Änderungstext

Thüringer Verordnung zur Neuordnung der Sonderabfallüberwachung

Vom 24. Juli 2007
(GVBl. Nr. 7 vom 16.08.2007 S. 98; 27.11.2007 S. 219)



Aufgrund des § 21 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes vom 23. September 2005 (GVBl. S. 325) verordnet die Landesregierung und

aufgrund des § 5 Abs. 2 und des § 27 des Thüringer Abfallwirtschaftsgesetzes in der Fassung vom 15. Juni 1999 (GVBl. S. 385), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 25. November 2004 (GVBl. S. 853), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten:

Artikel 1
Verordnung zur Bestimmung der von § 24 des Thüringer Abfallwirtschaftsgesetzes abweichenden Zuständigkeiten

( wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt

Die Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt vom 31. Juli 2001 (GVBl. S. 117), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Oktober 2005 (GVBl. S. 343), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird das Wort "Amtshandlungen" durch die Worte "öffentliche Leistungen" ersetzt.

2. Teil A Abschnitt 1 der Anlage wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2.7 wird die Verweisung " § 21 Abs. 1" durch die Verweisung " § 21" ersetzt.

b) Nummer 2.8 wird aufgehoben.

c) In Nummer 2.28 wird die Verweisung " § 41 Abs. 4" durch die Angabe "in Verbindung mit § 3 Abs. 3 der Verordnung zur Umsetzung des Europäischen Abfallverzeichnisses vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

d) In Nummer 2.29 werden die Worte "der Nachweisführung über die Beseitigung oder Verwertung von Abfällen nach § 42 Abs. 1 oder § 45 Abs. 1 in Verbindung mit § 42 Abs. 1" durch die Worte "im Einzelfall nach § 44 Abs. 1" ersetzt.

e) Nummer 5 wird aufgehoben.

f) Nummer 12 erhält folgende Fassung:

"12 Öffentliche Leistungen aufgrund der Nachweisverordnung (NachwV) vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und dem Thüringer Abfallwirtschaftsgesetz in der Fassung vom 15. Juni 1999 (GVBl. S. 385) in der jeweils geltenden Fassung
12.1 Prüfung und Bestätigung eines Entsorgungsnachweises oder Sammelentsorgungsnachweises nach § 5 oder § 9 Abs. 3    
12.1.1 durch Verwaltungsakt nach § 5 Abs. 1 oder § 9 Abs. 3 über eine Gesamtabfallmenge (pro Laufzeit)  
12.1.1.1   bis einschließlich 5 t  
1 Jahr 79
2 Jahre 140
3 Jahre 170
4 Jahre 200
5 Jahre 220
12.1.1.2   > 5 t bis einschließlich 25 t  
1 Jahr 240
2 Jahre 290
3 Jahre 330
4 Jahre 360
5 Jahre 370
12.1.1.3   > 25 t bis einschließlich 50 t  
1 Jahr 320
2 Jahre 370
3 Jahre 410
4 Jahre 430
5 Jahre 450
12.1.1.4   > 50 t bis einschließlich 100 t  
1 Jahr 370
2 Jahre 430
3 Jahre 470
4 Jahre 490
5 Jahre 510
12.1.1.5   > 100 t bis einschließlich 250 t  
1 Jahr 430
2 Jahre 490
3 Jahre 520
4 Jahre 550
5 Jahre 570
12.1.1.6   > 250 t bis einschließlich 500 t  
1 Jahr 490
2 Jahre 550
3 Jahre 580
4 Jahre 610
5 Jahre 630
12.1.1.7   > 500 t bis einschließlich 1 000 t  
1 Jahr 570
2 Jahre 630
3 Jahre 660
4 Jahre 690
5 Jahre 710
12.1.1.8   > 1 000 t bis einschließlich 2 000 t  
1 Jahr 630
2 Jahre 690
3 Jahre 730
4 Jahre 750
5 Jahre 770
12.1.1.9   > 2 000 t bis einschließlich 5 000 t  
1 Jahr 700
2 Jahre 770
3 Jahre 800
4 Jahre 820
5 Jahre 850
12.1.1.10   >5000 t  
1 Jahr 730
2 Jahre 800
3 Jahre 830
4 Jahre 850
5 Jahre 880
12.1.2 Fiktion der Bestätigung aufgrund des Fristablaufs nach § 5 Abs. 5 oder § 9 Abs. 3 Satz 1 über eine Gesamtabfallmenge (pro Laufzeit)  
12.1.2.1   bis einschließlich 5 t  
1 Jahr 45
2 Jahre 110
3 Jahre 140
4 Jahre 170
5 Jahre 190
12.1.2.2   > 5 t bis einschließlich 25 t  
1 Jahr 210
2 Jahre 260
3 Jahre 300
4 Jahre 330
5 Jahre 340
12.1.2.3   > 25 t bis einschließlich 50 t  
1 Jahr 290
2 Jahre 340
3 Jahre 380
4 Jahre 400
5 Jahre 420
12.1.2.4   > 50 t bis einschließlich 1 00 t  
1 Jahr 340
2 Jahre 400
3 Jahre 440
4 Jahre 460
5 Jahre 480
12.1.2.5   > 100 t bis einschließlich 250 t  
1 Jahr _ 400
2 Jahre 460
3 Jahre 490
4 Jahre 520
5 Jahre 540
12.1.2.6   > 250 t bis einschließlich 500 t  
1 Jahr 460
2 Jahre 520
3 Jahre 550
4 Jahre 580
5 Jahre 600
12.1.2.7   > 500 t bis einschließlich 1 000 t  
1 Jahr 540
2 Jahre 600
3 Jahre 630
4 Jahre 660
5 Jahre 680
12.1.2.8   > 1 000 t bis einschließlich 2 000 t  
1 Jahr 600
2 Jahre 660
3 Jahre 700
4 Jahre 720
5 Jahre 740
12.1.2.9   > 2 000 t bis einschließlich 5 000 t  
1 Jahr 670
2 Jahre 740
3 Jahre 770
4 Jahre 790
5 Jahre 820
12.1.2.10   >5000t  
1 Jahr 700
2 Jahre 770
3 Jahre 800
4 Jahre 820
5 Jahre 850
12.1.3 Änderung eines Nachweises nach Nr. 12.1.1 oder 12.1.2    
12.1.3.1 soweit dies sich auf die Erhöhung der Abfallmenge oder die Verlängerung der Laufzeit bezieht Differenz, die sich aus neuer und alter Abfallmenge oder Laufzeit ergibt  
12.1.3.2 in sonstiger Weise   59
12.2 Prüfung und Ablehnung der Bestätigung des Entsorgungsnachweises nach § 5 oder des Sammelentsorgungsnachweises nach § 9 Abs. 3   67
12.3 zusätzlich zu Nr. 12.1 oder Nr. 12.2 bei Nachforderung wegen fehlerhafter oder unvollständiger Antragsunterlagen   15 bis 75
12.4 Prüfung eines nach § 6 Abs. 1 und 2 oder § 9 Abs. 3 und 4 vorgelegten Entsorgungsnachweises oder Sammelentsorgungsnachweises   18
12.5 Nachforderung von nicht rechtzeitig vorgelegten Nachweiserklärungen nach § 6 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 3 und 4, § 7 Abs. 4 je Nachforderung 52
12.6 Prüfung von Nachweiserklärungen nach § 7 Abs. 4 und § 9 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 4    
12.6.1 Vorlage durch Erzeuger/Einsammler (Abfallanfall in Thüringen, Entsorgung außerhalb Thüringens)   18
12.6.2 Vorlage durch Erzeuger/Einsammler und Entsorger (Abfallanfall und Entsorgung in Thüringen )   45
12.6.3 Vorlage durch Entsorger (Abfallanfall außerhalb Thüringens, Entsorgung in Thüringen)   27
12.7 Freistellung nach § 7 Abs. 3    
12.7.1   bei bis zu drei Abfallarten und einer Laufzeit von  
12.7.1.1   bis zu 2 Jahren 75
12.7.1.2   mehr als 2 bis zu 5 Jahren 150
12.7.1.3   mehr als 5 Jahren 170
12.7.2   bei bis zu zehn Abfallarten und einer Laufzeit von  
12.7.2.1   bis zu 2 Jahren 350
12.7.2.2   mehr als 2 bis zu 5 Jahren 420
12.7.2.3   mehr als 5 Jahren 440
12.7.3   bei bis zu 50 Abfallarten und einer Laufzeit von  
12.7.3.1   bis zu 2 Jahren 630
12.7.3.2   mehr als 2 bis zu 5 Jahren 700
730
12.7.3.3   mehr als 5 Jahren  
12.7.4   bei mehr als 50 Abfallarten und einer Laufzeit von  
12.7.4.1   bis zu 2 Jahren 720
12.7.4.2   mehr als 2 bis zu 5 Jahren 800
12.7.4.3   mehr als 5 Jahren 830
12.7.5 Ablehnung einer Freistellung nach § 7 Abs. 3   75
12.8 zusätzlich zu Nr. 12.7 bei Nachforderung wegen fehlerhafter oder unvollständiger Antragsunterlagen   15 bis 75
12.9 Bestimmung einer kürzeren Geltungsdauer der Nachweiserklärungen und Erteilung von Auflagen nach § 7 Abs. 4 Satz 4   15 bis 100
12.10 Nachforderung von Unterlagen bei Nichterfüllung von Auflagen (§ 5 Abs. 4, § 7 Abs. 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 4 Satz 2, § 7 Abs. 4, § 9 Abs. 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 4, § 9 Abs. 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 4)   15 bis 75
12.11 Anordnungen nach § 8 Abs. 1 oder 2   25 bis 500
12.12 Kontrolle von Begleitscheinen nach § 11 und § 13 je Begleitschein 5
12.13 Bearbeitung eines unvollständig oder unrichtig ausgefüllten Begleitscheins nach § 11 und § 13 je Begleitschein 15
12.14 Zulassung der Nachweisführung nach § 14 nach Zeitaufwand  
12.15 Anordnungen nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 und 2 oder § 22 Abs. 3   40
12.16 Anordnungen nach § 22 Abs. 2 Nr. 3   25 bis 500
12.17

I

Freistellung von Nachweisen oder Registern nach § 26 Abs. 1   100 bis 1 000
12.18 Anordnung zur Registrierung weiterer Angaben nach § 26 Abs. 2   25 bis 500
12.19 Anordnung der Nachweisführung in besonderen Fällen nach § 27 Abs. 2   25 bis 500
12.20 Zulassung der Vergabe von Kennnummern durch Dritte nach § 28 Abs. 2 Satz 3 (außer im Fall der Freistellung nach § 7 Abs. 3)   59
12.21 Zustimmung zur elektronischen Führung von Nachweisen und Registern nach § 31 Abs. 1   50 bis 250
Anmerkung zu Nr. 12.1 bis 12.13:

Erfolgt bei öffentlichen Leistungen nach den Nummern 12.1 bis 12.13 die Nachweisführung nach § 17 elektronisch, können die Gebührensätze im Umfang des geringeren Verwaltungsaufwands reduziert werden."

g) In Nummer 17 werden die Worte "Abfallwirtschafts- und Altlastengesetz" durch das Wort "Abfallwirtschaftsgesetz" ersetzt.

h) In Nummer 17.4 wird die Verweisung " § 9 Abs. 7 Satz 2, 3 und 6" durch die Verweisung " § 9 Abs. 7 Satz 2, 3, 5 und 6" ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1) Diese Verordnung tritt am 1. September 2007 in Kraft.

( 2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der Verordnung nach Absatz 1 Satz 1 treten

  1. die Thüringer Sonderabfallüberwachungsverordnung vom 16. November 2000 (GVBl. S. 372), geändert durch Verordnung vom 2. Mai 2002 (GVBl. S. 203), und
  2. die Thüringer Verordnung über die Kosten der Zentralen Stelle Sonderabfall vom 16. November 2000 (GVBl. S. 373), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Dezember 2005 (GVBl. S. 418),

außer Kraft.