Änderungstext

Erste Verordnung
zur Änderung der Thüringer Verordnung
über die Kosten der Zentralen Stelle Sonderabfall

Vom 6. Dezember 2005
(GVBl. Nr. 17 vom 23.12.2005 S. 418)



Aufgrund des § 5 Abs. 3 Satz 2 des Thüringer Abfallwirtschaftsgesetzes in der Fassung vom 15. Juni 1999 (GVBl. S. 385). zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 25. November 2004 (GVBl. S. 853), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft. Naturschutz und Umwelt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:

Artikel 1

Die Thüringer Verordnung über die Kosten der Zentralen Stelle Sonderabfall vom 16. November 2000 (GVBl. S. 373), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Februar 2004 (GVBl. S. 399), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Die Kosten werden nach dem als Anlage beigefügten Kostenverzeichnis erhoben. "Die Gebühren werden nach dem als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis erhoben."

b) Absatz 4

(4) Kostenschuldner nach den Nummern 1, 2 und 4 des Kostenverzeichnisses ist der Adressat des Verwaltungsaktes, nach Nummer 3 des Kostenverzeichnisses der Abfallerzeuger oder, im Fall der Sammelentsorgung, der Einsammler von Abfällen.

wird aufgehoben.

2. § 2

§ 2 Ermittlung der Kosten

Zur Gebührenfestsetzung nach Nummer 3 des Kostenverzeichnisses überlassen die Abfallerzeuger und Einsammler der Zentralen Stelle Sonderabfall die Durchschriften der Entsorgungsrechnungen und der dazu gehörenden Begleitscheine. Im Fall der Freistellung der Abfallerzeuger oder Einsammler nach § 43 Abs. 3 und § 46 Abs. 3 KrW-/AbfG oder der Ersetzung der Nachweise durch Abfallwirtschaftskonzepte oder Abfallbilanzen nach § 44 Abs. 1 und § 47 Abs. 1 KrW-/AbfG sind nur die Durchschriften der Entsorgungsrechnungen der Zentralen Stelle Sonderabfall innerhalb einer Frist von 20 Tagen ab Rechnungsdatum zu überlassen. Soweit Kostenpflichtige keine Rechnung vorlegen, oder in sonstiger Weise die tatsächlichen Entsorgungskosten glaubhaft machen, kann die Zentrale Stelle Sonderabfall nach erfolgloser Mahnung für die Kostenermittlung anhand des gewählten Entsorgungsweges geschätzte Entsorgungskosten zugrunde legen.

wird aufgehoben.

3. Der bisherige § 3 wird § 2 und wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Gliederungszeichen "(1)" gestrichen.

b) Die Absätze 2 und 3

(2) Ergibt sich aus den veröffentlichten Einnahmen und Ausgaben eine Differenz, so ist das Kostenverzeichnis anzupassen. Eine Anpassung ist dann entbehrlich, wenn die Differenz im Fall von Mindereinnahmen durch eine Kostenreduzierung bei der Zentralen Stelle Sonderabfall ausgeglichen werden kann.

(3) Einnahmen und Ausgaben, die sich nicht aus der Tätigkeit als Zentrale Stelle Sonderabfall ergeben, sind bei der Kostenbemessung nicht zu berücksichtigen.

werden aufgehoben.

4. Nach dem neuen § 2 wird der § 3 eingefügt.

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden ein Komma und das Wort "Außer-Kraft-Treten" angefügt.

b) Nach dem Wort "Kraft" werden die Worte "und mit Ablauf des 31. März 2011 außer Kraft" angefügt.

6. Die Anlage erhält folgende Fassung:

alt neu
Anlage (zu § 1 Abs. 2 Satz 1) Gebührenverzeichnis
Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Kosten
in EUR
1 2 3 4.1
1 Wahrnehmung von Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 6, 7 und 9 ThürSAbfVO
1.1 Beanstandung fehlender, fehlerhafter oder nicht rechtzeitig erstellter Abfallwirtschafrskonzepte und Abfallbilanzen sowie Fristsetzung zur Nachbesserung nach § 21 Abs. 3 KrW-/AbfG 50
1.2 Auskunft nach § 38 Abs. 2 KrW-/AbfG, soweit damit ein erheblicher Zeitaufwand verbunden ist 5 bis 25
1.3 Befreiung von der Verpflichtung zur Führung des Nachweisbuches nach § 43 Abs. 3 oder § 46 Abs. 3 KrW-/AbfG. 100 bis 1000
2 Wahrnehmung von Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ThürSAbfÜVO
2.1 Freistellung nach § 13 Abs. 1 der Nachweisverordnung (NachwV) in der Fassung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374) in der jeweils geltenden Fassung
2.1.1 bei bis zu drei Abfallarten und einer Laufzeit von:
2.1.1.1 bis zu zwei Jahren 250
2.1.1.2 bis zu fünf Jahren 350
2.1.1.3 mehr als fünf Jahre 500
2.1.2 bei bis zu zehn Abfallarten und einer Laufzeit von:
2.1.2.1 bis zu zwei Jahren 400
2.1.2.2 bis zu fünf Jahren 1500
2.1.2.3 mehr als fünf Jahre 2000
2.1.3 bei bis zu 50 Abfallarten und einer Laufzeit von:
2.1.3.1 bis zu zwei Jahren 800
2.1.3.2 bis zu fünf Jahren 2800
2.1.3.3 mehr als fünf Jahre 4000
2.1.4 bei mehr als 50 Abfallarten und einer Laufzeit von:
2.1.4.1 bis zu zwei Jahren 1000
2.1.4.2 bis zu fünf Jahren 3500
2.1.4.3 mehr als fünf Jahre 5000
2.2 Nachträgliche Auflagen auf der Grundlage des Vorbehaltes der Erteilung nachträglicher Auflagen nach § 13 Abs. 3 NachwV 25 bis 125
2.3 Anordnung zur Nachweisführung nach § 14 Abs. 1 oder 2 NachwV 25 bis 500
3 Überwachung der Sonderabfallentsorgung nach § 2 Abs. 1 ThürSAbfÜVO in Verbindung mit den §§ 5, 6, 10 und 11 KrW-/AbfG sowie der Nachweisverordnung

Entsorgungskosten sind die tatsächlichen Kosten der Entsorgung (ohne Transportkosten), die einem Abfallerzeuger oder -besitzer je überwachtem Entsorgungsvorgang entstehen

Gebührentatbestand ist jeder mit einem Abfallbegleitschein belegte Transportvorgang von Abfällen.

3.1 Für Sonderabfälle aus Thüringen mindestens 5,00
höchstens 5.100,00
3.1.1 ohne Befreiung nach § 43 Abs. 3 oder 46 Abs. 3 KrW-/AbfG 3,5 v. H. der Entsorgungskosten
3.1.2 mit Befreiung nach § 43 Abs. 3 oder 46 Abs. 3 KrW-/AbfG 3,0 v. H. der Entsorgungskosten
3.2 Für Sonderabfälle, die aus anderen Bundesländern nach Thüringen verbracht werden mindestens 5,00
höchstens 5.100,00
3.2.1 ohne Befreiung nach § 43 Abs. 3 oder 46 Abs. 3 KrW-/AbfG 2,0 v. H. der Entsorgungskosten
3.2.2 mit Befreiung nach § 43 Abs. 3 oder 46 Abs. 3 KrW-/AbfG 1,7 v. H. der Entsorgungskosten
4 Erteilung einer Entsorgungsgenehmigung nach § 9 Abs. 7 Satz 5 ThAbfAG 20 bis 1000
"Anlage (zu § 1 Abs. 2 Satz 1) Gebührenverzeichnis
Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr in Euro
1 2 3 4
1 Amtshandlungen aufgrund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I. S. 2705) in der jeweils geltenden Fassung
1.1 Anordnungen nach § 21 nach Zeitaufwand
1.2 Erteilung einer Auskunft nach § 381 Abs. 2, soweit eine Recherche oder die Einbeziehung Dritter erforderlich ist nach Zeitaufwand
1.3 Freistellung von den Verpflichtungen nach § 43 Abs. 3 oder § 46 Abs. 3 100 bis 1.000
1.4 Prüfung eines Abfallwirtschaftskonzeptes oder einer Abfallbilanz nach den §§ 44 oder 47 87
1.5 Beanstandung fehlender, fehlerhafter oder nicht rechtzeitig erstellter Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen nach § 44 oder § 47 25 bis 100
1.6 Absehen von der Vorlage der Nachweise nach § 44 Abs. 2 oder § 47 Abs. 2 100 bis 1.000
2. Amtshandlungen aufgrund der Nachweisverordnung in der Fassung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374) in der jeweils geltenden Fassung
2.1 Prüfung und Bestätigung eines Entsorgungsnachweises oder Sammelentsorgungsnachweises nach § 5 oder § 9 Abs. 2
2.1.1 durch Verwaltungsakt nach § 5 Abs. 2 über eine Abfallmenge
2.1.1.1 bis einschließlich 5 t
11 Jahr 111
2 Jahre 190
3 Jahre 240
4 Jahre 280
5 Jahre 300
2.1.1.2 > 5 t bis einschließlich 25 t
1 Jahr 330
2 Jahre 410
3 Jahre 460
4 Jahre 490
5 Jahre 520
2.1.1.3 > 25 t bis einschließlich 50 t
1 Jahr 440
2 Jahre 520
3 Jahre 570
4 Jahre 600
5 Jahre 630
2.1.1.4 > 50 t bis einschließlich 100 t
1 Jahr 520
2 Jahre 600
3 Jahre 650
4 Jahre 680
5 Jahre 710
2.1.1.5 100 t bis einschließlich 500 t
1 Jahr 680
2 Jahre 770
3 Jahre 820
4 Jahre 850
5 Jahre 880
2.1.1.6 > 500 t bis einschließlich 790
1 Jahr
2 Jahre 880
3 Jahre 930
4 Jahre 960
5 Jahre 990
2.1.1.7 > 1000 t bis einschließlich
1 Jahr 880
2 Jahre 960
3 Jahre 1010
4 Jahre 1040
5 Jahre 1070
2.1.1.8 > 2000 t bis einschließlich
1 Jahr 980
2 Jahre 1050
3 Jahre 1110
4 Jahre 1150
5 Jahre 1170
2.1.1.9 > 5000 t
1 Jahr 1020
2 Jahre 1110
3 Jahre 1150
4 Jahre 1190
5 Jahre 1220
2.1.2 nach § 5 Abs. 5 Satz 2 durch Fristablauf über eine Abfallmenge
2.1.2.1 bis einschließlich 5 t
1 Jahr 63
2 Jahre 140
3 Jahre 190
4 Jahre 230
5 Jahre 250
2.1.2.2 > 5 t bis einschließlich 25 t
1 Jahr 280
2 Jahre 360
3 Jahre 410
4 Jahre 440
5 Jahre 470
2.1.2.3 > 25 t bis einschließlich 50 t
1 Jahr 390
2 Jahre 470
3 Jahre 520
4 Jahre 550
5 Jahre 580
2.12.4 > 50 t bis einschließlich 100 t
1 Jahr 470
2 Jahre 550
3 Jahre 600
4 Jahre 630
5 Jahre 660
2.1.2.5 > 100 t bis einschließlich 500 t
1 Jahr 630
2 Jahre 720
3 Jahre 770
4 Jahre 800
5 Jahre 830
2.1.2.6 > 500 t bis einschließlich 1000 t
1 Jahr 740
2 Jahre 830
3 Jahre 880
4 Jahre 910
5 Jahre 940
2.1.2.7 > 1.000 t bis einschließlich 2000 t
1 Jahr 830
2 Jahre 910
3 Jahre 960
4 Jahre 990
5 Jahre 1020
2.1.2.8 > 2.000 t bis einschließlich 15000 t
1 Jahr 930
2 Jahre 1010
3 Jahre 1060
4 Jahre 1100
5 Jahre 1120
2.1.2.9 > 5000 t
1 Jahr 970
2 Jahre 1060
3 Jahre 1100
4 Jahre 1140
5 Jahre 1170
2.1.3 Änderung eines Nachweises nach Nr. 2.1.1 oder 2.1.2
2.1.3.1 soweit diese sich auf die Erhöhung der Abfallmenge oder die Verlängerung der Laufzeit bezieht Differenz, die sich aus neuer und alter Abfallmenge oder Laufzeit ergibt
2.1.3.2 1 in sonstiger Weise 83
2.2 Prüfung und Ablehnung der Bestätigung des Entsorgungsnachweises nach § 5 oder des Sammelentsorgungsnachweises nach § 9 Abs. 2 95
2.3 zusätzlich zu Nr. 2.1 oder Nr. 2.2 1 bei Nachforderung wegen fehlerharter oder unvollständiger Antragsunterlagen 25 bis 100
2.4 Prüfung eines nach § 6 Abs. 2 oder § 9 Abs. 2 vorgelegten Entsorgungsnachweises oder Sammelentsorgungsnachweises 30
2.5 Nachforderung von nicht rechtzeitig vorgelegten Nachweiserklärungen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2. § 9 Abs. 2 sowie § 11 je Nachforderung 75
2.6 Prüfung von Nachweiserklärungen nach § 10 Abs. 1 63
2.7 Zustimmung zur Fristverkürzung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 63
2.8 Freistellung nach § 13 Abs. 1
2. 8.1 bei bis zu drei Abfallarten und einer Laufzeit von
2.8.1.1 bis zu 2 Jahren 110
2.8.1.2 mehr als 2 bis zu 5 Jahren 220
2.8.1.3 mehr als 5 Jahren 260
2.8.2 bei bis zu zehn Abfallarten und einer Laufzeit von
2.8.2.1 bis zu 2 Jahren 510
2.8.2.2 mehr als 2 bis zu 5 Jahren 620
2.8.2.3 mehr als 5 Jahren 650
2.8.3 bei bis zu 50 Abfallarten und einer Laufzeit von
2.8.3.1 bis zu 2 Jahren 920
2.8.3.2 mehr als 2 bis zu 5 Jahren 1040
2.8.3.3 mehr als 5 Jahren 1070
2.8.4 bei mehr als 50 Abfallarten und einer Laufzeit von
2.8.4.1 bis zu 2 Jahren 1060
2.8.4.2 mehr als 2 bis zu 5 Jahren 1170
2.8.4.3 mehr als 5 Jahren 1210
2.8.5 Ablehnung einer Freistellung nach § 13 Abs. 1 105
2.9 zusätzlich zu Nr. 2.8 bei Nachforderung wegen fehlerhafter oder unvoll- ständiger Antragsunterlagen 25 bis 100
2.10 nachträgliche Auflagen auf der Grundlage des Vorbehalts der Erteilung nachträglicher Auflagen nach § 13 Abs. 3 Satz 1 25 bis 125
2.11 Nachforderung von Unterlagen bei Nichterfüllung von Auflagen (§ 13 Abs. 3) 25 bis 100
2.12 Anordnungen nach § 14 Abs. 1 oder 2 25 bis 500
2.13 Kontrolle von Begleitscheinen nach § 17 (Entsorgung in Thüringen) je Begleitschein 7
2.14 Kontrolle von Begleitscheinen nach § 17 (Entsorgung außerhalb Thüringens) je Begleitschein 5
2.15 Bearbeitung eines unvollständig oder unrichtig ausgefüllten Begleitscheins nach § 17 je Begleitschein 33
2.16 Vergabe der Freistellungsnummer nach § 27 Abs. 4 Satz 1 und Zulassung der Vergabe von Kennnummern durch Dritte nach § 27 Abs. 4 je Freistellungsnummer 84
2.17 Anordnung der Nachweisführung in besonderen Fällen nach § 30 Abs. 2 25 bis 1000
3 Amtshandlungen aufgrund des Thüringer Abfallwirtschaftsgesetzes in der Fassung vom 15. Juni 1999 (GVBl. S. 385) in der jeweils geltenden Fassung

Erteilung einer Genehmigung für die Verbringung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle zur Beseitigung aus anderen Bundesländern in Thüringer Abfallbeseitigungsanlagen nach § 9 Abs. 7 Satz 5 25 bis 1.000

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft.

ENDE