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LAGA M34 - Anforderungen an Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen, sowie bestimmten Bau- und Abbruchabfällen, an Betreiber von Vorbehandlungs- und Aufbereitungsanlagen
Mitteilung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA)

Vom 11. Februar 2019
(LAGA-online vom 04.04.2019)



In Hamburg eingeführt gemäß Amtl. Anz. Nr. 32 vom 26.04.2019 S. 571
Einführungserlass - Schleswig-Holstein - 13.06.2019, Amtsbl. Schl.-H. Nr. 27 vom 01.07.2019 S. 657; Gl.-Nr.: 2129.26

Archiv 2003

Soweit in dieser Mitteilung Paragrafen oder Anhänge ohne Angabe der Rechtsnorm zitiert werden, beziehen sich diese ausschließlich auf die Gewerbeabfallverordnung ( GewAbfV).

Aus Gründen der Lesbarkeit wurde bei Personenbezeichnungen im Text die männliche Form gewählt, nichtsdestoweniger beziehen sich die Angaben auf Angehörige aller Geschlechter.

1. Begriffsbestimmungen und grundsätzliche Erläuterungen

1.1 Anwendungsbereich für gewerbliche Siedlungsabfälle
( § 1 Absatz 1 Nr. 1)

Der Anwendungsbereich der Gewerbeabfallverordnung in Bezug auf gewerbliche Siedlungsabfälle ( § 1 Absatz 1 Nr. 1) konkretisiert sich durch die Begriffsbestimmung für "gewerbliche Siedlungsabfälle" in § 2 Nr. 1 in Abgrenzung:

Die zutreffende Handhabung des Anwendungsbereiches gewährleistet, dass gewerbliche Siedlungsabfälle nicht unzulässig den Vorgaben der Gewerbeabfallverordnung zur Getrenntsammlung und der ansonsten vorrangigen Zuführung zur Vorbehandlung entzogen werden. Hierzu ist sicherzustellen, dass alle in den entsprechenden Betrieben und Einrichtungen anfallenden gewerblichen Siedlungsabfälle als solche erkannt und gehandhabt werden, also der Anwendungsbereich nicht unzutreffend eng ausgelegt wird.

1.2 Anwendungsbereich für bestimmte Bau- und Abbruchabfälle
( § 1 Absatz 1 Nr. 2)

Der Anwendungsbereich der Gewerbeabfallverordnung in Bezug auf Bau- und Abbruchabfälle ( § 1 Absatz 1 Nr. 2) konkretisiert sich am Begriff der Bau- und Abbruchabfälle nach § 2 Nr. 3. Es handelt sich um alle Abfälle des Kapitels 17 der Anlage der Abfallverzeichnisverordnung ( AVV) allerdings ohne die Abfälle der Gruppe 17 05 "Boden (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten), Steine und Baggergut". Diese Abfälle sollen im Rahmen der künftigen Ersatzbaustoffverordnung einer speziellen Regelung für die getrennte Sammlung und das Recycling unterworfen werden (vgl. Artikel 1 § 25 und Artikel 4 des Regierungsentwurfs der Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung, BR-Drs. 566/17).

1.3 Ausnahmen vom Anwendungsbereich der Gewerbeabfallverordnung

Nachfolgend werden die Ausnahmen vom Anwendungsbereich erläutert, die bestimmte Abfälle von vornherein von den Vorgaben der Gewerbeabfallverordnung ausnehmen, also unabhängig davon, ob sie ansonsten die Begriffsbestimmung für gewerbliche Siedlungsabfälle erfüllen würden. Die weiter unten erläuterte Regelung in § 1 Absatz 5 zum Anwendungsbereich für Altholz stellt keine Anwendungsbereichsausnahme dar, sondern regelt das Verhältnis der Anwendung von GewAbfV und Altholzverordnung ( AltholzV) zueinander.

1.3.1 Abfälle der verordneten Rücknahme, insbesondere Verpackungen und Altöle
( § 1 Absatz 3)

Auf Abfälle, die einer verpflichtenden Rücknahme nach den § § 24 und 25 KrWG oder § § 23 und 24 KrW-/AbfG unterliegen, findet die Gewerbeabfallverordnung nur dann Anwendung, wenn die Abfälle nicht nach den betreffenden Verordnungen zurückgegeben werden. Dies betrifft im Lichte der Begriffsbestimmung für gewerbliche Siedlungsabfälle in der Gewerbeabfallverordnung insbesondere Verpackungen im Sinne des Verpackungsgesetzes ( VerpackG).

Für Verpackungen, die bei vergleichbaren Anfallstellen ( § 3 Absatz 11 Satz 2 und 3 VerpackG) anfallen, gilt nach § 13 VerpackG die Pflicht, diese getrennt zu sammeln und vorrangig stofflich zu verwerten. In diesen Fällen unterliegen diese Verpackungen nicht dem Anwendungsbereich der Gewerbeabfallverordnung. Verpackungen, die nach den Regelungen des VerpackG zurückgegeben werden, sind nach § 1 Absatz 3 von den Regelungen der GewAbfV ausgeschlossen. Dies gilt auch für Altöle die nach den Regelungen der Altölverordnung ( AltölV) zurückgenommen werden.

Fallen Verpackungsabfälle im Betrieb an und werden nicht an den Hersteller/Inverkehrbringer oder ein Rücknahmesystem zurückgegeben, unterliegen sie den Anforderungen nach der Gewerbeabfallverordnung. Dies gilt aber zum Beispiel dann nicht, wenn es sich gar nicht um gewerbliche Siedlungsabfälle, sondern um Abfälle handelt, die von privaten Haushalten erzeugt worden sind und von Gewerbebetrieben, insbesondere im Rahmen der Pfandpflicht, nur zurückgenommen werden (z.B. PET-Flaschen von Privatkunden eines Lebensmittelhändlers).

1.3.2 Abfälle nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz und dem Batteriegesetz
( § 1 Absatz 4 Nrn. 1 und 2)

Abfälle, die nach den Bestimmungen des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes ( ElektroG) oder des Batteriegesetzes ( BattG) zu entsorgen sind, unterliegen ausnahmslos nicht den Regelungen der Gewerbeabfallverordnung. Sie sind nach § 1 Absatz 4 Nr. 1 und 2 in Gänze vom Geltungsbereich ausgeschlossen und gemäß den Bestimmungen der genannten Gesetze über die darin vorgeschriebenen Wege dem Hersteller zu überlassen.

1.3.3 Einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassene Abfälle
( § 1 Absatz 4 Nr. 3)

Nach § 1 Absatz 4 Nr. 3 sind diejenigen Abfälle vom Anwendungsbereich ausgenommen, die "einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) im Rahmen der Überlassungspflicht nach § 17 Absatz 1 Satz 2 und 3 KrWG überlassen worden sind". Diese Ausnahme vom Anwendungsbereich gilt also erst, wenn die Abfälle überlassen "worden sind". Zum Zeitpunkt des Anfalls der Abfälle sind die Pflichten der Gewerbeabfallverordnung bezüglich der vorrangigen Getrenntsammlung und Vorbehandlung zu beachten.

Für den örE, dem die Abfälle im Rahmen der Überlassungspflicht nach § 17 Absatz 1 Satz 2 KrWG überlassen worden sind, gelten die Anforderungen der Gewerbeabfallverordnung nicht, d.h. der örE unterliegt in diesen Fällen nicht den Anforderungen der Gewerbeabfallverordnung an die Vorbehandlung von Gemischen. Der örE ist gleichwohl nach § 20 Absatz 1 KrWG verpflichtet, die ihm zur Beseitigung überlassenen gewerblichen Abfälle zu verwerten, soweit ihm hierfür die Möglichkeiten zur Verfügung stehen.

Die Anwendungsbereichsausnahme gilt nicht für Abfälle, die der örE außerhalb der Überlassungspflicht nach § 17 Absatz 1 Satz 2 KrWG übernimmt. Nach dieser Reglung gilt die Überlassungspflicht für Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen nur, soweit es sich um Abfälle zur Beseitigung handelt, diese nicht in eigenen Anlagen entsorgt werden und nicht durch Landesrecht oder kommunale Satzung des örE von der Entsorgung ausgeschlossen sind.

Übernimmt ein örE - außerhalb der Überlassungspflicht und der damit korrespondierenden gesetzlichen Pflichtaufgabe - getrennt gesammelte gewerbliche Abfälle zum Recycling (Biotonne, Papiertonne, etc.) oder Gemische nach § 4 Absatz 1 oder 4 zur Verwertung, gelten keine Ausnahmen von den Pflichten nach der Gewerbeabfallverordnung. Der örE agiert in diesen Fällen wie ein privates Entsorgungsunternehmen als beauftragter Dritter. Er ist dann z.B. zur Vorbehandlung von Gemischen bzw. zur Entsorgung zu einer Vorbehandlungsanlage verpflichtet.

In der Praxis kommt es vor, dass Abfälle aus privaten Haushaltungen unzulässiger Weise - also außerhalb der Kleinmengenregelung ( § 5) - mit gewerblichen Siedlungsabfällen vermischt werden. Damit die Überlassungspflichten nicht unterlaufen werden, ist ein solches untrennbares Gemisch aus überlassungspflichtigen Haushaltsabfällen und nicht überlassungspflichtigen gewerblichen Siedlungsabfällen insgesamt als überlassungspflichtig einzustufen. Entsprechend unzulässiges Verhalten kann als Verstoß gegen § 3 Absatz 1 und ggf. § 4 Absatz 1 mit einem Bußgeld geahndet werden (§ 13 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 2). Hinsichtlich des überlassenen Gemisches ist der örE nach § 20 Absatz 1 KrWG zur Entsorgung im Einklang mit der Abfallhierarchie nach § 6 Absatz 1 KrWG verpflichtet, wonach das Recycling grundsätzlich Vorrang vor der energetischen Verwertung genießt; dies kann eine Vorbehandlung erfordern.

Abfälle, die beim örE als Abfallerzeuger in dessen eigenen Einrichtungen anfallen, unterliegen in vollem Umfang den Bestimmungen der Gewerbeabfallverordnung. Der örE muss also für diese Abfälle Möglichkeiten zur Getrenntsammlung vorhalten und die weiteren Anforderungen der GewAbfV beachten.

1.3.4 Ausschluss von Abfällen nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz bildet die Rechtsgrundlage der Gewerbeabfallverordnung. Daher sind alle Materialien, die vom Geltungsbereich des KrWG in § 2 Absatz 2 ausgeschlossen sind, auch von der GewAbfV nicht erfasst, auch wenn sie als Abfall anfallen sollten. Dies gilt beispielsweise für radioaktive Materialien, Bergbauabfälle oder nicht in Behälter gefasste gasförmige Stoffe. Unter bestimmten Umständen fallen auch Lebens- und Futtermittel hierunter, wenn diese nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch zu entsorgen sind.

Bestimmte Küchen- und Speiseabfälle

Küchen- und Speiseabfälle enthalten regelmäßig tierische Bestandteile und fallen deshalb unter die Regelungen des Tierische-Nebenprodukte-Rechtes 1. In bestimmten Fällen, in denen die "Rückausnahme" des § 2 Absatz 2 Nr. 2 letzter Teilsatz KrWG nicht greift, sind diese Abfälle vom Anwendungsbereich des KrWG ausgenommen. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Küchen- und Speiseabfälle,

Diese Abfälle unterliegen nicht der GewAbfV und sind, anders als die sonstigen Küchen- und Kantinenabfälle, keine gewerblichen Siedlungsabfälle.

1.3.5 Verhältnis zur AltholzV nach § 1 Absatz 5

Soweit Altholz den Bestimmungen der AltholzV unterliegt, bleiben deren Regelungen von den Vorgaben der GewAbfV unberührt. Im Ergebnis gehen weitergehende Verpflichtungen zur Getrenntsammlung nach der AltholzV sowie die ggf. geforderte Getrennthaltung nach den dort genannten Altholzkategorien sowie spezielle Anforderungen an die Entsorgungswege den allgemeinen Anforderungen der GewAbfV vor, die ansonsten aber anzuwenden sind. Altholz ist nach den Maßgaben der dortigen Begriffsbestimmungen den gewerblichen Siedlungsabfällen oder den Bau- und Abbruchabfällen (vgl. Kapitel 3.1.1.1) zuzurechnen.

Eine Pflicht zur nachträglichen Sortierung in Einzelfraktionen eines Gemisches unterschiedlicher Altholzfraktionen besteht nach der GewAbfV nicht. Soll dieses Gemisch verwertet werden, richten sich die Anforderungen an die Verwertung nach der jeweils höchsten Altholzkategorie.

1.4 Erzeuger und Besitzer von Abfällen

Die Begriffe Erzeuger und Besitzer sind nicht in der Gewerbeabfallverordnung definiert, da bereits das Kreislaufwirtschaftsgesetz in § 3 Absatz 8 und § 3 Absatz 9 entsprechende Begriffsbestimmungen enthält.

Nach § 3 Absatz 8 KrWG ist "Erzeuger von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes jede natürliche oder juristische Person,

Die Erzeugereigenschaft ist damit in beiden Fällen tätigkeitsbezogen. Ersterzeuger ist diejenige Person, die die Abfälle erstmals zur Entstehung bringt, während der Zweiterzeuger Abfälle, die bereits entstanden sind, in ihrer Art - in der Regel durch gezielte Behandlung - verändert.

Nach § 3 Absatz 9 KrWG ist "Besitzer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat."

Bis auf die Ausnahme der Getrenntsammlungsquote, die nur vom Erzeuger in Anspruch genommen werden kann, adressiert die Gewerbeabfallverordnung die Pflichten jeweils sowohl an den Erzeuger als auch an den Besitzer. Das bedeutet, dass bei Zusammentreffen der Erzeuger- und Besitzereigenschaft unterschiedlicher Personen alle Beteiligten verpflichtet sind, die jeweiligen Anforderungen der Verordnung zu erfüllen. Dies schließt (zivilrechtliche) Verträge zwischen den Beteiligten beispielsweise über die Erfüllung der Dokumentationspflichten zwar nicht aus, abfallrechtlich bleiben in diesen Fällen aber die Verantwortlichkeiten nach der Verordnung bestehen. So kann ein Unternehmen (Abfallerzeuger), welches in einem gemieteten Gebäudekomplex ansässig ist, zum Beispiel mit dem Vermieter (Abfallbesitzer) vereinbaren, dass dieser die Dokumentation nach § 3 Absatz 3 bzw. § 4 Absatz 5 GewAbfV erstellt und dem Mieter zur Verfügung stellt.

Die Gewerbeabfallverordnung konkretisiert in erster Linie die Pflichten der Ersterzeuger (produzierende Betriebe, Selbständige, Dienstleister, Handel, Verwaltungen, öffentliche und private Einrichtungen etc.) und will hier durch die Vorgaben zur Getrenntsammlung, zur vorrangigen Wiederverwendung und zum Recycling sowie das Vorbehandlungsgebot deutliche Verbesserungen bei der Umsetzung der Ziele der Kreislaufwirtschaft erreichen. Der zuständigen Behörde wird daher empfohlen, insbesondere im Hinblick auf die Pflichten zur getrennten Sammlung, vorrangig den Erzeuger als in der Entsorgungskette frühesten Verursacher der Abfallentstehung in Anspruch zu nehmen.

Die Übernehmer dieser Abfälle und die Vorbehandler sind zwar Besitzer und werden zum Teil (nach Behandlung der Abfälle) Zweiterzeuger. Sie unterliegen damit auch den Anforderungen der GewAbfV. Sie sind aber im Hinblick auf die Abfälle, die sie von anderen übernehmen, immer beauftragte Dritte, die dem Ersterzeuger zur ordnungsgemäßen Entsorgung verhelfen. Die Pflichten der getrennten Sammlung und der entsprechenden Dokumentation für die übernommenen Abfälle beginnen in diesen Fällen nicht erneut. Nur mit ihren eigenen gewerblichen Siedlungsabfällen z.B. aus Büros etc. unterfallen sie als Ersterzeuger den Pflichten der GewAbfV.

Bei Abfällen, die bei Bau- und Abbruchmaßnahmen im privaten Bereich entstehen, ist die Eigenschaft als Abfallerzeuger auch für die Anwendbarkeit der Gewerbeabfallverordnung bedeutsam. Dabei geht es z.B. um Abfälle aus Renovierungs- und Reparaturarbeiten, wie sie etwa bei dem Austausch einer Heizungsanlage oder von Wasser-, Abwasser- oder Stromleitungen eines Privathauses anfallen. Hier ist zu unterscheiden: Handelt es sich um eine in Auftrag gegebene Dienstleistung, ist in aller Regel das ausführende Unternehmen Abfallerzeuger, so dass gewerbliche Abfälle erzeugt werden - zumal keine besonderen Fachkenntnisse zur Handhabung und Entsorgung von Bau- und Abbruchabfällen beim privaten Haushalt vorausgesetzt werden können. Werden die Arbeiten hingegen durch den Eigentümer selbst oder durch Familienangehörige oder Bekannte durchgeführt, wird es sich in der Regel um Abfälle aus privaten Haushaltungen handeln mit der Konsequenz, dass die Gewerbeabfallverordnung keine Anwendung findet (die Entsorgung richtet sich dann nach den allgemeinen Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der örE).

1.5 Begriffsbestimmung gewerbliche Siedlungsabfälle
( § 2 Nr. 1)

Die Begriffsbestimmung für gewerbliche Siedlungsabfälle bestimmt in Verbindung mit den o.g. Ausnahmen vom Anwendungsbereich abschließend diejenigen Abfälle, die den Anforderungen nach Abschnitt 2 der GewAbfV unterliegen.

In der Begriffsbestimmung sind zwei Gruppen von Abfällen genannt, die zusammen die Gesamtheit der gewerblichen Siedlungsabfälle im Sinne der Gewerbeabfallverordnung ergeben.

Dies sind zum einen nach § 2 Nr. 1 a) Siedlungsabfälle nach Kapitel 20 der Anlage zur AVV aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die den Abfällen aus privaten Haushaltungen "auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung ähnlich sind" und zwar insbesondere

Diese Aufzählung grenzt die gewerblichen Siedlungsabfälle von Abfällen aus privaten Haushaltungen, die auch in Einrichtungen anfallen können, ab. Neben den auf industriell oder anderweitig gewerblich genutzten Grundstücken anfallenden Abfällen, kommen z.B. auch Abfälle aus Büros oder Arztpraxen, Verwaltungsgebäuden, Schulen, Kindergärten, Kliniken, Pflegeheimen, Kasernen oder Strafvollzugsanstalten in Betracht (vgl. Kapitel 1.5.3.1).

Zum anderen sind nach § 2 Nr. 1 b) weitere industrielle und gewerbliche Abfälle, die nicht in Kapitel 20 der Anlage zur AVV aufgeführt sind, als gewerbliche Siedlungsabfälle anzusehen, wenn sie Abfällen aus privaten Haushaltungen nach Art, Zusammensetzung, Schadstoffgehalt und Reaktionsverhalten vergleichbar sind.

1.5.1 Gewerbliche Siedlungsabfälle aus Kapitel 20 der Anlage zur AVV
( § 2 Nr. 1 Buchst. a))

Hierunter fallen nur Abfälle, die vom Abfallerzeuger nicht gemäß den Regelungen der AVV herkunftsbezogen einem anderen Kapitel der Anlage zur AVV zuzuordnen sind ( § 2 Absatz 2 i.V.m. der Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage zur AVV).

Zu den gewerblichen Siedlungsabfällen gehören diejenigen Abfälle aus Kapitel 20 der Anlage zur AVV, die den Abfällen aus privaten Haushaltungen ähnlich sind. Dies sind z.B. Abfälle aus öffentlich aufgestellten Papierkörben, Marktabfälle, mit Schadstoffen belastete Hölzer, Schornsteinreinigungsabfälle, Nahrungs- und Küchenabfälle aus der Gastronomie, Großküchen, Kantinen usw. (mit Ausnahme bestimmter Abfälle aus bzw. mit tierischen Bestandteilen, die nicht von der "Rückausnahme" des § 2 Absatz 2 Nr. 2 letzter Teilsatz KrWG erfasst sind; vgl. Kapitel 1.3.4), Boden und Steine (20 02 02) oder unterschiedlichste Farben und Klebstoffe.

Nicht darunter fallen diejenigen Abfälle aus Kapitel 20 der Anlage zur AVV, die nicht den Abfällen aus privaten Haushaltungen ähnlich sind. Dies sind insbesondere Straßenkehricht (20 03 03) und Abfälle aus der Kanalreinigung (20 03 06). Fallen die Abfälle jedoch bei einer gewerblichen Baumaßnahme an, so sind sie den Bau- und Abbruchabfällen zuzuordnen und unterliegen den besonderen Bestimmungen des Abschnitts 3 der Gewerbeabfallverordnung, vgl. Kapitel 3.

1.5.2 Weitere gewerbliche Abfälle und industrielle Abfälle, die nicht in Kapitel 20 der Anlage zur AVV aufgeführt sind
( § 2 Nr. 1 Buchst. b))

Dies sind solche Abfälle, die sich zwar keiner Abfallart des Kapitels 20 der Anlage zur AVV zuordnen lassen, aber mit Abfällen aus privaten Haushaltungen nach Art, Zusammensetzung, Schadstoffgehalt und Reaktionsverhalten vergleichbar sind. Diese vergleichbaren gewerblichen Siedlungsabfälle entstehen überwiegend in verschiedenen gewerblichen oder industriellen Produktionsprozessen.

Durch die vorgenommene Verknüpfung "und" wird verdeutlicht, dass alle vier Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen, damit die Abfälle als gewerbliche Siedlungsabfälle gelten können. Es ist also jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob eine Vergleichbarkeit des gewerblichen oder industriellen Abfalls in Art, Zusammensetzung, Schadstoffgehalt und Reaktionsverhalten gegeben ist. Die Prüfung kann nicht pauschal allein nach dem Abfallschlüssel nach AVV erfolgen. Die Menge des jeweiligen Abfalls spielt keine Rolle.

Die "Art" der Abfälle beschreibt die Tatsache, dass die jeweiligen Abfälle auch in privaten Haushaltungen vorkommen können. Nicht erforderlich ist, dass der jeweilige Abfall als Einzelfraktion beim privaten Haushalt anfällt, sondern er kann auch im Restmüllgemisch enthalten sein. Allerdings muss der Abfall beim privaten Haushalt anfallen können. Von ihrer Art her vergleichbar sind daher z.B. neben PPK, Metallen (auch Eisenfeil- und Drehspäne), Kunststoffen, Glas, Holz (auch Holzspäne), Textilien und Bioabfall auch Kork- und Lederabfälle. Dies gilt auch für Verpackungen aller Art, insbesondere für gemischte Leichtverpackungen (15 01 06), soweit sie nicht im Rahmen des VerpackG zurückgegeben werden. Die meisten Schlämme und Flüssigabfälle aus der Industrie oder dem Gewerbe sind hingegen keine gewerblichen Siedlungsabfälle, da sie keine Entsprechung im Bereich der privaten Haushaltungen haben.

Auch die "Zusammensetzung" der industriellen oder gewerblichen Abfälle muss den Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sein. Die Zusammensetzung betrifft die Inhaltsstoffe eines bestimmten Abfalls. So kommen beispielsweise Spuckstoffe aus der Papierindustrie als industriespezifisches Gemisch von verschiedenen bei der Papierherstellung ausgeschleuster Stoffe nicht in privaten Haushaltungen vor.

Abfälle aus Industrie und Gewerbe müssen auch hinsichtlich ihres "Schadstoffgehalts" den Abfällen aus privaten Haushaltungen entsprechen. Dabei kommt es sowohl auf die Art der Schadstoffe als auch auf die Konzentration an. So sind Abfälle, die gerade aufgrund von gewerblichen oder industriellen Produktionsprozessen verunreinigt sind, wegen ihres Schadstoffgehaltes nicht mit Haushaltsabfällen vergleichbar. Dies gilt z.B. für emulsionsbehaftete Metallabfälle aus metallverarbeitenden Betrieben.

Das "Reaktionsverhalten" beschreibt die chemischen und physikalischen Eigenschaften eines Abfalls und nimmt damit dessen Entsorgung in den Blick. So unterscheidet sich zum Beispiel das Reaktionsverhalten von Lösungsmitteln, Verdünnern, brennbaren Klebstoffen und anderen entzündlichen Flüssigkeiten erheblich von üblicherweise im Haushaltsabfall befindlichen brennbaren Abfällen, sodass hier nicht von vergleichbaren gewerblichen Siedlungsabfällen ausgegangen werden kann.

1.5.3 Abgrenzung zu Abfällen aus privaten Haushaltungen
( § 2 Nr. 2)

Die Begriffsbestimmung für Abfälle aus privaten Haushaltungen dient der Abgrenzung zu den gewerblichen Siedlungsabfällen. Abfälle aus privaten Haushalten sind Abfälle, "die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallorten, wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens". Die Anknüpfung an den privaten Haushalt als Anfallstelle gewährleistet, dass - über die private Wohnung hinaus - auch Schrebergärten, Wochenendhäuser, Garagen oder sonst dem privaten Haushalt zuzurechnende Grundstücks- oder Gebäudeteile erfasst werden. Diese Abfälle unterliegen nicht den Regelungen der GewAbfV.

1.5.3.1 Abgrenzung von Abfällen aus privaten Haushalten zu anderen Abfällen

Zu den Abfällen aus privaten Haushaltungen zählen neben den Abfällen, die in durchgängig genutzten Wohnungen anfallen, auch solche, die in Ferienwohnungen, Ferienhäusern und Wochenendhäusern und bei den Nutzern von Campingplätzen und Sportboothäfen entstehen. Eingeschlossen ist auch der Sperrmüll aus privaten Haushaltungen. Zu den vergleichbaren Anfallstellen zählen z.B. Studentenwohnheime, Senioren- und Altenwohnheime und Einrichtungen des betreuten Wohnens, soweit diese nicht als Pflegeheime anzusehen sind. Bei Pflegeheimen und Kliniken steht die medizinische und pflegerische Versorgung im Vordergrund und die dort anfallenden Siedlungsabfälle gehören nicht zu den Abfällen aus privaten Haushaltungen, sondern zu den gewerblichen Siedlungsabfällen.

Auch Abfälle aus gewerblichen Beherbergungen wechselnder Gäste, wie Zimmervermietungen des Hotel- und Gaststättengewerbes, einschließlich der Abfälle aus zentralen Betriebseinrichtungen von Feriensiedlungen, Sportboothäfen und Campingplätzen (z.B. aus Büro- oder Gaststättenbetrieb in Abgrenzung zu den einzelnen Ferienwohnungen, Sportbooten und Campingwagen), zählen nicht zu den Abfällen aus privaten Haushaltungen, sondern zu den gewerblichen Siedlungsabfällen.

Kasernen und Strafvollzugsanstalten sind öffentliche Einrichtungen i.S. des § 2 Nr. 1 Buchst. bb) GewAbfV (vgl. oben). Die in Kasernen anfallenden Abfälle gehören aber nur dann nicht zu den Abfällen aus privaten Haushaltungen, soweit der öffentliche Zweck des Aufenthalts, der durch die öffentlich-rechtliche Pflichtenstellung der Soldaten geprägt ist, im Vordergrund steht. Dem gegenüber steht z.B. die öffentlich-rechtliche Pflichtenstellung von Soldaten dann nicht im Vordergrund, wenn private Haushaltungen der Soldaten sich zwar auf dem Gelände der Kaserne befinden, jedoch vom militärischen Bereich getrennt sind (vgl. VGH BW vom 26. Juli 2011 (10 S 1368/10)).

1.5.3.2 Gewerbliche Abfälle aus privaten Haushaltungen

Bei Übernahme der Sammlung und Bereitstellung von Abfällen aus privaten Haushaltungen durch gewerbliche Wohnungsbaugesellschaften, Wohnungsverwaltungen oder sonstige Vermieter ändert sich die Herkunft der Abfälle nicht. Eine nachträgliche "Umwidmung" zu gewerblichen Siedlungsabfällen scheidet aus. Gleiches gilt für die Beräumung von Wohnungen, die mit Unrat zurückgelassen wurden. Die Beauftragung eines gewerblichen Unternehmens ändert den Herkunftsbereich (private Haushalte) nicht. Hier sind die Abfälle schon vor Beginn der Beräumung durch Entledigung im Rahmen der privaten Lebensführung entstanden. Diese Abfälle stellen dann solche aus privaten Haushaltungen dar und unterfallen aufgrund von § 17 Absatz 1 Satz 1 KrWG der Überlassungspflicht. Dies gilt auch für eine behördliche Beräumung von sogenannten "Messie-Haushalten", die auf der Basis des subjektiven Abfallbegriffes nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 KrWG möglich ist. Die vom "Messie" gesammelten Gegenstände sind nach der Verkehrsanschauung regelmäßig als Abfall anzusehen. Im Falle eines Schädlingsbefalls greift zudem der objektive Abfallbegriff nach § 3 Absatz 4 KrWG. Da auch derartige Wohnungen häufig von denselben Dienstleistern geräumt werden, wie die nachfolgend beschriebenen Wohnungsauflösungen, müssen diese bei der Entsorgung entsprechend differenzieren.

Anders sind gewerbliche Wohnungsauflösungen beispielsweise in Erbfällen zu beurteilen. Hier fallen die Abfälle erst durch die gewerbliche Dienstleistung "Auflösung eines Haushalts" durch das Unternehmen an. Erst bei seiner Tätigkeit wird entschieden, welche Gegenstände sich für eine Weiternutzung und zum Verkauf als Gebrauchtware lohnen und welche als Abfall zu entsorgen sind. Gegebenenfalls entstehende Abfälle sind zu beurteilen wie solche von beauftragten Handwerkern.

Abfälle, die in einem privaten Haushalt infolge einer Maßnahme anfallen, die durch einen Gewerbetreibenden als Abfallerzeuger ausgeführt wird und die von diesem entsorgt werden, sind dagegen keine Abfälle aus privaten Haushaltungen i.S. der Gewerbeabfallverordnung, sondern entweder gewerbliche Siedlungsabfälle nach § 2 Nr. 1 oder Bau- und Abbruchabfälle nach § 2 Nr. 7 (vgl. Kapitel 1.4).

1.6 Begriffsbestimmung Bau- und Abbruchabfälle
( § 2 Nr. 3)

Die Begriffsbestimmung für Bau- und Abbruchabfälle bestimmt in Verbindung mit den Ausnahmen vom Anwendungsbereich (vgl. Kapitel 1.3) abschließend diejenigen Abfälle, die den Anforderungen nach Abschnitt 3 der GewAbfV unterliegen (zu Abfällen bei Bau- und Abbruchmaßnahmen in privaten Haushalten vgl. Kapitel 1.4).

Die Begriffsbestimmung des § 2 Nr. 3 erfasst alle mineralischen und nichtmineralischen Abfälle des Kapitels 17 der Anlage der AVV, bis auf die Abfallarten der Gruppe 17 05 (Boden, einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten, Steine und Baggergut). Zu den von der Begriffsbestimmung ausgenommenen Abfällen gehört zum Beispiel auch Gleisschotter. Hintergrund der Ausnahme ist die geplante Ersatzbaustoffverordnung, die die genannten Stoffe einer speziellen Regelung für die getrennte Sammlung und das Recycling unterwerfen soll (vgl. Kapitel 1.2).

2. Gewerbliche Siedlungsabfälle

2.1 Getrennte Sammlung gewerblicher Siedlungsabfälle

Erzeuger und Besitzer haben gewerbliche Siedlungsabfälle jeweils getrennt zu sammeln sowie getrennt zu befördern. Die getrennt gesammelten Siedlungsabfälle sind anschließend vorrangig gemäß § 8 Absatz 1 KrWG der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen.

2.1.1 Grundanforderungen
( § 3 Absatz 1)

Die Getrennterfassung beinhaltet die Sammlung und die Beförderung zum Zwecke der hochwertigen stofflichen Verwertung. Sie gilt für folgende Abfallfraktionen:

Bei der letztgenannten Kategorie handelt es sich um einen Auffangtatbestand, mit dem sichergestellt werden soll, dass auch nicht explizit aufgeführte Gewerbeabfälle den Anforderungen der Gewerbeabfallverordnung unterworfen werden (z.B. Kork-, Gummi- und Lederabfälle).

Darüber hinaus können auch weitergehende Trennungen innerhalb der oben genannten Abfallfraktionen nach Materialarten oder Schadstoffbelastungen zweckmäßig und auch notwendig sein, um die weitere stoffliche Verwertung (Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling) zu ermöglichen. Beispiele hierfür sind:

Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Behandlung oder Forschung sind von sonstigen gewerblichen Siedlungsabfällen getrennt zu halten. Kleinmengen können ggf. als Teil des Restabfalls entsorgt werden, soweit dies das Landesrecht bzw. kommunale Satzungsrecht erlaubt.

Die getrennte Sammlung hat nach Art und Beschaffenheit des Abfallstroms dessen Behandlung zu erleichtern oder zu ermöglichen ( § 3 Absatz 16 KrWG). Die stoffliche Verwertung funktioniert am besten bei sortenreinen Stoffströmen. Um dies zu ermöglichen sind Anstrengungen zu unternehmen, um Fehlwürfe zu vermeiden. Möglichkeiten wie technische Vorkehrungen durch abschließbare Behälter, Informationen in Form von Arbeitsanweisungen, Hinweisschildern und regelmäßige Unterweisungen der Mitarbeiter, aber auch ein betriebsinternes Kontrollregime, sind entsprechend auszuschöpfen. Werden für Reinigungsaufgaben Fachbetriebe beauftragt, so ist über die Verträge sicher zu stellen, dass das Reinigungspersonal die Vorgaben zur getrennten Sammlung sorgfältig beachten muss. Kommt es - trotz Einhaltung der genannten Maßnahmen - zu Fehlwürfen, so können sie aus Gründen der Verhältnismäßigkeit bis zu einem geringen Maß hingenommen werden. Welches Maß dabei noch zu tolerieren ist, hängt von den konkreten Umständen, der Abfallart und -menge etc. ab. In der jeweiligen Abfallfraktion soll insgesamt eine Fehlwurfquote von max. 5 Masseprozent nicht überschritten werden.

"Getrennt" bedeutet, dass die o.g. Abfallfraktionen sowohl getrennt voneinander als auch getrennt von Abfallgemischen, wie zum Beispiel dem Restabfall, aber auch von Verpackungsabfällen, die im Rahmen der gesetzlichen Regelungen zurückgegeben werden sollen, und Abfällen, die dem ElektroG oder dem BattG unterliegen, zu erfassen sind. Werden Verpackungsabfälle nicht nach den Vorschriften des Verpackungsgesetzes zurückgegeben, so unterliegen sie nach § 1 Absatz 3 der Gewerbeabfallverordnung und damit deren Getrenntsammlungspflichten.

Das Verbot der Vermischung einschließlich der Verdünnung gefährlicher Abfälle mit anderen Kategorien von gefährlichen Abfällen oder mit anderen Abfällen, Stoffen oder Materialien in § 9 Absatz 2 KrWG (bei Abfällen zur Beseitigung i.V.m. § 15 Absatz 3 Satz 2 KrWG) gilt auch für gewerbliche Siedlungsabfälle.

Die Getrenntsammlungspflicht nach § 3 Absatz 1 hat nicht zur Folge, dass in jedem Fall für alle dort genannten Fraktionen Sammelbehälter im Betrieb aufgestellt werden müssen. Zunächst kommt es darauf an, ob die genannten Fraktionen auch tatsächlich in dem jeweiligen Betrieb bzw. der jeweiligen Einrichtung in relevantem Umfang (bei Einsatz des kleinstmöglichen Behälters und des üblichen Leerungsrhythmus) anfallen.

Von privaten Dritten oder von örE betriebene Bringsysteme (z.B. Altglascontainer oder Wertstoffhöfe) können ebenfalls für die getrennte Sammlung genutzt werden. Diese Alternative dürfte in der Praxis aber nur für kleinere Abfallmengen in Betracht kommen. Zudem sind die jeweiligen Nutzungsbedingungen zu beachten.

Wie die getrennte Sammlung an der Anfallstelle - also im Betrieb oder der Einrichtung - erfolgt, ist eine Frage des Einzelfalls. Es besteht durchaus die Möglichkeit, dass bestimmte Fraktionen, z.B. Altglas, zentral an einem Standort im Betrieb oder der Einrichtung erfasst und dann bei Bedarf entsorgt werden.

Die Getrennthaltung bei der Beförderung der jeweiligen Abfallfraktionen soll sicherstellen, dass sich die stofflichen Verwertungsmöglichkeiten nicht auf dem Transportweg verschlechtern. Bei einem Transport unterschiedlicher Abfallfraktionen in einem Fahrzeug ist zu gewährleisten, dass die Fraktionen nicht untereinander vermischt werden, so dass ein getrenntes Abladen ohne weiteres möglich ist.

Während die Grenzen der Getrenntsammlungspflicht sich direkt aus der Gewerbeabfallverordnung ergeben, verweisen § 3 Absatz 1 Satz 1 und § 8 Absatz 1 Satz 1 GewAbfV hinsichtlich der Verwertungspflicht der getrennt gesammelten Abfälle jeweils auf § 8 Absatz 1 KrWG und damit auf die allgemeine Rangfolge und die Hochwertigkeit der Verwertungsmaßnahmen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. § 8 Absatz 1 Satz 1 KrWG betrifft alle Verwertungsmaßnahmen, also auch die sonstige (energetische) Verwertung. Der Maßstab für die Beurteilung, welche Verwertungsmaßnahme zu wählen ist, richtet sich nach der besten Umweltoption. Die energetische Verwertung von nach der Gewerbeabfallverordnung getrennt gesammelten Abfällen stellt in diesem Zusammenhang eine zu begründende Ausnahme dar und ist auf seltene Fälle der für ein Recycling zu hohen Schadstoffgehalte beschränkt. Bei der wirtschaftlichen Zumutbarkeit wird es wegen der bereits erfolgten Getrenntsammlung kaum Fälle geben, in denen die Kosten für eine stoffliche Verwertung unzumutbar sind.

Die Pflicht zur Getrenntsammlung erfasst nicht nur Abfälle, die bereits in getrennten Fraktionen anfallen (Getrenntsammlungspflicht im Sinne einer fortgesetzten Getrennthaltungspflicht), sondern kann auch Maßnahmen zur aktiven Trennung an der Anfallstelle beinhalten. Dies bedeutet, dass der Begriff der getrennten Sammlung bereits im Zeitpunkt der Entstehung der Abfälle ansetzt. Der Abfallerzeuger muss daher dafür Sorge tragen, dass bereits bei der ersten Erfassung eine getrennte Sammlung nach den in § 3 Absatz 1 genannten Fraktionen erfolgt. Es ist nicht zulässig, dass sich die Abfallerzeuger und -besitzer ihrer Pflicht bereits mit der unbegründeten Behauptung entziehen, der Abfall sei gemischt angefallen. Entsprechendes gilt für Bau- und Abbruchabfälle.

In der Konsequenz der dargestellten Sichtweise wären beispielsweise verpackte Lebensmittelabfälle, wie sie etwa in Supermärkten anfallen, grundsätzlich jeweils von der Verpackung zu trennen und nach den jeweiligen Abfallfraktionen (z.B. nach Pappe/Karton, Kunststoff, Bioabfälle) getrennt zu sammeln und zu befördern. Gleichrangige Ziele dieser getrennten Sammlung sind die Sicherung des Recyclings der entsprechenden Verpackungsmaterialien und die Verhinderung der Zuführung gemischter Abfälle in die Bioabfallbehandlung, mit der Folge vermeidbarer Einträge insbesondere von Kunststoffen in die Umwelt. Grenzen wären dort zu ziehen, wo dieses "Entpacken" technisch nicht möglich (z.B. aus hygienischen oder arbeitsschutzrechtlichen Gründen) oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Verpackte Lebensmittelabfälle gelten nicht als getrennt gesammelte Bioabfälle gem. § 3 Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 und dürfen mit diesen nicht vermischt werden. Verpackte Lebensmittelabfälle stellen auch keine sonstige getrennt gesammelte Fraktion nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 dar.

2.1.2 Ausnahmen
( § 3 Absatz 2)

Die Ausnahmen von der Getrenntsammlungspflicht nach § 3 Absatz 1 Satz 1 sind abschließend in § 3 Absatz 2 geregelt. Die unbestimmten Rechtsbegriffe "technisch nicht möglich" und "wirtschaftlich nicht zumutbar" sind vor dem Hintergrund der Grundentscheidung des Verordnungsgebers für eine getrennte Sammlung der in § 3 Absatz 1 Satz 1 genannten Fraktionen eng auszulegen. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Ausnahmetatbestände liegt bei den Abfallerzeugern und -besitzern. Durch den Begriff "jeweilige Abfallfraktion" wird ausgedrückt, dass die technische Unmöglichkeit oder die wirtschaftliche Unzumutbarkeit der getrennten Sammlung einer Abfallfraktion nicht zum Entfallen der Getrenntsammlungspflicht für alle Fraktionen führt.

Die Voraussetzungen von Ausnahmen sollten in regelmäßigen (z.B. alle drei Jahre) Abständen oder anlassbezogen überprüft werden.

2.1.2.1 Technische Unmöglichkeit

Eine technische Unmöglichkeit ist gegeben, wenn der praktischen Umsetzung der getrennten Sammlung zwingende tatsächliche oder rechtliche Gründe (z.B. Fluchtwege, Brandschutz) entgegenstehen. § 3 Absatz 2 Satz 2 nennt zwei Konstellationen für die technische Unmöglichkeit (fehlender Platz und fehlende Steuerungsmöglichkeiten bei öffentlich zugänglichen Anfallstellen). Durch das Wort "insbesondere" wird allerdings klargestellt, dass es neben den ausdrücklich genannten Fällen auch andere Gründe für eine technische Unmöglichkeit der getrennten Sammlung geben kann. Eine technische Unmöglichkeit ist zum Beispiel bei Verbundstoffen gegeben. Verbundstoffe sind Materialien aus mindestens zwei verschiedenen Werkstoffen, die so miteinander verbunden sind, dass sie sich nicht von Hand trennen lassen. Eine technische Unmöglichkeit kann z.B. auch aus hygienischen Anforderungen an die Sammlung des Abfalls resultieren (z.B. Rattenbefall oder Fruchtfliegenentwicklung) oder durch Brand- und Wasserschäden gegeben sein. Eine zum Ausschluss der Getrenntsammlung führende technische Unmöglichkeit ist jedoch erst dann gegeben, wenn alle in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten zur Erfüllung der Pflicht ausscheiden. Das kann auch der Fall sein, wenn statische Gründe gegen die Aufstellung von Behältern sprechen.

Fehlender Platz

Technisch nicht möglich ist die getrennte Sammlung insbesondere dann, wenn "für eine Aufstellung der Abfallbehälter für die getrennte Sammlung nicht genug Platz zur Verfügung steht". Für die räumlichen Verhältnisse ist zunächst auf den konkreten Ort des Abfallanfalls abzustellen. Steht kein ausreichender Platz zur Verfügung und kann dieser auch nicht durch einfache bauliche oder organisatorische Maßnahmen geschaffen werden, sind alternative Standorte für die Abfallsammlung auf dem jeweiligen Grundstück zu prüfen.

Ist die Aufstellung einiger, aber nicht aller, notwendiger Behältnisse möglich, ist die Auswahl der getrennt zu sammelnden Fraktionen so zu treffen, dass die Ziele der Verordnung möglichst weitgehend erreicht werden. Schließlich sind auch andere Sammelalternativen, wie z.B. die wechselnde Aufstellung unterschiedlicher Behältnisse oder die Sammlung im Bringsystem zu prüfen.

Öffentlich zugängliche Abfallbehälter

Der zweite in § 3 Absatz 2 Satz 2 genannte Fall der technischen Unmöglichkeit ist die Nutzung von Abfallbehältern an öffentlich zugänglichen Anfallstellen durch eine Vielzahl von Erzeugern, so dass die Getrenntsammlung nicht gewährleistet werden kann. Hier richten sich die Getrenntsammlungspflichten der Gewerbeabfallverordnung an den Besitzer der Abfälle, nicht an den einzelnen Abfallerzeuger, der seinerseits gar keine gewerblichen Siedlungsabfälle generiert. Der Besitzer der Gewerbeabfälle kann in diesen Fällen jedoch nur bedingt auf das Nutzungsverhalten Einfluss nehmen; so kann er unter Umständen nicht gewährleisten, dass die Erzeuger die Abfälle in der vorgesehenen Weise getrennt sammeln und kann insbesondere deren Einwurfverhalten auch nur begrenzt kontrollieren. Dies bedeutet jedoch nicht, dass er pauschal von den Pflichten der getrennten Sammlung befreit ist, sondern geeignete Maßnahmen prüfen und ggf. ergreifen muss. Durch Fehlverhalten der Erzeuger bei der Getrennthaltung kann das Recycling oder die Vorbereitung zur Wiederverwendung für einzelne Fraktionen jedoch entscheidend behindert werden.

Es muss sich um "öffentlich zugängliche Anfallstellen" handeln. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Behältnisse von einem unbestimmten und nur nach allg. Merkmalen abgrenzbaren Personenkreis benutzt werden können und ihrem Zweck nach auch dazu bestimmt sind. Öffentlich zugänglich sind zum Beispiel die im öffentlichen Straßenraum, in Bahnhöfen und Flughäfen, auf Verkehrsanlagen von Rastanlagen an Straßen, auf Friedhöfen oder in Einkaufszentren aufgestellten Abfallbehälter. Auch die Abfallbehälter in Zügen und Bussen sind öffentlich zugänglich, auch wenn die Benutzung der Fahrzeuge nur gegen ein Entgelt gestattet ist. Zu den öffentlich zugänglichen Anfallstellen kann auch ein Messegelände oder Sportstadion zählen, auch wenn es hier Eintrittsbarrieren gibt. Entscheidend ist, ob zum Zeitpunkt des Abfallanfalls der Ort der Abfallentstehung öffentlich zugänglich ist. Dies gilt z.B. nicht für den Auf- und Abbau von Messeständen oder die Vorbereitung eines Sportstadions oder anderen Veranstaltungsortes.

Nicht öffentlich zugänglich in diesem Sinne ist beispielsweise die gemeinsame Abfallsammelstelle verschiedener Unternehmen in einem Gewerbe- oder Industriepark oder der von verschiedenen Geschäften genutzte Müllraum in einem Einkaufzentrum. Hier sind jedoch, soweit ausreichend Platz vorhanden ist oder geschaffen werden kann, Möglichkeiten zur getrennten Erfassung verschiedener Abfallfraktionen vorzuhalten.

Das Tatbestandsmerkmal "Vielzahl von Erzeugern" grenzt die Fallgruppe weiter ein. Entscheidend ist insoweit, dass die Anzahl der Erzeuger so hoch ist, dass keine Kontrollmöglichkeiten, z.B. durch die Mitarbeiter des Unternehmens, bestehen. Aus diesem Grund scheidet eine Anwendung dieser Ausnahme auf Geschäfte aus.

2.1.2.2 Wirtschaftliche Unzumutbarkeit

Mit dem Kriterium der wirtschaftlichen Zumutbarkeit wird eine Ausnahme von der Pflicht zur getrennten Sammlung, Beförderung und Verwertung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 für den Fall eröffnet, dass die Erfüllung der Pflichten mit für den Abfallerzeuger und -besitzer unangemessen hohen Mehrkosten verbunden wäre. Bloße Mehrkosten reichen für eine Unzumutbarkeit nicht aus. Dies hat der Gesetzgeber bereits durch die Normierung der Pflicht zur Getrenntsammlung antizipiert.

§ 3 Absatz 2 Satz 3 dient als Ausgangspunkt für die Prüfung der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit. Es ist eine Gegenüberstellung der Kosten einer getrennten Sammlung und Entsorgung mit den Kosten für eine Erfassung von Abfallgemischen und deren anschließende Vorbehandlung und Entsorgung vorzunehmen. Dabei sind zum Beispiel auch Transportkosten und zu erzielende Erlöse in die Betrachtung mit einzubeziehen.

Die Mehrkosten für die getrennte Sammlung und Verwertung müssen "außer Verhältnis" zu den Kosten für eine gemeinsame Erfassung und Verwertung stehen.

Für die Frage der Unzumutbarkeit kommt es nicht auf einen bloßen Kostenvergleich zwischen den beiden Verwertungsvarianten an. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass bei einer getrennten Sammlung und Zuführung zum Recycling grundsätzlich hochwertigere Verwertungsresultate zu erzielen sind, die auch gewisse Mehrkosten rechtfertigen. Eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit im Einzelfall erfordert daher eine Beurteilung, ob die Mehrkosten in der konkreten Situation des Erzeugers und Besitzers außer Verhältnis zu den Kosten für eine gemischte Sammlung und anschließende Vorbehandlung stehen. Eine pauschale Herangehensweise, wie beispielsweise durch eine prozentuale Angabe von Mehrkosten, bei der die Unzumutbarkeitsschwelle überschritten wird, verbietet sich daher.

Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, ob die Mehrkosten branchenüblich sind oder stark hiervon abweichen, ob also im konkreten Einzelfall Umstände vorliegen, die außergewöhnlich hohe Mehrkosten verursachen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, ob es sich um eine einmalige oder eine regelmäßige Belastung handelt.

Sehr geringe Menge

Als Beispielsfall für eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit der getrennten Sammlung führt § 3 Absatz 2 Satz 3 den Fall an, dass die eigentlich getrennt zu sammelnde Abfallfraktion nur in einer "sehr geringen Menge" anfällt. Für die bisherige Vollzugspraxis wurde als Anhaltspunkt einer "geringen Menge" 50 kg/Woche als Summe der Massen der in Absatz 1 aufgelisteten Abfälle pro Abfallerzeuger/-besitzer genutzt. Der Wortlaut der Ausnahme wurde jedoch durch die Novelle der Gewerbeabfallverordnung mit der Formulierung "sehr geringe Menge" enger gefasst. Daher müssen die jeweiligen Einzelfraktionen mit ihren Massen der in Absatz 1 aufgelisteten nach § 3 Absatz 1 Nr. 1 bis 8 getrennt zu sammelnden Abfallfraktionen deutlich unterhalb des Wertes von 50 kg/Woche liegen, um als "sehr gering" gelten zu können. Als Orientierungswert für eine sehr geringe Menge einer Einzelfraktion können 10 kg/Woche angesetzt werden. Ein Kostenvergleich ist in diesen - aber auch nur in diesen - Fällen entbehrlich. Die getrennte Sammlung von PPK und Glas ist regelmäßig auch in diesen Fällen zumutbar. Unabhängig davon gilt aber weiterhin die Pflicht, Gemische, die aus den in § 3 Absatz 1 genannten Fraktionen bestehen, einer Vorbehandlungsanlage zuzuführen ( § 4 Absatz 1).

2.1.3 Dokumentation der Erfüllung der Getrenntsammlungspflicht und/oder des Vorliegens der Voraussetzungen für ein Abweichen der getrennten Sammlung
( § 3 Absatz 3)

Es sind folgende Dokumentationspflichten zu beachten:

Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen haben die Erfüllung der Pflichten zur getrennten Sammlung und Beförderung sowie zur vorrangigen Zuführung der getrennt gesammelten Abfälle zur Vorbereitung zur Wiederwendung oder zum Recycling zu dokumentieren. Berufen sie sich auf Abweichungsgründe von dieser Pflichterfüllung nach § 3 Absatz 2 - die technische Unmöglichkeit oder wirtschaftliche Unzumutbarkeit - dann haben sie diese ebenfalls nach § 3 Absatz 3 Satz 1 zu dokumentieren.

Die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung der o.g. Pflichten und das Abweichen davon liegt ausschließlich beim Erzeuger oder Besitzer der jeweiligen Abfälle. Aus § 22 KrWG ergibt sich, dass Erzeuger und Besitzer sich zur Erfüllung ihrer Dokumentationspflichten auch eines Dritten bedienen können.

Die Dokumentationen sind obligatorisch und müssen grundsätzlich vorgehalten werden. Sie sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Hierfür können Formblätter verwendet werden, dies schließt deren Erstellung durch die Nutzung von elektronischen Systemen nicht aus. Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat die Vorlage der Dokumentationen elektronisch zu erfolgen (z.B. Übermittlung von eingescannten Unterlagen per E-Mail).

2.1.3.1 Dokumentation der Erfüllung der Getrenntsammlungspflicht ( § 3 Absatz 3 Satz 2 Nr. 1)

Die Dokumentation der getrennten Sammlung kann durch Lagepläne, Lichtbilder oder Praxisbelege, wie Liefer- oder Wiegescheine, erfolgen. Die angeführten Beispiele sind nicht abschließend. Darüber hinaus kann insbesondere auf bereits für andere Zwecke vorhandene Dokumente zurückgegriffen werden. Die Entscheidung über die Art der Dokumentation liegt beim Erzeuger und Besitzer. Es ist jedoch sicherzustellen, dass der Behörde bei einer entsprechenden Nachfrage eine eindeutige Beurteilung der Getrenntsammlungspflicht des Erzeugers ermöglicht wird.

Sofern sich die örtlichen Gegebenheiten und die sonstigen Rahmenbedingungen (z.B. Zusammensetzung der Abfälle, Entsorgungswege) nicht verändern, hat die Dokumentation einmalig zu erfolgen. Bei Änderungen hinsichtlich der Zusammensetzung oder Erfassung der anfallenden Abfälle ist die Dokumentation zeitnah zu aktualisieren. Sinnvoll wäre es, in Lageplänen die Abfallbehälter an den Sammelstellen (Bereitstellung zur Abholung durch den Entsorger) nach Fraktion und Größe einzutragen.

Unterlagen, die zur Dokumentation der aktuellen Entsorgungssituation nicht mehr erforderlich sind, sind in analoger Anwendung von § 25 Absatz 1 NachwV für Abfallregister für etwaige spätere Überprüfungen noch drei Jahre aufzubewahren.

2.1.3.2 Dokumentation der vorrangigen Zuführung der getrennt gesammelten Abfälle zur Vorbereitung zur Wiederwendung oder zum Recycling ( § 3 Absatz 3 Satz 2 Nr. 2)

Die Zuführung der getrennt gesammelten Abfälle zur Vorbereitung zur Wiederwendung oder zum Recycling ist nach § 3 Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 durch eine Erklärung desjenigen, der die Abfälle übernimmt, zu dokumentieren. Dies gilt auch für freiwillig dem örE überlassene, getrennt gesammelte Abfallfraktionen. Die Erklärung muss dessen Namen und Anschrift sowie die Masse und den beabsichtigten Verbleib des Abfalls enthalten. Hinsichtlich des beabsichtigten Verbleibs sind Angaben zur Art der Verwertung und der Anlage (z.B. Bioabfallkompostierungsanlage, Papierfabrik, etc.) ausreichend. Die Benennung einer konkreten Entsorgungsanlage ist nicht erforderlich, kann aber aus Gründen der Transparenz für den Abfallerzeuger empfehlenswert sein.

Sofern statt der Masse nur Volumina bekannt sind, kann die Masse über das Behältervolumen, die Abfalldichte und den Leerungsrhythmus ermittelt werden. Soweit bei der Ermittlung Umrechnungen und Schätzungen von Volumina in Massen vorgenommen wurden, ist deren Grundlage zu dokumentieren (vgl. Kapitel 2.4.3.1).

§ 3 Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 sieht explizit nur die Pflicht vor, sich die Zuführung der getrennt gesammelten Abfälle zur Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zum Recycling durch eine Erklärung desjenigen, der die Abfälle übernimmt, bestätigen zu lassen. Erfolgt ausnahmsweise keine Zuführung zur Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zum Recycling, sondern zur energetischen Verwertung oder Beseitigung, hat der Übernehmende im Wege eines "Erst-Recht-Schlusses" die weitere (sonstige) Verwertung oder Beseitigung zu bestätigen. Die in § 3 Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 genannten Mindestinhalte für die Bestätigung gelten entsprechend.

Bestätigungen, die zur Dokumentation der aktuellen Entsorgungssituation nicht mehr erforderlich sind, sind in analoger Anwendung von § 25 Absatz 1 NachwV für Abfallregister für etwaige spätere Überprüfungen noch drei Jahre aufzubewahren. Eine Dokumentation der auf Grundlage des VerpackG getrennt gesammelten Verpackungen kann zwar nicht nach der GewAbfV gefordert werden, aber im Einzelfall sinnvoll sein, um die Vollständigkeit der Dokumentation zu gewährleisten.

2.1.3.3 Dokumentation des Vorliegens der Voraussetzungen für ein Abweichen von der Getrenntsammlungspflicht ( § 3 Absatz 3 Satz 2 Nr. 3)

Wird von der Pflicht zur getrennten Sammlung abgewichen, sind deren technische Unmöglichkeit oder wirtschaftliche Unzumutbarkeit darzulegen. Hierzu können z.B. Lichtbilder zur Dokumentation von räumlich beengten Verhältnissen sowie von Verschmutzungen, die eine getrennte Sammlung von Abfallfraktionen ausschließen, genutzt werden.

Zur Darlegung der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit kann insbesondere eine vergleichende Betrachtung der Kosten für eine getrennte und eine gemeinsame Sammlung, unter Einbeziehung von Preisanfragen oder Angeboten zur Sortierung der Gemische, angestellt werden. Insofern sind mindestens zwei Preisanfragen zu stellen oder Angebote einzuholen und zwar für die getrennte Sammlung einerseits und die gemeinsame Sammlung andererseits, wobei auch negativ beschiedene Preisanfragen als ausreichend gelten.

Die Dokumentation ist bei Änderungen hinsichtlich der Erfassung der anfallenden Abfälle und der sonstigen Rahmenbedingungen (z.B. Zusammensetzung der Abfälle, Entsorgungswege) zeitnah zu aktualisieren. Sie ist für die Dauer der Abweichung von der Getrenntsammlungspflicht vorzuhalten und in analoger Anwendung von § 25 Absatz 1 NachwV für Abfallregister für etwaige spätere Überprüfungen noch drei Jahre aufzubewahren.

2.2 Vorbehandlungspflicht
( § 4)

2.2.1 Grundanforderungen
( § 4 Absatz 1)

§ 4 Absatz 1 regelt in Satz 1 den Fall, dass abweichend von § 3 Absatz 1 gewerbliche Siedlungsabfälle gemischt gesammelt werden dürfen und verpflichtet Erzeuger und Besitzer, diese unverzüglich einer Vorbehandlungsanlage zuzuführen.

Gemische gewerblicher Siedlungsabfälle entstehen bei Inanspruchnahme von Ausnahmen von der Getrenntsammlung der in § 3 Absatz 1 genannten recyclingfähigen Fraktionen. Aus diesem Grund sind sie einer Vorbehandlungsanlage zuzuführen, die mindestens mit den in Anlage zu § 6 genannten technischen Mitteln die Wertstofffraktionen rückgewinnt.

Ziel der Regelung ist es, auch die in einem Gemisch enthaltenen wertstoffhaltigen Abfälle entsprechend der fünfstufigen Abfallhierarchie bevorzugt dem Recycling zugänglich zu machen. Die unmittelbare Zuführung eines Gemisches zur energetischen Verwertung, die nach alter Gewerbeabfallverordnung als gleichrangige Alternative zur Vorbehandlung zulässig war, wird zur Ausnahme und ist nur noch unter den Voraussetzungen der fehlenden technischen Möglichkeit oder der fehlenden wirtschaftlichen Zumutbarkeit einer Vorbehandlung zulässig.

Der Verstoß gegen die Getrenntsammlungspflichten des § 3 Absatz 1 führt nicht dazu, dass sich nicht rechtskonform handelnde Abfallerzeuger- und -besitzer den weiter folgenden Pflichten entziehen dürfen. Im Zuge eines Erst-Recht-Schlusses gilt daher die Vorbehandlungspflicht auch für die Erzeuger und -besitzer, deren Abfälle entgegen § 3 Absatz 1 und 2 nicht getrennt gesammelt wurden. Die entsprechende Vorbehandlungspflicht ergibt sich dann aus der Verwertungsgrundpflicht des § 7 Absatz 2 KrWG i.V.m. § 8 Absatz 1 KrWG.

Unabhängig von der Pflicht zur Vorbehandlung nach § 4 Absatz 1 sind Verstöße gegen die Getrenntsammlungspflicht des § 3 Absatz 1 als Ordnungswidrigkeit nach § 13 Absatz 1 Nr. 1 verfolgbar. Weitere Maßnahmen auf Grundlage der § § 47 und 62 KrWG sind zur Herstellung des verordnungskonformen Zustandes sinnvoll.

2.2.1.1 Begriff "Unverzüglich"

"Unverzüglich" heißt "ohne schuldhaftes Zögern" 3 . Es kommt damit auf die Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung an. Dem Erzeuger oder Besitzer soll ein angemessener Überlegungs- und Planungszeitraum zugestanden werden. Zu berücksichtigen ist, dass es eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen kann, einen geeigneten Entsorgungsbetrieb auszuwählen und zu beauftragen. Damit kann auch die Ermittlung und Bewertung verschiedener Angebote verbunden sein.

Hier wird zugrunde gelegt werden können, dass die Auswahl und Beauftragung eines geeigneten Entsorgungsbetriebs auch bei einem angemessenen Überlegungs- und Planungszeitraum bei einer zumutbaren Anstrengung des Pflichtigen regelmäßig innerhalb weniger Wochen erfolgen kann.

Es ist auch noch als unverzüglich zu werten, wenn wirtschaftliche Erwägungen den Entsorgungspflichtigen dazu veranlassen, den Abfall erst einmal "liegen zu lassen", um z.B. periodische Preisschwankungen auf dem Entsorgungs-, aber auch auf dem Sekundärrohstoffmarkt abzufangen oder Transportkosten zu optimieren. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, ob für die jeweilige Abfallfraktion bereits ein Markt besteht oder erst geschaffen werden muss. Entscheidend ist insoweit die Verkehrsauffassung.

Damit werden Fallkonstellationen berücksichtigt, bei denen die Zielsetzung der Gewerbeabfallverordnung, entsprechend der Abfallhierarchie eine stoffliche Verwertung von Abfällen zu erreichen, einen über die normale Auswahl und Beauftragung eines geeigneten Entsorgungsbetriebs hinausgehenden Zeitbedarf erfordert. So werden beispielsweise Entsorgungsengpässe durch einen vorübergehenden Ausfall einer Entsorgungsanlage als Begründung dafür zu akzeptieren sein, den Abfall auf dem Entstehungsgelände oder in genehmigten Zwischenlagern zwischenzulagern, um ihn nach Beseitigung dieses Engpasses in einem überschaubaren Zeitraum vorbehandeln zu können. Damit wird vermieden, dass die Abfälle kurzfristig (mit der Begründung einer wirtschaftlichen Unzumutbarkeit) lediglich einer sonstigen Verwertung oder Beseitigung zugeführt werden.

Werden Abfälle nach ihrer Entstehung zunächst gelagert, sind daher bei der oben genannten Einzelfallbetrachtung auch die genehmigten Kapazitätsgrenzen des Lagers zu berücksichtigen. Hat der Gewerbebetrieb einen Vertrag mit einem Entsorgungsbetrieb zur dauerhaften Abholung bestimmter Abfallfraktionen geschlossen und werden die Abfälle in dafür vorgesehenen Behältnissen erfasst, ist der übliche Abholrhythmus der jeweiligen Abfallfraktion entscheidend. Dieser wird sich zum einen danach bemessen, welche Abfallmengen in einer bestimmten Zeit in dem Betrieb anfallen, zum anderen auch nach den Platzverhältnissen vor Ort richten. Schließlich können auch Gründe des Arbeitsschutzes und der Hygiene für den Abholrhythmus mitentscheidend sein.

2.2.1.2 Anforderungen an die gemischten gewerblichen Siedlungsabfälle zur Vorbehandlung

Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung oder Forschung dürfen in den für die Vorbehandlung bestimmten Gemischen nicht enthalten sein ( § 4 Absatz 1 Satz 2). Diese Abfälle lassen sich durch organisatorische Maßnahmen an den Anfallstellen getrennt sammeln. Ohnehin scheidet eine Vorbehandlung aus Gründen des Gesundheits- bzw. Arbeitsschutzes (z.B. Verletzungsgefahr durch Kanülen und Spritzen bei händischer Sortierung am Sortierband) aus. Für die Entsorgung von Abfällen aus der human- oder tiermedizinischen Versorgung und Forschung (Kapitel 18 AVV) ist auf die LAGA-Mitteilung 18 zu verweisen. Nach der LAGA-Mitteilung 18 können Kleinmengen nicht gefährlicher Abfälle des Kapitels 18 der Anlage zur AVV bei Anfallstellen mit geringem Abfallaufkommen (z.B. kleine Arzt-, Zahnarzt-, Tierarztpraxen, Haus- und Familienpflegestationen, Apotheken) im Rahmen der regelmäßigen Entsorgung gemischter Siedlungsabfälle dem örE überlassen werden.

Auch Bioabfälle und Glas sollen in den Gemischen nicht enthalten sein, da diese Fraktionen vorrangig getrennt zu sammeln sind. In der Praxis wurde in der Vergangenheit schon bei 5 Masseprozent Anteilen von Glasabfällen in Gemischen eine Beeinträchtigung erkannt, die zu Problemen in den Vorbehandlungsanlagen führen kann. Da wie Glas auch andere mineralische Abfälle die Vorbehandlung stören können, sollten auch diese im Gemisch nicht enthalten sein. Bei Bioabfällen beeinträchtigen sogar noch geringere Anteile den Betrieb von Vorbehandlungsanlagen. Auf eine ordnungsgemäße Getrennterfassung von Bioabfällen ist daher ein besonderes Augenmerk zu legen.

Entscheidend, ob eine Beeinträchtigung oder Verhinderung der Vorbehandlung vorliegt, ist die technische Auslegung der Vorbehandlungsanlage. Insofern hat der Betreiber der Vorbehandlungsanlage im Rahmen seiner Annahmekontrolle ( § 10 Absatz 1), ggf. unmittelbar nach dem Abkippen, die Möglichkeit die einzelne Charge abzulehnen oder anzunehmen und einer hochwertigen energetischen Verwertung zuzuführen. Ablehnungsgründe sind dem jeweiligen Vorbesitzer bis hin zum Abfallerzeuger mitzuteilen, damit dieser seine Verantwortung als Ersterzeuger wahrnehmen, seine Abfallentsorgung optimieren und die Dokumentation entsprechend korrigieren kann. Bei Umleertouren, bei denen Gemische zur Vorbehandlung bei verschiedenen Abfallerzeugern eingesammelt werden, kommt der Rückmeldung an den Abfallerzeuger eine besondere Bedeutung zu, da durch einzelne Gemische die Vorbehandlung des Gesamtgemisches der Umleertour gefährdet wird/werden kann.

2.2.1.3 Umgang mit gemischten gewerblichen Siedlungsabfällen zur Vorbehandlung

Gemischte Abfälle, die einer Vorbehandlung zuzuführen sind, dürfen nur mit anderen Abfallgemischen zur Vorbehandlung nach § 4 Absatz 1, § 9 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und § 9 Absatz 3 Satz 1 vermischt werden, um die Sortierfähigkeit nicht zu gefährden und die Feststellung der Sortier- und Recyclingquote zu gewährleisten. Dies ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang zum Vermischungsverbot in Vorbehandlungsanlagen nach § 6 Absatz 2.

Das Getrennthaltungsgebot schließt bei der Sammlung gemeinsame Umleertouren für Gemische, bei denen sortierfähiges und nicht sortierfähiges Material gemeinsam gesammelt und dabei vermischt wird, aus ( § 9 Absatz 1 KrWG).

2.2.1.4 Zuführung von Abfallgemischen zu einer Vorbehandlungsanlage

Der Begriff Vorbehandlungsanlage wird in § 2 Nr. 4 definiert, wobei auf eine Bezugnahme zur Anlage der Verordnung verzichtet wird. Die beispielhaft aufgeführten Verfahrensschritte Sortierung, Zerkleinerung, Siebung, Sichtung, Verdichtung oder Pelletierung sind durch ein "oder" verknüpft, was bedeutet, dass sie nicht kumulativ vorhanden sein müssen, um von einer Vorbehandlungsanlage sprechen zu können. Nur Vorbehandlungsanlagen, die über die vorgeschriebene Ausstattung verfügen und die Sortierquote erfüllen, bzw. dies über nachgeschaltete Anlagen erreichen, dürfen für die Zuführung von Gemischen ausgewählt werden ( § 6 Absatz 1 und Absatz 3). Die Anlage zu § 6 Absatz 1 konkretisiert diese Anforderungen u.a. durch Aggregate zum Ausbringen von Eisen- und Nichteisenmetallen, also Magnet- und Wirbelstromabscheider, sowie Aggregate zum Detektieren und Ausbringen von Kunststoffen, Papier und/oder Holz, wobei es sich um Nahinfrarotgeräte handeln könnte (vgl. Kapitel 4.1).

Die Formulierung des § 4 Absatz 1 Satz 1, wonach Gemische unverzüglich einer Vorbehandlungsanlage zuzuführen sind, bedeutet nicht, dass die Zuführung zu einer Vorbehandlungsanlage direkt erfolgen muss. Sie kann auch über genehmigte Umschlaganlagen oder Zwischenlager erfolgen. In Umschlaganlagen oder Zwischenlagern, die nicht Teil einer Vorbehandlung sind (Kaskade), darf eine Abfallbehandlung (auch Entnahme bestimmter Fraktionen oder Gegenstände) nicht erfolgen.

2.2.2 Ausnahmen von der Pflicht, Abfallgemische vorzubehandeln
( § 4 Absatz 3)

Wenn die Vorbehandlung der Gemische technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, entfällt die Pflicht zur Vorbehandlung der Gemische ( § 4 Absatz 3). Die technische Unmöglichkeit oder wirtschaftliche Unzumutbarkeit darf nicht vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt werden. Diese Gemische müssen einer ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen sonstigen, insbesondere energetischen Verwertung zugeführt werden. Die Pflicht zur Vorbehandlung entfällt auch bei einer Getrenntsammlungsquote von mindestens 90 Masseprozent, die durch einen von einem zugelassenen Sachverständigen geprüften Nachweis zu bestätigen ist.

Die Beantwortung der Frage, ob ein Gemisch nach § 4 Absatz 1 Satz 1 zwingend einer Vorbehandlungsanlage zuzuführen ist oder auch direkt einer ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen sonstigen, insbesondere energetischen Verwertung zugeführt werden kann, richtet sich allein nach den Ausnahmetatbeständen des § 4 Absatz 3. Es gibt also auch für nach einer weitgehenden Getrenntsammlung nach § 3 Absatz 1 in geringer Menge anfallende Gemische mit stofflich verwertbaren Bestandteilen kein Wahlrecht des Erzeugers oder Besitzers, ob er die Gemische vorbehandeln oder energetisch verwerten lässt.

Bei einem Gemisch, das nach einer weitgehenden Getrenntsammlung nach § 3 Absatz 1 kaum noch stofflich verwertbare Bestandteile enthält, ist ggf. durch den Erzeuger oder Besitzer zu belegen, dass die Vorbehandlung technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist. Diese unbestimmten Rechtsbegriffe sind als Ausnahmen eng auszulegen.

2.2.2.1 Technische Unmöglichkeit

Eine technische Unmöglichkeit der Vorbehandlung kommt beispielsweise in Betracht, wenn das Gemisch aufgrund seiner Bestandteile, z.B. hohe Glas-, Bioabfall-, Mineralik- oder Wassergehalte oder auch lange dünne, aber nicht zerkleinerungsfähige Gegenstände (Seile, Tonbänder, etc.), mit der am Markt verfügbaren Sortiertechnik nicht sortiert werden kann. Dies gilt auch, wenn es keine aussortierfähigen Bestandteile beinhaltet, so dass der Erzeuger oder Besitzer keine Vorbehandlungsanlage findet, die ihm das Gemisch abnimmt. Erzeuger und Besitzer haben hierzu im Vorfeld alles Notwendige zu veranlassen, um die Sortierfähigkeit nicht durch Miterfassung ungeeigneter Abfalle zu gefährden.

2.2.2.2 Wirtschaftliche Unzumutbarkeit

Als wirtschaftlich nicht zumutbar definiert § 4 Absatz 3 Satz 2 eine Behandlung, bei der die Kosten für die Behandlung der Gemische und die anschließende Verwertung der Abfälle außer Verhältnis zu den Kosten für eine Verwertung stehen, die keine Vorbehandlung erfordert. Der Verordnungsgeber geht davon aus, dass eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Zuführung der Gemische zu einer Vorbehandlungsanlage einen Ausnahmefall darstellen wird. Es reicht nicht aus, dass die Kosten für eine Vorbehandlung die Kosten beispielsweise für eine energetische Verwertung übersteigen, denn dies hat der Gesetzgeber bereits durch die Normierung der Pflicht zur Vorbehandlung antizipiert. Gewisse Mehrkosten sind gerechtfertigt, weil bei einer Zuführung zur Vorbehandlung mit anschließendem Recycling hochwertigere Verwertungsresultate erzielt werden können. Vielmehr kommt es auf ein erhebliches Missverhältnis der Kosten für die in Betracht kommenden Varianten an. Eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit im Einzelfall erfordert daher eine Beurteilung, ob die Mehrkosten in der konkreten Situation des Erzeugers und Besitzers außer Verhältnis zu den Kosten für eine hochwertige sonstige, insbesondere energetische Verwertung stehen. Eine pauschale Herangehensweise, wie beispielsweise durch eine prozentuale Angabe von Mehrkosten, bei der die Unzumutbarkeitsschwelle überschritten wird, verbietet sich daher. In den Kostenvergleich sind auch die jeweiligen Transportkosten einzubeziehen.

2.2.2.3 Verwertungspflicht in Ausnahmefällen

Entfällt die Pflicht zur Zuführung zu einer Vorbehandlungsanlage, haben Erzeuger und Besitzer die Gemische von anderen Abfällen getrennt zu halten und unverzüglich vorrangig einer ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen sonstigen, insbesondere energetischen Verwertung zuzuführen ( § 4 Absatz 4 Satz 1). Der Begriff "unverzüglich" bedeutet in diesem Fall nicht, dass die Abfälle direkt der energetischen Nutzung zugeführt werden müssen. Eine Zwischenlagerung ist ebenso möglich wie eine in vielen Fällen sinnvolle bzw. notwendige Aufbereitung zu einem Ersatzbrennstoff (EBS) in einer EBS-Aufbereitungsanlage.

§ 4 Absatz 4 Satz 2 stellt Anforderungen an die der sonstigen, insbesondere energetischen, Verwertung zuzuführenden Gemische:

Nummer 1 betrifft Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung gemäß Kapitel 18 der Anlage der AVV. Diese dürfen in den energetisch verwerteten Gemischen nicht enthalten sein. Die genannten Abfälle sind in den entsprechenden Einrichtungen getrennt zu erfassen.

Nummer 2 betrifft Bioabfälle, Glas, Metalle und mineralische Abfälle. Diese dürfen nur enthalten sein, soweit sie die hochwertige sonstige, insbesondere energetische Verwertung nicht beeinträchtigen oder verhindern. Ziel ist es, Gemische mit höheren Bestandteilen ohne nennenswerten Brennwert von der energetischen Verwertung auszuschließen. Um zu verhindern, dass die Getrenntsammlung und die Vorbehandlungspflicht umgangen werden, sind zudem nur solche Gemische der energetischen Verwertung zuzuführen, die keine nennenswerten recycelbaren Bestandteile mehr enthalten. Dies ist anzunehmen, wenn die oben genannten Abfälle in Summe nicht mehr als 10 Masseprozent des Gemisches ausmachen.

Als hochwertige energetische Verwertungsanlagen können Zementwerke, Kraftwerke und sonstige Feuerungsanlagen, Ersatzbrennstoffkraftwerke und Anlagen zur Verbrennung von Siedlungsabfällen mit hoher Energieeffizienz (mindestens gemäß der R1-Formel in Anlage 2 zum KrWG) angesehen werden.

Sind die Abfallgemische aufgrund einer technischen Unmöglichkeit oder wirtschaftlichen Unzumutbarkeit im Sinne des § 7 Absatz 4 KrWG oder aufgrund ihres Schadstoffgehaltes in keiner Weise verwertbar, unterliegen sie als Abfälle zur Beseitigung nach Maßgabe des § 17 Absatz 1 Satz 2 KrWG der Überlassungspflicht an den örE, soweit sie nicht von der Entsorgung durch den örE ausgeschlossen sind ( § 7 Absatz 1).

2.3 Dokumentation der Erfüllung der Vorbehandlungspflicht und/oder des Vorliegens der Voraussetzungen für ein Abweichen von dieser Pflicht
( § 4 Absatz 2 und 5)

Es sind folgende Dokumentationspflichten zu beachten:

Erzeuger und Besitzer haben die Erfüllung der Vorbehandlungspflicht zu dokumentieren. Berufen sie sich auf Abweichungsgründe von dieser Pflichterfüllung nach § 4 Absatz 3 - die technische Unmöglichkeit oder wirtschaftliche Unzumutbarkeit - dann haben sie diese sowie die Einhaltung der Pflicht, Gemische, die keiner Vorbehandlungsanlage zugeführt werden, von anderen Abfällen getrennt zu halten und unverzüglich vorrangig einer ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen sonstigen, insbesondere energetischen Verwertung zuzuführen, zu dokumentieren.

Die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung der o.g. Pflichten oder das Abweichen davon liegt ausschließlich beim Erzeuger oder Besitzer der Abfälle. Aus § 22 KrWG ergibt sich, dass Erzeuger und Besitzer sich zur Erfüllung ihrer Dokumentationspflichten auch eines Dritten bedienen können.

Die Dokumentation der Erfüllung der Vorbehandlungspflicht kann insbesondere durch Praxisbelege, wie Liefer- oder Wiegescheine, Entsorgungsverträge oder Nachweise desjenigen, der die zuzuführenden Abfälle übernimmt, erfolgen. Es kann auch auf sonstige, ggf. bereits für andere Zwecke vorhandene Dokumente zurückgegriffen werden.

Für den Nachweis der fehlenden technischen Möglichkeit können z.B. Lichtbilder zur Dokumentation der Zusammensetzung der anfallenden Abfallgemische bzw. Lichtbilder oder Lagepläne zur Dokumentation der fehlenden Möglichkeit zur Erzeugung von Abfallgemischen, die einer Vorbehandlung zugeführt werden können, genutzt werden.

Zur Dokumentation der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit können Angebote von Vorbehandlungsanlagen und sonstigen Verwertungsanlagen herangezogen werden. Zur Dokumentation, dass keine Angebote zur Vorbehandlung auf dem Markt verfügbar sind, können Anfragen bei Vorbehandlungsanlagen mit negativem Ergebnis geeignet sein, sofern sie aktuell, hinreichend spezifiziert sind und ernsthafte Absichten zur Erfüllung der Pflicht erkennen lassen (vgl. Kapitel 3.4).

Für den Nachweis der unverzüglichen Zuführung von Abfallgemischen zu einer ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen sonstigen, insbesondere energetischen Verwertung können z.B. Praxisbelege, wie Liefer- oder Wiegescheine oder Verträge mit Entsorgungsunternehmen genutzt werden. Diese Beispiele sind nicht abschließend. Es ist sicherzustellen, dass der Behörde bei einer entsprechenden Nachfrage eine eindeutige Beurteilung des Einzelfalls ermöglicht wird. Um eine lückenlose Dokumentation zu gewährleisten, sollten auch gewerbliche Siedlungsabfälle bzw. Gemische, die nicht verwertet und dem zuständigen örE überlassen werden, in die Dokumentation einbezogen werden. Hierzu kann z.B. auch der Gebührenbescheid (Restmüll) genutzt werden.

In der Regel hat die Dokumentation einmalig zu erfolgen, sofern die örtlichen Gegebenheiten und die sonstigen Rahmenbedingungen (z.B. Zusammensetzung der Gemische, Entsorgungswege) sich nicht verändern. Bei Änderungen hinsichtlich der Vorbehandlung oder der Zuführung der Gemische zu einer ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen sonstigen, insbesondere energetischen Verwertung ist die Dokumentation zeitnah zu aktualisieren. Gleiches gilt für die Dokumentation der technischen Unmöglichkeit oder der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit einer Vorbehandlung.

Unterlagen, die zur Dokumentation der aktuellen Entsorgungssituation nicht mehr erforderlich sind, sind in analoger Anwendung von § 25 Absatz 1 NachwV für Abfallregister für etwaige spätere Überprüfungen noch drei Jahre aufzubewahren.

Die Dokumentationen sind obligatorisch und müssen grundsätzlich vorgehalten werden. Sie sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Hierfür können Formblätter verwendet werden. Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat die Vorlage der Dokumentationen elektronisch zu erfolgen (z.B. Übermittlung von eingescannten Unterlagen per E-Mail).

Bestätigung der ordnungsgemäßen technischen Ausstattung und des ordnungsgemäßen Betriebs durch den Betreiber der Vorbehandlungsanlage ( § 4 Absatz 2)

Erzeuger und Besitzer haben sich ab dem 1. Januar 2019 bei der erstmaligen Übergabe der Gemische von dem Betreiber der Vorbehandlungsanlage in Textform 4 bestätigen zu lassen, dass die Anlage die technischen Mindestanforderungen an Vorbehandlungsanlagen erfüllt ( § 6 Absatz 1 i.V.m. der Anlage zu § 6 Absatz 1 Satz 1) und eine Sortierquote von mindestens 85 Masseprozent als Mittelwert im Kalenderjahr erreicht wird ( § 6 Absatz 3). Unter erstmaliger Übergabe ist die erste Anlieferung von Abfällen nach dem 1. Januar 2019 zu verstehen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Gemische nur solchen Vorbehandlungsanlagen zugeführt werden, die die Anforderungen hinsichtlich der technischen Ausstattung sowie der Sortierquote erfüllen. Erfolgt eine Vorbehandlung in mehreren Anlagen unterschiedlicher Betreiber (Kaskadenvorbehandlung), so ist die Bestätigung durch den Betreiber der ersten Anlage auszustellen.

Im Kalenderjahr 2019 kann noch keine für ein Kalenderjahr gemittelte Sortierquote gemäß § 6 Absatz 3 gefordert werden, da diese erstmalig für das Jahr 2019 ermittelt werden muss ( § 6 Absatz 4). Daher haben Erzeuger und Besitzer sich die Sortierquote nach erstmaliger Ermittlung - also im Jahr 2020 - bestätigen zu lassen. Kann der Anlagenbetreiber aufgrund einer freiwilligen Quotenermittlung bereits eine Quote für das Jahr 2018 ausweisen, kann er diese zur Bestätigung nach § 4 Absatz 2 nutzen. Analog ist bei Vorbehandlungsanlagen zu verfahren, die später in Betrieb genommen werden und im ersten Jahr noch keine Sortierquote ausweisen können.

Erzeuger und Besitzer können sich insbesondere die vom Betreiber der Vorbehandlungsanlage zu erstellende Dokumentation zur Feststellung der jährlichen Sortierquote ( § 6 Absatz 4 Satz 1) sowie die Ergebnisse der letzten Fremdkontrolle ( § 11 Absatz 1) vorlegen lassen. Entfällt diese Pflicht auf Grund des § 11 Absatz 3, können das Entsorgungsfachbetriebezertifikat oder die EMAS-Registrierungsurkunde herangezogen werden, soweit sie die entsprechenden Angaben enthalten (vgl. Kapitel 4.8.2). Andere geeignete Nachweise werden durch die Regelung nicht ausgeschlossen. Erzeuger und Besitzer sollen in die Lage versetzt werden, sich zu vergewissern, dass die angelieferten Gemische in der Vorbehandlungsanlage ordnungsgemäß behandelt werden und verwertungsfähige Fraktionen aus der Behandlung hervorgehen.

Soweit die Abholung und Einsammlung der Gemische sowie die Anlieferung an die Vorbehandlungsanlage durch Beförderer (z.B. Containerdienste) erfolgt, werden diese dazu verpflichtet, die Bestätigung an Stelle der Erzeuger oder Besitzer vom Betreiber der Vorbehandlungsanlage einzuholen ( § 4 Absatz 2 Satz 3). Der Beförderer hat dem Erzeuger oder Besitzer unverzüglich nach Erhalt der Bestätigung mitzuteilen, ob die Anlage die Anforderungen hinsichtlich der technischen Ausstattung ( § 6 Absatz 1 i.V.m. der Anlage zu § 6 Absatz 1 Satz 1) und der Sortierquote erfüllt."Unverzüglich" bedeutet nicht, dass die Bestätigung sofort, sondern "ohne schuldhaftes Zögern " 5 zu erfolgen hat. Dem Erzeuger oder Besitzer sind in diesen Fällen auch Standort und Betreiber der ersten Vorbehandlungsanlage mitzuteilen. Dies ergibt sich aus der Anforderung, dass die Bestätigung auf eine bestimmte Vorbehandlungsanlage bezogen ist und der Abfallerzeuger in den gleichen Kenntnisstand zu versetzen ist, wie wenn er selbst angeliefert hätte ( § 4 Absatz 2 Satz 1 und 4). Das gilt auch für den Fall, dass die Anlieferung an die Vorbehandlungsanlage über Umschlaganlagen oder Zwischenlager erfolgt.

2.4 Getrenntsammlungsquote

2.4.1 Allgemeines

Die Getrenntsammlungsquote nach § 4 Absatz 3 Satz 3 eröffnet eine weitere Ausnahme von der Vorbehandlungspflicht nach § 4 Absatz 1 Satz 1. Sie tritt damit als eigenständiger Ausnahmetatbestand neben die Ausnahmen der technischen Unmöglichkeit und der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit nach § 4 Absatz 3 Satz 1 und 2 (vgl. Kapitel 2.2.2). Das Erreichen der Getrenntsammlungsquote von 90 % ermöglicht lediglich eine Ausnahme von der Vorbehandlungspflicht und befreit nicht von der Pflicht zur weitergehenden getrennten Sammlung. Die Pflicht für Erzeuger zur Vorbehandlung von Gemischen aus gewerblichen Siedlungsabfällen entfällt, wenn die Getrenntsammlungsquote im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 90 Masseprozent betragen hat und dies durch einen zugelassenen Sachverständigen bestätigt ist. Das bedeutet, die verbleibenden Gemische dürfen ohne Vorbehandlung unmittelbar energetisch verwertet werden. Für die weitere energetische Verwertung gelten die Anforderungen des § 4 Absatz 4 (vgl. Kapitel 2.2.2.3). Die Regelungen des § 7 bleiben unberührt.

Mit der Ausnahme von der Vorbehandlungspflicht wird dem Umstand Rechnung getragen, dass in Betrieben mit sehr hohen Getrenntsammlungsquoten die übrig bleibenden Gemische kaum noch recycelbare Bestandteile enthalten dürften und somit für eine Sortierung in einer Vorbehandlungsanlage ungeeignet sind. Die Freistellung von der Pflicht zur Vorbehandlung bietet gleichzeitig einen Anreiz für stärkere Bemühungen, eine möglichst weitgehende Getrenntsammlung zu realisieren.

Die Getrenntsammlungsquote bietet nur eine Möglichkeit für den Abfallerzeuger von der Vorbehandlungspflicht abzuweichen, hierzu besteht jedoch keine Verpflichtung. Für den Fall der Nichtinanspruchnahme der Ausnahmemöglichkeit muss der Erzeuger weder die Getrenntsammlungsquote dokumentieren noch durch einen Sachverständigen prüfen lassen.

Selbst bei einer belegten Getrenntsammlungsquote von mindestens 90 % ist es einem Betrieb unbenommen, das restliche Gemisch gleichwohl einer Vorbehandlungsanlage zuzuführen.

2.4.2 Adressatenkreis

Die Ausnahme der Getrenntsammlungsquote gilt ausschließlich für den Abfallerzeuger und nicht für einen das Abfallgemisch übernehmenden Besitzer. Mit "Erzeuger" im Sinne der Vorschrift ist der Ersterzeuger nach § 3 Absatz 8 Nr. 1 KrWG gemeint, also die natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, durch deren Tätigkeit die Abfälle anfallen (vgl. Kapitel 1.4). Bei mehreren Erzeugern z.B. in einem Bürogebäude oder einem Einkaufszentrum, in dem die Abfälle der einzelnen Mieter/Pächter gemeinsam durch den Besitzer (Vermieter/Verpächter) entsorgt werden, ist die Ausnahme nicht auf den Besitzer übertragbar.

Genauerer Betrachtung bedarf in diesem Zusammenhang insbesondere die Berechnung der Getrenntsammlungsquote in einem Unternehmen mit mehreren Standorten. Unproblematisch sind zunächst die Fälle, in denen es sich um rechtlich selbstständige Standorte handelt. In diesen Fällen ist die Quote am betroffenen Standort zu ermitteln. Eine Berechnung der Quote, die mehrere rechtlich selbstständige Standorte umfasst, scheidet aus.

Auch in den Fällen, in denen es sich um rechtlich nicht selbstständige Standorte eines Unternehmens handelt, hat bei Inanspruchnahme der Getrenntsammlungsquote die Quotenberechnung für den betroffenen Standort zu erfolgen, wenn an dem betroffenen Standort die erforderlichen abfallwirtschaftlichen Entscheidungen (Einrichtung von getrennten Sammlungen, Auswahl der Entsorger, Entgegennahme der Nachweise etc.) eigenständig getroffen werden.

Bei rechtlich nicht selbstständigen Standorten ohne abfallwirtschaftliche Entscheidungsbefugnis vor Ort, ist der Nachweis durch den Entscheidungsbefugten für jeden Standort einzeln zu führen. Die Quote ist nur erfüllt, wenn die Quote an allen Standorten mindestens 90 % beträgt.

2.4.3 Berechnung

§ 2 Nr. 6 enthält die Definition der Getrenntsammlungsquote. Die Getrenntsammlungsquote berechnet sich aus dem Quotienten der getrennt gesammelten Massen an gewerblichen Siedlungsabfällen und der Gesamtmasse der bei einem Erzeuger anfallenden gewerblichen Siedlungsabfällen multipliziert mit 100 Prozent 6:

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2.4.3.1 Maßeinheit

Die Angaben haben zwingend in Masse zu erfolgen. Eine Umrechnung von Volumen auf Masse mit Hilfe der Dichte ist zulässig. Es können auch einschlägige Datenbanken benutzt werden. Da diese für einige Abfallfraktionen große Bandbreiten aufweisen, sollte die jeweilige Umrechnungsgrundlage nachvollziehbar dokumentiert werden. Kann weder die Masse noch das Volumen festgestellt werden, ist von der Behältergröße, dem durchschnittlichen Füllgrad und gegebenenfalls dem Abfuhrrhythmus auf das Volumen bzw. nach Umrechnung auf die Masse zu schließen. Derartige Annahmen sind plausibel zu begründen und können nur die Ausnahme darstellen.

2.4.3.2 Nenner

Unter Gesamtmasse der gewerblichen Siedlungsabfälle (Nenner der Formel) ist die Masse aller in dem Betrieb bzw. beim Standort anfallenden gewerblichen Siedlungsabfälle zu verstehen. Hierunter zählen auch gefährliche gewerbliche Siedlungsabfälle, soweit sie unter den Anwendungsbereich der Gewerbeabfallverordnung fallen (vgl. Kapitel 1.5.1).

Ebenso fallen unter die Gesamtmasse der gewerblichen Siedlungsabfälle die dem örE auf Grund der Überlassungspflicht nach § 17 Absatz 1 Satz 2 KrWG i.V.m. § 7 GewAbfV zu überlassenden Abfälle, da sie erst nach der Überlassung aus dem Anwendungsbereich der GewAbfV herausfallen. Sonstige freiwillig dem örE übergebene Abfälle (z.B. Bioabfalltonne oder Papiertonne) sind sowohl im Zähler, als auch im Nenner zu berücksichtigen.

Nicht in den Nenner eingerechnet werden dürfen alle Abfälle, die von den Regelungen der GewAbfV ausgeschlossen sind. Dies gilt insbesondere für Verpackungen, die nach den Regelungen des VerpackG zurückgegeben werden, für Altöle, die nach den Regelungen der AltölV zurückgenommen werden, für Elektroaltgeräte, Altbatterien und Altakkumulatoren, die entsprechend der jeweiligen Gesetze zurückgegeben werden müssen, sowie für alle Abfälle, die vom Geltungsbereich des KrWG ausgeschlossen sind, z.B. für Abfälle nach dem Tierische-Nebenprodukte-Recht (vgl. Kapitel 1.3.4).

Ebenso wenig können Abfälle aus privaten Haushalten und Bau- und Abbruchabfälle im Sinne von § 2 Nr. 2 bzw. Nr. 3 in die Berechnung einbezogen werden, da sie der Begriffsbestimmung zufolge nicht zu den gewerblichen Siedlungsabfällen zählen. Erfolgt bei einem Erzeuger eine Vermischung von gewerblichen Siedlungsabfällen mit Haushaltsabfällen oder Bau- und Abbruchabfällen, kann demzufolge die Ausnahme der Getrenntsammlungsquote von diesem Erzeuger nicht in Anspruch genommen werden, da eine Quotenberechnung nicht möglich ist.

2.4.3.3 Zähler

Die getrennte Sammlung ist kein Selbstzweck, sondern erfolgt mit dem Ziel der stofflichen Verwertung.

In den Zähler der Getrenntsammlungsquote können nur die zur Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling getrennt gesammelten Abfälle einbezogen werden, für die eine entsprechende Erklärung des Übernehmenden nach § 3 Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 vorliegt. Einem über diese Erklärung hinausgehenden weiteren Nachweis, ob und zu welchem Anteil die getrennt gesammelten Abfälle tatsächlich recycelt werden, bedarf es nicht. Dem Abfallerzeuger steht es aber frei, über seinen Entsorgungsvertrag einen solchen Nachweis zu verlangen.

Als getrennt gesammelt sind alle Abfälle anzusehen, die nach den Vorgaben der GewAbfV oder dem KrWG getrennt gesammelt werden. Hierunter fallen die getrennt gesammelten Fraktionen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7, und zwar auch dann, wenn innerhalb der Fraktion eine weitere Getrenntsammlung erfolgt, sowie die weiteren Abfallfraktionen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nr. 8. Gefährliche gewerbliche Siedlungsabfälle, die nach § 9 Absatz 2 KrWG getrennt zu halten sind, können nur dann in den Zähler der Quotenberechnung einbezogen werden, wenn sie der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zugeführt werden. Abfälle, die z.B. unter hygienischen Gesichtspunkten oder aufgrund bestimmter Gefährlichkeitsmerkmale getrennt erfasst werden (müssen), anschließend aber energetisch verwertet oder beseitigt werden, oder auch Abfälle wie Altholz und Mischkunststoffe, die gezielt für die energetische Verwertung erfasst werden, gehören nicht dazu.

Nicht zu den getrennt gesammelten Abfällen, und damit auch nicht im Zähler zu berücksichtigen, zählen die dem örE auf Grund der Überlassungspflicht nach § 17 Absatz 1 Satz 2 KrWG i.V.m. § 7 GewAbfV zu überlassenden Abfälle, da es sich um zur Beseitigung bestimmte Abfallgemische handelt. Anders verhält es sich mit den freiwillig dem örE übergebenen Abfällen zur Verwertung (z.B. Bioabfalltonne oder Papiertonne). Diese sind dann als getrennt gesammelte Abfälle zu zählen, wenn sie als Einzelfraktionen die Anforderungen der Verordnung erfüllen (vgl. Kapitel 2.1.1).

Verpackungen sind dann in die Getrenntsammlungsquote einzubeziehen (sowohl im Zähler als auch im Nenner), wenn sie in den Anwendungsbereich der Gewerbeabfallverordnung fallen. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Verpackungsabfälle nicht entsprechend dem VerpackG zurückgegeben werden (§ 1 Absatz 3). Verpackungsgemische (AVV 15 01 06), wie z.B. Leichtverpackungen, fallen nicht in den Anwendungsbereich der GewAbfV, wenn sie an ein Duales System oder einen Branchenlösungsbetreiber zurückgegeben werden (vgl. Kapitel 1.3.1). Ist dies nicht der Fall, sind diese Gemische einer Vorbehandlung nach § 4 Absatz 1 zuzuführen, dürfen als Gemisch aber ebenfalls nicht im Zähler berücksichtigt werden.

2.4.4 Dokumentation der Getrenntsammlungsquote
( § 4 Absatz 5 Satz 4 und 5)

Der Erzeuger hat zur Dokumentation einer Getrenntsammlungsquote von mindestens 90 Prozent bis zum 31. März des Folgejahres einen entsprechenden Nachweis zu erstellen, der durch einen zugelassenen Sachverständigen zu prüfen und zu bestätigen ist. Durch die Einschaltung eines Sachverständigen soll die ordnungsgemäße Ermittlung der Quote sichergestellt werden. Einem eventuellen Missbrauch der Ausnahmemöglichkeit ( § 4 Absatz 3 Satz 3) soll dadurch vorgebeugt werden. Der Nachweis ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen; die Vorlage hat auf Verlangen der zuständigen Behörde elektronisch zu erfolgen.

Soweit bei der Ermittlung der Getrenntsammlungsquote Umrechnungen und Schätzungen von Volumina in Massen vorgenommen wurden, ist deren Grundlage zu dokumentieren (vgl. Kapitel 2.1.3.2)

Für die Jahre 2017 und 2018 gelten folgende Übergangsbestimmungen ( § 14):

Überprüfung durch einen Sachverständigen

Sofern ein Erzeuger von der Getrenntsammlungsquote Gebrauch machen möchte, hat er diese nach den Verordnungsvorgaben zu bestimmen und von einem zugelassenen Sachverständigen überprüfen zu lassen. Der Erzeuger kann Dritte (z.B. Entsorger oder Sachverständige) mit der Bestimmung der Quote beauftragen. Der Sachverständige, der die Quote bestimmt, darf jedoch nicht zur Prüfung der Quote herangezogen werden.

Wer "zugelassener Sachverständiger" ist, ist in § 4 Absatz 6 abschließend geregelt. Dies sind:

Der Sachverständige muss betriebsunabhängig sein. Ihm kommen im Rahmen seiner Tätigkeit Gestaltungsmöglichkeiten zu, wie er die Überprüfung der Getrenntsammlungsquote bewerkstelligt. Dies gilt grundsätzlich auch für die Frage, ob eine Vor-Ort-Prüfung erforderlich ist. Bei der erstmaligen Überprüfung der Getrenntsammlungsquote in einem Betrieb oder Standort ist allerdings zwingend ein Vor-Ort-Termin notwendig, um einen Eindruck von der Gesamtmasse der in dem Betrieb oder Standort anfallenden gewerblichen Siedlungsabfälle zu erhalten und um die getrennte Sammlung der verschiedenen Fraktionen zu überprüfen. Aus dem Nachweis des Sachverständigen muss hervorgehen, aufgrund welcher Erkenntnisse und Annahmen die Getrenntsammlungsquote überprüft wurde.

2.5 Kleinmengenregelung
( § 5)

In § 5 wird die Möglichkeit der gemeinsamen Erfassung von gewerblichen Siedlungsabfällen mit Abfällen aus privaten Haushaltungen eröffnet. Damit ist eine Befreiung von den Pflichten zur getrennten Sammlung gemäß § 3 Absatz 1 und den Zuführungspflichten nach § 4 Absatz 1 und 4 verbunden. Die Regelung richtet sich an Anfallstellen geringer Mengen an gewerblichen Siedlungsabfällen z.B. von Architekten, Anwälten, Steuerberatern, Reisebüros, Versicherungsagenturen, Friseursalons oder Ähnlichen. Diese Arbeitsstätten sind häufig auf dem gleichen Grundstück oder sogar in dem gleichen Gebäude wie private Haushaltungen ansässig. Ist dies der Fall, kann sich der Kleinmengenerzeuger der jeweiligen Abfallentsorgung anschließen, wenn auf dem Grundstück gleichzeitig auch Haushaltsabfälle anfallen und ihm aufgrund der geringen Menge eine von den Haushaltsabfällen gleicher Art getrennte Erfassung wirtschaftlich nicht zumutbar ist.

Abfälle sind dabei mindestens in dem Umfang getrennt zu sammeln wie Getrenntsammelsysteme hierfür angeboten werden oder vorgeschrieben sind. Es ist jedoch nicht erforderlich, eine getrennte Sammlung der einzelnen Abfallfraktionen entsprechend ihrer Herkunft - Wohnung oder Büro - zu verlangen, wenn die Abfälle nach Art und Menge vergleichbar sind. Als Anhaltspunkt, wann eine "geringe Menge" überschritten ist, können übliche Haushaltsmengen herangezogen werden. Die Gesamtmenge der angefallenen gewerblichen Siedlungsabfälle darf nicht wesentlich über die üblicherweise bei Privathaushalten anfallende Gesamtmenge an Abfällen hinausgehen. Für die Modalitäten der Überlassung (Fraktionen, Behältergrößen, Bereitstellung, Leerungsrhythmen) sind die Regelungen des Landesrechts bzw. kommunalen Satzungsrechts des örE maßgebend.

Kleinmengenerzeuger, die von der Regelung des § 5 Gebrauch machen, können nicht zusätzlich zur Nutzung eines "Restabfallbehälters" nach § 7 Absatz 2 verpflichtet werden, allerdings kann ggf. das dem Grundstück zugeteilte Restabfallbehältervolumen angepasst werden. Kleinmengenerzeuger, die von der Regelung des § 5 keinen Gebrauch machen wollen, können dazu nicht verpflichtet werden.

Bei Inanspruchnahme der Kleinmengenregelung nach § 5 kann auf deren Dokumentation verzichtet werden.

2.6 Überlassung von gewerblichen Siedlungsabfällen zur Beseitigung ( § 7), "Pflichtrestmülltonne"

Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen, die nicht verwertet werden, haben diese nach § 17 Absatz 1 Satz 2 KrWG i.V.m. § 7 Absatz 1 GewAbfV dem zuständigen örE zu überlassen. Dabei haben sie nach § 7 Absatz 2 die Abfallbehälter des örE bzw. seines beauftragten Dritten in angemessenem Umfang zu nutzen, mindestens aber einen Behälter.

Die Regelung des § 7 - insbesondere die in Absatz 2 festgelegte Vorgabe eines "Restabfallbehälters" - beruht auf der Prämisse, dass grundsätzlich bei jedem Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen, der die Vorschriften der § § 3 und 4 einhält, auch Abfälle anfallen, die nicht verwertet werden und deshalb als Abfälle zur Beseitigung anzusehen sind.

Die Gemische zur Verwertung müssen nach § 4 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 bestimmte Anforderungen bezüglich der Zusammensetzung erfüllen (vgl. Kapitel 2.2.1.2 und 2.2.2.3). Gemische, die diese Anforderungen nicht erfüllen, dürfen nicht vom Abfallerzeuger in die jeweiligen Verwertungsverfahren gegeben werden, sondern sind dem zuständigen örE zu überlassen ( § 7). Auch die Zuführung von Gemischen von gewerblichen Siedlungsabfällen in Anlagen zur energetischen Verwertung, z.B. in Abfallverbrennungsanlagen mit dem R1-Status im Sinne des Energieeffizienzkriteriums nach Anlage 2 KrWG, ist nur zulässig, wenn zusätzlich die Anforderungen an deren Zusammensetzung erfüllt sind ( § 4 Absatz 4).

§ 7 Absatz 1 gründet auf einer widerleglichen Vermutung, dass bei jedem gewerblichen Abfallerzeuger auch Abfälle zur Beseitigung anfallen, die eine Überlassung an den örE bzw. seinen beauftragten Dritten durch Nutzung mindestens eines Behälters in angemessenem Umfang erfordern. Diese Abfallbehälter sind bestimmt für Restfraktionen, die nach Art und Zusammensetzung als Gewerbeabfälle zur Beseitigung einzustufen sind und nicht den Gemischen zur Verwertung nach § 4 zugerechnet werden können. Beispiele hierfür sind Hygieneartikel (Hygieneeimer aus Damentoiletten), Papiertaschentücher, Kugelschreiber, Textmarker, Putzlappen, Schwämme/Schwammtücher, Staubsaugerbeutel, Zigarettenkippen, Kehricht, zerbrochenes Porzellan, etc.

3. Bau- und Abbruchabfälle

Die Regelungen der Abschnitte 2 (Gewerbliche Siedlungsabfälle) und 3 (Bau- und Abbruchabfälle) der Gewerbeabfallverordnung gelten nebeneinander. Das bedeutet, dass Gewerbebetriebe, bei denen sowohl gewerbliche Siedlungsabfälle als auch Bau- und Abbruchabfälle anfallen, sowohl die Vorschriften des Abschnitts 2 als auch des Abschnitts 3 der Gewerbeabfallverordnung zu beachten haben. An dieser Stelle wird daher auf die Ausführungen des Kapitels 2 verwiesen. Die Ausführungen dieses Kapitels gelten sowohl für Baustellen 7 als auch für Betriebsstätten insbesondere des Baugewerbes.

Das Verbot der Vermischung einschließlich der Verdünnung gefährlicher Abfälle mit anderen Kategorien von gefährlichen Abfällen oder mit anderen Abfällen, Stoffen oder Materialien nach § 9 Absatz 2 KrWG (bei Abfällen zur Beseitigung i.V.m. § 15 Absatz 3 Satz 2 KrWG) gilt nach § 3 Absatz 1 Satz 3 und § 8 Absatz 1 Satz 3 GewAbfV auch für gewerbliche Siedlungsabfälle und Bau- und Abbruchabfälle.

Die auf kleineren Baustellen, z.B. bei Renovierung und Sanierung von Bestandsgebäuden, anfallenden Abfälle können gemeinsam zur Betriebsstätte befördert werden und erst dort in die einzelnen Abfallfraktionen aufgeteilt werden. Dann ist die Dokumentation der getrennten Sammlung für die Betriebsstätte als Anfallstelle zu erstellen. Ein selektives Abladen und Verteilen auf verschiedene Abfallbehälter stellt dabei keine Abfallbehandlung dar.

3.1 Getrennte Sammlung von Bau- und Abbruchabfällen

3.1.1 Grundanforderungen
( § 8 Absatz 1)

Erzeuger und Besitzer sind verpflichtet, folgende Fraktionen von Bau- und Abbruchabfällen getrennt zu sammeln und zu befördern und nach § 8 Absatz 1 KrWG vorrangig einer Vorbereitung zur Wiederverwendung oder einem Recycling zuzuführen:

Abfallschlüssel
1. Glas 17 02 02
2. Kunststoff 17 02 03
3. Metalle, einschließlich Legierungen 17 04 01 bis 17 04 07 und 17 04 11
4. Holz 17 02 01
5. Dämmmaterial 17 06 04
6. Bitumengemische 17 03 02
7. Baustoffe auf Gipsbasis 17 08 02
8. Beton 17 01 01
9. Ziegel 17 01 02
10. Fliesen und Keramik 17 01 03
... weitere Abfallfraktionen (vgl. § 8 Absatz 1 Satz 2)

Unberührt bleiben die Pflichten zur getrennten Sammlung nach anderen Rechtsvorschriften, z.B. Photovoltaikmodule nach ElektroG oder Altholz nach AltholzV.

Die getrennte Sammlung der in der Tabelle genannten Fraktionen ist grundsätzlich Stand der Technik beim Bau, der Sanierung und dem Abbruch von Gebäuden und Bauwerken. Diese Fraktionen können am besten als getrennt gehaltene Abfallströme zur Wiederverwendung vorbereitet, recycelt oder anderweitig verwertet werden (z.B. Recycling von Gipskartonplatten oder Einsatz von Ziegelbruch zur Herstellung von Kultursubstraten zur Verwendung u.a. im Garten- und Landschaftsbau). Eine Getrennthaltung erleichtert in der Regel auch die gezielte Beigabe mineralischer Abfälle zu anderen Abfällen oder Stoffen zum Zweck der Erzeugung eines Recyclingbaustoffs. In aller Regel schränkt die Vermischung mit anderen Abfällen zum Zeitpunkt des Entstehens der Abfälle deren Verwertbarkeit ein (z.B. Gips als Anhaftung mineralischer Abfälle).

Auch bei sorgfältigster getrennter Sammlung nach dem Stand der Technik sind Fremdbestandteile in den nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 10 separierten Abfallfraktionen nicht vollständig vermeidbar (z.B. Mörtel-, Gipsputz- oder Fliesenanhaftungen an Beton- oder Ziegelteilen sowie Anteile an Dämmstoffen). Selbst Gemische mineralischer Bau- und Abbruchabfälle, die verfahrensbedingt beim kontrollierten Rückbau anfallen, können geringfügige nichtmineralische Fremdbestandteile enthalten, deren Abtrennung einen unverhältnismäßigen Aufwand darstellen würde. Der Anteil an Fehlwürfen und Verunreinigungen sollte hierbei 5 Masseprozent nicht überschreiten.

Von privaten Dritten oder von örE betriebene Bringsysteme (z.B. Wertstoffhöfe) können ebenfalls für die getrennte Sammlung genutzt werden. Diese Alternative dürfte in der Praxis aber nur für kleinere Abfallmengen in Betracht kommen. Zudem sind die jeweiligen Nutzungsbedingungen zu beachten.

Für die Beförderung von Bau- und Abbruchabfällen gelten dieselben Anforderungen, wie für die Beförderung gewerblicher Siedlungsabfälle (vgl. Kapitel 2.1.1).

§ 8 Absatz 1 Satz 2 eröffnet die Möglichkeit der getrennten Sammlung weiterer als der in Satz 1 genannten zehn Abfallfraktionen und eine weitergehende getrennte Sammlung innerhalb der in Satz 1 genannten zehn Abfallfraktionen. Sollte nur durch eine weitergehende Getrennthaltung eine hochwertige Verwertung möglich sein, so kann dies auch eine Pflicht zur weitergehenden getrennten Sammlung begründen, da eine möglichst hochwertige Verwertung anzustreben ist ( § 9 Absatz 1 i.V.m. § 8 Absatz 1 KrWG).

3.1.1.1 Spezielle Anforderungen an die getrennte Sammlung einzelner Fraktionen

Altglas (Abfallschlüssel 17 02 02) als Flach- oder Floatglas fällt beim Abbruch von Gebäuden vor allem aus Fenstern und Türen (einfaches Fensterglas, teilweise auch Draht- oder Verbundglas) sowie Glasfassaden (Spezialgläser wie z.B. Wärmedämm- oder Sonnenschutzglas) an.

Ziel des Recyclings von Altglas ist dessen erneuter Einsatz in der glasproduzierenden Industrie. Hierzu ist das Altglas in der Regel nach Sorten zu trennen und von Störstoffen zu befreien. Aufbereitetes Altglas kann in spezifizierten Körnungen bei der Herstellung von z.B. Flachglas, Profilglas, Glaswolle oder Hohlglas verwendet werden. Die Getrenntsammlungspflicht bedeutet nicht, dass z.B. Fensterglas vor Bereitstellung zur Entsorgung aus den Rahmen herauszutrennen ist.

Metalle, einschließlich Legierungen (Abfallschlüssel 17 04 01 bis 17 04 07 und 17 04 11)

Stahl ist werthaltig und -beständig, wird daher nicht verbraucht, sondern nach Lebensende stets neu genutzt. Das Recycling von Stahl ist ohne Verlust an Qualität durch Einschmelzen und Herstellen neuer, hochwertiger Produkte möglich.

Demontierbare Stahlbauteile können nach selektivem Rückbau, gegebenenfalls nach einer Vorbereitung zur Wiederverwendung für denselben Zweck wieder- oder weiterverwendet werden, ansonsten werden sie dem Recycling zugeführt.

Auch die beim Abbruch oder Rückbau anfallenden Nicht-Eisen-Metalle- wie Aluminium in Dampfsperren im Bereich der Gebäudehülle, in Fenster- und Türprofilen oder in Gussteilen, Kupfer als Blech oder in Rohren sowie in Leitungen, Zink in Verkleidungen, Abdeckungen und Fallrohren - werden, sofern sie nicht in Form von Bauteilen wiederverwendet werden, dem Recycling zugeführt.

Kunststoffe (Abfallschlüssel 17 02 03) werden in der Baubranche hauptsächlich in der Form von Bauplatten, Bodenbelägen, Dachbahnen, Fenster- und Türrahmen und sonstigen Profilen, Rohren, Kabelisolierungen, Lichtwänden und -kuppeln, Rollläden oder Sanitärobjekten eingesetzt. Dabei handelt es sich um eine Vielzahl von Kunststoffen, insbesondere auch in Verbunden, wobei die Anteile an Polyvinylchlorid (PVC), Polyethylen (PE), expandiertem Polystyrol (EPS), Polyurethan (PUR) und Acryl am bedeutendsten sind.

Innerhalb der Kunststoffabfallfraktion ist beispielsweise an die getrennte Sammlung von Fenstern mit PVC-Rahmen zu denken, da sich diese besonders gut für das Recycling eignen und es bereits einen funktionierenden Markt gibt. Gleiches trifft auch auf Bodenbeläge, Rohre und Kabel aus PVC oder Polyolefinen zu.

Neben der weitergehenden getrennten Sammlung innerhalb der jeweiligen Kunststofffraktion kommt auch die getrennte Sammlung weiterer kunststoffhaltiger Abfälle (z.B. Installationen) in Betracht.

Kunststoffe werden recycelt, wenn sie nach ihrer Aufbereitung zu möglichst sortenreinem Granulat (sog. Rezyklat) in den Produktionsprozess zurückgeführt werden. Dies setzt eine hohe Reinheit des gewonnenen Rezyklats, also möglichst keine Anteile anderer Kunststoffsorten oder an Störstoffen, voraus.

Holz (Abfallschlüssel 17 02 01) lässt sich in der Regel mit einfachen Mitteln als Monofraktion getrennt halten bzw. demontieren und dabei bereits in die verschiedenen Altholzkategorien nach AltholzV (vgl. § 1 Absatz 5 GewAbfV) trennen. Das getrennt gesammelte Altholz ist in Anbetracht der unterschiedlichen Altholzqualitäten dem Recycling zuzuführen, energetisch zu verwerten oder zu beseitigen.

Baustellensortimente aus naturbelassenem Vollholz ohne Schadstoffe sind in der Regel der Altholzkategorie A I zuzurechnen. Diese Hölzer sind lediglich mechanisch bearbeitet oder wurden bei ihrer Verwendung nicht mehr als unerheblich mit holzfremden Stoffen verunreinigt.

Zur Altholzkategorie A II zählen mehrere Baustellensortimente aus Holzwerkstoffen und behandeltem Vollholz, z.B. beschichtete und verleimte Schalbretter (Multiplexplatten) sowie schalölbehaftete Massivholzplatten, Altholz aus dem Abbruch und Rückbau sowie Dielen, Bretterschalungen, Türblätter, Zargen, Deckenpaneele, Zierbalken, Bauspanplatten etc. aus dem Innenbereich. Diese Materialien sind zumeist verleimt, lackiert oder gestrichen und dürften in der Regel keine Holzschutzmittel oder gebrauchsbedingte schädliche Verunreinigungen / Anhaftungen, z.B. Teerkleber, aufweisen. Jedoch können sie mit holzzerstörenden Insekten, z.B. Gemeiner Nagekäfer ("Holzwurm") und Pilzen, z.B. Echter Hausschwamm, befallen sein. Dies sollte bei der Entsorgung berücksichtigt werden.

Neben Altholz der oben genannten Kategorien A I und A II fällt auch Altholz der Kategorien A III und A IV an. Dieses schadstoffbelastete Altholz, das mit halogenorganischen Verbindungen beschichtet oder mit Holzschutzmittel behandelt ist, z.B. Paletten mit Verbundmaterialien, Konstruktionshölzer für tragende Teile, Holzfachwerk und Dachsparren oder imprägnierte Bauhölzer aus dem Außenbereich (vgl. § 2 i.V.m. Anhang III AltholzV), ist bereits an der Anfallstelle getrennt zu halten, um das Recycling von Altholz der Kategorien A I und A II nicht zu gefährden. Althölzer der Kategorien A III und A IV sind in der Regel wegen der Schadstoffbelastung energetisch zu verwerten oder thermisch zu beseitigen.

Bitumengemische 8 (Abfallschlüssel 17 03 02) werden in der Bauindustrie als Trag-, Binder- und Deckschichten im Straßen- und Wegebau, als Estrich oder Dachpappe, für Abdichtungen, etc. eingesetzt.

Die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder das Recycling von Bitumengemischen als Fräsgut im Straßen- und Wegebau ist gängige Praxis. Dieses Fräsgut wird in Asphaltmischwerken konfektioniert und an Stelle von Gesteinskörnungen und Bitumen zugegeben.

Baustoffe auf Gipsbasis (Abfallschlüssel 17 08 02) sind vor allem Gipsplatten, Gips-Wandbauplatten, Gipsfaserplatten, Gipsmörtel, Gipsputz, gipshaltige Estriche (Trockenestrich oder Fließestrich) und weitere raumauskleidende Produkte aus Gips, z.B. Stuck.

Insbesondere gipsbasierte Platten (sog. Gipskartonplatte) für den Wand-, Decken- und Fußbodenbereich werden bei Neubau- und Renovierungsarbeiten zurechtgeschnitten, wobei regelmäßig sehr saubere und nicht durch Stör- oder Schadstoffe kontaminierte Verschnittreste anfallen, die für ein Recycling grundsätzlich geeignet sind.

Ferner lassen sich bei einem Gebäuderückbau gipsbasierte Platten relativ gut mit der Hand oder mittels handgeführter Werkzeuge demontieren.

Schon ein sehr geringer Gipsanteil führt beim Recycling von mineralischen Bau- und Abbruchabfällen zu Sulfatgehalten, die sich negativ auf den daraus entstehenden Recycling-Baustoff und seine Einsatzmöglichkeiten auswirken.

Je höher der Gipsanteil und je geringer der Anteil der Störstoffe der dem Recycling zugeführten Bauabfälle auf Gipsbasis, desto besser wirkt sich das auf die Qualität des daraus hergestellten Recyclinggipses und seine Einsatzmöglichkeiten aus.

Einen besonderen Stellenwert nimmt deshalb die getrennte Sammlung von gipsbasierten Platten für deren Recycling ein. Diese können nur dann der Kreislaufwirtschaft zugeführt werden, wenn sie bereits beim Ausbau getrennt erfasst und bis zu ihrer Verwertung getrennt gehalten werden. Hierbei ist darauf zu achten, dass Störstoffe wie Beton oder Ziegel nicht in den Gipscontainer geraten, da diese die Abrasivität des Recyclinggipses erhöhen und zum deutlichen Anlagenverschleiß bei der Herstellung neuer Gipsprodukte in den Werken der Gipsindustrie führen. Darüber hinaus sind Verschnittreste (Neuware) und Gipsplattenabfall aus dem Gebäuderückbau getrennt zu halten und zwischenzulagern.

Für die Zuführung zum Recycling gilt, dass keine Verbundplatten mit Hexabromcyclododecan (HBCD) im Dämmstoff zugeführt werden dürfen (vgl. Kapitel 3.1.1.2).

Ferner darf in Recyclinggips Asbest nicht nachweisbar sein (vgl. Kapitel 3.1.1.3). In Hinblick auf einen Ausschluss asbesthaltiger Bauprodukte aus Rückbaumaßnahmen, die zu einer Querkontamination des Recyclinggipses führen könnten (z.B. Spachtelmassen), kann vereinfachend davon ausgegangen werden, dass die Platten recyclingfähig sind, wenn sie ein CE-Zeichen tragen (Einführung im Oktober 2006) oder auf dem Plattentyp eine Kennzeichnung nach einer europäischen Norm (z.B. DIN EN 520) aufgedruckt ist (beide Termine liegen deutlich nach dem gesetzlichen Asbestverbot in Deutschland).

Schwimmend verlegte gipshaltige Estriche sind zwar gut demontierbar, allerdings ist hier für den selektiven Rückbau ein höherer zeitlicher und personeller Aufwand anzusetzen. Der Gipsgehalt dieser Estriche ist zudem aufgrund hoher Zuschläge eher gering. Auch das Abtragen von Gipsputzen ist in der Regel mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden. Reste von Gipsputzen und Estrichmörteln können jedoch bei Neubaumaßnahmen über die Rücknahme der Silorestinhalte in den Herstellerwerken verwertet werden. Ebenso können die Restinhalte von Gipsputzen in Säcken gemeinsam über das Gipsplattenrecycling entsorgt werden.

Die Fraktionen Beton (Abfallschlüssel 17 01 01), Ziegel (Abfallschlüssel 17 01 02) und Fliesen und Keramik (Abfallschlüssel 17 01 03) konnten nach der Gewerbeabfallverordnung in der alten Fassung sowohl als einzelne Fraktionen aber auch als Gemisch gesammelt werden. Dies hatte zur Folge, dass beim Abbruch vielfach Gemische erzeugt wurden, die nicht hochwertig verwertet werden konnten. So kann beispielsweise ein hoher Anteil an Ziegelbruch, Kalksandsteinen u.ä. (über 30 Masseprozent) dazu führen, dass sich die bauphysikalischen Eigenschaften des Recyclingmaterials verschlechtern und es für bestimmte Einsatzzwecke, zum Beispiel im Oberbau von Straßen und Wegen (Frostschutzschichten oder Schottertragschichten) oder als Gesteinskörnung für Betonwerke, nicht verwendet werden kann.

Für den Straßenbau einschlägig sind hier insbesondere die auf einer Vielzahl technischer Normen basierenden technischen Regelwerke des Straßenbaus über bauphysikalische Anforderungen an die jeweiligen Gesteinskörnungen. Deswegen führt § 8 Absatz 1 die grundsätzliche Pflicht zur getrennten Sammlung der einzelnen mineralischen Abfallfraktionen (Nr. 8, 9 und 10), insbesondere auch von Beton, ein. Die getrennte Erfassung auch von Beton soll dessen Recycling, z.B. den Einsatz als Gesteinskörnung in der Betonindustrie, fördern. Ist eine getrennte Sammlung in Einzelfällen technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, ist für das Gemisch der Abfallschlüssel 17 01 07 zu verwenden.

Unter den Begriff Dämmmaterial (Abfallschlüssel 17 06 04) werden sehr unterschiedliche Materialien zusammengefasst. Am häufigsten sind mineralische Dämmstoffe (wie Glas- oder Steinwolle) und mineralölbasierte Dämmstoffe, z.B. Dämmplatten aus Polystyrol (EPS und XPS) oder Polyurethan (PUR).

Mineralische Dämmstoffe zur Wärme- und Schallisolierung oder zum Brandschutz weisen einen hohen Mineralfaseranteil auf und sind in der Regel mit Kunstharz gebunden. In Wandverkleidungen oder Trennwänden für den Innen- und Außenbereich sind die Fasern verdichtet. Mineralische Dämmstoffe werden häufig in Verbund- oder Sandwichprodukten verwendet, z.B. in Kombination mit Gips- oder Spanplatten. Bis Juni 2000 wurden künstliche Mineralfasern (KMF) eingesetzt, die inzwischen als krebserzeugend eingestuft sind; die aus diesen Materialien entstehenden Abfälle sind gefährliche Abfälle (vgl. Abfallschlüssel 17 06 01 * und 17 06 03*). Neuere Materialien sind in der Regel mit einem RAL-Gütezeichen versehen und weisen kein schädigendes Potenzial auf.

Recyclingkapazitäten für Steinwolle und Glaswolle befinden sich zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Mitteilung im Aufbau. Bisher werden nur Produktionsabfälle aus der Steinwolleherstellung weitgehend recycelt. Die Hersteller beginnen mit der Erarbeitung von Konzepten zur Sammlung und Verwertung von Glaswolle, da die Kosten für eine Deponierung und die Gemengerohstoffe (hier insbesondere Bor) kontinuierlich steigen. Zentraler Punkt bei beiden Arten von Mineralwollen ist, dass sie in zwei separaten Fraktionen - als Steinwolle und als Glaswolle - zu erfassen sind, um diese Abfälle in den eigentlichen Produktionsprozess zurückzuführen. Hierbei handelt es sich um einen Anwendungsfall von § 8 Absatz 1 Satz 2.

Dämmmaterialien aus PUR-Hartschaum werden hauptsächlich im Verbund mit Aluminium- oder Mineralvlies-Deckschichten verwendet. Sortenreine Abfälle aus PUR-Hartschaum sind grundsätzlich für ein werkstoffliches Recycling geeignet.

Hexabromcyclododecan-(HBCD)-freier Verschnitt von expandiertem oder extrudiertem Polystyrol aus dem Neubau oder der Sanierung von Gebäuden kann grundsätzlich werkstofflich verwertet werden. Hierbei wird der in loser oder gepresster Form gesammelte Verschnitt zur Erzeugung eines PS-"Re-Granulats" verwendet.

3.1.1.2 Verhältnis GewAbfV und POP-Abfall-ÜberwV

Generell sind POP-haltige Abfälle, die in § 2 POP-Abfall-ÜberwV benannt sind, aus dem Wertstoffkreislauf auszuschleusen. Dazu ist es notwendig, sie getrennt zu sammeln. Es ist zu gewährleisten, dass die enthaltenen persistenten organischen Schadstoffe zerstört oder unumkehrbar umgewandelt werden. Außerhalb zugelassener Anlagen ist die Vermischung mit anderen Abfällen verboten. Für HBCD-haltige Dämmmaterialien, die als POP-haltige Abfälle anfallen, steht aktuell kein etabliertes Recyclingverfahren zur Verfügung. Daher ist deren finale Entsorgung in Abfallverbrennungsanlagen geboten.

Dämmmaterialien aus expandiertem (EPS, z.B. Styropor®-Platten) oder extrudiertem Polystyrol (XPS, z.B. Styrodur®-Matten) kommen hauptsächlich in Wärmedämmverbundsystemen zum Einsatz. Derzeit gibt es kein etabliertes Verfahren, das ein hochwertiges Recycling von PS-Dämmstoffabfällen ermöglicht. Problematisch ist neben der aufwendigen Sammlung der extrem leichten Abfälle deren Konzentration an den bis 2015 im Baubereich üblichen bromhaltigen Flammschutzmitteln. So diente HBCD als additives Flammschutzmittel in Dämmstoffen aus EPS (bis zu 7.000 mg/kg HBCD) oder XPS (bis zu 15.000 mg/kg HBCD). Zudem erschweren bautypische Anhaftungen das werkstoffliche Recycling von Polystyrol-Abfällen aus dem Rückbau von Gebäuden.

HBCD ist in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 (EU-POP-Verordnung) gelistet. HBCD-haltige Abfälle aus sortenreinen Polystyrol-Dämmmaterialien (Abfallschlüssel 17 06 04) sowie Abfallgemische aus HBCD-haltigen Dämmmaterialien und anderen Bau- und Abbruchabfällen (Abfallschlüssel 17 09 04) fallen unter den Anwendungsbereich der POP-Abfall-ÜberwV, wenn im Gesamtgemisch die in Anhang IV der EU-POP-Verordnung festgelegte Konzentrationsgrenze von 1.000 mg/kg HBCD erreicht oder überschritten wird. Die in der POP-Abfall-ÜberwV enthaltenen Anforderungen an die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen gehen als lex specialis den Regelungen der GewAbfV vor.

Sollte zukünftig die stoffliche Verwertung POP-haltiger Abfälle gemäß Anhang V Teil 1 EU-POP-Verordnung technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar sein, wären HBCD-haltige Dämmmaterialien einem Recycling zuzuführen.

3.1.1.3 Gefährliche Abfälle

Das Verbot der Vermischung einschließlich der Verdünnung gefährlicher Abfälle mit anderen Kategorien von gefährlichen Abfällen oder mit anderen Abfällen, Stoffen oder Materialien nach § 9 Absatz 2 KrWG (bei Abfällen zur Beseitigung i.V.m. § 15 Absatz 3 Satz 2 KrWG) gilt nach § 3 Absatz 1 Satz 3 und § 8 Absatz 1 Satz 3 GewAbfV auch für Bau- und Abbruchabfälle.

Eine Vermischung ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn sie in einer nach Abfall- oder Immissionsschutzrecht hierfür zugelassenen Anlage erfolgt, die dem Stand der Technik entspricht sowie die Anforderungen an eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung eingehalten und schädliche Auswirkungen auf Mensch und Umwelt nicht verstärkt werden.

Bei Rückbau oder Sanierung von Bauwerken können gefährliche Abfälle anfallen, die nicht mit den übrigen Abfällen vermischt werden dürfen. Welche Abfälle als gefährlich einzustufen sind, regelt § 3 Absatz 5 KrWG i.V.m. der AVV.

Zu den gefährlichen Abfällen zählen z.B. PCB-haltiges Fugenmaterial, asbesthaltige Bau- oder Dämmstoffe, PAK-haltige Dachplatten, alte KMF-Dämmstoffe (vgl. Kapitel 3.1.1.1), DDT- oder schwermetallhaltige Wandanstriche oder Altholz der Kategorie A IV.

3.1.1.4 Verpackungen

Die bei Bauarbeiten ebenfalls anfallenden Verpackungen (Gruppe 15 01 der Anlage zur AVV) sind, soweit sie nicht den Produktverantwortlichen gemäß VerpackG (vgl. Kapitel 1.3.1) überlassen werden, als gewerblicher Siedlungsabfall nach § 3 Absatz 1 GewAbfV hinsichtlich ihrer unterschiedlichen stofflichen Zusammensetzung (Papier, Glas, Kunststoff, Metall etc.) getrennt zu sammeln und zu befördern.

3.1.2 Ausnahmen
( § 8 Absatz 2)

§ 8 Absatz 2 Satz 1 GewAbfV entspricht § 3 Absatz 2 Satz 1 GewAbfV, so dass für allgemeine Aspekte auf die Ausführungen unter Kapitel 2.1.2 verwiesen werden kann. Für Bau- und Abbruchabfälle gelten ergänzend nachfolgende Ausführungen.

Wenn eine Trennung der einzelnen Abfallfraktionen ( § 8 Absatz 1) nicht möglich ist, so ist auf eine weitgehende Getrennthaltung mineralischer und nicht mineralischer Abfälle hinzuwirken, damit die Vorbehandlung der nicht mineralischen, bzw. Aufbereitung der mineralischen Gemische zu hochwertigen Verwertungsergebnissen führen kann.

3.1.2.1 Technische Unmöglichkeit

Eine technische Unmöglichkeit ist gegeben, wenn der praktischen Umsetzung der getrennten Sammlung zwingende tatsächliche oder rechtliche Gründe entgegenstehen. § 8 Absatz 2 Satz 2 nennt als Fall für die technische Unmöglichkeit insbesondere den fehlenden Platz zur Aufstellung von Behältnissen. Dies kann im Falle der Bau- und Abbruchabfälle sowohl Betriebsstätte als auch Baustellen betreffen. Das Argument des Abfallanfalles an öffentlich zugänglichen Stellen, spielt bei Bau- und Abbruchabfällen keine Rolle, denn sowohl Betriebe, bei denen Bau- und Abbruchabfälle anfallen, als auch Baustellen sind keine öffentlich zugänglichen Anfallstellen.

§ 8 Absatz 2 Satz 3 formuliert eine weitere Fallgruppe der technischen Unmöglichkeit der getrennten Sammlung von Beton (Abfallschlüssel 17 01 01), Ziegel (Abfallschlüssel 17 01 02) und Fliesen und Keramik (Abfallschlüssel 17 01 03). Hier ist eine getrennte Sammlung auch dann technisch nicht möglich, wenn sie aus rückbaustatischen oder rückbautechnischen Gründen ausscheidet. Durch das Wort "insbesondere" wird klargestellt, dass es neben den ausdrücklich genannten Fällen auch andere Gründe für eine technische Unmöglichkeit der getrennten Sammlung geben kann. So kann ein Fall der technischen Unmöglichkeit der getrennten Sammlung bei Abfällen, die aus einem Brand- oder Wasserschaden resultieren, gegeben sein. Ein weiterer Fall der technischen Unmöglichkeit kann z.B. bei Verbundstoffen (vgl. Kapitel 2.1.2.1) gegeben sein. Eine technische Unmöglichkeit ist allerdings erst dann gegeben, wenn alle durchführbaren Möglichkeiten zur Erfüllung der Pflicht ausscheiden.

Fehlender Platz

Da die Ausnahme des § 8 Absatz 2 Satz 2 der Vorschrift des § 3 Absatz 2 Satz 2 entspricht, kann auf die Ausführungen unter Kapitel 2.1.2.1 zu den fehlenden Platzverhältnissen verwiesen werden. Bei Baustellen kann der Platz für die Aufstellung von Abfallbehältnissen durch die Größe des Baugrundstücks, auch durch faktische und vorgeschriebene Beschränkungen der Abstellmöglichkeiten für Abfallcontainer im öffentlichen Straßenraum vor dem Baugrundstück (z.B. bei nicht erteilbarer bzw. einschränkender Sondernutzungserlaubnis) eingeschränkt sein. In solchen Fällen ist jedoch die Mitnahme einzelner Abfälle durch das jeweils erzeugende Unternehmen als Alternative zu prüfen.

Rückbaustatische und rückbautechnische Gründe bei mineralischen Abfällen

§ 8 Absatz 2 Satz 3 enthält einen speziell auf den Rückbau und den Abbruch von Gebäuden zugeschnittenen Ausnahmetatbestand. Die Vorschrift ist nur auf die mineralischen Abfälle (Abfallschlüssel 17 01 01, 17 01 02 und 17 01 03) anwendbar. Zwar werden allein aus wirtschaftlichen Erwägungen beim Abbau und Rückbau von Bauwerken mineralische Abfälle bereits heute möglichst getrennt gesammelt und zu Recyclingbaustoffen aufbereitet. Gebäude bestehen jedoch aus einer Vielzahl von mineralischen Materialien und Verbunden, bei denen aus "rückbaustatischen oder rückbautechnischen Gründen" eine Separation nicht immer möglich ist. Für diese Fälle ist eine Erfassung als Gemisch (Abfallschlüssel 17 01 07) zulässig."Rückbaustatische Gründe" sind z.B. dann gegeben, wenn die betroffenen Bauteile nicht separat ausgebaut werden können, ohne dass die Standsicherheit des Gebäudes oder Bauwerkes insgesamt oder in Teilen gefährdet wird."Rückbautechnische Gründe" liegen z.B. dann vor, wenn mineralische Bauteile nicht oder nicht mit Mitteln nach dem Stand der Technik getrennt ausgebaut werden können.

3.1.2.2 Wirtschaftliche Unzumutbarkeit

Die wirtschaftliche Unzumutbarkeit nach § 8 Absatz 2 Satz 4 entspricht im Wesentlichen § 3 Absatz 2 Satz 4, so dass auf die Ausführungen in Kapitel 2.1.2.2 zum Kostenvergleich und zur Unzumutbarkeit verwiesen werden kann.

In der Verordnung werden zwei Fallgruppen genannt: Sehr geringe Menge und hohe Verschmutzung der jeweiligen Fraktion. Durch das Wort "insbesondere" wird klargestellt, dass es neben diesen ausdrücklich genannten Fallgruppen auch andere Gründe für eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit der getrennten Sammlung geben kann.

Eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit ist auch dann gegeben, wenn für die dem Recycling zuzuführenden mineralischen Abfälle, selbst nach ihrer Aufbereitung, kein Markt vorhanden ist, vgl. § 7 Absatz 4 Satz 2 KrWG.

Sehr geringe Menge

Als Orientierungswert für eine sehr geringe Menge einer Einzelfraktion kann bis zu 1 m3 pro Bau- oder Abbruchmaßnahme angesetzt werden. Unabhängig davon gilt aber weiterhin die Pflicht, Gemische, die aus den in § 8 Absatz 1 genannten Fraktionen bestehen, einer Vorbehandlungs- oder Aufbereitungsanlage zuzuführen ( § 9 Absatz 1 und Absatz 3).

Hohe Verschmutzung

Eine Besonderheit bei den Ausnahmen von der Getrenntsammlung von Bau- und Abbruchabfällen gegenüber gewerblichen Siedlungsabfällen ist die explizite Nennung der "hohen Verschmutzung" der Abfälle als Fall für die wirtschaftliche Unzumutbarkeit. Eine hohe Verschmutzung ist immer dann gegeben, wenn ein als Abfall angefallener Baustoff derart starke Anhaftungen oder Störstoffanteile aufweist, dass am Anfallort oder generell eine für die weitere Verwertung notwendige Abtrennung der Anhaftungen oder Störstoffe aus wirtschaftlichen Gründen ausscheidet. Es geht also um eine Verschmutzung, die so gravierend ist, dass sie mit den zur Verfügung stehenden technischen Mitteln unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit nicht entfernt werden kann. Allerdings darf diese Verschmutzung nicht bewusst durch mangelhaftes Trennverhalten beim Einwurf in die Behältnisse/Container oder unterlassene Maßnahmen des selektiven Rückbaus herbeigeführt werden (vgl. Kapitel 3.1.3).

Eine hohe Verschmutzung kann zum Beispiel bei gealterten oder durch Verklebungen verunreinigten Dachfolien und Dämmstoffen gegeben sein. Problematisch kann in diesem Zusammenhang auch die Abtrennung von Gipsputzen sein. Es ist kaum möglich, diese Arbeiten maschinell auszuführen. Der Einsatz von handgeführten Werkzeugen kann im Hinblick auf den erforderlichen Zeitaufwand und die Belastung der ausführenden Mitarbeiter in Abhängigkeit von dem jeweiligen Abbruchobjekt ausgeschlossen oder aus Sicht eines Bauherrn oder Arbeitgebers kaum verantwortbar sein. Auch Aspekte der Hygiene und des Arbeitsschutzes, z.B. Staubbelastung, können eine Nicht-Getrennt-Erfassung rechtfertigen.

3.1.3 Selektiver Rückbau

Der selektive oder verwendungs-/verwertungsorientierte Rückbau von Gebäuden umfasst den Ausbau sowohl schadstoff- wie wertstoffhaltiger Materialien vor dem Abbruch sowie die Trennung der verwendeten Baustoffe mit möglichst hoher Sortenreinheit. Der selektive Rückbau dient vor allem der Einhaltung der in § 8 Absatz 1 KrWG formulierten Pflicht, bei der Verwertung von Abfällen eine den Schutz von Mensch und Umwelt am besten gewährleistende, hochwertige Verwertung anzustreben. Er ist auch ein Beitrag zur Abfallvermeidung beispielsweise durch die Wiederverwendung von Bauteilen (Balken, Türen, Dachziegel, Kunststofffenster, Waschbecken, etc.).

Ein selektiver Rückbau ist in der Regel mit höherem Aufwand für Planung, Bestandsaufnahme des rückzubauenden Gebäudes und Beprobung der verbauten Materialien verbunden. Demgegenüber kann der erzielbare Erlös für die getrennt erfassten Wertstoffe höher und die Kosten für die Entsorgung der reduzierten Masse an nicht stofflich verwertbaren Abfällen geringer sein. Diese Aspekte sind für den Kostenvergleich im Rahmen der wirtschaftlichen Zumutbarkeit von erheblicher Relevanz ( § 8 Absatz 2 GewAbfV).

Aus Sicht des Allgemeinwohls legitimieren bereits die Schonung natürlicher Ressourcen und die Einsparung Deponieraums den selektiven Rückbau von Gebäuden, vgl. § 8 Absatz 1 KrWG.

Kostenvergleiche zur Bewertung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit

§ 8 Absatz 2 Sätze 4 und 5 betreffen den selektiven Rückbau und damit eine Besonderheit beim Anfall und bei der Entsorgung von Bau- und Abbruchabfällen. Gemäß Satz 5 sind bei dem Kostenvergleich im Rahmen der Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit nach Satz 4 im Vorfeld der Maßnahme die Kosten, die durch nicht durchgeführte aber technisch mögliche und wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen des selektiven Rückbaus und Abbruchs hätten vermieden werden können, von den Kosten für die getrennte Sammlung abzuziehen. Das heißt, beim Kostenvergleich ist bei den Kosten für die getrennte Sammlung die kostengünstigste Variante eines möglichen und zumutbaren selektiven Rückbaus heranzuziehen.

Ziel der Regelung zum selektiven Rückbau ist es außerdem, dass Abfallerzeuger und -besitzer keinen Vorteil dadurch erlangen sollen, wenn sie - ohne Maßnahmen des selektiven Rückbaus zu ergreifen - ein Bauwerk abreißen und sich im Nachhinein darauf berufen, dass die Kosten für die nachträgliche Trennung vor Ort des so entstandenen Abfallgemischs unverhältnismäßig hoch seien.

Als Beispiel für den Anwendungsbereich der Regelung kann der Rückbau eines Wohngebäudes dienen, bei dem eingebaute Gipsplatten, Sanitärkeramik sowie Holzböden und -verkleidungen trotz technischer Möglichkeit und wirtschaftlicher Zumutbarkeit nicht vor Abbruch des Gebäudes entfernt wurden. Sie müssen entweder nachträglich, aber noch vor Ort, mit verhältnismäßig hohem zeitlichem und personellem Aufwand aus dem Gemisch entfernt werden, oder soweit wie möglich während des Abbruchs in verschiedene Container getrennt werden. Die Regelung der GewAbfV führt dazu, dass im Vergleich der nachfolgenden Varianten die Kosten, die durch einen vorherigen selektiven Rückbau der Gipsplatten, Sanitärkeramik und Holzböden hätten vermieden werden können, von den hohen Kosten für die händische oder maschinelle Trennung an der Baustelle zur Herstellung einzelner Faktionen abzuziehen sind. Ein Abzug dieser Kosten dürfte in vielen Fällen dazu führen, dass die Kosten für einen selektiven Rückbau nicht außer Verhältnis zu den Kosten für eine gemischte Sammlung und eine anschließende Vorbehandlung oder Aufbereitung stehen und damit die wirtschaftliche Zumutbarkeit retrospektiv zu bewerten ist.

Rechenbeispiel für die Anwendung von § 8 Absatz 2 Sätze 4 und 5

Variante 1 (ohne selektiven Rückbau oder Getrennthaltung nach GewAbfV):

Kosten für den Abbruch des Gebäudes ohne selektiven Rückbau oder Getrennthaltung an der Anfallstelle 10.000 Euro
Kosten für anschl. Vorbehandlung und Aufbereitung des Gemisches 20.000 Euro
Gesamtkosten 30.000 Euro

Variante 2 (Getrennthaltung nach GewAbfV): Variante 2 a) (Getrennthaltung an der Anfallstelle)

Kosten für den Abbruch des Gebäudes ohne selektiven Rückbau, mit Getrennthaltung an der Anfallstelle 25.000 Euro
Kosten für das nachträgliche Trennen des als Haufwerk vorliegenden Gemisches 0 Euro
Kosten für anschl. Vorbehandlung und Aufbereitung des Restgemisches 15.000 Euro
Gesamtkosten 40.000 Euro

Variante 2 b) (Getrennthaltung durch nachträgliche Trennung vor Ort)

Kosten für den Abbruch des Gebäudes ohne selektiven Rückbau 10.000 Euro
Kosten für das nachträgliche Trennen des als Haufwerk vorliegenden Gemisches 30.000 Euro
Kosten für anschl. Vorbehandlung und Aufbereitung des Restgemisches 10.000 Euro
Gesamtkosten 50.000 Euro

Variante 3 (kostengünstigste Variante eines möglichen und zumutbaren selektiven Rückbaus)

Kosten für den Abbruch des Gebäudes mit selektivem Rückbau 30.000 Euro
Kosten für das nachträgliche Trennen des als Haufwerk vorliegenden Gemisches 0 Euro
Kosten für anschl. Vorbehandlung und Aufbereitung des Restgemisches 5.000 Euro
Gesamtkosten 35.000 Euro

Ist die rechtliche gebotene Variante 2 (Getrennthaltung nach GewAbfV) wirtschaftlich unzumutbar?

Bewertung im Vorfeld der Maßnahme:

Dazu ist nach § 8 Absatz 2 Satz 4 GewAbfV ein Kostenvergleich der Varianten 1 und 2 a) durchzuführen. Es ergibt sich eine Differenz von 10.000 Euro. Das betreffende Unternehmen könnte geltend machen, dass aufgrund dieser Differenz die Getrennthaltung wirtschaftlich unzumutbar sei.

Aber: Anwendung von § 8 Absatz 2 Satz 5 GewAbfV:

"Abzug der Kosten, die durch technisch mögliche und wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen des selektiven Rückbaus und Abbruchs hätten vermieden werden können.

Der Kostenvergleich zwischen der Variante 1 und 3 ergibt nur noch eine Differenz von 5.000 Euro. Für die Betrachtung der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit der getrennten Sammlung ist dieser Betrag zugrunde zu legen.

Bewertung im Nachgang der Maßnahme:

Dazu ist nach § 8 Absatz 2 Satz 4 GewAbfV ein Kostenvergleich der Varianten 1 und 2b) durchzuführen. Es ergibt sich eine Differenz von 20.000 Euro. Das betreffende Unternehmen könnte geltend machen, dass aufgrund dieser Differenz die nachträgliche Trennung wirtschaftlich unzumutbar sei.

Aber: Anwendung von § 8 Absatz 2 Satz 5 GewAbfV:

"Abzug der Kosten, die durch technisch mögliche und wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen des selektiven Rückbaus und Abbruchs hätten vermieden werden können.

Die Regelung erfordert eine fiktive Berechnung der Kosten des selektiven Rückbaus (Variante 3) ex post.

Der Kostenvergleich zwischen der Variante 1 und 3 ergibt nur noch eine Differenz von 5.000 Euro. Für die Betrachtung der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit der getrennten Sammlung ist dieser Betrag zugrunde zu legen.

Dieses Fallbeispiel zeigt, dass eine unterlassene Getrennthaltung an der Anfallstelle zu einem Verstoß gegen die Getrenntsammlungspflichten führen kann, welcher für den Abfallerzeuger eine Ordnungswidrigkeit nach § 13 Absatz 1 Nr. 1 darstellt und mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden kann.

3.1.4 Dokumentation der Erfüllung der Getrenntsammlungspflicht und/oder des Vorliegens der Voraussetzungen für ein Abweichen von der getrennten Sammlung
( § 8 Absatz 3)

Es sind folgende Dokumentationspflichten zu beachten:

Erzeuger und Besitzer von Bau- und Abbruchabfällen haben die Erfüllung der Pflichten zur getrennten Sammlung und Beförderung sowie zur vorrangigen Zuführung der getrennt gesammelten Abfälle zur Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zum Recycling zu dokumentieren. Berufen sie sich auf Abweichungsgründe von dieser Pflichterfüllung nach § 8 Absatz 2 - die technische Unmöglichkeit oder wirtschaftliche Unzumutbarkeit - dann haben sie diese ebenfalls zu dokumentieren ( § 8 Absatz 3 Satz 1). Damit entspricht die Pflicht zur Dokumentation nach § 8 Absatz 3 der Verpflichtung zur Dokumentation nach § 3 Absatz 3 für die Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle, so dass hierzu auch auf Kapitel 2.1.3. verwiesen wird.

Die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung der o.g. Pflichten und das Abweichen davon liegt ausschließlich beim Erzeuger oder Besitzer der jeweiligen Abfälle. Aus § 22 KrWG ergibt sich, dass Erzeuger und Besitzer sich zur Erfüllung ihrer Dokumentationspflichten auch eines Dritten bedienen können.

Im Folgenden werden Bau- und Abbruchmaßnahmen unter dem Überbegriff Baustellen subsumiert. Generell entfällt die Pflicht zur Dokumentation für Baustellen, bei denen das Volumen der insgesamt anfallenden Abfälle je Bau- oder Abbruchmaßnahme 10 m3 nicht überschreitet ( § 8 Absatz 3 Satz 4). Bei einer Baumaßnahme ist jedes Gewerk als Einzelmaßnahme zu bezeichnen, es sei denn, ein Unternehmer erbringt oder koordiniert federführend mehrere Gewerke. Dann darf das Volumen der bei allen Gewerken dieses Unternehmers anfallenden Abfälle 10 m3 nicht überschreiten. Gleiches gilt für den Fall, dass ein Generalunternehmer die Entsorgung für seine Subunternehmer durchführt oder im Falle der Entsorgung durch den Bauherren selbst. In diesen genannten Fällen ist die Schwelle von 10 m3 pro Baustelle maßgeblich. Diese Freistellung betrifft ausschließlich die Dokumentationspflichten, nicht jedoch die materiellen Pflichten zur getrennten Sammlung, Vorbereitung zur Wiederverwendung und zum Recycling. Diese Befreiung gilt nicht für die Betriebsstätten der Unternehmen, auf denen Abfälle von mehreren Baustellen gesammelt werden, hier gibt es keine 10 m3-Schwelle für die Dokumentationspflicht.

Die Dokumentationen sind obligatorisch und müssen grundsätzlich vorgehalten werden. Sie sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Hierfür können Formblätter verwendet werden.

Im Gegensatz zu § 3 Absatz 3 Satz 3 und § 4 Absatz 5 Satz 3 ist eine elektronische Vorlage der Dokumentation auf Verlangen der Behörde nicht ausdrücklich geregelt, d.h. kann auch durch die Behörde nicht verlangt, allenfalls mit dem Abfallerzeuger vereinbart werden.

3.1.4.1 Dokumentation der Erfüllung der Getrenntsammlungspflicht ( § 8 Absatz 3 Satz 2 Nr. 1)

Die Dokumentation der getrennten Sammlung muss für jede Baustelle grundsätzlich neu erstellt werden, da es sich in der Regel um individuelle örtliche Gegebenheiten handelt. Sie kann durch Lagepläne, Lichtbilder, Praxisbelege, wie Liefer- oder Wiegescheine, oder ähnliche Dokumente erfolgen. Die angeführten Beispiele sind nicht abschließend. Als ähnliche Dokumente können bei Baustellen auch schematische Beschreibungen der Sortier- und Bereitstellungseinrichtungen in Betracht kommen. Darüber hinaus kann insbesondere auf bereits für andere Zwecke vorhandene Dokumente zurückgegriffen werden. Die Entscheidung über die Art der Dokumentation liegt beim Erzeuger und Besitzer. Es ist jedoch sicherzustellen, dass der Behörde bei einer entsprechenden Nachfrage eine eindeutige Beurteilung des Einzelfalls ermöglicht wird (vgl. Kapitel 2.1.3. 1).

Sofern sich die örtlichen Gegebenheiten und die sonstigen Rahmenbedingungen (z.B. Zusammensetzung der Abfälle, Entsorgungswege) nicht verändern, kann die Dokumentation einmalig erfolgen. Bei Änderungen hinsichtlich der Zusammensetzung oder Erfassung der anfallenden Abfälle ist die Dokumentation zeitnah zu aktualisieren. Sinnvoll wäre es, in Lageplänen die Abfallbehälter nach Fraktion und Größe einzutragen.

Unterlagen, die zur Dokumentation der aktuellen Entsorgungssituation nicht mehr erforderlich sind, sind in analoger Anwendung von § 25 Absatz 1 NachwV für Abfallregister für etwaige spätere Überprüfungen noch drei Jahre aufzubewahren.

3.1.4.2 Dokumentation der vorrangigen Zuführung der getrennt gesammelten Abfälle zur Vorbereitung zur Wiederwendung oder zum Recycling ( § 8 Absatz 3 Satz 2 Nr. 2)

Die Zuführung der getrennt gesammelten Abfälle zur Vorbereitung zur Wiederwendung oder zum Recycling ist durch eine Erklärung desjenigen, der die Abfälle übernimmt, zu dokumentieren ( § 8 Absatz 3 Satz 2 Nr. 2). Die Erklärung muss dessen Namen und Anschrift sowie die Masse und den beabsichtigten Verbleib des Abfalls enthalten. Die Abgabe einer entsprechenden Erklärung ist vor der erstmaligen Übernahme erforderlich. Hinsichtlich des beabsichtigten Verbleibs sind Angaben zur Art der Verwertung ausreichend. Die Benennung einer konkreten Entsorgungsanlage ist nicht erforderlich, kann aber aus Gründen der Transparenz für den Abfallerzeuger empfehlenswert sein.

§ 8 Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 sieht explizit nur die Pflicht vor, sich die Zuführung der getrennt gesammelten Abfälle zur Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zum Recycling durch eine Erklärung desjenigen, der die Abfälle übernimmt, bestätigen zu lassen. Erfolgt ausnahmsweise keine Zuführung zur Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zum Recycling, hat der Übernehmende im Wege eines "erst-recht-Schlusses" die weitere (sonstige) Verwertung oder Beseitigung zu bestätigen. Die in § 8 Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 genannten Mindestinhalte für die Bestätigung gelten entsprechend.

Die Bestätigungen sind in analoger Anwendung von § 25 Absatz 1 NachwV für Abfallregister für etwaige spätere Überprüfungen noch drei Jahre aufzubewahren.

3.1.4.3 Dokumentation des Vorliegens der Voraussetzungen für ein Abweichen von der Getrenntsammlungspflicht ( § 8 Absatz 3 Satz 2 Nr. 3)

Wird von der Pflicht zur getrennten Sammlung abgewichen, sind deren technische Unmöglichkeit oder wirtschaftliche Unzumutbarkeit darzulegen. Hierzu können z.B. Lichtbilder zur Dokumentation von räumlich beengten Verhältnissen, Vorgaben zuständiger Behörden sowie von Verschmutzungen, die eine getrennte Sammlung von Abfallfraktionen ausschließen, genutzt werden.

Zur Darlegung der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit kann insbesondere eine vergleichende Betrachtung der Kosten für eine getrennte und eine gemeinsame Sammlung, unter Einbeziehung von Angeboten zur Sortierung der Gemische, angestellt werden. Insofern sind mindestens zwei Angebote einzuholen.

Die Dokumentation ist bei Änderungen hinsichtlich der Erfassung der anfallenden Abfälle und der sonstigen Rahmenbedingungen (z.B. Zusammensetzung der Abfälle, Entsorgungswege) zeitnah zu aktualisieren. Sie ist für die Dauer der Abweichung von der Getrenntsammlungspflicht vorzuhalten und in analoger Anwendung von § 25 Absatz 1 NachwV für Abfallregister für etwaige spätere Überprüfungen noch drei Jahre aufzubewahren.

3.2 Vorbehandlungspflicht für überwiegend nicht mineralische Bau- und Abbruchabfälle
( § 9)

Die Pflicht zur Vorbehandlung für überwiegend nicht mineralische Bau- und Abbruchabfälle ist von der Aufbereitungspflicht für überwiegend mineralische Bau- und Abbruchabfälle (vgl. Kapitel 3.3) abzugrenzen.

Die Pflicht Gemische einer Vorbehandlung zuzuführen, liegt beim Abfallerzeuger/-besitzer, wenn er auf der Baustelle ausnahmsweise unter den Bedingungen des § 8 Absatz 2 nicht getrennt nach Abfallfraktionen sammelt bzw. sammeln kann. Dies ist vom Abfallerzeuger/-besitzer im Vorfeld der Entsorgungsmaßnahme zu prüfen. In eine Vorbehandlungsanlage gehen diese Bau- und Abbruchabfälle als Gemisch, wenn es überwiegend nichtmineralisch ist.

In einem Gemisch auf Baustellen können beim Neu-, Aus- und Umbau u.a. folgende nichtmineralische Abfälle enthalten sein:

Beim Neubau ist jedoch meist davon auszugehen, dass die einzelnen Abfallfraktionen entsprechend ihres Anfalls beim Gewerk getrennt gesammelt und befördert werden können.

Bei Abbrucharbeiten können vor allem folgende nichtmineralischen Abfälle Bestandteil des Gemisches sein:

Ein Gemisch kann dann als überwiegend nichtmineralisch bezeichnet werden, wenn es augenscheinlich zu mehr als der Hälfte aus nicht mineralischen Abfallbestandteilen besteht.

Im Gegensatz zu den gewerblichen Siedlungsabfällen gibt es für Bau- und Abbruchabfälle keine Getrenntsammlungsquote, bei deren Erreichen die restlichen Abfälle keiner Vorbehandlungspflicht unterliegen.

3.2.1 Grundanforderungen
( § 9 Absatz 1 und 3)

Abfallgemische mit überwiegend nichtmineralischen Anteilen können z.B. Gemische mit Kabelresten, PE-Rohren, Schalholz, Fußbodenbelag, Emballagen, aber auch Metallen oder Metalllegierungen sein. Sie sollen unverzüglich einer Vorbehandlungsanlage zugeführt werden mit dem Ziel, werthaltige Abfallbestandteile für das Recycling zu gewinnen ( § 9 Absatz 1 Nr. 1).

Um diesem Ziel zu entsprechen, dürfen in den Gemischen für die Vorbehandlung Glas, Dämmmaterial, Bitumengemische und Baustoffe auf Gipsbasis nur enthalten sein, soweit sie die Behandlung nicht beeinträchtigen oder gar verhindern ( § 9 Absatz 1 Satz 2).

Auch ein hoher Anteil an mineralischen Bestandteilen im Gemisch darf die Sortierung der leichteren nichtmineralischen Abfallbestandteile nicht stören oder verhindern ( § 9 Absatz 1 Satz 3).

Fehlwürfe oder Beimischungen lassen sich jedoch nicht völlig vermeiden. So werden im nichtmineralischen Gemisch auch Anhaftungen von Gipsputz, Fliesen oder Mörtel zu finden sein. Das wesentliche Ziel im Betrieb einer Vorbehandlungsanlage, werthaltige Abfälle (insbesondere Kartonagen, Kunststoff, Metall, Holz) zu separieren, soll durch die Zusammensetzung des Gemisches nicht erschwert oder unmöglich gemacht werden. Der Betreiber der Vorbehandlungsanlage hat im Rahmen seiner Annahmekontrolle die Möglichkeit einzelne Chargen abzulehnen.

Gemischte Bau- und Abbruchabfälle, die unter den Abfallschlüssel 17 09 04 fallen, setzen sich oftmals aus "Boden-Bauschutt-Gemischen" mit weiteren Fremdbestandteilen zusammen und enthalten erfahrungsgemäß andere Abfälle als Beton, Fliesen, Ziegel und Keramik. Bestehen die gemischten Bau- und Abbruchabfälle überwiegend aus nichtmineralischen Materialien (z.B. Holz, Dämmstoffe, Kunststoffe) sind diese ebenfalls unverzüglich einer Vorbehandlungsanlage zuzuführen ( § 9 Absatz 3 Satz 1).

Das Vermischungsverbot nach dem KrWG für gefährliche Abfälle gilt auch für Bau- und Abbruchabfälle. Im Baubereich können dies vor allem Reste von Farben und Kleber sein, im Bereich Abbruch sind es insbesondere Asbest, teerhaltige Dämmpappen, PCB-belastete Fugenkitte und Farben oder Altholz der Kategorie A IV. Deren Vermischen mit anderen gefährlichen Abfällen bzw. mit anderen Stoffen oder Abfällen ist entsprechend § 9 Absatz 2 KrWG generell unzulässig (außer in dafür zugelassenen Anlagen). Daher sind gefährliche Abfälle auf der Baustelle auszusortieren und getrennt von anderen Abfällen zu halten.

Der Terminus "unverzüglich" bedeutet nicht "sofort", sondern "ohne schuldhaftes Zögern" 9. Dem Abfallerzeuger/-besitzer wird ausreichend Zeit eingeräumt zu überlegen, zu planen und zu recherchieren, welche Entsorgungsanlage geeignet ist, und den Vertrag zu gestalten. Auch das vorläufige Lagern im Sinne des § 3 Absatz 15 KrWG an der Baustelle oder auf der Betriebsstätte, z.B. um Transporte zusammenzustellen und zu optimieren oder um Preisschwankungen abzupuffern, ist zulässig. Daher ist in der Rechtsprechung der Maßstab, was als unverzüglich zu verstehen ist, an die Frage der Zumutbarkeit gebunden.

Im Falle einer über das Bereitstellen zur Abholung hinausgehenden Zwischenlagerung des Abfallgemisches in einem eigenständigen, nicht im Zusammenhang mit der Baustelle stehenden Lager ist darauf zu achten, dass für dieses Lager eine Genehmigung nach Bundes-Immissionsschutzgesetz oder nach Landes-Baurecht besteht und die genehmigte Masse an Abfällen bei der Lagerung nicht überschritten wird. Der Betreiber eines Zwischenlagers ist Abfallbesitzer im Sinne der Verordnung. In Umschlaganlagen oder Zwischenlagern, die nicht Teil einer Vorbehandlung sind (Kaskade), darf eine Abfallbehandlung (auch Entnahme bestimmter Fraktionen oder Gegenstände) nicht erfolgen.

3.2.2 Ausnahmen von der Pflicht, Abfallgemische vorzubehandeln
( § 9 Absatz 4)

Die Ausnahme greift nur, wenn die Behandlung dieser Gemische oder der gemischten Bau- und Abbruchabfälle (Abfallschlüssel 17 09 04) technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Das ist vom Abfallerzeuger/-besitzer darzulegen.

Für HBCD-haltige Dämmmaterialien, die als POP-haltige Abfälle anfallen, steht aktuell kein etabliertes Recyclingverfahren zur Verfügung. Daher ist deren Entsorgung, in Abfallverbrennungsanlagen geboten. Eine Vorbehandlung dieser Materialien im Sinne der Gewerbeabfallverordnung ist daher nicht zulässig. Möglich und ggf. sogar geboten ist die Konditionierung mit anderen Abfällen in speziell dafür zugelassenen Anlagen, vgl. Kapitel 3.1.1.2.

3.2.2.1 Technische Unmöglichkeit

Die Verordnung nennt keine Konstellation, in der eine technische Unmöglichkeit gegeben ist. Eine ausnahmsweise technische Unmöglichkeit könnte z.B. durch hygienische Aspekte gegeben sein. Im Zuge von Abbrucharbeiten kann das Gemisch beispielsweise Verunreinigungen mit Nagetierkadavern, Schimmelpilzen, Echtem Hausschwamm etc., aufweisen, so dass eine Vorbehandlungsanlage die Abfälle nicht annimmt.

3.2.2.2 Wirtschaftliche Unzumutbarkeit

Die wirtschaftliche Unzumutbarkeit ist dann gegeben, wenn die Vorbehandlung unangemessen hohe Mehrkosten verursacht. Das ist am konkreten Einzelfall zu belegen. Die einfache Gegenüberstellung der Kosten für die Vorbehandlung zu den Kosten für die direkte - wahrscheinlich energetische - Verwertung reicht nicht. Um die Ausnahme rechtfertigen zu können, müssen die Kosten der Vorbehandlung und der anschließenden Entsorgung erheblich höher sein als die der angestrebten direkten Verwertungsoption jeweils unter Einbeziehung der Transportkosten. Ein Indiz ist, ob diese Mehrkosten noch branchenüblich sind. Die unzumutbar höheren Kosten der Behandlung können sich auch daraus gegeben, dass die Masse der zu behandelnden Abfälle zu gering ist.

Je nach Annahmebedingungen der Vorbehandlungsanlage kann die wirtschaftliche Unzumutbarkeit auch gegeben sein, wenn etwa das Gemisch kaum stofflich verwertbare Anteile enthält oder starke Verschmutzungen - z.B. durch Verklebungen verunreinigte Dachbahnen oder stark verschmutzte Kunststofffolien - aufweist. Diese Chargen beeinträchtigen in der Anlage die Sortierung und ggf. das nachfolgende Recycling und können daher bei der Annahmekontrolle abgewiesen werden.

3.2.2.3 Verwertungspflicht in den Ausnahmefällen ( § 9 Absatz 5)

In beiden Fällen (technische Unmöglichkeit oder wirtschaftliche Unzumutbarkeit) müssen die nicht vorzubehandelnden Gemische von allen anderen Abfallfraktionen und Abfallgemischen getrennt gehalten werden, um sie unverzüglich vorrangig ordnungsgemäß, schadlos und hochwertig in sonstiger Weise verwerten zu lassen ( § 9 Absatz 5). So kann sichergestellt werden, dass diese Abfallgemische das Recycling der anderen (behandelbaren) Abfallgemische nicht beeinträchtigen.

Als Verwertungsoption für die nicht vorzubehandelnden Gemische aus Bau- und Abbruchabfällen, die überwiegend nichtmineralisch sind, kommt meist die energetische Verwertung in Betracht. Sind die Abfallgemische aufgrund einer technischen Unmöglichkeit und wirtschaftlichen Unzumutbarkeit im Sinne des § 7 Absatz 4 KrWG in keiner Weise verwertbar, unterliegen sie als Abfälle zur Beseitigung der prinzipiellen Überlassungspflicht an den örE, soweit sie nicht von der Entsorgung durch den örE ausgeschlossen sind. Im letztgenannten Fall ist der Erzeuger und Besitzer zur Beseitigung verpflichtet.

3.3 Aufbereitungspflicht für überwiegend mineralische Bau- und Abbruchabfälle
( § 9)

Wenn der Abfallerzeuger/-besitzer auf der Baustelle ausnahmsweise nicht getrennt nach Abfallfraktionen sammelt bzw. sammeln kann, greift die Aufbereitungsplicht nach § 9. In eine Aufbereitungsanlage gehen die Bau- und Abbruchabfälle als Gemische, die überwiegend mineralisch sind. Gemische werden als überwiegend mineralisch bezeichnet, wenn sie augenscheinlich größtenteils mineralische Bestandteile aufweisen. Auch nach einer Vorbehandlung verbleibende überwiegend mineralische Gemische sind aufzubereiten.

Mineralische Bestandteile in einem Gemisch von der Baustelle können insbesondere Beton, Ziegel, Fliesen, (Sanitär)Keramik, Mörtel, Putz oder Steine, Schotter, Kies sein. Aber auch wenn mineralische Abfälle getrennt erfasst wurden, ist davon auszugehen, dass das Material einer Aufbereitungsanlage (Bauschuttrecycling-Anlage) zugeführt wird. Dies ist zur Erzielung einer definierten Gesteinskörnung in der Regel unumgänglich.

3.3.1 Grundanforderungen

Abfallgemische aus Bau- oder aus Abbruchmaßnahmen können sich aus den o.g. Bestandteilen zusammensetzen. Bestehen die Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik werden sie unter dem Abfallschlüssel 17 01 07 zusammengefasst. Die Abfallgemische sind unverzüglich an eine Aufbereitungsanlage abzugeben."Unverzüglich" heißt nicht sofort, sondern "ohne schuldhaftes Zögern" 10.

Ziel der Aufbereitung ist die Verwertung oder Vermarktung der gewonnenen Gesteinskörnung als Schüttgut oder als Zuschlag zur Betonherstellung. Der Aufbereitungsprozess sollte deshalb bei Schüttgut die Qualitätsanforderungen der künftigen Ersatzbaustoffverordnung und bei Verwendung zur Betonherstellung die Qualitätsanforderungen der DIN 12260 und DIN 4226-101/102 anstreben. Dazu hat der Betreiber der Aufbereitungsanlage im Rahmen seiner Annahmekontrolle die Möglichkeit auch einzelne Chargen abzulehnen.

Beispielsweise erlauben die DIN 4226-101/102 zur Verwendung als Betonzuschlag einen Anteil an Fremdbestandteilen wie Glas, bindige Materialien (d.h. Ton und Bodenmaterial), Metalle, nicht schwimmendes Holz, Kunststoff, Gummi und Gips je nach Qualitätstyp Typ 1 oder Typ 2 in der Summe maximal d 1 bzw. max. d 2 Masse-%. Der Anteil von Asphalt in der Körnung darf unabhängig vom Qualitätstyp 1 Masse-% nicht überschreiten, der maximale Anteil schwimmfähiger Materialen liegt, ebenfalls unabhängig vom Qualitätstyp, bei 2 Vol-%.

Auch für mineralische Gemische gilt § 9 Absatz 2 KrWG, wonach gefährliche Abfälle wie z.B. Asbest, KMF-Dämmmaterial, PAK-haltiges Abbruchmaterial (besonders aus Schornsteinen oder Brandereignissen), teerhaltiger Asphalt oder teerhaltiger Kleber, astbesthaltige Fugenmasse oder pechhaltige Anstriche aus Gemischen fern zu halten sind. Gefährliche Abfälle dürfen grundsätzlich weder mit anderen gefährlichen Abfällen noch mit anderen Stoffen oder Abfällen vermischt oder verdünnt werden (außer in dafür zugelassenen Anlagen).

Gemischte Bau- und Abbruchabfälle (Abfallschlüssel 17 09 04) sind Gemische von mineralischen und nicht mineralischen Abfällen. Sind die gemischten Bau- und Abbruchabfälle augenscheinlich größtenteils mineralisch, sind sie unverzüglich einer Aufbereitungsanlage zuzuführen ( § 9 Absatz 3 Satz 1).

3.3.2 Ausnahmen von der Pflicht, Abfallgemische aufzubereiten
( § 9 Absatz 4)

Die Pflicht, diese Gemische aufzubereiten entfällt nur, falls deren Behandlung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Der Nachweis für den Ausnahmetatbestand ist vom Abfallerzeuger/-besitzer zu erbringen.

3.3.2.1 Technische Unmöglichkeit

Die Verordnung nennt keine Konstellation, in der eine technische Unmöglichkeit gegeben ist. Eine ausnahmsweise technische Unmöglichkeit kann bei einem mineralischen Gemisch angenommen werden, dessen Aufbereitung aufgrund der Zusammensetzung, Verunreinigung oder des Schadstoffgehaltes nicht realisierbar ist. Beispielsweise können nicht zerkleinerungsfähige Bestandteile oder nicht lösbare Verklebungen die Aufbereitung des Gemisches verhindern.

3.3.2.2 Wirtschaftliche Unzumutbarkeit

Die wirtschaftliche Unzumutbarkeit ist dann gegeben, wenn die Aufbereitung unangemessen hohe Mehrkosten verursacht. Dies ist am konkreten Einzelfall zu belegen. Die einfache Gegenüberstellung der Kosten für die Aufbereitung zu den Kosten für die direkte Verwertung reicht nicht. Um die Ausnahme rechtfertigen zu können, müssen die Kosten der Aufbereitung und der anschließenden Entsorgung erheblich höher sein als die der angestrebten direkten Verwertungsoption jeweils unter Einbeziehung der Transportkosten. Ein Indiz ist, ob diese Mehrkosten noch branchenüblich sind.

3.3.2.3 Verwertungspflicht in den Ausnahmefällen ( § 9 Absatz 5)

In beiden Fällen (technische Unmöglichkeit oder wirtschaftliche Unzumutbarkeit) müssen die nicht aufbereitungsfähigen Gemische getrennt von allen anderen Abfallfraktionen und Abfallgemischen gehalten werden, um sie unverzüglich möglichst hochwertig verwerten zu lassen ( § 9 Absatz 5). So kann sichergestellt werden, dass diese Abfallgemische das Recycling der anderen (aufbereitungsfähigen) Gemische nicht beeinträchtigen.

Für nicht aufbereitete mineralische Abfallgemische bestehen nur wenige Verwertungsoptionen (teilweise im Deponiebau). Sind die Abfallgemische aufgrund einer technischen Unmöglichkeit und wirtschaftlichen Unzumutbarkeit im Sinne des § 7 Absatz 4 KrWG in keiner Weise verwertbar, unterliegen sie als Abfälle zur Beseitigung der Überlassungspflicht an den örE, soweit sie nicht von der Entsorgung durch den örE ausgeschlossen sind.

3.4 Dokumentation der Erfüllung der Vorbehandlungs- oder Aufbereitungspflicht und/oder des Vorliegens der Voraussetzungen für ein Abweichen von dieser Pflicht
( § 9 Absatz 6)

Es sind folgende Dokumentationspflichten zu beachten:

Erzeuger und Besitzer haben die Erfüllung der Vorbehandlungs- oder Aufbereitungspflicht zu dokumentieren. Berufen sie sich auf Abweichungsgründe von dieser Pflichterfüllung nach § 9 Absatz 4 - die technische Unmöglichkeit oder wirtschaftliche Unzumutbarkeit - dann haben sie diese sowie die Einhaltung der Pflicht, Gemische, die keiner Vorbehandlungs- oder Aufbereitungsanlage zugeführt werden, von anderen Abfällen getrennt zu halten und unverzüglich vorrangig einer ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen sonstigen Verwertung zuzuführen, zu dokumentieren.

Die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung der o.g. Pflichten oder das Abweichen davon liegt ausschließlich beim Erzeuger oder Besitzer der Abfälle. Aus § 22 KrWG ergibt sich, dass Erzeuger und Besitzer sich zur Erfüllung ihrer Dokumentationspflichten auch eines Dritten bedienen können.

Generell entfällt die Pflicht zur Dokumentation für Baustellen, bei denen das Volumen der insgesamt anfallenden Abfälle je Bau- oder Abbruchmaßnahme 10 m3 nicht überschreitet ( § 9 Absatz 6 Satz 4). Bei einer Baumaßnahme ist jedes Gewerk als Einzelmaßnahme zu bezeichnen, es sei denn, ein Unternehmer erbringt oder koordiniert federführend mehrere Gewerke. Dann darf das Volumen der bei allen Gewerken dieses Unternehmers anfallenden Abfälle 10 m3 nicht überschreiten. Diese Freistellung betrifft ausschließlich die Dokumentationspflichten, nicht jedoch die materiellen Pflichten zur Vorbehandlung und Aufbereitung. Diese Befreiung gilt nicht für die Betriebsstätten der Unternehmen, auf denen Abfälle von mehreren Baustellen gesammelt werden.

Die Dokumentation der Erfüllung der Vorbehandlungs- oder Aufbereitungspflicht kann insbesondere durch Praxisbelege, wie Liefer- oder Wiegescheine, Entsorgungsverträge oder Nachweise desjenigen, der die zuzuführenden Abfälle übernimmt, erfolgen. Es kann auch auf sonstige ggf. bereits für andere Zwecke vorhandene Dokumente zurückgegriffen werden.

Für den Nachweis der fehlenden technischen Möglichkeit können z.B. Lichtbilder zur Dokumentation der Zusammensetzung der anfallenden Abfallgemische bzw. Lichtbilder oder Lagepläne zur Dokumentation der fehlenden Möglichkeit zur Erreichung von Abfallgemischen, die einer Vorbehandlung oder Aufbereitung zugeführt werden können, genutzt werden.

Zur Dokumentation der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit können Angebote von Vorbehandlungs- oder Aufbereitungsanlagen und Anlagen zur sonstigen Verwertung (energetische Verwertung, Deponiebau) und der Nachweis unzumutbarer Transportkosten herangezogen werden. Zur Dokumentation, dass keine Angebote zur Vorbehandlung oder Aufbereitung auf dem Markt verfügbar sind, sind Anfragen bei Vorbehandlungs- oder Aufbereitungsanlagen mit negativem Ergebnis geeignet.

Für den Nachweis der unverzüglichen Zuführung von Abfallgemischen zu einer ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen sonstigen Verwertung können z.B. Praxisbelege, wie Liefer- oder Wiegescheine oder Verträge mit Entsorgungsunternehmen genutzt werden. Diese Beispiele sind nicht abschließend. Es ist sicherzustellen, dass der Behörde bei einer entsprechenden Nachfrage eine eindeutige Beurteilung des Einzelfalls ermöglicht wird. Um eine lückenlose Dokumentation zu gewährleisten, sollten auch Bau- und Abbruchabfälle bzw. Gemische, die nicht verwertet und dem örE überlassen werden, in die Dokumentation einbezogen werden.

In der Regel hat die Dokumentation einmalig zu erfolgen, sofern die örtlichen Gegebenheiten und die sonstigen Rahmenbedingungen - z.B. Zusammensetzung der Gemische, Entsorgungswege - sich nicht verändern. Bei Änderungen hinsichtlich der Vorbehandlung oder Aufbereitung oder der Zuführung der Gemische zu einer ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen sonstigen Verwertung ist die Dokumentation zeitnah fortzuschreiben. Gleiches gilt für die Dokumentation der technischen Unmöglichkeit oder der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit einer Vorbehandlung oder Aufbereitung.

Unterlagen, die zur Dokumentation der aktuellen Entsorgungssituation nicht mehr erforderlich sind, sind in analoger Anwendung von § 25 Absatz 1 NachwV für Abfallregister für etwaige spätere Überprüfungen noch drei Jahre aufzubewahren.

Die Dokumentationen sind obligatorisch und müssen grundsätzlich vorgehalten werden. Sie sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Hierfür können Formblätter verwendet werden.

Im Gegensatz zu § 3 Absatz 3 Satz 3 und § 4 Absatz 5 Satz 3 ist eine elektronische Vorlage der Dokumentation auf Verlangen der Behörde nicht ausdrücklich geregelt, d.h. kann auch durch die Behörde nicht verlangt, allenfalls mit dem Abfallerzeuger vereinbart werden.

3.5 Bestätigung der Herstellung definierter Gesteinskörnungen bzw. der ordnungsgemäßen technischen Ausstattung und des ordnungsgemäßen Betriebs durch den Betreiber der Aufbereitungs- bzw. Vorbehandlungsanlage
( § 9 Absatz 2 und 3)

Erzeuger und Besitzer von Gemischen, die überwiegend Beton, Ziegel, Fliesen oder Keramik enthalten ( § 9 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2) und von gemischten Bau- und Abbruchabfällen (Abfallschlüssel 17 09 04), die einer Aufbereitungsanlage zugeführt werden, haben sich bei der erstmaligen Übergabe der Gemische von dem Betreiber der Aufbereitungsanlage in Textform 11 bestätigen zu lassen, dass in der Anlage definierte Gesteinskörnungen hergestellt werden. Hierfür soll der Betreiber insbesondere bestätigen, dass die entstehenden Gesteinskörnungen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften und gültigen DIN-Normen sowie den damit verbundenen Qualitätsansprüchen entsprechen. Einschlägig ist hier beispielsweise das auf einer Vielzahl technischer Normen basierende technische Regelwerk des Straßenbaus über bauphysikalische Anforderungen an die jeweiligen Gesteinskörnungen.

Beauftragt ein Erzeuger oder Besitzer einen Beförderer mit der Anlieferung dieser Gemische, so ist dieser verpflichtet, die Bestätigung an Stelle des Erzeugers oder Besitzers vom Betreiber der Aufbereitungsanlage einzuholen ( § 9 Absatz 2 Satz 2). Der Beförderer hat dem Erzeuger oder Besitzer unverzüglich nach Erhalt der Bestätigung mitzuteilen, ob in der Anlage definierte Gesteinskörnungen hergestellt werden.

Für Erzeuger und Besitzer von Gemischen, die überwiegend Kunststoffe, Metalle, einschließlich Legierungen, oder Holz enthalten ( § 9 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1), und von gemischten Bau- und Abbruchabfällen (Abfallschlüssel 17 09 04), die einer Vorbehandlungsanlage zugeführt werden, gilt § 4 Absatz 2 entsprechend (vgl. Kapitel 2.3). Danach haben Erzeuger und Besitzer sich ab dem 1. Januar 2019 bei der erstmaligen Übergabe der Gemische von dem Betreiber der Vorbehandlungsanlage in Textform 12 bestätigen zu lassen, dass die Anlage die technischen Mindestanforderungen an Vorbehandlungsanlagen erfüllt ( § 6 Absatz 1 i.V.m. der Anlage zu § 6 Absatz 1 Satz 1) und eine Sortierquote von mindestens 85 Masseprozent als Mittelwert im Kalenderjahr erreicht wird ( § 6 Absatz 3). Unter erstmaliger Übergabe ist erste Anlieferung von Abfällen nach dem 1. Januar 2019 zu verstehen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Gemische nur solchen Vorbehandlungsanlagen zugeführt werden, die die Anforderungen hinsichtlich der technischen Ausstattung sowie der Sortierquote erfüllen. Erfolgt eine Vorbehandlung in mehreren Anlagen unterschiedlicher Betreiber (Kaskadenvorbehandlung), so ist die Bestätigung durch den Betreiber der ersten Anlage auszustellen.

Im Kalenderjahr 2019 kann noch keine für ein Kalenderjahr gemittelte Sortierquote gemäß § 6 Absatz 3 gefordert werden, da diese erstmalig für das Jahr 2019 ermittelt werden muss ( § 6 Absatz 4). Daher haben Erzeuger und Besitzer sich die Sortierquote nach erstmaliger Ermittlung - also im Jahr 2020 - bestätigen zu lassen. Bis dahin genügt der Nachweis, dass alle Aggregate nach § 6 Absatz 1 Satz 1 vorhanden sind. Kann der Anlagenbetreiber aufgrund einer freiwilligen Quotenermittlung bereits eine Quote für das Jahr 2018 ausweisen, kann er diese zur Bestätigung nach § 4 Absatz 2 nutzen.

Erzeuger und Besitzer können sich insbesondere die vom Betreiber der Vorbehandlungsanlage zu erstellende Dokumentation zur Feststellung der jährlichen Sortierquote ( § 6 Absatz 4 Satz 1) sowie die Ergebnisse der letzten Fremdkontrolle ( § 11 Absatz 1) vorlegen lassen. Entfällt diese Pflicht auf Grund des § 11 Absatz 3, können das Entsorgungsfachbetriebezertifikat oder die EMAS-Registrierungsurkunde herangezogen werden, soweit die entsprechenden Angaben (Eigenschaft als Vorbehandlungsanlage) unter der "Beschreibung der abfallwirtschaftlichen Tätigkeit" (z.B. unter Nr. 3 des Efb-Zertifikates) enthalten sind, vgl. Kapitel 4.8.2. Andere geeignete Nachweise werden durch die Regelung nicht ausgeschlossen. Erzeuger und Besitzer sollen in die Lage versetzt werden, sich zu vergewissern, dass die angelieferten Gemische in der Vorbehandlungsanlage ordnungsgemäß behandelt werden und verwertungsfähige Fraktionen aus der Behandlung hervorgehen.

Soweit die Abholung und Einsammlung der Gemische sowie die Anlieferung an die Vorbehandlungsanlage durch Beförderer (z.B. Containerdienste) erfolgt, werden diese dazu verpflichtet, die Bestätigung an Stelle der Erzeuger oder Besitzer vom Betreiber der Vorbehandlungsanlage einzuholen ( § 4 Absatz 2 Satz 3). Der Beförderer hat dem Erzeuger oder Besitzer unverzüglich nach Erhalt der Bestätigung mitzuteilen, ob die Anlage die Anforderungen hinsichtlich der technischen Ausstattung ( § 6 Absatz 1 i.V.m. der Anlage zu § 6 Absatz 1 Satz 1) und der Sortierquote erfüllt."Unverzüglich" bedeutet nicht, dass die Bestätigung sofort, sondern "ohne schuldhaftes Zögern" 13 zu erfolgen hat. Dem Erzeuger oder Besitzer sind in diesen Fällen auch Standort und Betreiber der ersten Vorbehandlungsanlage mitzuteilen. Das gilt auch für den Fall, dass die Anlieferung an die Vorbehandlungsanlage über Umschlaganlagen oder Zwischenlager erfolgt.

4. Anforderungen an Vorbehandlungsanlagen

4.1 Technische Anforderungen und Anlagenkomponenten
( § 6 Absatz 1 i.V.m. der Anlage zu § 6 Absatz 1 Satz 1)

Vor dem Hintergrund fehlender technischer Möglichkeit oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit einer Getrenntsammlung werden auch weiterhin Abfallgemische anfallen. Insofern bleibt die Vorbehandlung bzw. Aufbereitung Teil des Entsorgungskonzepts von gewerblichen Siedlungsabfällen sowie von Bau- und Abbruchabfällen.

Wichtige Voraussetzung für ein hochwertiges Recycling ist allerdings, dass die Sortieranlagen im Hinblick auf die Anlagenkomponenten und den Betrieb dem Stand der Technik entsprechen und die anfallenden gemischten Gewerbeabfälle auch solchen Anlagen zugeführt werden.

§ 6 regelt in Verbindung mit der Anlage zur Gewerbeabfallverordnung die technische Mindestausstattung von Vorbehandlungsanlagen für Abfallgemische nach § 4 Absatz 1 (gewerbliche Siedlungsabfälle) und § 9 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und § 9 Absatz 3 Satz 1 (Bau- und Abbruchabfälle), den ordnungs- und bestimmungsgemäßen Betrieb der Vorbehandlungsanlagen sowie die dazu erforderlichen Kontrollmaßnahmen und Dokumentationspflichten der Anlagenbetreiber.

§ 6 Absatz 1 bestimmt in Verbindung mit der Anlage zur Gewerbeabfallverordnung, dass die Vorbehandlungsanlagen durch den Betreiber mindestens mit den in der Anlage aufgeführten Komponenten auszustatten sind. Dadurch wird sichergestellt, dass insbesondere die gut recycelbaren Fraktionen Papier, Pappe und Karton, Kunststoff, Metall sowie Holz in hoher Menge und Qualität aussortiert werden, damit die in Absatz 3 und 5 festgelegten Sortier- und Recyclingquoten auch tatsächlich erreicht werden können.

Die Vorgabe von Mindestkomponenten für eine Vorbehandlung trägt dazu bei, ein ordnungsgemäßes, schadloses und hochwertiges Recycling der aussortierten Fraktionen zu gewährleisten und dient somit unmittelbar der Umsetzung der fünfstufigen Abfallhierarchie und dem Gebot der Hochwertigkeit von Verwertungsmaßnahmen nach § 8 Absatz 1 Satz 3 KrWG. Der Einsatz darüberhinausgehender, weiterer oder leistungsfähigerer Aggregate sowie die Aussortierung anderer Materialien (z.B. mineralischer Fraktionen oder Kunststoffarten) werden dabei nicht ausgeschlossen.

§ 6 Absatz 1 Satz 2 eröffnet als Ausnahme von Satz 1 die Möglichkeit, auf die Ausstattung einer Vorbehandlungsanlage mit allen in der Anlage zur Verordnung aufgeführten Komponenten für den Fall zu verzichten, dass die Abfälle mehreren hintereinandergeschalteten Vorbehandlungsanlagen zugeführt werden, die insgesamt mindestens über die in der Anlage zur Verordnung vorgeschriebenen Komponenten verfügen und so der nach Satz 1 geforderte Behandlungsstandard eingehalten wird. Bei Anlagen unterschiedlicher Betreiber wird gefordert, dass Verträge geschlossen werden, die die Weiterbehandlung aller in der ersten Anlage zur Verwertung aussortierten Abfälle garantieren ( § 6 Absatz 1 Satz 3). Es muss sichergestellt sein, dass durch das Zusammenwirken von Anlagen alle in der Verordnung genannten Standards eingehalten werden. Dies gilt insbesondere für die Anlagenkomponenten und die Erreichung der Sortier- und Recyclingvorgaben. In den Verträgen ist daher auch die gegenseitige Übermittlung der für die Quotenberechnung erforderlichen Daten zu regeln und die Quotenberechnung sicherzustellen. Im Falle solcher Kooperationsmodelle sollten vorab die zuständigen Behörden eingeschaltet und die Quotenermittlung besprochen werden.

Behandlungsanlagen (z.B. Sortieranlagen), die neben gemischten Gewerbeabfällen auch verschiedene andere Arten von Abfällen (z.B. Restabfall, Sperrmüll, heizwertreiche Kunststoffabfälle, gemischte Baustellenabfälle) annehmen, müssen sicherstellen, dass es vor und während der Sortierung zu keiner Vermischung der Gewerbeabfälle mit anderen Abfällen kommt. Dies kann z.B. durch getrennte Anlieferungsbereiche geschehen. Ferner müssen solche Anlagen vor der Behandlung von gemischten gewerblichen Siedlungsabfällen vollständig leer gefahren werden und die Vermischung mit anderen Abfällen muss sicher unterbunden werden. Dies ist eine Voraussetzung, um die in der GewAbfV geforderten Quoten zutreffend ermitteln zu können, vgl. Kapitel 4.2. Anlagenkomponenten (Anlage zu § 6 Absatz 1 Satz 1)

Grundsätzlich werden in den Nummern 1 bis 5 der Anlage zu § 6 Absatz 1 Satz 1 Aggregate als Anlagenkomponenten vorgeschrieben, d.h. die Vorbehandlung wird zwingend auf die maschinelle Trennung von Gemischen ausgerichtet. Die Aggregate zum Zerkleinern der Abfälle können dabei stationär oder mobil betrieben werden.

Die Vorgaben hinsichtlich der Aggregate sind Mindestanforderungen ohne zwingende Vorgabe einer Reihenfolge. Die Ausbringen-Quoten entsprechen dem Stand der Technik. Auf das Aggregat nach Nummer 4 kann verzichtet werden, sofern nur Gemische zur Behandlung angenommen werden, die bestimmungsgemäß keine Eisen- und Nichteisenmetalle enthalten. Im Rahmen von Nummer 5 ist zu beachten, dass dort alternativ die Aussortierung von Kunststoffen oder Holz oder von Papier vorgesehen ist. Die Entscheidung, welche der genannten Fraktionen aussortiert wird, trifft der Anlagenbetreiber. Entscheidet er sich für die Ausbringung von Kunststoffen, muss das Aggregat nach Nummer 5 eine Ausbringen-Quote von 85 % erfüllen. Die Anlagenkonfiguration ist so zu gestalten, dass die Recyclingquote unter Beachtung etwaiger Qualitätsanforderungen eingehalten wird.

Eine händische Sortierung oder die sog. Baggersortierung als alleinige Vorbehandlung ist daher weder bei gemischten gewerblichen Siedungsabfällen noch bei nicht mineralisch geprägten Bau- und Abbruchabfällen zulässig. Im Zusammenwirken mit den Anlagenkomponenten gem. der Anlage zu § 6 Absatz 1 Satz 1 kann eine Baggersortierung jedoch praktiziert werden. Das gilt auch für die hier unter Kapitel 4.3 erläuterte arbeitsteilige Vorbehandlung oder Kaskadenvorbehandlung. Sofern die Baggersortierung in eine Kaskadenvorbehandlung integriert ist, übernimmt sie in der Regel die Funktion der ersten Anlage (vorgeschaltete Anlage) und hat als solche die sich aus der Gewerbeabfallverordnung ergebenden Pflichten zu erfüllen. Sie ersetzt jedoch nicht das Aggregat zur maschinell unterstützten manuellen Sortierung nach dem Stand der Technik gemäß Nr. 3 der Anlage zu § 6 Absatz 1 Satz 1. Eine händische Sortierung muss dem dortigen Wortlaut folgend in der Kaskade vorgehalten werden, da eine maschinell unterstützte manuelle Sortierung nach dem Stand der Technik als technische Mindestanforderung gefordert wird. Sie dient unter anderem dazu, gezielt Störstoffe aus Fraktionen zur stofflichen Verwertung auszuschleusen, beispielsweise Silikonkartuschen, die üblicherweise störende Anhaftungen enthalten und mit den anderen Aggregaten nicht ausreichend separiert werden können. Sie kann aber auch zur gezielten Positivauslese besonders werthaltiger Fraktionen sinnvoll sein.

Beim Betrieb der Aggregate und Vorbehandlungsanlagen ist der jeweilige Stand der Technik zu berücksichtigen. Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen zur Eindämmung von Emissionen über die Wirkungspfade Luft, Boden und Wasser nach geltendem nationalem und europäischem Recht.

4.2 Organisatorische Anforderungen
( § 6 Absatz 2 und Absatz 8)

Abfallgemische, die einer Vorbehandlungsanlage zuzuführen sind, müssen von anderen Abfällen getrennt gehalten und getrennt behandelt werden. Dies dient der Überprüfbarkeit der Einhaltung der Sortier- und Recyclingquoten nach § 6 Absatz 3 und Absatz 5 und bezweckt eine hochwertige Behandlung der einzelnen Abfallmaterialien.

Die Anforderungen an die Getrennthaltung gelten

Als allgemein bauliche, technische und organisatorische Maßnahmen, durch die eine Getrennthaltung sichergestellt werden kann, gelten zum Beispiel getrennte Anliefer- und Abholbereiche oder vorgegebene Anlieferungszeiten. In Betracht kommt auch die Steuerung des Betriebsablaufs durch Handlungsanweisung für Mitarbeiter und die Überwachung und Kontrolle durch das Leitungspersonal.

Bei der Lagerung, Beförderung und Behandlung von Abfällen, die einer Vorbehandlung zugeführt werden, bzw. einer Vorbehandlung unterzogen wurden, sind mindestens die folgenden Abfallströme (Input und Output) voneinander getrennt zu halten und getrennt zu behandeln:

  1. Abfallgemische, für die der Betreiber der Anlage die Sortier- und Recyclingquoten nach § 6 Absatz 3 und Absatz 5 erfüllen muss. Dies sind:
    1. Gemische von gewerblichen Siedlungsabfällen nach § 4 Absatz 1 Satz 1,
    2. Gemische von Bau- und Abbruchabfällen, die überwiegend nichtmineralische Bestandteile enthalten nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und
    3. Gemischte Bau- und Abbruchabfälle (Abfallschlüssel: 17 09 04) nach § 9 Absatz 3 Satz 1.

    Diese Gemische dürfen gemäß § 6 Absatz 2 vor der Behandlung zwar untereinander vermischt werden, aber nicht mit anderen Abfällen, insbesondere nicht mit:

  2. Andere Abfälle als die unter 1. genannten, für die eine Genehmigung zur Behandlung besteht, z.B. Sperrmüll aus der Sammlung bei privaten Haushalten, getrennt gesammelte Abfallfraktionen (z.B. Kunststoffgemische), Abfälle aus Haushalten, gemischte Bau- und Abbruchabfälle, die nach § 9 Absatz 1 Nr. 2 einer Aufbereitung zuzuführen sind.
  3. Aussortierte Abfallfraktionen aus Abfallgemischen nach 1. und 2.
    Diese aussortierten Abfallfraktionen dürfen erst zusammengeführt werden, nachdem ihre Masse für die erforderliche Quotenermittlung bestimmt wurde. Die Aussagekraft des Nachweises der stofflichen Verwertung der aussortierten Gewerbeabfälle nach § 10 Absatz 3 darf nicht verfälscht werden, indem Fraktionen anderer Herkunft einbezogen werden.
  4. Gefährliche Abfälle.
  5. POP-haltige Abfälle, die nach § 3 POP-Abfall-ÜberwV getrennt zu sammeln sind.

Soweit eine Anlage hierfür zugelassen ist ( § 3 Absatz 3 POP-Abfall-ÜberwV), dürfen die Sortierreste zur energetischen Verwertung mit POP-haltigen Abfällen vermischt werden, um deren Brennwert einzustellen. Anderenfalls sind die Sortierreste einer entsprechend zugelassenen Anlage zuzuführen.

4.3 Kaskadenvorbehandlung

Eine wichtige Änderung der novellierten GewAbfV ist der Vorrang der Vorbehandlung von Gemischen ( § 4 Absatz 1 i.V.m. § 6 Absatz 1) vor der energetischen Verwertung. Auf diese Weise sollen Wertstoffe aus Gemischen dem Stoffkreislauf wieder zugeführt werden.

Teilweise ist es aufgrund der vorhandenen arbeitsteiligen Strukturen in der Entsorgungswirtschaft nicht in jedem Fall möglich oder sinnvoll, sämtliche der im Rahmen der Vorbehandlung nach der Anlage zu § 6 Absatz 1 Satz 1 vorgeschriebenen Aggregate in einer Vorbehandlungsanlage vorzuhalten. Typischerweise werden Mischabfälle einer Vorsortierung unterzogen. Daran muss sich eine maschinelle Sortieranlage anschließen. Beide Anlagen gelten gemeinsam als Vorbehandlungsanlage, die die Anforderungen nach § 6 zu erfüllen hat. Eine solche mehrstufige Vorbehandlung wird im Folgenden als Kaskadenvorbehandlung bezeichnet und kann auch mehr als zwei Anlagen umfassen. Die Anlagen können auch räumlich getrennt sein. Es wird darauf hingewiesen, dass bei einer steigenden Zahl von Beteiligten in einer Kaskadenvorbehandlung, aufgrund der komplexen Abstimmungen und vertraglichen Vereinbarungen, das Risiko besteht, die von der Verordnung vorgegebenen Pflichten nicht mehr erfüllen zu können.

§ 6 Absatz 4 Satz 4 bestimmt, dass der Betreiber der ersten Vorbehandlungsanlage verantwortlich für die ordnungsgemäße Feststellung und Dokumentation der Quote bei einer Kaskadenvorbehandlung ist.

Vorgeschaltete Anlagen (z.B. Baggersortieranlagen) dürfen als erste Stufe einer Kaskade keine Abfallgemische zur sonstigen, insbesondere energetischen Verwertung ausschleusen. Vielmehr sind die Gemische vollständig der nachgeschalteten maschinellen Vorbehandlungsanlage zuzuführen. In der vorgeschalteten Anlage dürfen lediglich Monofraktionen an Wertstoffen sowie Schad- und Störstoffe aussortiert werden.

4.4 Feststellung und Dokumentation der Sortierquote
( § 6 Absatz 4)

Zur Feststellung der jährlichen Sortierquote haben die Betreiber von Vorbehandlungsanlagen die Sortierquote für jeden Monat festzustellen und unverzüglich nach Feststellung zu dokumentieren. Hierfür können Formblätter verwendet werden. Die Sortierquote ist unverzüglich im Betriebstagebuch zu dokumentieren ( § 12 Absatz 1 Nr. 1). Unverzüglich bedeutet nicht, dass die Dokumentation "sofort", sondern "ohne schuldhaftes Zögern " 14 zu erfolgen hat.

Die monatliche Sortierquote wird errechnet aus dem Quotienten der durch Sortierung für eine Verwertung ausgebrachten Masse an Abfällen und der Gesamtmasse der der Vorbehandlungsanlage zugeführten Gemische nach § 4 Absatz 1 und § 9 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sowie von gemischten Bau- und Abbruchabfällen nach § 9 Absatz 3 multipliziert mit 100 Prozent. Für den Fall, dass die Sortierung nicht in einer Anlage, sondern in mehreren hintereinandergeschalteten Anlagen erfolgt, wird eine gemeinsame Sortierquote gebildet. Diese bestimmt sich als Quotient aus der Summe der in allen Anlagen zur Verwertung aussortierten Massen an Abfällen (Zähler) bezogen auf den Input der ersten Anlage (Nenner). Das bedeutet, dass für jede Kaskade eine eigene Sortierquote zu ermitteln ist.

Unterschreitung der Sortierquote

Unterschreitet die monatliche Sortierquote in zwei Monaten des laufenden Kalenderjahres die vorgegebene Sortierquote von mindestens 85 % um mehr als zehn Prozentpunkte, haben die Betreiber die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten. Dabei hat der Betreiber Folgendes mitzuteilen:

  1. die Ursachen für die Unterschreitung der monatlichen Sortierquote,
  2. die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die jährliche Sortierquote einzuhalten,
  3. die einzelnen Schritte, die zur Umsetzung der Maßnahmen notwendig sind, und
  4. den Zeitbedarf, der für die Umsetzung erforderlich ist.

Die unverzügliche Unterrichtung der zuständigen Behörde soll dieser ein möglichst frühzeitiges Eingreifen zur Sicherstellung der Einhaltung der jährlichen Sortierquote ermöglichen. Die Mitteilung kann auch elektronisch erfolgen. Die allgemeinen Pflichten zur Führung des Registers ( § 49 KrWG) bleiben hiervon unberührt. Im Rahmen der allgemeinen Überwachung gemäß § 47 KrWG kann die zuständige Behörde weitere Auskünfte einholen oder Betriebsprüfungen vornehmen sowie Anordnungen nach § 62 KrWG treffen.

4.5 Feststellung und Dokumentation der Recyclingquote
( § 6 Absatz 6)

Die Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben die Recyclingquote für jedes Kalenderjahr als Jahresquote bezogen auf die insgesamt zur Verwertung aussortierte Masse festzustellen. Die Recyclingquote ist unverzüglich nach Feststellung zu dokumentieren. Hierfür können Formblätter verwendet werden. Die Dokumentation ist der zuständigen Behörde bis zum 31. März des Folgejahres, erstmalig zum 31. März 2020, ohne Aufforderung vorzulegen. Die Recyclingquote ist gemäß § 12 Absatz 1 Nr. 1 unverzüglich in das Betriebstagebuch einzustellen. Wird die Recyclingquote unterschritten, sind der zuständigen Behörde die Ursachen hierfür im Rahmen der Vorlage mitzuteilen.

Unverzüglich bedeutet nicht, dass die Dokumentation "sofort", sondern "ohne schuldhaftes Zögern " 15 zu erfolgen hat. Die Mitteilung kann auch elektronisch erfolgen.

Bei der Ermittlung der Recyclingquote dürfen - wie bei der Sortierquote - ausschließlich Gemische nach § 4 Absatz 1, § 9 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 3 berücksichtigt werden, die der Vorbehandlungsanlage zugeführt worden sind. Eine auf einzelne Chargen bezogene Behandlung und Quotenermittlung der angelieferten Abfälle ist nicht erforderlich.

Die Recyclingquote wird gebildet durch den Quotienten der jährlich einem Recycling zugeführten Massen an Abfällen und der insgesamt durch Sortierung jährlich für eine Verwertung ausgebrachten Masse an Abfällen, multipliziert mit 100 Prozent. Sie bezeichnet den Prozentanteil der dem Recycling zugeführten Masse an der durch Sortierung für eine Verwertung ausgebrachten Gesamtmasse. Es handelt sich bei der Recyclingquote um einen Summenparameter, der das Recycling aller wertstoffhaltigen Abfälle aus der Sortieranlage und nicht einzelner Abfallströme charakterisiert. Für den Fall, dass die in mehreren hintereinandergeschalteten Anlagen aussortierten Abfälle einem Recycling zugeführt werden, wird eine gemeinsame Recyclingquote gebildet. Das bedeutet, dass für jede Kaskade eine eigene Sortierquote zu ermitteln ist

4.6 Feststellung und Dokumentation der Sortier- und Recyclingquote bei Kaskadenvorbehandlung

Zur Feststellung der jährlichen Sortierquote bzw. der Recyclingquote ist in der Kaskade der Betreiber der ersten Anlage verpflichtet ( § 6 Absatz 4 Satz 4 und Absatz 6 Satz 3). Er ist ebenfalls für die entsprechende, vollständige Dokumentation der Sortier- und Recyclingquote verantwortlich ( § 6 Absatz 3 und 5). Er ist auch derjenige, der bei Unterschreitung der monatlichen Sortierquote gemäß § 6 Absatz 4 Satz 2 seine zuständige Behörde nach Maßgabe des § 6 Absatz 4 Satz 3 zu unterrichten hat, unter anderem unter Vorlage eines Maßnahmenkonzeptes und Zeitplanes. Des Weiteren hat der Betreiber der ersten Anlage bei Unterschreitung der jährlichen Recyclingquote die Ursachen hierfür seiner zuständigen Behörde mitzuteilen ( § 6 Absatz 6 Satz 2 und 3). Er ist auch zuständig für die Bestätigung der Einhaltung der Anforderungen nach § 6 Absatz 1 und 3 gegenüber den Erzeugern, Besitzern und Beförderern ( § 4 Absatz 2).

Aus § 22 KrWG ergibt sich, dass der Betreiber der ersten Anlage sich zur Erfüllung der Pflichten zur Ermittlung, Dokumentation und Übermittlung der Sortierquote auch eines Dritten bedienen kann. Der "Dritte" kann auch der Betreiber einer nachfolgenden Anlage sein.

Aus § 6 Absatz 4 Satz 4 ergibt sich die Pflicht der Betreiber der nachgeschalteten Anlagen zur Mitwirkung, ohne die der Betreiber der ersten Anlage seine Pflichten nicht erfüllen könnte. Dazu haben die Betreiber der nachgeschalteten Anlagen dem Betreiber der ersten Anlage monatlich die zur Verwertung ausgebrachten Massen an Abfällen, bezogen auf die von diesem Anlieferer angelieferten Massen, mitzuteilen. Der Betreiber der ersten Anlage teilt den Betreibern der nachgeschalteten Anlagen monatlich die von ihm ermittelte monatliche Sortierquote und jährlich die jährliche Sortierquote mit. Hierzu müssen entsprechende Verträge zwischen Vorsortier- und maschinellen Vorbehandlungsanlagen geschlossen werden.

Jeder Betreiber einer an der Kaskadenvorbehandlung beteiligten Anlage hat die Sortierquote der Kaskade unverzüglich in sein Betriebstagebuch einzutragen ( § 12 Absatz 1 Nr. 1). Dies gilt entsprechend auch für die Ermittlung, Dokumentation und Übermittlung der Recyclingquote. Darüber hinaus ist es sinnvoll, die Sortier- und Recyclingquote bezogen auf die eigene Anlage als Orientierungswert einzutragen.

Dazu haben die Betreiber der nachgeschalteten Anlagen dem Betreiber der ersten Anlage jährlich bis zum 1. März des Folgejahres die dem Recycling zugeführte Masse an Abfällen, bezogen auf die von diesem Anlieferer angelieferten Massen, mitzuteilen. Der Betreiber der ersten Anlage teilt den Betreibern der nachgeschalteten Anlagen jährlich bis zum 31. März des Folgejahres die Recyclingquote mit.

Folgendes Beispiel (im Fließbild) soll veranschaulichen, welche Massenströme der Berechnung der Sortier- und Recyclingquoten bei einer Kaskadenvorbehandlung zugrunde zu legen sind:

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Legende:
I Anlageninput
W sortenreine Fraktion an Wertstoffen
R sortenreine Fraktion von Wertstoffen zum Recycling
A sortenreine Fraktion von Wertstoffen zu anderem Verwertungsverfahren, insbesondere Holz
S Stör- und Schadstoffe
G nicht abschließend vobehandeltes Gemisch
V sonstige, insbesondere energetische Verwertung

4.6.1 Berechnung der Sortier- und Recyclingquote der Kaskaden

Nachfolgend wird beispielhalft für die Kaskade, hier bestehend aus der vorgeschalteten Anlage 1 und der maschinellen Vorbehandlungsanlage (Anlage m) 16, die Berechnung der Sortierquote (SQ1) wiedergegeben. Diese gilt entsprechend angepasst auch für alle weiteren Kaskaden. SQm ist dabei die Sortierquote der maschinellen Vorbehandlungsanlage. Die Rechenergebnisse sind dabei jeweils Quotienten, die zur Angabe als Quote mit 100 Prozent zu multiplizieren sind.

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Dabei gilt für SQm:

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In der gleichen Kaskade wird die Recyclingquote wie folgt berechnet:

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Dabei gilt für RQm:

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4.6.2 Sortier- und Recyclingquote bei Direktanlieferungen in der zweiten Stufe

Regelmäßig wird bei der zweistufigen Kaskadenvorbehandlung in der Praxis die Konstellation vorkommen, dass der Betreiber der maschinellen, zweiten Anlage sowohl vorsortierte Abfälle aus einer Kaskade als auch darüber hinaus unsortierte Abfälle direkt vom Abfallerzeuger (oder dessen Beförderer) annehmen wird. Dann ist auch der Betreiber, der im Fall der Kaskadenanlieferung zweiten Anlage in eigener Sache verpflichtet, eine Sortier- und eine Recyclingquote ausschließlich für seine Anlage zu ermitteln und seiner zuständigen Behörde mitzuteilen, sowie die Einhaltung der Sortierquote gegenüber den Direktanlieferern zu bestätigen.

Sofern die maschinellen Vorbehandlungsanlagen aus wirtschaftlichen und organisatorischen Gründen nicht im chargenweisen Betrieb - mit Leerlaufen der Anlage - sondern im durchgängigen Betrieb gefahren werden, können die Stoffausbringungen nicht lieferantenscharf, sondern nur summarisch ermittelt werden. Um eine den Zielen und Vorgaben der GewAbfV entsprechende, zutreffende Sortier- und Recyclingquote für die zweite, maschinelle Vorbehandlungsanlage zu errechnen, bedarf es in diesem Fall der Berücksichtigung der Inputmengen und Stoffausbringungen zum Recycling aus den vorgeschalteten Anlagen. Andernfalls würde die von der GewAbfV ausdrücklich zugelassene Wertstoffausschleusung in den vorgeschalteten Anlagen rechnerisch zu Lasten der Sortier- und Recyclingquote der maschinellen Vorbehandlungsanlagen gehen. Der resultierende Sachzwang, ggf. die "beraubten" Gemische aus den vorgeschalteten Anlagen nicht mehr annehmen zu können, um die eigenen Quoten nicht zu gefährden, entspräche nicht dem Verordnungsziel, auch die Kaskadenvorbehandlung zuzulassen und wäre abfallwirtschaftlich nicht sinnvoll.

Um die Berücksichtigung der Wertstoffausträge aus der jeweils ersten Stufe der Kaskaden auch für die mitwirkende zweite, maschinelle Vorbehandlungsanlage zu ermöglichen, bedarf es der Übermittlung der Input- und der zum Recycling ausgebrachten Massen von den Betreibern der vorgeschalteten Anlagen an den Betreiber der maschinellen Vorbehandlungsanlage. Vorgeschaltete Anlagen dürfen als erste Stufe einer Kaskade keine Abfallgemische zur sonstigen, insbesondere energetischen Verwertung ausschleusen (vgl. Kapitel 4.3). Es ist notwendig, die Bereitstellung dieser Daten vertraglich abzusichern.

Nachfolgend wird für diesen Fall die Berechnung der Sortier- und Recyclingquoten beschrieben, die der Betreiber der maschinellen Vorbehandlungsanlage seinen Direktanlieferern bzw. seiner Behörde mitteilt. Die Rechenergebnisse sind dabei jeweils Quotienten, die zur Angabe als Quote mit 100 Prozent zu multiplizieren sind.

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4.7 Bestätigung der ordnungsgemäßen technischen Ausstattung und des ordnungsgemäßen Betriebs durch den Betreiber der Vorbehandlungsanlage ( § 4 Absatz 2)

Der Betreiber der Vorbehandlungsanlage hat dem Erzeuger oder Besitzer ab dem 1. Januar 2019 bei der erstmaligen Annahme von Gemischen in Textform 17 zu bestätigen, dass die Anlage die technischen Mindestanforderungen an Vorbehandlungsanlagen erfüllt ( § 6 Absatz 1 i.V.m. der Anlage zu § 6 Absatz 1 Satz 1) und eine Sortierquote von mindestens 85 Masseprozent als Mittelwert im Kalenderjahr erreicht wird ( § 6 Absatz 3). Unter erstmaliger Annahme ist die erste Anlieferung von Abfällen nach dem 1. Januar 2019 zu verstehen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Gemische nur solchen Vorbehandlungsanlagen zugeführt werden, die die Anforderungen hinsichtlich der technischen Ausstattung sowie der Sortierquote erfüllen. Erfolgt eine Vorbehandlung in mehreren Anlagen unterschiedlicher Betreiber (Kaskadenvorbehandlung), so ist die Bestätigung durch den Betreiber der ersten Anlage auszustellen.

Im Kalenderjahr 2019 kann noch keine für ein Kalenderjahr gemittelte Sortierquote gemäß § 6 Absatz 3 gefordert werden, da diese erstmalig für das Jahr 2019 ermittelt werden muss ( § 6 Absatz 4). Daher hat der Betreiber der Vorbehandlungsanlage dem Erzeuger oder Besitzer die Sortierquote nach erstmaliger Ermittlung - also im Jahr 2020 - zu bestätigen. Kann der Anlagenbetreiber aufgrund einer freiwilligen Quotenermittlung bereits eine Quote für 2018 ausweisen, kann er diese zur Bestätigung nach § 4 Absatz 2 nutzen.

Erzeuger und Besitzer können sich insbesondere die vom Betreiber der Vorbehandlungsanlage zu erstellende Dokumentation zur Feststellung der jährlichen Sortierquote ( § 6 Absatz 4 Satz 1) sowie die Ergebnisse der letzten Fremdkontrolle ( § 11 Absatz 1) vorlegen lassen. Entfällt diese Pflicht auf Grund des § 11 Absatz 3, können das Entsorgungsfachbetriebezertifikat oder die EMAS-Registrierungsurkunde herangezogen werden, soweit sie die entsprechenden Angaben enthalten. Andere geeignete Nachweise werden durch die Regelung nicht ausgeschlossen. Erzeuger und Besitzer sollen in die Lage versetzt werden, sich zu vergewissern, dass die angelieferten Gemische in der Vorbehandlungsanlage ordnungsgemäß behandelt werden und verwertungsfähige Fraktionen aus der Behandlung hervorgehen.

Soweit die Abholung und Einsammlung der Gemische sowie die Anlieferung an die Vorbehandlungsanlagen durch Beförderer (z.B. Containerdienste) erfolgt, werden diese dazu verpflichtet, die Bestätigung an Stelle der Erzeuger oder Besitzer vom Betreiber der Vorbehandlungsanlage einzuholen ( § 4 Absatz 2 Satz 3). Der Beförderer hat dem Erzeuger oder Besitzer unverzüglich nach Erhalt der Bestätigung mitzuteilen, ob die Anlage die Anforderungen hinsichtlich der technischen Ausstattung ( § 6 Absatz 1 i.V.m. der Anlage zu § 6 Absatz 1 Satz 1) und der Sortierquote erfüllt."Unverzüglich" bedeutet nicht, dass die Bestätigung sofort, sondern "ohne schuldhaftes Zögern" 18 zu erfolgen hat. Dem Erzeuger oder Besitzer sind in diesen Fällen auch Standort und Betreiber der ersten Vorbehandlungsanlage mitzuteilen. Das gilt auch für den Fall, dass die Anlieferung an die Vorbehandlungsanlage über Umschlaganlagen oder Zwischenlager erfolgt.

4.8 Eigen- und Fremdkontrolle
( § 10 und § 11)

Die Vorschriften normieren die Betreiberpflichten der Eigen- bzw. der Fremdkontrolle von Vorbehandlungsanlagen, sie gelten auch für jede Teilanlage innerhalb einer Kaskade. Die Regelungen für Aufbereitungsanlagen sollen in der im Rechtsetzungsverfahren sich befindlichen Ersatzbaustoffverordnung geregelt werden. Damit bestehen derzeit keine Regelungen für die Eigen- bzw. Fremdkontrolle von Aufbereitungsanlagen. Es wird den Betreibern von Aufbereitungsanlagen empfohlen, die Regelungen zur Eigen- und Fremdkontrolle für Vorbehandlungsanlagen bis zum in Kraft treten der Ersatzbaustoffverordnung analog anzuwenden.

4.8.1 Eigenkontrolle nach § 10

4.8.1.1. Abfallannahmekontrolle

§ 10 Absatz 1 normiert die Pflicht, unverzüglich bei jeder Abfallanlieferung eine Annahmekontrolle durchzuführen. Diese umfasst eine Sichtkontrolle und die Feststellung

  1. des Namens und der Anschrift des anliefernden Sammlers ( § 3 Absatz 10 KrWG) oder Beförderers ( § 3 Absatz 11 KrWG),
  2. der Masse und des Herkunftsbereiches des angelieferten Abfalls und
  3. des (sechsstelligen) Abfallschlüssels nach der Anlage der AVV.

Ferner wird empfohlen, neben dem Abfallschlüssel den Zusatz: "Gemisch nach § 4 Absatz 1 GewAbfV" bzw."Gemisch nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 3 GewAbfV" zu verwenden.

Unter dem Begriff "Herkunftsbereich" ist sowohl die Nennung des jeweiligen Gewerbezweiges oder der jeweiligen Branche zu verstehen als auch die geografische Herkunft, d.h. die räumliche Herkunft gemeint. Dadurch können - soweit möglich und erforderlich - Besonderheiten hinsichtlich der jeweiligen Anfallstelle berücksichtigt werden, die für die weitere Vorbehandlung oder Aufbereitung wichtig sein können. So kann es z.B. bedeutsam sein, ob es sich bei den angelieferten Abfällen um Abbruchabfälle aus einer Industrieanlage handelt.

Das Ergebnis der Annahmekontrolle ist gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 zu dokumentieren. Hierbei ist auch festzuhalten, wenn Abfälle wegen zu starker Verschmutzung, Anhaftungen von Schadstoffen oder aus hygienischen Gründen (z.B. Nagetierkadavern, Schimmelpilzen, Echtem Hausschwamm etc.) zurückgewiesen oder anderweitig entsorgt wurden. Werden Gemische zwar angenommen, aber nicht vorbehandelt, sollen sie als "nicht vorbehandelt" gekennzeichnet und dokumentiert werden.

4.8.1.2 Abfallausgangskontrollen

Korrespondierend zu § 10 Absatz 1 normiert § 10 Absatz 2 die Pflicht der Betreiber von Vorbehandlungsanlagen bei jeder Abfallauslieferung unverzüglich eine Ausgangskontrolle durchzuführen und deren Ergebnis zu dokumentieren. Diese umfasst

  1. den Namen und die Anschrift des annehmenden Sammlers ( § 3 Absatz 10 KrWG) oder Beförderers ( § 3 Absatz 11 KrWG),
  2. die Masse und den beabsichtigten Verbleib der ausgelieferten Abfälle und
  3. den (sechsstelligen) Abfallschlüssel nach der Anlage der AVV

Ferner wird empfohlen, bei der Weitergabe von Gemischen innerhalb einer Kaskade, neben dem Abfallschlüssel den Zusatz "nicht abschließend behandeltes Gemisch" zu verwenden.

Im Unterschied zu der nachfolgend unter Kapitel 4.8.1.3 dargelegten Verbleibsbestätigung nach § 10 Absatz 3 wird in der Ausgangskontrolle der beabsichtigte Verbleib des ausgelieferten Abfalls, also der zum Zeitpunkt der Abgabe aktuelle Bestimmungsort (Anlagenstandort) des Abfalls festgestellt. Dies kann zunächst auch ein Umschlagplatz oder ein Zwischenlager sein.

4.8.1.3 Verbleibsbestätigung

Innerhalb von 30 Tagen nach Auslieferung haben sich die Betreiber von Vorbehandlungsanlagen von den jeweiligen Betreibern der in der Bestätigung genannten Anlagen die Behandlung, Verwertung oder Beseitigung der ausgelieferten Abfälle bestätigen zu lassen ( § 10 Absatz 3). Im Falle der Kaskadenvorbehandlung gilt dies jedoch nur für jede die Kaskade verlassende Abfallfraktion. Ist eine weitere Behandlung erforderlich, reicht die Benennung von Anlagen zum Umschlagen oder Zwischenlagern in diesem Zusammenhang nicht aus.

Die Bestätigung umfasst:

  1. den Namen und die Anschrift der Anlage, in der die nächste Behandlungsstufe oder die Verwertung oder die endgültige Beseitigung der ausgelieferten Abfälle erfolgt,
  2. im Fall der Verwertung, ob ein Recycling oder eine sonstige Verwertung vorliegt und
  3. die Art der Anlage.

In der Bestätigung ist die Verwertungsart anzugeben: Recycling ( § 3 Absatz 25 KrWG) oder sonstige, insbesondere energetische Verwertung. Die Einstufung erfolgt durch den jeweiligen Anlagenbetreiber, ist aber plausibel gegenüber dem Betreiber der Vorbehandlungsanlage zu begründen. Da diese Angabe zur Bestimmung der Erfüllung der Recyclingquoten ( § 6 Absatz 1) der Vorbehandlungsanlagen notwendig ist, sollte besondere Sorgfalt auf die Dokumentation gelegt werden.

Zur Nachvollziehbarkeit der Angaben zur Verwertung dient die Angabe der Art der Anlage. Es ist davon auszugehen, dass es sich in der Regel. um Anlagen handelt, die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder dem Baurecht genehmigt sind, so dass die hierfür notwendigen Angaben dem Genehmigungsbescheid zu entnehmen sind; z.B. die konkrete Bezeichnung der Anlagenach Anhang 1 der 4. BImSchV.

Bei der grenzüberschreitenden Verbringung zum Recycling muss die entsprechende Bestätigung aussagekräftige und überprüfbare Angaben über die konkrete Recyclinganlage enthalten.

4.8.2 Fremdkontrolle
( § 11)

Das Instrument der Fremdkontrolle dient der Überprüfung der Eigenkontrolle des Anlagenbetreibers und der von ihm erhobenen Daten und Fakten (Vier-Augen-Prinzip). Für die Beauftragung einer entsprechenden durch die Behörden bekanntzugebenden Stelle, ist der Anlagenbetreiber selbst verantwortlich. Ziel der Fremdkontrolle ist eine Qualitätssicherung der vom Anlagenbetreiber erhobenen Daten und Fakten sowie deren Aussagekraft. Sie trägt damit zur Effizienz der Überwachung bei. Die für die Fremdkontrolle zuständige Stelle hat über die notwendige Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und ausreichende gerätetechnische Ausstattung zu verfügen. Geeignet für die Durchführung der Fremdkontrolle sind z.B. Technische Überwachungsorganisationen (TÜO) und Sachverständige, die Entsorgungsfachbetriebe nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung ( EfbV) überwachen oder auch Umweltgutachter nach dem Umweltauditgesetz, sofern ihre Zulassung die relevanten Wirtschaftsbereiche abdeckt.

Die Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben für jedes Kalenderjahr innerhalb von 2 Monaten nach Jahresende (also bis spätestens Ende Februar) eine Fremdkontrolle durch eine von der Behörde bekannt gegebene Stelle durchführen zu lassen ( § 11 Absatz 1). Die Fremdkontrolle, die insbesondere auf Basis der vorzuhaltenden Dokumentation erfolgt, überprüft die Einhaltung der Anforderungen nach § 6 und § 10. Zum Abgleich der Daten mit den tatsächlichen Gegebenheiten ist ein Vor-Ort-Termin der mit der Fremdkontrolle beauftragten Stelle zwingend erforderlich.

Zudem hat der Betreiber sicherzustellen, dass ihm die Ergebnisse der Fremdkontrolle unverzüglich nach Erstellung von der beauftragten Stelle mitgeteilt werden ( § 11 Absatz 2).

Dies kann durch entsprechende vertragliche Regelungen sichergestellt werden. Diese Ergebnisse hat er der Behörde unverzüglich - also ohne schuldhaftes Zögern 19 - mitzuteilen.

§ 11 Absatz 3 enthält für Entsorgungsfachbetriebe und EMAS-zertifizierte Betriebe eine Privilegierung, nach der diese bereits zertifizierten und qualitätsgeprüften Betriebe keine Fremdkontrolle mehr durchführen müssen. Erforderlich ist aber insoweit, dass die Zertifizierung genau die Tätigkeit der Vorbehandlung abdeckt. Die Eigenschaft als Vorbehandlungsanlage im Sinne der GewAbfV ist in der Anlage zum Entsorgungsfachbetriebezertifikat unter Nr. 3 "Beschreibung der abfallwirtschaftlichen Tätigkeit" anzugeben. In diesem Fall entfällt auch die Pflicht zur Information an die Behörde nach § 11 Absatz 2.

Die Bekanntgabevorschrift des § 11 Absatz 4 verweist auf die Antragstellung bei der zuständigen Behörde am Sitz des Antragstellers. Die Zuständigkeiten und das Verfahren richten sich nach landesrechtlichen Vorgaben.

4.9. Betriebstagebuch
( § 12)

§ 12 normiert die Pflicht der Betreiber von Vorbehandlungsanlagen zur Führung eines Betriebstagebuches, in dem die im Rahmen der Verordnung geregelte Dokumentation niedergelegt wird. Ziel ist die Erleichterung einer effizienten Eigen- und Fremdkontrolle bzw. auch der behördlichen Kontrolle.

Demnach haben die Betreiber von Vorbehandlungsanlagen nach Ermittlung bzw. Erhalt der Daten unverzüglich - also ohne schuldhaftes Zögern -

Bei der Erstellung der Betriebstagebücher kann auf

zurückgegriffen werden. Dabei bleibt es dem Betreiber überlassen, das Betriebstagebuch in Papierform oder elektronisch zu führen. Da die Schriftform nicht verlangt ist, kann das Betriebstagebuch einfach elektronisch, das heißt ohne Ersetzung der händischen Unterschrift beispielsweise durch die qualifizierte elektronische Signatur, geführt werden. Es ist dokumentensicher anzulegen, vor unbefugtem Zugriff zu sichern und muss jederzeit am Standort einsehbar sein. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Eintrag der jeweiligen Information und beträgt fünf Jahre. Die Vorlage an die Behörde kann auch elektronisch erfolgen.

Das Betriebstagebuch ist durch die jeweilige Leitungsperson auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Das heißt, es muss ein Abgleich mit den tatsächlichen Gegebenheiten in dem Betrieb vorgenommen werden und geprüft werden, ob alle relevanten Daten enthalten sind. Die Überprüfung ist auf geeignete Weise zu dokumentieren. Erfolgte Änderungen sind unter Eintragung des jeweiligen Datums kenntlich zu machen.

Fachspezifisches Abkürzungsverzeichnis

Altholzkategorie A I Naturbelassenes oder lediglich mechanisch bearbeitetes Altholz, das bei seiner Verwendung nicht mehr als unerheblich mit holzfremden Stoffen verunreinigt wurde
Altholzkategorie A II Verleimtes, gestrichenes, beschichtetes, lackiertes oder anderweitig behandeltes Altholz ohne halogenorganische Verbindungen in der Beschichtung und ohne Holzschutzmittel
Altholzkategorie A III Altholz mit halogenorganischen Verbindungen in der Beschichtung ohne Holzschutzmittel
Altholzkategorie A IV Mit Holzschutzmitteln behandeltes Altholz, wie Bahnschwellen, Leitungsmasten, Hopfenstangen, Rebpfähle, sowie sonstiges Altholz, das aufgrund seiner Schadstoffbelastung nicht den Altholzkategorien A I, A II oder A III zugeordnet werden kann, ausgenommen PCB-Altholz
AltholzV Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz (Altholzverordnung)
AltölV Altölverordnung
AVV Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung)
BattG Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz)
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BImSchG Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz)
4. BImSchV Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen)
DIN Deutsches Institut für Normung e.V.
DDT Dichlordiphenyltrichlorethan
EBS Ersatzbrennstoff
ElektroG Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz)
EPS Expandierter Polystyrolschaum
EfbV Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe, technische Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften (Entsorgungsfachbetriebeverordnung)
EMAS Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (Eco-Management and Audit Scheme)
GewAbfV Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung)
GewO Gewerbeordnung
GQ Getrenntsammlungsquote gemäß § 2 Nr. 6 GewAbfV
HBCD Hexabromcyclododecan
KMF Künstliche Mineralfasern
KrW-/AbfG Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz) außer Kraft getreten m.W.v. 01.06.2012
KrWG Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz)
NachwV Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung)
örE öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger
PAK Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe
PCB Polychlorierte Biphenyle
PE Polyethylen
PET Polyethylenterephthalat
POP Persistente organische Schadstoffe (von englisch: persistent organic pollutants)
POP-Abfall-ÜberwV Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen (POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung)
PP Polypropylen
PPK Papier, Pappe, Kartonagen
PS Polystyrol
PUR Polyurethane
PVC Polyvinylchlorid
RAL RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V. (Abk. für Reichs-Ausschuss für Lieferbedingungen)
R1-Kriterium nach Anlage 2 "Verwertungsverfahren" zum KrWG:
Hauptverwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung
RC-Beton Recycling-Beton
RQ Recyclingquote gemäß § 2 Nr. 8 GewAbfV
SQ Sortierquote gemäß § 2 Nr. 7 GewAbfV
TierNebG Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz
TierNebV Verordnung zur Durchführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung)
TÜO Technische Überwachungsorganisation
UAG Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681 EG und 2006/193/EG (Umweltauditgesetz)
VerpackG Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz)
Verordnung (EG) Nr. 850/2004 Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG
Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik
Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte)
Verordnung (EG) Nr. 142/2011 Verordnung (EG) Nr. 142/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren
XPS Extrudierter Polystyrol-Hartschaum
1) - Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,

- Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.02.2011 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung

2) "Bioabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind biologisch abbaubare pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende

  1. Garten- und Parkabfälle,
  2. Landschaftspflegeabfälle,
  3. Nahrungs- und Küchenabfälle aus Haushaltungen, aus dem Gaststätten- und Cateringgewerbe, aus dem Einzelhandel und vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben sowie
  4. Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen, die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Abfällen nach Art, Beschaffenheit oder stofflichen Eigenschaften vergleichbar sind."

3) vgl. § 121 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

4) Textform gemäß § 126b BGB: "Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das

  1. es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und
  2. geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben."

5) vgl. § 121 Absatz 1 BGB

6) Die Formulierung "multipliziert mit 100 Prozent" entspricht dem Verordnungstext. Die Angabe "Prozent" dient dabei allein der Klarstellung, dass die Getrenntsammlungsquote in Prozent angegeben wird.

7) vgl. § 1 Absatz 3 BaustellV: Eine Baustelle ist der Ort, an dem ein Bauvorhaben ausgeführt wird. Ein Bauvorhaben ist das Vorhaben, eine oder mehrere bauliche Anlagen zu errichten, zu ändern oder abzubrechen.

8) Bei Bitumengemischen (Abfallschlüssel 17 03 02) handelt es sich um eine Reinfraktion im Sinne der GewAbfV.

9) vgl. § 121 Absatz 1 BGB

10) vgl. § 121 Absatz 1 BGB

11) Textform gemäß Definition in § 126b BGB (vgl. Fußnote 3)

12) Vgl. Fußnote 6

13) vgl. § 121 Absatz 1 BGB

14) vgl. § 121 Absatz 1 BGB

15) vgl. § 121 Absatz 1 BGB

16) Handelt es sich bei dem nicht abschließend vorbehandelten Gemisch um mineralische Bestandteile aus Bauabfällen, so kann das Gemisch statt einer Vorbehandlungsanlage auch einer Aufbereitungsanlage nach § 2 Nr. 5 zugeführt werden. Diese hat dann auch analog bei der Ermittlung der Sortier- und Recyclingquoten mitzuwirken.

17) Textform gemäß Definition in § 126b BGB (vgl. Fußnote 3)

18) vgl. § 121 Absatz 1 BGB

19) vgl. § 121 Absatz 1 BGB

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