|
EAG-Richtlinie - Elektro-Altgeräte-Richtlinie
Technische Anforderungen zur Entsorgung von Elektro-Altgeräten sowie zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen zur Entsorgung von Elektro-Altgeräten
Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA)
Stand November 2000
(MinBl. RP Nr. 9 vom 22.05.2001 S. 332; 01.09.2009 aufgehoben)
Zur den Nachfolgeregelungen LAGA Mitteilung 31/A und 31/B
1 Veranlassung und Anwendungsbereich
1.1 Veranlassung
Eine den Ansprüchen einer modernen Kreislaufwirtschaft genügende Entsorgung von Elektro-Altgeräten steht in der Bundesrepublik Deutschland erst in den Anfängen. Die bisher vorliegenden Hinweise und Vorschriften sind z. T. nur von allgemeiner Natur oder regeln die Entsorgung oft nur unter spezifischen Gesichtspunkten (z.B. IT-Geräte) oder auch mit regionalem Bezug (z.B. landesspezifische Empfehlungen). Sie können bei den Zulassungs- und Vollzugsbehörden sowie den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu unterschiedlichen Anforderungen an die Qualität der Entsorgung dieser Geräte führen. Für die Marktteilnehmer bedeutet dies ungleiche Rahmenbedingungen im Wettbewerb. Vor diesem Hintergrund hat die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) in ihrer 67. Sitzung am 24./25. September 1996 über diese Thematik beraten und beschlossen, eine Ad-hoc-Arbeitsgruppe "Elektro- und Elektronikschrott" einzusetzen. Die Arbeitsgruppe (AG) hat den Auftrag, eine Richtlinie zu erarbeiten, die umweltrelevante Mindestanforderungen an die Entsorgung von Elektro-Altgeräten definiert, um Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit auszuschließen. Hierbei tragen Hersteller und Vertreiber von Elektrogeräten die Produktverantwortung im Sinne des § 22 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632) - KrW-/AbfG.
Eine bundesweit einheitliche Regelung soll die Akzeptanz für die Verwertung von Elektro-Altgeräten deutlich erhöhen und die Rahmenbedingungen für dringend benötigte Investitionen, die eine ordnungsgemäße und schadlose Entsorgung nach den Vorgaben des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ( KrW-/AbfG) gewährleisten, erhöhen.
Das Aufkommen der zur Entsorgung anstehenden Geräte beträgt jährlich etwa 1,8 Millionen Tonnen, das entspricht ca. 3,5 % des gesamten Hausmüllaufkommens.
1.2 Rechtliche Grundlagen
Nach den Grundsätzen der Kreislaufwirtschaft sind Abfälle in erster Linie zu vermeiden, insbesondere durch die Verminderung ihrer Menge und Schädlichkeit ( § 4 Abs. 1 KrW-/AbfG). In zweiter Linie sind Abfälle stofflich oder energetisch zu verwerten. Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten:
In § 22 Abs. 2, Nr. 5 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz wird die Rücknahme der Produkte durch den Hersteller oder Vertreiber (Produktverantwortung) geregelt, die freiwillig ( § 25 KrW-/AbfG) oder durch Rechtsverordnung geschehen kann ( § 24 KrW-/AbfG).
Weitere wichtige Regelungen, die auch den Bereich der Elektro-Altgeräte betreffen, wurden auf der Grundlage des § 52 KrW-/AbfG erlassen bzw. verkündet: Die Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe (Entsorgungsfachbetriebeverordnung - EfbV) vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1421) sowie die Richtlinie für die Tätigkeit und Anerkennung von Entsorgergemeinschaften ( Entsorgergemeinschaftenrichtlinie) vom 9. September 1996 (BAnz. S. 10909). In diesen Regelwerken werden bundeseinheitlich Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe, an die Organisation, fachliche Qualifikation und Überwachung gestellt, die auch für Anlagen zur Lagerung, Demontage, Aufbereitung und Verwertung von Elektro-Altgeräten Anwendung finden. Die Anforderungen dieser Richtlinie sollen auch bei der Zertifizierung und Überwachung von Entsorgungsfachbetrieben dieser Branche gemäß § 52 KrW-/AbfG berücksichtigt werden ( § 13 Abs. 3 EbfV bzw. § 6 Abs. 6 Entsorgergemeinschaftenrichtlinie). In diesem Zusammenhang wird auf die Vollzugshilfen "Zustimmung zu Überwachungsverträgen/Anerkennung von Entsorgergemeinschaften" der LAGA verwiesen.
1.3 Anwendungsbereich
Diese Richtlinie enthält umweltrelevante Anforderungen an die Erfassung und Entsorgung von Elektro-Altgeräten, deren Erfüllung grundsätzlich technisch möglich ist und die erforderlich sind, damit das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
Diese Richtlinie dient den zuständigen Behörden als Hilfe bei
2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie sind:
Elektro-Geräte: Geräte, deren funktionsbestimmender Teil aus einer elektrischen Einheit besteht oder deren Funktion von elektronischen Bauteilen bestimmt wird (z.B. Platinen, Transistoren, Speicherchips, Prozessoren). Darunter fallen folgende elektrische und elektronische Geräte:
Schadstoffhaltige Bauteile: Bauteile, die umweltrelevante Stoffe enthalten und einer gesonderten Behandlung bedürfen. Insbesondere sind dies Bauteile und Stoffe, die im Anhang II als besonders überwachungsbedürftige Abfälle aufgeführt und entsprechend zu entsorgen sind. Besonders überwachungsbedürftige Abfälle werden nach der Verordnung zur Bestimmung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1366), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3956) bestimmt.
Elektro-Altgeräte sind Elektro-Geräte, die Abfall im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sind.
Die Elektro-Altgeräte-Entsorgung umfasst alle Aktivitäten
Die Erfassung umfasst die Schritte Sammlung der Elektro-Altgeräte, ggf. Zwischenlagerung und Vorsortierung der Gerätegruppen sowie Transport zum Demontagebetrieb in privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich begründeten Auftragsverhältnissen. Die Sammlung kann im Holsystem (z.B. Einzelabholung auf Abruf, Sammelabholung an festen Terminen), im Bringsystem (z.B. über Recyclinghöfe, Fachhandel, Schadstoffmobil) oder in kombinierten Systemen (Hol- und Bringsystem) erfolgen.
Die Demontage bezeichnet das Herauslösen von Geräteteilen bzw. Baugruppen und Bauteilen aus dem Geräteverbund. Sie dient der Gewinnung wiederverwendbarer Teile und/oder der Schadstoffentfrachtung.
Die Aufbereitung umfasst alle verfahrenstechnischen Schritte mit dem Ziel, stofflich weitgehend homogen zusammengesetzte Materialströme für eine nachfolgende Verwertung oder den Wiedereinsatz im Wirtschaftskreislauf zu erzeugen.
Im Übrigen wird auf die entsprechenden Hinweise zur Demontage und Verwertung sowie die Zuordnung zu EAK-Schlüsseln in den Anhängen I und II, auf die Hinweise zu Gefahrstoffen in Anhang III sowie auf die Begriffsdefinitionen der VDI-Richtlinie 2243, Blatt 1, Ziffer 1.3 vom Oktober 1993 verwiesen.
Zur Klärung der Frage, welchem Zulassungsverfahren Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von Elektro-Altgeräten unterworfen sind, sind einerseits immissionsschutz-rechtliche, andererseits aber auch baurechtliche Bestimmungen zu beachten.
Die Errichtung und der Betrieb bestimmter ortsfester Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen und von überwachungsbedürftigen Abfällen unterliegen gemäß § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz i. V. m. der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504) der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht, sofern die im Anhang zur 4. BImSchV jeweils genannten Mengenschwellen überschritten werden.
Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen für die jeweils in Frage kommenden Anlagenbezeichnungen des Anhangs der 4. BImSchV (Nrn. 8.10, 8.11) nicht vor, kann sich die Genehmigungsbedürftigkeit nach Baurecht ergeben. Im Rahmen der Behördenbeteiligung im Baugenehmigungsverfahren können die zuständigen Abfall-, Wasser- und Immissionsschutzbehörden organisatorische und technische Anforderungen dieser Richtlinie an Errichtung und Betrieb von Anlagen im Wege ihrer fachtechnischen Stellungnahmen an die zuständigen Baugenehmigungsbehörden formulieren, die in der Baugenehmigung in Form von Nebenbestimmungen berücksichtigt werden können. Liegt dagegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit vor, berücksichtigt die dann zuständige immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbehörde die fachtechnischen Stellungnahmen der Abfall- und Wasserbehörden in ihrer Entscheidung.
Werden Elektro-Altgeräte demontiert, um Inhaltsstoffe oder Bauteile zu separieren, die für sich betrachtet als besonders überwachungsbedürftiger Abfall einzustufen sind (z.B. Flurchlorkohlenwasserstoffhaltige Kühlmittel, PCB-haltige Transformatoren oder Kondensatoren, Bleibatterien, Ni-Cd-Batterien, Quecksilbertrockenzellen oder Elektrolyte aus Batterien oder Akkumulatoren, quecksilberhaltige Bauteile, u.a. - vgl. EAK-Schlüssel 14 0401, 14 05 01, 16 02 01, 16 06 01, 16 06 02, 16 06 03, 16 06 06 und 20.01 21 der Anlage 1 der BestbüAbfV) (Anm. aufgehoben), handelt es sich dabei nicht um eine Behandlung von besonders überwachungsbedürftigem Abfall. Insoweit ist auf die Beschaffenheit der Gegenstände oder Stoffe abzustellen, wie sie dem Behandlungsverfahren, hier der Demontage, zugeführt werden (als "komplette Altgeräte"). Werden die separierten Inhaltsstoffe oder Bauteile gelagert oder einer weiteren Behandlung unterzogen, ist für diese Lagerung oder Behandlung zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Nrn. 8.10 oder 8.11 der 4. BImSchV vorliegen.
Auf der Grundlage des § 3 Abs. 8 Satz 2, 2. Alternative KrW-/AbfG und den Vorschriften der BestüVAbfV sind Elektro-Altgeräte (als komplette Geräte) nicht als überwachungsbedürftiger Abfall im Sinne der Nr. 8.11 zu qualifizieren, es sei denn, dass die Geräte PCB-haltige Bauteile mit mehr als 50 ppm PCB enthalten [vgl. PCBAbfallV vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 932)]. Für Elektro- oder Elektronikschrott kommt eine Qualifizierung als überwachungsbedürftiger Abfall nur nach § 3 Abs. 8 Satz 2,1. Alternative KrW-/AbfG in Betracht. Lager- oder Behandlungsanlagen sind demnach nur dann nach Nr. 8.11 genehmigungsbedürftig, wenn der Hauptzweck der Behandlung der angefallenen Elektro-Altgeräte in der Beseitigung liegt. Ob bei der Lagerung oder Behandlung von Elektro-Altgeräten im Einzelfall Maßnahmen zur Verwertung oder zur Beseitigung durchgeführt werden, ist gemäß § 4 Abs. 3 KrW-/AbfG (oder ggf. gem. § 4 Abs. 4 KrW-/AbfG) anhand des Hauptzwecks der Maßnahmen zu entscheiden.
4 Anforderungen an das Personal sowie an die Information und Dokumentation bei der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen zur Entsorgung von Elektro-Altgeräten
Die nachfolgenden Anforderungen gelten als erfüllt, wenn es sich bei dem Betrieb um einen Entsorgungsfachbetrieb für die Behandlung von Elektro-Altgeräten nach § 52 KrW-/AbfG handelt. Bei Betrieben, die sich erfolgreich einer Qualitätsmanagement-Zertifizierung nach DIN EN ISO 9000 ff., einem Öko-Audit nach EG-Verordnung 1836/93 oder nach DIN EN ISO 14000 unterzogen haben, sind die Ergebnisse dieser Überprüfungen zu berücksichtigen.
4.1 Personal
Bei der Entsorgung von Elektro-Altgeräten ist zu fordern, dass jederzeit ausreichendes und für die jeweilige Aufgabe qualifiziertes Personal eingesetzt wird. Die aufgabenspezifische Schulung und Weiterbildung des Personals ist sicherzustellen. Die Sachkunde bzw. die Personalqualifikation und Berufserfahrung und ggf. die Einweisung durch einen Sachkundigen ist nachzuweisen.
4.2 Betriebsordnung
Es ist eine Betriebsordnung zu erstellen, die die maßgeblichen Vorschriften für die betriebliche Sicherheit und Ordnung enthält und den Ablauf sowie den Betrieb regelt. Die Betriebsordnung muss auch Regelungen für das Verhalten im Gefahrenfall enthalten und ist an gut sichtbarer und zentraler Stelle auszuhängen. Die zuständigen Verantwortungsebenen des Betriebes sind in der Betriebsordnung darzustellen.
Die Betriebsordnung ist durch Fortschreibung auf einem aktuellen Stand zu halten.
4.3 Betriebshandbuch
Es ist ein Betriebshandbuch zu erstellen. Darin sind für den Normalbetrieb, für den Umgang mit bestimmten Altgeräten und Abfallarten, für die Instandhaltung und für Betriebsstörungen die für eine ordnungsgemäße Entsorgung der Elektro-Altgeräte sowie die Betriebssicherheit und den Arbeitsschutz erforderlichen Maßnahmen festzulegen. Diese sind mit Brandschutz-, Alarm- und Maßnahmenplänen abzustimmen.
Die Aufgaben und Verantwortungsbereiche des Personals sowie die Kontroll- und Wartungsmaßnahmen sind festzulegen, der Arbeitsablauf (Stoffflussdiagramm) ist zu beschreiben und durch die Geschäftsleitung oder deren Beauftragten in geeigneter Weise zu kontrollieren. Für den Umgang mit bestimmten Altgeräten und Abfallarten sowie sicherheits- und umweltschutzrelevante Tätigkeiten sind Arbeitsanweisungen zu erstellen und an gut sichtbarer Stelle bzw. an den dafür vorgesehenen Arbeitsplätzen anzubringen. Die Kontrollintervalle der Überprüfung des Betriebstagebuches durch die Betriebsleitung sind festzulegen.
Das Betriebshandbuch ist durch Fortschreibung auf einem aktuellen Stand zu halten.
4.4 Betriebstagebuch
Zum Nachweis des ordnungsgemäßen Betriebes sowie einer sach- und fachgerechten Durchführung der abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten ist ein Betriebstagebuch zu führen. Die Angaben können in digitaler Form abgelegt werden. Dieses enthält alle für den Betrieb wesentlichen Daten, insbesondere:
Das Betriebstagebuch ist von der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs verantwortlichen Person regelmäßig zu überprüfen. Die regelmäßige Überprüfung des Betriebstagebuches ist durch Abzeichnen zu dokumentieren. Es ist dokumentensicher anzulegen und vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Das Betriebstagebuch muss jederzeit einsehbar sein und in Klarschrift vorgelegt werden können.
4.5 Sonstige Dokumentationen
Die mit den Erfassungsunternehmen vertraglich kooperierenden Betriebe für die Entsorgung der Elektro-Altgeräte und deren Qualifikation sind zu dokumentieren.
Sofern eine Überlassung an unterbeauftragte Betriebe für die Erfassung erfolgt, ist deren Qualifikation nachzuweisen und zu dokumentieren.
4.6 Datenschutz
Bei der Entsorgung von elektronischen Datenträgern ist den Erfordernissen des Datenschutzes in geeigneter Weise Rechnung zu tragen.
4.7 Sicherheitsleistungen
Der Betrieb hat über einen für seine abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten ausreichenden Versicherungsschutz zu verfügen, Insbesondere sind durch die zu erbringenden Sicherheitsleistungen die Betreiberpflichten nach einer möglichen Betriebseinstellung zu decken. 2
5 Anforderungen an die Erfassung und Entsorgung von Elektro-Altgeräten
Die Erfassung und Entsorgung hat so zu erfolgen, dass eine Gefährdung der Schutzgüter Wasser, Boden und Luft ausgeschlossen ist.
5.1 Spezielle technische Anforderungen
Es sind Schutzmaßnahmen zu treffen, die ein unbefugtes Betreten Dritter in den Anlagenbereich verhindern.
5.1.1 Sammlung
Bei der Annahme oder Abholung von Elektro-Altgeräten hat stets qualifiziertes Personal zugegen zu sein, das in der Lage sein muss, Beschädigungen der entgegengenommenen Elektro-Altgeräte bzw. deren Verpackung, die eine Gefährdung für Mensch oder Umwelt bewirken können, festzustellen. Auslaufende Flüssigkeiten sind unverzüglich mit geeigneten Vorrichtungen aufzufangen. Eine ausreichende Menge an Bindemitteln für ausgelaufene Flüssigkeiten, sowie Quecksilberadsorber sind bereitzuhalten.
Elektro- und Elektronikkleingeräte und ausgebaute schadstoffhaltige Bauteile sind jeweils in geeignete Behältnisse zu überführen. Soweit erforderlich, sind zugelassene Behältnisse einzusetzen.
Die Entgegennahme der Elektro-Altgeräte hat so zu erfolgen, dass eine Beschädigung der Geräte, die eine Demontage und Verwertung erschweren oder verhindern oder die eine Freisetzung umweltgefährdender Stoffe bewirken würde, vermieden wird. Insbesondere ist eine Beschädigung zerbrechlicher Teile wie z.B. Bildröhren von Fernsehgeräten und Monitoren sowie Kühlschlangen von Kälte- und Gefriergeräten durch geeignete Maßnahmen auszuschließen.
5.1.2 Transport
Für Geräte, Baugruppen oder Bauteile, die wassergefährdende Flüssigkeiten enthalten oder enthalten können, sind besondere Vorkehrungen zu treffen (Auffangvorrichtungen, Behältnisse, bei Kältegeräten ggf. Container in Wannenausführung). Die zu transportierenden Elektro-Altgeräte sind so zu fixieren, dass eine Beschädigung, die eine Demontage und Verwertung erschweren oder verhindern würde oder die eine Freisetzung umweltgefährdender Stoffe (z.B. von FCKW) bewirkt, ausgeschlossen ist.
Soweit in Einzelfällen bereits ausgebaute Baugruppen oder Bauteile (z.B. Bildröhren) transportiert werden (z.B. Abtransport von mobilen Annahmestellen), sind insbesondere beim Entladen entsprechende Vorsichts- und Schutzmaßnahmen (z.B. Schutz vor Splittern, ätzenden Flüssigkeiten) zu treffen.
Klima- und Kältegeräte sollen beim Be- und Entladen weder gestoßen oder gestürzt werden, noch sollen sie beim Transport gestoßen werden, verrutschen oder umfallen können. Die Geräte dürfen nicht auf dem Kopf stehend transportiert werden. Bei Kühlgeräten ist eine Beschädigung der Kühlschlange zu vermeiden. Pressfahrzeuge dürfen nicht eingesetzt werden.
5.1.3 Lagerung vor der Demontage
Zwischenlager sind mit einem Eingangsbereich für Lieferfahrzeuge und Kleinanlieferungen Betriebsfremder auszustatten. Der weitere Anlagenbereich darf nur durch Betriebspersonal oder besonders befugte Personen betreten werden.
Herkunft und Menge der Elektro-Altgeräte sind zu dokumentieren.
Die eingegangenen Elektro-Altgeräte sind dort zu verwiegen und getrennt nach
zu erlassen und entsprechend der beabsichtigten weiteren Behandlung vorzusortieren. Bei Kühl- und Gefriergeräten ist darüber hinaus eine Erfassung nach Stückzahl, Gewicht und Geräteart vorzunehmen.
Die angelieferten Elektro-Altgeräte sind hinsichtlich Beschädigungen, die eine Gefährdung der Umwelt bewirken können, zu begutachten. Auslaufende Flüssigkeiten sind mit geeigneten Vorrichtungen aufzufangen. Eine ausreichende Menge an Bindemitteln für ausgelaufene Flüssigkeiten sowie Quecksilberadsorber sind bereitzuhalten.
Die Lagerung der angenommenen Elektro-Altgeräte hat so zu erfolgen, dass eine Beschädigung bzw. weitere Beschädigung der Geräte, die eine Demontage und Verwertung erschweren oder behindern würde oder die eine Freisetzung umweltgefährdender Stoffe bewirkt, ausgeschlossen ist. (Brandschutz, Grundwasserschutz, Vermeidung von Schadstofffreisetzung). Jede Lagerung hat so zu erfolgen, dass eine Gefährdung der Schutzgüter Wasser, Boden, Luft ausgeschlossen ist. Geräte, Baugruppen und Bauteile, die flüssige Betriebsmittel enthalten, sowie Kühl- und Gefriergeräte sind in oder über geeigneten Auffangvorrichtungen zu lagern.
| . | |