom 21.04.2010 tritt am 31.05.2024 außer Kraft.
| ENDE | |