umwelt-online: Saarländisches Abfallwirtschaftsgesetz (3)
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§ 32 Pflichten des Inhabers untersagter Abfallentsorgungsanlagen 14
(1) Wird der Betrieb einer Deponie nach § 39 Absatz 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder nach § 30 untersagt, so ist deren Betreiber verpflichtet, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um eine Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit zu verhüten oder zu unterbinden, insbesondere um die mit der Deponie verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft auszugleichen.
(2) Um die Erfüllung dieser Verpflichtung sicherzustellen, trifft die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen.
§ 33 Stillgelegte Deponie 14 25a
(1) Die ehemaligen Betreiber von Deponien, die nach dem 11. Juni 1972 stillgelegt worden sind, haben das Gelände, das für die Abfallentsorgung verwendet worden ist, auf ihre Kosten zu rekultivieren oder sonstige Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten. Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen.
(2) Sind Anordnungen nach Absatz 1 gegen die ehemaligen Betreiber der Deponie nicht möglich oder nicht erfolgversprechend, so sollen sie gegen den Grundstückseigentümer gerichtet werden. Sind Anordnungen gegen die ehemaligen Betreiber der Deponie oder den Grundstückseigentümer nicht möglich oder nicht erfolgversprechend, so hat die zuständige Behörde die Maßnahme nach Absatz 1 auf Kosten derjenigen durchzuführen, die sonst zur Durchführung verpflichtet wären.
(3) Die Grundstückseigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten haben die Durchführung der nach Absatz 1 erforderlichen Maßnahmen zu dulden.
(4) Werden Deponien nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes stillgelegt, kann die zuständige Behörde von den ehemaligen Betreibern oder deren Rechtsnachfolgern verlangen, die Auswirkungen der Anlage auf die Schutzgüter des § 15 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes auf ihre Kosten untersuchen zu lassen, wenn eine Beeinträchtigung der Schutzgüter zu besorgen ist.
(5) Das für Abfallwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung regelmäßige Überprüfungen des Zustandes der in Absatz 1 genannten Deponien auf Kosten des ehemaligen Betreibers oder des Grundstückseigentümers vorzuschreiben. Die Überprüfung kann in der Rechtsverordnung auch auf die in § 29 Abs. 3 genannten Umstände erstreckt werden.
Fünfter Teil 02 06
Behörden, Zuständigkeiten und Ordnungswidrigkeiten
(1) Das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz ist als oberste Abfallbehörde zuständig für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Abfallrecht der Europäischen Union, dem Abfallverbringungsgesetz, dem Kreislaufwirtschaftsgesetz, dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz, dem Batteriegesetz, dem Verpackungsgesetz, diesem Gesetz und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen. § 133 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Juni 2016 (Amtsbl. I S. 840), in der jeweils geltenden Fassung, und die Vorschriften des Saarländischen Polizeigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2001 (Amtsbl. S. 1074), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. März 2017 (Amtsbl. I S. 486), in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.
(2) Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz ist technische Fachbehörde und Vollzugsbehörde, soweit ihm Aufgaben nach einer Rechtsverordnung im Sinne von Absatz 3 übertragen wurden.
(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für die Überwachung und für alle Entscheidungen und Maßnahmen zum Vollzug des Abfallrechts der Europäischen Union, des Abfallverbringungsgesetzes, des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, des Batteriegesetzes, des Verpackungsgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen zu regeln, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Dies gilt auch für Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen. Bei Kontrollen im öffentlichen Straßenverkehr oder des Schiffsverkehrs auf Wasserstraßen und in Häfen sind auch die Polizeibehörden für die Überwachung zuständig. Die Überwachungsbefugnisse anderer Behörden werden hierdurch nicht berührt.
(1) Die Behörden des Saarlandes haben das Landesamt für Umweltschutz von allen ihnen bekanntgewordenen Vorgängen in Kenntnis zu setzen, die ein Eingreifen nach abfallrechtlichen Vorschriften erfordern können.
(2) Die Kosten von Überwachungsmaßnahmen aufgrund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und dieses Gesetzes, die bei der Überwachung einer Deponie oder einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz entstehen, trägt der Betreiber. In den sonstigen Fällen trägt der Verursacher die Kosten, wenn die Maßnahmen der Überwachung dadurch veranlaßt wurden, daß abfallrechtliche Vorschriften nicht beachtet oder auferlegte Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind.
§ 36 Zuständigkeit und Anordnungsbefugnisse der Ortspolizeibehörde 14 18 25a
(1) Die Ortspolizeibehörden sind verpflichtet, dafür zu sorgen, daß Abfälle nicht ohne Genehmigung außerhalb der dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen entsorgt werden. Sie sind verpflichtet, die ordnungsgemäße Entsorgung rechtswidrig gelagerter oder abgelagerter Abfälle anzuordnen und durchzusetzen. § 29a Absatz 1 Satz 2 bis 7 findet entsprechende Anwendung.
(2) Absatz 1 gilt auch für
die ohne erforderliche Planfeststellung oder Genehmigung errichtet oder betrieben werden.
(3) Kommt die Ortspolizeibehörde einer Weisung des für Abfallwirtschaft zuständigen Ministeriums nach § 39 nicht nach, so kann es die erforderlichen Maßnahmen anstelle und auf Kosten der Ortspolizeibehörde selbst durchführen oder die Durchführung einem Dritten übertragen. Die Kosten können durch Leistungsbescheid geltend gemacht werden.
(4) Verfahren, die bis zum 17. August 1996 eingeleitet worden waren, werden von der bisher zuständigen Behörde weitergeführt und abgeschlossen. Für illegale Deponien, die von den Ortspolizeibehörden bis zum 30. Juni 1997 dem für Abfallwirtschaft zuständigen Ministerium angezeigt worden sind, trifft dieses die notwendigen Anordnungen. Für alle übrigen illegalen Abfallentsorgungsanlagen richtet sich die Zuständigkeit bis zum 30. Juni 1997 nach der Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (ZuständigkeitsVO- BImSchG) vom 18. Februar 1992 (Amsbl. S. 274), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. März 1994 (Amtsbl. S. 638) in der jeweils geltenden Fassung.
(5) Für illegale Deponien, die den Ortspolizeibehörden erst nach dem 30. Juni 1997 bekannt geworden sind, aber nachweislich nach dem 11. Juni 1972 und vor dem 17. August 1996 entstanden sind, trifft das für Abfallwirtschaft zuständige Ministerium die notwendigen Anordnungen. Für alle übrigen illegalen Abfallentsorgungsanlagen, die den Ortspolizeibehörden erst nach dem 30. Juni 1997 bekannt werden, aber nachweislich nach dem 11. Juni 1972 und vor dem 17. August 1996 entstanden sind, richtet sich die Zuständigkeit nach der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz.
§ 37 (aufgehoben) 02 06 06b 14
§ 38 Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten 14
Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz, dem Abfallverbringungsgesetz, diesem Gesetz und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die jeweils zur Überwachung zuständige Behörde, soweit nicht in der nach § 39 Abs. 3 zu erlassenden Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt wird.
§ 39 Bestimmung der zuständigen Behörde in besonderen Fällen 14 25a
(1) Sind in derselben Sache mehrere Behörden zuständig oder ist es zweckmäßig, eine Angelegenheit in benachbarten Gebieten einheitlich zu regeln, so bestimmt das für Abfallwirtschaft zuständige Ministerium die zuständige Behörde. Dies gilt auch, wenn neben den nach Abfallrecht zuständigen Behörden andere Behörden aufgrund von Rechtsvorschriften einschreiten können, die keine abfallrechtlichen Anforderungen stellen. Die Bestimmung einer nicht der Fachaufsicht für Abfallwirtschaft zuständigen Ministeriums unterliegenden Behörde erfolgt im Einvernehmen mit der für die Fachaufsicht zuständigen obersten Landesbehörde.
(2) Ist für dieselbe Sache auch eine Behörde eines anderen Bundeslandes zuständig, so kann das für Abfallwirtschaft zuständige Ministerium die Zuständigkeit mit der zuständigen Behörde dieses Landes vereinbaren.
§ 40 Bußgeldvorschriften 02 14
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden.
§ 41 Verwaltungsvorschriften 14 25a
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften und technischen Richtlinien erläßt das für Abfallwirtschaft zuständige Ministerium.
§ 42 Datenschutz 02 06b 07 14 25a
(1) Die für den Vollzug des Abfallrechts der Europäischen Union, des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, des Abfallverbringungsgesetzes und dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze ergangenen Rechtsverordnungen zuständigen Behörden und Einrichtungen einschließlich des Trägers der Sonderabfallentsorgung sowie die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger dürfen zum Zwecke und im Rahmen der ihnen durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben personenbezogene Daten erheben, speichern und übermitteln. Satz 1 gilt auch für Dritte, wenn sie von den genannten Behörden und Einrichtungen mit der Erfüllung gesetzlicher Aufgaben beauftragt werden.
(2) Das für Abfallwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport durch Rechtsverordnung Einzelheiten zu den Voraussetzungen und dem Verfahren
festzulegen. Der Zugang zu Informationen nach dem Saarländischen Umweltinformationsgesetz bleibt hiervon unberührt.
(3) Zur Durchführung der sachgerechten Vermeidung, Verwertung, insbesondere durch Vorbereitung zur Wiederverwendung oder Recycling und Bewirtschaftung und Entsorgung von Abfällen sowie der Schaffung von Planungsgrundlagen für die künftige Bewirtschaftung darf der EVS oder ein von ihm beauftragter Dritter Daten erheben, diese speichern, verändern, übermitteln, sperren, löschen, aufbereiten und nutzen, um statistische Ergebnisse in Form eines branchenspezifischen Gewerbeabfallkatasters darzustellen und veröffentlichen. Die Datenerhebung kann höchstens alle zwei Jahre, jeweils für das Vorjahr, bei allen nach § 14 Gewerbeordnung angemeldeten Gewerbebetrieben, den Eigenbetrieben der öffentlichen Hand und den öffentlichen Krankenhäusern Angaben erfassen über
(4) Auskunftspflichtig sind die Inhaber oder Leiter der Unternehmen, zu denen die in Absatz 1 Satz 2 genannten Betriebe gehören, die Leiter dieser Betriebe sowie Dritte, deren sich die Inhaber und Leiter der Unternehmen oder Betriebe bedienen, ferner die Träger der Krankenhäuser. Die Gemeinden haben dem EVS oder dem von ihm beauftragten Dritten die für die Vorbereitung der Erhebung erforderlichen Daten aus dem Gewerberegister zur Verfügung zu stellen.
(5) Außer den in Absatz 3 bezeichneten Angaben werden Daten zur Kennzeichnung der Befragten erhoben, die als Hilfsmerkmale zur Prüfung der Auskunftspflicht und der statistischen Zuordnung erforderlich sind. Hilfsmerkmale der Erhebung sind:
(6) Das Statistische Amt übermittelt den für den Vollzug abfallrechtliche Vorschriften zuständigen Behörden die Ergebnisse der Erhebungen aufgrund des Umweltstatistikgesetzes, die auf dem Gebiet der Kreislaufwirtschaft erhoben werden.
(7) Im übrigen richtet sich die Verarbeitung personenbezogener Daten nach dem Saarländischen Datenschutzgesetz.
(Gültig bis 01.01.2031 siehe =>)
§ 42a Videoüberwachung von Wertstoffcontainern 25a 25a_1
(1) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 36 Absatz 1 Satz 1 und 2 können die Ortspolizeibehörden an oder in räumlich unmittelbarer Nähe zu Wertstoffcontainern personenbezogene Daten mit Hilfe von optischelektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) verarbeiten, sofern überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen nicht entgegenstehen.
(2) Für andere als die in § 36 Absatz 1 Satz 1 und 2 benannten Zwecke dürfen die Daten nur verarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten gegen das Umweltrecht, zur Verfolgung von Straftaten oder zur Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche erforderlich ist.
(3) Die nach Absatz 1 erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des verfolgten Zwecks nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach Ablauf von 72 Stunden nach Datenerhebung. Im Einzelfall dürfen die Daten um weitere 48 Stunden gespeichert werden, wenn ohne die Speicherung die Erreichung des verfolgten Zwecks gefährdet wäre. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Daten für die Zwecke nach Absatz 2 weiterverarbeitet werden.
(4) Der Umstand der Videoüberwachung, Name und Kontaktdaten der verantwortlichen Stelle sowie die Möglichkeit, beim Verantwortlichen die Informationen nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ( Datenschutz-Grundverordnung) zu erhalten, sind durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen.
(5) Die Durchführung einer Videoüberwachung nach Absatz 1 ist dem für Abfallwirtschaft zuständigen Ministerium unter Angabe der Örtlichkeit der Videoüberwachung anzuzeigen.
(6) Das für Abfallwirtschaft zuständige Ministerium evaluiert die Videoüberwachung dahingehend, ob eine empirisch messbare Reduktion illegaler Abfallablagerungen feststellbar ist. Die Kommunen, die eine Videoüberwachung nach Absatz 1 durchführen, stellen dem für Abfallwirtschaft zuständigen Ministerium die für die Evaluation benötigten Daten zur Verfügung, soweit ihnen diese Daten vorliegen oder diese im Zusammenhang mit der Videoüberwachung anfallen.
§ 43 Veröffentlichung von Informationen 14 25a
(1) Das für Abfallwirtschaft zuständige Ministerium ist befugt, Angaben eines Unternehmens oder behördliche Erkenntnisse über Gefahren, die von einer Abfallentsorgungsanlage oder von einem Betrieb durch die dort erzeugten Abfälle verursacht wurden, zu veröffentlichen, soweit überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Information der Allgemeinheit erfordern und aus diesen Angaben oder Erkenntnissen keine Rückschlüsse auf Geheimnisse gezogen werden können, an deren Schutz der Betroffene ein überwiegendes berechtigtes Interesse besitzt. Vor der Entscheidung über die Offenbarung von Angaben oder Erkenntnissen nach Satz 1 ist der Betroffene anzuhören. § 27 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz bleibt unberührt.
(2) Die für den Vollzug des Abfallrechts der Europäischen Union, des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, des Abfallverbringungsgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze ergangenen Verordnungen zuständigen Behörden sowie Entsorgungsträger im Sinne der § 17 Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind befugt, Warnungen, Hinweise und Empfehlungen für umweltgerechtes Verhalten auszusprechen, soweit überwiegende Gründe des Gemeinwohls dies erfordern.
(3) Unterrichtungs-, Beratungs- und Berichtspflichten und Auskunfts-, Akteneinsichts- und sonstige Informationszugangsrechte nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften sowie die Befugnis zur Veröffentlichung von Informationen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder aus anderen überwiegenden Gründen des Gemeinwohls bleiben unberührt.
Sechster Teil
Schlussvorschriften
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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