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| Musterausschreibung für die Beauftragung zur Erfassung, Demontage und Verwertung von Kühl- und Gefrier-Altgeräten | Anlage V.2 EAG-Richtlinie |
I Anwendungsbereich
Die Leistung "haushaltsnahe Erfassung der Alt-Kühl- und -Gefriergeräte und Transport zu einer zentralen Sammelstelle des Kreises/der kreisfreien Stadt" und die Leistung "Übernahme der Geräte ab zentrale Sammelstelle und Demontage der Alt-Kühl- und -Gefriergeräte mit nachfolgender Verwertung/Entsorgung der Fraktionen" können getrennt ausgeschrieben werden.
Sollen die haushaltsnah erfassten Geräte jedoch vom Auftragnehmer auch eigenverantwortlich einer qualifizierten Demontage zugeführt werden, so sind die Leistungen "Erfassung" und "Demontage mit nachfolgender Verwertung/Entsorgung der Fraktionen" stets gemeinsam auszuschreiben. Beide Leistungen können von einem Unternehmen in einer Hand oder durch mehrere Unternehmen in Arbeitsgemeinschaft angeboten werden. Durch dieses Verfahren ist schon bei der Vergabe der Leistung "Erfassung" der weitere Verbleib der Geräte nachgewiesen.
Hinweis:
II Ausschreibungstext
1 Allgemeiner Teil
Der Landkreis/die kreisfreie Stadt 1 __________ beabsichtigt, die Erfassung und die umweltgerechte Demontage mit nachfolgender Verwertung 1 der im Kreisgebiet bzw. Stadtgebiet 1 anfallenden Kühl- .und Gefriergeräte aus Privathaushalten ab dem __________ für einen Zeitraum bis zum __________ neu zu vergeben. 20
Ausgeschrieben wird 2
| [ ] | die haushaltsnahe Erfassung der der öffentlichen Entsorgungspflicht des Kreises/der kreisfreien Stadt 1 __________ unterliegenden Alt-Kühl- und -Gefriergeräte sowie Transport zu einer zentralen Sammelstelle/ zu qualifizierten Demontagebetrieben 1; |
| [ ] | die umweltgerechte Demontage der Altgeräte mit nachfolgender Verwertung/Entsorgung der Fraktionen, wie folgt:
Den FCKW-haltigen Kühl- und Gefriergeräten sind in Stufe 1 die Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW) R12, R22 und R502 sowie die Kälteöle aus den Kühlkreisläufen und in Stufe II die FCKW R11 aus den PUR-Isoliermaterialien soweit wie möglich zu entnehmen. Hierbei ist der Leitfaden des Umweltbundesamtes zur Entsorgung von Kältegeräten in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Die separierten FCKW sind der Vernichtung in dafür zugelassenen Anlagen zuzuführen. Sämtliche schadstoffhaltigen Bauteile sind auszubauen. Darüber hinaus sind die restlichen, in den Kühl- und Gefriergeräten enthaltenen, verwertbaren Materialien (Polyurethane, Fe-Metalle, Kupfer, Aluminium, Kunststoffe, Flachglas, Kabel, Kompressoren, Quecksilberschalter etc.) soweit wie möglich einer stofflichen Verwertung zuzuführen. Die überwachungsbedürftigen Abfälle zur Verwertung und besonders überwachungsbedürftigen Abfälle (Kondensatoren, Ammoniak-Chromat-Lösung) sind ordnungsgemäß zu entsorgen. Die für die Entsorgung notwendigen Leistungen werden hiermit öffentlich ausgeschrieben. Die Teilleistungen "Erfassung" und Demontage mit nachfolgender Verwertung/Entsorgung der Fraktionen" können von mehreren Bietern als Arbeitsgemeinschaft angeboten werden. Das Angebot muss im verschlossenen Umschlag mit der Aufschrift "Öffentliche Ausschreibung bis zum Eröffnungstermin am _________ um _______ Uhr beim Landkreis/bei der Stadt _________ eingereicht werden. Der Zuschlag wird bis zum _________ durch den Landkreis/die Stadt 1_________ erteilt. |
2 Leistungsumfang
Im Landkreis/in der Stadt 1 __________ fallen jährlich Alt-Kühl- und -Gefriergeräte an.
2.1 Erfassung 2
| [ ] | Die Abholung der Altgeräte soll an festgesetzten Terminen erfolgen. Dabei sind die Touren und Abholtermine so zu gestalten, dass jeder Haushalt ___ mal im Jahr eine Entsorgungsmöglichkeit erhält. Die Geräte sind jeweils ab Wohnung bzw. ab Fachhandel, Elektrohandwerk etc. abzuholen (nicht ab Straßenrand). |
| [ ] | Die Abholung der Altgeräte soll auf Abruf durch den Letztbesitzer innerhalb von __ Wochen nach Anmeldung (Abrufkarte oder telefonisch) beim Auftragnehmer erfolgen. Ein Abrufsystem ist in der Stadt/im Landkreis 1 _________ bereits eingeführt/das Abrufsystem ist vom Auftragnehmer einzuführen. 1 Die Geräte sind jeweils ab Wohnung bzw. ab Fachhandel, Elektrohandwerk etc. abzuholen (nicht ab Straßenrand). |
| [ ] | Die abgeholten Altgeräte sind zur zentralen Sammelstelle ______________ des Kreises/der Stadt 1 zu transportieren. |
| [ ] | Die abgeholten Altgeräte sind an einen qualifizierten Demontagebetrieb zur umweltgerechten Demontage mit nachfolgender Verwertung/Entsorgung der Fraktionen (ebenfalls Gegenstand der Ausschreibung) zu transportieren. |
| [ ] | Zusätzlich soll den Letztbesitzern die Möglichkeit gegeben werden, die Altgeräte zu einer stationären Sammelstelle zu bringen. Dazu sind vom Auftragnehmer im Kreisgebiet/im Stadtgebiet 1 __ stationäre Sammelstellen für Alt-Kühl- und -Gefriergeräte zu betreiben. Die Annahme von Kühl- und Gefriergeräten soll von __________ bis __________ in der Zeit von ______ Uhr bis ______ Uhr erfolgen. |
2.2 Demontage mit nachfolgender Verwertung
| [ ] | Die Geräte werden durch den Landkreis/die Stadt/den Auftragnehmer 1 ________ ab Privathaushalt gesammelt und zu einer zentralen Stelle im Landkreis/in der Stadt 1 verbracht. Die Übernahme der gesammelten Geräte durch den Auftragnehmer erfolgt ab Sammelstelle 1 |
| [ ] | Die Geräte sind alle Wochen abzuholen. |
| [ ] | Die Abholung der Geräte wird vom Kreis/von der Stadt 1 angefordert, sobald die angesammelte Menge ___ m3 beträgt. |
| [ ] | Der Demontagebetrieb wird vom Kreis/von der Stadt 1 alle Wochen/unregelmäßig bei Vorliegen einer an gesammelten Menge von m3 Altgeräten 1 beliefert. |
3 Leistungsbeschreibung
Um eine umweltgerechte Durchführung der Erfassung, Demontage und Verwertung der Alt-Kühl- und -Gefriergeräte sicherzustellen, werden die nachfolgenden organisatorischen und technischen Anforderungen gestellt:
3.1 Allgemeine Anforderung
(Erfassung und Demontage mit nachfolgender Verwertung)
Einsatz von Fachkräften für den Ausbau und den Umgang mit Gefahrstoffen
3.2 Spezielle Anforderungen an die Erfassung
3.2.1 Sammlung (Annahme oder Abholung)
3.2.2 Transport
Nicht-Zutreffendes bitte streichen
3.2.3 Lagerung vor der Demontage
Bereithaltung von Bindemittel für auslaufende Flüssigkeiten sowie Quecksilberabsorber; ordnungsgemäße Entsorgung nach Gebrauch.
3.3 Demontage
Hierbei kommt der Nachvollziehbarkeit der Stoffströme eine zentrale Bedeutung zu. Der Weg der Kältegeräte und der einzelnen Stofffraktionen - insbesondere der FCKW - soll durchgängig klar erkennbar sein. Dies umfasst auch die deutliche Dokumentation von Schnitt- und Übergabestellen zwischen verschiedenen Behandlungsstufen und an dritte Entsorger (insbesondere FCKW).
Um die Qualität der Anlagentechnik nachvollziehbar darstellen zu können, sollen als Grundlage die Güte- und Prüfbestimmungen der RAL-Gütesicherung Rückproduktion von FCKW-haltigen Kühlgeräten - RAL-GZ 728-(Stand November 1996) herangezogen werden. Hierbei sind die Kühlgeräteanteile, die FCKW-frei sind oder FCKW nur als Kältemittel oder nur als Treibmittel enthalten, zu berücksichtigen. 21
| Messtechnische Methode zur Überprüfung der Leistungsfähigkeit von Kühlgeräte-Recyclinganlagen |
| Aufbereitungsstufe 1
Auf der Basis eines Anlageninputs von mindestens 1000 Geräten mit einem Gerätemix von 600 Geräten des Typ 1 (Haushaltskühlgeräte*), 250 Geräten des Typ 2 (Haushaltskühl- und Gefrierkombinationen*) und 150 Geräten des Typ 3 (Haushalts-Tiefkühltruhen und Gefrierschränke*) werden die Kältekreisläufe vollständig entleert. Die zur Aufnahme des FCKW bereitgestellten Behältnisse werden vor Arbeitsbeginn leer und nach Arbeitsende mit Befüllung gewogen. Das Wiegeergebnis an FCKW R12 in kg wird durch die Anzahl der behandelten Geräte dividiert. Als Ergebnis wird eine FCKW-Menge in Gramm R12 pro Gerät festgehalten. |
| Aufbereitungsstufe II
Bei der Ermittlung der FCKW R11-Mengen in Gramm pro Gerät wird auf der Basis eines Anlageninputs von 1000 Geräten (nur Geräte mit FCKW-haltiger Polyurethan-Isolierung*) mit einem Gerätemix von 600 Geräten des Typ 1 (Haushaltskühlgeräte"), 250 Geräten des Typ 2 (Haushaltskühl- und Gefrierkombinationen*) und 150 Geräten des Typ 3 (Haushalts-Tiefkühltruhen und Gefrierschränke") eine jährliche Anlagenüberprüfung durchgeführt. Unter Anwesenheit des Prüfers werden die Geräte im genannten Mix und in der genannten Anzahl in der Stufe II aufbereitet. Das rückgewonnene FCKW R11 wird gewogen. Das Wiegeergebnis in kg (abzüglich des darin enthaltenen Wassers und sonstiger Fremdstoffel) wird durch die Anzahl der behandelten Geräte dividiert. Als Ergebnis wird eine FCKW-Menge in Gramm R11 pro Gerät festgehalten. |
| Anmerkung zu *:
Typ 1 "Haushaltskühlgeräte": Das sind Kühlgeräte in haushalts-typischer Bauart bis zu einer Größe von 180 L Nutzinhalt. Die Geräte können sowohl mit, als auch ohne gesondertes Tiefkühl- und Gefrierfach ausgestattet sein. Typ 2 "Haushalts-Kühl- und Gefrierkombinationen": Das sind Kühlgeräte in haushaltstypischer Bauart bis zu einer Größe von 350 L Nutzinhalt ab einem Nutzinhalt von 180 L, die in der Regel über ein gesondertes tiefkühl- und Gefrierfach verfügen. Typ 3 "Haushalts-Tiefkühltruhen und Gefrierschränke": Das sind Tiefkühlgeräte in haushaltatypischer Bauart bis zu einer Größe von 500 L Nutzinhalt. |
Sofern FCKW-haltige PU-Schäume in dafür geeigneten und zugelassenen MVA entsorgt werden, handelt es sich um eine Beseitigung. PU-Schäume sind als besonders überwachungsbedürftige Abfälle nach der BestbüAbfV einzustufen und dem entsprechenden Abfallschlüssel zuzuordnen (s. Ziff. 20 Anhang II).
Die Orientierungswerte des UBA-Leitfadens, die jeweils angegeben sind, sind in Abhängigkeit eventueller Einzelfallprüfungen einzuhalten.
3.3.1 Separierung und Verbleib von Fraktionen
Der Export zum Inverkehrbringen kompletter Geräte, die zur Entsorgung abgegeben werden und FCKW enthalten, ist aufgrund der Ozon zerstörenden Eigenschaften der FCKW und somit aus Gründen des vorsorgenden Umweltschutzes verboten. Die angelieferten Geräte, Baugruppen oder Bauteile sind, soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar, verwertungs- oder beseitigungsgerecht auszubauen und in folgende Fraktionen zu zerlegen:
Ungeachtet dieser Festlegungen ist der Vermarktung zur Wieder- und Weiterverwendung von Geräteteilen und Bauteilen vor der Aufbereitungverwertung Vorrang einzuräumen.
Die Verbringung zur stofflichen oder rohstofflichen Verwertung von anfallenden Stoffen oder Materialien darf nur erfolgen, wenn der übernehmende Betrieb die dafür notwendige Zulassung nachweist.
3.3.2 Lagerung ausgebauter/gewonnener Bauteile und Materialien
Ausgebaute Baugruppen, Bauteile und Materialien sind so zu lagern, dass die weitere Verwertung oder Beseitigung nicht beeinträchtigt wird. Jede Lagerung hat so zu erfolgen, dass eine Gefährdung der Schutzgüter Wasser, Boden, Luft ausgeschlossen ist.
Insbesondere zu berücksichtigen ist dabei, dass die Lagerung
stattfindet.
Im Übrigen sind die jeweils für die speziellen Stoffe und Stoffgruppen mit Gefährdungscharakter geltenden rechtlichen Vorschriften für den Umgang zu berücksichtigen.
Bindemittel für ausgelaufene Flüssigkeiten und Quecksilberadsorber sind bereitzuhalten; nach Gebrauch sind diese ordnungsgemäß zu entsorgen.
3.4 Angaben zum Leistungsnachweis
Der Auftragnehmer muss einen Nachweis über die angenommenen und verwerteten Geräte sowie den Verbleib der Outputströme führen. Die Bilanz soll folgende Angaben enthalten:
3.4.1 Erfassung
3.4.2 Demontage mit nachfolgender Verwertung
3.5 Angaben zur Preisdifferenzierung
Im Angebot sind die Preisangaben wie folgt zu differenzieren 3:
3.6 Dem Angebot beizufügende Unterlagen als Nachweis der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit
3.6.1 Für Erfassung und für Demontage mit nachfolgender Verwertung
3.6.2 Für Erfassung
| [] 4 | Kopien aller erforderlichen Genehmigungen (stationäre Sammelstellen) |
| Gültige Bestätigung der Einhaltung der entsprechenden Anforderungen der Elektro-Altgeräte-Richtlinie der LAGA bzw. des UBA-Leitfadens durch externe Prüfer, unaufgeforderte Vorlage einer Verlängerung nach Ablauf der Gültigkeit. | |
| Sofern eine solche Bestätigung nicht beigebracht werden kann, ist die Erfüllung der in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Anforderungen durch Einzelnachweise zu belegen. Insbesondere ist darzulegen: | |
[] 4 Beschreibung der Ausstattung der Fläche für die Zwischenlagerung/Vorsortierung (stationäre Sammelstelle). |
3.6.3 Für Demontage mit nachfolgender Verwertung
1) Nicht-Zutreffendes bitte streichen
2) Zutreffendes ankreuzen
3) Nicht-Zutreffendes bitte streichen
4) Bitte ankreuzen, wenn zutreffend .
Ministerium für Umwelt und Forsten LAGA-Richtlinie
"Technische Anforderungen zur Entsorgung von Elektro-Altgeräten
sowie zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen zur Entsorgung von Elektro-Altgeräten"
(EAG-Richtlinie)
(MinBl. Nr. 9 vom 22.05.2001 S. 332)
-Rheinland-Pfalz -
Rundschreiben des Ministeriums für Umwelt und Forsten vom 12. Februar 2001 (1071-89 619-1.1) (gekürzter Auszug)
1 Bei der Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten können Umweltbelastungen entstehen, wenn die Geräte nicht sachgemäß vorbehandelt und schadstoffentfrachtet werden. Mit Blick darauf hat die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) die Richtlinie "Technische Anforderungen zur Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sowie zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen zur Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten" (EAG-Richtlinie) vorgelegt, die umweltrelevante Mindestanforderungen an die Entsorgung von Altgeräten zusammenfasst.
Die Umweltministerkonferenz hat diese in der vorliegenden Fassung zur Kenntnis genommen, zur Veröffentlichung freigegeben und den Ländern zur Anwendung empfohlen.
Die EAG-Richtlinie soll künftig im Verwaltungsvollzug des Landes beachtet werden. Die Leistungs- und Prüfbestimmungen für eine gütegesicherte Elektro- und Elektronik-Schrottverwertung in Rheinland-Pfalz sind nicht mehr anzuwenden.
2 Ergänzend zu den in der EAG-Richtlinie genannten Anforderungen ist Folgendes anzumerken:
2.1 Für die in Anhang I unter Nr. 2.2 aufgeführten Kältegeräte gilt seit 1. Oktober 2000 die "Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen". Danach ist die Ausfuhr von Kühlgeräten aus der EU' die vollhalogenierte FCKW enthalten, verboten. Davon sind normalerweise alle Geräte, die vor dem 1. Januar 1995 gebaut wurden, betroffen. Die Ausfuhr von Kühlgeräten mit teilhalogenierten FCKW wird ab dem 1. Januar 2004 verboten sein. Für FCKW-Rückgewinnungswerte werden gegenwärtig in einem Arbeitskreis nochmals Methode und Analytik diskutiert. Bis auf weiteres wird für Kühl- und Gefriergeräte empfohlen, folgendes Vorgehen anzuwenden:
2.2 Die im Anhang II genannten EAK-Schlüssel sollen zur Gewährleistung eines einheitlichen Vollzuges durchgehend angewandt werden.
Die Check-Liste des Anhangs IV soll zukünftig nicht nur bei der Überprüfung entsprechender Betriebe durch die zuständigen Behörden, sondern auch bei der Überprüfung entsprechender Entsorgungsfachbetriebe zum Einsatz kommen (vgl. § 13 Abs. 3 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung). 1) In Zusammenhang mit den Zulassungsverfahren ist die Fortentwicklung des Entwurfes für ein Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz zu berücksichtigen. Sollten das Gesetz und die damit in Verbindung stehenden Verordnungen in Kraft treten, so muss das Kapitel 3 überarbeitet werden.
2) Für die Festsetzung von Sicherheitsleistungen für immissionsschutz-rechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen besteht derzeit keine Rechtsgrundlage. Diese soll mit der Änderung der § § 12 und 17 BImSchG erfolgen, die in dem Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz und dem Gesetzentwurf des Landes Brandenburg zur Sicherstellung der Nachsorgepflichten bei Abfalllagern enthalten sind. Danach soll die zuständige Behörde zukünftig befugt sein, den Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlage bzw. Abfalllagern durch Genehmigungsauflage oder nachträglice Anordnung zu verpflichten, für die Erfüllung der Nachsorgepflichten Sicherheit zu leisten.
5) Der Leitfaden in der jeweils gültigen Fassung kann über das Umweltbundesamt oder die für Abfallwirtschaft zuständigen Ministerien der Länder bezogen werden.
6) Die Angaben sind als Ergänzung des derzeit gültigen UBA-Leitfadens zu sehen und wurden in Anlehnung an die Güte- und Prüfbestimmungen der RAL-Gütesicherung Rückproduktion von FCKW-haltigen Kühlgeräten -RAL-GZ 728- (Stand November 1998) formuliert. Sollte der UBA-Leitfaden überarbeitet werden und darin eine eigene Methode zur Überprüfung der Leistungsfähigkeit von Kühlgeräte-Recyclinganlagen enthalten sein, so ist die darin enthaltene Methode maßgeblich.
7) Für weitergehende Informationen wird auf den Abschlußbericht der Niedersächsischen Regierungskommission, Arbeitskreis 13, verwiesen, der sich ausführlich mit den Verwertungsmöglichkeiten von Bildröhren beschäftigt hat.
8) Für weitergehende Informationen wird auf den Abschlußbericht der Niedersächsischen Regierungskommission, Arbeitskreis 13; verwiesen, der sich ausführlich mit den Verwertungsmöglichkeiten von Leiterplatten beschäftigt hat.
9) Für weitergehende Informationen wird auf den Abschlussbericht der Niedersächsischen Regierungskommission, Arbeitskreis 13, verwiesen, der sich ausführlich mit den Verwertungsmöglichkeiten von Kunststoffen aus dem Elektro- und Elektronikbereich beschäftigt hat.
10) Sofern Verwerfung nicht möglich ist der Code in [...] gesetzt, (OECD-Code findet in diesem Fall keine Anwendung)
11) büA = besonders überwachungsbedürftiger Abfall, üw überwachungsbedürftiger Abfall zur Verwertung
12) Die Anwendung dieser "Ampelliste" ist nur im Fall der grenzüberschreitenden Abfallverbringung zur Verwertung von Bedeutung und sagt lediglich etwas über das im Rahmen der Verbringung erforderliche Notifizierungsverfahren aus. Für grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen zur Beseitigung gilt zunächst der Grundsatz der Beseitigungsautarkie ( § 3 AbfVerbrG); darüber hinaus sind gesonderte Notifizierungsregelungen nach der EG-Abfallverbringungs-Verordnung zu beachten.
13) gültig ab einer Konzentration von > 50 mg/Kg nach LAGA bzw. > 10 mg/kg nach DIN
14) für Keramikfasern mit ähnlichen chemisch-physikalischen
15) gültig ab einer Konzentration von > 50 mg/kg nach LAGA bzw. > 10 mg nach DIN
16) Zur Zeit heftige Diskussionen darum, ob grün oder gelb. Die Kommission ist der Auffassung, dass alle Mischungen gelb zu listen sind. Im Rahmen des OECD-Review-Mechanism wird diese Frage demnächst diskutiert.
17) Zuordnung der Abfälle gemäß Artikel 10 der EG-AbfallverbringungsVO
18) Kapitel beziehen sich auf die Technische Anforderungen zur Entsorgung von Elektro-Altgeräten sowie zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen zur Entsorgung von Elektro-Altgeräten (Elektro-Altgeräte-Richtlinie)
19) Für die Festsetzung von Sicherheitsleistungen für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen besteht derzeit keine Rechtsgrundlage. Diese soll mit der Änderung der § § 12 und 17 BImSchG erfolgen, die in dem Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz und dem Gesetzentwurf des Landes Brandenburg zur Sicherstellung der Nachsorgepflichten bei Abfalllagern enthalten sind. Danach soll die zuständige Behörde zukünftig befugt sein, den Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlage bzw. Abfalllagers durch Genehmigungsauflage oder nachträgliche Anordnung zu verpflichten, für die Erfüllung der Nachsorgepflichten Sicherheit zu leisten.
20) Hinweis: Bei Änderung der Rechtslage (z.B. In-Kraft-Treten der Elektro-Altgeräte-Verordnung) ist ein aufgrund dieser Ausschreibung abgeschlossener Leistungsvertag ggf. anzupassen.
21) Die Angaben sind als Ergänzung des derzeit gültigen UBA-Leitfadens zu sehen und wurden in Anlehnung an die Güte- und Prüfbestimmungen der RAL-Gütesicherung Rückproduktion von FCKW-haltigen Kühlgeräten - RAL-GZ 728- (Stand November 1998) formuliert. Sollte der UBA-Leitfaden überarbeitet werden und darin eine eigene Methode zur Überprüfung der Leistungsfähigkeit von Kühlgeräte-Recyclinganlagen enthalten sein, so ist die darin enthaltene Methode maßgeblich
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