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Leitfaden zur Umsetzung der Mehrwegangebotspflicht nach §§ 33 , 34 Verpackungsgesetz (VerpackG)
- LAGA -
Stand: 22.02.2023
(Quelle: lagaonline.de vom 04.05.2023)
Herausgeber: Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall
erarbeitet von den Ländern Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Schleswig Holstein sowie dem Umweltbundesamt
Glossar
| Darstellungsmedien: | Darunter versteht man z.B. Social Media-Auftritte und Websites oder Hinweise auch gedruckte Formate wie etwa Speisekarten, Prospekte und Flyer, in denen das Angebot von Inverkehrbringern für Endverbraucher zum Zweck der Bestellung und anschließenden Lieferung dargestellt wird. |
| Einweggetränkebecher: | Getränkebecher mit und ohne Deckel, die nicht zum mehrmaligen Gebrauch bestimmt sind, unabhängig von ihrer Materialzusammensetzung.
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| Einwegkunststofflebensmittelverpackungen: | Dies sind Behältnisse wie Boxen mit und ohne Deckel für Lebensmittel, die unmittelbar vor Ort konsumiert oder als Takeaway Gericht mitgenommen werden.
Die Lebensmittel werden in der Regel aus der Verpackung heraus und ohne weitere Zubereitung wie Erhitzen oder Kochen verzehrt.
Einwegkunststofflebensmittelverpackungen bestehen zum Teil oder vollständig aus Kunststoff, wobei es auf den jeweiligen Anteil nicht ankommt.
Bereits geringe Mengen an Kunststoff, z.B. als Beschichtung, reichen aus.
Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers, mit Lebensmittelinhalt sind gemäß § 3 Absatz 4b Halbsatz 2 VerpackG keine Einwegkunststofflebensmittelverpackungen (vgl. Kap. 3 Rn. 3).
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| Einwegverpackung: | Eine Einwegverpackung ist eine Verpackung, die nicht dazu bestimmt ist, nach der Benutzung wieder zurückgeführt zu werden; es besteht auch kein Anreiz, die Verpackung wieder zurück zu bringen.
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| Endverbraucher: | Diejenigen, die die Ware in der an sie gelieferten Form nicht mehr gewerbsmäßig in Verkehr bringen.
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| Inverkehrbringer: | Diejenigen, die entgeltlich oder unentgeltlich Produkte an Dritte im Geltungsbereich des Verpackungsgesetzes mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung abgeben.
Nicht als Inverkehrbringer gelten diejenigen, welche ausschließlich im Auftrag eines Dritten befüllte Verpackungen an Dritte abgeben, wenn die Verpackung ausschließlich mit dem Namen oder der Marke des Dritten oder beidem gekennzeichnet ist; dies ist häufig bei sogenannten Eigenmarken des Handels der Fall.
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| Letztvertreiber: | Von der Mehrwegangebotspflicht betroffene Letztvertreiber sind diejenigen, die von ihnen in Einwegkunststofflebensmittelverpackungen oder Einweggetränkebechern gefüllte Waren entgeltlich oder unentgeltlich an die Endverbraucher abgeben. |
| Mehrwegverpackung: | Eine Mehrwegverpackung ist eine Verpackung, die dazu bestimmt und so konzipiert ist, dass sie nach Gebrauch wieder zurückgeführt und erneut für die mehrfache Nutzung verwendet wird.
Hierfür muss die tatsächliche Rückgabe durch eine geeignete Logistik ermöglicht werden und ein geeigneter Anreiz, die Verpackung wieder zurück zu bringen, bestehen.
Dies kann beispielsweise die Erhebung eines Pfandes sein.
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| Verkaufseinheit: | Darunter versteht man die Kombination aus Ware und Verpackung. |
1 Vorbemerkung
(1) Die Abfallvermeidung steht an erster Stelle der Abfallhierarchie nach Artikel 4 Absatz 1 der EU-Abfallrahmenrichtlinie 2008/98 sowie nach § 6 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz. Jährlich fallen jedoch über 18 Millionen Tonnen Verpackungsabfälle in Deutschland an und der Verpackungsverbrauch steigt weiterhin, u.a. aufgrund der demografischen Entwicklung und verschiedenster Markttrends, wie dem Außer-Haus-Konsum. Um diesen Entwicklungen entgegen zu wirken und Abfälle von Einwegverpackungen zu vermeiden, ist das Angebot von Mehrwegverpackungen essentiell. Aktuell ist der Einsatz von Mehrwegverpackungen im Bereich der privaten Endverbraucher vorrangig auf den Getränkebereich beschränkt. Dies soll sich durch die Einführung der Mehrwegangebotspflicht zum 01.01.2023 ändern.
(2) Mit den neuen Regelungen in § 33 und § 34 VerpackG soll in Bezug auf Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebecher die von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (EU-Einwegkunststoffrichtlinie - EWKRL) geforderte messbare, ehrgeizige und dauerhafte Verbrauchsminderung hinsichtlich dieser Einwegverpackungen bis zum Jahr 2026 gegenüber dem Jahr 2022 in Deutschland erreicht werden (vgl. Bundestags-Drucksache. 19/27634, S. 82).
(3) Die EU-Einwegkunststoffrichtlinie zielt darauf ab, die negativen Auswirkungen bestimmter Einwegprodukte aus Kunststoff auf die Umwelt zu verringern. Dazu werden die sogenannten Top 10 Litter Items adressiert, welche laut Untersuchungen die am häufigsten an europäischen Stränden gefundenen Einwegkunststoffprodukte sind und erheblich zur Meeresvermüllung beitragen. Mittels von den Mitgliedstaaten vorzusehenden Maßnahmen wie unter anderem Inverkehrbringungsverbote bestimmter Einwegkunststoffprodukte sowie Vorgaben zu Verbrauchsminderung und Kennzeichnung soll grenzüberschreitend eine Verminderung des Meeresmülls erreicht werden. Zur Einhaltung des ersten Unterabsatzes des Art. 4 der EU-Einwegkunststoffrichtlinie überwacht jeder Mitgliedstaat die in Teil A des Anhangs aufgeführten Einwegkunststoffartikel, die in Verkehr gebracht werden, sowie die ergriffenen Maßnahmen für die Verbrauchsminderung und berichtet der Kommission über die erzielten Fortschritte, damit für die Europäische Union verbindliche quantitative Ziele für eine Verminderung des Verbrauchs festgelegt werden können.
(4) Ausgehend von der oben genannten Zielrichtung der Verbrauchsminderung erfordert die Regelung nach ihrem Sinn und Zweck, die Mehrwegverpackung in einer Weise so zu verwenden, dass eine an ihrer Stelle ansonsten erforderliche Einwegverpackung ersetzt wird. Diesem Ziel wird nicht Rechnung getragen, wenn ein bereits in einer Einwegverpackung vorabgefülltes Produkt vor der Abgabe an die Enderbraucher in eine Mehrwegverpackung umgefüllt und die Einwegverpackung danach entsorgt wird.
(5) Mehrwegsysteme bei Verpackungen sind privatwirtschaftlich organisierte Systeme, bei denen Mehrwegverpackungen eingesetzt werden. Hersteller müssen dabei eigenverantwortlich sicherstellen, dass es sich bei ihren Verpackungen tatsächlich um Mehrwegverpackungen gemäß § 3 Abs. 3 VerpackG handelt. Die Wirtschaftsunternehmen können sich hier einzeln oder zusammen selbst organisieren. In jedem Fall muss sichergestellt sein, dass die tatsächliche Rückgabe und Wiederverwendung ermöglicht wird. Daher muss insbesondere für Rücknahme, Reinigung und erneute Abfüllung gesorgt sein.
(6) Es ist sinnvoll, dass sich mehrere Letztvertreiber zusammen an einer sogenannten Poollösung beteiligen, bei der sie die gleichen Mehrwegverpackungen nutzen. Dadurch können die Transportwege verkürzt und Mehrwegpoollösungen vor allem überregional deutlich umweltgerechter sein als herstellerindividuelle Mehrweglösungen. Die flächendeckende Etablierung von Mehrwegsystemen als Poollösung bietet sowohl für den Letztvertreiber als auch Endverbraucher eine einfacherer Logistik, die sich in der Regel durch eine Vielzahl von Rückgabemöglichkeiten auszeichnen.
(7) Ressourcenschonende Mehrwegverpackungssysteme für Lebensmittel und Getränke können in Deutschland mit dem Umweltzeichen Blauer Engel zertifiziert werden. Auf der Website des Blauen Engel finden sich zu ressourcenschonenden Mehrwegsystemen togo für Lebensmittel und Getränke (DE-UZ 210) 1 unter "Publikationen" Informationsmaterialien für Kommunen, Ausgabebetriebe und Endverbraucher. Außerdem finden sich auf der Website die Vergabekriterien, nach denen sich die Vergabe des Umweltzeichens richtet. Die Vergabekriterien des Blauen Engels geben unter anderem Anforderungen an die Beschaffenheit der Mehrwegbecher und -behältnisse sowie deren Lebensdauer (Mindestumläufe) vor. Informationsmaterialien speziell zu Essen in Mehrweg finden sich außerdem auf der Website des Projektes "Klimaschutz is(s)t Mehrweg" 2.
(8) Weitere Informationen zu Einweg- und Mehrweggetränkebechern finden sich z.B. im Abschlussbericht des Forschungsvorhabens "Untersuchung der ökologischen Bedeutung von Einweggetränkebechern im Außer-Haus-Verzehr und mögliche Maßnahmen zur Verringerung des Verbrauchs 3.
Hygieneanforderungen
(9) Aus der Nutzung von Mehrwegverpackungen sowie der von Kunden mitgebrachten Mehrwegbehältnisse ergeben sich aus hygienischen Gründen hinsichtlich Lebensmittelsicherheit besondere Anforderungen, welche durch einfache organisatorische Maßnahmen (Betriebsabläufe, Sensibilisierung der Mitarbeiter) erfüllt werden können. Grundsätzlich gelten auch bei der Verwendung von Mehrwegbehältnissen die Bestimmungen zur Lebensmittelsicherheit. Praxisnahe Handreichungen zur Umsetzung hygienerechtlicher Anforderungen bei der Nutzung von Mehrweg im Lebensmittelbereich finden Sie beim Lebensmittelverband Deutschland 4 . Letztvertreibende sollten sich zusätzlich über frei zugängliche Informationen der örtlich zuständigen Behörden für Lebensmittelaufsicht erkundigen (z.B. Internetangebot der jeweiligen Behörden).
(10) Der Letztvertreiber hat lediglich in begründeten Ausnahmefällen die Möglichkeit, die Befüllung des Kundenbehältnisses aus hygienischen Gründen abzulehnen, z.B. wenn das Kundenbehältnis derart verschmutzt ist, dass eine Kontamination der Arbeitsumgebung zu befürchten wäre oder wenn das Behältnis für das abzugebende Lebensmittel ungeeignet ist. Eine generelle Ablehnungsmöglichkeit eines Kundenbehältnisses lässt sich daraus nicht ableiten.
(11) Der Verweis auf grundsätzliche hygienische Bedenken - der nach wie vor von Teilen der Letztvertreiber angeführt wird - ist damit regelmäßig unzulässig, weil durch geeignete Maßnahmen (z.B. Tablett auf der Theke) diesen Bedenken begegnet werden kann.
(12) Die Möglichkeit gem. § 34 Absatz 1 VerpackG die Pflicht zum Angebot einer Mehrwegalternative dadurch zu erfüllen, dass kundeneigene Behältnisse befüllt werden, stellte eine Erleichterung für kleine Betriebe dar. Wenn ein solcher Letztvertreiber grundsätzlich keine mitgebrachten Behältnisse befüllen kann oder möchte, steht es ihm frei stattdessen selbst eine Mehrwegalternative anzubieten, wie in § 33 Absatz 1 VerpackG vorgesehen. Es besteht keine Pflicht für kleine Unternehmen von der Erleichterung nach § 34 Absatz 1 VerpackG auch Gebrauch zu machen.
2 Fragen zu den Verpflichteten
(1) Gemäß § 33 Abs. 1 Verpackungsgesetz ( VerpackG) sind Letztvertreiber von Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und von Einweggetränkebechern, die jeweils erst beim Letztvertreiber mit Waren befüllt werden, ab dem 01.01.2023 verpflichtet, die in diesen Einwegverpackungen angebotenen Waren am Ort des Inverkehrbringens jeweils auch in Mehrwegverpackungen zum Verkauf anzubieten. Zweck der Regelung ist es, eine spürbare und ehrgeizige Verbrauchsminderung der genannten Einwegverpackungen zu erreichen. Die Letztvertreiber dürfen daher die Verkaufseinheit aus Ware und Mehrwegverpackung nicht zu einem höheren Preis oder zu schlechteren Bedingungen anbieten als die Verkaufseinheit aus der gleichen Ware und einer Einwegverpackung, da dies für die Zielerreichung kontraproduktiv wäre.
2.1 Welche Vertreiber sind verpflichtet?
(2) Letztvertreiber ist gemäß § 3 Abs. 13 VerpackG derjenige Vertreiber, der gewerbsmäßig 5 Verpackungen an den Endverbraucher abgibt. Die Pflichten betreffen diejenigen Letztvertreiber, die Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebecher mit Ware befüllen.
(3) Das Kriterium der Befüllung beim Letztvertreiber setzt nicht voraus, dass die Befüllung unmittelbar vor der tatsächlichen Übergabe an die Endverbraucher erfolgen muss6. Erfasst ist auch eine Vorabbefüllung durch den Letztvertreiber. Eine Befüllung beim Letztvertreiber ist auch dann gegeben, wenn diese in Neben- oder Vorbereitungsräumen des Letztvertreibers erfolgt, da auch diese Räume das Merkmal "beim Letztvertreiber" erfüllen. Gleiches gilt, wenn Produkte zentral in einem Unternehmen vorverpackt werden und im Anschluss an rechtlich unselbstständige Filialbetriebe geliefert werden (vgl. hierzu Kapitel 4.3 und 4.4).
Tabelle 1: Beispiele für Letztvertreiber, welche von der Mehrwegangebotspflicht nach §§ 33 und 34 VerpackG betroffen sein können (nicht abschließende Liste)
| Vertriebsform | Bemerkung |
| Lebensmitteleinzelhandel | Letztvertreiber können betroffen sein, soweit in deren Verkaufsstellen z.B. fertige Salate, Antipasti, Sushi, Backwaren, aufgeschnittenes Obst usw. angeboten werden; sofern entsprechende Waren beim Letztvertreiber verpackt werden (siehe oben Rdn. 3)
abhängig von ggf. verwendeten Einwegverpackungsmaterialien (vgl. Kap. 3) |
| Restaurants/ Kantinen | Letztvertreiber können betroffen sein;
abhängig von ggf. verwendeten Einwegverpackungsmaterialien (vgl. Kap. 3); Zu vorverpackten Waren vgl. oben Rdn. 3 |
| Cafés/ Bistros | Letztvertreiber können betroffen sein;
abhängig von ggf. verwendeten Einwegverpackungsmaterialien (vgl. Kap. 3) Zu vorverpackten Waren vgl. oben Rdn. 3 |
| Kinos und sonstige Veranstaltungsstätten | Letztvertreiber können betroffen sein;
abhängig von ggf. verwendeten Einwegverpackungsmaterialien (vgl. Kap. 3) Zu vorverpackten Waren vgl. oben Rdn. 3 Als Verkaufsfläche sind auch hier solche Bereiche einzubeziehen, die regelmäßig zum Verzehr der angebotenen Waren dienen (vgl. Kap 2.3.1) |
(4) Die Mehrwegangebotspflicht greift auch, wenn der Verzehr direkt vor Ort erfolgt. Es ist nicht erforderlich, dass eine Speise als Mitnahme-Gericht erworben und an einem anderen Ort verzehrt wird.
(5) Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 VerpackG können Letztvertreiber nach § 33 Abs. 1 Satz 1 VerpackG mit insgesamt nicht mehr als fünf Beschäftigten und sofern deren Verkaufsfläche gleichzeitig 80 Quadratmeter nicht überschreitet, die Pflicht nach § 33 Abs. 1 Satz 1 VerpackG auch erfüllen, indem sie dem Endverbraucher anbieten, die Waren in von diesem zur Verfügung gestellten Mehrwegbehältnissen abzufüllen. Kleine Unternehmen haben somit die Wahl, ob sie kundeneigene Mehrwegbehältnisse befüllen oder ob sie ihre Waren in eigenen Mehrwegverpackungen anbieten, ggf. unter Beteiligung an einem Poolsystem.
Es steht unabhängig davon allen Letztvertreibern frei, auf freiwilliger Basis sowohl Mehrwegbehälter anzubieten, als auch von den Endverbrauchern mitgebrachte Behältnisse zu befüllen.
(6) Bei den beiden Größenkriterien kommt es auf den Letztvertreiber an, nicht auf die Größe einer einzelnen Verkaufsstelle (Filiale) bzw. der dort beschäftigten Anzahl an Mitarbeitern. Dem Zweck des Gesetzes entsprechend besteht eine Mehrwegangebotspflicht, sobald eines der beiden Kriterien dauerhaft überschritten ist oder regelmäßig überschritten wird.
Achtung bei zeitlich befristeter Überschreitung eines der Größenkriterien:
(7) Die beiden Größenkriterien (Verkaufsfläche, Anzahl Beschäftigter) sind immer für den jeweiligen Zeitpunkt zu berücksichtigen. Auch bei einer nur zeitlich befristeten Überschreitung eines der Größenkriterien kann von der Erleichterung zur Mehrwegangebotspflicht gemäß § 34 VerpackG für diesen Zeitraum kein Gebrauch gemacht werden. Es gilt § 33 VerpackG.
2.2 Wann liegt ein gewerbsmäßiges Inverkehrbringen vor?
(8) Die Mehrwegangebotspflicht knüpft immer an das gewerbsmäßige Inverkehrbringen an (vgl. hierzu auch Abschnitt 7.8). In den allermeisten Fällen liegt ein gewerbsmäßiges Inverkehrbringen vor.
(9) Von einer Gewerbsmäßigkeit ist immer dann auszugehen, wenn die Merkmale "Selbstständigkeit", "wirtschaftliche Tätigkeit am Markt" sowie "Planmäßigkeit und Ausrichtung auf Dauer" vorliegen. Ein wirtschaftliches Tätigwerden am Markt erfordert in Abgrenzung zu reiner Liebhaberei bzw. bloßen Hobbies eine Gewinnerzielungsabsicht. Ein Tätigwerden ist planmäßig und auf Dauer ausgerichtet, wenn es berufsmäßig erfolgt und ein Mindestmaß an Kontinuität und Nachhaltigkeit aufweist. Auch gemeinnützige Vereine und andere steuerbegünstigte Einrichtungen können grundsätzlich gewerbsmäßig handeln. Ferner kann eine an sich unentgeltliche Tätigkeit dann gewerbsmäßig sein, wenn sie im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit steht. Pauschale Aussagen sind allerdings kaum möglich.
(10) Bei der Beurteilung, ob eine Tätigkeit gewerbsmäßig ist und die Mehrwegangebotspflicht auslöst, sollte immer auch der hinter dem VerpackG stehende Sinn und Zweck berücksichtigt werden. Das VerpackG adressiert Verhaltensweisen, die sich abfallrelevant auswirken. Es nimmt diejenigen in eine Produktverantwortung, deren Tätigkeiten dafür ursächlich sind, dass später Verpackungen als Abfall anfallen.
Weiterführende Information enthält das Themenpapier der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister "Gewerbsmäßiges Inverkehrbringen: Information für Klein- und Kleinstinverkehrbringer im Überblick" 7.
2.3 Wie ist das Kriterium "Verkaufsfläche" auszulegen?
2.3.1 Wie wird die "Verkaufsfläche" genau definiert?
(11) Eine Verpflichtung, Speisen und Getränke in Mehrwegbehältnissen anzubieten, gilt unabhängig von der Anzahl an Beschäftigten (vgl. hierzu Kap. 2.4) ab einer Größe der Verkaufsfläche von mehr als 80 m 2. Der Begriff der Verkaufsfläche wurde vor der Einführung in § 33 VerpackG bereits in § 15 Abs. 5 Satz 2 und in § 31 Abs. 2 Satz 4 VerpackG verwendet und ist entsprechend auszulegen. Unter den Begriff fallen insbesondere sämtliche für Endverbraucher frei zugängliche Flächen wie etwa Sitz- und Aufenthaltsbereiche sowie weitere frei für die Endverbraucher zugängliche Bereiche - also auch Gänge und Sanitärbereiche. Werden Waren an Kunden ausgeliefert, so gelten als Verkaufsfläche zusätzlich zu etwaigen Verkaufsflächen auch alle Lager- und Versandflächen, zu letzteren zählen insbesondere die Regal- und Kommissionierflächen (Bundestagsdrucksache. 19/27634, S. 83 sowie Bundestagsdrucksache 18/11274, S. 99).
(12) Sofern ein Letztvertreiber mehrere Verkaufsstellen betreibt, so sind die Verkaufsflächen der einzelnen Verkaufsstellen aufzuaddieren (vgl. auch Kap. 4.4 und 4.5).
2.3.2 Zählt die Außenfläche auch dazu?
(13) Der Verkaufsstelle zugehörige bzw. dieser zuordenbare Außenflächen zählen ebenfalls als Verkaufsfläche. Für saisonal genutzte Außenflächen gilt dies nur für den Zeitraum, für welchen diese genutzt werden bzw. genutzt werden könnten. Das heißt, ein mit Tischen und Stühlen bestückter Terrassenbereich ist bei der Bemessung der Verkaufsfläche zu berücksichtigen unabhängig davon, ob dieser aktuell in Benutzung ist. Ein Terrassenbereich, der nicht mit Sitzmobiliar oder Stehtischen bestückt ist, wird bei der Bemessung der Verkaufsfläche nicht berücksichtigt.
2.3.3 Wie wird die Fläche bei Food Trucks, Kirmes-Ständen, Wochenmärkte oder in Food Courts berechnet?
(14) Die Fläche berechnet sich je Verpflichtetem. In Food Courts (z.B. in größeren Einkaufszentren) sind gemeinsam genutzte Sitz- und Verzehrbereiche verschiedener Vertreiber bei der Bemessung der Verkaufsfläche zu berücksichtigen, sofern diese extra für den Verzehrbereich eingerichtet sind und soweit eine Nutzung für den Letztvertreiber vertraglich entweder anteilig oder flächenmäßig abgrenzbar vereinbart ist. Sanitärbereiche sind in diesem Fall nur zu berücksichtigen, soweit diese dem Sitz- und Verzehrbereich direkt angeschlossen sind.
(15) Alternativ zu einzelnen Lösungen zur Umsetzung der Mehrwegangebotspflicht sind bei derartiger Fallgestaltung gemeinsame Lösungen zu bevorzugen (z.B. einheitliche Gläser, Becher, Tassen, Schalen und Teller sowie einheitliches Besteck für alle Verkaufsstände).
2.4 Wie ist das Kriterium "Beschäftigte" auszulegen?
(16) Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 VerpackG sind bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und von nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Der Begriff des Beschäftigten ist weit auszulegen. Als Beschäftigte im Betrieb gelten demnach unabhängig von der Tätigkeit im Betrieb alle sozialversicherungspflichtigen
(17) Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende 8, Praktikanten und ehrenamtliche Mitarbeiter.
(18) Sofern ein Letztvertreiber mehrere Verkaufsstellen betreibt, so sind die Beschäftigten der einzelnen Verkaufsstellen aufzuaddieren (vgl. auch Kap. 4.4 und 4.5).
3 Welche Verpackungen sind betroffen?
(1) Die Pflichten betreffen Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebecher.
(2) Einwegkunststofflebensmittelverpackungen sind gemäß § 3 Abs. 4b) VerpackG Einwegkunststoffverpackungen, also Behältnisse wie Boxen mit oder ohne Deckel, für Lebensmittel, die dazu bestimmt sind, unmittelbar verzehrt zu werden, entweder vor Ort oder als Mitnahme-Gericht, in der Regel aus der Verpackung heraus verzehrt werden und ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können. Die Definition der Einwegkunststoffverpackung ist bereits erfüllt, wenn die Verpackung zumindest teilweise aus Kunststoff besteht, wobei es auf die Höhe des Kunststoffanteils nicht ankommt. Insofern führen bereits geringe Mengen an Kunststoff (zum Beispiel in Beschichtungen oder Auskleidungen) dazu, dass eine Verpackung als Einwegkunststoffverpackung anzusehen ist. Keine Einwegkunststofflebensmittelverpackungen in diesem Sinne sind Getränkeverpackungen, Getränkebecher, Teller sowie Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers, mit Lebensmittelinhalt.
(3) Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers, mit Lebensmittelinhalt sind gemäß § 3 Absatz 4b Halbsatz 2 VerpackG keine Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und somit von der Mehrwegangebotspflicht nach §§ 33 , 34 VerpackG ausgenommen. Dies gilt unabhängig davon, wo die Verpackung mit Ware befüllt wird 9.
(4) Einweggetränkebecher und ihre Deckel sind unabhängig vom Material, aus dem sie bestehen, von §§ 33 und 34 VerpackG erfasst.
(5) Die Mehrwegangebotspflicht besteht für die o.g. Einwegverpackungen als Ganzes. Soweit Verpackungskomponenten Teil der Verpackung sind, muss eine Mehrwegalternative für die gesamte Verpackung angeboten werden. Gemäß Nr. 1c) der Anlage 1 zum VerpackG gelten Verpackungskomponenten und Zusatzelemente, die in eine Verpackung integriert sind, als Teil der Verpackung, in die sie integriert sind. Zusatzelemente, die unmittelbar an einem Produkt hängen oder befestigt sind und eine Verpackungsfunktion erfüllen, gelten als Verpackungen, es sei denn, sie sind integraler Bestandteil des Produkts selbst. Unzulässig wäre also beispielsweise ein Mehrweggetränkebecher mit einem Einwegdeckel.
4 Spezialfälle
4.1 Verkaufsautomaten
(1) Beim Vertrieb durch Verkaufsautomaten können Letztvertreiber die Pflicht nach § 33 Abs. 1 Satz 1 gemäß § 34 Abs. 2 VerpackG auch erfüllen, indem sie den Endverbrauchern anbieten, die Waren in von den Endverbrauchern zur Verfügung gestellte Mehrwegbehältnisse abzufüllen. Die Ausnahmemöglichkeit des § 34 Abs. 1 gilt damit auch, wenn Letztvertreiber, ohne dass sie die besonderen Voraussetzungen nach § 34 Abs. 1 Satz 1 erfüllen müssen, ihre Waren aus Automaten heraus verkaufen, das heißt mit Hilfe von Geräten, die Waren in Selbstbedienung gegen Bezahlung ausgeben (sogenannte Vending- oder Verkaufsautomaten). Auch hierbei sind gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 die Vorgaben zur Preisbildung und zu den Angebotskonditionen nach § 33 Abs. 1 Satz 2 entsprechend zu berücksichtigen (Bundestags-Drucksache. 19/27634, S. 84).
(2) Die Mehrwegangebotspflicht entfällt bei einem Vertrieb durch Verkaufsautomaten, die in Betrieben zur Versorgung der Mitarbeiter nicht öffentlich zugänglich aufgestellt sind (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 3 VerpackG).
4.2 Lieferdienste
(3) Für Lieferdienste, die unabhängig von einem einzelnen Restaurant und dergleichen agieren, gilt die Pflicht zum Mehrwegangebot nicht, da sie die Speisen lediglich transportieren und diese auch nicht in Verkehr bringen. Allerdings arbeiten solche Lieferdienste Hand in Hand mit Restaurants und werden künftig auf ein Mehrwegangebot auf ihrer Plattform nicht verzichten können. Denn Lieferdienste sind Dienstleister für Gastronomen, die ihre Speisen und Getränke auf der Plattform eines Lieferdienstes anbieten. Die Gastronomen müssen den Endverbrauchern eine Mehrwegoption anbieten und darauf deutlich hinweisen. Im Ergebnis werden Gastronomen nur solche Lieferdienste nutzen (können), die auf ihrer Plattform oder sonstigen Darstellungsmedien auf die Mehrwegoption hinweisen. Für die Endverbraucher wird es keinen Unterschied machen, ob sie ihr Essen vor Ort abholen oder bestellen und sich nach Hause bringen lassen: In allen Fällen müssen sie zukünftig die Möglichkeit haben, Mehrweggeschirr und -becher zu wählen. Auch wenn sich der Letztvertreiber eines Lieferdienstes bedient, so bleibt er in vollem Umfang dafür verantwortlich, dass die Verpflichtungen nach §§ 33, 34 VerpackG erfüllt werden.
4.3 Vorverpackte Speisen und Getränke
(4) Die Mehrwegangebotspflicht kann auch gegeben sein, wenn Speisen oder Getränke zwar vorverpackt an die Verkaufsstelle geliefert werden und dort vorgehalten werden. Das Kriterium der Befüllung beim Letztvertreiber setzt nicht voraus, dass die Befüllung unmittelbar vor der tatsächlichen Übergabe an die Endverbraucher erfolgen muss 10 . Erfasst ist auch eine Vorabbefüllung durch den Letztvertreiber. Eine Befüllung beim Letztvertreiber ist auch dann gegeben, wenn diese in Neben- oder Vorbereitungsräumen des Letztvertreibers erfolgt, da auch diese Räume das Merkmal "beim Letztvertreiber" erfüllen. Gleiches gilt, wenn Produkte zentral in einem Unternehmen vorverpackt werden und im Anschluss an rechtlich unselbstständige Filialbetriebe geliefert werden (vgl. hierzu Kapitel 4.1 und 4.2). Rechtlich unselbstständige Verkaufsstellen
(5) Zu unterscheiden ist zwischen rechtlich selbstständigen und unselbstständigen Verkaufsstellen. Der Begriff des Letztvertreibers ist in § 3 Abs. 13 VerpackG definiert als derjenige Vertreiber, der Verpackungen an Endverbraucher abgibt. Gemäß § 3 Abs. 12 VerpackG ist Vertreiber jeder, der unabhängig von der Vertriebsmethode oder Handelsstufe, Verpackungen gewerbsmäßig in Verkehr bringt. Wenn die Verpackungen durch das jeweilige Unternehmen in Verkehr gebracht werden, ist auch das Unternehmen als Letztvertreiber einzuordnen.
(6) So ist bei rechtlicher Zugehörigkeit einer Verkaufsstelle zu einer Unternehmenskette (z.B. Systemgastronomie, Lebensmitteleinzelhandel) auf die Gesamtheit aller Verkaufsstellen der betreffenden Unternehmen abzustellen. Dies entspricht auch Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung, eine Erleichterung für kleine Letztvertreiber zu ermöglichen. Es ist davon auszugehen, dass bei Unternehmen mit mehr als einer Verkaufsstelle regelmäßig mindestens eines der beiden Größenkriterien "Größe der Verkaufsfläche" oder "Anzahl Beschäftigter" überschritten ist und insofern von der Erleichterung nach § 34 Abs. 1 für diese Verkaufsstellen nicht Gebrauch gemacht werden kann (vgl. auch Kap. 2.3 und 2.4).
4.4 Rechtlich selbstständige Verkaufsstellen
(7) Bringen rechtlich selbstständige Niederlassungen, Tochtergesellschaften, Einzelunternehmen etc. (z.B. in Form von Franchisemodellen) die mit Ware befüllten Verpackungen in Verkehr, so sind diese unabhängig von der Hauptniederlassung, Mutterkonzern etc. (z.B. als Franchisegeberin) zu behandeln. Die Mehrwegangebotspflicht gilt dann für diese rechtlich selbstständigen Niederlassungen bzw. Unternehmen und diese sind Letztverbtreiber im Sinne von § 33 Abs. 1 VerpackG (Zu den Möglichkeiten der Erleichterungen bei der Umsetzung der Mehrwegangebotspflicht vgl. Kap. 2.1 Rdn. 5 und 6).
4.5 Hotels/ Restaurants
(8) Die Mehrwegangebotspflicht greift auch, wenn der Verzehr direkt vor Ort erfolgt. Es ist nicht erforderlich, dass eine Speise als Mitnahme-Gericht erworben und an einem anderen Ort verzehrt wird. Somit können auch Restaurants bzw. Hotels unter die Mehrwegangebotspflicht fallen. Bei Hotels könnte dies z.B. Getränkeangebote auf dem Zimmer betreffen, solange es sich nicht um vorverpackte Waren handelt (s. o.).
(9) Eine Vielzahl an Hotels bieten ihren Gästen Verpflegungsboxen, sogenannte Lunchpakete, als Verpflegung für unterwegs an. Gemäß der Definition eines Letztvertreibers (nach § 33 Abs. 1 VerpackG), ist der jeweilige Hotelbetrieb für diesen angebotenen Service als Letztvertreiber einzuordnen. Sofern darüber hinaus alle Voraussetzungen nach § 33 VerpackG erfüllt sind, gilt auch hier die Mehrwegangebotspflicht.
4.6 Dienstleister zur Personenbeförderung
(10) Auch Dienstleister zur Personenbeförderung können unter die Mehrwegangebotspflicht fallen, beispielweise hinsichtlich im Speisewagen angebotener Speisen.
5 Fragen zur Umsetzung
5.1 Was ist im Sinne von § 33 Abs. 1 S. 2 und § 34 Abs. 1 S. 3 VerpackG "nachteilig"? Ist z.B. die Erhebung eines Pfandes zulässig?
(1) Letztvertreiber dürfen die Ware in einer Mehrwegverpackung nicht zu schlechteren Bedingungen anbieten, als wenn sie in einer Einwegverpackung vertrieben würde.
(2) Hierbei sind u. a. folgende Punkte zu beachten:
5.2 Wann ist die "Informationspflicht" erfüllt?
(3) Gemäß § 33 Abs. 2 VerpackG sind Letztvertreiber nach Abs. 1 Satz 1 verpflichtet, die Endverbraucher in der Verkaufsstelle durch deutlich sicht- und lesbare Informationstafeln oder -schilder auf die Möglichkeit, die Waren in Mehrwegverpackungen zu erhalten, hinzuweisen. Eine analoge Pflicht besteht nach § 34 Abs. 3 VerpackG.
Die Anbringung muss in der Nähe der Verkaufsstelle erfolgen, also an dem Ort, an dem die Speisen- und/oder Getränkeauswahl angeboten oder die Bestellung zum Mitnehmen aufgegeben wird. Die Größe des Hinweises muss in Darstellung (z.B. Schriftgröße) der Darbietung des Angebots an Speisen und/oder Getränken entsprechen.
Der Hinweis muss mindestens folgenden textlichen Inhalt enthalten (vgl. auch Beispiele in der Anlage):
(4) Im Fall einer Lieferung von Waren ist dieser Hinweis in den jeweils verwendeten Darstellungsmedien entsprechend zu geben, also im Rahmen des Bestellprozesses die Möglichkeit anzubieten, die Speisen und/oder Getränke in Mehrwegverpackungen/ -behältnissen zu erhalten.
(5) Ergänzend müssen Letztvertreiber von Mehrwegverpackungen die Endverbraucher durch deutlich erkennbare und lesbare Schrifttafeln in der Verkaufsstelle bzw. bei Lieferung der Waren in den jeweiligen Darstellungsmedien auf die Rückgabemöglichkeit hinweisen (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 5 VerpackG).
5.3 Rücknahmepflichten
(6) Die Rücknahmepflicht der Letztvertreiber beschränkt sich auf solche Mehrwegverpackungen, die sie selbst in Verkehr gebracht haben. Sie sind nicht verpflichtet andere als die selbst ausgegebenen Mehrwegbehältnisse zurückzunehmen.
(7) Eine freiwillige Beteiligung an übergreifenden Mehrwegsystemen, die auch eine Rückgabe der Mehrwegverpackungen bei anderen Letztvertreibenden ermöglicht, ist jedoch nicht nur möglich, sondern auch ausdrücklich erwünscht, weil dadurch den Endverbrauchern die Nutzung von Mehrwegangeboten erheblich erleichtert wird.
5.4 Ist ein freiwilliges Mehrwegangebot zulässig?
(8) Die Mehrwegangebotspflicht bei Speisen gilt u. a. (noch) nicht für Einweglebensmittelverpackungen aus Aluminium, Papier oder Pappe. Unabhängig davon ist es auch hier möglich, sich an einem oder mehreren bestehenden Mehrwegsystemen zu beteiligen.
(9) Überdies ist es für sämtliche Letztvertreiber möglich, kundeneigene Mehrwegbehältnisse zu befüllen, nicht nur für kleine Unternehmen nach § 34 Absatz 1 Satz 1 VerpackG.
| Beispiel zur Umsetzung der Informationspflicht | Anlage |
Beispiel zur Umsetzung der Informationspflicht in deutscher Sprache nach § 33 Abs. 2 Satz 1 und § 15 Abs. 1 Satz 5 (Letztvertreiber mit mehr als 5 Beschäftigten oder mehr als 80 m 2 Verkaufsfläche); Ergänzend sind auch weitere Sprachen angepasst an die regelmäßige Kundschaft zulässig:
| Speisen und Getränke in Mehrwegverpackungen erhältlich. Ihre Mehrwegverpackung können Sie bei ... zurückgeben Weitere Informationen unter ... |
Beispiel zur Umsetzung der Informationspflicht in deutscher Sprache nach § 34 Abs. 3 Satz 1 (Letztvertreiber mit maximal 5 Beschäftigten und maximal 80 m 2 Verkaufsfläche); Ergänzend sind auch weitere Sprachen angepasst an die regelmäßige Kundschaft zulässig:
| Wir befüllen kundeneigene Mehrwegbehältnisse |
2) Klimaschutz is(s)t Mehrweg, ein Kooperationsprojekt von LIFE Bildung Umwelt Chancengleichheit e.V., Bund für Umwelt und Naturschutz (BUND) Landesverband Bremen e.V. und ECOLOG-Institut für sozialökologische Forschung und Bildung; URL: https://esseninmehrweg.de/
3) UBA 29/2019: Untersuchung der ökologischen Bedeutung von Einweggetränkebechern im Außer-Haus-Verzehr und mögliche Maßnahmen zur Verringerung des Verbrauchs; URL: https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/oekologische-bedeutung-einweggetraenkebecher#:~:text=Wirtschaft%20%7C%20Konsum-,Untersuchung%20der%20%C3%B6kologischen%20Bedeutung%20von%20Einweggetr%C3%A4nkebechern%20im%20Au%C3%9Fer%2DHaus%2DVerzehr,f%C3%BCr%20eine%20sehr%20begrenzte%20Nutzungsdauer
4) Der Lebensmittelverband hat mehrere Handreichungen zum Thema Hygiene beim Umgang mit Mehrweg-Becher, -Behältnissen und -Geschirr: Hinweise für Servicekräfte erstellt. Die Handreichungen sind auf der Internetseite des Lebensmittelverbands Deutschland veröffentlicht.
5) Zur gewerbsmäßigen Abgabe von Verkaufsverpackungen vgl. Kap. 2.2
6) Nach dem Wortlaut "Befüllung beim Letztvertreiber" muss die Befüllung nicht unmittelbar vor der tatsächlichen Übergabe an die Endverbraucher bzw. unmittelbar vor Ort erfolgen. Das Merkmal wird in § 33 Absatz 1 Satz 1 VerpackG in Umsetzung von Artikel 4 der Einwegkunststoffrichtlinie (EU) 2019/904 verwendet. Die Vorgabe zielt auf eine Verbrauchsminderung, nämlich "dass die Mehrwegverpackung in einer Weise eingesetzt wird, dass sie eine an ihrer Stelle ansonsten erforderliche Einwegverpackung ersetzt. Diesem Ziel wird nicht Rechnung getragen, wenn ein bereits in einer Einwegverpackung vorabgefülltes Produkt vor der Abgabe an den Verbraucher oder die Verbraucherin in eine Mehrwegverpackung umgefüllt und die Einwegverpackung danach entsorgt wird. In diesem Fall würde nämlich im Ergebnis keine Verbrauchsminderung erreicht und das mit der Regelung angestrebte Ziel verfehlt" (s. BT-Drucksache 19/27634, S. 82). Maßgeblich ist mithin der Einfluss des Letztvertreibers auf die Befüllung. Eine solche Einflussmöglichkeit des Letztvertreibers besteht bei einer Befüllung "beim Letztvertreiber" unabhängig von einer räumlichen Nähe zwischen dem Ort der Befüllung und der Verkaufsstelle. Auch ein unter Umständen erforderlicher Transport von beim Letztvertreiber abgefüllten Waren zur Verkaufsstelle kann sowohl in einer Einweg- als auch in einer Mehrwegverpackung erfolgen und führt nicht zu einer gegenteiligen Bewertung. Eine solche weite Auslegung entspricht auch dem Ziel des § 33 VerpackG am ehesten, dass Verbraucher*innen sich frei entscheiden können sollen zwischen Einweg- und Mehrwegverpackungen.
7) Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister, "Gewerbsmäßiges Inverkehrbringen: Information für Klein- und Kleinstinverkehrbringer im Überblick"; URL: https://www.verpackungsregister.org/fileadmin/files/FAQ/Kleinstinverkehrbringer_gewerbsmaessiges_Inverkehrbringen.pdf
8) Nach überwiegender Auffassung ist das Berufsausbildungsverhältnis kein Arbeitsverhältnis, da die Arbeitsleistung von nachgeordneter Bedeutung ist. Der Hauptzweck des Berufsausbildungsverhältnisses die Berufsausbildung und nicht die Erbringung der Arbeitsleistung (vgl. § 10 Abs.1 Berufsbildungsgesetz - BBiG). Je nach Gesetz zählen Auszubildende zwar zum Kreis der Beschäftigten; dies hat aber andere Gründe. Vom Betriebsverfassungsgesetz werden Auszubildende beispielsweise umfasst, weil sie in das System der Interessenvertretungen eingebunden sind. Generell gelten für Auszubildende arbeitsrechtliche Vorschriften, wenn sich nicht aus dem Berufsbildungsgesetz etwas anderes ergibt. Dadurch werden Auszubildende aber automatisch nicht zu Arbeitnehmern.
9) Dass Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers, mit Lebensmittelinhalt von der Mehrwegangebotspflicht nach §§ 33 und 34 VerpackG ausgenommen sind, entspricht den Vorgaben der EU-Einwegkunststoffrichtlinie (EU) 2019/904, die für diese aus flexiblem Material hergestellten Tüten und Folienverpackungen (Wrappers) mit Lebensmittelinhalt keine Verbrauchsminderungsmaßnahmen nach Artikel 4 vorsieht, sondern z.B. die Verpflichtung zur Einführung der erweiterten Herstellerverantwortung nach Artikel 8 in Verbindung mit Anhang Teil E.
Gleichwohl ist bei Tüten und Folienverpackungen der Hauptgrund dafür, dass diese Artikel zur Vermüllung der Meere beitragen, im Verzehr von Lebensmitteln unterwegs und der Nachfrage nach Convenience-Lebensmitteln zu sehen (vgl. Kap. 4.2.1 der Leitlinien der Kommission über Einwegkunststoffartikel in Übereinstimmung mit der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (URL: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:52021XC0607(03)&from=EN). Daher sind auch für diese Verpackungsformen Mehrwegalternativen sinnvoll.
10) Nach dem Wortlaut "Befüllung beim Letztvertreiber" muss die Befüllung nicht unmittelbar vor der tatsächlichen Übergabe an die Endverbraucher bzw. unmittelbar vor Ort erfolgen. Das Merkmal wird in § 33 Absatz 1 Satz 1 VerpackG in Umsetzung von Artikel 4 der Einwegkunststoffrichtlinie (EU) 2019/904 verwendet. Die Vorgabe zielt auf eine Verbrauchsminderung, nämlich "dass die Mehrwegverpackung in einer Weise eingesetzt wird, dass sie eine an ihrer Stelle ansonsten erforderliche Einwegverpackung ersetzt. Diesem Ziel wird nicht Rechnung getragen, wenn ein bereits in einer Einwegverpackung vorabgefülltes Produkt vor der Abgabe an den Verbraucher oder die Verbraucherin in eine Mehrwegverpackung umgefüllt und die Einwegverpackung danach entsorgt wird. In diesem Fall würde nämlich im Ergebnis keine Verbrauchsminderung erreicht und das mit der Regelung angestrebte Ziel verfehlt" (s. BT-Drucksache 19/27634, S. 82). Maßgeblich ist mithin der Einfluss des Letztvertreibers auf die Befüllung. Eine solche Einflussmöglichkeit des Letztvertreibers besteht bei einer Befüllung "beim Letztvertreiber" unabhängig von einer räumlichen Nähe zwischen dem Ort der Befüllung und der Verkaufsstelle. Auch ein unter Umständen erforderlicher Transport von beim Letztvertreiber abgefüllten Waren zur Verkaufsstelle kann sowohl in einer Einweg- als auch in einer Mehrwegverpackung erfolgen und führt nicht zu einer gegenteiligen Bewertung. Eine solche weite Auslegung entspricht auch dem Ziel des § 33 VerpackG am ehesten, dass Verbraucher*innen sich frei entscheiden können sollen zwischen Einweg- und Mehrwegverpackungen.
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