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Mögliche Schadstoffgehalte in EAG nach VDI 2343 Blatt 3
(Angaben für Wärmeüberträger s. Tabelle 2.1.1)
Anhang 1


Legende:

(+) kann vorkommen
(-) kommt nicht vor

queck- silber- haltige Bauteile Batterien und Akkumula- toren 120 Leiter- platten
Tonerkar- tuschen, Farbtoner Kunststoffe mit bromierten Flammschutz- mitteln Asbest 121 Kathoden- strahlröhren FCKW, H-FCKW, HFKW, KW 122, 123 Gasent- ladungs- lampen Flüssig- kristall- anzeigen > 100cm 2 externe elektrische Leitungen Bauteile mit feuer- festen Keramik- fasern Bauteile mit radio- aktiven Stoffen Elektrolyt- Konden- satoren, Höhe > 25 mm, ø 25 mm; cadmium- oder selenhaltige Fotoleiter- trommeln Bauteile mit radio- aktiven Stoffen Bauteile mit radio- aktiven Stoffen Bauteile mit radi- oaktiven Stoffen Konden- satoren mit PCB 124, 125
1a 1b 1c 1d 1e 1f 1g 1h 1i 1j 1k 1l 1m 1n 1o 2a 2b 2c 3
Analysegeräte + + + - - - + - - + + - - + - - - - -
Anrufbeantworter - + + - + - - - - - + - - - - - - -
Audio-Verstärker + + + - + - - - - + + - - + - - - - -
Automaten für feste Produkte + - + - - - - + + + + + - + - - - - -
Automaten für heiße oder kalte Flaschen oder Dose + - + - - - - + + + + + - + - - - - -
Beatmungsgeräte - - + - - - - - - + + - - + - - - - -
Bildschirm - + + - + - + - + + + - + + - - - + -
Bohrmaschinen - + - - + - - - - - + - - + - - - - +
Bügeleisen und sonstige Geräte zum Bügeln, Mangeln oder zur sonstigen Pflege von Kleidung - - - - + + - - - - + + - - - - - - -
CPU 126 - + + - + - - - - - + - - - - - - - -
Datenverarbeitung (zentral): Großrechner, Minicomputer, Drucker + + + + + - + + + + + - + + + + + + -
Dialysegeräte - - + - - - - - - + + - - + - - - - -
Drucker - - + + + - - - - + + - - + + - - - -
Eisenbahnen (elektrisch) oder Autorennbahnen - + + - + - - - - - + - - + - - - - -
Faxgeräte + 127 - + + + - - - - + + - - + - - - - -
Fernsehgeräte + + + - + - + - + + + - - + - - - - -
Fertilisations-Testgeräte - - - - - - - - - - + - - + - - - - -
Fritteusen - - - - + + - - - - + + - - - - - - -
Gefriergeräte + 128 - + - + - - + - - + - - + - - - - +
Geldautomaten + - + - + - + - + + + - - + - - - - -
Geldspielautomaten + + + - + - + - + + + - - + - - - - -
Geschirrspüler - - + - + - - + - + + - - + - - - - +
Heißgetränkeautomaten + - + - - - - - + + + + - + - - - - -
Heizgeräte (elektrisch) + 129 - - - + + - - - - + + - - - - - - -
Heizkörper (elektrisch) + - - - + + - - - - + + - - - - - - -
Heizplatten (elektrisch) - - - - - + - - - - + + - - - - - - -
Heizregler + + + - - - - - - + - - - - - - - - -
Herde und Backöfen - - + - + + - - - + + + - - - - - - -
Hi-Fi-Anlagen - + + - + - - - - + + - - + - - - - -
Kaffeemaschinen, Mühlen und Geräte zum Öffnen oder Verschließen von Behältnissen oder Verpackungen + 130 + - - + + 131 - - - - + - - - - - - - +
Kardiologiegeräte + + + - + - + + + + + - - + - - - - +
Klimageräte + - + - + - - + - + + - - + - - - - +
Kochplatten (elektrisch) - - - - - + - - - - + + - - - - - - -
Kopiergeräte - - + + + - - - + + + - - + + - - - -
Körperpflegegeräte - Haarschneidegeräte, Haartrockner, elektrische Zahnbürsten, Rasierapparate, Massagegeräte und sonstige Geräte für die Körperpflege - + - - + - - - - - + - - - - - - - -
Kühlgeräte (groß) - - + - + - - + - + + - - + - - - - +
Kühlschränke - - + - + - - + - + + - - + - - - - +
Laborgeräte für Invitro-Diagnostik + + - - - + - - + + - - + - - - - -
Lampen - Entladungslampen, einschließlich Hochdruck-, Natriumdampflampen und Metalldampflampen + - - - + - - - + - - - - - - - - - -
Lampen - Niederdruck-Natriumdampflampen + - - - - - - - + - - - - - - - - - -
Laptops (einschl. CPU, Maus, Bildschirm und Tastatur) + + + - + - - - + + + - - + - - - - -
Leuchten für Leuchtstofflampen + - - - - - - - + - + - - - - - - - +
Leuchtstofflampen (kompakt) + - - - - - - - + - - - - - - - - - -
Leuchtstofflampen (stabförmig) + - - - - - - - + - - - - - - - - - -
Maus- und Tastatur - + + - + - - - - - + - - - - - - - -
Mess-, Wieg- oder Regelgeräte in Haushalt und Labor + + + + - - - + - + + - + + - + + + -
Messer (elektrisch) - + - - + - - - - - + - - - - - - - -
Mikrowellengeräte + - + - - + - + - + + + - - - - - - -
Musikinstrumente - + + - + - - - - + + - - + - - - - -
Näh-, Strick-, Webgeräte oder Geräte zur sonstigen Bearbeitung von Textilien - - + - + - - + - + + - - + - - - - +
Nähmaschinen - - - - + - - - - + + - - - - - - - -
Notebooks + + + - + - - - + + + - - + - - - - -
Notizbücher (elektronisch) + + + - + - - - + + + - - + - - - - -
Nuklearmedizinische Geräte + + + - + - + + + + + - + + - + + + +
Produktabgabegeräte (automatisch) + - + + + - + + + + + + - + - - - - -
Radiogeräte - + + - + - + - - + + - - + - - - - -
Rasenmäher und sonstige Geräte - + - - + - - + - - + - - + - - - - +
Rauchmelder - + + - - - - - - + - - + - - + + + -
Sägen - + - - + - - + - - + - - - - - - - +
Schreibmaschinen (elektrisch und elektronisch) - + + - + - - - - + + - - + - - - - -
Sonstige Beleuchtungskörper oder Geräte für die Ausbreitung oder Steuerung von Licht mit Ausnahme von Glühlampen und Leuchten in Haushalten + + - - - - - - + - + - - - - - - - -
Sonstige Belüftungs-, Entlüftungs- und Klimatisierungsgeräte + - + - + - - + - + + - - + - - - - +
Sonstige Geräte oder Produkte zur Übertragung von Tönen, Bildern oder sonstigen Informationen mit Telekommunikationsmitteln + + + - + - + - + + + - + + - + + + -
Sonstige Geräte und Produkte zur Erfassung, Speicherung, Verarbeitung, Darstellung oder Übermittlung von

Informationen mit elektronischen Mitteln

+ + + + + - + - + + + - + + - + + + -
Sonstige Geräte zur Erkennung, Vorbeugung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten, Verletzungen oder Behinderungen + + + + + - + + + + + - - + - - - - +
Sonstige Großgeräte zum Beheizen von Räumen, Betten und Sitzmöbeln - - + - + - - - - + + + - - - - - - -
Sonstige Großgeräte zum Kochen oder zur sonstigen Verarbeitung von

Lebensmitteln

+ 132
Sonstige Großgeräte zur Kühlung, Konservierung und Lagerung von Lebensmitteln - - + - + - - + - + + - - - - - - - +
Sonstige Produkte oder Geräte zur Aufnahme oder Wiedergabe von Tönen oder Bildern, einschl. Signalen oder andere Technologien zur Übertragung von Tönen und Bildern mit anderen als Telekommunikationsmitteln + + + - + - + - + + + - - + - - - - -
Sonstige Reinigungsgeräte - + + - + - - + - - + - - + - - - - +
Sonstige Überwachungs- und Kontrollinstrumente von Industrieanlagen (z.B. in Bedienpulten) + + + + + - + + + + + + + + - + - - -
Spielkonsolen + + + - + - - - + + + - - - - - - - -
Sportausrüstung mit elektrischen oder elektronischen Bauteilen - + + - + - - - - + + - - - - - - - -
Sportgeräte - Fahrrad-, Tauch-, Lauf-, Rudercomputer usw. - + + - + - - - - + - - - - - - - - -
Staubsauger - + - - + + - + - - + - - + - - - - +
Strahlentherapiegeräte + + + - + - + + + + + - - + + - - - +
Taschen- und Tischrechner - + + - + - - - - - - - - + - - - - -
Telefone - + + - + - - - - + + - - + - - - - -
Telefone (mobil) - + + - + - - - - - - - - - - - - - -
Telefone (Münz- und Kartentelefone) - - + - + - - - - + + - - - - - - - -
Telefone (schnurlos) - + + - - - - - - - - - - - - - - - -
Telexgeräte - - + - + - - - - + + - - + - - - - -
Teppichkehrmaschinen - + - - + - - + - - + - - + - - - - -
Thermostate + - + - - - - - - + - - - - - - - - -
Toaster - - - - - + - - - - + + - - - - - - -
Uhren - Wecker,

Armbanduhren und Geräte zum Messen, Anzeigen oder

+ + + - - - - - - + + - - - - - - - -
Aufzeichnen der Zeit
Ventilatoren (elektrisch) - - - - + - - - - - + - - - - - - - -
Videokameras - + + - + - - - - + + - - - - - - - -
Videorekorder - + + - + - - - - - + - - + - - - - -
Videospiele + + + - + - + - + + + - - - - - - - -
Waagen - + + - - - - - - + + - - - - - - - -
Wäschetrockner - - + - + - - + 133 - + + - - + - - - - +
Waschmaschinen + - + - + - - + - + + - - + - - - - +
Werkzeuge - Dreh-, Fräs-, Schleif-, Zerkleiner-, Säg-, Schneid-, Abscher-, Bohr-, Loch-, Stanz-, Falz-, Bieggeräte oder Geräte zur entsprechenden Bearbeitung von Holz, Metall und sonstigen Werkstoffen - + - - + - - + - - + - - + - - - - +
Werkzeuge - Geräte zum Versprühen, Ausbringen, Verteilen oder zur sonstigen Verarbeitung von flüssigen oder gasförmigen Stoffen mit anderen Mitteln - + + - + - - - - - + - - + - - - - +
Werkzeuge - Niet-, Nagel- oder Schraubwerkzeuge oder Werkzeuge zum Lösen von Niet-, Nagel- oder Schraubverbindungen oder für ähnliche Verwendungszwecke - + - - + - - - - - + - - - - - - - -
Werkzeuge - Schweiß- und Lötwerkzeuge oder Werkzeuge für ähnliche Verwendungszwecke - + + - + + - - - - + + - + - - - -

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Vergleich der Sammelgruppe 1 mit der Sammelgruppe 4 Anhang 2


Sammelgruppe 1 Sammelgruppe 4
Haushaltsgroßgeräte nach Anlage 1 Nr. 1 ElektroG (2015, mit Ausnahme von Kühlgeräten) Großgeräte nach Anlage 1 Nr. 4 ElektroG (2018)
  • Waschmaschinen,
  • Wäschetrockner,
  • Geschirrspüler,
  • Elektroherde und -backöfen,
  • Elektrokochplatten
  • Waschmaschinen,
  • Wäschetrockner,
  • Geschirrspüler,
  • Elektroherde und -backöfen,
  • Elektrokochplatten

Anmerkung: Diese EAG bleiben also unverändert in der Sammelgruppe - mit einer Ausnahme: Wärmepumpentrockner gehören nunmehr in Sammelgruppe 1 (Wärmeüberträger)

  • elektrische Heizplatten,
  • Mikrowellengeräte,
  • sonstige elektrische oder elektronische Großgeräte zum Kochen oder zur sonstigen Verarbeitung von Lebensmitteln,
  • elektrische Ventilatoren,
Anmerkung: Diese EAG werden nicht mehr genannt, fallen aufgrund des offenen Anwendungsbereiches aber weiter in Sammelgruppe 4, wenn eine der Abmessungen 50 cm übersteigt
  • Nachtspeicherheizgeräte
Nachtspeicherheizgeräte

Anmerkung: NSH gehören in Sammelgruppe 4, sind aber in einem eigenen Behältnis zu sammeln

  • ölgefüllte Radiatoren,
  • Klimageräte
Anmerkung: Diese EAG fallen nun in die Sammelgruppe 1 (Wärmeüberträger)
  • elektrische Heizgeräte,
  • elektrische Heizkörper,
  • sonstige elektrische oder elektronische Großgeräte zum Beheizen von Räumen, Betten und Sitzmöbeln,
  • sonstige Belüftungs-, Entlüftungs- und Klimatisierungsgeräte
Anmerkung: Diese EAG werden nicht mehr genannt, fallen aufgrund des offenen Anwendungsbereiches aber weiter in Sammelgruppe 4, wenn eine der Abmessungen 50 cm übersteigt; Voraussetzung ist, dass es sich nicht um "sonstige Wärmeüberträger, bei denen andere Flüssigkeiten als Wasser für die Wärmeübertragung verwendet werden" handelt, das wäre Sammelgruppe 1
Anmerkung: Leuchten fielen in die Sammelgruppe 5 (Haushaltskleingeräte usw.)
  • Leuchten
Anmerkung: fielen als "Geräte der Unterhaltungselektronik" in Sammelgruppe 5
  • Ton- oder Bildwiedergabegeräte
  • Musikausrüstung (mit Ausnahme von Kirchenorgeln)
Anmerkung: Diese EAG fielen als "Haushaltskleingeräte" in Sammelgruppe 5
  • Geräte zum Stricken und Weben
Anmerkung: Diese EAG fielen als "Informations- und Telekommunikationsgeräte" in Sammelgruppe 5
  • Großrechner
  • Großdrucker
  • Kopiergeräte
Anmerkung: Diese EAG fielen als "Sport- und Freizeitgeräte" in Sammelgruppe 5
  • Geldspielautomaten
Anmerkung: Diese EAG fielen als "Medizinprodukte" in Sammelgruppe 5
  • medizinische Großgeräte
Anmerkung: Diese EAG: fielen als "Überwachungs- und Kontrollinstrumente" in Sammelgruppe 5
  • - große Oberwachungs- und Kontrollinstrumente
Automatische Ausgabegeräte nach Anlage 1 Nr. 10 ElektroG (2015)
  • Heißgetränkeautomaten,
  • Automaten für heiße oder kalte Flaschen oder Dosen,
  • Automaten für feste Produkte,
  • Geldautomaten,
  • sonstige Geräte zur automatischen Abgabe von Produkten
Anmerkung: jetzt zusammengefasst unter
  • große Produkt- und Geldausgabeautomaten

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Einstufung von Stoffen, Gemischen und Bauteilen aus der Demontage von Altgeräten sowie von Nachtspeicherheizgeräten (NSH), Photovoltaikmodulen (PV) und Geräten/Bauteilen, die radioaktive Stoffe enthalten Anhang 3

Die aus der Erstbehandlung von Altgeräten gem. Anlage 4 anfallenden Stoffe, Gemische und Bauteile sind gemäß Anlage zu § 2 Abs. 1 der Abfallverzeichnisverordnung ( AVV) und den nachfolgenden genannten Einstufungen einem Abfallschlüssel (AS) nach der AVV zuzuordnen. Im Falle der grenzüberschreitenden Verbringung sind die Stoffe, Gemische und Bauteile einem Abfallidentifizierungscode gemäß Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des EP und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen ( VVA) zuzuordnen. Hilfestellung hierbei geben die Anlaufstellen-Leitlinien, insbesondere die Nummer 1 über die Verbringung von Elektro- und Elektronik-Altgeräte ( WEEE) und von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten (EEE), bei denen es sich vermutlich um WEEE handelt, sowie die Anlaufstellen-Leitlinien Nr. 7 (Einstufung von Glasabfällen aus Kathodenstrahlröhren) und Nummer 8 (Einstufung von toner- und druckfarbenhaltigen Kartuschen). i

Da viele Abfallbezeichnungen zu den Abfallschlüsseln lt. AVV den jeweiligen Abfall nur allgemein beschreiben, ist durch den entsorgungspflichtigen Abfallbesitzer bei jedem Abfall eine konkretisierende Abfallbeschreibung zu ergänzen.

Abfall
Materialien/Bauteile
Vorkommen in Elektrogeräten
(Beispiele)
AVV-Schlüssel
(AS)
Eintrag in Anhang III
bzw. IV VVA
Hinweis auf Mindestbehandlung,
Verwertungsweg
Bemerkung
1 Hg-Batterien Uhren, Wecker, Taschenrechner, Hörgeräte, Spielzeug, Foto, auf Leiterplatten montiert 16 06 03 * A1170 Zerstörungsfreier Ausbau als identifizierbarer Stoffstrom im Rahmen der Erstbehandlung notwendig, Mechanische Trennverfahren, optische Trennverfahren, Hg-Destillation Abgabepflicht der durch Erstbehandlungsanlagen aus Altgeräten entfernten Gerätebatterien an Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien (GRS) oder weitere herstellereigene Rücknahmesysteme. Anforderungen nach BattG

Weitere Informationen s. Fußnote ii

2a Lithiumbatterien/- akkumulatoren, z.B. Lithium-Mangandioxid- Batterien Smartphone, Mobiltelefone, Foto, Videokamera, PC (auf Leiterplatte), Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik Unterhaltungselektronik, kabellose Geräte Zuordnung zu einem AS nach AVV ist derzeit noch in der Diskussion B1090 iii Aber notifizierungspflichtig iv Zerstörungsfreier Ausbau als identifizierbarer Stoffstrom im Rahmen der Erstbehandlung notwendig.

Anforderungen nach BattG

Lithiumbatterien enthalten nichtwässrige Elektrolyte und zählen deshalb nicht zu den Alkalibatterien. Die AVV enthält keinen eigenen gefährlichen AS für Lithiumbatterien sowie keine entsprechenden Spiegeleinträge. Deformierte, defekte oder beschädigte Lithiumbatterien verfügen aber über ein hohes Gefährdungspotential (Brand).

Auf Grund ihres batterieimmanenten Risikos sind Lithiumbatterien als Gefahrgut der Klasse 9 eingestuft. Es gelten insofern die Anforderungen nach Gefahrgutrecht. Beim Transport sind die ADR-Vorschriften zu beachten. Weitere Informationen s. Kap. 6 in LAGA-M31 A.

Bei grenzüberschreitender Verbringung sind Lithiumbatterien unabhängig vom Basel-Code notifizierungspflichtig.

Es besteht Abgabepflicht für die durch Erstbehandlungsanlagen aus Altgeräten entfernten Gerätebatterien an GRS oder weitere herstellereigene Rücknahmesysteme.

Wenn keine Typengenehmigung erforderlich ist, sind Pedelecs und ElektroFahrräder im Anwendungsbereich des ElektroG.

2b Lithium-Akkumulatoren Elektro-Fahrrad (z.B. Pedelec) und Scooter Zuordnung zu einem AS nach AVV ist derzeit noch in der Diskussion B1090 iii aber notifizierungspflichtig iv
3 Blei-Akkumulatoren Wartungsfreie, verschlossene Gerätebatterien; stationäre Notstromversorgungssysteme 16 06 01 * A1160 Zerstörungsfreier Ausbau als identifizierbarer Stoffstrom im Rahmen der Erstbehandlung notwendig, Verwertung in Bleihütten, Anforderungen nach BattG Abgabepflicht der durch Erstbehandlungsanlagen aus Altgeräten entfernten Gerätebatterien an GRS oder weitere herstellereigene Rücknahmesysteme.
4 Nickel-Cadmium- Akkumulatoren Mobiltelefone, kabellose, elektrische Werkzeuge u. Haushaltgeräte, Camcorder, Walkman, Taschenlampen, Trockenrasierer, Blitzgeräte 16 06 02 * A1170 Zerstörungsfreier Ausbau als identifizierbarer Stoffstrom im Rahmen der Erstbehandlung notwendig, Vakuumthermisches Verfahren, Haubenofen, Anforderungen nach BattG Abgabepflicht der durch Erstbehandlungsanlagen aus Altgeräten entfernten Gerätebatterien an GRS oder weitere herstellereigene Rücknahmesysteme.
5 Alkalibatterien
Andere Batterien und Akkumulatoren
Walkman, Wecker, Kofferradio, Uhren, Taschenlampen, Spielzeug 16 06 04
16 06 05
B1090 iii
A1170 v
Zerstörungsfreier Ausbau als identifizierbarer Stoffstrom im Rahmen der Erstbehandlung notwendig, Anforderungen nach BattG Alkalibatterien enthalten einen alkalischen Elektrolyt (konzentrierte Kalilauge). Abgabepflicht der durch Erstbehandlungsanlagen aus Altgeräten entfernten Gerätebatterien an GRS oder weitere herstellereigene Rücknahmesysteme
6a Batterie-/Akkumulatorengemisch von Nr. 1 - 5 (aus dieser Tabelle) mit mindestens einem gefährlichen Eintrag 20 01 33 * A1170 Zerstörungsfreier Ausbau als identifizierbarer Stoffstrom im Rahmen der Erstbehandlung notwendig Anforderungen nach BattG 20 01 33 * wird hilfsweise für Batteriegemische von Nr. 1 - 5 verwendet, weil in Gruppe 16 06 kein AVV für gefährliche Batteriegemische vorhanden ist. 20 01 33 * gilt auch für an kommunalen Sammelstellen separierte Batterien.

Abgabepflicht der durch Erstbehandlungsanlagen aus Altgeräten entfernten Gerätebatterien an GRS oder weitere herstellereigene Rücknahmesysteme.

6b Batterie-/Akkumulatorengemisch mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 33 * fallen 20 01 34 Nicht gelistet
(notifizierungspflichtig)
Z. B. Mischung aus 16 06 04 und 16 06 05 oder deren Einzelchargen aus Siedlungsabfällen.

Abgabepflicht der durch Erstbehandlungsanlagen aus Altgeräten entfernten Gerätebatterien an GRS oder weitere herstellereigene Rücknahmesysteme.

7 Hghaltige Bauteile
(keine Gasentladungslampen)
Schalter in Dampfbügeleisen, Kaffeemaschinen, Warmwassergeräten Kühlgeräte sowie in Wärmeüberträgern, Boilern, Barometern, Hygrometern, Manometer, Thermometer, Blutdruckmessgeräten, auf Leiterplatten montiert, Treppenhausschaltern, Zeitrelais älterer Bauart. 16 02 15 * A1030 Zerstörungsfreier Ausbau als unterscheidbarer Stoffstrom im Rahmen der Erstbehandlung notwendig. Verschleppung von Quecksilber z.B. durch mechanische Zerkleinerung kompletter Geräte oder Bauteile ist unzulässig.

Hg-Destillation und Beseitigung des Hg.

Identifizierung der unterschiedlichen Bauteilvarianten, z.B. durch sichtbares, flüssiges Hg in kleinem Glaskolben oder elektronische Bauteile mit Angabe eines "Pfeils" (Fließrichtung von Hg) und/oder der Bezeichnung "Mercury" auf dem Bauteil
8a Elektrolytkondensatoren In zahlreichen Elektrogeräten mit Batterien und Akkumulatoren 16 02 15 *
16 02 16
A4090 Zerstörungsfreier Ausbau (> 25 mm) als identifizierbarer Stoffstrom im Rahmen der Erstbehandlung notwendig.

Aufarbeitung zur stofflichen Verwertung; Neutralisation

Elektrolytkondensatoren enthalten anorganische oder organische Säuren mit verschiedenen Lösemitteln und Korrosionsschutz-Additiven und damit ggfs. wassergefährdende Stoffe. Da im Regelfall unbekannte Inhaltsstoffe vorliegen, sollte Einstufung als 16 02 15 * erfolgen. Bei gemeinsamer Erfassung zusammen mit PCB-Kondensatoren ist die gesamte Fraktion als 16 02 09 * einzustufen.
8b Elektrolyt aus Batterien und Akkumulatoren 16 06 06 * A4090 Betrifft eher Batterie-Verwertungsanlagen
9a PCB-haltige Kondensatoren Leuchtstofflampen, Dunstabzugshauben, Waschmaschinen, Geschirrspülautomaten; Ölbrenner 16 02 09 * A3180 Zerstörungsfreier Ausbau und Entnahme als identifizierbarer Stoffstrom im Rahmen der Erstbehandlung notwendig. Keine Verwertung Vollständige Entfernung erforderlich. PCB-haltige Kondensatoren enthalten immer mehr als 50 mg/kg an PCB bezogen auf die PCB-haltige Flüssigkeit. PCB-haltige und Elektrolytkondensatoren werden häufig über eine gemeinsame Mischfraktion als 16 02 09 * entsorgt.

PCB-haltige Kondensatoren sind als gefährlicher Abfall einzustufen und zu beseitigen. Zusätzlich gelten die Anforderungen der POP-Verordnung, PCB-AbfallV, ChemVerbotsV, GefStoffV und AltölV.

9b Isolier- und Wärmeübertragungsöle, die PCB enthalten Alte Ölradiatoren (Wärmeüberträger) 13 03 01 * A3180 Entnahme als identifizierbarer Stoffstrom im Rahmen der Erstbehandlung notwendig. Keine Verwertung Isolier- und Wärmeübertragungsöle, die PCB enthalten dürfen nicht mit anderen Ölen vermischt werden.

Zusätzlich gelten die Anforderungen der PCB-AbfallV, der POP-Verordnung und der AltölV.

10 Elektrokleingeräte mit Asbest Staubsauger, Fritteusen, Bügeleisen, Toaster, Haartrockner, 16 02 12 * A2050 Zerstörungsfreier Ausbau und Entnahme als identifizierbarer Stoffstrom im Rahmen der Erstbehandlung notwendig. Asbesthaltige Altgeräte sind vor einer maschinellen Behandlung, aus dem Abfallstrom auszuschleusen und separat zu behandeln.

Die Vorgaben der GefStoffV, ChemVerbotsV, TRGS 519, TRGS 201, der DGUV Information 201-012 und der LAGA- M23 zum Arbeitsschutz sind zu beachten.

11a Asbesthaltige Nachspeichergeräte und weitere Großgeräte Nachtspeicherheizgeräte, Warmwasserspeichergeräte, Elektroherde 16 02 12 * A2050 Vor einer maschinellen Zerstörung/Zerkleinerung ist ein zerstörungsfreier Ausbau und Entnahme der Bestandteile als identifizierbarer Stoffstrom im Rahmen der Erstbehandlung notwendig Die Anforderungen der TRGS 519, TRGS 201, der DGUV Information 201-012 und der LAGA- M23 zum Arbeitsschutz sind zu beachten. Verwertung der Geräteteile nur nach vollständiger Entfernung der asbesthaltigen Bauteile (z.B. Kernsteinträger, Dämmplatten oder Reglerhülse) sowie ggfs. der Mineralwolle und der Speichersteine in geeigneten Anlagen.

Die Vorgaben der GefStoffV, ChemVerbotsV , TRGS 519, TRGS 201, der DGUV Information 201-012 und der LAGA- M23 zum Arbeitsschutz sind zu beachten.

11b Nachtspeicherheizgeräte mit künstlichen Mineralfasern (KMF) und/ oder Chrom(VI)-haltigen Speichersteinen 16 02 13 * Nicht gelistet
(notifizierungspflichtig)
KMF sind als gefährlich eingestuft (bei Inverkehrbringen vor 6/2000). Später in Verkehr gebrachte KMF können als nicht t gefährlich eingestuft werden ( 16 02 14)
11c Nachtspeicherheizgeräte ohne gefährliche Stoffe und Bauteile 16 02 14 GC020 Eine Einstufung als nicht gefährlich kommt nur in Betracht, wenn nachweisbar kein Asbest, keine als krebserzeugend bzw. krebsverdächtig eingestufte Mineralwolle KMF und keine Chrom(VI)-haltigen Speichersteine enthalten sind.
12a Asbest und asbesthaltige Bauteile Elektroherde, Backöfen, Warmwasserspeichergerät e, Bügeleisen, Toaster 16 02 15 * A2050 Vor einer maschinellen Zerstörung/Zerkleinerung ist ein zerstörungsfreier Ausbau und Entnahme der Bestandteile als identifizierbarer Stoffstrom im Rahmen der Erstbehandlung notwendig Die Vorgaben der GefStoffV, ChemVerbotsV, TRGS 519, TRGS 201, der DGUV Information 201-012 und der LAGA- M23 zum Arbeitsschutz sind zu beachten.

Häufig wird in der Praxis der 17 06 01 * verwendet, weil die Anlagengenehmigung diesen AS beinhaltet. Für eine bessere Nachvollziehbarkeit der Schadstoffentfrachtung wird empfohlen, die Anlagengenehmigungen anzupassen.

12b Mineralwolle Nachtspeicherheizgeräte , Elektroherde, Warmwasserspeichergerät e, Kühlgeräte 16 02 15 *
16 02 16
Nicht gelistet
(notifizierungspflichtig) oder

wenn
asbestähnlich
RB020

Zerstörungsfreier Ausbau und Entnahme als identifizierbarer Stoffstrom im Rahmen der Erstbehandlung notwendig Die Anforderungen der GefStoffV und der ChemVerbotsV sind zu beachten.

Vor 2000 hergestellte Glas-/Stein-/ Schlackewolle kann vermutlich Krebs erzeugen.

Für eine bessere Nachvollziehbarkeit der Schadstoffentfrachtung wird empfohlen, Anlagengenehmigungen auf die AS 16 02 15 * und 16 02 16 anzupassen.

12c Künstliche Mineralfasern (KMF) Elektroherde, Backöfen, Warmwasserspeichergerät e, Fritteusen, Bügeleisen, Toaster 16 02 15 *
16 02 16
Nicht gelistet
(notifizierungspflichtig)
Die Anforderungen der GefStoffV und der ChemVerbotsV sind zu beachten.

Künstliche Mineralfasern schließen auch Keramikfasern ein. Bei Altgeräten, die vor dem 01.06.2000 in Verkehr gebracht wurden, ist von einer krebserzeugenden Eigenschaft auszugehen (Kann beim Einatmen Krebs erzeugen).

13 Speichersteine Nachtspeicherheizgeräte, Blockspeicher 16 02 15 *
16 11 05 *
Nicht gelistet
(notifizierungspflichtig)
Zerstörungsfreier Ausbau und Entnahme als identifizierbarer Stoffstrom im Rahmen der Erstbehandlung notwendig.

Speichersteine, insbesondere Chrom(VI)-haltige Speichersteine können in der Feuerfestindustrie verwertet werden.

Ältere Speichersteine enthalten (je nach Modell und Hersteller unterschiedlich) Chrom(VI)-Verbindungen. Es gibt kein generelles Herstellerdatum, ab wann Speichersteine chromfrei sind. Bei Verwendung des AS 16 02 15 * muss eine konkretisierende Abfallbeschreibung ergänzt werden (z.B. Chrom(VI)-haltige Speichersteine). Bei 16 11 05 * ist die Herkunft anzugeben (z.B. Nachtspeicherheizgerät). Weitere Hinweise, s. LfU-Infoblatt vi.
14 Kathodenstrahlröhren, Glas mit schädlichen Verunreinigungen Bildröhren (Monitore, Fernsehgeräte) 16 02 15 * A2010 Entfernung der fluoreszierenden Beschichtung von Bildröhren. Trennung von Bildschirm- und Konusglas;

Insbesondere bleifreies Schirmglas kann einer hochwertigen Verwertung, z.B. in der Behälterglasindustrie, zugeführt werden.

Bleihaltiges Konusglas lässt sich nur begrenzt stofflich verwerten. Bergversatz alternativ möglich.

Verschiedene Verfahrenstechniken zur Entfernung der fluoreszierenden Beschichtung vorhandenen (trocken, nass, mittels Lasertechnik).

Verfahren zur Trennung von bleihaltigen und bleifreien Glasscherben sind vorhanden.

Der Einsatz von bleihaltigem Glas in der Bauindustrie, z.B. bei der Betonsteinherstellung, ist in Deutschland nicht zulässig.

15 Leuchtstoffe aus Bildröhren Monitore, Fernsehgeräte 19 02 11 *
19 02 05 *
Nicht gelistet
(notifizierungspflichtig)
Kein

Verwertungsverfahren bekannt.

AS umfassen die bei der Behandlung anfallenden trockenen ( 19 02 11 *) als auch die nassen, schlammigen Rückstände ( 19 02 05 *).
16 Glasabfälle
(nicht unter Nr. 14 fallend)
Haushaltsgroßgeräte, LCD-Glas, Plasmaglas, gereinigte Schirmgläser ohne Hals, gereinigtes Lampenglas, PV-Module 19 12 05 B2020 Verwertung in der Flach- und Hohlglasindustrie. Borathaltige Gläser (z.B. Cerankochplatten) sind aufgrund des deutlich höheren Schmelzpunktes strikt von der Flach- und Hohlglasverwertung zu trennen (verfahrenstechnische Probleme).

Verordnung (EU) 1179/2012 legt fest, wann Bruchglas nicht mehr als Abfall einzustufen ist.

17 Eisen- und Stahlabfälle 19 10 01
19 12 02
B1010 Verwertung in Metallhütten Eisen- und Stahlabfälle aus vollständig schadstoffentfrachteten EAG

AS 19 10 01 für Abfälle aus dem Schredderprozess ohne gefährliche Stoffe

AS 19 12 02 für Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen ohne gefährliche Stoffe

Verordnung (EU) 333/2011 legt Kriterien fest, wann Eisen- und Stahlschrott nicht mehr als Abfall einzustufen sind.

Für ausgetragene Metallfraktionen aus der Aufbereitung von Kühlgeräten sind die Grenzwerte der TA-Luft für lose und festanhaftendes Isolationsmaterial zu beachten.

18 Aluminiumabfälle 19 10 02
19 12 03
B1010 Verwertung in Metallhütten Aluminiumabfälle aus vollständig schadstoffentfrachteten EAG

AS 19 10 02 für Abfälle aus dem Schredderprozess ohne gefährliche Stoffe

AS 19 12 03 für Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen ohne gefährliche Stoffe

Verordnung (EU) 333/2011 legt Kriterien fest, wann Aluminiumabfälle einschl. Schrott aus Aluminiumlegierungen nicht mehr als Abfall einzustufen sind.

19 sonstige NE- metallhaltige Abfälle (z.B. Kupfer, Zink, Bronze, Messing) ohne AI und Mg 19 10 02
19 12 03
B1010 Verwertung in Metallhütten AS für Abfälle aus dem Schredderprozess und der mechanischen Behandlung;

Verordnung (EU) 715/2013 legt Kriterien fest, wann Kupfer nicht mehr als Abfall einzustufen ist.

Für ausgetragene Metallfraktionen aus der Aufbereitung von Kühlgeräten sind die Grenzwerte der TA-Luft für lose und festanhaftendes Isolationsmaterial zu beachten.

20 Chrom-VI-haltige Ammoniakwasser- Lösung Absorberkühlgeräte 14 06 03 * A4140 Entnahme der Flüssigkeit als identifizierbarer Stoffstrom im Rahmen der Erstbehandlung notwendig. Chemischphysikalische Behandlung erforderlich. Das in der Ammoniakwasserlösung enthaltene Natriumchromat dient als Korrosionsinhibitor.
21 FCKW, H-FCKW, H- FKW (z.B. R11, R12, R134a, R22) Kühl- Gefrier- und Klimageräte, Wärmepumpen aus privater und gewerblicher Herkunft (Wärmeüberträger) 14 06 01 * AC150 Entnahme der Flüssigkeiten und Gase als identifizierbarer Stoffstrom im Rahmen der Erstbehandlung (Stufe 1- und Stufe 2-Behandlung) notwendig. Behandlung in dafür geeignete Anlagen, die den Anforderungen nach TA-Luft unterliegen.
22 Kompressoren aus FCKW-, FKW- oder KW-haltigen Kühlgeräten Kühl- Gefrier- und Klimageräte, Wärmepumpen aus privater und gewerblicher Herkunft (Wärmeüberträger) 16 02 15 *
16 02 16
AC150
AC150
Ausbau und Entnahme als identifizierbarer Stoffstrom im Rahmen der Erstbehandlung notwendig. Das Entweichen von FCKW-, FKW- oder KW-haltigen Kältemitteln in die Atmosphäre ist zu vermeiden. Das Kompressoren-Öl (Mineralöl, Polyolesteröl oder Polyvinyletheröl) muss vollständig abgesaugt werden. Nur tropffreie Kompressoren können als nicht gefährliche Abfälle eingestuft werden. Exportbeschränkungen von demontierten und restentleerten Kompressoren, die ursprünglich vollhalogenierte FCKW enthalten haben, gem. Verordnung (EG) Nr. 1005/2009.
23a Isolationsschäume (PU), FCKW-haltig
(voll-/teilhalogeniert)
Kühl- Gefrier- und Klimageräte, Wärmepumpen aus privater und gewerblicher Herkunft (Wärmeüberträger) 19 12 11 * Nicht gelistet
(notifizierungspflichtig)
Mechanische Entnahme aus Wärmeüberträgern durch Zerkleinerung in gekapselter Behandlungsanlage nach TA-Luft mit Rückgewinnung der FCKW als identifizierbarer Stoffstrom im Rahmen der Erstbehandlung notwendig. Energetische Verwertung Das Entweichen von FCKW in die Atmosphäre ist zu vermeiden.

FCKWs wurden in der Produktion von Kühlgeräten zumindest bis 1993 als Kälte- und Treibmittel verwendet.

Stoffliche Verwertung von entgastem PUR-Schaum unter Beachtung der Anforderungen nach TA Luft möglich.

23b Isolationsschäume (PU) Cyclopentanhaltig 19 12 11 * Mechanische Entnahme aus Wärmeüberträgern durch Zerkleinerung in gekapselter Behandlungsanlage nach TA-Luft mit Rückgewinnung der KW als identifizierbarer Stoffstrom im Rahmen der Erstbehandlung notwendig. Stoffliche und energetische Verwertung. Stand der Technik ist die gemeinsame Behandlung von Kühlgeräten mit FCKW- und KW-Isolationsmaterial. Der Stand der Technik entwickelt sich weiter im Hinblick auf spezialisierte Kühlgerätebehandlungsanlagen zur ausschließlichen Zerkleinerung von KW-Kühlgeräten.
23c Vakuumisolationspanele (VIP) Kühl- und Gefriergeräte mit hohen Energieeffizienzklassen A * * und A * * * (Wärmeüberträger) 19 12 11 * Nicht gelistet
(notifizierungspflichtig)
Je nach Zusammensetzung der VIP und der Behandlungsverfahren der Kühlgeräte sind erhöhte Anforderungen zur Verminderung von Staubemissionen veranlasst. VIP sind hocheffiziente Wärmedämmplatten und enthalten z.B. Mineralfasern oder pulverförmiges, amorphes Siliziumdioxid (Kieselgel). VIP werden seit ca. 2010 bei der Herstellung der Isolationsschicht der Kühlgeräte immer zusammen mit dem Cyclopentanschaum eingesetzt und können daher auch nur gemeinsam in der Stufe 2 Behandlung zurückgewonnen werden. Weitere Informationen zu VIP s. Fußnote vii.
23d Isolationsmaterial
(Styropor, Künstliche Mineralfasern, Mineralwolle/Glaswolle)
Kühl- Gefrier- und Klimageräte, Wärmepumpen aus privater und gewerblicher Herkunft (Wärmeüberträger) 16 02 15 *
16 02 16
19 12 11 *
19 12 12
Nicht gelistet
(notifizierungspflichtig)
Manuelle Entnahme oder bei mechanischer Entfernung durch Zerkleinerung in gekapselter Behandlungsanlage nach TA-Luft als identifizierbarer Stoffstrom im Rahmen der Erstbehandlung notwendig. Ggfs. erfolgt mechanische Behandlung der Kühlgeräte (Styropor, KMF/Glaswolle) in Stufe 2 gemeinsam mit FCKW- und /oder KW-haltigem Isolationsmaterial.

AS nach Kap. 16 bei manueller Entnahme. Ungefährliche AS nur bei manueller Entnahme und gleichzeitigem Ausschluss von z.B. KMF vor 6/2000.

AS nach Kap. 19 bei mechanischer Zerkleinerung.

Stoffliche Verwertung von PUR-Schaum unter Beachtung der Anforderungen nach TA Luft

24 Cyclopentan Kühl- Gefrier- und Klimageräte 14 06 03 *
14 06 01 *
A4140 Thermische Verwertung Das Entweichen von Cyclopentan in die Atmosphäre ist zu vermeiden, da Cyclopentan eine Vorläufersubstanz für die Bildung von bodennahem Ozon ist.

Zusammen mit Luft können sich innerhalb der Explosionsgrenzen zündfähige Gasgemische bilden.

Bei gemeinsamer Behandlung mit FCKW-haltigen Kühlgeräten ist 14 06 01 * zu verwenden.

25a Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle (ohne PCB-haltige Isolier- und Wärmeübertragungsöle) FCKW-, FKW-, KW- Kühlgeräte, div. Elektro- und Elektronikgeräte, , NH3-Systeme für gewerbliche Kälteanlagen 13 02 04 *
13 02 05 *
13 02 06 *
13 02 07 *
13 02 08 *
A3020 Entnahme der Flüssigkeit als identifizierbarer Stoffstrom im Rahmen der Erstbehandlung notwendig Altölaufbereitung, energetische Verwertung Die Anforderungen aus der Altölverordnung sind zu beachten
25b PCB-haltiges Isolier- und Wärmeübertragungsöle Ölradiatoren 13 03 01 * A3180 Die Anforderungen der POP-Verordnung, PCB-AbfallV und der Altölverordnung sind zu beachten
25c PCB-freies Isolier- und Wärmeübertragungsöle Ölradiatoren 13 03 06 *
13 03 07 *
13 03 08 *
13 03 09 *
13 03 10 *
A3020 Die Anforderungen der Altölverordnung sind zu beachten.
26a Nicht gefährliche Kunststoffe (Mischkunststoffe oder sortenreine Kunststoffe) Vielzahl an neueren Geräten (z.B. ohne als gefährlich eingestufte bromierte Flammschutzmittel, ohne PCB, ohne Phthalate) 19 12 04
16 02 16
B3010 Stoffliche oder energetische Verwertung

Eine Abtrennung ggfs. vorhandener Kunststoffe mit bromierten Flammschutzmitteln ist notwendig.

19 12 04 nach mechanischer Zerkleinerung (pelletieren), 16 02 16 bei Öffnung der EAG (manuelle/maschinelle Entnahme).

Einzelfallentscheidung, ob Mischkunststoffe gefährliche Bestandteile enthalten oder nicht. Dabei z.B. Alter, Typ und Zusammensetzung der (gemischten) Altgeräte berücksichtigen (insbesondere bei bereits geschredderten Materialmischungen).

Sofern Mischkunststoffe aus Altgeräten stammen, die typischerweise bromierte FSM enthalten (s. Nr. 26b), sollte eine Einstufung als gefährlicher Abfall erfolgen. Im Zweifel Analyse oder Nachweis über durchgeführte Separierung bromierter Kunststoffe erforderlich. Zusätzlich sind die Anforderungen der POP-Verordnung und der POP-Abfall-ÜberwV zu beachten.

26b Kunststoffe (Mischkunststoffe oder sortenreine Kunststoffe), die gem. AVV als gefährlich eingestuft sind, weil sie bromierte Flammschutzmitteln enthalten. Rückwände aus Fernsehgeräten und Monitoren mit Bildröhre, Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik, Werkzeugen 19 12 11 *
16 02 15 *
B3010
aber
notifizierungspflichtig iv
Ausbau und Entnahme als identifizierbarer Stoffstrom im Rahmen der Erstbehandlung

notwendig. Energetische Verwertung

19 12 11 * nach mechanischer Zerkleinerung (pelletieren), 16 02 15 * bei Öffnung der EAG (manuelle/maschinelle Entnahme).

Einzel- oder Mischfraktionen, die relevante gefährliche Stoffe, z.B. bromierte FSM enthalten und die gem. Nr. 2.2 der Anlage zur AVV als gefährlicher Abfall einzustufen sind.

Zusätzlich sind die Anforderungen der POP-Verordnung zu beachten

26c Kunststoffe
(Mischkunststoffe oder sortenreine Kunststoffe), die gem. AVV als gefährlich eingestufte Stoffe enthalten, z.B. PCB oder Weichmacher
19 12 11 *
16 02 15 *
B3010
aber
notifizierungspflichtig iv
A3180
(bei PCB-Abfällen)
PCB wurden u. a. als Flammschutzmittel und Weichmacher in Kunststoffen eingesetzt viii.

Einzel- oder Mischfraktionen, die relevante gefährliche Stoffe, z.B. Phtalate enthalten und die gem. Nr. 2.2 der Anlage zur AVV als gefährlicher Abfall einzustufen sind.

Weitere Hinweise zu Weichmachern (Phthalate) s. Nr. 28 (Kabelummantelungen).
Zusätzlich sind die Anforderungen der POP-Verordnung und der PCB-AbfallV zu beachten.

27 Kabel inkl. Kabelstecker Sämtliche Elektro- und Elektronik-Altgeräte 16 02 15 *
16 02 16
A1190
B1115
Ausbau und Entnahme als identifizierbarer Stoffstrom im Rahmen der Erstbehandlung notwendig. Trockenmechanische Aufbereitung, Trennung in Metall und Kunststoff, anschließend stoffliche bzw. energetische Verwertung Die Kabelstecker können als gefährlich eingestufte bromierte FSM enthalten. Zusätzlich sind die Anforderungen der POP-Verordnung zu beachten.

Weitere Hinweise insbesondere zu Weichmachern in den Kabelummantelungen s. Nr. 28.

28 Kunststoffe aus Kabel (Kabelummantelung) 19 12 04
19 12 11 *
B3010
B3010
aber
notifizierungspflichtig iv
Stoffliche bzw. energetische Verwertung Kabel können bromierte Flammschutzmittel und/oder Weichmacher (Phthalate) enthalten, die zu einer Einstufung als gefährlicher Abfall gem. AVV führen können. Weitere Informationen zu Phthalaten s. Fußnote ix. Zusätzlich sind die Anforderungen der POP-Verordnung zu beachten. Phthalate unterliegen nicht der POP-Verordnung. Zum Ausschluss der Gefährlichkeit wird eine Analyse empfohlen.
29a Filterstäube aus der mechanischen Zerkleinerung metallhaltiger EAG Haushaltsgroßgeräte, Haushaltskleingeräte 19 10 03 *
19 10 04
A3120 x
Nicht gelistet (notifizierungspflichtig)
Verwertung (Versatz) oder Beseitigung (UTD) Bei der Prüfung der Einstufung als gefährlicher Abfall ist z.B. auf den Gehalt an Schwermetallen z.B. Hg, Asbest, KMF, PCB, bromierte FSM, PCDD/PCDF und Kohlenwasserstoffen abzustellen.

Zusätzlich sind die Anforderungen der POP-Verordnung und der PCB-AbfallV zu beachten.

29b Schredderleichtfraktionen aus der mechanischen Zerkleinerung metallhaltiger EAG 19 10 03 *
19 10 04
A3120 x
Nicht gelistet (notifizierungspflichtig)
Die weitere Aufbereitung der Schredderleichtfraktionen (SLF) erfolgt zumeist in Post- Schredder-Anlagen. Eine Ablagerung der SLF ist unzulässig. Thermische Entsorgung Bei der Prüfung der Einstufung als gefährlicher Abfall ist z.B. auf den Gehalt an Schwermetallen z.B. Hg, Asbest, KMF, PCB, bromierte FSM und Kohlenwasserstoffen abzustellen. Zur Bewertung (Grenzwerte) gelten ggfs. länderspezifische Regelungen. Analysen zur Einstufung werden empfohlen. Die Anforderungen der POP-Verordnung sind zu beachten.
30 Gewerbeabfälle Gemische aus der Demontage 19 12 11 *
19 12 12
Nicht gelistet
(notifizierungspflichtig)
Die Anforderungen der GewAbfV sind zu beachten.
31 Holzabfälle Gehäuse von Radio, Fernseher, Plattenspieler 19 12 06 *
19 12 07
AC170 stoffliche, energetische Verwertung; thermische Behandlung bei PCB-haltigem Holz Die Anforderungen der AltholzV sind zu beachten. Der Verwertungsweg ist abhängig vom Schadstoffgehalt AC170 gilt für alle behandelten Hölzer und somit auch für die nicht gefährlichen Hölzer.
32 Feste fett- und ölverschmutzte Betriebsmittel Wischtücher, Filtermaterialien, Ölbinder 15 02 02 * Nicht gelistet
(notifizierungspflichtig)
Thermische Verwertung
33a Fotoleitertrommeln cadmium- oder selenhaltig Kopierer, Faxgeräte und Laserdrucker 16 02 15 * A1020 Ausbau und Entnahme als identifizierbarer Stoffstrom im Rahmen der Erstbehandlung

notwendig.

Ältere Fotoleitertrommeln können aus anorganischen Fotoleitern (z.B. Cadmiumsulfid, Arsenselenid, Galliumarsenid, amorphes Selen) bestehen. Neuere Fotoleitertrommeln enthalten unproblematische organische Beschichtungsmaterialien (Organic Photo Conductor - OPC) xi. Es stehen verschiedene z.T. herstellereigene Rücknahmesysteme zur Verfügung. Cadmium- oder selenbeschichtete Fotoleitertrommeln bedürfen einer gesonderten Behandlung.

Weitere Informationen s. Fußnote xii

33b Fotoleitertrommeln, schadstofffrei 16 02 16 GC020 Prüfung auf Vorbereitung zur Wiederverwendung
33c Tonerkartuschen, Mono- und Farbtoner Kopiergeräte, Fax, Laserdrucker 16 02 13 *
16 02 14
16 02 15 *
16 02 16
A1180
GC020
Ausbau und Entnahme als identifizierbarer Stoffstrom im Rahmen der Erstbehandlung notwendig. Flüssige und pastöse Toner können Lösemittel enthalten, die als gefährliche Abfälle gelten.

Es stehen verschiedene z.T. herstellereigene Rücknahmesysteme zur Verfügung. Beim Ausbau der Kartuschen Staubentwicklung vermeiden; Resttoner energetisch verwerten, thermisch behandeln. Staubexplosionsmaßnahmen beachten

Weitere Informationen, s. Fußnote xii>

30 Gewerbeabfälle Gemische aus der Demontage 19 12 11 *
19 12 12
Nicht gelistet
(notifizierungspflichtig)
Die Anforderungen der GewAbfV sind zu beachten.
31 Holzabfälle Gehäuse von Radio, Fernseher, Plattenspieler 19 12 06 *
19 12 07 )
AC170 stoffliche, energetische Verwertung; thermische Behandlung bei PCB-haltigem Holz Die Anforderungen der AltholzV sind zu beachten. Der Verwertungsweg ist abhängig vom Schadstoffgehalt AC170 gilt für alle behandelten Hölzer und somit auch für die nicht gefährlichen Hölzer.
32 Feste fett- und ölverschmutzte Betriebsmittel Wischtücher, Filtermaterialien, Ölbinder 15 02 02 * Nicht gelistet
(notifizierungspflichtig)
Thermische Verwertung
33a Fotoleitertrommeln cadmium- oder selenhaltig Kopierer, Faxgeräte und Laserdrucker 16 02 15 * A1020 Ausbau und Entnahme als identifizierbarer Stoffstrom im Rahmen der Erstbehandlung notwendig. Ältere Fotoleitertrommeln können aus anorganischen Fotoleitern (z.B. Cadmiumsulfid, Arsenselenid, Galliumarsenid, amorphes Selen) bestehen. Neuere Fotoleitertrommeln enthalten unproblematische organische Beschichtungsmaterialien (Organic Photo Conductor - OPC) xi. Es stehen verschiedene z.T. herstellereigene Rücknahmesysteme zur Verfügung. Cadmium- oder selenbeschichtete Fotoleitertrommeln bedürfen einer gesonderten Behandlung.

Weitere Informationen s. Fußnote xii

33b Fotoleitertrommeln, schadstofffrei 16 02 16 GC020 Prüfung auf Vorbereitung zur Wiederverwendung
33c Tonerkartuschen, Mono- und Farbtoner Kopiergeräte, Fax, Laserdrucker 16 02 13 *
16 02 14
16 02 15 *
16 02 16
A1180
GC020
Ausbau und Entnahme als identifizierbarer Stoffstrom im Rahmen der Erstbehandlung notwendig. Flüssige und pastöse Toner können Lösemittel enthalten, die als gefährliche Abfälle gelten.

Es stehen verschiedene z.T. herstellereigene Rücknahmesysteme zur Verfügung. Beim Ausbau der Kartuschen Staubentwicklung vermeiden; Resttoner energetisch verwerten, thermisch behandeln. Staubexplosionsmaßnahmen beachten

Weitere Informationen, s. Fußnote xii

33d Tintenpatronen Tintenstrahldrucker, Plotter, Fax, Frankiermaschine 16 02 13 *
16 02 14
16 02 15 *
16 02 16
A1180
GC020
Ausbau und Entnahme als identifizierbarer Stoffstrom im Rahmen der Erstbehandlung notwendig. Prüfung auf Vorbereitung zur Wiederverwendung Es stehen verschiedene z.T. herstellereigene Rücknahmesysteme zur Verfügung. Beim Ausbau sowie der Erfassung sind Bruch und Beschädigungen zu vermeiden; nicht wiederverwendbare Module stofflich oder energetisch verwerten.

Weitere Informationen s. Fußnoten xi und xii

33e Tonerstäube Kopiergeräte, Faxgeräte, Laserdrucker, Tonerkartuschen, Fotoleitertrommeln, Resttonerbehälter 08 03 17 *
08 03 18
A1180
GC020
Tonerstäube können Lösemittel enthalten, die als gefährliche Abfälle gelten. Resttonerbehälter) energetisch verwerten. Staubexplosionsmaßnahmen beachten. Weitere Informationen siehe Fußnoten xi und xii
34 Leiterplatten elektronische Geräte 16 02 15 *
16 02 16
A1180
GC020
Ausbau und Entnahme als identifizierbarer Stoffstrom im Rahmen der Erstbehandlung notwendig.

Bei evtl. schonender mechanischer Vorzerlegung der EAG dürfen ggfs. auf den Leiterplatten montierte gefährliche Bauteile (Batterien, Hg-Schalter) nicht zerstört werden. Verwertungsverfahren:
Mechanische Aufbereitung, chemisch, physikalische Aufbereitung, Hüttenprozess, Pyrolyseverfahren.

Leiterplatten können schadstoffhaltige Bauteile und/oder bromierte FSM in der Platine enthalten.

Eine Zuordnung als gefährlicher Abfall ist dann nicht mehr erforderlich, wenn von den Leiterplatten schadstoffhaltige Bauteile vollständig entfernt worden sind. Eine Übersicht zur Einstufung gibt Kap. 2.8.2.

Zusätzlich sind die Anforderungen der POP-Verordnung und der POP-Abfall-ÜberwV zu beachten.

35 Festplatten, Floppy-Disk Laufwerke PCs, Laptops, Notebooks, elektronische Notizbücher 16 02 14 GC020 Ausbau und Entnahme als identifizierbarer Stoffstrom im Rahmen der Erstbehandlung notwendig.

Verwertungsverfahren:
Mechanische Behandlung, Hüttenprozess.

Für die Löschung der auf dem Gerät gespeicherten Daten ist gem. ElektroG der Endnutzer verantwortlich. Weitere Anforderungen nach dem Datenschutzrecht sind zu beachten.
36 Netzteile, Power Supply IT-Geräte,

Unterhaltungselektronik

16 02 14 GC020 Verwertungsverfahren:

Mechanische Behandlung, Hüttenprozess

37 Gasentladungslampen (Leuchtstoffröhren, CCFL, Energiesparlampen, quecksilberhaltige Hintergrundbeleuchtung aus Flüssigkristall- anzeigen) IT-Geräte, Unterhaltungselektronik Flachbildschirme, Laptop, Scanner, Kopierer, Drucker, Leuchten 20 01 21 *
16 02 15 *
A1030 Ausbau und Entnahme als identifizierbarer Stoffstrom im Rahmen der Erstbehandlung notwendig.

Verwertung von Glas, Leuchtmittel und der Metalle möglich.

Leuchtstofflampen sind bruchsicher zu lagern und zu transportieren; eine HgFreisetzung ist zu verhindern.
38 Flüssigkristallanzeigen (LCD) Haushaltsgeräte, IT- Geräte, Flachbildschirme, Smartphone, Tablets, Laptop, 16 02 15 *
16 02 16
A1030 Ausbau und Entnahme als identifizierbarer Stoffstrom im Rahmen der Erstbehandlung notwendig.

Selektiver Ausbau bei einer Oberfläche > 100 cm 2. Die gegenwärtig anfallenden Geräte enthalten Gasentladungslampen, die mit den LCD-Modulen eine Einheit bilden.

Flüssigkristallanzeigen (LCD) benötigen eine Hintergrundbeleuchtung, die aus Hghaltigen Gasentladungslampen (CCFL) oder Leuchtdioden (LED) besteht. LCD mit quecksilberhaltiger Hintergrundbeleuchtung (CCFL) sind als gefährlicher Abfall einzustufen. Demontierte quecksilberhaltige Hintergrundbeleuchtungen sind als Gasentladungslampen einzustufen. Nach Abtrennung der Gasentladungslampen und der sonstigen Bauteile kann die ausgebaute LC-Anzeige selber als nicht gefährlicher Abfall mit dem AS 16 02 16 eingestuft werden Stoffliche Verwertung der ausgebauten Module in Metallhütten ggf. nach Einzelfallprüfung möglich.
39a Photovoltaikmodule mit Silizium (kristallin, amorph) PV-Module als eigenständige Geräte zur Stromerzeugung, Eigenverbrauch und/oder Einspeisung. Keine Taschenrechner mit PV- Zelle oder vergleichbare Kleingeräte 20 01 36
16 02 14
GC020 Mechanische Verfahren Schwerpunkt auf Glasrückgewinnung und Rückgewinnung der Metalle Kein PV-spezifischer AS vorhanden.

Trennung der PV nach Si- und nicht Sibasierten PV-Modulen, da es unterschiedliche Behandlungsverfahren gibt.

Prüfung, ob PV-Module zur Wiederverwendung oder Vorbereitung zur Wiederverwendung geeignet sind, wird empfohlen.

39b Dünnschicht-Module (z.B. CdTe mit/ohne CdS, CIGS, CIS) 20 01 36
16 02 14
16 02 13 *
GC020 Mechanisch und chemische Verfahren Kein PV-spezifischer AS vorhanden.

Nach derzeitiger Kenntnis sind i.d.R. die Gehalte an Stoffen mit gefahrenrelevanten Eigenschaften in so niedrigen Konzentrationen enthalten, dass PV-Altmodule als nicht gefährliche Abfälle einzustufen sind.

Prüfung ob PV-Module zur Wiederverwendung oder Vorbereitung zur Wiederverwendung geeignet sind, wird empfohlen.

39c Glasabfall in kleinen Teilchen und Glasstaub (CdS- oder CdTehaltig) 10 11 11 *
10 11 12
A2010
B2020
Kein PV-spezifischer AS vorhanden. .
40a


xiii

Geräte oder Bauteile, die radioaktive Stoffe enthalten (gem. Anlage 4 Nr. 2a) 16 02 13 *
16 02 14
16 02 15 *
16 02 16
Nicht gelistet
(notifizierungspflichtig)
Geräte oder Bauteile, die radioaktive Stoffe enthalten sind zu separieren. Die nach Landesrecht zuständige atomrechtliche Aufsichtsbehörde ist unverzüglich zu benachrichtigen. Bis zur Klärung der weiteren Vorgehensweise sind die zu entsorgenden Geräte und Bauteile verschlossen an einem sicheren Ort und in geeigneten Behältern aufzubewahren.

Bauteile, die radioaktive Stoffe enthalten, und unter Anlage 4 Nr. 2a ElektroG fallen, können ohne weitere selektive Behandlung gem. § 15 KrWG beseitigt oder verwertet werden.

40b xiii Geräte, die radioaktive Stoffe enthalten (gem. Anlage 4 Nr. 2b oder 2c) Ionisationsrauchmelder xiv nicht im
Anwendungsbereich des KrWG)
nicht im Anwendungsbereich des KrWG) VVA nicht zutreffend Geräte oder Bauteile, die radioaktive Stoffe enthalten sind zu separieren. Die nach Landesrecht zuständige atomrechtliche Aufsichtsbehörde ist unverzüglich zu benachrichtigen. Bis zur Klärung der weiteren Vorgehensweise sind die zu entsorgenden Geräte und Bauteile verschlossen an einem sicheren Ort und in geeigneten Behältern aufzubewahren.

Diese Geräte unterliegen den Anforderungen der Strahlenschutzverordnung.

Rechtsquellen:

Fachspezifisches Abkürzungsverzeichnis

ABS Acrylnitril-Butadien-Styrol-Copolymere
ADR Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
Al Aluminium
As Arsen
aSi amorphes Silizium
AVV Abfallverzeichnisverordnung
BattG Batteriegesetz
BDE Bromdiphenylether
BImSchG Bundes-Immissionsschutzgesetz
BImSchV Verordnung zur Durchführung des BImSchG
CCFL Cold Cathode Fluorescent Lamp (Leuchtstoffröhre)
Cd Cadmium
CdS Cadmiumsulfid
CdTe Cadmiumtellurid
CdTe-Module Cadmiumtellurid-Module
CENELEC European Committee for Electrotechnical Standardization
CFL Compact Fluorescent Lamp (Kompaktleuchtstofflampe)
ChemVerbotsV Chemikalien-Verbotsverordnung
CIGS Kupfer-Indium-Gallium-Diselenid
CIS Kupfer-Indium-Diselenid
CLP-VO EU-Verordnung zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Chemikalien
CPV Concentrator Photovoltaics
CRT Cathode Ray Tube (Kathodenstrahlröhre)
cSi kristallines Silizium
EAG Elektro- und Elektronikaltgeräte (kurz: Elektroaltgeräte)
ear stiftung elektroaltgeräte register
EBA Erstbehandlungsanlage
EBA SW EBA, die eine Schadstoffentfrachtung und Wertstoffseparierung durchführt
EBA VzW EBA, die eine Vorbereitung zur Wiederverwendung durchführt
EEG Elektro- und Elektronikgeräte
EfbV Entsorgungsfachbetriebeverordnung
ElektroG Elektro- und Elektronikgerätegesetz
ElektroStoffV Verordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten
Elko Elektrolytkondensator
EN Europäische Normen
EnEV Energieeinsparverordnung
EVA Ethylen-Vinylacetat-Copolymer
FCKW Fluorchlorkohlenwasserstoffe
FKW Fluorkohlenwasserstoffe
Fe-Metalle Eisenmetalle
FPD Flat Panel Display
FSM Flammschutzmittel
GefStoffV Gefahrstoffverordnung
HBCD Hexabromcyclododecan
HFCKW teilhalogenierte FCKW
HFKW teilhalogenierte FKW
Hg Quecksilber
HHKG Haushaltskleingeräte
HID High Intensity Discharge
HIPS High Impact Polystyrene (schlagfestes Polystyrol)
In Indium
ITK Informations- und Telekommunikationsgeräte
ITO Indium-Zinn-Oxid
KMF künstliche Mineralfasern
KrWG Kreislaufwirtschaftsgesetz
KW Kohlenwasserstoffe
LAGA Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall
LCD Liquid Crystal Display (Flüssigkristallanzeige)
LED Light-Emitting Diode (Leuchtdiode)
Li Lithium
M31 A LAGA-Mitteilung 31 A "Umsetzung des Elektro- Und Elektronikgerätegesetzes - Anforderungen an die Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten"
NachwV Nachweisverordnung
NE-Metalle Nichteisen-Metalle
NSH Nachtspeicherheizgeräte
OLED Organic Light-Emitting Diode (organische Leuchtdiode)
örE öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger
Pb Blei
PBB Polybromierte Biphenyle
PBDD Polybromierte Dibenzodioxine
PBDE Polybromierte Diphenylether
PBDF Polybromierte Dibenzofurane
PbO Bleioxid
PC Polyacryl
PCB Polychlorierte Biphenyle
PCT Polychlorierte Terphenyle
PE Polyethylen
PMMA Polymethylmethacrylat
POP Persistent Organic Pollutants (persistente organische Schadstoffe)
POP-Abfall-ÜberwV Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen (POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung)
PP Polypropylen
PS Polystyrol
PUR Polyurethan
PVC Polyvinylchlorid
PV-Module Photovoltaik-Module
REACH Verordnung (EG) 1907/2006 (EU-Chemikalienverordnung)
RL Richtlinie
RoHS EU-Richtlinie 2011/65/EU über die Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten
RSEB Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung.
SAN Styrol-Acrylnitril
Sb Antimon
SG Sammelgruppe: Gruppe, in der entsprechend § 14 Absatz 1 ElektroG ab 01.12.2018 Elektro- und Elektronikaltgeräte gesammelt werden
Si-Module Silizium-PV-Module
StrlSchV Strahlenschutzverordnung
SV Sondervorschrift im ADR
SVHC Substances of very high concern (besonders besorgniserregende Stoffe nach REACH)
TA Luft Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft
TBBPA Tetrabrombisphenol A
Ti Titan
TFL stabförmige Leuchtstofflampen
TRGS Technische Regeln für Gefahrstoffe
TS Technische Spezifikation
UE Geräte der Unterhaltungselektronik
UL-Norm Underwriters Laboratories-Norm
VDE Verband der Elektrotechnik, Elektronik und Informationstechnik e.V.
VIP Vakuumisolationspaneele
VOC Volatile organic compounds (flüchtige organische Verbindungen)
VVA Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des EP und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen
VzW Vorbereitung zur Wiederverwendung
WEEE-Richtlinie Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte
WHG Wasserhaushaltsgesetz
1) http://ec.europa.eu/environment/waste/weee/standards en.htm

2) https://www.cencenelec.eu/News/Publications/Publications/WEEEbrochure.pdf

3) Information der Teilnehmer im AK EAG Behandlungsanforderungen des Umweltbundesamtes

4) Feuerfeste Keramikfasern gemäß Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABNl. L 353 vom 31.12.2008 S.1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.03.2011 S.1) geändert worden ist.

5) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP), CAS-Nr. 1304-56-9

6) Vgl. Begründung zu § 20 ElektroG Bundestags-Drucksache 18/4901

7) insbesondere TRGS 402: Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition

8) Für Altbatterien ist in Kapitel 2.5.1 exemplarisch beschrieben, wann sie als beschädigt gelten.

9) Eine Entscheidungshilfe ist abrufbar unter https://www.ewrn.org > Publications > New WEEE2 Exclusions

10) Die Funktionsweise einer Wärmepumpe entspricht derjenigen einer Kältemaschine, wobei bei einer Wärmepumpe die aus der Maschine abgeführte Wärme (und damit zur Erwärmung der Umgebung bzw. eines Raumes zu verwendende Energie), bei einer Kältemaschine die der Maschine zugeführte (und damit der Umgebung bzw. dem zu kühlenden Raum entzogene Energie) als Nutzen gesehen wird. Insofern wird hier zur besseren Lesbarkeit nur von Kältetechnik gesprochen.

11) Sowohl für FCKW als auch KW gilt: Die angegebenen Substanzen sind als "Leitsubstanzen" anzusehen. Es handelt sich in allen Fällen um Gemische die weitere Komponenten beinhalten, die in größeren und kleineren Umfang enthalten sein können. Vereinfachend wird über diese Gemische immer unter der Bezeichnung der Leitsubstanz geredet. Bei der Anlagenkonzeption sollte vorab eine Analyse durchgeführt werden, um diese Gemische identifizieren zu können.

12) CECED:Study on Recycling of Cooling and Freezing Appliances Containing Vacuum Insulation Panels (VIPs), April 2014, www.kerc.or.kr/download/153

13) Lt. vorhandener Literaturangaben (VDI 2343 Blatt 3, DIN EN 50625-1, UBA-Text 65/2016) sind keine einheitlichen Angaben darüber verfügbar, ob und in welchen Konzentrationen Kunststoffe mit bromierten Flammschutzmitteln in Haushaltsgroßgeräten bzw. Wärmeüberträgern vorhanden sind.

14) nach VDI-Richtlinie 2343, Blatt 3, Tabellen A1-A10, teilweise angepasst und ergänzt

15) Hilfskriterien für die Bewertung der technischen Möglichkeit und der wirtschaftlichen Zumutbarkeit sind in § 7 Abs. 4 KrWG beschrieben.

16) Die TA-Luft wird derzeit novelliert.

17) Abrufbar unter: https://www.umweltpakt.bayern.de/abfall/faq/elektrogelektrogeraete/403/entsorgungkuehlgeraetenvollzugshilfe

18), 19) UBA: Leitfaden zur Entsorgung von Kältegeräten, 1998

20) Siehe Anlage 3

21) Auf die zusätzlichen Regelungen in der zukünftigen TA-Luft wird hingewiesen.

22) vgl. LAGA M31 A, S. 22/24

23) Wolf, J., R. Brüning, L. Nellesen, und J. Schiemann, Anforderungen an die Behandlung spezifischer Elektroaltgeräte unter Ressourcen- und Schadstoffaspekten, Umweltbundesamt, UBA-Text 70/2017, S. 115 f, Dessau-Roßlau, September 2017, https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/anforderungenandiebehandlungspezifischer

24) IBM, Raleigh; VICOR, Berlin; BUWAL, Schweiz

25) VDI 2343 Blatt 5, S. 34 5. Absatz

26) Nach Einführung der Muster VwV Technische Baubestimmungen (2017/1) in den einzelnen Bundesländern scheidet Bildschirmglas für die Herstellung von Baustoffen (z.B."Legioblocks®") aufgrund der Überschreitung des Feststoffwertes für Blei von 700mg/kg (Tabelle A-1, Anhang A) aus (siehe https://www.dibt.de/de/Geschaeftsfelder/data/MVV_TB.pdf)

27) Yuan, W., et al., Lead recovery from scrap cathode ray tube funnel glass by hydrothermal sulphidisation. Waste Manag Res, 2015. 33(10): p. 930-6

28) Flachbildschirmgeräte " Anforderungen an die Behandlung und Status in Österreich", Umweltbundesamt Wien 2012, S. 16f, http://www.umweltbundesamt.at/fileadmin/site/publikationen/REP0384.pdf

29) Siehe Fußnote 23.

30) Thullner et al., Quecksilberemissionen bei der Sammlung und Entsorgung von Leuchtmitteln, Gefahrstoffe - Reinhaltung der Luft 73 (2013), Nr. 1/2, S. 14 ff., hier Kap. 7.4; verfügbar über http://www.dguv.de/medien/ifa/de/pub/grl/pdf/2013.002.pdf

31), 32) http://www.merckperformancematerials.de/de/display/safety/safety.html

33), 34, 35, 36) Flachbildschirmgeräte - Anforderungen an die Behandlung und Status in Österreich. UBA Report -0384, 2012, S.21, http://www.umweltbundesamt.at/fileadmin/site/publikationen/REP0384.pdf

37) Alle Angaben nach: Flachbildschirme, Anforderungen an die Behandlung und Status in Österreich, Umweltbundesamt Wien 2012, S. 24; http://www.umweltbundesamt.at/fileadmin/site/publikationen/REP0384.pdf

38) Thullner, I.; Buchwald, K.-E.; Wegscheider, W.; Hohenberger, L. (2013): Quecksilberemissionen bei der Sammlung und Entsorgung von Leuchtmitteln. In Gefahrstoffe - Reinhaltung der Luft Ausgabe 73 (2013) Nr. 1/2 (Hrsg. DGUV), Seite 23

39) Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (2017): Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Abfallbehandlungspflichten (AbfallBPV), S. 6, § 15 Abs. 4

40) SENS / Swico Recycling (20102): Technische Vorschriften zur Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten, Richtlinie 3, S. 2, Nr. 2.4

41) In Anlehnung an das WEEELABEX Normatives Dokument Behandlung Teil II, Spezifische Anforderungen (Lampen),

42) https://www.bmnt.gv.at/umwelt/abfallressourcen/elektroaltgeraete/eag studien.html

43) Art. 1 Nr. 11 der Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung vom 29.04.2009 (BGBl. I S. 954) und Art. 1a Nr. 2 des vierten Gesetzes zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes vom 04.07.2013 (BGBl. I S. 2197).

44) Z. B. Mineralmahlwerk Westerwald Horn GmbH & Co. KG, Siegen-Weidenau, http://www.hornco.de

45) Verordnung zum Verbot von polychlorierten Biphenylen, polychlorierten Terphenylen und zur Beschränkung von Vinylchlorid (PCB-, PCT-, VC-Verbotsverordnung) vom 18.07.1989 (BGBl. I S. 1482), aufgehoben durch Artikel 4 der Verordnung über die Neuordnung und Ergänzung der Verbote und Beschränkungen des Herstellens, Inverkehrbringens und Verwendens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach § 17 des Chemikaliengesetzes, vom 14.10.1993 (BGBl. I S. 1720)

46) Die Stiftung ear hat einen "Entscheidungsbaum Kategoriezugehörigkeit" veröffentlicht, www.stiftungear.de

47) http://www.grsbatterien.de/verbraucher/ueberbatterien.html , Stiftung GRS, Hamburg, Mai 2012

48) Zu den Hochenergiebatterien können auch leistungsstarke NiCd- und NiMH-Systeme gezählt werden, siehe www.grsbatterien.de

49) Weitere Informationen, s. Infoblatt "Drucker und Tonerkartuschen", Bayerisches Landesamt für Umwelt, http://www.abfallratgeber.bayern.de/publikationen/entsorgung einzelner abfallarten/doc/druckerpatronen.pdf

50) vgl. UBA 05/2016: 4. Fact Sheet - Tonerkartuschen und 15. Fact Sheet - Cadmium-, selenhaltige Fotoleitertrommeln

51) Vorschläge zur Optimierung der Rückgabe von Mobiltelefonen und Smartphones https://www.MUELLundABFALL.de/MA.12.2015.690

52) Lampen sollten vor der Erfassung an den Sammelstellen aus den Leuchten entfernt werden und einer typgerechten Entsorgung zugeführt werden (GEL-, LED-Lampen etc. der Lampensammlung, Glühbirnen und Halogenlampen dem Restmüll)

53) Aktuelle Fakten zur Photovoltaik in Deutschland, Fraunhofer-Institut für Solare Energiesysteme ISE, S. 71, Dezember 2015.

54), 55) Entwicklung von Instrumenten und Maßnahmen zur Steigerung des Einsatzes von Sekundärrohstoffen - mit Schwerpunkt Sekundärkunststoffe, Umweltbundesamt, Texte 65/2016, S. 124, Dessau-Roßlau, September 2016

56) P. Wäger et al., RoHS Substances in Mixed Plastics from Waste Electrical and Electronic Equipment (WEEE) - Final Report, S. 9, St. Gallen, Sept. 2010

57) Siehe Fußnote 23.

58) HBCD wird auch als HBCDD bezeichnet

59) Vortrag Dr. Kohl, Fa. Albemarle am 17.09.2013 in Stuttgart, Fraunhofer-Institut für Produktionstechnik und Automatisierung (IPA)

60) Anteil bromierter Flammschutzmittel am globalen Verbrauch 2010, https://www.flameretardantsonline.com/images/itempics/6/4/1/item 18146 pdf 1.pdf

61) REACH-Helpdesk,http://www.reachclpbiozidhelpdesk.de/de/Startseite.html i.V. mit Verordnung (EU) 2017/227 vom 09.02.2017

62) POP-Verordnung (EG) 850/2004, weitere Informationen http://www.izu.bayern.de/recht/detail rahmen.php?pid=1101010100244

63) Z. B. werden bei der Verwertung von Elektroaltgeräten oder bei deren Wartung oder Reparatur anfallende HBCD-haltige Bauteile und Komponenten dem Abfallschlüssel 16 02 16 zugeordnet. Verordnung der Bundesregierung zur Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen und zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung, Drucksache 488/17 vom 07.06.2017

64) Aluminiumhydroxid (auch Aluminiumtrihydrat (ATH)), weitere Informationen, http://www.pinfa.eu/

65) Marcus Zennegg, Identification of "Novel" Brominated Flame Retardants in New Products of the Swiss Market, Swiss Federal Laboratories for Materials Testing and Research, Vortrag Dioxin 2011, Brussels, 24.08.2011, Non-PBDE Flame Retardants

66) Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL), Vortrag Prof. W. Völkel, 17.06.2015, Runder Tisch ElektroG im Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz

67) Siehe Fußnote 23.

68) Entwicklung von Instrumenten und Maßnahmen zur Steigerung des Einsatzes von Sekundärrohstoffen - mit Schwerpunkt Sekundärkunststoffe, Umweltbundesamt, Texte 65/2016, S. 218, Dessau-Roßlau, September 2016,

69) Siehe Fußnote 23.

70) Entwicklung von Instrumenten und Maßnahmen zur Steigerung des Einsatzes von Sekundärrohstoffen - mit Schwerpunkt Sekundärkunststoffe, Umweltbundesamt, Texte 65/2016, S. 218, Dessau-Roßlau, September 2016

71) P. Wäger et al., RoHS Substances in Mixed Plastics from Waste Electrical and Electronic Equipment (WEEE) - Final Report, S. 27, St. Gallen, Sept. 2010

72) Ggfs. haben nur einzelne Hersteller Gehäuse aus ABS bei TV-Geräten eingesetzt.

73) Siehe Fußnote 23.

74) Zur Verwendung als reaktive und additive Flammschutzmittel, s. Kapitel 2.7.2.1

75) Diese Vorgaben über die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 14 (ökotoxisch) gem. Anhang III AbfRRL gelten ab 05.07.2018 (Änderung durch Verordnung (EU) 2017/997 vom 08.06.2017

76) Wäger, P., Schluep M. and Müller, E. (2010) RoHS Substances in Mixed Plastics from Waste Electrical and Electronic Equipment. Swiss Federal Laboratories for Materials Science and Technology (Empa). September 17, 2010

77) Erläuterungen in der LAGA Mitteilung 31 A, Kapitel 7.4.3 Anforderungen an die Mindestdemontagetiefe/Schadstoffentfrachtung

78) Erläuterungen in der LAGA Mitteilung 31 A, Kapitel 7.2.3 (Arbeitsteilige Erstbehandlung in aufeinanderfolgenden EBA SW

79) Unter systematischem Nachweis wird ein methodischer Ansatz verstanden, bei der z.B. durch Anwendung eines geeignetes Behandlungskonzepts mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass noch bromierte Kunststoffe in der Zielfraktion der Methode A enthalten sind. Dem Behandlungskonzept können z.B. die nachfolgend im Text erläuterten Aspekte "Herkunftsbezogene Herangehensweise", "Methodenwahl", "Qualitätssicherungsmaßnahmen", "Erkennung und Identifizierung bromierter Kunststoffe" und "Entsorgungswege für die Kunststofffraktionen" zugrunde gelegt werden.

80) Behandlungskonzept s. Kapitel 1.1

81) Entwicklung von Instrumenten und Maßnahmen zur Steigerung des Einsatzes von Sekundärrohstoffen - mit Schwerpunkt Sekundärkunststoffe, Umweltbundesamt, Texte 65/2016, S. 108 ff, Dessau-Roßlau, September 2016

82) Z. B. Verordnung (EG) Nr. 850/2004 ( POP-Verordnung)

83), 84, 85) Entwicklung von Instrumenten und Maßnahmen zur Steigerung des Einsatzes von Sekundärrohstoffen - mit Schwerpunkt Sekundärkunststoffe, Umweltbundesamt, Texte 65/2016, S. 105, Dessau-Roßlau, September 2016

86) PCB; printed circuit board, englische Bezeichnung für Leiterplatten; andere Bezeichnung: Gedruckte Schaltung

87) PCB - hier: polychlorierte Biphenyle

88) Bestückte Leiterplatten (SMD), Surface-Mounted Device

89) siehe Abb. 2.7.9 in Kapitel 2.7.4

90) " FR": Abkürzung für "Flame Retardant" (Flammschutzmittel)

91) Leitfaden zur Anwendung umweltverträglicher Stoffe

92) Keeping Fire in Check, EFRA, Oktober 2010 s. http://www.ceficefra.com/ bzw. http://www.bsef.com

93) Produktsicherheitsblatt für TBBPA. Andere Bezeichnungen für TBBPA auch TBBA, Summenformel C15H12Br4O2

94) Taverna et al. 2017: Stoffflüsse im Schweizer Elektronikschrott. Metalle, Nichtmetelle, Flammschutzmittel und polychlorierte Biphenyle in elektrischen und elektronischen Kleingeräten. Bundesamt für Umwelt, Bern. Umwelt-Zustandsbericht Nr. 1717: 164 S.

95) UBA Erarbeitung von Bewertungsgrundlagen zur Substitution umweltrelevanter Flammschutzmittel, Band I, Berlin, Dezember 2000, Nr. 3.1.2

96)a) 18 - 20 %, s. UBA Erarbeitung von Bewertungsgrundlagen zur Substitution umweltrelevanter Flammschutzmittel, Band I, Dezember 2000, b) 19 - 33 %, Dr. Hans-Jochen-Fetzer, Vorgehensweise und Erkenntnisse aus der Analyse von Produkten bezüglich der RoHS-Konformität, Fraunhofer Institut für Produktionstechnik und Automatisierung (IPA), Vortrag undatiert

97) Untersuchung umweltrelevanter organischer und anorganischer Substanzen in bestückten Leiterplatten, Diplomarbeit Hans Richter, Mai 1996, Institut für Ökologische Chemie und Abfallanalytik der Technischen Universität Carolo-Wilhelmina zu Braunschweig

98) Unter Rohplatinen werden hier noch ungebrauchte Basisleiterplatten verstanden, die noch nie bestückt waren, z.B. aus Produktionsausschuss

99) Bewertung des UBA, S. 144

100)a) Untersuchung umweltrelevanter organischer und anorganischer Substanzen in bestückten Leiterplatten, Diplomarbeit Hans Richter, Mai 1996, Institut für Ökologische Chemie und Abfallanalytik der Technischen Universität Carolo-Wilhelmina zu Braunschweig, als Summenwerte über alle Platinen, b) Bei Pertinax-Leiterplatten handelt es sich um einen (überwiegend früher verwendeten) Faserverbundwerkstoff aus Papier mit einem Phenol-Formaldehyd-Kunstharz der Leiterplattenbasismaterialien FR1 und FR2 c) Stoffflußanalyse über metallische und nichtmetallische Stoffe im Elektronikschrott, Schriftenreihe Nichtmetelle Umwelt, Nr. 374, Schweizer Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, BUWAL 2004, d) Taverna et al. 2017: Stoffflüsse im Schweizer Elektronikschrott. Metalle,, Flammschutzmittel und polychlorierte Biphenyle in elektrischen und elektronischen Kleingeräten. Bundesamt für Umwelt, Bern. Umwelt-Zustandsbericht Nr. 1717: 164 S.
NICHTMETALLE????

101) Taverna et al. 2017: Stoffflüsse im Schweizer Elektronikschrott. Metalle, Nichtmetaelle, Flammschutzmittel und polychlorierte Biphenyle in elektrischen und elektronischen Kleingeräten. Bundesamt für Umwelt, Bern. Umwelt-Zustandsbericht Nr. 1717: 164 S.

102) z.B. enthalten Fernsehgeräte weder Hg-Schalter noch Batterien

103) Unter entstückten Leiterplatten werden hier folgende Leiterplatten verstanden: Gebrauchte Leiterplatten, von denen, nach einer abfallrechtlichen Behandlung, sämtliche gefährliche Bauteile z.B. (als gefährlich eingestufte Batterien und Akkumulatoren, PCB-haltige Kondensatoren, Quecksilberschalter, ggfs. große Elektrolytkondensatoren) entfernt wurden.

104) Unter unbestückten Leiterplatten werden hier folgende Leiterplatten verstanden: 1. Rohplatinen, d.h. noch ungebrauchte Basisleiterplatten, die noch nie bestückt wurden, z.B. aus Produktionsausschuss. 2. Vollständig entstückte gebrauchte Leiterplatten aus EAG.

105) Eine Schätzung der Gehalte verschiedener Metalle in hoch- und minderwertigen Leiterplatten ist enthalten in Taverna et al. 2017: Stoffflüsse im Schweizer Elektronikschrott. Metalle, Nichtmetelle, Flammschutzmittel und polychlorierte Biphenyle in elektrischen und elektronischen Kleingeräten. Bundesamt für Umwelt, Bern. Umwelt-Zustandsbericht Nr. 1717: 164 S., Anhang 9.9

106) Knopfzellen, in der Regel Lithium-Primärzellen, werden beispielsweise als Puffer- oder Speicherzellen auf Mainboards von PCs und Laptops eingesetzt.

107) Vgl. UBA-Factsheet 05/2016 "Leiterplatten", Abschnitt "Gesetzlich vorgeschriebene und unverbindliche Anforderungen an die Behandlung"

108) nach VDI-Richtlinie 2343, Blatt 4, Recycling elektrischer und elektronischer Geräte - Aufbereitung, Januar 2012, S. 49

109) Aus Umweltgründen ist die Zuführung von Neodym-Eisen-Bor-Magneten zur Seltenerd-Rückgewinnung wünschenswert. Bisher hat sich in der Praxis noch keine Separierung etabliert. Rückgewinnungsverfahren sind jedoch in der Entwicklung.

110) bisher: Berufsgenossenschaftliche Information für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BGI 664

111) zunächst über § 5 ElektroG 2005, heute über die ElektroStoffV

112) Informationen zur Schadstoff- und Ressourcenrelevanz von Werkstoffen und Bauteilen von EAG, UBA, März 2016

113) Umweltrelevante Inhaltsstoffe in Elektro- und Elektronikgeräten, LfU, Bayern, April 2002, http://www.abfallratgeber.bayern.de/publikationen/elektro und elektronikgeraete/doc/elektro elektronik.pdf

114) Neben der Normenreihe EN 50625 wird unter dem Mandat M/518 auch die EN 50614 "requirements for the preparing for reuse of waste electrical and electronic equipment" erarbeitet.

115) Europäischen Komitee für Elektrotechnische Normung, Schriftstück-Kennzeichnung: CLC

116) Technische Spezifikation (TS, werden im DIN-Werk als Vornorm übernommen):
von CEN-CENELEC angenommenes Dokument, bei dem die künftige Möglichkeit zur Annahme als Europäische Norm gegeben ist, bei dem zurzeit jedoch

117) Deutsches Institut für Normung

118) EN wird zu DIN EN, TS wird zu DIN CLC/TS

119) Red. Anm.: Diese Fußnote ist in der PDF nicht abgebildet.

120) Bei nach 2005 hergestellten Geräten.

121) Beim Umgang mit asbesthaltigen Geräten sind Arbeitsschutz- und Vorsorgemaßnahmen (Gefährdungsbeurteilung) zu beachten.

122) Bei Geräten, die Gase enthalten, die ozonschädigend sind oder ein Erderwärmungspotenzial (GWP) über 15 haben, z.B. enthalten in Schäumen und Kühlkreisläufen, müssen die Gase sachgerecht entfernt und behandelt werden. Gleichwohl sind bei der Behandlung Anforderungen aus anderen Rechtsbereichen (in Deutschland: TA Luft, Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffverordnung) zu beachten.

123) Aus der Matrix des Isolierschaums lassen sich diese Stoffe nur mechanisch entfernen. Die Entnahme der Stoffe aus dem Kältekreislauf erfordert manuelle Vorbereitungen.

124) In Altgeräten - bis etwa Baujahr 1975 - möglich.

125) Grundsätzlich werden bei der Schadstoffentfrachtung Kondensatoren aus Haushaltsgroßgeräten als PCB-haltig erfasst. Eine Separation in PCB-freie und PCB-haltigen Kondensatoren findet in der Regel nicht statt, da Kennzeichnungen oft nicht vollständig, nicht dauerhaft und nicht eindeutig sind.

126) Gemeint ist die Systemeinheit einschließlich CPU (Hauptprozessor)

127) Vorkommen in älteren Geräten ist möglich.

128) Vorkommen in Gefriertruhen > 25 Jahre möglich.

129) Bei Öl-Radiatoren ist eine ordnungsgemäße Entnahme des Öls erforderlich.

130) Vorkommen in älteren Kaffeemaschinen ist möglich (Quecksilberschalter).

131) In der KU-Matrix eingebunden bis zum Inkrafttreten der AsbestV; Vorkommen in älteren Kaffeemaschinen ist möglich (Isoliermaterial)

132) Vorkommen in Dunstabzugs-/Umlufthauben mit Leuchtstoff-/Kompakt-Lampe möglich.

133) Wenn Wärmepumpen-Trockner, dann mit FKW R134a.

i) Anlaufstellen-Leitlinien: http://www.bmu.de/themen/wasserabfallboden/abfallwirtschaft/internationales/abfallverbringung/anlaufstellenleitlinien/

ii) Infoblatt Batterien und Akkumulatoren, Bayerisches Landesamt für Umwelt, http://www.abfallratgeber.bayern.de/publikationen/entsorgung einzelner abfallarten/doc/batterien.pdf

iii) Eintrag nach VVA kann nur dann angewendet werden, wenn die Batterien sortenrein vorliegen

iv) Gemäß dem Chapeau der Grünen Liste (Anhang III der VVA) sind die Risiken soweit erhöht, dass die hier in Bezug genommenen Abfälle (z.B. Lithiumbatterien, Kunststoffe mit als gefährlich eingestuften bromierten Flammschutzmitteln, PCB, Phthalate) unabhängig vom Code notifizierungspflichtig sind

v) Eintrag nach VVA ist bei Batteriegemischen anzuwenden

vi) Infoblatt Nachtspeicherheizgeräte, Bayerisches Landesamt für Umwelt, http://www.abfallratgeber.bayern.de/publikationen/entsorgungeinzelnerabfallarten/doc/elektrospeichheiz.pdf

vii) European Committee of Domestic Equipment Manufacturers (CECED), http://www.ceced.eu/sitececed.html

viii) Wo kommen dioxinähnliche PCBs vor? Umweltbundesamt, http://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/461/publikationen/4170.pdf

ix) Stoffinformation Phthalate, Bayerisches Landesamt für Umwelt, http://www.1fu.bayern.de/analytikstoffe/doc/abschlussberichtsvhc.pdf

x) Korrespondierender AS zu 19 10 03 *

xi) Anlaufstellen-Leitlinie Nr. 8 über die Einstufung von toner- und druckfarbenhaltigen Kartuschen gemäß der Verordnung (EG) 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen, http://www.bmu.de/themen/wasserabfallboden/abfallwirtschaft/internationales/abfallverbringung/anlaufstellenleitlinien/

xii) Infoblatt Drucker und Tonerkartuschen, Bayerisches Landesamt für Umwelt, http://www.abfallratgeber.bayern.de/publikationen/entsorgung einzelner abfallarten/doc/druckerpatronen.pdf

xiii) Zum 31.12.2018 wird Anlage 4 Nr. 2 ElektroG (Behandlungsvorgaben an Bauteile, die radioaktive Stoffe enthalten) an die Vorgaben des Strahlenschutzgesetzes angepasst.

xiv) InfoBlatt "Ionisationsrauchmelder" des Bayerischen Landesamtes für Umwelt', s. http://www.abfallratgeber.bayern.de/publikationen/entsorgung einzelner abfallarten/doc/ionisationsrauchmelder.pdf

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