Thüringer Verordnung über die Kosten der Zentralen Stelle Sonderabfall
- Thüringen -

Vom 16. November 2000
(GVBl. 2000 S. 373; 26.02.2004 S. 399 04; 06.12.2005 S. 418 05)



Aufgrund des § 5 Abs. 3 Satz 2 des Thüringer Abfallwirtschafts und Altlastengesetzes ( ThAbfAG) in der Fassung vom 15. Juni 1999 (GVBl. S. 385) verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:

§ 1 Grundsätze der Kostenerhebung 04 05

(1) Die Zentrale Stelle Sonderabfall nach § 1 der Thüringer Sonderabfallüberwachungsverordnung ( ThürSAbfÜVO) vom 16. November 2000 (GVBl. S. 372) erhebt für Amtshandlungen im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben Kosten (Gebühren und Auslagen).

(2) Die Gebühren werden nach dem als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis erhoben. Eine gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer ist neben den Kosten zu erheben und im Kostenbescheid gesondert auszuweisen.

(3) Die Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung vom 3. Dezember 2001 (GVBl. S. 456) in der jeweils geltenden Fassung findet ergänzende Anwendung.

§ 2 Bekanntgabe und Anpassung der Kosten 05a, b

Die Zentrale Stelle Sonderabfall hat ihre Einnahmen und Ausgaben des abgelaufenen Jahres spätestens im dritten Quartal des Folgejahres durch Veröffentlichung im Thüringer Staatsanzeiger bekannt zu geben. Dabei sind nur die Einnahmen und Ausgaben zu veröffentlichen, die sich unmittelbar aus der Tätigkeit als Zentrale Stelle Sonderabfall ergeben. Gebühreneinnahmen sind nach den einzelnen Nummern des Kostenverzeichnisses differenziert auszuweisen.

§ 3 Übergangsbestimmungen 05

(1) Ergibt sich für die vor der Verkündung der Ersten Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung über die Kosten der Zentralen Stelle Sonderabfall erbrachten Amtshandlungen eine geringere Gebührenschuld, so ist der Gebührenschuldner lediglich zur Zahlung dieser geringeren Gebühr verpflichtet.

(2) Für die Prüfung und Bestätigung eines Entsorgungsnachweises oder Sammelentsorgungsnachweises nach § 5 oder § 9 Abs. 2 der Nachweisverordnung in der Fassung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374) in der jeweils geltenden Fassung findet Absatz 1 lediglich für die Laufzeit des Nachweises vor der Verkündung der Ersten Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung über die Kosten der Zentralen Stelle Sonderabfall Anwendung. Zusätzlich zu Satz 1 sind für die Restlaufzeit der Nachweise. die nach der Verkündung der Ersten Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung über die Kosten der Zentralen Stelle Sonderabfall verbleibt. Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis in der Fassung der Ersten Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung über die Kosten der Zentralen Stelle Sonderabfall zu erheben. mit der Maßgabe, dass lediglich die Differenz zwischen der für den Nachweis über die Restlaufzeit anfallenden Gebühr und der geringsten in Nummer 2.1.1 oder 2.1.2 ausgewiesenen Gebühr zu erheben ist. Beschränkungen oder Aufhebungen von Nachweisen nach § 5 oder § 9 Abs. 2 der Nachweisverordnung, die auf Antrag des Berechtigten innerhalb von drei Monaten nach der Verkündung der Ersten Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung über die Kosten der Zentralen Stelle Sonderabfall erfolgen_ bleiben gebührenfrei. Änderungen nach Satz 3 sind bei der Gebührenerhebung nach Satz 2 zugrunde zu legen.

(3) Bestandskräftige Gebührenbescheide der Zentralen Stelle Sonderabfall bleiben von den Absätzen 1 und 2 unberührt.

§ 4 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten 05

Diese Verordnung tritt am 01. Januar 2001 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2011 außer Kraft

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Kostenverzeichnis Anlage 05
(zu § 1 Abs. 2 Satz 1)


Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr in Euro
1 2 3 4
1 Amtshandlungen aufgrund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I. S. 2705) in der jeweils geltenden Fassung
1.1 Anordnungen nach § 21 nach Zeitaufwand
1.2 Erteilung einer Auskunft nach § 38 Abs. 2, soweit eine Recherche oder die Einbeziehung Dritter erforderlich ist nach Zeitaufwand
1.3 Freistellung von den Verpflichtungen nach § 43 Abs. 3 oder § 46 Abs. 3 100 bis 1.000
1.4 Prüfung eines Abfallwirtschaftskonzeptes oder einer Abfallbilanz nach den §§ 44 oder 47 87
1.5 Beanstandung fehlender, fehlerhafter oder nicht rechtzeitig erstellter Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen nach § 44 oder § 47 25 bis 100
1.6 Absehen von der Vorlage der Nachweise nach § 44 Abs. 2 oder § 47 Abs. 2 100 bis 1.000
2. Amtshandlungen aufgrund der Nachweisverordnung in der Fassung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374) in der jeweils geltenden Fassung
2.1 Prüfung und Bestätigung eines Entsorgungsnachweises oder Sammelentsorgungsnachweises nach § 5 oder § 9 Abs. 2
2.1.1 durch Verwaltungsakt nach § 5 Abs. 2 über eine Abfallmenge
2.1.1.1 bis einschließlich 5 t
11 Jahr 111
2 Jahre 190
3 Jahre 240
4 Jahre 280
5 Jahre 300
2.1.1.2 > 5 t bis einschließlich 25 t
1 Jahr 330
2 Jahre 410
3 Jahre 460
4 Jahre 490
5 Jahre 520
2.1.1.3 > 25 t bis einschließlich 50 t
1 Jahr 440
2 Jahre 520
3 Jahre 570
4 Jahre 600
5 Jahre 630
2.1.1.4 > 50 t bis einschließlich 100 t
1 Jahr 520
2 Jahre 600
3 Jahre 650
4 Jahre 680
5 Jahre 710
2.1.1.5 100 t bis einschließlich 500 t
1 Jahr 680
2 Jahre 770
3 Jahre 820
4 Jahre 850
5 Jahre 880
2.1.1.6 > 500 t bis einschließlich 790
1 Jahr
2 Jahre 880
3 Jahre 930
4 Jahre 960
5 Jahre 990
2.1.1.7 > 1000 t bis einschließlich
1 Jahr 880
2 Jahre 960
3 Jahre 1010
4 Jahre 1040
5 Jahre 1070
2.1.1.8 > 2000 t bis einschließlich
1 Jahr 980
2 Jahre 1050
3 Jahre 1110
4 Jahre 1150
5 Jahre 1170
2.1.1.9 > 5000 t
1 Jahr 1020
2 Jahre 1110
3 Jahre 1150
4 Jahre 1190
5 Jahre 1220
2.1.2 nach § 5 Abs. 5 Satz 2 durch Fristablauf über eine Abfallmenge
2.1.2.1 bis einschließlich 5 t
1 Jahr 63
2 Jahre 140
3 Jahre 190
4 Jahre 230
5 Jahre 250
2.1.2.2 > 5 t bis einschließlich 25 t
1 Jahr 280
2 Jahre 360
3 Jahre 410
4 Jahre 440
5 Jahre 470
2.1.2.3 > 25 t bis einschließlich 50 t
1 Jahr 390
2 Jahre 470
3 Jahre 520
4 Jahre 550
5 Jahre 580
2.12.4 > 50 t bis einschließlich 100 t
1 Jahr 470
2 Jahre 550
3 Jahre 600
4 Jahre 630
5 Jahre 660
2.1.2.5 > 100 t bis einschließlich 500 t
1 Jahr 630
2 Jahre 720
3 Jahre 770
4 Jahre 800
5 Jahre 830
2.1.2.6 > 500 t bis einschließlich 1000 t
1 Jahr 740
2 Jahre 830
3 Jahre 880
4 Jahre 910
5 Jahre 940
2.1.2.7 > 1.000 t bis einschließlich 2000 t
1 Jahr 830
2 Jahre 910
3 Jahre 960
4 Jahre 990
5 Jahre 1020
2.1.2.8 > 2.000 t bis einschließlich 15000 t
1 Jahr 930
2 Jahre 1010
3 Jahre 1060
4 Jahre 1100
5 Jahre 1120
2.1.2.9 > 5000 t
1 Jahr 970
2 Jahre 1060
3 Jahre 1100
4 Jahre 1140
5 Jahre 1170
2.1.3 Änderung eines Nachweises nach Nr. 2.1.1 oder 2.1.2
2.1.3.1 soweit diese sich auf die Erhöhung der Abfallmenge oder die Verlängerung der Laufzeit bezieht Differenz, die sich aus neuer und alter Abfallmenge oder Laufzeit ergibt
2.1.3.2 1 in sonstiger Weise 83
2.2 Prüfung und Ablehnung der Bestätigung des Entsorgungsnachweises nach § 5 oder des Sammelentsorgungsnachweises nach § 9 Abs. 2 95
2.3 zusätzlich zu Nr. 2.1 oder Nr. 2.2 1 bei Nachforderung wegen fehlerharter oder unvollständiger Antragsunterlagen 25 bis 100
2.4 Prüfung eines nach § 6 Abs. 2 oder § 9 Abs. 2 vorgelegten Entsorgungsnachweises oder Sammelentsorgungsnachweises 30
2.5 Nachforderung von nicht rechtzeitig vorgelegten Nachweiserklärungen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2. § 9 Abs. 2 sowie § 11 je Nachforderung 75
2.6 Prüfung von Nachweiserklärungen nach § 10 Abs. 1 63
2.7 Zustimmung zur Fristverkürzung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 63
2.8 Freistellung nach § 13 Abs. 1
2. 8.1 bei bis zu drei Abfallarten und einer Laufzeit von
2.8.1.1 bis zu 2 Jahren 110
2.8.1.2 mehr als 2 bis zu 5 Jahren 220
2.8.1.3 mehr als 5 Jahren 260
2.8.2 bei bis zu zehn Abfallarten und einer Laufzeit von
2.8.2.1 bis zu 2 Jahren 510
2.8.2.2 mehr als 2 bis zu 5 Jahren 620
2.8.2.3 mehr als 5 Jahren 650
2.8.3 bei bis zu 50 Abfallarten und einer Laufzeit von
2.8.3.1 bis zu 2 Jahren 920
2.8.3.2 mehr als 2 bis zu 5 Jahren 1040
2.8.3.3 mehr als 5 Jahren 1070
2.8.4 bei mehr als 50 Abfallarten und einer Laufzeit von
2.8.4.1 bis zu 2 Jahren 1060
2.8.4.2 mehr als 2 bis zu 5 Jahren 1170
2.8.4.3 mehr als 5 Jahren 1210
2.8.5 Ablehnung einer Freistellung nach § 13 Abs. 1 105
2.9 zusätzlich zu Nr. 2.8 bei Nachforderung wegen fehlerhafter oder unvollständiger Antragsunterlagen 25 bis 100
2.10 nachträgliche Auflagen auf der Grundlage des Vorbehalts der Erteilung nachträglicher Auflagen nach § 13 Abs. 3 Satz 1 25 bis 125
2.11 Nachforderung von Unterlagen bei Nichterfüllung von Auflagen ( § 13 Abs. 3) 25 bis 100
2.12 Anordnungen nach § 14 Abs. 1 oder 2 25 bis 500
2.13 Kontrolle von Begleitscheinen nach § 17 (Entsorgung in Thüringen) je Begleitschein 7
2.14 Kontrolle von Begleitscheinen nach § 17 (Entsorgung außerhalb Thüringens) je Begleitschein 5
2.15 Bearbeitung eines unvollständig oder unrichtig ausgefüllten Begleitscheins nach § 17 je Begleitschein 33
2.16 Vergabe der Freistellungsnummer nach § 27 Abs. 4 Satz 1 und Zulassung der Vergabe von Kennnummern durch Dritte nach § 27 Abs. 4 je Freistellungsnummer 84
2.17 Anordnung der Nachweisführung in besonderen Fällen nach § 30 Abs. 2 25 bis 1000
3 Amtshandlungen aufgrund des Thüringer Abfallwirtschaftsgesetzes in der Fassung vom 15. Juni 1999 (GVBl. S. 385) in der jeweils geltenden Fassung

Erteilung einer Genehmigung für die Verbringung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle zur Beseitigung aus anderen Bundesländern in Thüringer Abfallbeseitigungsanlagen nach § 9 Abs. 7 Satz 5 25 bis 1.000

25 bis 1000

ENDE