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Vollzugshilfe - "Anerkennung von Fachkundelehrgängen"
Vollzugshilfe für die Anerkennung von Lehrgängen zum Fachkundenachweis nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 und zur Fortbildung nach § 11 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) und zum Fachkundenachweis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und zur Fortbildung nach § 6 der Transportgenehmigungsverordnung (TgV)

Vom 3. Juli 2007
(LAGA- Bund/Länder Arbeitsgemeinschaft Abfall)



Archiv: 1997

I. Allgemeine Regelungen

1. Rechtlicher Rahmen

Die für die Leitung und Beaufsichtigung eines Entsorgungsfachbetriebes sowie eines Betriebes zur Einsammlung oder Beförderung von Abfällen zur Beseitigung oder gefährlichen Abfällen zur Verwertung (im folgenden Transportbetrieb genannt) verantwortlichen Personen müssen für ihren Tätigkeitsbereich gem. § 9 Abs. 2 EfbV bzw. gem. § 3 Abs. 1 TgV die erforderliche Fachkunde besitzen. Dies erfordert u. a. nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 EfbV bzw. nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 TgV die Teilnahme an einem Grundlehrgang und nach § 11 EfbV bzw. nach § 6 TgV die regelmäßige Teilnahme an Fortbildungslehrgängen. Die Lehrgänge müssen von der zuständigen Behörde anerkannt sein.

Die in den Lehrgängen zu vermittelnden Kenntnisse ergeben sich für Verantwortliche von Entsorgungsfachbetrieben aus dem Anhang zur Entsorgungsfachbetriebeverordnung ( EfbV) und für Verantwortliche eines Transportbetriebs aus dem Anhang zur Transportgenehmigungsverordnung ( TgV).

2. Inhalt der Lehrgänge

2.1 Grundlehrgang

Teil II der Vollzugshilfe ist als Rahmen für den Inhalt und die Dauer der Lehrgangsgestaltung anzusehen. Die genannten Lehrinhalte sind nicht abschließend.

Der Unterrichtszeitbedarf für den Grundlehrgang von insgesamt mindestens 36 Lehreinheiten zu je 45 Minuten ist einzuhalten; bei ausschließlicher Tätigkeit im Bereich der Einsammlung und Beförderung von Abfällen kann der Zeitansatz für den Grundlehrgang auf insgesamt mindestens 30 Lehreinheiten zu je 45 Minuten reduziert werden. Die angegebene Anzahl der Lehreinheiten für die einzelnen Themen ist als Richtwert anzusehen.

Die Aufteilung der Lehrinhalte in eine Reihe von Teilseminaren ist möglich. Der gesamte Lehrplan einer Seminarreihe ist innerhalb eines Vierteljahres durch denselben Lehrgangsträger durchzuführen.

Die Lehrgangsinhalte sind regelmäßig zu aktualisieren.

2.2 Fortbildungslehrgang

Die Verantwortlichen der Entsorgungsfachbetriebe bzw. Transportbetriebe müssen nach § 11 EfbV und § 6 TgV über den für ihre Tätigkeit erforderlichen aktuellen Wissensstand verfügen. Der Fortbildungslehrgang muss daher mindestens die Vermittlung der Fortentwicklung des Rechts der in den Anlagen zur EfbV bzw. TgV genannten Bereiche gewährleisten. Je nach Bedarf kann der Schulungsplan für die Lehrgänge branchenbezogen und funktionsbezogen gestaltet werden. Es besteht die Möglichkeit zur Vertiefung einzelner Themen während eines Lehrgangs. So können z.B. neben einer generellen Auffrischung der Lehrinhalte des Grundlehrgangs aktuelle Themen aus den genannten Bereichen behandelt werden, wobei eine Konzentration auf bestimmte Sachthemen (z.B. Vorschriften für gefährliche Abfälle) und auf bestimmte Adressaten (z.B. Verantwortliche aus bestimmten Anlagengruppen) erfolgen kann. Als Minimalanforderung sind hierbei für die Bereiche EfbV und TgV 15 Lehreinheiten zu je 45 Minuten vorzusehen.

Die Lehrgangsinhalte sind regelmäßig zu aktualisieren.

3. Ablauf der Lehrgänge

Der Lehrgang ist in deutscher Sprache abzuhalten. Die Anzahl der teilnehmenden Personen an einem Lehrgang soll 25 nicht überschreiten.

Die Lehrgangsunterlagen mit den wesentlichen Inhalten der Referentenvorträge sind an die Teilnehmenden rechtzeitig zu Beginn des Lehrganges auszugeben.

Die Lehrgangsteilnehmenden erhalten eine Teilnahmebescheinigung. Die Bescheinigung darf nur ausgestellt werden, soweit die Teilnahme kontinuierlich war. Bei Abwesenheit von mehr als zwei Unterrichtseinheiten eines Lehrgangs ist die Teilnahmebescheinigung zu versagen.

Die Anwesenheit ist zweimal täglich durch persönliche Eintragung der Teilnehmenden in die Teilnahmeliste zu dokumentieren. Die Teilnehmenden sind vor Beginn des Lehrganges auf die Anwesenheitspflicht hinzuweisen. Die Teilnahmeliste mit Angaben von Namen, Anschrift und Betriebszugehörigkeit der Teilnehmenden ist als Teil der Lehrgangsdokumentation zu führen.

4. Methodik und Qualitätssicherung der Lehrgänge

Bei der Durchführung der Lehrgangsveranstaltung ist auf eine ausgewiesene Qualifikation der Referierenden für das jeweilige Vortragsgebiet zu achten.

Die Lehrgangsmethodik soll praxisorientierte Elemente mit einbeziehen. Praktische Übungen, wie z.B. Gruppenarbeit, sollten beim Lernblock II Nr. 2 (Nachweisführung) durchgeführt werden, für die anderen Themenbereiche wird dies empfohlen. Zum Einsatz kommende Methoden (z.B. Vorträge, Betriebsbesichtigungen, Fallbeispiele, Planspiele, Projektarbeit) sind in der Lehrgangsbeschreibung für die Anerkennung des jeweiligen Lehrgangs darzulegen.

Der Lehrgangsträger hat durch geeignete Maßnahmen im Rahmen einer Qualitätssicherung Durchführung und Erfolg seiner Lehrgänge zu überprüfen. Hierfür sind Bewertungen durch die Teilnehmenden und Lernzielkontrollen der Teilnehmenden durchzuführen. Die angewendeten Maßnahmen zur Qualitätssicherung sind in der Lehrgangsbeschreibung für die Anerkennung der Lehrgänge klar und nachvollziehbar zu beschreiben.

Die Ergebnisse der Qualitätssicherung sind der Anerkennungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

II. Lehrinhalte und Zeitrahmen für Grundlehrgänge
(Lehrgangsveranstaltungen nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 EfbV bzw. nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 TgV)

Gesamtlehreinheiten: EfbV 36 /TgV 30

Lernzielkontrollen sind im Zeitrahmen enthalten (Empfehlung: 5 Unterrichtseinheiten für Efb-Lehrgänge, 4 Unterrichtseinheiten für TgV-Lehrgänge).

Die zu den Themenbereichen genannten Vorschriften sind nicht abschließend. Kommt es in einzelnen Themenbereichen zu Vorschriftenänderungen, sind die entsprechenden Nachfolgevorschriften zu beachten.

1. Rechtsgrundlagen für abfallwirtschaftliche Tätigkeiten
( EfbV Lehreinheiten 5 / TgV Lehreinheiten 5)

Lernziel:
Die Teilnehmenden kennen die Rechtssystematik und -hierarchie im Allgemeinen und speziell im Abfallrecht. Grundkenntnisse über die Inhalte des Abfallrechts und des dazu gehörenden untergesetzlichen Regelwerkes sind vorhanden, ebenso der benachbarten Rechtsgebiete. Strafrechtliche und ordnungsrechtliche sowie haftungsrechtliche Vorschriften sind bekannt.

1.1 Rechtssystematik

1.1.1 EG-Richtlinien, EG-Verordnungen

1.1.2 Bundesrecht/Landesrecht/Kommunales Recht

1.1.3 Gesetz, Verordnung, Satzung, Verwaltungsvorschrift/Technische Anleitung, sonstige Regelungen (Vollzugshilfe/Merkblatt, Technische Regeln, Stand der Technik, beste verfügbare Technik (BVT), allgemein anerkannte Regeln der Technik, Unfallverhütungsvorschriften etc).

1.2 Übersicht über die wesentlichen Vorschriften und Ziele des Abfallrechts

1.2.1 EG-Abfallrecht (insb. EG-Richtlinien, EG-Verordnungen etc).

1.2.2 Nationales Recht (insb. KrW-/AbfG, untergesetzliche Regelwerke, etc.)

1.3 Wesentliche Vorschriften des sonstigen Umweltrechts, Verhältnis zum Abfallrecht

1.3.1 Immissionsschutzrecht (insb. BImSchG, Durchführungsvorschriften etc).

1.3.2 Wasserrecht (insb. WHG, Landeswassergesetze, wasserrechtliche Verordnungen, VAwS etc).

1.3.3 Bodenschutzrecht (insb. BBodSchG etc).

1.3.4 Seuchenrecht

1.4 Straf-/Ordnungsrecht

1.4.1 Abgrenzung Straf-/Ordnungsrecht und Strafe/Bußgeld

1.4.2 Überblick Umweltstraftatbestände

1.4.3 Verantwortlichkeiten Einzelner/Betrieb

1.5 Zivilrechtliches Haftungsrecht

1.5.1 Überblick Haftungstatbestände (Unerlaubte Handlung, Gefährdungshaftung)

1.5.2 Betriebliche Risiken und Versicherungsschutz

2. Nachweisführung
( EfbV 8/ TgV 8)

Lernziel:
Die Teilnehmenden kennen die Vorschriften zur Nachweisführung und sind in der Lage, die entsprechenden Vordrucke auszufüllen. Der Umgang mit dem Abfallverzeichnis sowie die Registerpflichten aller Beteiligten sind bekannt.

Des weiteren verfügen die Teilnehmenden über Kenntnisse zur elektronischen Nachweisführung, deren Anforderungen, Notwendigkeit und Möglichkeiten sowie zu den Übergangsbestimmungen und Ausnahmeregelungen.

2.1 Nachweisverfahren
(insb. NachwV, AVV etc).

2.1.1 Nachweisführung der vorgesehenen/durchgeführten Entsorgung

2.1.2 Papierform

2.1.3 Elektronische Nachweisführung

2.1.4 Übergangsbestimmungen für geltende Nachweise zur elektronischen Nachweisführung

2.2 Abfallregister

2.2.1 Führung der Register

2.2.2 Elektronische Registerführung

2.3 Sonstiges

3. Transport, Vermittlung
( EfbV 6/ TgV 6)

Lernziel:
Vertiefte Kenntnisse über die abfallrechtlichen Vorschriften zum innerdeutschen und grenzüberschreitenden Transport liegen vor.

Kenntnisse zum Gefahrgutrecht und zu den Vorschriften zum Güterkraftverkehr sowie der Sicherheitsvorschriften beim Transport von Abfällen liegen vor.

3.1 Allgemein

3.2 Transport im Inland

3.3 Grenzüberschreitender Transport

  1. Vorschriften für grenzüberschreitende Abfallverbringung (insb. VVA, Basler Übereinkommen etc.)
  2. Abfalleinordnung (insb. nach EWC, Basler Übereinkommen, OECD, Y-/H-Nummern etc.)
  3. Notifizierungsverfahren (Verbringung zwischen den EU-Mitgliedstaaten, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr) und Verfahren "Grüne Liste", Verordnung nach Art. 37 Abs. 2 VVA
  4. Besondere Ausfuhrregelungen (insb. Ausfuhrverbote, Übergangsregelungen neue EU-Mitgliedstaaten etc.)
  5. Mitzuführende Unterlagen

3.4 Makler, Händler

4. Entsorgungsfachbetrieb
( EfbV 2/ TgV 2)

Lernziel:
Die Teilnehmenden kennen die Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe, die Wege zur Erlangung des Status "Fachbetrieb" und die sich daraus ergebenden Vorteile.

4.1 Rechtsgrundlagen (insb. § 52 KrW-/AbfG, EfbV, Entsorgergemeinschaftenrichtlinie etc).

4.2 Betriebliche Anforderungen (insb. auch Vollzugshilfen zur EfbV etc).

4.3 Zertifizierung (Inhalt, Umfang, Darstellung)

4.4 Privilegierung (insb. aus § 51 KrW-/AbfG, NachwV etc).

5. Produktverantwortung
( EfbV 3/ TgV 3)

Lernziel:
Die Teilnehmenden kennen die produktbezogenen Vorschriften, Rückgabe-, Wiederverwendungs- und Verwertungsmöglichkeiten und -pflichten sowie Pfandregelungen.

Es sind Kenntnisse zur Kennzeichnung von Erzeugnissen, zur Quotenregelung und zu den Pflichten innerhalb der Systeme vorhanden.

5.1 Produktverantwortung und Umsetzung
( §§ 22 ff KrW-/AbfG etc).

5.1.1 Zielsetzung

5.1.2 Rücknahme- und Rückgabepflichten (nach VerpackV, HKWAbfV, ChemOzonschichtV, AltölV, AltfahrzeugV, BattV, PCB/PCT-AbfallV, ElektroG etc.)

5.2 Quotenregelungen

5.3 Sonderregelungen zu

5.4 Ordnungswidrigkeiten

6. Abfalleigenschaften und Charakteristik
( EfbV 4/ TgV 4)

Lernziel:
Ausreichende Kenntnisse über Abfallzusammensetzung und -konsistenz und über die chemischen, biologischen und physikalischen Eigenschaften sowie Stoffparameter sind vorhanden, um damit Abfälle identifizieren und benennen zu können sowie um Umweltauswirkungen und sonstige Gefahren erkennen und verhindern zu können. Die Teilnehmenden kennen die Verknüpfung zwischen AVV und Gefahrstoffrecht.

6.1 Allgemein

6.2 Abfallbewertung

6.3 Abfälle mit besonderem Gefährdungspotential

7. Entsorgungsanlagen
( EfbV 8/ TgV 2)

Lernziel TgV:
Die Teilnehmenden verfügen über Grundkenntnisse zu Abfallentsorgungsanlagen.

Lernziel EfbV :
Die Teilnehmenden kennen die unterschiedlichen Zulassungsverfahren für Abfallentsorgungsanlagen und die rechtlichen und technischen Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb der verschiedenen Abfallentsorgungsanlagen.

Arbeitsschutz, der Schutz Dritter und die besonderen Umweltschutzbelange sind bekannt.

Die Teilnehmenden besitzen Kenntnisse über die wichtigsten Verwertungsmöglichkeiten und die dabei geltenden Anforderungen.

7.1 Zulassungen von Entsorgungsanlagen

7.2 BVT-Merkblätter (beste verfügbare Technik, BREF)

7.3 Anlagentechnik

7.4 Anlagenbetrieb, technische und organisatorische Maßnahmen

7.5 Besondere Anforderungen an die Verwertung von Abfällen

III. Hinweise für die Anerkennung von Lehrgängen

Zuständig für die Anerkennung eines Lehrgangs ist die Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Sitz des Lehrgangsträgers liegt. Die Anerkennung setzt einen entsprechenden Antrag voraus.

Die Anerkennung kann befristet und mit Nebenbestimmungen versehen werden.

Die Durchführung eines anerkannten Lehrgangs durch den Adressaten der Anerkennung (Lehrgangsträger) ist nicht auf das Land beschränkt, dessen zuständige Behörde die Anerkennung ausgesprochen hat.

Die Länder unterrichten sich unverzüglich gegenseitig über die Ablehnung eines Antrages oder über den Widerruf einer Anerkennung.

Änderungen der Referierenden, der im Antrag vorgelegten Lehrinhalte oder im Zeitplan sind der Anerkennungsbehörde zur Zustimmung vorzulegen.

Die Lehrgangstermine und -orte sind der Anerkennungsbehörde mindestens 14 Tage vor Beginn der Maßnahme schriftlich bekannt zu geben.

Der Lehrgangsträger gestattet Beschäftigten der Anerkennungsbehörde die jederzeitige unentgeltliche Teilnahme an anerkannten Lehrgängen. Die Teilnahme kann ohne Voranmeldung erfolgen und dient der Überwachung hinsichtlich der inhaltlichen und methodischen Durchführung der Lehrgänge.

Antragsunterlagen

UWS Umweltmanagement GmbH ENDE Frame öffnen