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Bußgeldkatalog im Zusammenhang mit Verstößen bei der Abfallverbringung

Stand: April 2018
(Quelle: laga-online.de 19.04.2018)



Archiv 2012

Der Bußgeldkatalog wurde erarbeitet von einem Ad-hoc-Arbeitskreis unter Vorsitz des Landes Schleswig-Holstein und auf der 96. ARA-Sitzung (25./26.08.2009) und der 93. LAGA-Sitzung (29./30.09.2009) beschlossen. Der Veröffentlichung wurde im Umlaufverfahren 30/2009 durch die Umweltministerkonferenz (UMK) zugestimmt.

Der Bußgeldkatalog wurde in den Jahren 2012 (Zustimmung durch 102. ARA- und 99. LAGA-Sitzung) und 2018 # (Zustimmung durch 113. ARA- und 110. LAGA-Sitzung) aktualisiert.

1. Vorbemerkung

Die bußgeldrelevanten Tatbestände bei der Abfallverbringung befinden sich im Abfallverbringungsgesetz ( AbfVerbrG) vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. November 2016 (BGBl. I S. 2452) geändert worden ist, und in der Abfallverbringungsbußgeldverordnung ( AbfVerbrBußV) vom 29. Juli 2007 (BGBl. I S. 1761), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. November 2016 geändert worden ist. Die AbfVerbrBußV bezieht sich dabei auf Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen und gegen die Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission.

Die Obergrenze für die Bußgelder ergibt sich aus § 18 Abs. 4 AbfVerbrG. Darin ist abhängig von der Art der Verstöße eine obere Grenze von 10.000 Euro, 20.000 Euro oder 50.000 Euro vorgeschrieben.

In der Praxis relevant dürfte für viele Betroffene die Grenze von 200 Euro sein, weil die Verhängung von Bußgeldern von über 200 Euro mit einem Eintrag in das Gewerbezentralregister verbunden ist.

Es wird darauf hingewiesen, dass § 19 AbfVerbrG bei Vorliegen einer Straftat nach § § 18a oder 18b AbfVerbrG oder einer Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 oder 2 AbfVerbrG die Möglichkeit gibt, Gegenstände, die unter § 19 Satz 1 Nr. 1 oder 2 AbfVerbrG fallen, einzuziehen.

Die Verwaltungsbehörde hat die Sache an die zuständige Staatsanwaltschaft abzugeben, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die zu verfolgende Tat eine Straftat ist ( § 41 Abs. 1 OWiG). Die entsprechenden Strafvorschriften sind in den § § 18a und 18b AbfVerbrG enthalten.

In den Kapiteln 3 und 4 dieses Katalogs sind die jeweiligen Bestimmungen mit einer kurzen Beschreibung des Tatbestandes genannt. Des Weiteren werden mögliche Betroffene aufgelistet und es wird ein Rahmen für die Bußgeldhöhe angegeben. Kapitel 2 dieses Katalogs enthält weitere Hinweise zur Bemessung der Bußgeldhöhe.

2. Grundsätze für die Erhöhung oder Ermäßigung der Rahmensätze sowie für die Konkretisierung von Rahmensätzen

Die vorgeschlagenen Rahmensätze sollten in der Regel ausreichend Spielraum eröffnen, um auf verschiedene Fallgestaltungen angemessen reagieren zu können.

Eine Erhöhung der Obergrenze der Rahmensätze kann - soweit die Obergrenze nicht der Obergrenze gemäß § 18 Abs. 4 AbfVerbrG entspricht - insbesondere in Betracht kommen, wenn

Eine Ermäßigung der Untergrenze der Rahmensätze kann insbesondere in Betracht kommen, wenn

Bei fahrlässigem Handeln sollte im Regelfall von der Hälfte der Rahmensätze ausgegangen werden. Gemäß § 17 Abs. 2 OWiG darf bei fahrlässigem Handeln höchstens die Hälfte des angedrohten Höchstbetrages als Bußgeld verhängt werden.

3. Tatbestände nach dem Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG)

§ 18 Abs. 1 Nr. 1

Tatbestand: Entgegen § 4 Abs. 1 wird eine vollziehbare Auflage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt oder es wird nicht sichergestellt, dass eine dort genannte Person eine solche Auflage erfüllt.

Betroffener: Notifizierender

Bußgeld 200 bis 50.000 Euro

§ 18 Abs. 1 Nr. 2

Tatbestand: Entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird nicht sichergestellt, dass eine dort genannte Unterlage mitgeführt wird.

Betroffener: Notifizierender

Bußgeld 100 bis 1.500 Euro

§ 18 Abs. 1 Nr. 3

Tatbestand: Entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 wird das Begleitformular nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausgehändigt (an den weiteren Beförderer, Empfänger oder Betreiber einer Anlage).

Betroffener: Beförderer, Fahrzeugführer, Empfänger

Bußgeld 100 bis 1.500 Euro

§ 18 Abs. 1 Nr. 4

Tatbestand: Entgegen § 4 Abs. 3 wird eine Unterlage (Kopie des Begleitformulars) nicht oder nicht rechtzeitig (einer Zollstelle) vorgelegt.

Betroffener: Beförderer

Bußgeld 100 bis 1.500 Euro

§ 18 Abs. 1 Nr. 5

Tatbestand: Entgegen § 4 Abs. 4 Satz 2 oder § 5 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2 wird die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet (darüber, dass die Abfälle nicht den Unterlagen entsprechen).

Betroffene: Betreiber einer Anlage oder eines Labors

Bußgeld 100 bis 20.000 Euro

§ 18 Abs. 1 Nr. 6

Tatbestand: Entgegen § 4 Abs. 5 wird eine Verwertung oder Beseitigung nicht oder nicht rechtzeitig abgeschlossen.

Betroffener: Betreiber der Anlage

Bußgeld 200 bis 50.000 Euro

§ 18 Abs. 1 Nr. 7

Tatbestand: Entgegen § 4 Abs. 6 wird eine Information oder Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

Betroffener: Notifizierender

Bußgeld 100 bis 1.500 Euro

§ 18 Abs. 1 Nr. 7a

Tatbestand: Entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 wird nicht sichergestellt, dass ein dort genanntes Dokument ( Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006) mitgeführt wird.

Betroffener: Veranlassende Person

Bußgeld 100 bis 1.500 Euro

§ 18 Abs. 1 Nr. 8

Tatbestand: Entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 wird das dort genannte Dokument ( Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006) nicht, nicht richtig oder nicht vollständig mitgeführt oder nicht oder nicht rechtzeitig ausgehändigt.

Betroffener: Beförderer, Fahrzeugführer, Empfänger

Bußgeld 100 bis 1.500 Euro

§ 18 Abs. 1 Nr. 9

Tatbestand: Entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 4 wird ein Vertrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abgeschlossen.

Betroffene: Veranlassende Person, Empfänger

Bußgeld 100 bis 20.000 Euro

§ 18 Abs. 1 Nr. 11

Tatbestand: Entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 wird ein Fahrzeug nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mit Warntafeln versehen.

Betroffene: Beförderer, Fahrzeugführer

Bußgeld 50 bis 1000 Euro

§ 18 Abs. 1 Nr. 12, 13, 14

Tatbestand: Entgegen § 12 Abs. 3 Satz 1 wird nicht hinreichend bei der Überwachung mitgewirkt 1.

Betroffener: Erzeuger, Besitzer, Entsorgungspflichtiger, Einsammler, Notifizierender, Empfänger, Sammler, Beförderer, Makler, Händler, Inhaber oder Betreiber von Unternehmen oder Anlagen sowie frühere Inhaber oder Betreiber, veranlassende Person, Fahrzeugführer

Bußgeld 100 bis 20.000 Euro

_______________________
1) Eine Auskunft wird nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt; das Betreten des Grundstückes oder eines Wohn-, Geschäfts- oder Betriebsraumes, die Einsicht in eine Unterlage oder die Vornahme einer technischen Ermittlung oder Prüfung werden nicht gestattet; Arbeitskräfte, Werkzeuge oder Unterlagen werden nicht zur Verfügung gestellt

§ 18 Abs. 1 Nr. 15

Tatbestand: Entgegen § 12 Abs. 4 wird eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig ausgehändigt.

Betroffene: Notifizierender, veranlassende Person, Beförderer, Fahrzeugführer, Empfänger, Betreiber der Anlage

Bußgeld 100 bis 1.500 Euro

§ 18 Abs. 1 Nr. 16

Tatbestand: Entgegen § 12 Abs. 5 Satz 2 wird eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

Betroffene: Veranlassende Person, Betreiber der Anlage, Empfänger

Bußgeld 100 bis 1.500 Euro

§ 18 Abs. 1 Nr. 17

Tatbestand: Es wird einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Satz 2 zuwider gehandelt.

Betroffener: Erzeuger, Besitzer, Entsorgungspflichtiger, Notifizierender, Beförderer, Einsammler, Makler, Händler, Empfänger, Inhaber oder Betreiber von Unternehmen oder Anlagen sowie frühere Inhaber oder Betreiber, veranlassende Person, Fahrzeugführer

Bußgeld 200 bis 50.000 Euro

§ 18 Abs. 2 Nr. 1

Tatbestand: Es wird vorsätzlich oder fahrlässig eine illegale Verbringung i.S.d. Art. 2 Nr. 35 Buchstabe d, e oder Buchstabe g Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 2 von gefährlichen Abfällen i.S.d. Art. 3 Nr. 2 der Richtlinie 2008/98/EG 3 durchgeführt.

Betroffener: Erzeuger, Besitzer, Entsorgungspflichtiger, Notifizierender, Beförderer, Einsammler, Makler, Händler, Empfänger, Inhaber oder Betreiber von Unternehmen oder Anlagen, veranlassende Person, Fahrzeugführer

Bußgeld 100 bis 50.000 Euro

___________________
2) Verbringung in einer Weise, die den Notifizierungs- oder Begleitformularen sachlich nicht entspricht, die eine Verwertung oder Beseitigung unter Verletzung gemeinschaftlicher oder internationaler Bestimmungen bewirkt, oder die auf eine Weise geschieht, die dem in Anhang VII aufgeführten Dokument sachlich nicht entspricht.

3) Abfall, der eine oder mehrere der in Anhang III aufgeführten gefährlichen Eigenschaften aufweist.

§ 18 Abs. 2 Nr. 2

Tatbestand: Es wird vorsätzlich oder fahrlässig eine illegale Verbringung i.S.d. Art. 2 Nr. 35 Buchstabe d, e oder Buchstabe g Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 4 von Abfällen i.S.d. Art. 3 Nr. 1 der Richtlinie 2008/98/EG 5, die keine gefährlichen Abfälle i.S.d. Art. 3 Nr. 2 der Richtlinie 2008/98/EG 6 sind, durchgeführt.

Betroffener: Erzeuger, Besitzer, Entsorgungspflichtiger, Notifizierender, Beförderer, Einsammler, Makler, Händler, Empfänger, Inhaber oder Betreiber von Unternehmen oder Anlagen, veranlassende Person, Fahrzeugführer

Bußgeld 100 bis 20.000 Euro

_______________________
4) S. Fn. 2.

5) Jeder Stoff oder Gegenstand, dessen sich sein Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.

6) S. Fn. 3.

4. Tatbestände nach der Abfallverbringungsbußgeldverordnung (AbfVerbr BußV) i.V.m. § 18 Abs.1 Nr. 18 AbfVerbrG

§ 2 Abs. 1 *

Tatbestand: Es werden entgegen der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 7 Abfälle ausgeführt.

Betroffene: Notifizierender, Beförderer, Fahrzeugführer, veranlassende Person

Bußgeld 200 bis 50.000 Euro

__________________
7) Entgegen Art. 1 iVm Spalte a des Anhangs Abfälle ausführt, entgegen Art. 1 iVm Spalte b des Anhangs iVm Art. 35 Abs. 1, Art. 9 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 ohne gültige Zustimmung Abfälle ausführt, oder entgegen Art. 1 iVm Spalte b des Anhangs iVm Art. 35 Abs. 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 Abfälle ausführt.

*) nach § 18 Abs. 3 AbfVerbrG kann auch der Versuch einer Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2

Tatbestand: Es werden entgegen der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 8 oder der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 9 Abfälle vermischt.

Betroffener: insbesondere Beförderer, Fahrzeugführer

Bußgeld 200 bis 50.000 Euro

__________________
8) Art. 19, auch iVm Art. 35 Abs. 1, Art. 37 Abs. 2 Unterabs. 2, Art. 37 Abs. 5, Art. 38 Abs. 1, Art. 40 Abs. 3, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 45, Art. 46 Abs. 1, Art. 47 oder Art. 48.

9) Art. 1 iVm Spalte b des Anhangs iVm Art. 35 Abs. 1, Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006.

§ 1 Abs. 2 Nr. 1

Tatbestand: Es wird entgegen der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 10 eine Aufzeichnung der zuständigen Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

Betroffener: Betreiber der Anlage

Bußgeld 100 bis 1.500 Euro

__________________
10) Art. 10 Abs. 5 Satz 2, auch iVm Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 45 oder Art. 46 Abs. 1.

§ 1 Abs. 2 Nr. 2, § 2 Abs. 3 Nr. 1

Tatbestand: Es wird entgegen der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 11 oder der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 12 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gemacht.

Betroffener: Notifizierender

Bußgeld 100 bis 1.500 Euro

__________________
11) Art. 13 Abs.2 Unterabs. 1, auch iVm Art. 35 Abs. 1, Art. 37 Abs. 2 Unterabs. 2, Art. 37 Abs. 5, Art. 38 Abs. 1, Art. 40 Abs. 3, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs.1, Art. 45, Art. 46 Abs. 1, Art. 47 oder Art. 48.

12) Art. 1 iVm Spalte b des Anhangs iVm Art. 35 Abs. 1, Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006.

§ 1 Abs. 2 Nr. 3

Tatbestand: Es wird entgegen der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 13 eine dort genannte Unterlage einer zuständigen Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

Betroffener: Betreiber einer Anlage

Bußgeld 100 bis 1.500 Euro

__________________
13) Art. 15 Buchstabe c Satz 3 iVm Satz 1 und 2 oder Art. 16 Buchstabe d Satz 3 iVm Satz 1 und 2, jeweils auch iVm Art. 35 Abs. 1, Art. 37 Abs. 2 Unterabs. 2, Art. 37 Abs. 5, Art. 38 Abs. 1, Art. 40 Abs. 3, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs.1, Art. 45, Art. 46 Abs. 1, Art. 47 oder Art. 48.

§ 1 Abs. 2 Nr. 4

Tatbestand: Es wird entgegen der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 14 eine dort genannte Unterlage einer zuständigen Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

Betroffener: Betreiber einer Anlage

Bußgeld 100 bis 1.500 Euro

__________________
14) Art. 15 Buchstabe d Satz 3 iVm Satz 1 und 2 oder Art. 16 Buchstabe e Satz 3 iVm Satz 1 und 2, jeweils auch iVm Art. 35 Abs. 1, Art. 37 Abs. 2 Unterabs. 2, Art. 37 Abs. 5, Art. 38 Abs. 1, Art. 40 Abs. 3, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs.1, Art. 45, Art. 46 Abs. 1, Art. 47 oder Art. 48.

§ 1 Abs. 2 Nr. 5

Tatbestand: Es wird entgegen der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 15 eine Bescheinigung einer zuständigen Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

Betroffener: Betreiber einer Anlage

Bußgeld 100 bis 1.500 Euro

__________________
15) Art. 15 Buchstabe e Satz 2, auch iVm Art. 35 Abs. 1, Art. 37 Abs. 2 Unterabs. 2, Art. 37 Abs. 5, 38 Abs. 1, Art. 40 Abs. 3, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 45, Art. 46 Abs. 1, Art. 47 oder Art. 48.

§ 1 Abs. 2 Nr. 6, § 2 Abs. 3 Nr. 2

Tatbestand: Es wird entgegen der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 16 oder der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 17 eine dort genannten Unterlage der zuständigen Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

Betroffener : Notifizierender

Bußgeld 100 bis 1.500 Euro

__________________
16) Art. 16 Buchstabe b, auch iVm Art. 35 Abs. 1, Art. 37 Abs. 2 Unterabs. 2, Art. 37 Abs. 5, Art. 38 Abs. 1, Art. 40 Abs. 3, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 45, Art. 46 Abs. 1, Art. 47 oder Art. 48.

17) Art. 1 iVm Spalte b des Anhangs iVm Art. 35 Abs. 1, Art. 16 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006.

§ 1 Abs. 2 Nr. 7, § 2 Abs. 3 Nr. 3

Tatbestand: Es wird entgegen der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 18 oder der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 19 beim Transport eine dort genannte Unterlage nicht, nicht richtig oder nicht vollständig mitgeführt.

Betroffene: Beförderer, Fahrzeugführer

Bußgeld 100 bis 1.500 Euro

__________________
18) Art. 16 Buchstabe c Satz 2, auch iVm Art. 35 Abs. 1, Art. 37 Abs. 2 Unterabs. 2, Art. 37 Abs. 5, Art. 38 Abs. 1, Art. 40 Abs. 3, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 45, Art. 46 Abs. 1, Art. 47 oder Art. 48.

19) Art. 1 iVm Spalte b des Anhangs iVm Art. 35 Abs. 1, Art. 16 Buchstabe c Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006.

§ 1 Abs. 2 Nr. 8, § 2 Abs. 3 Nr. 4

Tatbestand: Es wird entgegen der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 20 oder der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 21 eine zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet.

Betroffener: Notifizierender

Bußgeld 100 bis 1.500 Euro

__________________
20) Art. 17 Abs. 1, auch iVm Art. 35 Abs. 1, Art. 37 Abs. 2 Unterabs. 2, Art. 37 Abs. 5, Art. 38 Abs. 1, Art. 40 Abs. 3, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 45, Art. 46 Abs. 1, Art. 47 oder Art. 48.

21) Art. 1 iVm Spalte b des Anhangs iVm Art. 35 Abs. 1, Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006.

§ 1 Abs. 2 Nr. 10

Tatbestand: Es wird entgegen der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 22 eine Kopie des Vertrages nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

Betroffene: Veranlassende Person, Empfänger

Bußgeld 100 bis 1.500 Euro

__________________
22) Art. 18 Abs. 2 Unterabs. 2, auch iVm Art. 37 Abs. 3, Art. 38 Abs. 1, Art. 40 Abs. 3, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 45, Art. 46 Abs. 1, Art. 47 oder Art. 48.

§ 1 Abs. 2 Nr. 11, § 2 Abs. 3 Nr. 5

Tatbestand: Es wird entgegen der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 23 oder der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 24 eine Unterlage oder eine Information nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt.

Betroffene: Notifizierender, Empfänger, veranlassende Person, Betreiber einer Anlage

Bußgeld 100 bis 1.500 Euro

__________________
23) Art. 20, auch iVm Art. 35 Abs. 1, Art. 37 Abs. 2 Unterabs.2, Art. 37 Abs. 5, Art. 38 Abs. 1, Art. 40 Abs. 3, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 45 oder Art. 46 Abs. 1.

24) Art. 1 iVm Spalte b des Anhangs iVm Art. 35 Abs. 1, Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006.

§ 1 Abs. 2 Nr. 12

Tatbestand: Es wird entgegen der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 25 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet.

Betroffener: Betreiber einer Anlage

Bußgeld 100 bis 1.500 Euro

__________________
25) Art. 22 Abs. 1 Satz 2, auch iVm Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 45 oder Art. 46 Abs. 1.

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