umwelt-online: LAGA Elektro-Altgeräte-RL (2)
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5.2 Ausbau und Reparatur für eine Wiederverwendung

Einzelne Geräte, Baugruppen oder Bauteile, die funktionstüchtig sind oder bei denen eine Reparatur technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar erscheint, können aus dem Demontageprozess ausgeschleust und zum Zwecke der Wieder- oder Weiterverwendung abgegeben werden. Dabei sollte gewährleistet sein, dass nicht verwendbare Baugruppen und Bauteile an Demontagebetriebe, die die Anforderungen dieser Richtlinie nachweislich einhalten, zurückgegeben werden oder einer Aufbereitung, Verwertung bzw. Beseitigung entsprechend den nachfolgenden Anforderungen zugeführt werden.

Die Abgabe von Geräten, Baugruppen oder Bauteilen zum Zwecke der Wieder- oder Weiterverwendung ist im Betriebstagebuch (Dokumentation ausgehender Stoffströme) festzuhalten.

5.3 Demontage und Separierung

Die Demontage erfolgt mit den Zielen

Die Demontagetechnik und -tiefe soll gewährleisten, dass alle Schadstoffe (nach Anhang II) unter Berücksichtigung aller Arbeitsschutz- und Umweltschutzmaßnahmen separiert werden und eine weitestgehende Separierung von Wertstoffen zur stofflichen Verwertung erfolgt.

Schadstoffhaltige Bauteile/Komponenten sind separat zu erfassen und einer gesonderten Entsorgung zuzuführen.

Die Demontage zur Wiederverwendung oder Aufarbeitung ist im Wesentlichen abhängig vom Wiedereinsatzmarkt des gebrauchten Gerätes bzw. Bauteils.

Bei der Demontage von Elektro-Altgeräten ist darauf zu achten, dass den Mitarbeitern des Unternehmens geeignete Werkzeuge und Hilfsmittel zur Verfügung gestellt werden, um eine effiziente und sichere Demontage oder Schadstoffentfrachtung der einzelnen Geräte durchführen zu können. Das Personal muss in der Lage sein, schadstoffhaltige Baugruppen bzw. Komponenten zu erkennen und entsprechend ihrem Gefährdungspotential einzustufen.

Kunststoffe sind entsprechend ihrer Verwertungsmöglichkeifen zu erfassen. Zur Identifizierung der Kunststoffe können Produktkennzeichnungen oder Datenblätter der Hersteller herangezogen werden.

Zu Beginn der Demontage sind Geräte mit einer sichtbaren hohen Staubbeladung, die zu einer unzulässigen Belastung des Personals führen würde, mit geeigneten Vorrichtungen zu entstauben (absaugen, abblasen). Die Stäube sind vom Arbeitsplatz durch Absaugen zu erfassen und nach dem Stand der Technik ( TA Luft) abzuleiten. Wird auf andere Art (z.B. Demontage im Wasserbecken) eine Staubaufwirblung sicher verhindert, ist dies zulässig.

Weiterhin sind bei der Demontage die im Anhang 1 festgelegten Einzelanforderungen zu erfüllen

5.4 Lagerung ausgebauter Baugruppen, Bauteile und Materialien

Ausgebaute Baugruppen, Bauteile und Materialien sind so zu lagern, dass die weitere Verwertung oder Beseitigung nicht beeinträchtigt wird. Jede Lagerung hat so zu erfolgen, dass eine Gefährdung der Schutzgüter Wasser, Boden, Luft ausgeschlossen ist. Die Vorschriften der ersten allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Anforderungen zum Schutz des Grundwassers bei der Lagerung und Ablagerung von Abfällen sind zu beachten.

Insbesondere ist dafür zu sorgen, dass die Lagerung schadstoffhaltiger Baugruppen, Bauteile und Materialien

stattfindet.

Im Übrigen sind die für die speziellen Stoffe und Stoffgruppen mit Gefährdungspotential jeweils geltenden rechtlichen Vorschriften für den Umgang zu berücksichtigen (vgl. Anhang III).

Bindemittel für ausgelaufene Flüssigkeiten und Quecksilberadsorber sind bereitzuhalten; nach Gebrauch sind diese ordnungsgemäß zu entsorgen.

6 Transport zur Aufbereitung/Verwertung bzw. Beseitigung

6.1 Nationaler Transport

Alle Baugruppen, Bauteile und Materialien oder sonstige Fraktionen, die den Betrieb zur Weiterverwendung, Verwertung oder Beseitigung verlassen, sind zu verwiegen und der Ausgang entsprechend im Betriebstagebuch (siehe 4.4) zu dokumentieren.

Soweit eine Verwertung der bei der Demontage und Separierung angefallenen Stoffe technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar oder eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung nicht möglich ist, sind sie nach den Grundsätzen der gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung gemäß den § § 10 und 11 KrW-/AbfG zu beseitigen. Die Stoffe sind den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern als Gewerbeabfall zu überlassen, soweit sie nicht in eigenen Anlagen beseitigt werden oder überwiegende öffentliche Interessen eine Überlassung erfordern. Soweit es sich bei den Stoffen um besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Beseitigung nach § 41 Abs. 1 KrW-/AbfG handelt (vgl. hierzu auch Anhang II), sind sie einer dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlage zuzuführen. Ggf. bestehende landesrechtliche Andienungs- und Überlassungspflichten sind zu beachten. Soweit Bildröhrengläser zum Einsatz in der Bildröhrenproduktion bestimmt sind, sollte bei entsprechendem Nachweis eine Freistellung von landesrechtlichen Andienungs- und Überlassungspflichten erfolgen.

6.2 Grenzüberschreitende Verbringung

Im Falle einer grenzüberschreitenden Verbringung zur Verwertung oder zur Beseitigung sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Überwachung und Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz - AbfVerbrG -) vom 30. September 1994 (BGBl. S. 2771), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455) sowie der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft - EG Abfallverbringungsverordnung - (ABl. Nr. L 30, S. 1: Anhänge II, III und IV - zuletzt geändert durch Entscheidung der Kommission vom 24. November 1999 -99/816/EG -, ABl. Nr. L 316, S. 45) zu beachten. Im Übrigen gilt der Grundsatz der Beseitigungsautarkie ( § 3 AbfVerbrG).

6.3 Transportgenehmigungspflicht

Die Transportgenehmigungspflicht nach § § 49 und 50 Abs. 2 KrW-/AbfG in Verbindung mit der Transportgenehmigungsverordnung vom 10. September 1996, berichtigt am 20. November 1997 (BGBl. I S. 1441, 2861), -TgV ist zu beachten.

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Anforderungen an die Demontage mit dem Ziel einer hochwertigen Verwertung bzw. einer gemeinwohlverträglichen Beseitigung Anhang I
EAG-Richtlinie

1 Demontage-Fraktionen

Grundsätzlich hat ein Ausbau und eine Separierung schadstoffhaltiger Bauteile zu erfolgen. Im Einzelfall kann auf den Ausbau und die Separierung einzelner schadstoffhaltiger Bauteile verzichtet werden, wenn die nachfolgende Verwertung nicht nachteilig behindert wird und/ oder durch nachgeschaltete Behandlungsschritte verhindert werden kann, dass Emissionen der Schadstoffe in die Umwelt erfolgen oder Schadstoffanreicherungen im Wertstoffkreislauf stattfinden.

In der Regel ist eine sortenreine Trennung von verwertbaren Materialien im Demontageprozess vorzunehmen. Nur in den Fällen, in denen durch nachgeschaltete Aufbereitungsprozesse eine hochwertige Verwertung sichergestellt ist, kann diese sortenreine Trennung unterbleiben.

Vorgaben zur Zuordnung von Abfällen nach der EAK-Verordnung (Anm.: ersetzt durch AVV - Abfallverzeichnis-Verordnung) sowie Hinweise zur Mindestbehandlung und zu Verwertungs- oder Beseitigungswegen enthält Anhang II.

Die angelieferten Geräte, Baugruppen oder Bauteile sind, soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar, verwertungs- oder beseitigungsgerecht auszubauen und in die nachstehend genannten Fraktionen zu zerlegen.

Hierbei ist auf die am weiteren Verbleib der Teile orientierte Separierung zu achten. Die Verwertung störende Fremdmaterialien sind auszusondern.

Aus Gründen der Verwertung oder Schadstoffentfrachtung zu entnehmende Stoffe oder Bauteile Verwertung, sofern möglich und zumutbar Beseitigung
Altöle, z.B. aus Radiatoren s. Altölverordnung vom 27. Oktober 1987(BGBl. I S. 2335) x x
Asbest/künstliche Mineralfasern, soweit Krebs erregend s. Asbestmerkblatt der LAGA x
Batterien s. Batterieverordnung vom 27. März 1998 (BGBl. I S. 658) x x
Bildröhren x x
Cd-haltige Bauteile x
Cd-haltige Kunststoffe
x
Chrom-VI-haltige Bauteile x
FCKW x
Rückspaltung möglich
x
Fette, Öle (mineralisch) x
Glas x x
schadstoffhaltige Gläser
Gummi x
Hg-Bauteile x
Hg-Dampflampen/Leuchtstoffröhren x
Holz x x
schadstoffhaltige Hölzer
Kabel/Kabelschrott x
Kompressoren x
Kondensatoren, PCB-haltig
s. Verordnung über die Entsorgung polychlorierter Biphenyle, polychlorierter Terphenyle sowie halogenierter Monomethyldiphenylmethane und zur Änderung chemikalienrechtlicher Vorschriften ( PCBAbfallV) vom 26. Juni 2000 - (BGBl. I S. 932)
x
Kühlmittel s. auch Spalte FCKW x
Kunststoffe, bei denen PBDE3- oder PBB4-haltige Flammhemmer nicht ausgeschlossen werden können x
rohstoffliche oder energetische Verwertung
x
Kunststoffe mit Flammhemmern, frei von PBDE oder PBB x
Kunststoffe, sortenrein und ohne flammhemmende Substanzen x
Kunststoffe, gemischt und ohne flammhemmende Substanzen x
LED, arsenhaltig x
Leiterplatten x
Massenausgleichsgewichte aus Beton x
Metall/Kunststoff-Verbunde x x
PCB-haltige Bauelemente
s. Verordnung über die Entsorgung polychlorierter Biphenyle polychlorierter Terphenyle sowie halogenierter Monomethyldiphenylmethane und zur Änderung chemikalienrechtlicher Vorschriften ( PCBAbfallV) vom 26. Juni 2000 - (BGBl. I S. 932)
x
PU-Schäume x
entgast
x
Selenhaltige Bauteile, z.B. Selentrommeln aus Kopiersystemen x x
Silikonöle, nicht PCB-haltig x
Stoßdämpfer x
Toner x
PBDE = polybromierte Diphenylether, PBB = Polybromierte Biphenyle

2 Spezielle Informationen und Anforderungen an die Demontage von Elektro-Altgeräten; Separierung bestimmter Bestandteile

2.1 Allgemein gültige Demontageanforderungen

Soweit nachfolgend keine gerätespezifischen Ausführungen gemacht werden, sind bei der Demontage folgende Anforderungen zu berücksichtigen:

Die Lagerung ausgebauter Bauteile und Materialien hat entsprechend den Anforderungen nach 5.4 der Richtlinie zu erfolgen.

Die Separierung gerätetypischer Materialkomponenten, Baugruppen oder Betriebsstoffe wird nachfolgend beschrieben.

2.2 Kältegeräte

Hinweis:

Zum 1. Oktober 2000 ist die "Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen", in Kraft getreten.

Danach ist der Export zum Wiederinverkehrbringen kompletter Geräte, die bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, dem Elektrogerätehandel, Verwertungsbetrieben oder sonstigen Betrieben zur Entsorgung abgegeben wurden und FCKW enthalten, aufgrund der Ozonzerstörenden Eigenschaften der FCKW und somit aus Gründen des vorsorgenden Umweltschutzes nicht mehr erlaubt.

Die Orientierungswerte des UBA-Leitfadens 5 für die FCKW-Rückgewinnungswerte in Gramm pro Kühlgerät, die jeweils angegeben sind, sind in Abhängigkeit eventueller Einzelfallprüfungen unter Anwendung der unten näher beschriebenen Methode einzuhalten.

Bei der Entsorgung der Geräte kommt der Nachvollziehbarkeit der Stoffströme eine zentrale Bedeutung zu. Der Weg der Kältegeräte und der einzelnen Stofffraktionen - insbesondere der FCKW - soll durchgängig klar erkennbar sein. Dies umfasst auch die deutliche Dokumentation von Schnitt- und Übergabestellen zwischen verschiedenen Behandlungsstufen und an dritte Entsorger (insbesondere FCKW).

Um die Qualität der Anlagentechnik nachvollziehbar darstellen zu können, soll z.B. für die Erstellung von Gutachten oder als Grundlage für Ausschreibungen zur Vergabe von Entsorgungsaufträgen (vgl. Anhang V) die auf Seite 7 beschriebene Methode zur Ermittlung für FCKW-Rückgewinnungswerte angewandt werden: 6

Sofern FCKW-haltige PU-Schäume in dafür geeigneten und zugelassenen MVA entsorgt werden, handelt es sich um eine Beseitigung. PU-Schäume sind als besonders überwachungsbedürftige Abfälle nach der BestbüAbfV einzustufen und dem entsprechenden Abfallschlüssel zuzuordnen (s. Ziff. 21 Anhang II).

Nach eingehender rechtlicher Prüfung der Frage, inwieweit entgaste PUR-Schäume unter das Inverkehrbringungsverbot nach der FCKW-Halon-Verbots-Verordnung fallen, vertreten das Bundesumweltministerium und der Bund-Länderarbeitskreis Chemikalien (BLAC) folgende Auffassung: "Wird aus dem PUR-Schaum nach der Demontage außer Betrieb genommener Kältegeräte ein neues Produkt hergestellt, bei dem die ursprüngliche Schaumstruktur zerstört worden ist (z.B. durch Feinvermahlung/Matrixentgasung), sind die Vorschriften der FCKW-Halon-Verbots-Verordnung nicht anwendbar. Bei diesen Mahlgütern handelt es sich um neue Produkte, auf die jedoch weder § 4 noch die Übergangsvorschriften nach § 10 Abs. 8 FCKW-Halon-Verbots-Verordnung anwendbar sind. Für die Bewertung neuer Produkte ist deren Vorgeschichte, hier z.B. die Erzeugung aus Schaumstoffen, unerheblich."

Messtechnische Methode
zur Überprüfung der Leistungsfähigkeit von Kühlgeräte-Recyclinganlagen
Aufbereitungsstufe I

Auf der Basis eines Anlageninputs von mindestens 1000 Geräten mit einem Gerätemix von 600 Geräten des Typ 1 (Haushaltskühlgeräte), 250 Geräten des Typ 2 (Haushaltskühl- und Gefrierkombinationen*) und 150 Geräten des Typ 3 (Haushalts-Tiefkühltruhen und Gefrierschränke*) werden die Kältekreisläufe vollständig entleert. Die zur Aufnahme der FCKW bereitgestellten Behältnisse werden vor Arbeitsbeginn leer und nach Arbeitende mit Befüllung gewogen. Das Wiegeergebnis an FCKW R12 in kg wird durch die Anzahl der behandelten Geräte dividiert. Als Ergebnis wird eine FCKW-Menge in Gramm R12 pro Gerät festgehalten.

Aufbereitungstufe II

Bei der Ermittlung der FCKW R11-Mengen in Gramm pro Gerät wird auf der Basis eines Anlageninputs von 1000 Geräten (nur Geräte mit FCKW-haltiger Polyurethan-Isolierung) mit einem Gerätemix von 600 Geräten des Typ 1 (Haushaltskühlgeräte"), 250 Geräten des Typ 2 (Haushaltskühl- und Gefrierkombinationen*) und 150 Geräten des Typ 3 (Haushalts-Tiefkühltruhen und Gefrierschränke*) eine jährliche Anlagenüberprüfung durchgeführt. Unter Anwesenheit des Prüfers werden die Geräte im genannten Mix und in der genannten Anzahl in der Stufe II aufbereitet. Das rückgewonnene FCKW R11 wird gewogen. Das Wiegeergebnis in kg (abzüglich des darin enthaltenen Wassers und sonstiger Fremdstoffe!) wird durch die Anzahl der behandelten Geräte dividiert. Als Ergebnis wird eine FCKW-Menge in Gramm R11 pro Gerät festgehalten.

Anmerkung zu *

Typ 1 "Haushaltskühlgeräte": Das sind Kühlgeräte in haushaltstypischer Bauart bis zu einer Größe von 180 L Nutzinhalt. Die Geräte können sowohl mit, als auch ohne gesondertes Tiefkühl- und Gefrierfach ausgestattet sein.

Typ 2 "Haushalts-Kühl- und Gefrierkombinationen": Das sind Kühlgeräte in haushaltstypischer Bauart bis zu einer Größe von 350 L Nutzinhalt ab einem Nutzinhalt von 180 L, die in der Regel über ein gesondertes Tiefkühl- und Gefrierfach verfügen.

Typ 3 "Haushalts-Tiefkühltruhen und Gefrierschränke": Das sind Tiefkühlgeräte in haushaltstypischer Bauart bis zu einer Größe von 500 L Nutzinhalt.

2.3 Haushaltsgroßgeräte (außer Kältegeräte)

Demontage und Separierung:

Aufgrund des sehr hohen Metallanteils und eines vergleichsweise niedrigen Anteils an direkten Elektro- und Elektronikteilen werden die Altgeräte zum Teil nur soweit demontiert, dass Bauteile mit besonderem Schadstoff potential, Elektroschrottteile (z.B. Elektromotoren) oder sonstige störende Stoffe entnommen werden können. Dies können im Einzelnen sein:

Partiell erfolgt die Demontage von Kunststoffformteilen. Beim Umgang mit asbesthaltigen Bauteilen sind die Anforderungen des Merkblattes der LAGA "Entsorgung von asbesthaltigen Abfällen" in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.

2.4 Bildröhren 7

Bildröhren werden in der Unterhaltungselektronik (Fernsehgeräte) sowie in der Personalcomputer- und Steuerungstechnik (Monitore) eingesetzt. Deutschland ist mit einer Produktionsmenge von 365.000 t der größte Bildröhrenglas-Hersteller in der EU.

Zurzeit gelangen jährlich ungefähr 90.000 t Schirmglas und 45.000 t Konusglas neu auf den deutschen Markt.

Das Altglasaufkommen aus Altgeräten liegt in Deutschland nach einer Schätzung der Fa. Schott bei 30.000 bis 50.000 t/a. Gesicherte Daten stehen nicht zur Verfügung.

2.4.1 Bauarten von Bildröhren

Zur Entsorgung fallen überwiegend folgende Bauarten von Bildröhren an:

Monitorröhren und Fernsehbildröhren unterscheiden sich prinzipiell nur durch die Größe.

2.4.2 Aufbau von Bildröhren

2.4.2.1 Schwarz-Weiß-Bildröhren (Monochrom)

Schwarz-Weiß-Bildröhren bestehen hauptsächlich aus einem einheitlichen Bariumglas mit zusätzlichen Anteilen von Blei, Fluor und Lithium. Ferner enthält die Bildröhre das bleihaltige Röhrenhalsglas (ca. 24 % PbO). Der Mengenanteil ist aber vergleichsweise gering. Die Bildröhre enthält im Inneren keine Metallteile. Die Bildschirminnenseite ist gleichmäßig mit Leuchtstoffen beschichtet.

2.4.2.2 Farbbildröhren

Farbbildröhren bestehen aus vier verschiedenen Glassorten:

Mengenmäßig sind im Hinblick auf das Recycling nur Schirm- und Konusglas relevant. Das Gewichtsverhältnis dieser beiden Glassorten beträgt in einer Bildröhre ungefähr 2/3 zu 1/3 Bildröhren wiegen zwischen 5 und 20 kg.

Beim Konusglas besteht die Innenbeschichtung zumeist aus Eisenoxiden. Von der Außenseite ist das Konusglas mit Polyvinylacetat und Graphit beschichtet.

2.4.3 Aufbereitungsverfahren für Bildröhren

Die stoffliche Verwertung von Bildröhren erfordert eine besonders fachkompetente Zerlegung in die verschiedenen Bauteile und, in Abhängigkeit von der angestrebten. Verwertungsoption, eine mehr oder weniger effektive Reinigung der Glastraktionen von glasfremden Stoffen (u. a. Leuchtschicht, Metalle).

Bei der Aufbereitung wird die Bildröhre nach der Belüftung im ersten Verfahrensschritt entweder im Ganzen geschreddert (entstehende Fraktion: Mischglas) oder in die Glaskomponenten Konusglas und Schirmglas durch kalt-mechanisches Sägen oder thermomechanisches Absprengen getrennt. Das Röhrenhalsglas wird hierbei in der Regel zur Konusglastraktion gegeben.

Im zweiten Verfahrensschritt erfolgt die Reinigung der Glastraktionen oder des Glasgemisches von der Leuchtschicht und anderen glasfremden Stoffen. Folgende Reinigungs- und Trennverfahren werden angewendet: Abrasives Reinigen, Waschen, Absaugen und Ultraschall.

Aufgrund der geringen Erlöse für aufbereitetes Bildröhrenglas wird überwiegend das im Vergleich zu den Trennverfahren kostengünstigere Schredderverfahren angewandt. Um den Bedarf an Konusglasscherben in der Bildröhrenglasproduktion zukünftig decken zu können, sind Sortieranlagen in der Entwicklung und Erprobung mit denen Mischglas nachträglich in bleihaltige und bleifreie Glasscherben getrennt werden kann.

Grundsätzlich erscheinen alle Verwertungsmöglichkeiten gangbar, bei denen der diffuse Eintrag von Blei in die Umwelt ausgeschlossen ist und die erzeugten Produkte als bleihaltig erkennbar sind (Vorsorgeprinzip). Verwertungswege, bei denen das nicht sichergestellt werden kann, entsprechen nicht dem Stand der Technik.

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