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LAGA M40 Vollzugshilfe zur Vermeidung sowie zur Erfassung, Sortierung und Verwertung von Alttextilien
Mitteilung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA)
Stand: 17. Februar 2023
(Quelle: laga-online.de vom 31.05.2023)
Abkürzungsverzeichnis
| AVV | Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis ( Abfallverzeichnis-Verordnung) |
| AbfAEV | Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen ( Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV) |
| AbfVerbrG | Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.06.2006 über die Verbringung von Abfällen und des Basler Übereinkommens vom 22.03.1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung - Abfallverbringungsgesetz |
| BayVGH | Bayerischer Verwaltungsgerichtshof |
| BImSchG | Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge ( Bundes-Immissionsschutzgesetz) |
| BMUV | Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz |
| BMZ | Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung |
| BT-Drs. | Bundestagsdrucksache |
| BVerwG | Bundesverwaltungsgericht |
| bvse | Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung e. V. |
| FTR | Fachverband Textilrecycling |
| GftZ | Gemeinschaft für textile Zukunft |
| GIZ | Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit |
| GWB | Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen |
| GewAbfV | Gewerbeabfallverordnung |
| KrWG | Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen ( Kreislaufwirtschaftsgesetz) |
| LVP | Leichtverpackung, Verkaufsverpackungen aus Kunststoff, Aluminium, Weißblech und Verbundmaterialien |
| NachwV | Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von |
| Abfällen (Nachweisverordnung) | |
| OLG | Oberlandesgericht |
| örE | öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger |
| OVG | Oberverwaltungsgericht |
| PPK | Papier, Pappe, Kartonage |
| UBA | Umweltbundesamt |
| 4. BImSchV | Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ( Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) |
| VG | Verwaltungsgericht |
| VGH | Verwaltungsgerichtshof |
| VVA | Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.06.2006 über die Verbringung von Abfällen |
| WRegG | Gesetz zur Einrichtung und zum Betrieb eines Registers zum Schutz des Wettbewerbs um öffentliche Aufträge und Konzessionen ( Wettbewerbsregistergesetz) |
| WRegV | Verordnung über den Betrieb des Registers zum Schutz des Wettbewerbs um öffentliche Aufträge und Konzessionen (Wettbewerbsregisterverordnung) |
1. Einleitung
Steigende Produktionsmengen in Kombination mit einer abnehmenden Qualität stellen den Textilsektor vor große Herausforderungen. Insbesondere bei Bekleidungstextilien führen schnelllebige Modetrends (die sogenannte "Fast Fashion") zur Massenherstellung und damit verbunden zu wachsenden negativen Umwelt- und Sozialauswirkungen. 1 Um diese Herausforderungen zu bewältigen und Nachhaltigkeitsanforderungen in diesem Sektor zu stärken, hat die Europäische Kommission in ihrer EU-Textilstrategie 2 von 2022 Maßnahmen verkündet. Vorgesehen sind u. a. eine Einführung verbindlicher Ökodesign-Anforderungen, eine Textilkennzeichnung nach einer ökologischen Bewertung, eine erweiterte Herstellerverantwortung sowie die Transparenzpflicht zur Offenlegung von Daten hinsichtlich der Vernichtung unverkaufter Waren.
Nachhaltige und kreislauffähige Textilien sowie ein nachhaltiger Umgang hiermit als Maßnahme zur Abfallvermeidung, sowie eine möglichst hochwertige Verwertung von Alltextilien sind wichtig, um die Kreislaufwirtschaft und damit den Ressourcen- und Klimaschutz in Deutschland weiterzuentwickeln. Diese LAGA-Mitteilung enthält Hinweise zum nachhaltigen Umgang mit Textilien im Sinne der Abfallvermeidung sowie die Erläuterung fachlicher Anforderungen und rechtlicher Vorgaben an die Erfassung 3, Sortierung und hochwertige Verwertung von Alttextilien sowie der entsprechenden Dokumentation. Das Ziel ist es, länderübergreifend einheitliche Standards im Rahmen der Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung zu etablieren.
Die LAGA-Mitteilung richtet sich insbesondere an die zuständigen Abfallbehörden sowie die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE). Sie kann als Prüf- und Entscheidungshilfe bei der Abfallbewirtschaftung mit den in Kapitel 2 genannten Alttextilien dienen sowie bei einer Ausschreibung unterstützen, um eine möglichst hochwertige Alttextilsammlung, -sortierung und -verwertung zu gewährleisten. Die LAGA-Mitteilung dient gleichzeitig als Orientierungshilfe beim Umgang mit Textilien und Alttextilien für die gemeinnützigen und gewerblichen Sammler, Hersteller und Vertreiber, Betreiber von Abfallbehandlungsanlagen, Beförderer, Abfallbesitzer und Verpflichteten nach der Gewerbeabfallverordnung ( GewAbfV) 4.
Seitens der Entsorgungswirtschaft gibt es ebenfalls Bemühungen, Qualitätskriterien für den Umgang mit Alttextilien zu implementieren, z.B. das Qualitätssiegel vom bvse für das Textilrecycling. Qualitätskriterien (z.B. in Form von Gütesiegeln 5, Verhaltenskodizes, Leitlinien 6, Orientierungshilfen 7 geben den Kommunen eine Entscheidungshilfe bei der Ausschreibung der Entsorgungslösungen und können darüber hinaus auch den Bürgerinnen und Bürgern Orientierung bei der Abgabe von Alttextilien geben.
Im Gegensatz zu anderen getrennt erfassten Abfallströmen wie Papier, Pappe, Kartonage (PPK) oder Leichtverpackungen (LVP) zielt die Behandlung von Alttextilien vor allem auf die Vorbereitung zur Wiederverwendung ab, die in der Abfallhierarchie gegenüber dem Recycling bzw. der energetischen Verwertung die vorrangige Verwertungsform ist. Eine grundlegende Voraussetzung ist daher ein materialschonender Umgang mit diesen Abfällen in der gesamten Prozesskette der Abfallbewirtschaftung, damit Alttextilien in optimalem Umfang zur Wiederverwendung vorbereitet werden können.
Bei der Abfallbewirtschaftung von Alttextilien gibt es zum Teil jedoch eine Reihe von Fehlentwicklungen.
Diese sind insbesondere:
2. Grundsätzliche Erläuterungen und allgemeine rechtliche Vorgaben
2.1 Anwendungsbereich
Diese LAGA-Mitteilung gilt für die Vermeidung sowie die Erfassung, Sortierung und Verwertung von Alttextilien. Mangels einer bisherigen einheitlichen Bestimmung des Begriffs "Textilien" wurde der im Sinne dieser Mitteilung verwendete Anwendungsbereich möglichst weit ausgelegt und umfasst:
Nicht zu Textilien im Sinne der vorliegenden Mitteilung zählen:
Der Begriff Alttextilien im Sinne dieser LAGA-Mitteilung bezeichnet die zuvor genannten Textilien, wenn und solange sie rechtlich als Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG einzustufen sind. Sie werden synonym oft auch als Textilabfälle oder Altwaren (z.B. im Abfallverbringungsrecht) bezeichnet.
2.2 Abgrenzung von Textilien und Alttextilien
2.2.1 Übergang von Textilien zu Alttextilien
Von besonderer Bedeutung ist die Abgrenzung von Textilien zu Alttextilien und damit der Übergang zum Abfallregime, weil hieran unterschiedliche Rechtsfolgen geknüpft sind. Ob Textilien als Abfall (Alttextilien) einzustufen sind, ist nach dem KrWG zu beurteilen. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG fallen unter den Abfallbegriff Stoffe und Gegenstände wie Textilien, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Von einer Entledigung ist auszugehen, wenn der Besitzer "die tatsächliche Sachherrschaft über Stoffe und Gegenstände unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt" (vgl. § 3 Abs. 2 Var. 3 KrWG).
Besitzer entledigen sich der abgelegten Textilien dadurch, dass sie diese z.B. einem Erfassungssystem (s. Kapitel 6.1) zuführen. Damit werden sie zu Abfall (Alttextilien). Bei einer Abgabe von Textilien an einen Dritten zur Wiederverwendung entsteht kein Abfall. D.h. der Übergang des Eigentums von Textilien kann beispielsweise auf einer Schenkung oder einem Verkauf beruhen und macht dieses Textilstück dadurch nicht automatisch zu Abfall. Dies gilt zum Beispiel bei der direkten Abgabe in Einrichtungen gemeinnütziger Organisationen, wie Kleiderkammern, Sozialkaufhäuser oder auch Secondhand-Shops.
Anders verhält es sich bei Container- oder Straßensammlungen. Mit der Frage, wann es sich bei Textilien um Alttextilien und somit um Abfall handelt, hat sich bereits die Rechtsprechung auseinandergesetzt. Wenn Textilien in Plastiktüten verpackt, unter Aufgabe der tatsächlichen Sachherrschaft in öffentlich aufgestellte Container geworfen oder Straßensammlungen überlassen werden, entledigt sich der ursprüngliche Besitzer ihrer, so dass es sich definitionsgemäß nach § 3 Abs.1 Satz 1 KrWG um Abfall handelt. 10 Ebenfalls hat das Verwaltungsgericht Würzburg entschieden, dass im Rahmen einer sogenannten Indoor-Sammlung durch ein Modeunternehmen, das in den Filialen Textilien von privaten Haushalten annimmt, diese gesammelten Textilien Abfall sind. 11 Das Gericht begründete dies damit, dass das Unternehmen in den Filialen "keine individualisierte Annahme von Kleidungsstücken unter Kontrolle des Zustands durchführt sowie keine Garantie einer unmittelbaren Weiterverwendung als Kleidung abgibt, wie das etwa in Second-Hand-Läden üblich ist".
2.2.2 Abfalleinstufung nach der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) und der Verordnung über die Verbringung von Abfällen (VVA)
Die Einstufung von Alttextilien wird grundsätzlich im KrWG in Verbindung mit der AVV geregelt. Die AVV gilt für die Bezeichnung und für die Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit.
Im Rahmen der Einstufung nach der AVV können Alttextilien - auch mit den in der Sammlung enthaltenen Fremd- und Störstoffen - als solche nach den Abfallschlüsseln 20 01 10 und 20 01 11 (Bekleidung und Textilien als getrennt gesammelte Siedlungsabfälle) deklariert werden und nicht etwa als "gemischte Siedlungsabfälle". Dies entspricht auch der Praxis bei allen getrennt gesammelten Abfallströmen (z.B. PPK). Nach dem Durchlaufen eines oder mehrerer Behandlungsschritte ist, solange und soweit noch nicht das Ende der Abfalleigenschaft nach § 5 KrWG (s. Kap. 2.2.3) erreicht ist, die Zuordnung zum Abfallschlüssel 19 12 08 (Textilien als Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen in Abfallbehandlungsanlagen) 12 zu verwenden.
Im Fall der grenzüberschreitenden Verbringung von Alttextilien gilt die Einstufung nach der VVA. 13 Die VVA enthält in Anhang III ("grüne" Abfallliste) den Basel-Code B3030 "Textilabfälle" (s. Text des Codes in Anhang V Teil 1 Liste B der VVA). Unter B3030 fallen Alttextilien, d. h. gebrauchte Bekleidungs- und Heimtextilien, wie sie unter Ziffer 2.1 aufgeführt sind. Gemische von Alttextilien, die unter B3030 fallen, sind in Nr. 3 Buchstabe h von Anhang IIIA der VVA aufgeführt. Eine explizite Aufzählung von Textilien mit Federn und Daunen sowie von Schuhen und Lederwaren lässt sich dem Basel-Code B3030 nicht entnehmen. Auch kann es nicht gefährliche weitere Alttextilien bzw. Gemische von Alttextilien geben, die nicht dem Basel-Code B3030 bzw. nicht Nr. 3 Buchstabe h von Anhang IIIA unterfallen, beispielsweise Textilflusen aus der Altfahrzeugaufbereitung (Gemisch) oder aus der Reifenaufbereitung im Gemisch mit Gummiabfällen.
Sind Textilabfälle der grünen Abfallliste ( Basel-Code B3030) oder Gemische von Alttextilien gemäß Anhang IIIA der VVA mit anderen Materialien kontaminiert, so dass sie dadurch gefährliche Eigenschaften aufweisen oder die umweltgerechte Verwertung verhindert wird, so sind diese Abfälle der gelben Abfallliste zuzuordnen, sofern dort ein Code einschlägig ist. Dies betrifft z.B. kontaminierte Putzlappen, Aufsaugtücher oder Schutzkleidung mit organischen oder anorganischen schädlichen Anhaftungen (z.B. öl-, lösemittel- oder schwermetallbelastet). Falls für diese Abfälle in der gelben Liste kein Basel-Code einschlägig ist, können sie ihren ("grünen") Basel-Code behalten, unterfallen aber dennoch dem Notifizierungsverfahren.
2.2.3 Ende der Abfalleigenschaft von Alttextilien
Die Abfalleigenschaft eines Stoffes oder Gegenstandes endet, wenn dieser nach § 5 Abs. 1 KrWG ein Recycling oder ein anderes Verwertungsverfahren durchlaufen hat und so beschaffen ist, dass
Für Alttextilien bedeutet das, dass diese z.B. nach der Vorbereitung zur Wiederverwendung (z.B. durch Sortierung, Prüfung/Kontrolle, Reinigung oder Reparatur) aus dem Abfallregime entlassen werden können, soweit die o. g. Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 KrWG erfüllt sind. Nach § 7a KrWG trifft die Pflicht zur Einhaltung der geltenden Anforderungen des Chemikalien- und Produktrechts natürliche oder juristische Personen, die Stoffe und Gegenstände, deren Abfalleigenschaft beendet ist, erstmals verwenden oder erstmals in Verkehr bringen.
Nach der Vorbereitung zur Wiederverwendung darf zusammengestellte trag- und marktfähige Ware (z.B. verpackt in Ballen) keine Textilien oder andere Materialien enthalten, für die die Abfalleigenschaft nicht beendet wurde. Ansonsten unterliegt der gesamte Ballen weiter dem Abfallrecht (insbesondere auch mit Blick auf das Abfallverbringungsrecht).
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat entschieden, dass aus Alttextilsammelware aussortierte Pappenlumpen und Halbtuche Abfälle zur Verwertung und nicht Sekundärrohstoffe mit Produkteigenschaft sind. 14
2.3 Anwendung der fünfstufigen Abfallhierarchie
Gemäß den Zielen des § 6 KrWG sind Alttextilien möglichst zu vermeiden, d. h. dass Textilien möglichst lange zu verwenden und in der Nutzungsphase zu halten sind, z.B. durch die Herstellung und den Kauf von qualitativ hochwertiger Kleidung, die Reinigung von verschmutzter Kleidung oder die Abgabe zur Wiederverwendung (s. Kapitel 3). Sollte eine Abfallvermeidung nicht möglich sein, sind Alttextilien zur Wiederverwendung vorzubereiten und sofern dies nicht möglich ist, zu recyceln oder sonstig zu verwerten. Erst an letzter Stelle der Abfallhierarchie steht die Beseitigung. Schlussendlich soll die Maßnahme gewählt werden, die den Schutz von Mensch und Umwelt am besten gewährleistet. Nachhaltigkeit und Vorsorge sollen bei der Entscheidung mitberücksichtigt werden ( § 6 Abs. 2 KrWG). Entsprechend § 8 Abs. 1 KrWG soll eine möglichst hochwertige Verwertung angestrebt werden. Der "Leitfaden zur Anwendung der Abfallhierarchie nach § 6 KrWG - Hierarchiestufen Recycling und sonstige Verwertung" des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) gibt Hinweise zur Anwendung der §§ 6, 8 KrWG sowie § 7 KrWG und der dortigen Anforderung nach einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung. 15
Zur Einhaltung der Abfallhierarchie schreibt § 9 Abs. 1 KrWG die allgemeine Pflicht zur Getrenntsammlung und -behandlung vor. Für Gewerbeabfälle normiert § 3 Abs. 1 Nr. 6 GewAbfV ebenfalls eine Getrenntsammlungspflicht. Im Übrigen sind die örE nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 i. V. m. § 20 Abs. 2 Satz 2 KrWG ab 01.01.2025 verpflichtet, die auf ihrem Gebiet angefallenen Alttextilien aus privaten Haushalten getrennt zu sammeln.
Für Alttextilien gilt hinsichtlich der einzelnen Stufen der Abfallhierarchie Folgendes:
3. Vermeidung von Alttextilien
Die größten Beiträge zur Vermeidung von Alttextilien sind (wie bei vielen anderen Abfallströmen auch) durch die Verringerung der Produktion und des Konsums von Neuware zu erreichen. Die Abfallvermeidung ist demnach eine wichtige Stellschraube für mehr Nachhaltigkeit.
Ein weiterer Beitrag zur Abfallvermeidung ist die Qualitätssteigerung, insbesondere im Hinblick auf die Langlebigkeit und Reparierbarkeit, da hierdurch die Menge an Alttextilien reduziert werden kann. Eine möglichst lange Nutzung der Textilien in der Erstgebrauchsphase sowie die Weiter- und Wiederverwendung kann auch durch Förderung der direkten Weitergabe, Reparatur, ggf. Verschenken oder Verkauf, erzielt werden.
Zur Stärkung der Abfallvermeidung im Textilbereich sind daher folgende Maßnahmen durch verschiedene Akteure zielführend:
4. Produktverantwortung
Wer Erzeugnisse entwickelt, herstellt, be- oder verarbeitet oder vertreibt, trägt nach § 23 Abs. 1 Satz 1 KrWG zur Erfüllung der Ziele der Kreislaufwirtschaft die Produktverantwortung. Die Produktverantwortung im Sinne des KrWG nimmt die Produktverantwortlichen (z.B. die Hersteller) in die Pflicht, die abfallwirtschaftliche Verantwortung für ihre Produkte während der gesamten Lebensdauer zu tragen. Ziel ist es, das Entstehen von Abfällen zu vermeiden, die Wiederverwendung von Produkten oder einzelnen Bestandteilen zu fördern sowie die umweltverträgliche Verwertung oder Beseitigung der zu Abfall gewordenen Produkte zu ermöglichen. Die in § 23 Abs. 2 KrWG aufgeführte nicht abschließende Aufzählung konkretisiert die Produktverantwortung. Eine weitere Konkretisierung der Produktverantwortung kann über die Verordnungsermächtigungen der §§ 25 und 24 KrWG erfolgen. Aus der allgemeinen Produktverantwortung ergeben sich noch keine durchsetzbaren Pflichten, hierzu bedarf es weiterer Rechtsverordnungen (vgl. § 23 Abs. 4 KrWG). 19
In der EU-Textilstrategie sind harmonisierte EU-Vorschriften zur erweiterten Herstellerverantwortung für Textilien vorgesehen, die in der Novellierung der Abfallrahmenrichtlinie 2023 verankert werden sollen. Das BMUV untersucht gemeinsam mit dem UBA in einem Forschungsvorhaben, wie die erweiterte Herstellerverantwortung national umgesetzt werden kann.
4.1 Designkriterien
Designkriterien ergeben sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2 KrWG und werden in § 23 Abs. 2 Nr. 1 KrWG konkretisiert. Die Bestimmungen des § 23 Abs. 3 KrWG sind ebenfalls zu berücksichtigen. Durch Vorgaben für das Produktdesign werden die Produktverantwortlichen verpflichtet, ihre Erzeugnisse nach Möglichkeit so zu gestalten, dass sie ressourceneffizient hergestellt sind, eine mehrfache und technisch langlebige Verwendbarkeit sowie Reparaturfähigkeit gewährleisten und sie nach Gebrauch zur ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen Verwertung sowie zur umweltverträglichen Beseitigung geeignet sind.
Bei Textilien spielt die Hochwertigkeit der Ware für die Langlebigkeit eine besondere Rolle. Durch einen hohen Anteil von Waren minderer Qualität steigt der Anteil von Textilien mit kurzer Lebensdauer. Insbesondere bei Bekleidungstextilien bestimmen auch kurzlebige Modetrends die Lebensdauer. Ein hoher Anteil von Textilien minderer Qualität stellt ein Problem dar, da der Anteil wiederverwendeter Stücke in den Sammlungen und damit die Möglichkeit der Vorbereitung zur Wiederverwendung sinkt, sodass weniger markt- und tragfähige Textilien dem Second-Hand-Markt zur Verfügung stehen.
Zudem erschwert der Einsatz minderwertiger, kurzer Fasern und Garne sowie die Verwendung von Mischgewebe (z.B. Textilmischungen aus Baumwolle und Kunststofffasern) das Faser-zu-Faser-Recycling (s. Kapitel 6. 5). Daher werden diese aus solchen minderwertigen Geweben hergestellte Alttextilien derzeitig noch hauptsächlich einer energetischen Verwertung zugeführt. Der Einsatz von Rezyklaten nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 KrWG in der Textilproduktion wird durch schlechte Qualität sowie fehlende ökonomische und ökologische Recyclingmethoden erschwert. Für Textilien bedarf es zur Durchsetzung von Designkriterien einer Konkretisierung durch eine entsprechende Verordnung.
4.2 Obhutspflicht
Nach § 23 Abs. 1 Satz 3 KrWG ist beim Vertrieb der Erzeugnisse dafür zu sorgen, dass deren Gebrauchstauglichkeit erhalten bleibt und diese nicht zu Abfall werden (Obhutspflicht, konkretisiert durch § 23 Abs. 2 Nr. 11 KrWG). Die Obhutspflicht ist eine neue Ausformung der Produktverantwortung, stellt aber nur eine latente Grundpflicht dar. Eine durchsetzbare Pflicht besteht erst, wenn die Obhutspflicht durch Verordnung konkretisiert und damit umsetzbar wird (Verordnungsermächtigungen in § 24 Nr. 10 KrWG sowie § 25 Abs. 1 Nr. 9 KrWG).
Ziel der Obhutspflicht ist insbesondere, die Entsorgung gebrauchsfähiger Retour- und Überhangware im Handel deutlich zu senken. Hierfür könnte durch konkretisierende Verordnung gemäß § 24 Nr. 10 KrWG vorgegeben werden, betriebliche und organisatorische Vorkehrungen zu treffen (z.B. sorgsamer Umgang, Transport (geeignete Versandverpackung), Aufbewahrung, ermäßigter Verkauf über andere Vertriebskanäle, Spende des Produkts, ggf. Reinigung). Eine Verwertung als Abfall käme danach erst in Betracht, wenn die ursprüngliche Zweckbestimmung des Erzeugnisses nicht mehr aufrechterhalten werden kann, andere Verwendungszwecke nicht möglich sind oder die Wiederverwendung nicht mehr möglich oder wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist.
§ 25 Abs. 1 Nr. 9 KrWG enthält eine Verordnungsermächtigung, die es ermöglicht, Hersteller oder Vertreiber zur Gewährleistung einer angemessenen Transparenz u. a. für Textilien zu verpflichten, einen sog. Transparenzbericht zu erstellen, der die Verwendung der Erzeugnisse - insbesondere deren Art, Menge, Verbleib und Entsorgung sowie die getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Umsetzung der Obhutspflicht - zum Inhalt hat. Es kann bestimmt werden, ob und in welcher Weise der Bericht durch Dritte zu überprüfen, der zuständigen Behörde vorzulegen oder in geeigneter Weise zu veröffentlichen ist. Bezogen auf Alttextilien könnten mit Hilfe des Transparenzberichtes u. a. Erkenntnisse über die tatsächlichen Ausmaße der Vernichtung gewonnen werden.
4.3 Freiwillige Rücknahme
Nach § 26 Abs. 3 KrWG können Hersteller und Vertreiber von der für sie zuständigen Behörde mit bundesweiter Geltung feststellen lassen, dass eine angezeigte Rücknahme von Alttextilien in Wahrnehmung ihrer Produktverantwortung für eigene Erzeugnisse erfolgt, wenn die Voraussetzungen nach § 26 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 KrWG erfüllt sind, insbesondere die Ziele der Produktverantwortung unterstützt, und die umweltverträgliche Verwertung mindestens so hochwertig ist wie diejenige des örE oder eines beauftragten Dritten. Für diese Abfälle gilt sodann die Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG an die örE nicht (mehr). Nach § 26 Abs. 4 KrWG kann die Wahrnehmung der Produktverantwortung auch für nicht gefährliche Abfälle von fremden Erzeugnissen festgestellt werden, wenn zusätzlich die Erzeugnisse art- oder gattungsgleich sind, wie die selbst hergestellten oder vertriebenen Produkte, die Rücknahme in einem engen Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit des Herstellers oder Vertreibers steht und die Menge der zurückgenommenen Abfälle in einem angemessenen Verhältnis zur Menge, der vom Hersteller oder Vertreiber hergestellten und vertriebenen Erzeugnisse steht sowie sichergestellt ist, dass die Rücknahme und Verwertung mindestens für einen Zeitraum von drei Jahren durchgeführt wird.
5. Rechtliche Anforderungen an die Abfallbewirtschaftung
Alttextilien aus privaten Haushaltungen unterliegen grundsätzlich der Überlassungspflicht nach § 17 KrWG, sodass die örE in diesen Fällen nach § 20 KrWG verpflichtet sind, diese Alttextilien zu entsorgen sowie ab 01.01.2025 getrennt zu sammeln ( § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 KrWG). Erzeuger und Besitzer von gewerblichen
Siedlungsabfällen sind bereits jetzt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 GewAbfV verpflichtet, Alttextilien getrennt zu sammeln, zu befördern und vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen.
Eine Überlassungspflicht besteht nicht für Alttextilien,
Durch Rechtsverordnung, die eine Rücknahme- und Rückgabepflicht für bestimmte Abfälle festlegt, kann in Abhängigkeit der Ausgestaltung die Überlassungspflicht eingeschränkt sein oder entfallen ( § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KrWG). Entsprechendes kann durch ein die erweiterte Herstellerverantwortung regelndes Gesetz oder eine Verordnung auf Grundlage des KrWG bewirkt werden. Derzeit sind keine solchen Regelungen für Alttextilien eingeführt.
Für Abfallbehandlungsanlagen gelten weitere öffentlich-rechtliche Anforderungen, insbesondere des Immissionsschutz- 20 und des Arbeitsschutzrechtes.
5.1 Anzeige und Untersagung nach § 18 KrWG
Gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen sind nach § 18 Abs. 1 KrWG der zuständigen Behörde spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger anzuzeigen. Anzuzeigen sind Sammlungen auf öffentlichen wie privaten Grundstücken. Der Anzeige sind Angaben nach § 18 Abs. 2 KrWG für gewerbliche Sammlungen oder nach § 18 Abs. 3 KrWG für gemeinnützige Sammlungen hinzuzufügen, die mit Blick auf die bestmögliche Abfallbewirtschaftung der Alttextilien besondere Relevanz haben. 21 Die Behörde kann nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung erforderlich ist, und die Durchführung der Sammlung unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. bei Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Sammlers) untersagen. Die Anzeigefrist von drei Monaten dient dazu, eine angemessene Beteiligung des betroffenen örE und einen ausreichenden Zeitraum zur Überprüfung der Zulässigkeit der Sammlung zu gewährleisten. Daher können Untersagungsverfügungen auch später als drei Monate nach der Anzeige erlassen werden. 22
Gewerbliche, nicht aber gemeinnützige Sammlungen können ferner untersagt werden, wenn kommunale Entsorgungsstrukturen gefährdet sind (vgl. § 17 Abs. 3 KrWG). Das BVerwG hat mit Urteil vom 11. Juli 2017 23 entschieden, dass bereits bei einer Überschreitung der Irrelevanz-Schwelle von 10 bis 15 % dem örE entzogene Sammelmengen von der Regelvermutung einer wesentlichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung und damit von einer Gefährdung der Funktionsfähigkeit des örE durch eine gewerbliche Sammlung auszugehen sei. Bei der Bewertung der Auswirkungen des Marktzutritts eines gewerblichen Sammlers sei dessen Sammlung im Zusammenhang mit anderen Sammlungen zu betrachten. Von Bedeutung seien insoweit weitere angezeigte, aber insbesondere wegen einer sofort vollziehbaren Untersagungsverfügung noch nicht durchgeführte Sammlungen, auch gemeinnützige Sammlungen. 24 Klarstellend wird auf das Urteil vom 08.07.2020 vom BVerwG verwiesen. Danach darf die sogenannte Irrelevanz-Schwelle von 10 bis 15 % bezogen auf eine Abfallfraktion (wie z.B. Alttextilien) nicht auf den prozentualen Anteil des örE an der Gesamtsammelmenge der Abfallfraktion bezogen werden. Vielmehr kommt es darauf an, wie hoch der konkrete Marktanteil des örE bezogen auf die konkrete Abfallfraktion ist. 25 Gewerblichen Sammlungen, die bereits bestanden bevor der örE oder sein Beauftragter erstmals die getrennte Sammlung von Altkleidern aufnahm, kann kein überwiegendes öffentliches Interesse entgegenstehen.
Die zuständige Behörde hat die Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 KrWG genannten Voraussetzungen nicht anders zu gewährleisten ist ( § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG).
5.2 Anzeigeverfahren nach § 53 KrWG
Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Alttextilien sind nach § 53 Abs. 1 KrWG vor Aufnahme der Tätigkeit zur Anzeige der Tätigkeit ihres Betriebs verpflichtet. 26 Um eine ordnungsgemäße Sammlung sicherzustellen, besteht im Rahmen des Anzeigeverfahrens seitens der zuständigen Behörde die Möglichkeit, Nebenbestimmungen und entsprechende Anforderungen festzulegen.
Die zuständige Behörde kann im Rahmen der Anzeige des Betriebs eines Abfallsammlers nach § 53 Abs. 3 Satz 2 KrWG Unterlagen über den Nachweis der Zuverlässigkeit und der Fach- und Sachkunde verlangen. Die zuständige Behörde kann u. a. die Durchführung eines zusätzlichen Fachkundelehrgangs anordnen. Bei Kenntnis über Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen oder Auflagen, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit ergeben, hat die zuständige Behörde die Tätigkeit zu untersagen ( § 53 Abs. 3 Satz 3 KrWG). Hierfür kann als Informationsquelle das Gewerbezentralregister herangezogen werden, da die zuständigen Behörden im Rahmen ihrer Bußgeldverfahren eine Eintragung im Gewerbezentralregister veranlassen können.
5.3 Aufstellung von Sammelbehältnissen
Die Aufstellung von Sammelbehältern und die damit verbundene Sammlung von Alttextilien unterliegt nicht nur den vorgenannten abfallrechtlichen sondern, soweit sie im öffentlichen Verkehrsraum stattfindet, auch straßenrechtlichen Vorgaben. Bei Nutzung von Standplätzen im öffentlichen Raum, wie dem Bürgersteig oder der Straße, ist daher eine Sondernutzungserlaubnis der zuständigen Behörde notwendig. Hierbei sollten Regelungen zum Umgang mit Beistellungen und wilden Müllablagerungen neben den Containern (d. h. Sauberkeit des öffentlichen Raumes) getroffen werden.
Die Standorte und die Anzahl der Stellplätze wird durch das Sondernutzungskonzept der jeweiligen Kommune festgelegt. Die Kontingente werden in der Regel im Losverfahren unter den örE, den gemeinnützigen sowie gewerblichen Sammlern vergeben. Für die Sondernutzung werden generell Gebühren erhoben. Dabei besteht die Möglichkeit eine Gebührenreduzierung oder -befreiung für gemeinnützige Sammlungen im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Satzung der Kommune zu gewähren. Es ist sicherzustellen, dass bei der Bewirtschaftung der aufgestellten Container eine hochwertige Abfallentsorgung erfolgt. Sofern die Bewirtschaftung an Dritte vergeben wird, sollten entsprechend qualitative Leistungskriterien festgelegt werden.
Sofern Privatgrundstücke für die Aufstellung von Sammelbehältnissen genutzt werden, bedarf es der Zustimmung des Grundstückseigentümers. Noch nicht abschließend entschieden ist die Frage, ob das Befüllen von Kleidercontainern, die auf einen Privatgrundstück aufgestellt sind, aber nur vom öffentlichen Straßenraum her zugänglich sind, ebenfalls eine Sondernutzung darstellt. 27
In der Praxis bedeutsam ist der Umgang mit illegal aufgestellten Sammelbehältern. Bei illegal aufgestellten Behältnissen fehlt es im Gegensatz zu legalen Sammelbehältern oftmals an einer gültigen Telefonnummer, einem Ansprechpartner, einer Nennung der Organisation oder einer Adresse. Illegal aufgestellte Kleidercontainer auf öffentlichen Grundstücken können nach einer Anhörung des Aufstellers von der zuständigen Behörde, ggf. auch für die Zukunft, untersagt werden, die Beseitigung der Container kann angeordnet werden oder die Container können im Rahmen der Ersatzvornahme beräumt sowie sichergestellt werden. 28 Soweit der Betreiber der illegalen Sammlung unbekannt ist, können die Container/Sammelbehältnisse im Wege der unmittelbaren Ausführung entfernt werden, sofern die Voraussetzungen des Verwaltungsvollstreckungsrechts hierfür vorliegen. Auch eine Beseitigungsanordnung gegen den Grundstückseigentümer als Zustandsstörer kommt in Betracht. Zudem können nach § 69 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 69 Abs. 3 KrWG Bußgelder gegen die Betreiber einer illegalen Sammlung verhängt werden.
Das Vorgehen nach geltendem Straßen(benutzungs)recht ist dabei oft der schnellere und wirksamere Weg als der Erlass von abfallrechtlichen Anordnungen. Ebenso können Abfallbehörden und Grundstückseigentümer gegen das illegale Abstellen von Waschkörben oder Sammeleimern auf privaten Grundstücken vorgehen. Der Eigentümer des Grundstücks, auf dem ein Sammelcontainer aufgestellt werden soll, kann die Erlaubnis versagen oder mit Auflagen versehen. Ungefragt auf privatem Grundstück aufgestellte und damit auch nicht angezeigte, somit illegale Container können auf Veranlassung des Grundstückseigentümers auch entfernt werden. Ebenso muss das Abstellen von Waschkörben oder Sammeleimern auf privatem Grundstück vom Eigentümer nicht geduldet werden. Wenn ein Grundstückseigentümer kollusiv mit einem gewerblichen Abfallsammler zusammenwirkt, indem er z.B. eine nicht angezeigte Sammlung auf seinem Grundstück zulässt, kann gegen ihn als Tatbeteiligten auch bußgeldrechtlich vorgegangen werden. 29 Eine weitere Hilfestellung gegen illegale Sammlungen bietet die Handlungsempfehlung des bvse. 30
5.4 Nachweiserbringung über den Verbleib der Alttextilien nach § 49 KrWG i. V. m. § 23, §§ 24 und 25 Nachweisverordnung ( NachwV)
Im Rahmen der abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten sind die Entsorger von Abfällen verpflichtet, eine entsprechende Dokumentation über den Verbleib der Alttextilien in Form eines Registers vorzuhalten. Die Dokumentation muss den Wareneingang (z.B. belegt durch Wiegescheine), den Warenausgang (aufgeschlüsselt nach Art der Abfallfraktionen, z.B. belegt durch Wiegescheine) sowie Angaben über Auftragnehmer/Drittbeauftragten/Nachunternehmer enthalten.
Der Verbleib der Alttextilien nach der Sortierung ist in geeigneter Weise nachzuweisen. Dies gilt für alle Entsorgungswege:
Die Akteure unterliegen zudem der Registerpflicht, wenn sie auch die Entsorgung der Abfälle durchführen (vgl. § 49 KrWG). 31
Ein Sonderfall ergibt sich bei gemeinnützigen und gewerblichen Sammlern. Die von diesen im Anzeigeverfahren vorzulegenden Nachweise nach § 18 Abs. 2 oder 3 KrWG wurden durch die Rechtsprechung insbesondere in Bezug auf Kleinsammler begrenzt. 32 Hiernach genügt für die Darlegung des weiteren Verwertungsweges ( § 18 Abs. 2 Nr. 4 und 5 KrWG) ggf. der Nachweis der nächsten, nicht aber aller weiteren Verwertungsstufen. Diese Einschränkung der Rechtsprechung für gewerbliche und gemeinnützige Sammler gilt jedoch nicht bei etwaiger positiver Kenntnis über einen ungenügenden Verwertungsweg. Auf jeden Fall gilt, dass gegen einen Verwerter, der seine Pflicht zur hochwertigen Verwertung verletzt, die Pflicht zur hochwertigen Verwertung von der zuständigen Behörde durchgesetzt werden kann.
5.5 Drittbeauftragung nach § 22 KrWG
Die zur Verwertung und Beseitigung Verpflichteten können nach § 22 KrWG Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen. Entsorgungspflichtige im Sinne des § 22 KrWG sind nach §§ 7 Abs. 2 Satz 1, 15 Abs. 1 Satz 1 KrWG in erster Linie Abfallerzeuger und -besitzer, soweit diese nicht zur Überlassung der Abfälle nach § 17 Abs. 1 KrWG verpflichtet sind. Auch die gemeinnützigen und gewerblichen Sammler im Sinne des § 18 Abs. 1 KrWG können sich bei der Entsorgung der von ihnen gesammelten Abfälle der Hilfe Dritter bedienen. Der zuständige örE kann die Entsorgung nach § 20 KrWG von Alttextilien selbst vornehmen oder ebenfalls nach § 22 KrWG Dritte mit der Erfüllung seiner Pflichten beauftragen. Hierbei können auch gemeinnützige oder gewerbliche Sammler beauftragte Dritte sein. 33 In diesem Fall ist eine Sammelanzeige nach § 18 Abs. 1 KrWG nicht erforderlich. Vergibt dagegen eine Gemeinde Dienstleistungskonzessionen bzw. Lose zur Aufstellung von Altkleidercontainern, ist von den gemeinnützigen oder gewerblichen Sammlern eine Anzeige über die Sammlung erforderlich (s. Kapitel 5.1).
Die Verantwortlichkeit der zur Verwertung und Beseitigung Verpflichteten für die Erfüllung der Pflichten bleibt nach § 22 Satz 2 KrWG von der Drittbeauftragung unberührt und so lange bestehen, bis die Entsorgung endgültig und ordnungsgemäß abgeschlossen ist, d. h. auch bei Drittbeauftragung bleibt die abfallrechtliche Verantwortung der jeweiligen Auftraggeber bestehen.
Nach § 22 Satz 3 KrWG müssen die beauftragten Dritten über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen. Der Begriff der Zuverlässigkeit umfasst insbesondere die Sach- und Fachkunde sowie die persönliche Eignung. Bei Drittbeauftragungen nach § 22 KrWG und der öffentlich-rechtlichen Vergabe von Containerstellplätzen außerhalb des Losverfahrens müssen die drittbeauftragten Sammler von Alttextilien daher entsprechende Voraussetzungen erfüllen und diese nachweisen. Die Anforderung von Nachweisen mit Blick auf eine hochwertige Verwertung ist bei solchen Verfahren relativ frei gestaltbar. Für den Bereich der Erfassung sind Nachweise wie die Gewerbeanmeldung, die personenbezogene Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, die firmenbezogene Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, das Führungszeugnis sowie ggf. eine Erklärung der Einhaltung aller geltenden Importverbote oder Importbeschränkungen, aller Schutzbestimmungen sowie aller Zollvorschriften erforderlich. Zukünftig sind Kommunen ab einem Auftragswert von 30.000 EUR grundsätzlich verpflichtet, eine Abfrage beim Wettbewerbsregister vorzunehmen, das öffentliche Auftraggeber bei der Prüfung unterstützt, ob ein Unternehmen wegen bestimmter Wirtschaftsdelikte von Vergabeverfahren ausgeschlossen werden kann. 34
Aus gegebenem Anlass ist darauf hinzuweisen, dass auch die Sammel-, Sortier- und Recyclingunternehmen als beauftragte Dritte der Abfallerzeuger und -besitzer über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen müssen. Nach h. M. ist die Zuverlässigkeit in einem weiten Sinne zu verstehen. Zuverlässig ist danach der zur Beauftragung vorgesehene Dritte, wenn mit Blick auf den Auftragsgegenstand einerseits sowie die Eigenschaften und Fähigkeiten des Dritten andererseits prognostisch mit einer ordnungsgemäßen Auftragserfüllung zu rechnen ist, namentlich keine Umstände vorliegen, die Zweifel an der gesetzeskonformen Erfüllung der Entsorgungspflichten begründen. 35 Der Auftraggeber hat mit der gebotenen Sorgfalt zu prüfen, ob der ausersehene Dritte über eine hinreichende Zuverlässigkeit für die Erfüllung gerade derjenigen Entsorgungspflichten verfügt, die ihm konkret übertragen werden sollen. Bei einem in Auftrag gegebenen - hierarchiekonformen - Recyclingvorgang ist auch zu prüfen, ob die Gewähr geboten wird, dass die Hierarchie zuverlässig beachtet wird. Dabei sind auch negative Anhaltspunkte, wie bekannt gewordene Verstöße, angemessen zu würdigen.
6. Fachliche Anforderungen an die Abfallbewirtschaftung
Erzeuger und Besitzer von Abfällen ( § 3 Abs. 8 u. 9 KrWG) sind beim Umgang mit Alttextilien verpflichtet, die Vorgaben des KrWG einzuhalten. Bei der Abfallbewirtschaftung der Alttextilien muss sichergestellt sein, dass diese u. a. mit geeigneten technischen Betriebsmitteln (Behälter, Fahrzeuge etc.) sowie geschultem Personal erfolgt und die Qualität der Alttextilien durch die Art der Erfassung nicht beeinträchtigt wird. Prozesse und Tätigkeiten, die zu einer qualitativen Minderung der Sammelware führen, sind auszuschließen.
6.1 Erfassung von Alttextilien
Alttextilien bedürfen einer besonders sorgfältigen und schonenden Handhabung bei der Erfassung und Sortierung. Die in der Regel stark gemischte Sammelware der Alttextilien enthält relevante Mengen an Alttextilien, die nach der Vorbereitung zur Wiederverwendung in Form der Sortierung für eine weitere Nutzung bereitgestellt werden können.
Im Rahmen des Abschlussberichts des UBA 36 wurden die Erfassungssysteme nach den qualitativen und quantitativen Kriterien bewertet. Es wurde festgestellt, dass bei einer alleinigen Betrachtung der qualitativen Kriterien die Kleiderkammern/Shops sowie die Online-Sammlung die höchste Bewertung erzielen. Wird das Sammelpotenzial betrachtet, so sind der Depotcontainer zusammen mit der Straßen- und Körbchensammlung die ausgewogensten Sammelsysteme in Bezug auf Qualität und Sammelmenge. Wichtig ist dabei eine materialschonende Erfassung und die Vermeidung von Querkontaminationen durch Fehlwürfe.
Geeignet für die Erfassung von Alttextilien sind daher insbesondere klassische Depot-container 37, die Nutzung sonstiger Bringsysteme (Kleiderkammern, Wertstoffhöfe) sowie die Durchführung von haushaltsnahen Straßensammlungen durch geeignete Behältnisse mit Witterungsschutz.
Die Depotcontainer müssen witterungsgeschützt und diebstahlsicher sein sowie alle sicherheitstechnischen Aspekte erfüllen. Sie sind mit Informationen zum Träger der Sammlung zu kennzeichnen. Das KrWG enthält keine ausdrückliche Verpflichtung, Altkleidercontainer mit den Kontaktdaten des Sammlungsträgers zu versehen. Die zuständige Behörde wird allerdings eine angezeigte Sammlung zu Überwachungszwecken mit einer entsprechenden Auflage versehen ( § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG). Die Angabe von Namen, Anschrift und Telefonnummer des Trägers einer Sammlung auf einem Altkleidercontainer ist erforderlich, um bereits im Vorfeld einer Sammlung sicherzustellen, dass der Entsorgungsvorgang kontrollier- und nachvollziehbar ist. 38 Der Sammlungsträger trägt zudem die Beweislast dafür, dass die von ihm aufgestellten Container der von ihm angezeigten Sammlung zuzuordnen sind.
Die Bürgerinnen und Bürger sollten durch einen Hinweis auf dem Container aufgefordert werden, nur verpackte Alttextilien einzuwerfen. 39 Zum Schutz der Qualität der Alttextilien, z.B. vor Verschmutzung durch Fehlwürfe oder Fleckenbildung durch sich im Container bildendes Kondenswasser ist es notwendig, dass diese verpackt (z.B. in Säcken) erfasst und transportiert werden. In diesem Zusammenhang ist das Bewusstsein hinsichtlich der geeigneten Verpackung der Alttextilien zur Vermeidung von Verschmutzungen zu schärfen sowie besonders auf die Qualität des Standplatzes (Wetterfestigkeit) zu achten. Darüber hinaus sollten die Container dahingehend gekennzeichnet sein, welche Alttextilien eingeworfen werden dürfen und bei welchen Produkten es sich nicht um Alttextilien handelt. Hierbei ist vor allem auf die Problematik Alttextilien versus Elektro- und Elektronikaltgeräte hinzuweisen (vgl. Kapitel 2.1).
Die Erstsichtung bzw. Negativsortierung ist von zentraler Bedeutung für den gesamten Verwertungsprozess. Bei der Negativsortierung werden ausschließlich Fremd- und Störstoffe oder auch verschmutzte oder nasse Alttextilien entnommen. Diese kann bereits im Rahmen der Entleerung eines Sammelbehälters erfolgen oder zentral an der Stelle, an der die eingesammelten Alttextilien erstmals abgeladen werden. Die dabei abgetrennten Fremd- und Störstoffe müssen gesondert und möglichst hochwertig entsorgt werden. Um Querkontaminationen innerhalb der Sammelware während des Transports zur Sortieranlage zu vermeiden, die eine Vorbereitung zur Wiederverwendung oder das Recycling verhindern, ist besondere Sorgfalt geboten.
In den meisten Fällen wird das Sammelgemisch in Säcke oder Ballen verpackt. Aus diesem Grund bleibt der Abfallstatus für die gesamte negativ sortierte Sammelware bestehen, da es zu keinem weiteren Sortierschritt kommt. Die Negativsortierung stellt somit keine Vorbereitung zur Wiederverwendung dar. 40
6.2 Befördern
Fahrzeuge und Transportsysteme/-aufbauten sind nach einer Vorbeladung mit anderen Abfällen oder Materialien ausreichend zu reinigen, um eine Verunreinigung der Alttextilien durch die Transportbehälter auszuschließen. Um eine möglichst hochwertige Verwertung sicherzustellen, ist bei der Beförderung der Sammelware darauf zu achten, dass sie keinen schädlichen Witterungseinflüssen (z.B. Regen, Schnee) ausgesetzt wird. Verpackte Alttextilien sollten in ihrer Verpackung befördert werden, um mögliche Verunreinigungen zu vermeiden. Bei der Beförderung von Abfällen sind auf öffentlichen Straßen vor Antritt der Fahrt zwei rückstrahlende weiße Warntafeln ( A-Schilder) nach § 55 Abs. 1 KrWG bzw. § 10 Abs. 1 AbfVerbrG am Fahrzeug anzubringen. 41
6.3 Entladen und Lagern
Der Entladevorgang muss sorgfältig und materialschonend erfolgen. Das Entladen der Alttextilien sowie die Lagerung sollten in einem eingehausten und trockenem Bereich stattfinden (zumindest ausreichend überdacht und vor Witterungseinflüssen geschützt). Insbesondere muss möglichst vermieden werden, dass die Alttextilien verschmutzenden oder beschädigenden Einflüssen ausgesetzt werden.
6.4 Sortierung
Eine Sortierung von Alttextilien ist zwingend erforderlich, um eine quantitativ und qualitativ hochwertige Vorbereitung zur Wiederverwendung sicherzustellen. Prinzipiell zielen die Sortierungsverfahren darauf ab, werthaltige, trag- und marktfähige Produkte als Second-Hand-Ware auszusortieren und anschließend zu vermarkten. Bei den Sortierverfahren wird im Wesentlichen zwischen Teil- und Vollsortierung unterschieden:
Bei einer Teilsortierung werden die marktfähigen Materialien, z.B. von Bekleidung für lokale Wiederverwendungskreisläufe gemeinnütziger Organisationen manuell entnommen. In der Regel folgt daraufhin eine weitere Sortierung, bei der die noch enthaltenen wiederverwendbaren, recyclingfähigen oder sonstig stofflich verwertbaren sowie die energetisch zu verwerteten Materialien separiert werden. Eine Teilsortierung, bei der nur einzelne sehr hochwertige Materialien entnommen werden, während der verbleibende Rest ohne weitere Behandlung einer energetischen Verwertung zugeführt wird, entspricht nicht der Abfallhierarchie nach § 6 Abs. 1 KrWG.
Die Vollsortierung von Alttextilien ist ein aufwendiger, meist mehrstufiger Prozess, der nach heutigem Stand der Technik bisher kaum automatisiert erfolgt. Bei der Vollsortierung wird jedes einzelne Teil auf Basis der Qualität und der Anforderung der verschiedenen Märkte (klimatische oder kulturelle Bedingungen) in die finalen Produktgruppen zur Wiederverwendung manuell sortiert. Bei dem aktuellen Stand der Technik kann eine rein maschinelle Sortierung zu erheblichen Verlusten bei der Wertschöpfung des Abfallstroms führen.
Brancheneinheitliche Sortierkriterien sowie Standards für einheitliche Sortierfraktionen existieren nicht. Für die Sortierung nach Materialzusammensetzung von Alttextilien kann eine automatische Erkennung, z.B. NIR, RFID-Technologien hilfreich sein, um homogen materialspezifische Stoffströme zu erzeugen. Diese befindet sich noch in der Entwicklungsphase. Aus abfallwirtschaftlicher Sicht sind diese automatisierten Sortiertechnologien derzeit jedoch nur für bereits vorsortierte Alttextilströme bzw. als Unterstützung im Rahmen der manuellen Sortierung geeignet. Eine automatisierte Sortiertechnologie kann bereits für die Sortierung der nicht mehr trag- und marktfähigen Anteile eingesetzt werden (s. Kapitel 6.5). 42
Für alle Sortierfraktionen bleibt der Sortierbetrieb in der Verantwortung für die Verwertung (Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling, sonstige Verwertung) oder Beseitigung nach Maßgabe des § 6 KrWG i. V. m. den §§ 7, 8 KrWG und die entsprechende Nachweisführung ( § 49 KrWG i. V. m. § 23, §§ 24 und 25 NachwV).
6.5 Recycling
Ist eine Vorbereitung zur Wiederverwendung nicht möglich, so ist die nachgelagerte Stufe nach dem KrWG das Recycling. Diese Stufe der Abfallhierarchie wird aufgrund der steigenden Mengen an nicht mehr trag- und marktfähiger Alttextilien immer bedeutender. Bislang spielt jedoch das Recycling von Alttextilien und damit die Rückgewinnung von Textilfasern zum ursprünglichen Zweck (Faser-zu-Faser-Recycling) nur eine untergeordnete Rolle. Derzeit wird in großtechnischen Anlagen die Wiedergewinnung von Textilfasern durch Auftrennen der Stoffe erprobt. Bislang wurden für solche Verfahren in Deutschland noch keine Anlagen errichtet.
Unbeschädigte Textilien (etwa Lagerbestände oder Retouren) dürfen nicht gezielt zerstört und einer Entsorgung zugeführt werden. Die Zerstörung der Neuware ist ein Verstoß gegen die Abfallhierarchie ( § 6 Abs. 1 KrWG). Unbeschadet der Frage, ob und inwieweit der Vorgang durch die Obhutspflicht des § 23 Abs. 1 S. 3 KrWG oder (bei genehmigungsbedürftigen BImSchG-Anlagen) durch die Abfallvermeidungspflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG erfasst ist, liegt jedenfalls ein Verstoß gegen den Verwertungsvorrang vor ( § 7 Abs. 2 i. V. m. § 8 Abs. 1 KrWG), da vor einer Zerstörung und einem Recycling das Verfahren der "Vorbereitung zur Wiederverwendung" ( § 6 Abs. 1 Nr. 2 KrWG) durchzuführen wäre. Da die unbeschädigte Neuware der Anlage in den bekannten Fällen separiert zugeführt wird und weder eine weitere Behandlung noch eine Sortierung notwendig ist, ist diese Verwertungsmaßnahme in aller Regel auch technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar.
Die heutigen gängigen Recyclingverfahren für Alttextilien legen den Fokus auf Recyclingprodukte außerhalb der Bekleidungs- und Textilindustrie. Dabei werden die Alttextilien zur Herstellung von Putzlappen und/oder Reißware, die z.B. zur Herstellung von Malervlies oder Dämmmaterial dient, aufbereitet. Hierfür werden mechanische Verwertungsverfahren eingesetzt. Außerdem gibt es weitere Recyclingverfahren für Alttextilien, in denen sortenreine Kunstfaserabfälle zerkleinert, geschmolzen und wieder zu Pellets verarbeitet, Alttextilien mit Hilfe eines Lösungsmittels in Polymere aufgetrennt oder Polymere in ihre Oligomere oder Monomere zerlegt werden. 43
Nicht recycelbare Alttextilien sind im Sinne des KrWG vorrangig der energetischen Verwertung zuzuführen. Beispielsweise kommen hierfür stark verschmutzte oder durchnässte Alttextilien in Betracht.
Eine Beseitigung von Alttextilien findet in Deutschland i. d. R. nicht statt. Die Sortierreste werden Abfallbehandlungsanlagen zugeführt, die in Deutschland das Energieeffizienzkriterium für das R1-Verwertungsverfahren nach Anlage 2 KrWG erfüllen und deswegen als Verwertungsanlagen gelten.
2) EU-Kommission, "EU-Strategie für nachhaltige und kreislauffähige Textilien", COM (2022) 141 final, URL: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52022DC0141&from=EN v. 30.03.2022, aufgerufen am 03.02.2023.
3) Unter dem Begriff "Erfassung" wird im Folgenden sowohl die Sammlung durch die örE sowie die gewerblichen und gemeinnützigen Sammler, als auch die freiwillige Rücknahme durch die Hersteller und Vertreiber verstanden.
4) Für gewerbliche Siedlungsabfälle wird auf die LAGA-Mitteilung M 34 verwiesen. Alttextilien sind eine der getrennt zu haltenden Fraktionen ( § 3 Abs. 1 Nr. 6 GewAbfV). Die GewAbfV verpflichtet Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Dokumentation der Getrenntsammlung und Entsorgung.
5) Das bvse-Qualitätssiegel für das Textilrecycling wurde 2013 ins Leben gerufen. URL: https://www.bvse.de/images/fachverbaende/Textilrecycling/Alttextil_bvse_Info_Textil_Qualitaetssiegel_scree n_final.pdf, aufgerufen am 03.02.2023.
6) bvse - Fachverband Textilrecycling, "Leitfaden für die Vergabe der hochwertigen Erfassung, Sortierung und Verwertung von Textilien", Mai 2017, URL: https://www.bvse.de/images/presse/PDF-Anhäge/2017/bvse-LEITFADEN_für_die_Vergabe_Alttextilien_Kommunen.pdf.pdf, aufgerufen am 03.02.2023; bvse, Studie im Auftrag des bvse, "Bedarf, Konsum, Wiederverwendung und Verwertung von Bekleidung und Textilien in Deutschland", 2020,
URL: https://www.bvse.de/dateien2020/1-Bilder/03-Themen_Ereignisse/06-Textil/2020/studie2020/bvse%20Alttextilstudie%202020.pdf, aufgerufen am 03.02.2023.
7) Gemeinschaft für textile Zukunft (GftZ), "Erfassung, Sortierung und Verwertung von Alttextilien - Orientierungshilfen für die Praxis bei kommunalen Ausschreibungen", August 2016, URL: https://textile-zukunft.de/wp-content/uploads/2014/10/Orientierungshilfen.pdf, aufgerufen am 03.02.2023.
8) Im Abfallverbringungsrecht wird für die Bezeichnung Alttextilien synonym der Begriff Textilabfälle verwendet.
9) Hier handelt es sich um Elektrogeräte (z.B. leuchtende Schuhe mit "LED-Sohlen", "smarte" Sportbekleidung etc.), die seit 2018 in den offenen Anwendungsbereich des ElektroG fallen und damit am Ende ihres Lebensweges als Elektroaltgeräte zu erfassen sowie zu behandeln sind.
10) BVerwG, Urteil vom 11.07.2017, Az.: 7 C 35/15. "Danach ist eine Entledigung stets gegeben, wenn der Besitzer die Stoffe oder Gegenstände, an denen er kein Gebrauchsinteresse hat, selbst entsorgt oder an Dritte abgibt. Hier ist maßgeblich, dass der Besitzer sich des Stoffes oder Gegenstandes als für ihn wertlos geworden entledigen, d.h. sich davon befreien will, um ihn der Entsorgung zuzuführen oder zuzuführen zu lassen...".
11) VG Würzburg, Urteil vom 10.02.2015, Az. W 4 K 13.1015.
12) Abfälle aus der Textilindustrie (04 02) und Verpackungen aus Textilien (15 01 09) sind keine Alttextilien i.S. dieser LAGA-Mitteilung.
13) Für die Verbringung von Abfällen wird auf die LAGA-Mitteilung 25 (Vollzugshilfe zur Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (VVA) und zum Abfallverbringungsgesetz ( AbfVerbrG) vom 19. Juli 2007 - Vollzugshilfe zur Abfallverbringung) verwiesen.
14) BVerwG, Urteil vom 19.11.1998, Az. 7C 31/97.
15) BMUV, "Leitfaden zur Anwendung der Abfallhierarchie nach § 6 KrWG - Hierarchiestufen Recycling und sonstige Verwertung", September 2017, URL: Leitfaden zur Anwendung der Abfallhierarchie nach § 6 Kreislaufwirtschaftsgesetz ( KrWG) - Hierarchiestufen Recycling und sonstige Verwertung (bmuv.de), aufgerufen am 03.02.2023.
16) BMUV, Abfallvermeidungsprogramm des Bundes unter Beteiligung der Länder Fortschreibung "Wertschätzen statt Wegwerfen", Oktober 2020, URL: https://www.bmuv.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Abfallwirtschaft/fortschreibung_abfallvermeidu ngsprogramm_bund_laender_bf.pdf, aufgerufen am 03.02.2023.
17) UBA, Verbraucherportal, URL: https://www.umweltbundesamt.de/umwelttipps-fuer-den-alltag, aufgerufen am 03.02.2023.
18) BMZ/UBA, "Leitfaden der Bundesregierung für eine nachhaltige Textilbeschaffung der Bundesverwaltung," 1. Auflage, Oktober 2020, URL: https://www.bmz.de/resource/blob/55960/leitfaden-textilbeschaffung.pdf, aufgerufen am 03.02.2023.
19) S. Verpackungsgesetz, Batteriegesetz, Altfahrzeugverordnung oder Elektro- und Elektronikgerätegesetz.
20) Hinsichtlich der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit einer Anlage gilt die Leistungsgrenze oder Anlagengröße gemäß Anhang 1 der 4. Bundes-Immissionsschutzverordnung ( 4. BImSchV).
21) Die Rechtsprechung hat überzogene Anforderungen an Darlegungen im Rahmen der Sammlungsanzeige für rechtswidrig erklärt. Insbesondere besteht keine Pflicht, der Sammlungsanzeige eine Liste aller Containerstandorte beizufügen: Niedersächsisches OVG vom 15.08.2013, Az. 7 ME 62/13.
22) BVerwG, Urteil vom 11.07.2017, Az. 7 C 35.15; Urteil vom 30.06.2016, Az. 7 C 4.15.
23) BVerwG, Urteil vom 11.07.2017, Az. 7 C 35.15.
24) Das OVG NRW, Urteil vom 22.02.2018, Az. 20 A 818/18 ergänzt, die bereits in der Vergangenheit durchgeführten Sammlungen stellten keine Beeinträchtigung des örE dar, da sich der örE auf diese schon einstellen konnte. Das hierbei bestehende Problem der Beeinträchtigung des örE-Systems durch schrittweise Erhöhung der privaten Sammelmengen, erkennt das OVG. Die Irrelevanz-Schwelle diene aber nicht zur Wiederherstellung einer vom örE in der Konkurrenz zu gemeinnützigen und gewerblichen Sammlungen einmal erreichten Sammelmenge, sondern nur zur Bewertung neuer Belastungen. Das OVG NRW bezeichnet in seinem Urteil vom 14.03.2018, Az. 20 B 729/17 die zusätzlichen Sammelmengen als Zusatzbelastung, die bereits rechtmäßig durchgeführten Sammlungen als Vorbelastung. Letztere kann nur für die Konkretisierung des Schwellenwerts in der Bandbreite zwischen 10 und 15 % relevant sein. S. auch OVG NRW, Urteile vom 20.11.2018, Az. 20 A 953/17 und Az. 20 A 876/17.
25) BVerwG, Urteil vom 08.07.2020, Az. 7 C 30.18.
26) Weitere Informationen sind der "Vollzugshilfe zum Anzeige- und Erlaubnisverfahren nach §§ 53 und 54 KrWG und Anzeige- und Erlaubnisverordnung" ( AbfAEV) vom BMUV zu entnehmen.
27) Bejahend: Hessischer VGH vom 11.12.2018, Az. 5 A 1228/18 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerwG vom 18.10.1974, Az. IV C 4.72 zur Anbringung von Warenautomaten im Straßenraum; OVG NRW vom 25.09.2013, Az. 11 B 798/13, vom. 24.10.2014, Az. 11B1065/14, vom 08.12.2017, Az. 11 A 566/13; verneinend: OVG Sachsen vom 18.01.2018, Az. 3 A 647/16; VG Düsseldorf, Urteil vom 07.10.2014, Az. 17 K 2897/13.
28) Eine abfallrechtliche Beseitigungsanordnung kann bspw. gemäß § 62 KrWG ergehen.
29) Der vorsätzliche Tatbeitrag zur Tat des gewerblichen Sammlers kann bereits eine Ordnungswidrigkeit darstellen ( § 69 Abs. 2 Nr. 1 KrWG, § 14 Abs. 1 OWiG).
30) bvse, "Handlungsempfehlung für Kommunen gegen illegal aufgestellte Altkleidercontainer", Oktober 2018, URL: https://www.bvse.de/images/pdf/Leitfaeden-Broschueren/bvse-HE_für_Kommunen.pdf, aufgerufen am 03.02.2023.
31) Hinweise gibt die LAGA-Mitteilung 27 (Vollzugshilfe zum abfallrechtlichen Nachweisverfahren).
32) BVerwG, Urteil vom 30.06.2018, Az. 7 C 5.15: "Die Mindestanforderungen aus § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG sind dann erfüllt, wenn aufgezeigt wird, dass der gesamte Abfall - hinsichtlich Sammelmenge und -zeitraum - von einem oder mehreren Entsorgungsunternehmen abgenommen wird. Durchläuft die Verwertung mehrere Stufen, muss bei der Festlegung weiterer Darlegungsanforderungen insbesondere die Situation der Kleinsammler Berücksichtigung finden. Jedenfalls auf dem Altmetallsektor sind keine "anlagenscharfen" Darlegungen über den letztendlichen Verwertungsort und die Verwertungsverfahren zu verlangen." Der Bayerische VGH (Urteile vom 25.06.2018, Az. 20 B 17.2431 und 20 B 16.2223) hat diese Rechtsprechung für einen Fall der Abfallverbringung auf den Alttextilsektor übertragen. Auch das OVG Münster überträgt das Urteil des BVerwG auf den Alttextilsektor und führt aus, die Bezeichnung einer lückenlosen Kette des Verwertungswegs bis zum Abschluss der Verwertung einschließlich der Verwertungsverfahren und der genutzten Anlagen sei nicht erforderlich. Es müsse aber dargetan werden, dass der gesamte Abfall von einem oder mehreren Entsorgungsunternehmen abgenommen werde. Nach dem VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.06.2018, Az. 10 S 1449/17 liegt der Nachweis der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung vor, wenn die schriftliche Erklärung des abnehmenden, zertifizierten Entsorgungsunternehmens zur Annahme der Abfälle (Alttextilien) bezüglich Umfang und Zeitraum vorliegt und dessen Fähigkeit zur Annahme und Verwertung der Abfälle aus der gewerblichen Sammlung keinem ernstlichen Zweifel unterliegt.
33) Zur Abgrenzung einer Drittbeauftragung von einer Sammlung s. BT-Drs. 17/6052, S. 74, 87 sowie OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.03.2012, Az. III Verg 78/1138. Zur Abgrenzung ist das gesamte Erscheinungsbild zu betrachten. Typisch für eine gewerbliche Sammlung ist ein flächendeckend bedientes größeres Gebiet, einheitliche Konditionen, die Annahme bestimmter Abfallfraktionen sowie kein Entgelt.
34) Aufgrund des Wettbewerbsregistergesetzes ( WRegG) vom 18.07.2017, punktuell geändert durch das GWB-Digitalisierungsgesetz vom 19.01.2021 sowie ergänzt durch die Wettbewerbsregisterverordnung (WRegV) wurde ein Wettbewerbsregister eingerichtet. Seit dem 01.12.2021 kann das Bundeskartellamt öffentlichen Auftraggebern auf deren Ersuchen bereits die Möglichkeit zur Abfrage des Wettbewerbsregisters eröffnen. Ab dem 01.06.2022 sind Kommunen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 WRegG ab einem Auftragswert von 30.000 EUR ohne Umsatzsteuer grundsätzlich verpflichtet, eine Abfrage zu machen. Erfasst werden Delikte nach § 123 GWB sowie weitere Wirtschaftsdelikte.
35) Dieckmann in: Jarass/Petersen KrWG, 2. Aufl. 2022, § 22, Rn. 17a.
36) UBA, "Evaluation der Erfassung und Verwertung ausgewählter Abfallströme zur Fortentwicklung der Kreislaufwirtschaft", 2022, URL: https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/479/publikationen/texte_31-2022_evaluation_der_erfassung_und_verwertung_ausgewaehlter_abfallstroeme_zur_fortentwicklung_der_kr eislaufwirtschaft.pdf, aufgerufen am 03.02.2023.
37) Bei Depotcontainern handelt es sich i. d. R. um Stahlbehälter mit einer speziellen Einwurfmechanik, einer Drehschleuse, die oft als Klappe bezeichnet wird.
38) VG Augsburg, Urteil vom 16.11.2016, Az. 6 K 16.231.
39) Nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG kann die Behörde die angezeigte Sammlung mit Auflagen versehen, soweit dies erforderlich ist, um die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 KrWG sicherzustellen. Die gemeinnützige oder gewerbliche Sammlung muss die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung sicherstellen. Eine Verwertung wäre nicht ordnungsgemäß, wenn die Alttextilien während des Erfassungsvorgangs verschmutzt oder beschädigt würden.
40) UBA, "Evaluation der Erfassung und Verwertung ausgewählter Abfallströme zur Fortentwicklung der Kreislaufwirtschaft", 2022, S. 302 f., URL: https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/479/publikationen/texte_31-2022_evaluation_der_erfassung_und_verwertung_ausgewaehlter_abfallstroeme_zur_fortentwicklung_der_kr eislaufwirtschaft.pdf, aufgerufen am 03.02.2023.
41) Nach § 13a Satz 1 Nr. 1, 2 AbfAEV kann die zuständige Behörde Sammler und Beförderer von der Pflicht nach § 55 Abs. 1 KrWG und § 10 Abs. 1 AbfVerbrG ganz oder teilweise freistellen, wenn eine Anbringung der Warntafeln technisch nicht möglich ist oder eine Kennzeichnung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit nicht erforderlich ist.
42) UBA, "Evaluation der Erfassung und Verwertung ausgewählter Abfallströme zur Fortentwicklung der Kreislaufwirtschaft", 2022, S. 304 ff., URL: https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/479/publikationen/texte_31-2022_evaluation_der_erfassung_und_verwertung_ausgewaehlter_abfallstroeme_zur_fortentwicklung_der_kr eislaufwirtschaft.pdf, aufgerufen am 03.02.2023.
43) UBA, "Die Rolle der Langlebigkeit und der Nutzungsdauer für einen nachhaltigen Umgang mit Bekleidung", 2022, S. 85 ff., URL: https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/1410/publikationen/2022-10-19_texte_112-2022_langlebigkeit-bekleidung_bf.pdf, aufgerufen am 03.02.2023.
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