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Vollzugshinweise der Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall zur Umsetzung der Rücknahmepflicht nach § 17 ElektroG
Stand: 30. Juni 2022
(Quelle: https://www.laga-online.de)
Vorbemerkung
Im Zusammenhang mit der Umsetzung der unentgeltlichen Rücknahme von Elektro(nik)altgeräten durch den Versandhandel gemäß § 17 Abs. 2 ElektroG sind durch die Verpflichteten und deren Verbände diverse Vollzugs- und Auslegungsfragen an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) und an die Länder herangetragen worden. Die nachfolgenden Vollzugshinweise wurden in der Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) sowie deren Unterausschuss für Produktverantwortung (APV) unter Beteiligung des Adhoc-Ausschusses zur Fortschreibung der LAGA-Mitteilung M 31A "Umsetzung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes - Anforderungen an die Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten" erarbeitet. Die Umweltministerkonferenz hat der Veröffentlichung zugestimmt.
Diese Vollzugshinweise gelten bis zur Veröffentlichung der fortgeschriebenen LAGA-Mitteilung M31A "Umsetzung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes - Anforderungen an die Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten".
Übersicht zu den Vollzugshinweisen
1. Vollzugshinweise zur Rücknahme bei Vertreibern von Lebensmitteln ( § 17 Abs. 1 ElektroG)
a) Was ist im Zusammenhang mit § 17 Absatz 1 Satz 1 ElektroG unter Vertreiber von Lebensmitteln zu verstehen?
Im Hinblick auf die neue Einbindung von Vertreibern, die Lebensmittel auf einer Gesamtfläche von mindestens 800 Quadratmetern anbieten, stellt sich die Frage, welche Vertreiber von dieser Regelung, die zum 1. Juli 2022 in Kraft tritt, erfasst sind. Unabhängig von den weiteren Voraussetzungen (Verkaufsfläche und das grundsätzliche Anbieten von Elektro- und Elektronikgeräten) stellt der Wortlaut der Regelung auf Vertreiber ab, die Lebensmittel vertreiben. Gleichzeitig wird der Adressatenkreis über die Gesetzesbegründung weiter konkretisiert. Aus der Zusammenschau wird deutlich, dass die gesetzgeberische Intention auf Lebensmittelhändler gerichtet ist (z.B. Lebensmittel-Discounter, Drogeriemärkte). Erfasst sind demnach alle Handelsunternehmen, soweit sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen (Anbieten von Lebensmitteln, Mindestverkaufsfläche). Einzelhandelsunternehmen, die beispielsweise nur im Kassenbereich oder saisonal Lebensmittel wie Süßigkeiten anbieten, sind hiervon nicht erfasst.
b) Können Lebensmittelhändler/Discounter, die auch online Elektrogeräte verkaufen, bei der 1:1 Rücknahme von kleinen Geräten der Kategorien 3, 5 und 6 im Sinne von § 17 Abs. 2 S. 4 ElektroG auf ihre jeweiligen Filialen verweisen und damit z.B. eine postalische Rücknahme ausschließen?
Ja, dies ist grundsätzlich möglich. Das ElektroG sieht in § 17 Absatz 2 Satz 4 vor, dass für die Kategorien 3, 5 und 6 eine Rücknahmemöglichkeit in zumutbarer Entfernung zum jeweiligen Endnutzer geschaffen werden muss. Dies erscheint vor dem Hintergrund der weitest gehenden Flächendeckung der Lebensmitteleinzelhändler und Discounter gegeben.
2. Vollzugshinweise zur Rücknahme im Fernabsatz bei "paketdienstgängigen" 1 Geräten
a) Darf es bei "paketdienstgängigen" Geräten einen zeitlichen Versatz zwischen Auslieferung des Neugeräts und Abholung des Altgerätes geben, oder muss dies Zug um Zug passieren?
Da für manche Paketdienstleister die Integration einer sog. Reverse-Logistik schwierig erscheint, stellt sich für die Vertreiber die Frage, ob die Abholung der betroffenen Geräte im Rahmen eines zweiten nachgeschalteten Logistikprozesses, der nur auf die Mitnahme von Elektro(nik)altgeräte ausgerichtet ist, zulässigerweise stattfinden kann.
Um Logistikprozesse sinnvoll und effizient planen zu können, kann Bedarf bestehen, einen nachgeschalteten Logistikprozess zu initiieren. In diesen Fällen sollte ein zeitlicher Versatz möglich sein. Im Zuge der Verbraucherfreundlichkeit ist die Voraussetzung hierfür, dass der Termin zur Abholung des Altgerätes zeitnah zum Abschluss des Kaufvertrages festgelegt und verbindlich zugesagt wird. Hierfür ist erforderlich, dass bereits beim Abschluss des Kaufvertrages Verbraucher*innen eine Aussage darüber bekommen, wann weitere Informationen über den konkreten Auslieferungs- und Abholprozess erfolgen. Diese Informationen über den weiteren Abholprozess sind Voraussetzung für eine "rechtzeitige Rücknahme" (Vermeidung einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 13a ElektroG). Gleichzeitig sollte kein langer zeitlicher Abstand zwischen Auslieferung des Neugeräts und der Abholung des Altgeräts bestehen. Ein maximaler Abstand von 14 Tagen wird als angemessen angesehen.
Soweit eine Abholung an einem gemeinsam vereinbarten Termin durch das Versäumnis des Verbrauchers bzw. der Verbraucherin nicht möglich ist, braucht der Vertreiber keinen weiteren Termin zur Abholung anzubieten. Voraussetzung hierfür ist, dass der Termin gemeinsam mit der Verbraucherin / dem Verbraucher vereinbart und zeitlich konkretisiert worden ist. Ein nur Vertreiberseitig vorgeschlagenes Abholzeitfenster entbindet den Vertreiber bei einem erfolglosen Abholversuch nicht von seinen gesetzlichen Pflichten. Neben dem verbindlichen Angebot zur Abholung des Gerätes seitens der Vertreiber kann an die Verbraucher*in auch die Frage gestellt werden, ob die Abgabe des Altgerätes durch das zur Verfügung stellen eines kostenlosen Versandlabels über eine Paketstation oder einen Paketshop erwünscht ist.
b) Darf der private Haushalt aufgefordert werden, das "paketdienstgängige" Elektro(nik)altgerät versandfähig zu verpacken? Darf eine Abholung verweigert werden, wenn das Gerät nicht verpackt ist?
Grundsätzlich besteht zunächst keine Pflicht für die Verbraucher*innen, die zurückzugebenden Altgeräte versandfähig zu verpacken. Dies könnte für viele Verbraucher*innen als Hürde wahrgenommen werden, wenn beispielsweise kein ausreichend großes Verpackungsmaterial im Haushalt zur Verfügung steht. Dies könnte zur Folge haben, dass diese Form der Rückgabemöglichkeit nicht wahrgenommen wird. Damit würde die vom Gesetzgeber beabsichtigte einfache Rückgabemöglichkeit konterkariert. Insbesondere im Hinblick auf die sog. Weiße Ware und sonstige Großgeräte, die im Rahmen einer Speditionsrücknahme zurückgegeben werden sollen, kann keine Verpackung der Geräte verlangt werden.
Gleichzeitig wird jedoch im Hinblick auf bestimmte Elektro(nik)altgeräte das Erfordernis gesehen, diese bruchsicher und zum Schutz vor Beschädigungen zu verpacken. Beispielhaft sei hier auf Flachbildschirme verwiesen, wo es bei einem Bildschirmbruch zu Quecksilberfreisetzungen und -kontaminationen kommen kann. Auch bei Elektro(nik)altgeräten mit Li-Ionen-Batterien wie Laptops oder Tablets bestehen vergleichbare Anforderungen. Schließlich ist auch im Hinblick auf die Vorbereitung zu Wiederverwendung ein bruchsicherer Transport wünschenswert.
Eine Möglichkeit diesen Zielkonflikt zwischen verbraucherfreundlicher und niederschwelliger Rückgabemöglichkeit und dem Erfordernis einer bruchsicheren Erfassung zu begegnen, ist, dass zum Zeitpunkt der Abfrage nach § 17 Abs. 1 S. 3 ElektroG abgefragt wird, ob die Verbraucher*innen die Möglichkeit zur Verpackung des Altgerätes haben. Da ein gewisser zeitlicher Versatz zwischen Auslieferung des Neugerätes und der Abholung des Altgerätes (siehe Frage 1) möglich ist, kann der Vertreiber auch darauf hinweisen, dass die Verpackung des Neuprodukts als Umverpackung für die Rückgabe des Altgerätes genutzt werden kann. Soweit Verbraucher*innen dies verneinen (keine Verpackung vorhanden bzw. Verpackung des Neugerätes ungeeignet), könnten die Vertreiber anbieten, zu diesem Zweck Verpackungsmaterial zur Verfügung zu stellen. Gleiches gilt für weitere Rückfragen, die die Organisation und einen bruchsicheren Transport des Altgerätes betreffen. So können Fragen zu Abmessungen und Gewicht abgefragt werden, um die Paketfähigkeit festzustellen. Eine passende Rücksendeverpackung für das abzugebende Elektro(nik)altgeräten könnte zum Beispiel im Rahmen der Lieferung des Neugeräts beigefügt werden.
Vor dem Hintergrund bestehender Vorgaben an einen ADR-konformen Transport können sich weitere Anforderungen an die Verpackung des Altgerätes ergeben. Eine kostenlose Zusendung des erforderlichen ADR-konformen Verpackungsmaterials ist für die Vertreiber dann verpflichtend. Weitergehende Ausführungen zu den Anforderungen an die Beförderung von Elektro(nik)altgeräten, die Lithium-Batterien enthalten, können dem LAGA Merkblatt 31 A, entnommen werden.
Eine Verweigerung der Mitnahme, unabhängig davon, ob das Gerät nicht verpackt oder unzureichend verpackt wurde, ist nur in absoluten Ausnahmenfällen zulässig. Dies gilt beispielsweise, wenn aufgrund von Verunreinigungen oder Beschädigungen eine Gefahr für Leib und Leben des Spediteurs oder Paketdienstleisters besteht (z.B. Quecksilberkontaminationen aufgrund eines Bildschirmbruchs).
c) Dürfen Paketdienste die Mitnahme der Altgeräte verweigern, wenn fest verbaute Lithium-Batterien enthalten sind? Hat der private Haushalt nicht fest verbaute Lithium-Batterien zu entnehmen und eigenständig zu entsorgen? Sind besondere gefahrgutrechtliche Bestimmungen bei dem Transport von Elektro(nik)altgeräten mit Lithium-Batterien zu beachten?
Nein, eine Mitnahme von Altgeräten mit fest verbauten Lithiumbatterien darf nicht verweigert werden. Bezüglich nicht fest verbauter Batterien und Akkus müssen die Verbraucher*innen gemäß § 18 ElektroG über die Entnahmepflicht der Batterien informiert werden. Dies sollte bei entsprechenden Geräten auch im Zusammenhang mit dem Abschluss des Kaufvertrages erfolgen. Entsprechend sind nicht fest verbaute Batterien und Akkus vor der Rückgabe durch Verbraucher*innen aus den Altgeräten zu entnehmen und durch diese der getrennten Batterieerfassung zuzuführen 2 .
Bei einer Abholung im Rahmen der Auslieferung des Neugerätes haben die Vertreiber dafür zu sorgen, dass die entsprechenden Dienstleister ADR-konforme Behältnisse mitführen.
Das ist erforderlich, um eine sichere Erfassung der entnommenen Altbatterien und der Altgeräte, bei denen die Batterien nicht entnommen werden können, zu ermöglichen.
Gleiches gilt im Rahmen einer auf die Abholung von Elektro(nik)altgeräten aufgesetzten, zeitlich verzögerten Reverse-Logistik.
Weitergehende Ausführungen zu den Anforderungen an die Beförderung von Elektro(nik)altgeräten, die Lithium-Batterien enthalten, können dem LAGA Merkblatt 31 A, entnommen werden 3 .
3. Vollzugshinweise zur Rücknahme im Fernabsatz bei "großen" Geräten
a) Wie ist die Rücknahme bei großen Elektro(nik)altgeräten im Fernabsatz auszugestalten?
Es wird darauf hingewiesen, dass für die Auslieferung großer Elektro- und Elektronikgeräte (insb. Versandstücke ab 31,5 kg) entsprechende Dienstleister am Markt verfügbar sind, die mit der Auslieferung eines Neugerätes zeitgleich die Rücknahme eines Altgerätes organisieren können. Insofern haben Vertreiber im Fernabsatz sich dieser zu bedienen.
Soweit eine zeitlich verzögerte Rückgabe des Altgerätes im Interesse des Endnutzers liegt bzw. den Auslieferbedingungen entspricht, so ist auch dies zulässig. Daher ist zu empfehlen, als weitere Rückgabeoption zur zeitgleichen Abholung eine zeitnahe Abholung anzubieten. So kommt beispielsweise bei einer Lieferung von Neugeräten nur bis an die Bordsteinkante ein zeitlicher Versatz im Zusammenhang mit der Abholung in Frage. Hierbei ist es - wie bereits oben unter Ziffer 2 a) ausgeführt - erforderlich, dass zeitnah zum Abschluss des Kaufvertrages über die Rahmenbedingungen der Abholung informiert und ein verbindlicher Abholtermin zugesagt wird. Zudem sind die unter Ziffer 3 b) aufgeführten Anforderungen zu beachten.
Eine Ausnahme von der Pflicht des Angebots einer zeitgleichen Rücknahme besteht - wie bereits unter Ziffer 1 dargelegt - für die Rücknahme von "paketdienstgängigen" Elektro- und Elektronikgeräten. Bei derartigen Versandstücken fehlt es derzeit an ausreichend Dienstleistern am Markt.
b) Ist eine Rücknahme von großen Elektro(nik)altgeräten an der Bordsteinkante zulässig? Unter welchen Bedingungen ist diese zulässig und was ist zu beachten?
Manche Vertreiber bieten eine Lieferung von Neugeräten bis an die Bordsteinkante bzw. bis an die Haustür an. In diesem Fall kann eine Abholung von Altgeräten ab der Bordsteinkante bzw. Haustür auch als Rücknahme beim privaten Haushalt i. S. d. § 17 Abs. 2 ElektroG angesehen werden.
Hierbei sind grundsätzlich die jeweiligen straßenrechtlichen Bestimmungen (Landesrecht bzw. kommunales Satzungsrecht) am Ort der Abholung zu beachten. Diese können eine derartige Rücknahme ggf. auch verbieten.
Eine Abholung an der Bordsteinkante bzw. vor der Haustür ist nur in Ausnahmefällen zulässig, wenn
Das Etikett zur Kennzeichnung des Altgerätes sowie die weiteren Informationen zur Bereitstellung sind den Endnutzer*innen mit der Lieferung des Neugerätes auszuhändigen. Auf dem Etikett muss der verpflichtete Vertreiber, beauftragte Dritte mit Telefonnummer und Anschrift sowie das vereinbarte Abholdatum vermerkt sein.
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1 Die Abgrenzung "paketdienstgängiger" Elektro- und Elektronikgeräte ergibt sich aus Artikel 2 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2018/644. Demnach hat ein paketdienstgängiges Versandstück ein max. Gewicht von 31,5 kg.
2 Soweit ein Vertreiber von der Option in § 17 Abs. 5 S. 1 ElektroG Gebrauch machen will, um die Geräte einer Vorbereitung zur Wiederverwendung zuzuführen, ist eine Entnahme der Batterien nicht erforderlich. In diesem Fall sind die Anforderungen an einen ADR-konformen Transport zu erfüllen und die Verbraucher*innen darüber zu informieren.
3 Das Merkblatt LAGA M31 A (Stand 23.01.2017) ist im Internet abrufbar: https://www.lagaonline.de/Publikationen-50-Mitteilungen.html
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