umwelt-online: VVollzugshilfe zum abfallrechtlichen Nachweisverfahren - LAGA 27 Mitteilung der Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (2)

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7. Teil 2 Abschnitt 4 Elektronische Nachweisführung

263

Abschnitt 4 enthält die rechtlichen Vorgaben, welche zur elektronischen Abwicklung des Nachweisverfahrens unabdingbar erforderlich sind. In diesem Zusammenhang werden insbesondere Anforderungen an die Erstellung und Übermittlung der elektronischen Dokumente (Entscheidungen, Erklärungen und sonstige Nachrichten), die Kommunikation (Datenschnittstellen), die Nutzung der elektronischen Form (qualifizierte Signatur) sowie die notwendige bundesweite Koordinierung durch die Länder bestimmt. Innerhalb dieses Rechtsrahmens verbleiben für alle Beteiligten Gestaltungsspielräume hinsichtlich der konkreten Abwicklung der Verfahren (z.B. Nutzung betriebsinterner Software der Nachweispflichtigen).

264

Abschnitt 4 enthält nur wenige verfahrensrechtliche und inhaltliche Vorgaben für die Nachweisführung. Grundsätzlich gelten auch für die elektronische Abwicklung die verfahrensrechtlichen und inhaltlichen Vorgaben der Abschnitte 1 bis 3 von Teil 2 der Nachweisverordnung.

265

Die korrespondierenden Regelungen zur elektronischen Führung der Register enthält Teil 3 ( § 24 Abs. 4 Satz 4, Abs. 6 Satz 4, Abs. 7 Satz 4 und § 25 Abs. 2 und 3).

266

Die Nachweispflichtigen können die erforderliche Software selbst erstellen oder erstellen lassen, von entsprechenden Anbietern erwerben oder das Länder-eANV nutzen (vgl. zum Länder-eANV Randnr. 332).

267

Die elektronische Abwicklung des Nachweisverfahrens muss nicht allein durch die Nachweispflichtigen selbst erfolgen, Sie können insoweit auch Dritte (Provider) beauftragen, welche die elektronische Abwicklung der Nachweisverfahren, insbesondere auch über die ZKS-Abfall (vgl. Randnrn. 328 und 329), übernehmen. Der Dritte wirkt in diesem Rahmen als "Erfüllungsgehilfe" des Nachweispflichtigen an der elektronischen Abwicklung mit, keinesfalls aber als bevollmächtigter Vertreter. Die Ausführungen unter Randnrn. 126 bis 129 bleiben daher insoweit unberührt.

268

Die Bestimmungen zur elektronischen Nachweisführung nach Teil 2 Abschnitt 4 treten am 1. April 2010 in Kraft mit Ausnahme der Pflichten zur qualifizierten elektronischen Signatur, welche teilweise erst am 1. Februar 2011 in Kraft treten (vgl. hierzu Randnr. 438).

269

In der Übergangszeit bis zum 31.03.2010 kann die elektronische Nachweisführung bereits auf freiwilliger Basis mit behördlicher Zustimmung entsprechend den Vorgaben nach § 30 Abs. 5 und § 31 Abs. 1 bis 5 praktiziert werden (vgl. Vollzugshilfe zu den Übergangsbestimmungen zur elektronischen Nachweisführung, Fassung vom 19.12.2007).

7.1 § 17 Grundsatz

270

§ 17 normiert die grundlegenden Pflichten und Anforderungen an die elektronische Nachweisführung.

7.1.1 § 17 Abs. 1

271

Die Pflichten zur elektronischen Nachweisführung folgen akzessorisch den (obligatorischen) Pflichten zur Führung von Nachweisen über die Entsorgung gefährlicher Abfälle, soweit nichts anderes bestimmt ist.

7.1.1.1 Adressaten

272

Zur elektronischen Nachweisführung grundsätzlich verpflichtet werden zunächst diejenigen Abfallerzeuger, Abfallbeförderer, Abfalleinsammler und Abfallentsorger, die Nachweise über die Entsorgung gefährlicher Abfälle zu führen haben ( § 2 Abs. 1 Nr. 1) sowie die für den Vollzug der Nachweisverordnung entsprechend zuständigen Behörden.

273

Soweit solche Pflichten zur Nachweisführung nicht bestehen, bestehen daher auch keine Pflichten zur elektronischen Kommunikation nach den §§ 17 ff. Ebenso finden die §§ 17 ff insoweit keine Anwendung, als die Nachweisführung mittels Formblättern oder sonstiger Papierbelege zugelassen ist. Damit ergeben sich zunächst folgende Ausnahmen nach der Nachweisverordnung:

274

Hinsichtlich der gesetzlichen Ausnahmen von der Nachweispflicht wird auf die entsprechenden Ausführungen der Vollzugshilfe unter Randnr. 37 verwiesen (freiwillige Wahrnehmung der Produktverantwortung, § 25 Abs. 3 bis 5 KrW-/AbfG; Eigenentsorgung, § 43 Abs. 2 KrW-/AbfG; verordnete Produktverantwortung, § 43 Abs. 3 KrW-/AbfG; Überlassung von Elektroaltgeräten, § 2 Abs. 3 ElektroG; Überlassung von Altfahrzeugen, § 4 Abs. 5 AltfahrzeugV).

7.1.1.2 Dokumente und Übermittlung

275

Die zur Nachweisführung erforderlichen Erklärungen, Vermerke zum Fristablauf, Bestätigungen und Entscheidungen, Ablichtungen, Anträge und Freistellungen sind nach Maßgabe des Abschnitts 4 von Teil 2 der Nachweisverordnung elektronisch zu erstellen und zu übermitteln. § 17 Abs. 1 beschränkt nach seinem Wortlaut den Umfang der Dokumente nicht auf die nach Anlage 1 zur Nachweisverordnung (Formblätter) erforderlichen sowie die sonstigen Dokumente nach den Bestimmungen des Teils 2 der Nachweisverordnung (z.B. § 4 Eingangsbestätigung). Daher werden darüber hinaus auch weitere Erklärungen und Nachrichten erfasst, soweit sie zur Nachweisführung erforderlich sind (z.B. erforderliche Erklärungen im Rahmen der Erteilung einer Kennnummer nach § 28). Dies entspricht dem Sinn und Zweck der §§ 17 ff, das Nachweisverfahren ohne "Medienbrüche" künftig soweit wie nur möglich elektronisch abzuwickeln und damit nachhaltig zu vereinfachen.

276

Diese Auslegung steht im Einklang mit der - rein redaktionell leicht differierenden - Bestimmung der elektronischen Dokumente in § 18 Abs. 1 und § 19 Abs. 1, sowie insbesondere in der Anlage 3 zur Nachweisverordnung, welche neben den Erklärungen, Vermerken, Bestätigungen u.s.w. im ersten Absatz ausdrücklich auch die "Übermittlung weiterer im Rahmen der Nachweisführung erforderlicher Angaben" nennt. Daraus folgt im Ergebnis, dass sich der Kreis der erforderlichen elektronischen Dokumente und Angaben letztlich konkret aus den auf der Grundlage des § 18 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 3 veröffentlichten Datenschnittstellen des BMU ergeben muss, welche vor allem auch die erforderlichen Angaben aus den Formblättern der Anlage 1 einschließen.

277

Erforderlich sind insbesondere folgende Daten im Sinn der elektronischen Kommunikation:

Im Einzelnen wird hierzu auf die Ausfüllhinweise in Anhang A der Vollzugshilfe verwiesen.

7.1.1.3 Elektronische Signatur

278

Anstelle der handschriftlichen Unterschrift im "Formularverfahren" verlangt § 17, dass die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes (vgl. § 2 Nr. 3 Signaturgesetz) versehen werden. Dies entspricht der Bestimmung des § 3a der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder, nach welcher (nur) die qualifizierte elektronische Signatur die rechtlich gleichwertige Alternative zur Schriftform ist und insoweit auch im elektronischen Verfahren die notwendige Rechtssicherheit gewährleistet.

279

Eine qualifizierte elektronische Signatur muss auf einem zum Zeitpunkt ihrer Erzeugung gültigen qualifizierten Zertifikat beruhen und mit einer sicheren Signaturerstellungseinheit erzeugt werden.

280

Generiert werden die den Signaturen zugrunde liegenden qualifizierten Zertifikate von Zertifizierungsdienstanbietern ("Trustcenter"), wobei vorab die Identität des jeweiligen Benutzers überprüft wird. Das individuelle elektronische Zertifikat sowie die entsprechenden Schlüssel bilden die grundlegenden Voraussetzungen für die Signierung der elektronischen Dokumente auch im Nachweisverfahren. Hierdurch werden eine sichere Authentifizierung des jeweiligen Kommunikationspartners sowie eine Prüfung der Integrität der übermittelten Daten ermöglicht.

281

Signiert wird mittels eines privaten Schlüssels, dem ein öffentlich zugänglicher Schlüssel zur Überprüfung der jeweiligen Signatur gegenübersteht. Beide Schlüssel sind einer natürlichen Person fest zugeordnet. Der private Schlüssel darf Unbefugten nicht zugänglich gemacht werden und kann nur in Verbindung mit einer Identifikationsnummer oder einem entsprechenden Merkmal verwendet werden. Der private Schlüssel ist aufgrund der Sicherheitsanforderungen in einer Chipkarte eingebracht und sicher gegen Auslesung geschützt. Die qualifizierte elektronische Signatur wird mit dem zu signierenden elektronischen Dokument verknüpft, indem die Chipkarte des jeweiligen Zertifizierungsdienstanbieters in dem dazugehörigen Lesegerät und die Signaturfunktion der entsprechenden Software aktiviert werden.

282

Der Empfänger kann das elektronische Dokument in Klarschrift lesen. Um auch die Identität des Absenders zu prüfen, muss er noch die mit dem Dokument verknüpfte Signaturdatei mit Hilfe des dem privaten Schlüssel entsprechenden öffentlichen Schlüssels entschlüsseln.

283

Die qualifizierte elektronische Signatur ersetzt im elektronischen Verfahren die im "Formularverfahren" erforderliche handschriftliche Unterschrift und ist daher überall dort zu verwenden, wo die Schriftform von der Nachweisverordnung verbindlich vorgeschrieben wird. Auch insoweit kann im Ergebnis auf die vom BMU auf der Grundlage des § 18 Abs.1 in Verbindung mit der Anlage 3 zur Nachweisverordnung veröffentlichten Datenschnittstellen verwiesen werden, welche die notwendigen Signaturen der betreffenden Dokumente einbinden.

7.1.1.4 Empfangszugänge

284

Die Eröffnung der erforderlichen Empfangszugänge ("elektronische Adresse") wird zwingend bestimmt, um eine Kommunikation zwischen allen Beteiligten zu ermöglichen. Dies gilt insbesondere auch für die Kommunikation zwischen den Nachweispflichtigen und den Behörden über die ZKS-Abfall, welche entsprechende Postfächer "in beide Richtungen" erforderlich macht.

285

Für die zuständigen Behörden wird ein zentraler Empfangszugang bei der nach § 20 von den Ländern zu errichtenden Zentralen Koordinierungsstelle Abfall (ZKS-Abfall) eröffnet.

286

Die Nachweispflichtigen können eigene Empfangszugänge eröffnen, den Zugang eines dezentralen Providers (beauftragten Dritten) oder aber ihr Postfach bei der Virtuellen Poststelle (VPS) der ZKS-Abfall nutzen..

287

Der Zugang muss gewährleisten, dass insbesondere die Anforderungen nach § 18 Abs. 1 (strukturierte Nachrichten, Datenschnittstellen) und § 19 Abs. 4 (Datensicherheit) eingehalten werden. Dies schließt nicht aus, dass die Nachweispflichtigen außerhalb der ZKS unmittelbar miteinander kommunizieren (z.B. Abfallerzeuger und -entsorger im Rahmen des Austausches der Nachweiserklärungen).

7.1.2 § 17 Abs. 2

288

Die Vorgaben nach Absatz 1 gelten entsprechend, wenn nach § 44 KrW-/AbfG die elektronische Nachweisführung zugelassen oder angeordnet wird. Nach § 44 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG kann sowohl (nur) die elektronische Führung als auch (zusätzlich) die elektronische Form des Nachweises angeordnet werden. Die elektronische Form verweist auf die in den Verwaltungsverfahrensgesetzen definierte elektronische Form und damit auf die qualifizierte elektronische Signatur nach § 3a Abs. 2 der Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder. Insoweit enthält § 17 Abs. 2 eine redaktionelle Ungenauigkeit und ist dahin gehend auszulegen, dass bei entsprechender Anordnung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG § 17 Abs. 1 nicht nur hinsichtlich der elektronischen Führung, sondern auch hinsichtlich der elektronischen Form (Signatur) des Nachweises entsprechend anwendbar ist.

7.2 § 18 Kommunikation

289

§ 18 bestimmt die Kommunikation mittels strukturierter Nachrichten und standardisierter Schnittstellen (Absatz 1) sowie die Vorlage von Nachweisdaten während des Beförderungsvorganges (Absatz 2).

7.2.1 § 18 Abs. 1

290

§ 18 knüpft an § 17 an und verpflichtet die dort genannten Adressaten (vgl. Randnrn. 272 bis 274) zur Übermittlung der für die Nachweisführung erforderlichen Dokumente (vgl. Randnrn. 275 bis 277) als strukturierte Nachrichten unter Verwendung standardisierter Schnittstellen nach den Vorgaben der Anlage 3 NachwV, jeweils unter Angabe des von ihnen eröffneten Empfangszugangs.

7.2.1.1 Strukturierte Nachrichten

291

Die erforderlichen Angaben sind als strukturierte Nachrichten zu übermitteln. Anlage 3 Nr. 1 NachwV (Allgemeine Vorgaben) beschreibt, was darunter zu verstehen ist. Im Wesentlichen wird dort festgelegt, dass die zu nutzenden elektronischen Formulare unter Verwendung der Datenbeschreibungssprache XML (Extensible Markup Language) zu erstellen sind. Aufgabe von XML ist, Daten zweckmäßig zu strukturieren und vollständig zu beschreiben, so dass die einzelnen Inhalte auch in Datenverarbeitungssystemen inhaltlich verarbeitet werden können. Insoweit werden Felder definiert, die später jeweils separat und ihrem Inhalt entsprechend verarbeitet werden können. XML ist ein standardisiertes Verfahren, um Regeln für eine Datenstruktur zu definieren und anzugeben, auf welche Regeln Bezug genommen wird und wo diese Regeln definiert sind.

292

Daten, die in XML-Umgebungen abgelegt sind, können ausgewertet, weitergeleitet und in vielfältiger Art und Weise verarbeitet werden. Ein entscheidender Vorteil ist, dass diese Daten verändert werden können, wobei besondere Verfahren sicherstellen, dass Art und Weise der Änderungen sicher dokumentiert werden.

293

Würde die elektronische Kommunikation ausschließlich mit Hilfe statischer Dokumente - wie z.B. als PDF - erfolgen, wäre weder die effiziente und universelle Verarbeitung der dort enthaltenen Daten gewährleistet noch eine kosteneffiziente Änderung dieser Daten einschließlich der entsprechenden Dokumentation.

7.2.1.2 Standardisierte Schnittstellen

294

Das Nachweisrecht macht es erforderlich, Nachweisdaten bundesweit zu kommunizieren, denn regelmäßig erfolgen Entsorgungen über die Grenzen der Bundesländer hinweg. Für eine effiziente Kommunikation der erheblichen Datenmengen ist daher eine bundesweit einheitliche Schnittstelle, die die Kommunikation zwischen Abfallerzeuger, Abfallbeförderer, Abfallentsorger und Behörden ermöglicht, erforderlich. Nur so kann gewährleistet werden, dass bundesweit die zu übermittelnden Angaben vom Adressaten geöffnet und gelesen werden können, ohne dass hierfür bestimmte, untereinander kompatible Softwaresysteme erforderlich wären. Dem dient eine einheitlich konfigurierte Schnittstelle.

295

Wie diese Schnittstelle beschaffen ist, beschreibt im Wesentlichen Nummer 2 "Besondere Vorgaben" der Anlage 3 NachwV. Daraus folgt, welche Informationen durch die Datenbeschreibungssprache XML strukturiert werden müssen. Die konkreten programmiertechnischen Regelungen hat das BMU auf seiner Homepage www.bmu.de im Februar 2007 veröffentlicht. Weitere Informationen sind auch auf der Homepage www.zksabfall.de zu finden.

7.2.1.3 Empfangszugänge

296

Bei der Übermittlung der zur Nachweisführung erforderlichen elektronischen Dokumente ist gleichzeitig der vom Nachweispflichtigen oder der von der zuständigen Behörde eröffnete Empfangszugang anzugeben. Hinsichtlich der Anforderungen an den Empfangszugang wird auf die Erläuterungen unter Randnrn. 284 bis 287 verwiesen. Im Rahmen der ZKS-Abfall werden die Anforderungen durch die VPS erfüllt.

7.2.2 § 18 Abs. 2

297

§ 18 Abs. 2 regelt Umfang und Vorlage der beim Beförderungsvorgang mitzuführenden Nachweisdaten.

7.2.2.1 Erforderliche Angaben

298

Der Abfallbeförderer muss die Angaben aus dem Begleit- und Übernahmeschein während des Transports mitführen, einschließlich der Angabe des Firmennamens und der Anschrift des Abfallentsorgers. Mindestens diese Angaben sind erforderlich, um eine Transportkontrolle überhaupt zu ermöglichen. Im Ergebnis muss der Beförderer daher folgende Angaben in Papierform oder elektronisch bereithalten:

299

Werden bei einem elektronischen Sammelbegleitschein Übernahmescheine in Papierform geführt, sind die papiernen Übernahmescheinausfertigungen zusätzlich beim Abfalltransport mitzuführen ( § 12 Abs. 4 Sätze 2 und 3). Werden auch die Übernahmescheine elektronisch geführt, sind zusätzlich Angaben aus diesen Übernahmescheinen während der Abfallbeförderung ebenfalls bereitzuhalten.

300

Weiterer Begleitpapiere bedarf es nach der Nachweisverordnung nicht ( § 18 Abs. 2 Satz 2). Soweit Begleitpapiere nach anderen Regelwerken mitzuführen sind, insbesondere nach der Transportgenehmigungsverordnung eine Ausfertigung der Transportgenehmigung, bleiben diese Bestimmungen von § 18 Abs. 2 Satz 2 unberührt. Soweit nach den Auflagen im Vordruck der Transportgenehmigung i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 2 TgV auch eine Kopie des Entsorgungsnachweises und die Ausfertigungen 2 bis 6 des Begleitscheines vom Beförderer mitzuführen sind, gehen diese Auflagen im elektronischen Nachweisverfahren ins Leere. Bestehende Transportgenehmigungen sind durch die zuständigen Behörden entsprechend anzupassen.

301

Solange es noch zu elektronisch geführten Begleitscheinen papierene (Sammel)Entsorgungsnachweise gibt (vgl. hierzu Randnrn. 439 bis 440, maximaler Zeitraum: bis 31.03.2015), ist jedoch weiterhin auch eine Kopie des papierenen Entsorgungsnachweises auf Grund einer diesbezüglichen Auflage in der abfallrechtlichen Transportgenehmigung i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 2 TgV bei der Abfallbeförderung mitzuführen.

7.2.2.2 Form

302

Die Anforderung des § 18 Abs. 2 Satz 1 zur Mitführung und Vorlage der dort genannten Angaben während der Abfallbeförderung wird insbesondere dann erfüllt, wenn während der Beförderung ein aus dem EDV-System erzeugter Ausdruck des elektronischen Begleitscheins und ggf. von bereits vorliegenden elektronischen Übernahmescheinen, ergänzt um die in § 18 Abs. 2 verlangten Angaben zum Entsorger, mit geführt und gegebenenfalls vorgelegt wird. Die Angaben aus Begleitschein und ggf. Übernahmescheinen (einschließlich der Angaben zum Entsorger) können auch in anderen Belegen (z.B. Lieferscheinen) oder Begleitpapieren (nach dem Gefahrgutrecht) integriert sein oder auch entsprechend § 18 Abs. 2 Satz 3 nur elektronisch mitgeführt und ggf. zur Verfügung gestellt werden.

303

Solange nach § 31 Abs. 2 und Abs. 3 in der Übergangszeit bis 31.01.2011 wegen Verzichts des Erzeugers, Einsammler und Beförderers auf die qualifizierte Signatur beim elektronischen Begleitschein zusätzlich ein Quittungsbeleg für die Übergabe, Übernahme oder Annahme gefährlicher Abfälle zu führen ist, muss nach § 31 Abs. 2 ein solcher Quittungsbeleg auch bei der Abfallbeförderung mitgeführt werden. Ein solcher Quittungsbeleg kann ein aus dem EDV-System erzeugter Ausdruck des Begleitscheins sein, der dann nach § 31 Abs. 2 i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 3, § 11 Abs. 1 Satz 1 und § 13 zusätzlich die Unterschriften des Erzeugers, Einsammlers und Beförderers tragen muss (vgl. auch Randnr. 438).

7.2.2.3 Vorlage

304

Es muss gewährleistet sein, dass diese Angaben mitgeführt und jederzeit den zur Überwachung und Kontrolle Befugten entsprechend der Bestimmungen im "Formularverfahren" ( § 11 Abs. 2 Satz 2; § 12 Abs. 4 Satz 2) vorgelegt werden können. Auf entsprechende Aufforderung müssen die Angaben daher sofort vorgelegt werden können. Es reicht nicht aus, wenn die Angaben erst aus verschiedenen Rechnungsbelegen oder sonstigen Begleitpapieren ermittelt und zusammengestellt werden müssen.

7.2.2.4 Elektronische Mitführung und Vorlage

305

Die Pflicht zur Mitführung der Angaben aus den Begleitscheinen oder Übernahmescheinen kann alternativ auch elektronisch erfüllt werden. Dies setzt allerdings voraus, dass entsprechende Einrichtungen an Bord des jeweiligen Beförderungsmittels vorhanden sind, welche ggf. den Kontrollbehörden eine sofortige und sichere Einsicht in elektronisch geführte Angaben entsprechend den Vorgaben des § 18 Abs. 2 Satz 1 gewährleisten.

7.3 § 19 Signatur, Übermittlung

306

§ 19 bestimmt die Handhabung der Signatur im elektronischen Nachweisverfahren, normiert Ausnahmen zu den Bestimmungen der Abschnitte 1 bis 3, welche den Besonderheiten des elektronischen Verfahrens Rechnung tragen sowie die grundlegenden Anforderungen an die Datensicherheit.

7.3.1 § 19 Abs. 1

Absatz 1 regelt die Handhabung der Signatur.

7.3.1.1 Zeitliche Abfolge der Signaturen

307

§ 19 Abs. 1 stellt klar, dass sich auch Zeitpunkt und zeitliche Abfolge der Signaturen der elektronischen Dokumente nach den Vorgaben der Abschnitte 1 bis 3 von Teil 2 der Nachweisverordnung richten (vgl. auch Randnr. 264). Zeitpunkt und Abfolge der Signaturen folgen daher den entsprechenden Vorgaben für die handschriftliche Unterschrift im Formularverfahren. Vor diesem Hintergrund nennt § 19 Abs. 1 Satz 2 ausdrücklich noch einmal die Bestimmungen der Abschnitte 1 bis 3, welche für die praktisch besonders bedeutsamen Fälle der Signatur der Entsorgungsnachweise und Begleitscheine insoweit maßgeblich sind ( § 3 Abs. 2 und 3, § 5, § 7 Abs. 4, § 11 Abs. 1 Satz 1 und § 11 Abs. 3 Satz 1).

308

Zum Nachweis der Einhaltung der zeitlichen Abfolge der Signaturen enthalten die Datensätze einen "Zeit-Stamp", mit dessen Hilfe der Zeitpunkt der Signatur erkennbar und sekundengenau festgehalten werden kann. Zudem sind die qualifizierten elektronischen Signaturen in den XML-Datensätzen derart integriert, dass die Abfolge der Signaturen auch an den XML-Dokumenten selbst erkennbar ist.

309

Anzumerken ist, dass in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 die Wörter "Erstattung einer Anzeige nach § 7 Abs. 4" richtigerweise durch die Wörter "Übersendung von Nachweiserklärungen und Ablichtungen nach § 7 Abs. 4" zu ersetzen sind. Diese redaktionelle Ungenauigkeit ist auf eine im Rechtsetzungsverfahren unterbliebene Folgeänderung zur Änderung des § 7 (Streichung der Anzeige) zurückzuführen.

310

Da sich Zeitpunkt und zeitliche Abfolge der Signaturen nach den Vorgaben für das Formularverfahren richten, können die dort eingeräumten Spielräume zur praktikablen Abwicklung des Nachweisverfahrens auch im elektronischen Verfahren genutzt werden. So wird z.B. nach § 11 Abs. 1 Satz 1 dem Abfallerzeuger nur vorgegeben, den Begleitschein in der zeitlichen Abfolge als Erster und spätestens bei Übergabe der Abfälle zu signieren. Er kann den Begleitschein daher auch schon zu einem früheren Zeitpunkt signieren, um gegebenenfalls die Abwicklung des elektronischen Verfahrens zu erleichtern.

311

§ 19 Abs. 2 enthält Sondervorschriften für die zeitliche Abfolge der Signatur durch den Beförderer (vgl. Randnr. 314).

Für den Entsorger gelten uneingeschränkt die sich aus § 11 Abs. 1 Satz 1 ergebenden Signaturzeitpunkte. Er hat dementsprechend im Zeitpunkt der Annahme des Abfalls die Annahme durch eine qualifizierte elektronische Signatur zu dokumentieren. Die insofern weite Formulierung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 nimmt darauf Rücksicht, dass bei der Veröffentlichung der geltenden Nachweisverordnung die für die elektronische Übermittlung der Nachweisinformationen erforderlichen Schnittstellen noch nicht existierten. Die Formulierung lässt daher offen, ob die Übermittlung von Begleitscheindaten durch den Entsorger an seine Behörde nur mittels einer weiteren qualifizierten elektronischen Signatur erfolgen kann. Das ist nach dem derzeitigen Erkenntnisstand nicht erforderlich.

7.3.1.2 Klarschrift

312

Neben der elektronischen Signatur ist zusätzlich die Angabe des Unterzeichnenden in Klarschrift erforderlich. Diese Vorgabe dient der Vereinfachung. Der Empfänger des jeweiligen Dokuments soll auch ohne Entschlüsselung der qualifizierten Signatur den Absender sofort erkennen können.

7.3.2 § 19 Abs. 2

313

Um die Handhabung der elektronischen Signatur während der Beförderung zu erleichtern, lässt § 19 Abs. 2 Ausnahmen von den Vorgaben des § 19 Abs. 1 zu.

7.3.2.1 Signatur des Beförderers

314

§ 19 Abs. 2 Satz 1 lässt zunächst zu, dass der Begleitschein durch den Abfallbeförderer auch nach Übernahme der Abfälle vom Abfallerzeuger signiert werden darf. Um die für die Transparenz der Nachweisführung notwendige zeitliche Abfolge der Signaturen beizubehalten, muss der Abfallbeförderer den Begleitschein spätestens vor Übergabe der Abfälle an den Abfallentsorger, also zeitlich vor dem Abfallentsorger signieren. Eine solche Signatur kann vom Beförderungsmittel aus erfolgen, wenn entsprechende Vorrichtungen an Bord sind, vom Firmenstandort aus oder an der Anlage des Abfallentsorgers (aber zeitlich vor dem Abfallentsorger!).

315

Nach der ausdrücklichen Regelung von § 19 Abs. 2 Satz 3 gilt die Ausnahme für die Signatur des Begleitscheins entsprechend auch für die Signatur des Übernahmescheins. Die Nennung des § 12 Abs. 3 (Übernahmeschein) bereits in der Regelung des § 19 Abs. 2 Satz 1 zum Begleitschein ist insoweit ein redaktionelles Versehen.

7.3.2.2 Vereinbarung

316

Die vorgenannten Ausnahmen gelten nur, wenn dies zuvor zwischen Abfallerzeuger und Abfallbeförderer schriftlich vereinbart worden ist. Die Bestimmung dient primär dem Schutz des Abfallerzeugers. Die Signatur des Abfallbeförderers nach Übernahme der Abfälle soll im Ergebnis nur zugelassen werden, wenn ein entsprechendes Vertrauensverhältnis zwischen Abfallerzeuger und Abfallbeförderer besteht.

317

Vor diesem Hintergrund kann sich die Vereinbarung zwischen Abfallerzeuger und Abfallbeförderer auch auf eine noch unbestimmte Zahl von künftigen Abfalltransporten beziehen, muss sich inhaltlich also nicht auf Einzelfälle beschränken.

318

Die Vereinbarung erfolgt schriftlich (handschriftliche Unterschrift). Sie bedarf nicht der elektronischen Form (§ 3a Abs.2 Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder, qualifizierte elektronische Signatur), da diese nicht im Sinn des § 17 Abs. 1 zur Nachweisführung erforderlich ist.

7.3.3 § 19 Abs. 3

319

Nach § 19 Abs. 3 entfallen im elektronischen Verfahren die Pflichten des Abfallerzeugers zur Übersendung der Ablichtung des bestätigten Entsorgungsnachweises oder im privilegierten Nachweisverfahren der Nachweiserklärungen an die für ihn zuständige Behörde (Erzeugerbehörde) nach § 6 Abs. 1 Satz 2 und § 7 Abs. 4 Satz 2. Im elektronischen Verfahren werden diese Dokumente automatisch an die Erzeugerbehörde weitergeleitet. Im elektronischen Verfahren entfallen die Übersendungspflichten des Abfallerzeugers nicht im Fall der als erteilt geltenden Bestätigung nach § 5 Abs. 5. Ebenso entfallen im elektronischen Verfahren nicht die Übersendungspflichten des Einsammlers nach § 9 Abs. 4.

7.3.4 § 19 Abs. 4

320

§ 19 Abs. 4 dient der sicheren Übermittlung der elektronischen Nachweisdaten, also dem Datenschutz. Allerdings ist die Bestimmung redaktionell ungenau gefasst. § 19 Abs. 4 verpflichtet nicht zur Nutzung sicherer Übertragungswege, sondern zur Sicherung der elektronischen Nachweisdaten auf unsicheren Übertragungswegen (Internet). Dies folgt letztlich aus dem bereits im Vorfeld der Rechtsetzungsverfahren entwickelten Konzept zur elektronischen Nachweisführung (vgl. insoweit die Ausführungen zu § 20).

321

Zur Sicherung der Nachweisdaten ist eine Verschlüsselungstechnologie erforderlich, die technisch als "Protokoll" bezeichnet wird. Eines dieser Protokolle ist das insbesondere für das deutsche "E-Government-Projekt" der Bundesregierung vorgesehene Protokoll OSCI. OSCI steht für "Online Services Computer Interface" und enthält z.B. Protokollstandards für die deutsche Kommunalwirtschaft. Die darauf aufbauende Entwicklung "OSCI-Transport" wird für die sichere, vertrauliche und rechtsverbindliche Übertragung digitaler Daten über das Internet genutzt.

322

Es gibt weitere Protokolle, die bei Beachtung der Vorgaben des Signaturgesetzes zur Übertragung von Informationen im Rahmen der Nachweisverordnung genutzt werden können.

323

Die Verschlüsselung ist zu trennen von der Signatur der Dokumente. Beide Techniken stehen unabhängig nebeneinander. Verschlüsselt werden die Angaben mit Hilfe des öffentlichen Schlüssels des Empfängers, der diese dann mit Hilfe seines privaten Schlüssels wieder entschlüsseln kann. Im Rahmen der Verschlüsselung können aber auch digitale Signaturen angebracht werden und umgekehrt.

7.4 § 20 Koordinierung

§ 20 verpflichtet die Länder zur bundesweiten Koordinierung des elektronischen Nachweisverfahrens.

7.4.1 Umfang und Zielsetzung

324

§ 20 Satz 1 verpflichtet die Länder, die Kommunikation zwischen den Nachweispflichtigen und den Behörden insbesondere auch im Fall der Ländergrenzen überschreitenden Entsorgung von Abfällen zu ermöglichen. Insbesondere ist zu gewährleisten, dass die für die Nachweisführung erforderlichen Dokumente jederzeit vermittelt, nur für die Empfänger zugänglich verschlüsselt und im Rahmen der Vermittlung nicht dauerhaft gespeichert werden können.

325

Vor dem Hintergrund der Anforderungen, die mit der elektronischen Nachweisführung für den einzelnen Nachweispflichtigen verbunden sind, ergibt sich letztlich aus dem verfassungsrechtlich vorgegebenen Verhältnismäßigkeitsgebot die Verpflichtung, denjenigen, für welche die elektronische Abwicklung des Nachweisverfahrens eine besondere Belastung bedeutet, im Rahmen des § 20 Hilfestellung zu geben.

7.4.2 Umsetzung

326

Die Länder erfüllen die vorstehend genannten Pflichten durch die Einrichtung und den Betrieb einer Zentralen Koordinierungsstelle (ZKS-Abfall). Zur internen Kommunikation der Länderbehörden wird das bisherige Überwachungssystem ASYS angepasst.

7.4.2.1 ASYS, GADSYS

327

Die Kommunikation abfallrelevanter Daten zwischen den Länderbehörden erfolgt bereits seit längerer Zeit über eine dafür im Auftrag der Länder entwickelte Software, das "Abfallüberwachungssystem ASYS". Rechtsgrundlage hierfür ist eine "Verwaltungsvereinbarung über Gemeinsame Abfall DV-Systeme der Länder" (www.gadsys.de).

7.4.2.2 ZKS-Abfall (www.zksabfall.de)

328

Eine grafische Darstellung des Aufbaus und der Funktionen der ZKS-Abfall ist zu finden unter www.zksabfall.de.

329

Im Rahmen dieser Verwaltungsvereinbarung wird zur Erfüllung der sich aus § 20 ergebenden Anforderungen ein länderübergreifendes Kommunikationssystem, die "Zentrale Koordinierungsstelle Abfall" (ZKS-Abfall) eingerichtet und betrieben. Die zur elektronischen Nachweisführung Verpflichteten haben sich dort selbst oder mittels eines von ihnen hierzu beauftragten Providers anzumelden. Nach erfolgter Registrierung können alle zur Verfügung stehenden Kommunikationsmöglichkeiten genutzt werden.

7.4.2.3 Vermittlungsstelle

330

Die ZKS-Abfall nimmt zunächst die Aufgabe einer Vermittlungsstelle zwischen Nachweispflichtigen und Behörden - in beide Richtungen - wahr. Es werden in diesem Zusammenhang keinerlei inhaltliche Prüfungen der Nachweisdaten vorgenommen. Ebenso werden keine Empfangsbestätigungen im Sinne von § 4 erteilt. Die übermittelten Daten werden von der ZKS-Abfall angenommen, auf Einhaltung der Schnittstelle und Gültigkeit der Signatur geprüft, mit aktuellen Virenprogrammen untersucht und in die für die jeweiligen Adressaten eingerichteten Postfächer eingestellt. Aus diesen Postfächern haben die Adressaten die jeweiligen Nachrichten selbst abzuholen.

7.4.2.4 Virtuelle Poststelle -VPS -

331

ZKS-Teilnehmern und Behörden, die bei der ZKS-Abfall registriert sind, wird in der Regel ein virtuelles Postfach zugewiesen. Die Eröffnung mehrerer Postfächer bleibt unbenommen. In diesen Fällen erfolgt die Übermittlung an die im Entsorgungsvorgang angegebene Rücksendeadresse bzw. an die "Default"-Adresse. Es sind alle zu kommunizierenden Daten einzustellen, die dann von der ZKS-Abfall entsprechend der vom Absender vorgegebenen Adressangabe verteilt werden. Der Adressat und "Inhaber" des Postfaches ist verpflichtet, selbst für die Abholung der eingestellten Daten zu sorgen.

7.4.2.5 Länder-eANV

332

Darüber hinaus stellen die Länder ein im Internet erreichbares Portal bereit, mit dessen Hilfe z.B. Entsorgungsnachweise und Begleitscheine unter Beachtung der Anforderungen der §§ 18 und 19 kommuniziert werden können (elektronisches Abfallnachweisverfahren der Länder - Länder-eANV). Dieses beinhaltet eine personenbezogene Arbeitsebene, in welche man durch Registrierung und Anmeldung mit Hilfe einer Zugangsberechtigung (Password) gelangt. Hinsichtlich der elektronischen Führung der Register (Vgl. § 25 Abs. 2 und 3) werden demgegenüber nur Empfehlungen angeboten. Insbesondere erfolgt keine Führung von Registern durch die ZKS-Abfall.

7.4.2.6 Individuallösungen

333

Unabhängig davon ist es möglich, mit individueller Software erstellte Nachweise über die ZKS-Abfall zu kommunizieren, sofern die Anforderungen der §§ 18 und 19 eingehalten werden. Für die Erstellung dieser Dokumente können zum Beispiel individuelle, innerbetriebliche Softwaresysteme genutzt werden oder auch solche, die von Dritten im Internet angeboten werden.

7.4.2.7 Vergabe von Kennnummern

334

Die ZKS-Abfall vergibt als einzige Stelle für sämtliche Begleitscheine und Übernahmescheine die Kennnummern. Im Rahmen des Länder-eANV erfolgt diese Vergabe direkt verbunden mit der Erstellung der Begleit- und Übernahmescheine.

335

Bei Individual- oder Portallösungen können die jeweiligen Nummernkontingente nach Anmeldung als registrierter Berechtigter beantragt werden.

7.4.2.8 Datenspeicherung, Datenschutz

336

Die ZKS-Abfall selbst speichert keine Nachweisdaten oder Dokumente. Wurde ein Nachweis mittels Länder-eANV erstellt, kann er in das eigene System eingestellt ("download") und wie gewünscht gespeichert werden.

7.4.3 Zulässige Nutzung

337

Nach § 20 Satz 3 können die Länder im Ergebnis selbst bestimmen, zu welchen Zwecken und in welchem Umfang die ZKS-Abfall genutzt werden darf. Daher ist es in Folge entsprechender Zweckbestimmung zulässig, die ZKS-Abfall auch zur Abwicklung länderspezifischer Verfahren zur Andienung gefährlicher Abfälle zu nutzen.

7.5 § 21 Ausnahmen

§ 21 nimmt die Führung des Übernahmescheins nach § 12 von der Pflicht zur elektronischen Führung der Nachweise aus.

7.5.1 Reichweite

338

§ 21 erlaubt, anstelle der elektronischen Übermittlung und der qualifizierten Signatur wie bisher den Nachweis der Übergabe der Abfälle mit Hilfe des Übernahmescheinformulars der Anlage 1 NachwV zu führen. Im Ergebnis steht dem Abfallerzeuger im Rahmen der Führung des Übernahmescheins nach § 12 ein Wahlrecht zwischen dem Formularverfahren und dem elektronischen Verfahren zu. Die Regelung trägt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung. Da es sich beim Übernahmeschein um ein nur zweipoliges Verfahren handelt, ist die Ausnahme auch im Hinblick auf die Organisation und Abwicklung des Nachweisverfahrens vertretbar.

339

§ 21 betrifft nur den Fall des § 12, also die Führung des Übernahmescheins im Rahmen der Sammelentsorgung. Die Pflicht zur Führung des Übernahmescheins über die Entsorgung von Kleinmengen nach § 16 wird bereits durch § 17 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 von der obligatorischen Pflicht zur elektronischen Nachweisführung ausgenommen.

7.5.2 Unberührtheitsklausel

340

Die Pflichten zur Einhaltung der elektronischen Nachweisführung bleiben im Übrigen unberührt. Dies gilt insbesondere für den Einsammler hinsichtlich der Führung der Sammelbegleitscheine und der Führung der Register, in welche auch die Übernahmescheine elektronisch einzustellen sind ( § 25 Abs. 3).

7.6 § 22 Störungen des Kommunikationssystems

§ 22 stellt sicher, dass auch im Falle einer Störung des Systems oder sonstigen Einschränkung der elektronischen Kommunikation die Nachweispflichten weiterhin erfüllt werden.

7.6.1 § 22 Abs. 1

341

§ 22 Abs. 1 bestimmt die Vorraussetzungen sowie die Art und Weise für die ersatzweise Nachweisführung mit Hilfe von Papierbelegen bei Störungen des Kommunikationssystems.

7.6.1.1 Voraussetzungen

342

Die Nachweisführung mittels Formblättern oder Quittungsbelegen hat einmal zu erfolgen, wenn eine Störung des Kommunikationssystems vorliegt. Worauf die Störung zurückzuführen ist, ist unerheblich. Es spielt daher keine Rolle, ob z.B. der Empfangszugang eines Nachweispflichtigen oder aber Funktionen der Zentralen Koordinierungsstelle Abfall ausfallen. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob das System vollständig oder nur teilweise ausfällt, sofern nur in Folge die elektronische Nachweisführung nicht mehr uneingeschränkt möglich ist.

343

Gleichgestellt sind die Fälle, in denen die elektronische Nachweisführung aus anderen Gründen nicht uneingeschränkt möglich ist. Solche Gründe können z.B. im unfreiwilligen Verlust der Signaturkarte liegen mit der Folge, dass für eine bestimmte Zeit die elektronische Zeichnung von Nachweisen - z.B. Begleitscheinen - nicht mehr möglich ist.

7.6.1.2 Formblätter, Quittungsbeleg

344

Die aus den Einschränkungen der elektronischen Kommunikation folgenden Defizite in der elektronischen Nachweisführung sind durch die entsprechende Führung von Nachweisen mittels der nach den Abschnitten 1 bis 3 in Verbindung mit der Anlage 1 vorgesehenen Formblätter zu beheben. Dies gilt in sachlicher und zeitlicher Hinsicht, solange und soweit die Einschränkungen andauern.

345

In diesem Zusammenhang wird für den praktisch besonders bedeutsamen Fall der Führung des Begleitscheins eine vereinfachte Möglichkeit zur Verfügung gestellt, die Führung eines Quittungsbelegs. Der Quittungsbeleg stellt in der Sache einen Begleitschein in nur einfacher Ausfertigung (also keinen Durchschreibsatz) dar und wird entsprechend in nur einer Ausfertigung verwendet. Die Handhabung während des Beförderungsvorgangs folgt entsprechend den Bestimmungen nach § 10 Abs. 2 Satz 1 und 3, § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 sowie § 13. Naturgemäß (nur eine Ausfertigung) entfällt eine Übersendung von Ausfertigungen entsprechend den Bestimmungen zum Begleitschein. Der Quittungsbeleg verbleibt nach Abschluss des Abfalltransports vielmehr beim Abfallentsorger, der ihn nach den Bestimmungen über die Einrichtung und Führung der Register nach § 24 Abs. 1 und 2 sowie § 25 Abs. 1 aufbewahren muss.

7.6.1.3 Meldepflicht

346

Der Nachweispflichtige, der die Einschränkung der elektronischen Nachweisführung feststellt, hat diese nach § 22 Abs. 1 Satz 5 unverzüglich den anderen Beteiligten (Nachweispflichtigen und Behörden) zu melden, soweit die Einschränkung nicht innerhalb einer angemessenen Frist behebbar ist.

347

Voraussetzung für die Meldepflicht ist, dass die Einschränkung nicht innerhalb angemessener Frist behebbar ist. Für die Frage, welche Frist angemessen ist, sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Sind danach innerhalb der Frist, die zur Behebung der Einschränkung benötigt wird, keine erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen der Nachweisführung zu erwarten, so wird diese Frist in der Regel noch angemessen sein.

In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass nach § 22 Abs. 1 Satz 1 sofort mit Eintritt der Einschränkung - somit also bereits vor Ablauf der "angemessenen" Frist nach § 22 Abs. 1 Satz 5 und dem damit verbundenen Entstehen der Meldepflicht - ersatzweise Formblätter oder Quittungsbelege zu führen und nach Behebung der Einschränkung die Nachweisdaten nochmals elektronisch zu übermitteln sind ( § 22 Abs. 4). Während des Laufs der "angemessenen" Frist nach § 22 Abs. 1 Satz 5 entsteht also zu keinem Zeitpunkt ein "nachweisfreier" Raum. Entstandene Lücken in der elektronischen Nachweisführung werden nachträglich wieder geschlossen.

7.6.2 § 22 Abs. 2

348

§ 22 Abs. 2 ermächtigt die zuständigen Behörden zu bestimmten Sanktionen, wenn Störungen der Kommunikation wiederholt und nicht nur kurzfristig im Verantwortungsbereich eines bestimmten Nachweispflichtigen auftreten. Die Regelung dient auch den Interessen der anderen beteiligten Nachweispflichtigen an einer reibungslosen Abwicklung des elektronischen Verfahrens.

7.6.2.1 Voraussetzungen

349

Voraussetzung für Maßnahmen nach Ziffern 1 bis 3 ist zunächst, dass eine Störung des Kommunikationssystems wiederholt oder nicht nur kurzfristig eintritt. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist wiederum unter Berücksichtigung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Insoweit ist wiederum zu berücksichtigen, ob durch die Störung bereits nachhaltige oder erhebliche Beeinträchtigungen des Nachweisverfahrens eingetreten oder für die Zukunft zu erwarten sind.

350

Weiterhin müssen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Störungen aus dem Verantwortungsbereich des Nachweispflichtigen herrühren. Bloße Anhaltspunkte für eine Verantwortlichkeit genügen noch nicht. Es muss aber auch nicht definitiv feststehen, das heißt nachgewiesen sein, dass der Nachweispflichtige tatsächlich die Störung zu verantworten hat (vgl. zu eine Annahme rechtfertigenden Tatsachen auch die Erläuterungen in Randnr. 211 zu § 8 Abs. 1).

7.6.2.2 Maßnahmen

351

Liegen die vorgenannten Voraussetzungen vor, kann die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen Maßnahmen nach § 22 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 alternativ oder kumulativ anordnen. Insoweit stellt die Bestimmung eine Spezialvorschrift zu § 21 KrW-/AbfG dar, schließt aber weitere Maßnahmen nach dieser gesetzlichen Ermächtigung nicht aus.

352

Nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 kann die Prüfung von Nachweisvorgängen, an welchen der Nachweispflichtige beteiligt ist, durch einen Sachverständigen angeordnet werden (Prüfung des "externen" Verantwortungsbereichs). Hierdurch kann zunächst festgestellt werden, ob und gegebenenfalls aus welchem Grund die Störung im Rahmen der Kommunikation mit anderen Nachweispflichtigen oder den Behörden (ZKS-Abfall) eingetreten ist.

353

Darüber hinaus kann die Prüfung betrieblicher Kommunikationssysteme durch einen Sachverständigen angeordnet werden, soweit solche Systeme für die Abwicklung des elektronischen Nachweisverfahrens und die Führung von Registern genutzt werden (Prüfung des "internen" Verantwortungsbereichs). Die Anordnung einer solchen Prüfung ist daher angezeigt, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Störungen aus dem betrieblichen Verantwortungs- und Risikobereich des Nachweispflichtigen herrühren.

354

Letztlich kann neben der elektronischen Nachweisführung zusätzlich die Führung von Nachweisen und Registern unter Verwendung der hierfür vorgesehen Formblätter (Teil 2 Abschnitte 1 bis 3 der Nachweisverordnung) angeordnet werden, wenn anders eine ordnungsgemäße Nachweisführung nicht zu gewährleisten ist ("doppelte" Nachweisführung). Diese Vorraussetzung wird in der Regel dann vorliegen, wenn Störungen des Kommunikationssystems derart häufig oder langfristig auftreten, dass auch über die ersatzweise Führung von Nachweisen nach § 22 Abs. 1 (Formblätter und Quittungsbelege) und die nachträgliche elektronische Übermittlung der Nachweisdaten nach § 22 Abs. 4 die Transparenz und Effizienz der Nachweisführung nicht mehr gewährleistet sind.

7.6.3 § 22 Abs. 3

355

Die Maßnahmen nach § 22 Abs. 2 Nr. 2 können entsprechend gegenüber einem mit der elektronischen Führung von Nachweisen und Registern beauftragten Dritten angeordnet werden. Dritter kann insoweit nur ein Dienstleister (Provider) sein, der vom Nachweis- und Registerpflichtigen mit der technischen Abwicklung seiner Nachweis- und Registerpflichten beauftragt worden ist.

356

Nicht unter § 22 Abs. 3 fällt ein nach § 3 Abs. 4 oder dem jeweiligen Landesverwaltungsverfahrensgesetz Bevollmächtigter, welcher den Nachweispflichtigen im Verwaltungsverfahren vertritt.

7.6.4 § 22 Abs. 4

357

§ 22 Abs. 4 ordnet bei einer Einschränkung der elektronischen Nachweisführung zusätzlich zur ersatzweisen Nachweisführung mittels Formblättern oder Quittungsbelegen ( § 22 Abs. 1) die nochmalige elektronische Übermittlung der Nachweisdaten nach Behebung der Einschränkung an. Die nochmalige Übermittlung hat nach den Vorgaben der §§ 17 ff zu erfolgen, so dass auch die nach den Abschnitten 1 bis 3 von Teil 2 der Nachweisverordnung vorgeschriebenen Abläufe noch einmal entsprechend elektronisch nachvollzogen werden müssen.

358

Wird nach § 22 Abs. 1 im Fall einer Einschränkung von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, anstelle eines Begleitscheins einen Quittungsbeleg zu führen, so sind die entsprechenden Angaben aus dem Quittungsbeleg nicht nur den übrigen Nachweispflichtigen elektronisch zu übermitteln, sondern auch den zuständigen Behörden.

359

Bei einer Einschränkung der elektronischen Nachweisführung haben die Nachweispflichtigen die in der Zwischenzeit in Papierform geführten Nachweise nach § 22 Abs. 4 NachwV nochmals elektronisch zu übermitteln. Dies bedeutet nicht, dass eine doppelte Registerführung - in Papier- und in elektronischer Form - erfolgen muss. Es ist ausreichend, wenn das elektronisch geführte Register nach Behebung der Störung aktualisiert wird. Die Papierform ist dann nicht mehr notwendig.

360

Eine Sonderregelung besteht für den Quittungsbeleg, der nach § 22 Abs. 1 Satz 4 in ein Register des Entsorgers entsprechend § 24 Abs. 1 und 2 sowie § 25 Abs. 1 einzustellen ist.

8. Teil 3 Registerführung über die Entsorgung von Abfällen

361

Die von den Abfallwirtschaftsbeteiligten (Rdnr. 3) zu führenden Register sind zum Zwecke ihrer Übermittlung im Falle ihrer behördlichen Anforderung ( § 42 Abs. 4 KrW- /AbfG) grundsätzlich vorzuhalten

8.1 § 23 Kreis der Registerpflichtigen

362

Im Sinne eines "Ob" werden hier unter Verweis auf die Regelungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes abschließend die zur Führung von Registern verpflichteten Abfallwirtschaftsbeteiligten (Randnr. 3) benannt. Die Pflichten zur Führung von Registern gelten nicht für private Haushaltungen ( § 1 Abs. 3).

363

Welche Abfallwirtschaftsbeteiligten (Randnr. 3) zur Führung von Registern verpflichtet sind, ist in den Bestimmungen der § 42 Abs. 1 bis Abs. 3 und in § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, erste Alternative KrW-/AbfG geregelt, auf die in § 23 Bezug genommen wird; auf die Erläuterungen zu §§ 42 und 44 KrW-/AbfG wird Bezug genommen.

364

Bei der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen sind gem. Art. 20 Abs. 1 und 2 Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsverordnung) Unterlagen und Informationen zu führen und mindestens drei Jahre lang ab Beginn der grenzüberschreitenden Verbringung aufzubewahren. Aus Gründen der Transparenz und der Zweckmäßigkeit wird empfohlen, sie mit in die Register nach § 23 einzustellen.

8.2 § 24 Führung der Register

365

Erzeuger, Beförderer (einschließlich Einsammler) und Entsorger von Abfällen sind zur Führung von Registern nach den näheren Maßgaben der Regelungen des § 24 nur dann verpflichtet, soweit sie überhaupt nach § 23 NachwV i.V.m. § 42 und 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KrW-/AbfG zur Führung von Registern verpflichtet sind. Ist dies der Fall, ergibt sich dann aus § 24, "wie" diese Abfallwirtschaftsbeteiligten (Randnr. 3) im Einzelnen die Register zu führen haben.

366

Register erfüllen nur dann die gesetzlichen Anforderungen, wenn sie jederzeit entsprechend den nachstehenden Vorgaben vollständig vorliegen. Dies ist nicht der Fall, wenn Register erst auf Verlangen der Behörde vom Registerpflichtigen durch Zusammenstellung anderweitig gespeicherter oder archivierter Daten erstellt werden.

367

In § 24 Abs. 2 und Abs. 3 wird die Art und Weise der Registerführung geregelt für registerpflichtige Erzeuger, Beförderer (einschließlich Einsammler) und Entsorger von nachweispflichtigen (gefährlichen) Abfällen, In § 24 Abs. 4 bis Abs. 7 wird die Art und Weise der Registerführung geregelt für registerpflichtige Erzeuger, Beförderer und Entsorger, die zur Führung von Nachweisen nicht verpflichtet sind.

8.2.1 § 24 Abs. 2

368

Die Regelungen des § 24 Abs. 2 gelten für diejenigen Fälle, in denen Nachweise und Register zu führen sind. Ausgenommen sind hier die in § 24 Abs. 3 geregelten Fälle, in denen die Nachweisführung auf das Führen von Übernahmescheinen reduziert ist.

8.2.1.1 Erzeuger, Entsorger und Einsammler von nachweispflichtigen Abfällen

369

Abfallerzeuger, die ihre Abfälle mit (Einzel-)Entsorgungsnachweisen entsorgen, Einsammler und Abfallentsorger verfügen jeweils über Originale bzw. Kopien der jeweiligen (Sammel-) Entsorgungsnachweise. Die Nachweise sind in das Register einzustellen und ihnen sind spätestens zehn Kalendertage nach Erhalt die jeweiligen Ausfertigungen der Begleitscheine in der zeitlichen Reihenfolge der Entsorgungsvorgänge zuzuordnen.

370

Abfallerzeuger, die nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 zwei Ausfertigungen der Begleitscheine erhalten, haben diese beiden Ausfertigungen zusammenzuführen und gemeinsam in das Register einzustellen. Einsammler haben zusätzlich zu den Regelungen nach § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 die für sie bestimmten Ausfertigungen der Übernahmescheine spätestens zehn Kalendertage nach Erhalt den jeweiligen Begleitscheinen zuzuordnen und in das Register einzustellen ( § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2). Dies gilt für die Einsammler auch bei der Übernahme von Kleinmengen im Sinne des § 2 Abs. 2.

8.2.1.2 Beförderer (keine Einsammler) von nachweispflichtigen Abfällen

371

Abfallbeförderer haben spätestens zehn Kalendertage nach Erhalt ihre Ausfertigungen der Begleitscheine nach Abfallarten getrennt und in zeitlicher Reihenfolge in ihr Register einzustellen.

8.2.2 § 24 Abs. 3

8.2.2.1 Führung des Registers durch Erzeuger und Entsorger, die nur Übernahmescheine führen

372

§ 24 Abs. 3 enthält Regelungen zur Registerführung für die Fälle, in denen bei nachweispflichtigen Abfällen die Nachweisführung auf die Führung von Übernahmescheinen reduziert ist. Die Abfallwirtschaftsbeteiligten (Randnr. 3) haben die für sie bestimmten Ausfertigungen der Übernahmescheine spätestens zehn Kalendertage nach Erhalt nach Abfallarten getrennt und in zeitlicher Reihenfolge geordnet in die Register einstellen.

373

Das betrifft im Einzelnen:

8.2.2.2 Übernahmescheine, die bei einem Befördererwechsel insbesondere bei dem die nachweispflichtigen Abfälle übergebenden Beförderer anfallen

374

Bei einem Beförderwechsel hat der übergebende Beförderer in Anlehnung an § 11 Abs. 2 Satz 2 mit den Abfällen die Ausfertigungen 2 bis 6 der Begleitscheine dem übernehmenden Beförderer zu übergeben. Der übergebende Beförderer erhält vom übernehmenden Beförderer gem. § 10 Abs. 2 Satz 3 einen Übernahmeschein (oder eine andere geeignete Bescheinigung), die er entsprechend § 24 Abs. 1 in sein Register einstellt.

Im elektronischen Verfahren stellt der übergebende Beförderer den elektronischen Begleitschein, den er vom übernehmenden Beförderer erhält, in sein Register ein.

8.2.3 zu § 24 Abs. 4 bis 7 insgesamt

8.2.3.1 Geltungsbereich der Regelungen, allgemeine Vorgaben

375

In § 24 Abs. 4 bis 7 werden die Registerführungspflichten für diejenigen Abfallentsorger, Abfallerzeuger und Abfallbeförderer konkretisiert, die keine Nachweise, wohl aber Register zu führen haben. Das betrifft:

376

Die in § 24 Abs. 4 bis Abs. 7 geregelten Register können auch nach dem 1.4.2010 weiterhin in Papierform geführt werden, soweit nicht die zuständige Behörde nach § 44 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG die elektronische Führung des Registers angeordnet hat.

377

Formvorgaben für die papierene Führung des Registers über die Entsorgung nicht nachweispflichtiger Abfälle bestehen nicht. Es muss lediglich sicher gestellt sein, dass die erforderlichen Registerangaben inhaltlich vollständig, fristgerecht eingestellt und unterschrieben im Register vorliegen.

8.2.3.2 abfallchargenscharfe Unterschrift

378

Die zu jeder einzelnen Abfallcharge erfassten Daten (jeweilige Abfallmenge und Datum der Annahme) sind jeweils für sich zu unterschreiben .

379

Auch die Unterschrift ist abfallchargenscharf zu leisten. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von § 24 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 7 Satz 1 Nr. 2. Wenn es dort heißt, dass "diese Angaben", nämlich die konkret abfallchargenbezogenen Angaben, zu unterschreiben sind, so legt die Verwendung des Demonstrativartikels "diese" den Schluss nahe, dass eine pauschale Unterschrift gerade nicht ausreicht. In diese Richtung weist auch die Parallelwertung der § 24 Abs. 6 Sätze 2 und Satz 3 und Abs. 7 Sätze 2 und 3, jeweils auch i.V.m. § 24 Abs. 4 Satz 2. Bei den hier beispielhaft angeführten Formen der Registerführung mit Praxisbelegen oder Begleitscheinen sind diese von Natur aus abfallchargenscharf unterschrieben.

8.2.3.3 Register aus Praxisbelegen

380

Wird das Register anstelle eines Verzeichnisses als sachlich und zeitlich geordnete Sammlung von Praxisbelegen wie Liefer- und Wiegescheinen geführt, die die erforderlichen inhaltlichen Angaben sowie die erforderliche Unterschrift nach § 24 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 enthalten, kann die sachliche und zeitliche Ordnung z.B. durch ein formloses Registerdeckblatt hergestellt werden. Dieses Registerdeckblatt muss dann die erforderlichen Angaben im Sinne von § 24 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 enthalten. Dem Registerdeckblatt werden dann die Belege - jeweils gesondert nach Entsorgungsanlage bzw. Abfall-Anfallstelle und nach Abfallart - zugeordnet und spätestens 10 Kalendertage nach Erhalt der Abfälle in das Register eingestellt.

8.2.3.4 Führung des Registers unter Verwendung von Formblättern

381

Zur Führung des Registers können auch die Formulare gemäß Anlage 1 NachwV verwendet werden. Als Registerdeckblatt sind dann folgende Formblätter zu verwenden: "Annahmeerklärung" für die in § 24 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 vorgesehenen Angaben beim Entsorgerregister, "Deckblatt Entsorgungsnachweise" i.V.m. "Verantwortliche Erklärung", Aufdruck 1, für die in § 24 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 vorgesehenen Angaben beim Erzeugerregister und "Deckblatt Entsorgungsnachweise" i.V.m. "Verantwortliche Erklärung", Aufdruck 2, für die in § 24 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 vorgesehenen Angaben beim Befördererregister.

382

Die Angaben zu den einzelnen Abfallchargen nach § 24 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 24 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und § 24 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 können dann jeweils im Formblatt "Begleitschein" eingetragen und den Registerdeckblättern zugeordnet werden.

383

Werden für die Erfassung von in § 24 Abs. 4 bis Abs. 7 vorgesehenen Angaben die Formblätter AE, DEN i.V.m. VE und Begleitschein genutzt, sind in diesen Formblättern nur die in diesen Bestimmungen für die einzelnen Formblätter jeweils vorgesehenen Angaben einzutragen, aber keine weiteren in diesen Formblättern im übrigen vorgesehenen Angaben.

8.2.3.5 Formvorgaben für nur elektronisch geführte Register für nicht nachweispflichtige Abfälle (§ 24 Abs. 4 Satz 4, Abs. 6 Satz 4 und Abs. 7 Satz 4)

384

Die Register dürfen nach § 25 Abs. 2 Satz 2 statt in Papierform auch elektronisch geführt werden. In diesem Fall sieht § 24 Abs. 4 Satz 4 zwingend für die Erfassung der Angaben die dort aufgeführten Formblätter von Anlage 1 vor. Dies bedeutet Folgendes:

385

Bei der elektronischen Registerführung sind standardisierte Datenschnittstellen, die für die Aggregation der Angaben aus diesen Formblättern vom BMU nach § 18 Abs. 1 bekanntgegeben worden sind, sowie die technischen Voraussetzungen und Vorgaben gemäß §§ 17 bis 20 einzuhalten. Dies umfasst auch die qualifizierte elektronische Signatur. Nur bei Einhaltung dieser Vorgaben ist sichergestellt, dass auch nur elektronisch erstellte Register im Falle ihrer behördlichen Anforderung ( § 42 Abs. 4 KrW-/AbfG) entsprechend den Vorgaben des § 25 Abs. 2 Satz 4 i. V. m. §§ 17 ff. der Behörde elektronisch übermittelt werden können.

386

Entsprechend den Vorgaben für elektronisch geführte Nachweisregister können die abschließend mit qualifizierter elektronischer Signatur signierten Registerdaten im eigenen System gespeichert werden.

8.2.4 § 24 Abs. 4 Registerpflicht für Entsorger nicht nachweispflichtiger Abfälle

387

§ 24 Abs. 4 konkretisiert die Registerpflichten der Abfallentsorger, die zur Führung von Nachweisen nicht verpflichtet sind. Diese Registerpflichten der Abfallentsorger gelten für die Entsorgung aller nicht gefährlichen Abfälle sowie solcher gefährlichen Abfälle, die ausnahmsweise keiner Nachweispflicht unterliegen.

388

Zur Frage, wer beim Einsatz von nicht gefährlichen Abfällen bei Baumaßnahmen als Entsorger anzusehen ist, wird auf die Ausführungen unter Randnrn. 76 und 77 Bezug genommen.

389

Die Mindestinhalte der Register sind in § 24 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 vorgegeben. Die Registrierung angenommener Abfälle hat danach - jeweils gesondert für jede Entsorgungsanlage und Abfallart - in einem Verzeichnis zu erfolgen.

390

In dieses Verzeichnis sind nach § 24 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 fortlaufend die Angaben zu jeder einzelnen Abfallcharge unter Angabe von Annahmedatum und Menge einzufügen, spätestens 10 Kalendertage nach der Annahme durch den Entsorger zu unterzeichen und in das Register einzustellen. Durch die Unterzeichnung erhält das Register die erforderliche Verbindlichkeit.

8.2.5 § 24 Abs. 5 Outputregister für Abfallentsorger (Sekundärabfallerzeuger)

391

§ 24 Abs. 5 legt in Erfüllung des Regelungsauftrages des § 42 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG eine grundsätzliche, auf den Output bezogene Registerpflicht von Abfallentsorgern fest, die Abfälle behandeln oder lagern und die hierbei als Output ganz oder zumindest teilweise aus den behandelten und gelagerten Abfällen Sekundärabfälle erzeugen und abgeben.

392

Das Outputregister der Abfallentsorger ist wie ein Erzeugerregister zu führen, wie der Verweis auf § 24 Abs. 6 verdeutlicht (vgl. die Erläuterungen zu § 24 Abs. 6, Randnrn. 395 bis 397).

393

Die Outputregisterpflicht entfällt gemäß § 24 Abs. 5 Satz 2 dann, wenn die behandelten oder gelagerten Abfälle entweder in betriebseigenen, am selben Standort befindlichen Anlagen entsorgt werden oder wenn die Abfälle beim Einsatz von Abfällen in Produktionsprozessen als nicht gefährliche Abfälle in unbedeutenden Mengen anfallen. Als mengenmäßig unbedeutend sind solche Abfallmengen anzusehen, deren Erfassung unverhältnismäßig und ohne erkennbare abfallwirtschaftliche Bedeutung ist.

394

Nach § 24 Abs. 5 Satz 3 gilt die Outputregisterpflicht für Abfallentsorger, die Abfälle im Hauptzweck verwerten oder beseitigen, wie z.B. Betreiber von Abfallverbrennungsanlagen oder Deponien, ausnahmslos.

8.2.6 §§ 24 Abs. 6 und Abs. 7

8.2.6.1 Führung von Registern für nicht nachweispflichtige Abfälle durch Erzeuger

395

Abfallerzeuger haben als Überschrift für die einzelnen Verzeichnisse im Register neben der Abfallart

einzutragen.

396

Die Angaben zur Firma des Abfallerzeugers müssen den Inhalten des Feldes 1 im Formblatt DEN und die Angaben zur Anfallstelle des Abfalls den Inhalten von Aufdruck 1 des Formblattes VE entsprechen. Die Angaben zur Abfallart müssen dem im Formblatt DEN nur bei Verwendung als Registerdeckblatt für nicht nachweispflichtige Abfälle aufgeführten Abfallschlüsselfeld entsprechen.

397

Bei den fortlaufenden Angaben für jede abgegebene Abfallcharge sind neben der Menge der Charge und dem Datum ihrer Abgabe Angaben zur übernehmenden Person anzugeben und zu unterschreiben. Unter dieser Person ist der Firmenname des Abfallbeförderers zu verstehen.

8.2.6.2 Registerführung für nicht nachweispflichtige Abfälle durch Beförderer

398

Abfallbeförderer haben als Überschrift für die einzelnen Verzeichnisse im Register Angaben zur Firma (Namen und Anschrift des Abfallbeförderers) , die Beförderernummer (soweit vorhanden) und die Abfallart einzutragen.

399

Die Angaben zur Abfallart entsprechen dem im Formblatt DEN nur bei Verwendung als Registerdeckblatt für nicht nachweispflichtige Abfälle aufgeführten Abfallschlüsselfeld. Die Angaben zur Firma entsprechen den Inhalten unter Nr. 2.2 bis 2.8 von Aufdruck 2 des Formblattes VE. Bei den fortlaufenden Angaben für jede übergegebene Abfallcharge sind die Menge der Charge und das Datum ihrer Übergabe anzugeben und zu unterschreiben bzw. zu signieren.

8.3 § 25 Dauer der Registrierung, elektronische Registrierung

8.3.1 § 25 Abs. 1

400

§ 25 Abs. 1 Satz 1 legt für die zur Einrichtung und Führung der Register Verpflichteten fest, dass die einzustellenden Nachweise, Belege oder Angaben drei Jahre, jeweils gerechnet vom Datum der Einstellung in das Register, im Register aufzubewahren oder zu belassen sind. Insoweit hat der Verordnungsgeber von den Ermächtigungen in § 42 Abs. 5 und § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 KrW-/AbfG Gebrauch gemacht und eine über die gesetzliche Regelung hinausgehende einheitliche Frist festgelegt.

401

Nach 25 Abs. 1 Satz 2 können im Zulassungsbescheid für Abfallentsorgungsanlagen längere Fristen angeordnet werden. Eine solche längere Frist der Aufbewahrung ist bei bestimmten Anlagen regelmäßig angezeigt. Anhaltspunkt können hierbei z.B. die Regelungen zu den Aufbewahrungsfristen für Betriebstagebücher (fünf Jahre nach § 5 Abs. 3 Entsorgungsfachbetriebeverordnung) sein. Die Fristverlängerung steht im Ermessen der Behörde, das einzelfallbezogen auszuüben ist.

402

Die Aufbewahrungsfrist für die Entsorgungsnachweise endet dann, wenn die Aufbewahrungsfrist für den letzten hierauf bezogenen Begleitschein endet, frühestens jedoch mit Ablauf der Gültigkeit des Entsorgungsnachweises.

8.3.2 § 25 Abs. 2

§ 25 Abs. 2 regelt die elektronische Führung von Registern sowohl über nachweispflichtige als auch nicht nachweispflichtige Abfälle.

8.3.2.1 Nachweispflichtige Abfälle

403

Soweit die in ein Register einzustellenden Nachweise elektronisch geführt werden müssen, ist nach § 25 Abs. 2 Satz 1 auch das entsprechende Register elektronisch zu führen. Insoweit folgt die Pflicht zur elektronischen Registerführung akzessorisch der Pflicht zur elektronischen Nachweisführung.

404

Zusätzlich zum elektronischen Register sind papierene Register auf Grund von Besonderheiten von Übergangsvorschriften zur elektronischen Nachweisführung zu führen. Dies betrifft:

405

Die Authentizität des Registers (vgl. Randnr. 366) ist bei Führung des elektronischen Registers nur gewahrt, wenn alle registerpflichtigen Entsorgungsvorgänge in der vorgeschriebenen Form ( §§ 17 ff.) in einem Register enthalten sind. Dies gilt auch dann, wenn der Registerpflichtige sich eines oder mehrerer Dritter zur Erfüllung seiner Pflichten bedient. Es entspricht nicht dem Grundsatz der Authentizität, wenn die registerpflichtigen Entsorgungsvorgänge in mehreren Registern von Dritten elektronisch geführt werden und der Pflichtige sie nur bei Bedarf zu einem nach Gesetz und Verordnung vorgeschriebenen Register zusammenführt.

8.3.2.2 Nicht nachweispflichtige Abfälle

406

Die Register über nicht nachweispflichtige Abfälle können nach § 25 Abs. 2 Satz 2 im Übrigen elektronisch geführt werden. Ordnet die zuständige Behörde die elektronische Führung des Registers für nicht nachweispflichtige Abfälle nach § 44 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG an, sind die Register für diese Abfälle elektronisch zu führen. In diesen Fällen sind die Belege oder Angaben in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 1 und des § 24 zu speichern.

407

Verlangt die zuständige Behörde die Vorlage des Registers oder einzelne Angaben aus dem Register, so finden auf die Erfüllung dieser Anordnung die für die Führung von Nachweisen geltenden §§ 17 bis 20 sowie § 22 entsprechende Anwendung. Diese Bestimmung korrespondiert mit den Regelungen nach § 24 Abs. 4 Satz 4, Abs. 6 Satz 4 und Abs. 7 Satz 4:

408

Fordert die zuständige Behörde die elektronische Übermittlung des Registers oder von Auszügen aus den Registern an, so setzt dies die Verwendung der aus § 18 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 3 resultierenden Datenschnittstellen voraus. Diese Datenschnittstellen bauen ihrerseits aber auf den Formblättern der Anlage 1 auf. Vor diesem Hintergrund verlangen die vorgenannten Bestimmungen des § 24 Abs. 4, 6 und 7, dass die elektronischen Register über nicht nachweispflichtige Abfälle unter Zugrundelegung der erforderlichen Formblätter der Anlage 1 geführt werden.

8.3.3 § 25 Abs. 3

409

§ 25 Abs. 3 verpflichtet den Einsammler, soweit dieser Nachweise und damit auch Register elektronisch führen muss, sein Register auch hinsichtlich der Übernahmescheine elektronisch zu führen, selbst wenn diese im Verhältnis zwischen dem Einsammler und dem Abfallerzeuger in Papierform unter Verwendung des vorgesehenen Formblattes Übernahmeschein der Anlage 1 geführt werden. Dies bedeutet im Ergebnis, dass der Einsammler den Übernahmeschein elektronisch entsprechend den Vorgaben der §§ 17 ff. einschließlich der Angaben des Erzeugers zu erstellen, zu signieren und in sein Register einzustellen hat (ohne Signatur des Erzeugers). Dies hat innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der papierenen Übernahmescheinausfertigung zu geschehen ( § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2).

9. Teil 4 Gemeinsame Bestimmungen

9.1 § 26 Befreiung, Anordnung von Nachweis- und Registerpflichten

410

§ 26 Abs. 1 zufolge kann die zuständige Behörde von den durch § 42 bzw. § 43 KrW-/AbfG vorgegebenen Nachweis- und Registerpflichten befreien. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 darf die Befreiung gegebenenfalls teilweise, nach § 26 Abs. 1 Satz 2 unter Anordnung auch anderer geeigneter Nachweise ausgesprochen werden. Nach § 26 Abs. 2 kann gegenüber Entsorgern nicht gefährlicher Abfälle die Registrierung weiterer Angaben angeordnet werden.

411

Zuständig für Befreiungen ist auch in Fällen, in denen von Nachweispflichten befreit werden soll, nur die für den Erzeuger, Beförderer, Einsammler bzw. Entsorger jeweils örtlich zuständige Behörde.

412

Soweit nicht alle Abfallwirtschaftsbeteiligten (Randnr. 3) ganz oder teilweise von Nachweispflichten befreit sind (Regelfall), ist zur ordnungsgemäßen Nachweisführung § 27 zu beachten (vgl. Randnrn. 419 und 420).

9.1.1 § 26 Abs. 1

9.1.1.1 Tatbestandliche Grenzen des Befreiungsermessens

413

§ 26 Abs. 1 enthält eine Ermessensvorschrift. Das behördliche Ermessen ist allerdings nur dann eröffnet, wenn die in § 26 Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. In formeller

Hinsicht setzt eine Befreiung nach § 26 Abs. 1 nicht zwingend einen Antrag des Befreiungsadressaten voraus. Auch eine Befreiung von Amts wegen ist in Betracht zu ziehen. Der Befreiung von Amts wegen kommt insbesondere in den Fällen Bedeutung zu, in denen Befreiungen als Allgemeinverfügung ausgesprochen werden.

414

In materieller Hinsicht muss sichergestellt sein, dass trotz der Befreiung eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, gemessen an dem mit den Vorschriften der Nachweisverordnung im einzelnen verfolgten Überwachungszweck, nicht zu befürchten ist. Eine Befreiung scheidet mithin aus, wenn sich eine Gemeinwohlbeeinträchtigung als auch nur hinreichend wahrscheinlich darstellt. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass ein besonders ausgeprägtes öffentliches Interesse an einer möglichst standardisierten und daher ausnahmefreien Nachweis- und Registerführung besteht.

415

Zu beachten ist aber, dass bei europarechtskonformer Interpretation von § 26 Abs. 1 Satz 1 eine Gemeinwohlbeeinträchtigung prinzipiell bereits dann zu unterstellen ist, wenn im konkreten Fall die Befreiung den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts an die Nachweis- bzw. Registerführung zuwiderläuft. Denn soweit Nachweis- und Registerpflichten durch das europäische Abfallrecht zwingend vorgegeben sind, kommt eine Befreiung grundsätzlich nur dort in Betracht, wo sie sich aus Sicht des unionsverfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes als geboten erweist.

9.1.1.2 Teilbefreiung und Anordnung anderer geeigneter Nachweise

416

In besonders gearteten Einzelfällen mag eine Befreiung von Nachweis- bzw. Registerpflichten deshalb als (noch) gemeinwohlverträglich einzustufen sein, weil statt einer vollständigen eine lediglich teilweise Befreiung erteilt wird. In § 26 Abs. 1 Satz 1 wird die Option einer teilweisen Befreiung ausdrücklich angesprochen.

417

Des Weiteren ist in speziellen Ausnahmefällen eine Befreiung von den in § 42 und § 43 KrW-/AbfG angeordneten Register- bzw. Nachweispflichten eventuell (nur) deshalb als (noch) gemeinwohlkonform einzustufen, weil sie mit der in § 26 Abs. 1 Satz 2 genannten Anforderung verbunden wird. Danach kann die zuständige Behörde im Befreiungswege vorsehen, dass - anstelle der nachweisrechtlich an sich vorgesehenen Dokumentation - andere Nachweise erbracht werden, die für Überwachungszwecke zwar gleichfalls geeignet, für den Pflichtigen jedoch weniger aufwendig sind.

9.1.2 § 26 Abs. 2

418

Da nur Entsorger gemäß § 42 Abs. 1 KrW-/AbfG zur Führung von Registern über die Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle verpflichtet sind, kann auch nur ihnen gegenüber gemäß § 26 Abs. 2 eine Anordnung zur Registrierung weiterer Angaben erfolgen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass als zusätzliche Angaben nur die in § 42 Abs. 1 Nr. 2 KrW-/AbfG aufgeführten Angaben in Betracht kommen. So kann etwa bei Zwischenlägern die Zielbestimmung der Abfälle von Bedeutung sein und deren Dokumentation daher gesondert angeordnet werden.

9.2 § 27 Nachweisführung in besonderen Fällen

419

Die Regelung des § 27 soll die Vollziehbarkeit der Nachweisverordnung auch für die Fälle gewährleisten, in denen eine uneingeschränkte Anwendung ihrer Vorschriften nicht möglich ist. Dabei betrifft § 27 Abs. 1 die Fälle, in denen ein in der Entsorgungskette vorangehender bzw. nachfolgender Abfallwirtschaftsbeteiligter (Randnr. 3) nicht zur Führung von Nachweisen über die durchgeführte Entsorgung verpflichtet ist. Hingegen erfasst die Generalklausel des § 27 Abs. 2 alle sonst denkbaren Fälle, in denen eine wortgetreue Anwendung der Nachweisverordnung ausscheidet.

9.2.1 § 27 Abs. 1

420

Die Maßgaben in § 27 Abs. 1 greifen dann, wenn innerhalb einer Entsorgungskette nicht alle Abfallwirtschaftsbeteiligten (Randnr. 3) der Nachweispflicht unterliegen. Ist etwa der Erzeuger gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 von der Nachweispflicht befreit, so trifft den Beförderer gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 die Pflicht, Namen und Anschrift des Erzeugers im Erzeugerfeld des Begleitscheins nachzutragen. Sind ausschließlich der Erzeuger und Beförderer, nicht jedoch der Entsorger nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KrW-/AbfG zur Nachweisführung verpflichtet worden, obliegt es dem Beförderer gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2, Namen und Anschrift des Entsorgers im Entsorgerfeld des Begleitscheins festzuhalten.

9.2.2 § 27 Abs. 2

421

Bei der Abfassung der Generalklausel des § 27 Abs. 2 ist dem Verordnungsgeber ein Redaktionsversehen unterlaufen. Die Regelung ist daher wie folgt zu lesen: "Ist wegen anderer als der in Abs. 1 genannten Besonderheiten eine uneingeschränkte Anwendung der Bestimmungen über die Führung von Nachweisen nicht möglich, so hat der betroffene Nachweispflichtige die Nachweise in einer von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Weise zu verwenden."

9.3 § 28 Vergabe von Kennnummern

422

§ 28 regelt die im Nachweisverfahren zu verwendenden Kennnummern und enthält Vorgaben für deren Vergabe:

§ 28 Abs. 5 normiert die Pflicht zur Verwendung der jeweiligen Kennnummern auf den Nachweisdokumenten und § 28 Abs. 6 gibt die für das Nachweisverfahren erforderlichen Landeskenner vor.

9.3.1 § 28 Abs. 1

423

Bei den im Abs. 1 genannten Erzeuger-, Beförderer- und Entsorgernummern handelt es sich um betriebsbezogene Kennnummern. Erzeuger- und Entsorgernummern sind in der Regel standortbezogen zu vergeben. Zuständig für die Vergabe von Beförderernummern ist die Behörde des Landes, in dem der Beförderer seinen Hauptsitz hat. Hinsichtlich der Nummernsystematik, insbesondere hinsichtlich der Identifikationsnummern, wird auf das einschlägige GADSYS-Merkblatt "Kennnummern" Bezug genommen (www.gadsysabfall.de).

424

Für einen Standort, für den bereits einem Erzeuger oder Entsorger eine Betriebsnummer (Erzeugernummer bzw. Entsorgernummer) zugeteilt worden ist, sollte eine neue Betriebsnummer nur dann zugeteilt werden, wenn der Standort auf einen neuen, mit dem bisherigen Erzeuger bzw. Entsorger nicht mehr identischen Erzeuger bzw. Entsorger übergegangen ist. Bei einer bloßen Umfirmierung eines Erzeugers oder Entsorgers, die dessen rechtliche Identität unberührt lässt (z.B. bloßer Namenswechsel, bloße Änderung der Rechtsform) sollte eine neue Erzeugernummer bzw. Entsorgernummer nicht erteilt werden. Auch bei einer Umfirmierung eines Beförderers, die dessen rechtliche Identität unberührt lässt, sollte keine neue Beförderernummer erteilt werden.

9.3.2 § 28 Abs. 2

9.3.2.1 Nachweisnummern; Freistellungsnummer

425

Nach § 28 Abs. 2 Satz 1 obliegt es der Entsorgerbehörde, die Nachweis- bzw. Freistellungsnummern zu erteilen. Zu den vorgangsbezogenen Nachweisnummern gehören nur die Entsorgungsnachweis- und die Sammelentsorgungsnachweisnummer. Die betriebsbezogene Freistellungsnummer erhält ein Entsorgungsbetrieb, der nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 privilegiert ist. Die Freistellungsnummer wird einmalig von der zuständigen Behörde für den einzelnen Abfallentsorger im Hinblick auf eine bestimmte Abfallentsorgungsanlage vergeben.

9.3.2.2 Registriernummer

426

Bei der in § 28 Abs. 2 Satz 2 geregelten Registriernummer handelt es sich um eine vorgangsbezogene Nummer, die gemäß ihrem Wortlaut allein und ausschließlich in der Eigenentsorgerkonstellation ( § 43 Abs. 2 KrW-/AbfG) relevant wird: Der Abfallerzeuger, der gemäß § 43 Abs. 2 KrW-/AbfG von Nachweispflichten freigestellt ist, kann von der für ihn zuständigen Behörde die "Service-Leistung" verlangen, ihm für die betriebsinterne Erfassung der einzelnen Entsorgungsvorgänge Registriernummern zur Verfügung zu stellen. Eine weitergehende rechtliche Bedeutung kommt den Registriernummern indessen nicht zu.

427

Aus den Kennbuchstaben "RE" für Register in § 28 Abs. 2 Satz 4 Nr. 4 lässt sich nicht auf die Existenz einer von der Registriernummer unterschiedenen Registernummer schließen. Eine Registernummer gibt es unter dem Regime der neuen Nachweisverordnung nicht. § 28 Abs. 2 Satz 4 ist daher an seinem Anfang auch dahingehend zu lesen, dass es dort um die Kennbuchstaben für die "nach § 28 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 zu erteilenden Kennnummern" geht.

9.3.3 § 28 Abs. 3

428

§ 28 Abs. 3 stellt klar, dass zu der in § 20 allgemein geregelten Pflicht der Länder zur Gewährleistung eines funktionsfähigen elektronischen Nachweisverfahrens auch gehört, dass eine den Erfordernissen der elektronischen Nachweisführung entsprechende Kennnummernvergabe sichergestellt ist. Dies setzt nicht notwendig voraus, dass die Kennnummernvergabe ausnahmslos durch die Zentrale Koordinierungsstelle Abfall erfolgt.

9.3.4 § 28 Abs. 4

429

Nach § 28 Abs. 4 sind die Abfallwirtschaftsbeteiligten (Randnr. 3) verpflichtet, im Rahmen der elektronischen Nachweisführung über die durchgeführte Entsorgung für jeden Entsorgungsvorgang eine eigene Begleitschein-/Übernahmescheinnummer zu verwenden. Bei dieser Nummer muss es sich zwingend um eine von der ZKS-Abfall zur Verfügung gestellte Nummer handeln; Abfallwirtschaftsbeteiligte, Provider, Verlage und andere Dritte können entsprechende Nummernkontingente bei der ZKS-Abfall elektronisch beantragen.

9.3.5 § 28 Abs. 5

430

Gemäß § 28 Abs. 5 Satz 1 sind Nachweise nur dann vollständig, wenn sie an den in den Formularen entsprechend vorgesehenen Stellen die dort verlangte Kennnummer enthalten. Nach § 28 Abs. 5 Satz 2 ist es den Nachweispflichtigen verboten, die Kennnummern - etwa die Freistellungsnummern - für Werbezwecke einzusetzen. Dem Verordnungsgeber ging es darum, auszuschließen, dass die Kennnummern, die lediglich der verwaltungsmäßigen Abwicklung des Nachweisverfahrens dienen, im Rechtsverkehr irreführend verwendet werden.

9.3.6 § 28 Abs. 6

431

Die in § 28 Abs. 6 aufgelisteten Landeskenner sind erforderlich, um nach Maßgabe von § 28 Abs. 2 Satz 5 bestimmte Kennnummern und nach § 13 Abs. 1 Satz 3 die fiktive Erzeugernummer bei der Sammelentsorgung zu bilden.

9.4 § 29 Ordnungswidrigkeiten

432

Die Bußgeldvorschrift des § 29 ergänzt die Bußgeldvorschriften des § 61 Abs. 2 Nrn. 7 bis 11 KrW-/AbfG zu grundlegenden Verstößen gegen die in der Nachweisverordnung geregelten Pflichten zur Führung von Nachweisen ( § 61 Abs. 2 Nr. 11 KrW-/AbfG) und Registern ( § 61 Abs. 2 Nrn. 7 bis 10 KrW-/AbfG). § 29 sieht hierbei Bußgeldbewehrungen vor für Verstöße gegen sich aus der Nachweisverordnung ergebende Pflichten, soweit solche Verstöße noch nicht durch die vorgenannten Bußgeldnormen des KrW-/AbfG erfasst sind. Die mögliche Höhe einer Ordnungswidrigkeit nach § 29 in Verbindung mit § 61 Abs. 2 Nr. 14 KrW-/AbfG ist in § 61 Abs. 3 KrW-/AbfG geregelt; auf die Bußgeldkataloge der Länder wird hingewiesen.

433

Bußgeldbewehrt sind nach § 29 nur folgende Verstöße:

10. Teil 5 Schlussbestimmungen

10.1 § 30 Übergangsbestimmungen für geltende Nachweise

10.1.1 Fortgeltung von vor dem 01.02.2007 bestätigten (Sammel-) Entsorgungsnachweisen

434

Gemäß § 30 Abs. 1 gelten vor dem 01.02.2007 bestätigte Entsorgungsnachweise und Sammelentsorgungsnachweise bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer auch unter neuem Recht fort.

10.1.2 Fortgeltung von vor dem 01.02.2007 im privilegierten Nachweisverfahren erbrachten Entsorgungsnachweisen

435

§ 30 Abs. 2 zufolge gilt ein vor dem 01.02.2007 im privilegierten Nachweisverfahren erwirkter Entsorgungsnachweis nur dann bis zum Ablauf seiner Geltungsdauer auch unter neuem Recht fort, wenn er bis zum 02. Januar 2007 bei der Entsorgerbehörde eingegangen oder, sofern die Annahmeerklärung erst im Dezember 2006 oder Januar 2007 erbracht wurde, innerhalb einer Frist von dreißig Kalendertagen nach Ausfüllen der Annahmeerklärung der Entsorgerbehörde zugegangen ist. Die Zuleitungsobliegenheit gemäß § 30 Abs. 2 kann lediglich dann als erfüllt angesehen werden, wenn die Nachweise zum relevanten Zeitpunkt in papierner Form - also als Kopie oder Ablichtung, nicht aber nur als elektronischer Datensatz - der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde vorliegen. Indes kommt es nicht darauf an, in welcher Funktion die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde in den Besitz der papiernen Nachweise gelangt ist; es genügt mithin, wenn sie die Nachweise beispielsweise als Erzeugerbehörde oder im Rahmen einer landesrechtlichen Andienungspflicht mit dem Antrag auf Zuweisung übermittelt bekommen hat.

10.1.3 Fortgeltung von vor dem 01.02.2007 erwirkten Freistellungen von der Bestätigungspflicht und Gestattungen zur Erprobung der elektronischen Nachweisführung

436

Vor dem 01.02.2007 auf Antrag des Abfallentsorgers erfolgte Freistellungen von der Bestätigungspflicht gelten gemäß § 30 Abs. 3 bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer als Freistellung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 fort. Bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer, längstens aber bis zum 31.03.2010 gelten gemäß § 30 Abs. 5 schließlich auch Gestattungen nach § 32 Abs. 4 NachwV alter Fassung zur Erprobung der elektronischen Nachweisführung fort.

10.2 § 31 Übergangsbestimmungen zur elektronischen Nachweisführung

437

Vor dem Stichtag 1. April 2010, zu dem die Verpflichtung zur elektronischen Nachweis- und Registerführung obligatorisch wird, ist die elektronische Nachweisführung nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde statthaft ( § 31 Abs. 1 NachwV). Hierzu wird auf die "Vollzugshilfe zu den Übergangsbestimmungen zur elektronischen Nachweisführung" verwiesen, in der das Verfahren und die Randbedingungen erläutert werden (abrufbar unter www.bmu.de / allgemein / Abfallüberwachung).

438

Aus § 31 und den Bestimmungen über das Inkrafttreten (Art. 8 der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung) ergeben sich für die Pflichten zur elektronischen Führung von Nachweisen und Registern folgende Fristen:

Ab 1. April 2010

Ab 1. Februar 2011

Bis 31. März 2015

439

Die Frist 31. März 2015 ergibt sich daraus, dass bis zum 31. März 2010 Entsorgungsnachweise in Papierform noch mit den alten Formularen beantragt bzw. geführt werden können; die Gültigkeit der Nachweise richtet sich allein nach § 5 Abs. 4, § 7 Abs. 4 Sätze 3 und 4. Obgleich die Nachweise nach den Regelungen über das Inkrafttreten ab 01.04.2010 grundsätzlich elektronisch zu führen sind, können daher Entsorgungsnachweise in Papierform für einen Zeitraum von maximal 5 Jahren noch fortgelten. Voraussetzung ist, dass der Entsorgungsnachweis vor dem Stichtag bestätigt ist. Im privilegierten Verfahren ist Voraussetzung, dass die vollständigen Nachweiserklärungen vom Abfallentsorger ( § 7 Abs. 4 Satz 1) und Abfallerzeuger bzw. Einsammmler ( § 7 Abs. 4 Satz 2) den jeweils zuständigen Behörden bis spätestens zum 31.3.2010 vorgelegt worden sind.

440

Es ist nicht statthaft, die 5-Jahres-Frist mit Blick auf das bereits ab 01.04.2010 ansonsten obligatorische elektronische Nachweisverfahren gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 zu verkürzen; insbesondere ist es nicht zulässig, Entsorgungsnachweise durchgängig auf den 31.03.2010 zu befristen (siehe auch Randnr. 157). Im Hinblick auf die Registerführung bedeutet dies, dass für gefährliche Abfälle auch ab 1. April 2010 die Register teilweise noch in Papierform (fortgeltende Entsorgungsnachweise) und teilweise komplett elektronisch (Begleitscheine) zu führen sind (vgl. § 25 Abs. 2 Satz 2 NachwV).

441

Sofern in über den 01.04.2010 hinaus fortgeltenden Entsorgungsnachweisen nach diesem Stichtag Angaben des Abfallerzeugers - im Falle der Sammelentsorgung des Einsammlers - und/oder des Abfallentsorgers geändert werden sollen, ist dies nicht mehr in der papiergebundenen Form statthaft. In diesem Fall sind Entsorgungsnachweise zwingend, und zwar komplett, in der vorgeschriebenen elektronischen Form neu zu erstellen.

442

Wegen des Erfordernisses von neuen Entsorgungsnachweisen oder Änderungsentsorgungsnachweisen bei Änderung von Angaben in Entsorgungsnachweisen wird auf die Erläuterungen zu Änderungen von Entsorgungsnachweisen in Randnrn. 165 bis 168 und auf die Matrix in Anhang C der Vollzugshilfe Bezug genommen.

IV.
Modifizierung und Ergänzung der Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und der Nachweisverordnung zur Führung von Registern und Nachweisen durch andere Vorschriften

1. § 2 Abs. 3 Satz 4 Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)

443

Nach § 2 Abs. 3 Satz 4 ElektroG gelten die in § 43 Abs. 1 KrW-/AbfG vorgesehenen Nachweispflichten nicht für die Überlassung von Altgeräten an Einrichtungen zur Sammlung und Erstbehandlung von Altgeräten.

1.1 Reichweite der gesetzlichen Freistellung der Entsorgung von Elektroaltgeräten

444

§ 2 Abs. 3 Satz 4 ElektroG greift nicht nur in den Fällen ein, in denen die Altgeräte von Gesetzes wegen zurückgenommen werden. Vielmehr werden grundsätzlich alle Fälle der Überlassung von Altgeräten an Einrichtungen zur Sammlung und Erstbehandlung von der Nachweispflicht freigestellt. Da sich die Erstbehandlung typischerweise an die Sammlung von Altgeräten anschließt, bedeutet dies für den Regelfall, dass die gesamte Kette bis zur Erstbehandlungsanlage im Sinne des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes von Nachweispflichten befreit ist. Zu den Einzelheiten wird auf die LAGA-Mitteilung 31 zu Elektroaltgeräten Bezug genommen.

1.2 Zwischenlager

445

Auch Zwischenstationen sind von dieser Freistellung erfasst, sofern keine Erstbehandlertätigkeit stattfindet. Dies ergibt sich auch aus einer Parallelwertung zu § 43 Abs. 3 KrW-/AbfG. Dieser Vorschrift zufolge bleiben die Nachweispflichten nach § 43 Abs. 1 KrW-/AbfG bis zum Abschluss der Rücknahme oder Rückgabe von Erzeugnissen außer Anwendung, sofern sie - wie vergleichbar im Rahmen des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes - einer gesetzlich zwingenden Rücknahme oder Rückgabe nach § 24 KrW-/AbfG unterliegen. Die Rückgabe oder Rücknahme sieht § 43 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG indes nicht schon im Fall der bloßen Zwischenlagerung als abgeschlossen an. Vor diesem Hintergrund ist auch für die Zwischenlagerung im Rahmen des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes davon auszugehen, dass sie von der Nachweisführung ausgenommen ist.

1.3 Einrichtungen zur Sammlung

446

Einrichtungen zur Sammlung, in die Altgeräte nachweisfrei geliefert werden dürfen, sind:

2. Klärschlammverordnung ( AbfKlärV) und Bioabfallverordnung ( BioAbfV)

447

Nach § 11 Abs. 4 BioAbfV und nach § 7 Abs. 10 AbfKlärV findet die Nachweisverordnung grundsätzlich keine Anwendung auf die landwirtschaftliche Verwertung von Bioabfällen und Klärschlämmen. Die zitierten Vorschriften lassen eine ausnahmsweise Anwendbarkeit der Nachweisverordnung allerdings insoweit zu, als es um die behördliche Anordnung von Nachweis- oder Registerpflichten geht.

448

Die Nichtgeltung der Nachweisverordnung umfasst nicht nur den Landwirt, der (behandelte) Bioabfälle und Klärschlämme landwirtschaftlich verwertet. Die Nichtgeltung der Nachweisverordnung umfasst - mit Rücksicht auf § 11 Abs. 1 BioAbfV - auch den Gemischhersteller und den Betreiber einer Biogasanlage, soweit das hergestellte Gemisch oder der behandelte Bioabfall für eine unter die Bioabfallverordnung fallende landwirtschaftliche Verwertung bestimmt sind. Alle genannten Personen als Entsorger sind somit grundsätzlich nicht zur Führung von Registern im Sinne der Nachweisverordnung verpflichtet.

3. Altfahrzeug-Verordnung ( AltfahrzeugV)

449

Soweit Altfahrzeuge im Rahmen verordneter Rücknahme überlassen werden, sind Nachweispflichten bereits durch § 43 Abs. 3 KrW-/AbfG bis zum Abschluss der Rücknahme ausgeschlossen (vgl. Randnrn. 44 bis 47).

450

Werden von der Altfahrzeug-Verordnung erfasste Altfahrzeuge Annahmestellen (nicht

Rücknahmestellen) beziehungsweise Demontagebetrieben außerhalb verordneter Rücknahme pflichtweise überlassen (vgl. § 4 Abs. 1 und Abs. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 4 AltfahrzeugV), ist die Überlassung nach Maßgabe von § 4 Abs. 5 AltfahrzeugV von der Nachweispflicht ausgenommen.

451

Bei sonstigen Fahrzeugen, die zur umweltgerechten Entsorgung - freiwillig - einem nach der Altfahrzeug-Verordnung zertifizierten Betrieb übergeben werden, greifen hingegen in vollem Umfang die Nachweispflichten nach der Nachweisverordnung. Hinsichtlich der Abfälle, die bei der Demontage eines Fahrzeugs anfallen, unterliegt der Demontagebetrieb auch dann den Verpflichtungen der Nachweisverordnung, wenn hinsichtlich des betreffenden Fahrzeugs gemäß § 43 Abs. 3 KrW-/AbfG Nachweispflichten bis zum Abschluss der Rücknahme ausgeschlossen sind.

4. Batterieverordnung ( BattV), gültig bis 30.11.2009

452

Die Nachweispflichten nach der Nachweisverordnung für (Geräte-)Batterien und Akkumulatoren beginnt nach §§ 43 Abs. 3 KrW-/AbfG erst bei der Sortieranlage (vgl. auch § 10 Abs. 3 BattV).

453

Bei Starterbatterien und Batterien für besondere Zwecke im Sinne von § 8 BattV entfallen Nachweispflichten nur für die unmittelbare Rückgabe vom Endverbraucher an den Vertreiber oder an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Denn nur insoweit ist die Rücknahme oder Rückgabe dieser Altbatterien durch die Batterieverordnung verordnet im Sinne von § 43 Abs. 3 Satz 1 KrW-/AbfG.

.

Ausfüllanleitung für die Formulare der Nachweisverordnung Anhang A

In Ergänzung zu den Erläuterungen in der Vollzugshilfe dienen diese Ausfüllhinweise den Abfallwirtschaftsbeteiligten (Randnr. 3) als Hilfestellung für die Eintragungen in den Feldern der von ihnen im Rahmen der Nachweisführung auszufüllenden Formblätter der Anlage 1 der NachwV, die ab dem 01.04.2010 zu verwenden sind. Die Ausfüllhinweise finden Anwendung für das elektronische Nachweisverfahren, im Falle einer Einschränkung der elektronischen Kommunikation ( § 22 NachwV) oder in anderen Fällen ( § 26 Abs. 1 NachwV) auch für die Verwendung im Papierverfahren.

Sofern in den nachfolgenden Erläuterungen auf Randnummern (Randnrn.) verwiesen wird, beziehen sich diese auf Ausführungen in der Vollzugshilfe.

I
Formblätter zur Vorabkontrolle

(Deckblatt Entsorgungsnachweis (DEN), Verantwortliche Erklärung (VE), Deklarationsanalyse (DA), Annahmeerklärung (AE), Behördenbestätigung (BB) und Deckblatt Antrag (DAN))

Die Formblätter VE, AE und DAN sind rechtsverbindlich von denjenigen Abfallwirtschaftsbeteiligten (Rdnr. 3), für die sie vorgesehen sind, zu unterschreiben bzw. im elektronischen Verfahren qualifiziert zu signieren; entsprechendes gilt für die BB durch die zuständige Behörde.

Nr. Erläuterungen
1. Formblatt: Deckblatt Entsorgungsnachweise DEN

Das Formblatt DEN ist vom Abfallerzeuger bzw. Einsammler auszufüllen.

1.1 Die 12-stellige Entsorgungs-/Sammelentsorgungsnachweisnummer wird von der Entsorgerbehörde bzw. bei Vorliegen eines Nummernkontingents vom Abfallentsorger nach den Vorgaben des § 28 Abs. 2 NachwV vergeben; daran schließt sich eine Prüfziffer an, die vom elektronischen System generiert wird. Im elektronischen Verfahren wird zusätzlich bei Eröffnung bzw. erstmaligen Übermittlung des Entsorgungs- /Sammelentsorgungsnachweises zur Vorgangsidentifizierung eine vorläufige Nachweisnummer in Form eine UU-ID (Universally Unique Identifier) vergeben, die im weiteren Verfahren keine Verwendung findet.
1.2 Der Erzeuger/Einsammler hat anzugeben, ob es sich um einen Entsorgungsnachweis oder Sammelentsorgungsnachweis mit Behördenbestätigung oder im privilegierten Verfahren handelt und ob die Entsorgungsmaßnahme nach seiner Beurteilung als Verwertung oder Beseitigung einzustufen ist; an die Einstufung (Selbsteinschätzung) sind die Behörden nicht gebunden.
1.3 Im Feld 1 sind alle Angaben zum Abfallerzeuger (Verwaltungsanschrift), bei Sammelentsorgungsnachweisen die des Einsammlers einzutragen.

Die Angaben in Feldern 1.4 bis 1.6 müssen nicht mit der elektronischen Zugangsadresse identisch sein, mit der der Erzeuger/Einsammler bei der ZKS-Abfall registriert ist.

1.4 Sofern eine Bevollmächtigung gem. § 3 Abs. 4 NachwV vorgesehen ist, sind in Feld 2 die Angaben zum Bevollmächtigten einzutragen; für darüber hinausgehende Vollmachten in der Vorabkontrolle ist ggf. das ergänzende Formblatt (Anhang B) zu verwenden. Eine Bevollmächtigung ist nur beim Einzelentsorgungsnachweis, auch im privilegierten Nachweisverfahren, möglich (vgl. Randnr. 124).
1.5 Das Feld "für Vermerke des Abfallerzeugers" ist bei Erstellung eines Entsorgungsnachweises oder Sammelentsorgungsnachweises nicht auszufüllen.

In diesem Feld sind vom Abfallerzeuger/Einsammler die dort vorgesehenen Daten erst dann einzutragen, wenn bereits ein bestätigungspflichtiger Entsorgungsnachweis oder Sammelentsorgungsnachweises durch eine sog. fiktive Bestätigung im Sinne von § 5 Abs. 5 NachwV zustande gekommen ist. Dabei dient das von der Behörde bestätigte Eingangsdatum der Berechnung der Frist, bei deren Ablauf der Entsorgungs- /Sammelentsorgungsnachweis nutzbar ist (vgl. Randnr. 159).

Im elektronischen Verfahren sind diese Angaben vom Erzeuger/Einsammmler zu signieren ( § 17 Abs. 1 NachwV)

2. Formblatt: Verantwortliche Erklärung VE

Das Formblatt VE Seite 1 und Seite 2 ist vom Abfallerzeuger bzw. Einsammler auszufüllen.

2.1 Im Einzelentsorgungsnachweisverfahren ist das Feld 1 vollständig auszufüllen, im Sammelentsorgungsnachweisverfahren entsprechend das Feld 2.
2.2 Die Erzeugernummer im Feld 1.1 erhält der Abfallerzeuger, die Beförderernummer in Feld 2.1 der Einsammler von seiner zuständigen Behörde. Die Nummern dienen der Identifikation des Abfallerzeugers bzw. des Einsammlers (vgl. Randnr. 423).
2.3 Da Entsorgungsnachweise im Einzelentsorgungsnachweisverfahren anfallstellenbezogen erbracht werden müssen, können die Angaben zur Abfallherkunft in Feldern 1.2 bis 1.7 von den Angaben zum Abfallerzeuger im Formblatt DEN abweichen. Bei der Abfallherkunft kann es sich um einen räumlich vom Hauptsitz des Abfallerzeugers getrennten Ort handeln. Die Anfallstelle in Feld 1.8 kann ein Betriebsteil innerhalb eines Werkes (z.B. Lackieranlage, Chemikalienlager o. ä.) sein. Im Rahmen von Baumaßnahmen ist die Baustelle zu benennen.
2.4 Im Feld 2.1 gibt der Einsammler an, in welchen Bundesländern er den Sammelentsorgungsnachweis nutzen möchte; es sind hierfür die Landeskenner (vgl. § 28 Abs. 6 NachwV) auch dann zu verwenden, wenn nur in einzelnen Teilgebieten eines Landes gesammelt werden soll.
2.5 Das Feld 3 dient dazu, den Abfall zu beschreiben. Die Abfallbeschreibung bildet die Grundlage für die durch den Entsorger bestätigte Annahmeerklärung.
2.5.1 In Feld 3.1 (Betriebsinterne Bezeichnung) soll der Abfall so beschrieben werden, wie er im Unternehmen tatsächlich genannt wird. Der zwingend einzutragende Abfallschlüssel und die dazugehörige Abfallbezeichnung müssen entsprechend der Abfallverzeichnis-Verordnung ( AVV) miteinander übereinstimmen.

Bei einem Entsorgungs-/Sammelentsorgungsnachweis für Altöle oder Althölzer mit mehreren Abfallschlüsseln wird im Abfallschlüsselfeld nur der prägende Abfallschlüssel ( § 3 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 2 Satz 2 NachwV) eingetragen. Weitere Angaben sind im Formblatt Deklarationsanalyse zu tätigen.

2.5.2 Im Feld 3.2 ist einzutragen, ob eine Vorbehandlung von Abfällen beim Abfallerzeuger durchgeführt wurde. Die Art der Vorbehandlung ist präzise zu beschreiben; unter Vorbehandlung ist beispielsweise eine Sortierung, Verpressung, Zerkleinerung oder Entwässerung von Abfällen zu verstehen.
2.5.3 Im Feld 3.3 ist stets die Konsistenz des Abfalls anzukreuzen, da diese für die Beurteilung entscheidend sein kann. Wird nicht nur eine Konsistenz angegeben, ist dies im Formblatt DA zu begründen.
2.5.4 Es ist in Feld 3.4 stets anzukreuzen, ob eine Deklarationsanalyse (z.B. Analysenbericht) beigefügt ist. Ist sie nicht beigefügt, ist dies zu begründen (vgl. Ausfüllhinweise zum Formblatt Deklarationsanalyse in Nr. 3).
2.6 Im Feld 4.1 ist die Gesamtmenge - nicht wie bisher die Jahresmenge - bezogen auf die beantragte Laufzeit anzugeben.
2.7 Es ist im Feld 5 zwingend die beantragte Laufzeit (max. 5 Jahre) anzugeben; die Laufzeit kann bei Entsorgungsnachweisen auch für die Berechnung der Gebühren maßgebend sein.
2.8 Die Verantwortliche Erklärung ist stets rechtsverbindlich zu unterzeichnen bzw. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen; im Falle der Bevollmächtigung hat der Bevollmächtigte zu unterzeichnen bzw. zu signieren, der im Formblatt DEN angegeben ist.
3. Formblatt: Deklarationsanalyse DA

Das Formblatt DA ist vom Abfallerzeuger bzw. Einsammler auszufüllen (vgl. Randnrn. 118 und 119).

3.1 Im Formblatt Deklarationsanalyse sind bei einem Entsorgungsnachweis für Altöle oder Althölzer mit mehreren Abfallschlüsseln die anderen, nicht prägenden Abfallschlüssel anzugeben.
3.2 Ferner können dort Angaben vorgenommen werden, die die deklarierten Abfälle weiter einschränken (z.B. Höchstgehalte bestimmter Schadstoffe, abfallbestimmende Faktoren, Eingrenzung der Abfallarten bei bestimmten Abfallschlüsseln (zum Beispiel 17 02 04), Angaben zur Entstehung des Abfalls usw.). Weiterhin können von einem Labor ermittelte Schadstoffwerte des deklarierten Abfalls nachrichtlich wiedergegeben werden.
3.3 Die Angaben in der Deklarationsanalyse können in Abstimmung mit der zuständigen Behörde als strukturierte Nachricht oder auch in anderen elektronischen Formaten übermittelt werden.
3.4 Ist nach den Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 2 NachwV keine Deklarationsanalyse erforderlich (vgl. Randnrn. 117 und 120 bis 121), so ist dies im Formblatt DA begründet einzutragen, und zwar insbesondere durch entsprechende Angaben zum Abfall und zum Entstehungsverfahren (z.B. ölhaltige Betriebsmittel, wie Putzlappen, Zellstofftücher, Dichtungen, Handschuhe o. ä. aus Kfz-Werkstätten).
4. Formblatt: Annahmeerklärung AE

Das Formblatt AE dient zur Erklärung der Annahme der in der VE und DA deklarierten Abfälle.

4.1 Im Feld 1 sind die Angaben zum Abfallentsorger (Verwaltungsanschrift) einzutragen. Die Angaben zum Abfallentsorger können von den Angaben zur Entsorgungsanlage in den Feldern 2.3 bis 2.5 abweichen.
4.2 In den Feldern 2.1 und 2.2 sind zwingend die Angaben zum durchzuführenden Entsorgungsverfahren anzugeben. Die Angaben im Feld 2.2 zum Beseitigungs- oder Verwertungsverfahren sind dem Anhang IIA oder IIB des KrW-/AbfG zu entnehmen.
4.3 Die Entsorgernummer in Feld 2.3 erhält der Abfallentsorger von seiner zuständigen Behörde. Sie dient der Identifikation des Abfallentsorgers bzw. der Entsorgungsanlage des Abfallentsorgers (vgl. Randnr. 423).
4.4 In den Feldern 2.4 bis 2.8 sind die Daten der Entsorgungsanlage anzugeben. Die Angaben in Feldern 2.6 bis 2.8 müssen nicht mit der elektronischen Zugangsadresse identisch sein, mit der die Entsorgungsanlage bei der ZKS-Abfall registriert ist.
4.5 Sofern der Abfallentsorger gem. § 7 Nachweisverordnung freigestellt ist, und damit das sog. privilegierte Verfahren durchführen darf, hat er seine Freistellungsnummer in Feld 2.9 einzutragen. Die Freistellungsnummer erhält er von der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde (vgl. Randnr. 425).
4.6 Mit der Angabe der Laufzeit des Entsorgungsnachweises in Feld 3 gibt der Abfallentsorger an, für welchen Zeitraum er den in der VE beschriebenen Abfall annehmen will. Der Zeitraum kann, muss aber nicht mit der vom Abfallerzeuger beantragten Laufzeit übereinstimmen. Dabei ist zu beachten, dass im privilegierten Verfahren die Gesamtlaufzeit nur max. 5 Jahre ab dem Datum der Annahmeerklärung betragen kann (vgl. § 7 Abs. 4 Satz 3 NachwV)
4.7 Die Annahmeerklärung ist vom Abfallentsorger unter Angabe des Unterzeichnenden in Klarschrift rechtsverbindlich zu unterschreiben bzw. im elektronischen Verfahren qualifiziert zu signieren.
5. Formblatt: Behördenbestätigung BB

Das Formblatt BB dient zum einen der Bestätigung von Nachweiserklärungen bzw. einer Ablehnung der Bestätigung und zum anderen der Freistellung nach § 7 Abs. 3 NachwV, die mit dem Formblatt DAN zu beantragen ist.

5.1 Feld 1 beschreibt unter 1.1 bis 1.4 den Tenor der Entscheidung, die auch unter Nebenbestimmungen (1.3) ergehen oder abweichend von der beantragten Laufzeit befristet werden kann (1.4).
5.2 Die Bestätigung bzw. die Ablehnung ist dem Abfallerzeuger und dem Abfallentsorger bekanntzugeben, wobei die Bekanntgabe im elektronischen Verfahren ausschließlich an die angegebene elektronische Zugangsadresse bei der ZKS-Abfall erfolgt (siehe Randnr. 331).
5.3 Die Bestätigung ist von der zuständigen Behörde rechtsverbindlich zu unterschreiben bzw. im elektronischen Verfahren qualifiziert zu signieren; die Bestätigung kann mit anderen Entscheidungen, z.B. Gebührenbescheiden oder landesrechtlichen Bescheiden, verknüpft sein, die als strukturierte Nachricht oder als PDF-Datei angehängt sind.
6. Formblatt: Deckblatt Antrag DAN

Das Formblatt DAN dient als Antrag zur Freistellung gemäß § 7 Abs. 3 NachwV.

6.1 Als Nummer wird von Seiten der freistellenden Behörde die 12-stellige Freistellungsnummer zzgl. Prüfziffer nach den Vorgaben der Nummernvergabe gemäß § 28 Abs. 2 NachwV vergeben und ist daher vom Antragsteller frei zu lassen.
6.2 Die Angaben in den Feldern 1 und 2 entsprechen denen in den Feldern 1 und 2 (ausgenommen 2.9) des Formblatts AE. Auf die Hinweise zur Ausfüllung des Formblattes AE wird Bezug genommen. Die freizustellenden Abfallarten soll der Antragsteller unterteilt nach Art, Beschaffenheit und Menge pro Jahr der betroffenen Abfälle auf einem gesonderten Beiblatt bzw. im elektronischen Verfahren in Abstimmung mit der zuständigen Behörde als XML-Mitteilungen oder als angehängte pdf-Datei zum Antrag einreichen.
6.3 Der Antrag ist vom Antragsteller rechtsverbindlich unter Angabe des Unterzeichnenden in Klarschrift zu unterschreiben bzw. im elektronischen Verfahren qualifiziert zu signieren.

II
Formblätter zur Verbleibskontrolle (Begleitschein und Übernahmeschein)

1. Formblatt Begleitschein

Das Formblatt Begleitschein besteht im Papierverfahren aus einem Begleitscheinsatz mit 6 Ausfertigungen. Hierzu ist ein Begleitscheinsatz im Durchschreibeverfahren zu verwenden. Im elektronischen Verfahren werden die verschiedenen farbigen Ausführungen durch entsprechende Layer ersetzt.

In der Abfolge müssen von den Abfallwirtschaftsbeteiligten (Randnr. 3) folgende Angaben bei der Übergabe bzw. Übernahme der Abfälle vorliegen:

Abfallerzeuger (bei zugrundeliegendem Einzelentsorgungsnachweis):

Es wird empfohlen, auch Firmennamen und Anschrift des Entsorgers einzutragen

Abfallbeförderer (bei zugrundeliegendem Einzelentsorgungsnachweis):

Abfalleinsammler (bei zugrundeliegendem Sammelentsorgungsnachweis):

Abfallentsorger:

Nr. Erläuterungen
1.1 Die Begleitscheinnummer ist vorgegeben. Sie besteht aus einer vorangestellten "1" als Kennzeichen für einen Begleitschein, einer 13-stelligen Identifizierungsnummer, diese wird von der ZKS-Abfall vergeben oder von dieser zugeteilt, z.B. über einen Provider (vgl. Randnrn. 334 und 429). Daran schließt sich eine Prüfziffer (7) an, die vom elektronischen System vergeben wird.
1.2 Abfallbezeichnung und Abfallschlüssel sind nach der Abfallnomenklatur der Abfallverzeichnis-Verordnung ( AVV) einzutragen.

Werden Altöle oder Althölzer verschiedener Abfallschlüsselnummern nach der Altölverordnung oder der Altholzverordnung entsorgt, ist der prägende Abfallschlüssel einzutragen, auf den der Entsorgungsnachweis bzw. Sammelentsorgungsnachweis ausgestellt ist. Im Feld "Frei für Vermerke" sind die Abfallschlüssel der tatsächlich entsorgten Abfälle aufzunehmen; im elektronischen Verfahren erfolgt dies in separaten Feldern

1.3 Die Entsorgungsnachweisnummer ist aus dem Entsorgungsnachweis zu übernehmen.
1.4 Die Eintragung der Menge ist verbindlich.

Sofern bei Beginn des Transportes das Gewicht nur geschätzt werden kann, ist dieser Schätzwert ebenfalls im Mengenfeld einzutragen. Im Feld "Frei für Vermerke" können weitere Angaben in m³ oder anderen Einheiten eingetragen werden. Für die Angabe des Volumens existiert im elektronischen Verfahren ein separates Feld.

1.5 Im Erzeugerfeld sind im Falle der Einzelentsorgung die Erzeugernummer entsprechend dem Entsorgungsnachweis und der Firmenname und die der Erzeugernummer zugeordnete Adresse des Erzeugers einzutragen. Das Datum der Übergabe des Abfalls an den Beförderer ist zu vermerken und die Unterschrift (Signatur) zu leisten.

Im Falle der Sammelentsorgung ist unter der Erzeugernummer eine fiktive Erzeugernummer einzutragen, die mit dem jeweiligen Landeskenner gemäß § 28 Abs. 6 NachwV desjenigen Bundeslandes beginnt, in dem die Einsammlung durchgeführt wird. An den Landeskenner schließt sich ein "S" als Kennzeichen für eine Sammelentsorgung an. Die restlichen Felder werden durch die Ziffer "0" aufgefüllt.

Hinsichtlich der Pflichten des Einsammlers bei der Führung des Begleitscheins wird auf § 13 NachwV und die Erläuterungen hierzu unter Randnrn. 249 bis 253 verwiesen.

1.6 Bei der Einzelentsorgung sind im Befördererfeld der Firmenname, die Anschrift und die Beförderernummer sowie im Fall des Transportes mit Kfz das entsprechende Kfz- Kennzeichen einzutragen. Das Datum der Übernahme muss bei der Einzelentsorgung mit dem Datum der Übergabe übereinstimmen.

Wird der Begleitschein im Rahmen der Sammelentsorgung verwendet, erfolgt die Eintragung des Einsammlers als Beförderer. Darüber hinaus sind die entsprechende Befördernummer und das Kfz-Kennzeichen einzutragen. Im Begleitschein wird im Feld "Datum der Übernahme" der Beginn der Einsammlung vermerkt. Die entsprechende Unterschrift (Signatur) ist bei Beginn der Einsammlung zu leisten.

1.7 Das Entsorgerfeld ist entsprechend den Daten des Entsorgers spätestens bei Annahme der Abfälle auszufüllen und zu unterschreiben. Gegebenenfalls ist das Feld "Menge" zu korrigieren (vgl. Nr. 1.4). Es sind u.a. der Firmenname und die der Entsorgernummer zugeordnete Adresse des Entsorgers einzutragen.
1.8 Im Feld "Frei für Vermerke" sind im Falle der Sammelentsorgung die Übernahmescheinnummern aufzunehmen; im elektronischen Verfahren erfolgt dies in separaten Feldern.
1.9 Bei einem Befördererwechsel hat sich der übernehmende Beförderer in den entsprechenden Feldern einzutragen. Es gelten sinngemäß die Ausführungen unter Nr. 1.6 Satz 1.
1.10 Eine Transportunterbrechung durch kurzfristige Lagerung oder Umschlag (z.B. Wechsel des Transportmittels von Kfz auf Schiff oder schienengebundene Fahrzeuge) ist im entsprechenden Feld darzustellen.
2. Formblatt Übernahmeschein

Der Übernameschein besteht im Papierverfahren aus einem Übernahmescheinsatz mit 2 Ausfertigungen. Hierzu ist ein Übernahmescheinsatz im Durchschreibeverfahren zu verwenden. Im elektronischen Verfahren werden die verschiedenen farbigen Ausführungen durch entsprechende Layer ersetzt.

2.1 Verwendung des Übernahmescheins im Rahmen der Sammelentsorgung

Sämtliche Felder des Übernahmescheins müssen mit Ausnahme der Angaben zum Entsorger bei der Übernahme des Abfalls ausgefüllt und unterschrieben sein.

2.1.1 Die Übernahmescheinnummer ist vorgegeben. Sie besteht aus einer vorangestellten "2" als Kennzeichen für einen Übernahmeschein und einer 13-stelligen Identifizierungsnummer. Daran schließt sich die Prüfziffer (7) an. Die Übernahmescheinnummer wird von der ZKS-Abfall vergeben (vgl. Randnrn. 334 und 429).
2.1.2 Abfallbezeichnung und Abfallschlüssel sind entsprechend der Abfallnomenklatur der Abfallverzeichnis-Verordnung ( AVV) einzutragen. Die Ausführungen in Nr. 1.2 zur Ausfüllung des Begleitscheins gelten auch bei der Ausfüllung des Übernahmescheins.
2.1.3 Die Entsorgungsnachweisnummer ist aus dem Sammelentsorgungsnachweis zu übernehmen.
2.1.4 Die Eintragung der Menge in t ist verbindlich. Die Ausführungen in Nr. 1.4 zur Ausfüllung des Begleitscheins gelten auch bei der Ausfüllung des Übernahmescheins.
2.1.5 Im Erzeugerfeld sind die Erzeugernummer (außer bei Kleinmengenerzeugern im Sinne von § 2 Abs. 2) sowie der Firmenname und die der Erzeugernummer zugeordnete Adresse des Erzeugers einzutragen. Das Datum der Übergabe des Abfalls an den Einsammler ist zu vermerken und die entsprechende Unterschrift (im elektronischen Verfahren die qualifizierte Signatur) zu leisten.
2.1.6 Im Feld des Beförderers sind die entsprechenden Angaben des Einsammlers einzutragen. Das Datum der Übernahme durch den Einsammler muss dabei mit dem Datum der Übergabe des Erzeugers übereinstimmen. Der Einsammler hat rechtsverbindlich zu unterschreiben (im elektronischen Verfahren qualifiziert zu signieren).
2.1.7 Die Ausfüllung des Entsorgerfeldes ist bei einem Übernahmeschein in der Sammelentsorgung nicht erforderlich. Es kann informatorisch der Entsorger angegeben werden.
2.2 Verwendung bei der Abgabe von Kleinmengen

Bei der Abgabe von Kleinmengen im Sinne des § 16 NachwV im Bringsystem werden Übernahmescheine geführt. Dabei erhält die Ausfertigung 1 (weiß) der Erzeuger und die Ausfertigung 2 (gelb) der Entsorger.

2.2.1 Der Erzeuger hat sich im entsprechenden Feld einzutragen.
2.2.2 Das Feld des Beförderers sowie die Angaben zur Entsorgungsnachweisnummer werden nicht ausgefüllt.
2.2.3 Der Entsorger trägt seine Angaben einschließlich der Mengen in t in das entsprechende Feld ein.
2.2.4 Das Datum der Übergabe und das Datum der Annahme sind einzutragen und die Unterschriften durch Erzeuger und Entsorger zu leisten.

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Ergänzendes Formblatt zur Verfahrensbevollmächtigung und Beauftragung Anhang B

Druck- und Lokalversion

Druck- und Lokalversion

Ausfüllhinweise zum "Ergänzenden Formblatt"

Das Formblatt ergänzt die zur Führung von (Sammel-)Entsorgungsnachweisen zu verwendenden Formblätter (Anlage 1 der NachwV). Bei Sammelentsorgungsnachweisen ist eine Bevollmächtigung für die Abgabe der Verantwortlichen Erklärung nicht möglich (vgl. Randnr. 124). Mit dem ergänzenden Formblatt kann der Erzeuger oder Besitzer von Abfällen (im Weiteren "Abfallerzeuger") gegenüber der zuständigen Behörde bzw. Zentralen Stelle Bevollmächtigungen und / oder andere Beauftragungen vornehmen (vgl. Randnrn. 125 und 129 der Vollzugshilfe), ergänzende Anträge stellen sowie in den Fällen, in denen landesrechtlich eine Andienungspflicht besteht, dieser nachkommen. Es ist Bestandteil der bundeseinheitlichen Schnittstelle und daher auch im elektronischen Nachweisverfahren zur Übermittlung strukturierter Nachrichten für die benannten Funktionen verwendbar.

Pro (Sammel-)Entsorgungsnachweis ist ein separates Formblatt auszufüllen.

Kopfzeile: Zum Zwecke der Zuordnung sind die Nummer des (Sammel-) Entsorgungsnachweises (soweit bekannt) und der Abfallschlüssel anzugeben.

1: Hier erfolgen notwendige Angaben zum Abfallerzeuger/-besitzer. Dabei ist im Feld "Erzeugernummer" die von der zuständigen Behörde vergebene Nummer einzutragen. Falls die Anfallstelle (Nr. 1.6 und 1.7) von der Firmenanschrift (Nr. 1.1 bis 1.3) abweicht, ist diese anzugeben.

1.4: Soweit der Abfallerzeuger/-besitzer am elektronischen Nachweisverfahren teilnimmt, ist unter Nr. 1.4 der insoweit für die zuständige Behörde bzw. Zentrale Stelle maßgebliche Ansprechpartner zu benennen.

1.5: Hier ist anzugeben, an welche elektronische Empfangsadresse die Behörde bzw. Zentrale Stelle ihre elektronischen Dokumente zu übermitteln hat. Sollte eine solche elektronische Empfangsadresse noch nicht vorhanden sein, ist die E-Mail-Adresse des Ansprechpartners einzutragen; diese kann aber nicht den spätestens ab 01.04.2010 zwingend notwenigen elektronischen Empfangszugang ersetzen.

1.8: Hier können ggf. ergänzende Anträge, Angaben oder Informationen übermittelt werden (z.B. Menge, kürzere Laufzeit).

1.9: Hier bestätigt der Abfallerzeuger/-besitzer seine Angaben durch rechtsverbindliche Unterschrift bzw. durch qualifizierte elektronische Signatur unter Angabe des Datums. Das Textfeld oberhalb von Nr. 1.9 ist im Falle einer Bevollmächtigung und/oder Beauftragung von Bedeutung und beinhaltet die entsprechenden Erklärungen des Abfallerzeugers/-besitzers (Nr. 2 und 3).

2: Abfallerzeuger und -besitzer können sich gemäß § 14 der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder (VwVfG) durch die Erteilung einer Verfahrensbevollmächtigung im bundesrechtlichen Nachweisverfahren und ggf. landesrechtlichen Andienungsverfahren von einem Dritten vertreten lassen (vgl. Randnr. 129). Ist unter Nr. 2 ein Bevollmächtigter eingetragen und bestätigt dieser die Verfahrensbevollmächtigung unter Nr. 2.6 mit seiner Unterschrift, ist er für die Behörde bzw. Zentrale Stelle Ansprechpartner in allen Fragen, die das Nachweis- bzw. Andienungsverfahren betreffen. Ihm gegenüber werden auch entsprechende Bescheide bekannt gegeben. Etwas anderes gilt nur, wenn die Bevollmächtigung durch Ankreuzen des Kästchens oberhalb von Nr. 1.9 auf die Abgabe der Verantwortlichen Erklärung beschränkt wird. In diesem Fall darf der Bevollmächtigte nur die Verantwortliche Erklärung für den Abfallerzeuger/-besitzer ausfüllen und unterzeichnen ( § 3 Abs. 4 NachwV). Ansprechpartner für die Behörde bzw. Zentrale Stelle bleibt hier der Abfallerzeuger/-besitzer.

Für das Ausfüllen von Nr. 2.1 bis 2.5 gelten die Ausführungen zu Nr. 1.1 bis 1.5 entsprechend.

3: Der Abfallerzeuger kann mit der Beauftragung nach dieser Ziffer die Abrechnung der anfallenden Gebühren und Entgelte (Kosten) einem Dritten übertragen. Durch seine Unterschrift unter Nr. 3.6 verpflichtet sich der Beauftragte, die anfallenden Kosten zu bezahlen. Allerdings haften Abfallerzeuger/-besitzer und Beauftragter gesamtschuldnerisch für die Kosten, d.h.: Falls der Beauftragte die Kosten nicht zahlt, können diese auch beim Abfallerzeuger/-besitzer erhoben werden.

Für das Ausfüllen von Nr. 3.1 bis 3.5 gelten die Ausführungen zu Nr. 1.1 bis 1. entsprechend.

.

Matrix zur Änderung von Entsorgungsnachweisen Anhang C


Fallvarianten Nachweisnummer Formblätter/
XML-Datei
Unterschriften/
Signaturen
neu alt komplett
neu
Korrektur/
Ergänzungslayer
ERZ
(VE)
ENT
(AE)
BEH
(BB)
1. Änderung der Adresse
(ohne Änderung der amtlichen Betriebsnummer)
Erzeuger - Verwaltungsanschrift (DEN) x x x
1.2 Erzeuger - Anfallstelle (VE) x x x
1.3 Bevollmächtigter - Verwaltung (DEN) x x x
1.4 Einsammler - Verwaltungsanschrift (DEN) x x x
1.5 Einsammler - Adresse (VE) x x x
1.6 Entsorger - Verwaltungsanschrift (AE) x x x
1.7 Entsorger - Anschrift der Entsorgungsanlage (AE) x x x
1.8 Elektronischer Empfangszugang eines Verfahrensbeteiligten ändert sich
(nur 1 Signatur erforderlich analog der Fallvarianten 1.1 bis 1.7)
x x x x x
2. Änderung der Rechtsform
(ohne Änderung der amtlichen Betriebsnummer)
2.1 Erzeuger x x x
2.2 Einsammler x x x
2.3 Entsorger x x x
3. Mengenerhöhung x x x x x
4. Änderung Entsorgungsverfahren
(R/D-Schlüssel, ohne Änderung der Betriebsnummer)
x x x E
5. Abfallbeschreibung ändert sich
5.1 Fortschreibung AVV x E E E
5.2 AS neu wegen Änderung der DA x x x x x
5.3 AS bleibt, aber DA neu x x x x E
5.4 Änderung der Konsistenz x x x x E
5.5 Abfallvorbehandlung ändert sich (Vorbehandlung ja/nein) x x x x E
6. Verlängerung/Änderung Sammelgebiet
6.1 innerhalb der Laufzeit von 5 Jahren x x x x x
6.2 Änderung Sammelgebiet x x x x x
7. Folgeanträge nach Ablauf der max. Laufzeit (5 Jahre) x x x x x
8. Erzeugernummer ändert sich
8.1 neue Identität x x x x x
8.2.1 andere Gründe z.B. behördliche Entscheidung x x x x x
8.2.2 andere Gründe z.B. behördliche Entscheidung 1 X x E E E
9. Beförderernummer ändert sich
9.1 neue Identität x x x x x
9.2.1 andere Gründe z.B. behördliche Entscheidung x x x x x
9.2.2 andere Gründe z.B. behördliche Entscheidung 1 X x E E E
10. Entsorgernummer ändert sich
10.1 neue Identität x x x x x
10.2.1 andere Gründe z.B. behördliche Entscheidung x x x x x
10.2.2 andere Gründe z.B. behördliche Entscheidung 1 x x E E E
11. Nummernkontingente ( § 28 Abs. 2, Satz 3 NachwV)
Jede substanzielle Änderung im Nachweis
x x x x x
Legende:

ERZ = Erzeuger, Einsammler

ENT = Entsorger

BEH = Behörde im Grundverfahren

E = Einzelfallentscheidung

1): 8.2.1 / 8.2.2, 9.2.1 / 9.2.2 und 10.2.1 / 10.2.2 stellen jeweils alternative Vorgehensweisen da.
Das Vorgehen unter 8.2.2, 9.2.2 und 10.2.2 kann nur in Abstimmung mit den in den Ländern für die Nachweisführung zuständigen Behörden gewählt werden.

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Anschriften der Knotenstellen der Länder Anhang D

Wegen der Aktualisierung der nachfolgenden Angaben zu den Knotenstellen der Länder wird Bezug genommen auf www.zksabfall.de .

Baden-Württemberg:

Sonderabfallagentur Baden-Württemberg GmbH
Welfenstraße 15
70736 Fellbach

Bayern:

Bayerisches Landesamt für Umwelt Dienststelle Kulmbach
Schloss Steinenhausen
95326 Kulmbach

Berlin

Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz
Brückenstraße 6 (Jannowitz-center)
10179 Berlin

Brandenburg:

Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH
Großbeerenstraße 231
14480 Potsdam
(Postfach 601352, 14413 Potsdam)

Bremen:

Freie Hansestadt Bremen
Der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa
Ansgaritorstraße 2
28195 Bremen

Hamburg:

Freie und Hansestadt Hamburg
Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt
Billstraße 84
20539 Hamburg

Hessen:

Regierungspräsidium Darmstadt Abt. Umwelt
Wilhelminenstr. 1-3
64278 Darmstadt

Mecklenburg-Vorpommern:

Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie
Goldberger Straße 12
18273 Güstrow

Niedersachsen:

Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim
Goslarsche Str. 3
31134 Hildesheim

Nordrhein-Westfalen:

Bezirksregierung Düsseldorf
Dez. 52.4 Zentrale Stelle
Cecilienallee 2
40474 Düsseldorf

Rheinland-Pfalz:

Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH
Wilhelm-Theodor-Römheld-Straße 34
55130 Mainz

Saarland:

Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz
Don-Bosco-Str. 1
66119 Saarbrücken

Sachsen:

Sächsisches Landesamt für Umwelt und Geologie
Zur Wetterwarte 11
01109 Dresden

Sachsen-Anhalt:

Landesamt für Umweltschutz
Reideburger Straße 47 - 49
06116 Halle/S.

Schleswig-Holstein:

Gesellschaft für die Organisation der Entsorgung von Sonderabfällen mbH
Saalestraße 8
24539 Neumünster

Thüringen:

Thüringer Landesverwaltungsamt
Weimarplatz 4
99423 Weimar

_________
1) Im elektronischen Verfahren wird die Möglichkeit der gesonderten Übermittlung eines Sammelentsorgungsnachweises durch den Einsammler an die Behörde eines Einsammlungsgebietes bis zum 01.04.2010 angestrebt.
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