ThürElektroZVO - Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz
- Thüringen -
Vom 29. Juni 2007
(GVBl. Nr. 6 vom 12.07.2007 S. 81; 06.04.2008 S. 78 08 aufgehoben)
§ 1 Zuständigkeiten nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz
(1) Das Landesverwaltungsamt ist als obere Abfallbehörde zuständig für
- die Kostenfestsetzung nach § 6 Abs. 1 Satz 3 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762) in der jeweils geltenden Fassung,
- die Fachaufsicht über die Staatlichen Umweltämter im Umfang der Aufgaben nach Absatz 2 und
- die Ausführung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Staatlichen Umweltämter sind als untere Abfallbehörde zuständig für
- die Überwachung
- der Stoffverbote nach § 5 ElektroG,
- der Herstellerpflicht nach § 6 Abs. 2 Satz 4 ElektroG,
- der Hersteller- und Vertreiberpflicht nach § 6 Abs. 4 Satz 3 ElektroG und
- die in der Zuständigkeit des Landes liegenden Überwachungsaufgaben, die die Sammlung, Rücknahme und die Behandlungs- und Verwertungspflichten nach Abschnitt 3 ElektroG betreffen.
§ 2 Ordnungswidrigkeiten
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist in den Fällen des § 23 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5 bis 7 ElektroG das jeweils zuständige Staatliche Umweltamt.