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LAGA M41
Vollzugshilfe zur Umsetzung der abfallrechtlichen Vorgaben der EU-POP-Verordnung
Grundlagen und Anwendungsbereiche
Mitteilung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA)
Stand:
Februar 2024
(Quelle: www.laga-online.de vom 07.05.2024)
Die "Vollzugshilfe zur Umsetzung der abfallrechtlichen Vorgaben der EU-POP-Verordnung" wurde unter Moderation des Abfalltechnik-Ausschusses der LAGA in den Jahren 2021 und 2022 erarbeitet.
An der fachlichen Erarbeitung beteiligte Personen/Institutionen in alphabetischer Reihenfolge:
Heike Behrens, Niedersächsische Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH
Ulf Berger, Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt - Berlin
Ariane Blaschey, SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH
Dominik Bogner, Bayerisches Landesamt für Umwelt
Sophie Conradt, Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie
Dr. Solveig Fischer, Freie und Hansestadt Hamburg - Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
Lucas Glieber, Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz des Freistaats Thüringen Charlotte Goletz, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz
Martina Hahn, Mecklenburg-Vorpommern - Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
Dr. Marianne Hegemann, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen
Janine Hohmann, Landesamt für Umwelt Rheinland-Pfalz
Eva Knoll, Bayerisches Landesamt für Umwelt
Dirk Lorig, SAM Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH
Dr. Michael Oberdörfer, Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
Dr. Nils Richter, Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt
Mareike Röhreich, Umweltbundesamt
Dr. Barbara Sagemann, Freie und Hansestadt Bremen - Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft
Dr. Carsten Schäfer, Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg
Bert Schröder, Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz
Dr. Georg Surkau, Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Christine Vorschneider, Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Yvonne Weidlich, Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein
Sabine Zerle, Landesamt für Umwelt Rheinland-Pfalz
| AbfKlärV | Verordnung über die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost (Klärschlammverordnung), zuletzt geändert durch Artikel 137 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) |
| AbfRRL | Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (Abfallrahmenrichtlinie), zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2018/851 vom 30. Mai 2018 |
| AltholzV | Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz (Altholzverordnung), zuletzt geändert durch Artikel 120 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) |
| AltölV | Altölverordnung, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2091) |
| AVV | Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Juni 2020 (BGBl. I S. 1533) |
| Basel Guidelines | Technical Guidelines der Basel Convention (UNEP/CHW.16/6/Add.1/Rev.1; General technical guidelines on the environmentally sound management of wastes consisting of, containing or contaminated with persistent organic pollutants) |
| BImSchG | Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz), zuletzt geändert durch Artikel 11 Absatz 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 202) |
| ChemSanktionsV | Verordnung zur Sanktionsbewehrung gemeinschafts- ode unionsrechtlicher Verordnungen auf dem Gebiet der Chemikaliensicherheit (Chemikalien-Sanktionsverordnung) vom 10. Mai 2016 (BGBl. S. 1175) |
| ChemVerbotsV | Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens und über die Abgabe bestimmter Stoffe, Gemische und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien-Verbotsverordnung), zuletzt geändert durch Artikel 300 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) |
| CLP | Verordnung (EG) 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2023/1434 vom 25. April 2023 |
| DDT | 1,1,1-Trichlor-2,2-bis(4-chlorphenyl)ethan |
| Deca-BDE | Decabromdiphenylether |
| DepV | Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2598) |
| DüMV | Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln (Düngemittelverordnung), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1414) |
| EAG-BehandV | Verordnung über Anforderungen an die Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten (Elektro- und Elektronik-Altgeräte-Behandlungsverordnung) vom 21. Juni 2021 (BGBl. S. 1841) |
| ECHA | Europäische Chemikalienagentur in Helsinki (EU-Chemikalienbehörde) |
| ElektroStoffV | Verordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgeräte- Stoff-Verordnung), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) |
| ErsatzbaustoffV | Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke (Ersatzbaustoffverordnung), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 186) |
| EU-POP-VO | Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe, zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2023/1608 vom 30. Mai. 2023 |
| HBCD | Hexabromcyclododecan |
| Hepta-BDE | Heptabromdiphenylether |
| Hexa-BDE | Hexabromdiphenylether |
| KrWG | Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) |
| LAGA-M 31 A | Umsetzung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes - Anforderungen an die Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten |
| LAGA-M 31 B | Umsetzung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes - Technische Anforderungen an die Behandlung und Verwertung von Elektro- und Elektronikaltgeräten |
| PCB | polychlorierte Biphenyle |
| PCBAbfallV | Verordnung über die Entsorgung polychlorierter Biphenyle, polychlorierter Terphenyle und halogenierter Monomethyldiphenylmethane (Artikel 1 der Verordnung über die Entsorgung polychlorierter Biphenyle, polychlorierter Terphenyle sowie halogenierter Monomethyldiphenylmethane und zur Änderung chemikalienrechtlicher Vorschriften) (PCB/PCT-Abfallverordnung), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 21 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) |
| PCDD | polychlorierte Dibenzo-p-dioxine |
| PCDF | polychlorierte Dibenzofurane |
| PCN | polychlorierte Naphthaline |
| PCP | Pentachlorphenol |
| Penta-BDE | Pentabromdiphenylether |
| PFHxS | Perfluorhexansulfonsäure |
| PFOA | Perfluoroctansäure |
| PFOS | Perfluoroctansulfonsäure |
| POP | persistente organische Schadstoffe; engl. Persistent Organic Pollutants |
| POP-Abfall-ÜberwV | Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen (POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 28. April 2022 (BGBl. I S. 700) |
| REACH-VO | Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur und zur Änderung und Aufhebung bestimmter Richtlinien, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/2055 der Kommission vom 25. September 2023 |
| RoHS-RL | Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten, zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2023/171 der Kommission vom 28. Oktober 2022 |
| SCCP | Alkane C10-C13, Chlor (kurzkettige chlorierte Paraffine; engl.: Short-Chained Chlorinated Paraffins) |
| SVHC | besonders besorgniserregende Stoffe; engl. Substances of Very High Concern |
| TE | Toxizitätsäquivalente gemäß Anhang IV EU-POP-VO |
| Tetra-BDE | Tetrabromdiphenylether |
| TierNebG | Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz, zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 18 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) |
| UTD | Untertagedeponie |
| VersatzV | Verordnung über den Versatz von Abfällen unter Tage (Versatzverordnung), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 25 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) |
| VVA | Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsverordnung), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2020/2174 der Kommission vom 19. Oktober 2020 |
| Alt-POP | Alt-POP sind die in Nr. 2.2.3 der Anlage zur AVV genannten POP: polychlorierte Dibenzo-p-dioxine (PCDD) und polychlorierte Dibenzofurane (PCDF), 1,1,1-Trichlor-2,2-bis(4-chlorphenyl)ethan (DDT), Chlordan, Hexachlorcyclohexane (einschließlich Lindan), Dieldrin, Endrin, Heptachlor, Hexachlorbenzol, Chlordecon, Aldrin, Pentachlorbenzol, Mirex, Toxaphen, Hexabrombiphenyl und PCB [entspricht dem Stand der EU-POP-VO zum Zeitpunkt des Beschlusses der Kommission vom 18. Dezember 2014 zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG über ein Abfallverzeichnis ( 2014/955/EU), gültig ab 01.06.2015]. |
| Gefährliche Abfälle | "Ein Abfall wird im Abfallverzeichnis als gefährlich eingestuft, wenn dieser Abfall relevante gefährliche Stoffe enthält, aufgrund derer er eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten gefahrenrelevanten Eigenschaften HP 1 bis HP 8 oder HP 10 bis HP 15 aufweist. [...]" (vgl. Nr. 2.2.1 in der Anlage zur AVV) oder die Gehalte eines in Nr. 2.2.3 in der Anlage zur AVV genannten persistenten Stoffe die in Anhang IV der EU-POP-VO genannten Konzentrationen überschreiten. |
| Grenzwert | Der Grenzwert entspricht dem in der EU-POP-VO Anhang IV genannten Konzentrationsgrenzwert und der in der POP-Abfall-ÜberwV genannten Konzentrationsgrenze. |
| Kandidatenliste nach REACH | Die Kandidatenliste enthält alle Stoffe, die für eine Aufnahme in den Anhang XIV der REACH-Verordnung (Zulassungen) vorgesehen sind und wird fortlaufend durch die ECHA ergänzt. Bei diesen Stoffen handelt es sich um besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) im Sinne des Artikels 57 REACH-VO. Die Aufnahme eines Stoffes in die Kandidatenliste löst unmittelbar Verpflichtungen aus, z.B. Informationspflichten entlang der Lieferkette nach Artikel 33 REACH-VO. |
| Neu-POP | Neu-POP sind die in Anhang IV der EU-POP-VO genannten POP, die nicht in Nr. 2.2.3 der Anlage zur AVV genannt sind. |
| POP-haltige Abfälle | POP-haltige Abfälle sind Abfälle, die mindestens einen Stoff nach Anhang IV der EU-POP-VO enthalten, daraus bestehen oder durch sie verunreinigt sind. |
| POP-haltige Produkte | POP-haltige Produkte sind Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die Stoffe nach Anhang I bzw. Anhang II der EU-POP-VO enthalten oder daraus bestehen. |
| POP-Kandidaten | Als POP-Kandidaten werden Stoffe/Stoffgruppen bezeichnet, die sich in der Bewertungsphase befinden, in der geprüft wird, ob diese ggf. zukünftig in das Stockholmer Übereinkommen aufgenommen werden sollen.
Einen Überblick über die POP-Kandidaten gibt das POP Review Committee: http://chm.pops.int/Convention/POPsReviewCommittee/Chemicals/tabid/243/Default.aspx |
| POP-Protokoll | Protokoll zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe. [Aarhus, 24.06.1998] |
| SCIP-Datenbank | SCIP ist eine Datenbank der ECHA mit Informationen über besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) in Erzeugnissen. SCIP steht für "Substances of Concern In articles as such or in complex objects (Products)". Nach Artikel 9 Absatz 1 lit. 1 Abfallrahmenrichtlinie muss der Lieferant eines Erzeugnisses, das SVHC in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent enthält, bestimmte Informationen an die ECHA melden (s. § 16f ChemG). |
| Stockholmer Übereinkommen | Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe. [Stockholm, 22.05.2001] |
1 Einleitung
1.1 Persistente organische Schadstoffe (POP)
Persistente organische Schadstoffe (engl.: Persistent Organic Pollutants, kurz POP) weisen Eigenschaften auf, die in hohem Maße umwelt- und gesundheitsschädlich sind.
POP
Nahezu alle POP sind anthropogenen Ursprungs. Sie wurden und werden in industriellen Prozessen oder Produkten (z.B. im Bausektor, in Elektrogeräten, in Pestiziden) eingesetzt. Einige POP wurden und werden unbeabsichtigt erzeugt bzw. freigesetzt, z.B. Dioxine bei Verbrennungsprozessen.
1.2 Intention dieser Vollzugshilfe
Der Rechtstext der EU-POP-VO ist komplex, da neben dem Abfallrecht weitere Rechtsgebiete betroffen sind, insbesondere das Chemikalienrecht. Das Ziel dieser Vollzugshilfe ist es, die abfallwirtschaftlich relevanten Regelungen der EU-POP-VO herauszustellen und mit weiteren Informationen zu hinterlegen. Damit soll diese Vollzugshilfe die Abfallwirtschaftsbeteiligten unterstützen und unter anderem folgende Fragen klären:
2 EU-POP-Verordnung
2.1 Überblick und wesentliche Inhalte
Die Verordnung (EU) 2019/1021 (EU-POP-VO) setzt die völkerrechtlichen Verpflichtungen aus dem " Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe" aus dem Jahr 2001 ( Stockholmer Übereinkommen) und das "Protokoll zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe" aus dem Jahr 1998 (POP-Protokoll) auf Ebene der Europäischen Union um. Sie ersetzt seit 2019 die 2004 verabschiedete Verordnung (EG) 850/2004 und ist in allen Mitgliedstaaten der EU unmittelbar geltendes Recht. In der EU-POP-VO sind zusätzlich zur Umsetzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen inhaltlich teilweise weitergehende Anforderungen festgelegt.
Sowohl das Stockholmer Übereinkommen als auch das POP-Protokoll sind als dynamische Instrumente gestaltet, deren Stofflisten ständig erweitert werden. Gegenwärtig wird die Bewertung und Aufnahme von neuen POP vor allem unter dem global wirksamen Stockholmer Übereinkommen vorangebracht. Wenn neue Stoffe/Stoffgruppen darin als POP eingestuft worden sind, werden sie nachfolgend in die Anhänge der EU-POP-VO aufgenommen. Die aktuelle Lesefassung der EU-POP-VO wird von der EU auf EUR-lex veröffentlicht 1.
Als POP-Kandidaten 2 werden Stoffe/Stoffgruppen bezeichnet, die sich in der Bewertungsphase befinden, in der geprüft wird, ob diese ggf. zukünftig in die Anhänge des Stockholmer Übereinkommens aufgenommen werden sollen.
Ziel der EU-POP-VO ist der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor POP auf Grundlage des Vorsorgeprinzips. Dieses Ziel soll durch folgende Maßnahmen erreicht werden:
Dabei gelten Produkte, d. h. Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse 3, als POP-haltig, wenn sie die in Anhang I bzw. Anhang II der EU-POP-VO genannten Stoffe enthalten oder daraus bestehen. Im Unterschied dazu gelten Abfälle als POP-haltig, wenn sie Stoffe nach Anhang IV der EU-POP-VO enthalten, daraus bestehen oder durch diese verunreinigt sind.
Die Stoffeinträge in die Anhänge I bzw. II erfolgen jedoch nicht zwingend synchron mit den Einträgen der Stoffe in Anhang IV der EU-POP-VO. Anhang II der EU-POP-VO ist derzeit leer.
Im Bereich der Abfallbewirtschaftung sind vorrangig die Konzentrationsgrenzen aus Anhang IV zu berücksichtigen. Die in den Anhängen I bzw. II vorhandenen Stoffeinträge mit den entsprechenden Grenzwerten sind immer dann maßgeblich, wenn ein Abfall bzw. Material den Produkt- oder Nebenproduktstatus erreichen soll (z.B. Kunststoffrezyklate) oder bei der Herstellung eines Produktes anteilig eingesetzt werden soll.
Für die Behandlung und Entsorgung POP-haltiger Abfälle gelten insbesondere Artikel 7 und die Anhänge IV und V der EU-POP-VO. Demnach müssen Abfälle, die aus POP bestehen, diese enthalten oder durch sie verunreinigt sind, grundsätzlich so beseitigt oder verwertet werden, dass die POP zerstört oder unumkehrbar umgewandelt werden. Vorbehandlungsschritte oder Verfahren der Umverpackung und zeitweiligen Lagerung sind zulässig. Beseitigungs- und Verwertungsverfahren mit dem Ziel einer Verwertung, Wiedergewinnung, Rückgewinnung oder Wiederverwendung von POP sind verboten.
Auf der folgenden Seite ist eine Kurzübersicht zu den wesentlichen Inhalten der EU-POP-VO dargestellt.
| Wesentliche Regelungen in der EU-POP-VO
Verweise auf Artikel oder Anhänge beziehen sich auf die EU-POP-VO, Verweise auf Kapitel beziehen sich auf diese Vollzugshilfe.
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2.2 Wann betrifft die EU-POP-VO die Abfallbewirtschaftung?
Die Vorschriften zur Abfallbewirtschaftung der EU-POP-VO sind zu beachten, wenn Abfälle mindestens einen der in Anhang IV aufgelisteten Stoffe enthalten (POP-haltige Abfälle). Auch bei einem begründeten Verdacht, dass Abfälle POP enthalten könnten, wird empfohlen die EU-POP-VO zu beachten. Die besonderen Anforderungen an die Entsorgung solcher Abfälle regelt Artikel 7 "Abfallbewirtschaftung" i. V. m. Anhang IV und Anhang V der EU-POP-VO. Bei der Verwertung (möglicherweise) POP-haltiger Abfälle sind darüber hinaus die Verbote und Beschränkungen nach Artikel 3 und 4 i. V. m. den Anhängen I und II der EU-POP-VO zu beachten. Dies gilt auch im Zusammenhang mit Fragestellungen zu Nebenprodukten nach § 4 Kreislaufwirtschaftsgesetz ( KrWG) oder zum Ende der Abfalleigenschaft nach § 5 KrWG. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass Produkte aus Lagerbeständen als Abfälle nach Artikel 7 der EU-POP-VO zu entsorgen sind, wenn diese Vorräte aus in Anhang I oder Anhang II der EU-POP-VO aufgelisteten Stoffen bestehen oder solche Stoffe enthalten (POP-haltige Produkte) und für sie kein Verwendungszweck zugelassen ist ( Art. 5 Abs. 1 EU-POP-VO).
Weitere Ausführungen zur Abfallbewirtschaftung nach EU-POP-VO enthalten Kapitel 4 und der Anhang (POP-Steckbriefe) dieser Vollzugshilfe.
Ob Abfälle nach den Vorgaben des Artikels 7 der EU-POP-VO zu entsorgen sind, hängt maßgeblich davon ab, ob die in Anhang IV genannten POP darin enthalten sind oder sein könnten. Einen Überblick über die aktuell in Anhang IV gelisteten Stoffe bzw. Stoffgruppen sowie deren erstmalige Nennung in der EU-POP-VO gibt nachstehende Tabelle 1. Die " Alt-POP" sind kursiv hervorgehoben.
Tabelle 1: Erstmalige Nennung von Stoffen bzw. Stoffgruppen in Anhang IV EU-POP-VO
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Erstmalige Nennung von Stoffen bzw. Stoffgruppen in Anhang IV der EU-POP-VO | |||
| lfd. Nr. | Stoff/Stoffgruppe | Datum Inkrafttreten bzw. Beginn der Gültigkeit | Quelle |
| 1 | Aldrin | 20.05.2004 | 1, 2 |
| 2 | Alkane C10-C13, Chlor (kurzkettige chlorierte Paraffine) (SCCP) | 18.06.2015 | 5 |
| 3 | Chlordan | 20.05.2004 | 1, 2 |
| 4 | Chlordecon | 20.05.2004 | 1, 2 |
| 5 | Dicofol | 10.06.2023 | 8 |
| 6 | DDT (1,1,1 -Trichlor-2,2-bis(4-chlorophenyl)ethan) | 20.05.2004 | 1, 2 |
| 7 | Dieldrin | 20.05.2004 | 1, 2 |
| 8 | Endosulfan | 18.06.2015 | 5 |
| 9 | Endrin | 20.05.2004 | 1, 2 |
| 10 | Heptachlor | 20.05.2004 | 1, 2 |
| 11 | Hexabromcyclododecan | 30.03.2016 | 6 |
| 12 | Hexabrombiphenyl | 20.05.2004 | 1, 2 |
| 13 | Hexachlorbenzol | 20.05.2004 | 1, 2 |
| 14 | Hexachlorbutadien | 18.06.2015 | 5 |
| 15 | Hexachlorcyclohexane, einschließlich Lindan | 20.05.2004 | 1, 2 |
| 16 | Mirex | 20.05.2004 | 1, 2 |
| 17 | Pentachlorbenzol | 26.08.2010 | 4 |
| 18 | Pentachlorphenol und seine Salze und Ester | 10.06.2023 | 8 |
| 19 | Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS), ihre Salze und PFHxS- verwandte Verbindungen | 10.06.2023 | 8 |
| 20 | Perfluoroctansäure (PFOA), ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen | 10.06.2023 | 8 |
| 21 | Perfluoroctansulfonsäure und ihre Derivate (PFOS) C8F17SO2X (X = OH, Metallsalze (O-M+), Halogenide, Amide und andere Derivate einschließlich Polymere) | 26.08.2010 | 4, 5 |
| Polybromierte Diphenylether: | |||
| 22 | ____Tetrabromdiphenylether C12H6Br4O | 26.08.2010 | 4, 5, 7 |
| 23 | ____Pentabromdiphenylether C12H5Br5O | 26.08.2010 | 4, 5, 7 |
| 24 | ____Hexabromdiphenylether C12H4Br6O | 26.08.2010 | 4, 5, 7 |
| 25 | ____Heptabromdiphenylether C12H3Br7O | 26.08.2010 | 4, 5, 7 |
| 26 | ____Decabromdiphenylether C12Br10O | 15.07.2019 | 7 |
| 27 | Polychlorierte Biphenyle (PCB) | 20.05.2004 | 1, 2 |
| 28 | Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane (PCDD/PCDF) und dl-PCB | 20.05.2004 | 1, 2, 3 |
| 29 | Polychlorierte Naphthaline | 18.06.2015 | 5 |
| 30 | Toxaphen | 20.05.2004 | 1, 2 |
| "Alt-POP" nach Anlage Nr. 2.2.3 der AVV genannte POP [entspricht dem Stand der EU-POP-VO zum Zeitpunkt des Beschlusses der Kommission vom 18. Dezember 2014 zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG über ein Abfallverzeichnis ( 2014/955/EU), gültig ab 01.06.2015] | |||
| Quellen | |||
| 1 | Verordnung (EG) Nr. 850/2004 vom 29.04.2004 | ||
| 2 | Verordnung (EG) Nr. 1195/2006 vom 18.07.2006 | ||
| 3 | Verordnung (EG) Nr. 304/2009 vom 14.04.2009 | ||
| 4 | Verordnung (EU) Nr. 756/2010 vom 24.08.2010 | ||
| 5 | Verordnung (EU) Nr. 1342/2014 vom 17.12.2014 | ||
| 6 | Verordnung (EU) 2016/460 vom 30.03.2016 | ||
| 7 | Verordnung (EU) 2019/1021 vom 20.06.2019 | ||
| 8 | Verordnung (EU) 2022/2400 vom 23.11.2022 | ||
Allerdings werden Abfälle nicht regelmäßig auf die in Tabelle 1 genannten POP analysiert, sondern nur dann, wenn entsprechende Hinweise vorliegen (s. Anhang).
Tabelle 2 zeigt typische Verwendungen und Branchen auf, die auf bestimmte POP in Abfällen hinweisen.
Tabelle 2: Beispiele typischer Verwendungen und Branchen bestimmter POP in Abfällen
| Funktion | Einsatzbereiche | POP | |
| Pestizide |
| Aldrin, Chlordan, Chlordecon, DDT, Dieldrin, Endosulfan, Endrin, Hexachlorbutadien, Hexachlorcyclohexane (einschließlich Lindan), Heptachlor, Hexachlorbenzol, Mirex, Pentachlorbenzol, Toxaphen, Pentachlorphenol (PCP), Dicofol | |
| Industrie- chemikalien | Imprägnier- und Flamm- schutzmittel |
| Deca-BDE, Penta-BDE, Tetra-BDE, Hexabrombiphenyl, Hexabromcyclododecan (HBCD), Perfluoroctansulfonsäure (PFOS), Polychlorierte Biphenyle (PCB), Pentachlorbenzol, SCCP, Perfluoroctansäure (PFOA), ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen, Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS), ihre Salze und PFHxS-verwandte Verbindungen |
| Löschmittel |
| Perfluoroctansulfonsäure (PFOS), Perfluoroctansäure (PFOA), ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen, Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS), ihre Salze und PFHxS-verwandte Verbindungen | |
| Weichmacher |
| Polychlorierte Biphenyle (PCB), SCCP | |
| sonstige Additive |
| Hexachlorbutadien, Polychlorierte Biphenyle (PCB), Perfluoroctansulfonsäure (PFOS), Polychlorierte Naphthaline (PCN), SCCP, Perfluoroctansäure (PFOA), ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen, Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS), ihre Salze und PFHxS-verwandte Verbindungen | |
| unabsichtlich gebildet |
| Hexachlorbutadien, Hexachlorbenzol, Polychlorierte Biphenyle (PCB), PCDD/PCDF, Pentachlorbenzol, Polychlorierte Naphthaline (PCN) | |
Konkrete Hinweise zu allen derzeit in Anhang IV genannten POP enthalten die jeweiligen POP-Steckbriefe im Anhang dieser Vollzugshilfe. Darin sind u. a. folgende Informationen aufgeführt:
3 Überblick zu weiterern rechtlichen Regelungen
Neben der EU-POP-VO gelten weitere rechtliche Regelungen für POP-haltige Abfälle, die nachfolgend kurz beschrieben werden.
3.1 POP-Abfall-ÜberwV
Die POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung ( POP-Abfall-ÜberwV) vom 17.07.2017 fordert für bestimmte nicht gefährliche Abfälle mit einem POP-Gehalt gleich oder oberhalb des Grenzwertes in Anhang IV der EU-POP-VO Folgendes:
Von diesen Regelungen sind auch Abfallgemische oder Sortierabfälle betroffen, die in Anlagen erzeugt bzw. aussortiert werden.
3.2 PCBAbfallV
Die "Verordnung über die Entsorgung polychlorierter Biphenyle, polychlorierter Terphenyle und halogenierter Monomethyldiphenylmethane [...]" ( PCBAbfallV) vom 26.06.2000 regelt die kontrollierte Beseitigung von polychlorierten Biphenylen (PCB), die Dekontaminierung oder Beseitigung PCB-haltiger Geräte und die Beseitigung sonstiger PCB-Abfälle. Sie zielt auf die vollständige Zerstörung oder Beseitigung der PCB ab. Hierzu werden in der Verordnung PCB, PCB-Abfall und PCB-haltige Geräte definiert 4 sowie zulässige Entsorgungsverfahren in entsprechend genehmigten Entsorgungsanlagen und Schritte bestimmt, die der Dekontaminierung und Beseitigung vorausgehen. Weiterhin werden die Mindestanforderungen an die Dekontaminierung und Beseitigung selbst vorgegeben sowie festgelegt, wer unter welchen Voraussetzungen mit diesen Stoffen umgehen darf.
Soweit die später erlassene EU-POP-VO von 2019 strengere oder andere Regelungen in Bezug auf PCB trifft, haben diese Regelungen Vorrang gegenüber der PCBAbfallV (s. Art. 7 Abs. 2 EU-POP-VO und Kap. 4.2.4 dieser Vollzugshilfe).
3.3 Schnittstellen und Querbezüge
Auch Regelwerke mit weniger offensichtlichem Bezug zu POP können im konkreten Einzelfall Relevanz haben. Tabelle 3 fasst Schnittstellen der EU-POP-VO zu einschlägigen Gesetzen und Verordnungen zusammen. Weiterhin gibt es innerhalb der EU-POP-VO Querbezüge zur Abfallbewirtschaftung, die in Tabelle 4 benannt sind.
Auch die SCIP-Datenbank kann für Abfallbehandler als weitere Informationsquelle zu möglichen POP-Gehalten in zu Abfall gewordenen Erzeugnissen dienen. Dies gilt, falls diese Erzeugnisse mehr als 0,1 Masse-% an POP enthalten haben, die gleichzeitig als besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) in der Kandidatenliste nach REACH geführt werden, z.B. kurzkettige chlorierte Paraffine (SCCP), Decabromdiphenylether oder Hexabromcyclododecan.
Tabelle 3: Schnittstellen zwischen der EU-POP-VO und weiteren Gesetzen und Verordnungen
| Gegenstand der Regelung | Regelwerk |
| Bezug zu Artikel 7 EU-POP-VO | |
| Gefährlichkeitseinstufung von Abfällen | Nummer 2.2.3 der Anlage zur AVV |
| Beseitigungsverfahren für PCB-haltige Abfälle, PCB- haltige Geräte und Bauteile | PCBAbfallV; restriktivere Anforderungen der EU-POP-VO gelten vorrangig |
| Verstöße gegen Regelungen der EU-POP-VO (z.B. bei ordnungswidriger Entsorgung) | Abschnitt 1 ChemSanktionsV |
| Bezug zu Artikel 7 Absatz 4 (a) EU-POP-VO | |
| Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft und der Abfallbeseitigung, Vermischungsverbot u. a. | KrWG, insb. §§ 6, 7, 7a, 9, 9a, 15, 16, 51 |
| Grenzüberschreitende Abfallverbringung | Abfallverbringungsverordnung (VVA) VO (EG) Nr. 1013/2006 |
| Altholz zur Verwertung als Holzhackschnitzel (PCP- und PCB-haltig) | AltholzV |
| Aufbereitung von Altölen (PCB-haltig) | AltölV |
| Abfälle zur Verwertung als Düngemittel (PFOS+PFOA, PCB, PCDD/PCDF) | DüMV Klärschlämme: AbfKlärV i. V. m. DüMV |
| Verwertung im Untertageversatz | Anlage 2 zu § 4 VersatzV |
| Mineralische Abfälle zur Verwertung als Ersatzbaustoff (PCB-haltig) | ErsatzbaustoffV |
| Entsorgung von Elektro(nik)altgeräten (z.B. Abtrennung von POP-haltigen Kunststoffen) | EAG-BehandV i. V. m. LAGA-M 31 A und LAGA-M 31 B |
| Elektro(nik)altgeräte (sind von Anhang I der EU- POP-VO ausgenommen) | ElektroStoffV (Umsetzung der RoHS-RL) |
| Inverkehrbringungsverbot für Dioxine und Furane | ChemVerbotsV |
| Tierische Nebenprodukte (z.B. PFOA-belastete Wildschweinleber, Dioxin-belastete Eier) | TierNebG |
| Bezug zu Artikel 7 Absatz 4 (b) EU-POP-VO | |
| Ablagerungsverbot von Abfällen bei Überschreitung von Anhang-IV-Grenzwerten EU-POP-VO (s. Kap. 4.2.3) | DepV § 7 Absatz 1 Nummer 7 1. Halbsatz |
| Verwertungsverbot von Abfällen bei Überschreitung von Anhang-IV-Grenzwerten EU-POP-VO (Deponieersatzbaustoff bzw. Rekultivierungsschicht) | DepV § 14 Absatz 2 Nummer 1 |
| Verbot der Langzeitlagerung von POP-haltigen Abfällen auf obertägigen Deponien | DepV § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 |
| Verwertung im Untertageversatz | Anlage 2 zu § 4 VersatzV |
Tabelle 4: Querbezüge zur Abfallbewirtschaftung ( Art. 7) innerhalb der EU-POP-VO
| Gegenstand der Regelung | Bezüge innerhalb der EU-POP-VO | |
| Lagerbestände als Abfälle | Artikel 5 Absatz 1 | Artikel 7 |
| Inverkehrbringen von Rezyklaten | Artikel 3 und 4 i. V. m. Anhang I bzw. Anhang II | Artikel 7 Absatz 4 (a) |
| Berichtspflicht über die Überwachung der Durchführung | Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b | Artikel 7 Absatz 4 (b iv) |
4 Erläuterungen zu Artikel 7 "Abfallbewirtschaftung der EU-POP-VO
Die Abfallbewirtschaftung regelt Artikel 7 i. V. m. den Anhängen IV und V der EU-POP-VO. Primäres Ziel der Abfallbewirtschaftung ist die Ausschleusung der POP aus dem Stoffkreislauf und deren Zerstörung.
Abfälle, die mit diesen Schadstoffen belastet sind, unterliegen besonderen Restriktionen bei der Entsorgung. Die Stofflisten in Anhang IV und V werden regelmäßig auf der Grundlage von neuen Erkenntnissen nach einem festgelegten Verfahren geändert, insbesondere wenn die Anlagen des Stockholmer Übereinkommens ergänzt werden ( Art. 15 Abs. 2 EU-POP-VO).
4.1 Grundsätze
Die Entsorgung POP-haltiger Abfälle muss ohne unnötige Verzögerung erfolgen, um die Gefahr von Emissionen auf ein Minimum zu beschränken. Im Regelfall sollen direkte Entsorgungsverfahren gewählt werden, die die POP zerstören oder unumkehrbar umwandeln.
4.1.1 Abfallvermeidung
Die Entstehung POP-haltiger Abfälle ist zu vermeiden. Das bedeutet auch, dass Abfälle nicht mit POP verunreinigt werden sollen ( Art. 7 Abs. 1 EU-POP-VO). Bereits vor der Abfallentstehung ist darauf zu achten, die anfallenden Mengen POP-haltiger Abfälle möglichst gering zu halten/zu minimieren.
Möglichkeiten für die Vermeidung POP-haltiger Abfälle sind unter anderem:
Konkrete Beispiele sind die möglichst sortenreine Trennung PCB-haltiger Anstriche vom Untergrund beim Rückbau von Gebäuden oder die Abtrennung POP-haltiger Kunststoffe im Rahmen des Recyclings von Kunststoffen aus Elektroaltgeräten und Altfahrzeugen.
4.1.2 Vermischungsverbot
Erzeuger und Besitzer von gefährlichen Abfällen dürfen diese Abfälle grundsätzlich nicht mit anderen Abfällen, Stoffen oder Materialien vermischen ( § 9a Abs. 1 KrWG). Dieser Grundsatz gilt auch für die nicht gefährlichen POP-haltigen Abfälle im Sinne der POP-Abfall-ÜberwV. Gemäß § 3 POP-Abfall-ÜberwV ist eine Vermischung (inklusive Verdünnung) mit anderen Materialien, Stoffen oder Abfällen unzulässig, soweit die Getrennthaltung der POP-haltigen Abfälle für die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung bzw. die gemeinwohlverträgliche Beseitigung erforderlich ist. Dient die Vermischung als Vorbehandlung, um anschließend die enthaltenen POP zu zerstören (z.B. Einstellung des Heizwertes), hat diese nach dem Stand der Technik in einer dafür zugelassenen Anlage zu erfolgen und es ist sicherzustellen, dass das entstehende Gemisch ordnungsgemäß entsorgt wird.
4.1.3 Vorbehandlung
Vor der Entsorgung mit einem nach Anhang V Teil 1 der EU-POP-VO genannten Verfahren kann eine Vorbehandlung notwendig sein. Zum einen kann eine Aufbereitung des gesamten Abfalls in einer dafür zugelassenen Anlage erfolgen, um die erforderliche Zerstörung der POP im nachfolgenden substanziellen Behandlungsschritt zu gewährleisten. Beispiele sind das Schreddern von Altholz für die anschließende thermische Entsorgung oder die Konditionierung von Hexabromcyclododecan (HBCD) enthaltenden Ersatzbrennstoffgemischen in dafür zugelassenen Entsorgungsanlagen, um den Heizwert für die energetische Verwertung einzustellen 5.
Zum anderen können Vorbehandlungen erfolgen, bei denen der POP-Anteil vom restlichen Abfall vollständig abgetrennt wird, zum Beispiel die Abtrennung PCB-haltiger Anstriche von Stahlträgern (Entschichtung). Ein weiteres Beispiel ist die Abtrennung des HBCD aus Polystyrol-Produkten mittels Solvents-basierter Verfahren zum Zweck der vollständigen Zerstörung durch thermische Behandlung. Außerdem dürfen POP-Abfälle umverpackt und zeitweilig gelagert werden.
4.1.4 Recycling-Verbot von POP als Stoff
Um das Ziel der EU-POP-VO zu erreichen, sind Entsorgungsverfahren verboten, die zur Verwertung, Wiedergewinnung, Rückgewinnung oder Wiederverwendung von in Anhang IV aufgelisteten Stoffen führen können ( Art. 7 Abs. 3 EU-POP-VO).
4.2 Entsorgung
Bei der Entsorgung von Abfällen, die POP des Anhangs IV der EU-POP-VO enthalten, ist das Zerstörungsgebot zu beachten. Das heißt, die Abfälle müssen grundsätzlich so entsorgt werden, dass die POP zerstört oder unumkehrbar umgewandelt werden. Ausnahmen vom Zerstörungsgebot sind unter bestimmten Bedingungen möglich (s. Kap. 4.2.3).
Im Folgenden wird unterschieden, ob die POP-Konzentrationen in den Abfällen die Grenzwerte in Anhang IV der EU-POP-VO erreichen bzw. überschreiten (s. Kap. 4.2.1) oder ob sie die Grenzwerte unterschreiten (s. Kap. 4.2.2).
4.2.1 Abfälle mit POP-Gehalten ab den Grenzwerten nach Anhang IV
Abfälle, die POP in den in Anhang IV der EU-POP-VO genannten Konzentrationen erreichen bzw. überschreiten unterliegen dem Zerstörungsgebot. Dabei erfolgt die Zerstörung in der Regel durch thermische Verfahren. Ebenso können die POP chemisch bzw. physikalisch unumkehrbar umgewandelt werden, sodass die dabei entstehenden Stoffe keine POP-Eigenschaften mehr aufweisen.
Für die Entsorgung der POP-Abfälle sind nur die in Anhang V, Teil 1 genannten Verwertungs- und Beseitigungsverfahren zulässig (vgl. Art. 7 Abs. 2, S. 1 EU-POP-VO):
Entsorgungsverfahren, die für einzelne POP angewendet werden können, sind in den Basel Guidelines 6 aufgeführt (Verfahren in Anh. IV, G, 2.). Hinweise hierzu enthalten auch die POP-Steckbriefe im Anhang dieser Vollzugshilfe. In der Regel werden POP in Deutschland durch geeignete Verbrennungsverfahren zerstört.
4.2.2 Abfälle mit POP-Gehalten unter den Grenzwerten nach Anhang IV
Liegen die POP-Gehalte unterhalb der jeweiligen Grenzwerte des Anhangs IV der EU-POP-VO, können die Abfälle auch durch andere als die in Artikel 7 Absatz 2 EU-POP-VO genannten Verfahren beseitigt oder verwertet werden (s. Art. 7 Abs. 4a EU-POP-VO). Dabei sind die einschlägigen Rechtsvorschriften zu beachten. Eine Übersicht der Schnittstellen und Bezüge zu anderen Rechtsvorschriften ist in Kapitel 3.3 dieser Vollzugshilfe enthalten.
Folgendes ist zu beachten:
Ein Beispiel für eine verfahrensbedingte Vermischung ist das verbrauchte Strahlgut aus dem Sandstrahlen von Oberflächen mit PCB-haltigen Farben. Dagegen kann das Vermischen von abgetrennten PCB-haltigen Fugenmassen oder Anstrichen mit anderem Bauschutt auf der Baustelle ein Beispiel für eine fahrlässige Vermischung sein.
Stammt hingegen der POP-Anteil eines Abfalls aus diffusen Einträgen (z.B. Brandabfälle, PFOS-haltige Böden) oder unbeabsichtigten Spurenverunreinigungen ( Art. 2 EU-POP-VO), kann die Entsorgung entsprechend der gemessenen POP-Gehalte in den dafür zugelassenen Anlagen erfolgen.
4.2.3 Ausnahme vom Zerstörungsgebot
Sofern eine Entsorgung nach Anhang V, Teil 1 der EU-POP-VO unter Umweltschutzgesichtspunkten nicht die Vorzugsvariante ist, gibt es für die in Anhang V, Teil 2 der EU-POP-VO aufgeführten Abfälle die Möglichkeit, die Ablagerung zuzulassen, wobei in Deutschland nur die Ablagerung in einer Untertagedeponie (UTD) oder im Bergversatz im Salzgestein zulässig ist ( Art. 7 Abs. 4 Buchst. b EU-POP-VO; § 7 Abs. 1 Nr. 7 DepV). Für die unterirdische Ablagerung dieser Abfälle sind keine Konzentrationsgrenzen festgelegt (Verweis auf Fußnote 1 in Tab. Anh. V Teil 2 der EU-POP-VO). Hierzu kann beispielsweise die Ablagerung von POP-Abfällen mit karzinogenen Fasern zählen, bei denen eine thermische Behandlung gemeinwohlverträglich nicht möglich ist. Beispiele sind Abfälle, die neben POP auch Asbest enthalten, wie
Die unterirdische Ablagerung ( D 12) nach Teil 2 in Anhang V der EU-POP-VO kann nur auf Antrag bei der zuständigen Behörde durchgeführt werden. Zuständige Behörde ist in Deutschland die für den Abfallerzeuger zuständige Behörde (Erzeugerbehörde). Die Zustimmung erfolgt ggf. in Abstimmung mit der Entsorgerbehörde. Die abfallbezogenen Meldungen an den Bund gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b der EU-POP-VO erfolgen durch die jeweilige Erzeugerbehörde. Ausgenommen von dieser Mengenmeldung sind Importe aus anderen EU-Staaten ( Art. 7 Abs. 4 Buchst. b lit. iv der EU-POP-VO).
4.2.4 Besonderheit bei der Entsorgung von PCB-haltigen Abfällen
Nach Anhang V Teil 1 der EU-POP-VO sind die für andere POP-haltige Abfälle zugelassenen Verwertungsverfahren R 1 und R 4 für PCB-haltige Abfälle nicht zulässig. Damit ist eine Verwertung PCB-haltiger Abfälle ab einem PCB-Gehalt von 50 mg/kg (Grenzwert nach Anhang IV der EU-POP-VO) nicht zulässig. Diese PCB-Abfälle sind ausschließlich zu beseitigen. Insbesondere ist die Verwertung nach R 1 als Brennstoff und nach R 4 zur Rückgewinnung von Metallen verboten. Eine Vorbehandlung zur Abtrennung der PCB-Anteile mit anschließender Zerstörung der PCB ist möglich.
Bei PCB-haltigen Mehrkomponentenabfällen erfolgt die abfallrechtliche Einstufung nach der PCB-haltigen Komponente ( § 1 PCBAbfallV). So ist z.B. bei PCB-haltiger Farbe auf Stahlträgern der PCB-Gehalt in der Farbschicht einstufungsrelevant ( § 1 Abs. 2 Nr. 2 PCBAbfallV). Enthält dieser Farbanstrich mehr als 50 mg/kg PCB, ist der gesamte Stahlträger als PCB-Abfall zu betrachten ( § 1 Abs. 2 Nr. 3 PCBAbfallV). Daher ist eine Verwertung des Stahlträgers in der Stahlindustrie in der Regel erst nach einer Abtrennung des PCB-haltigen Anteils (z.B. durch Sandstrahlen des Stahlträgers) möglich, wobei der abgetrennte PCB-haltige Anstrich separat zu beseitigen ist (i. d. R. in einer Sonderabfallverbrennungsanlage). Gegebenenfalls sind zudem länderspezifische Andienungs- oder Überlassungspflichten zu beachten.
4.2.5 Ende der Abfalleigenschaft POP-haltiger Abfälle
Soll ein Abfall nach Durchlaufen eines für POP-Abfälle geeigneten und zugelassenen Recycling- oder Verwertungsverfahrens das Abfallende erreichen, sind die Anforderungen nach § 5 und § 7a KrWG einzuhalten. Wenn das resultierende Material erstmals in Verkehr gebracht wird, sind die in Anhang I sowie Anhang II der EU-POP-VO genannten Verbote und Beschränkungen mit den jeweils zugehörigen Konzentrationsgrenzen und weiteren Bedingungen zu beachten.
4.3 Nachweispflichten bei der Entsorgung
Die EU-POP-VO schreibt in Artikel 7 Absatz 6 Maßnahmen zur Überwachung und Rückverfolgung bei der Entsorgung POP-haltiger Abfälle vor. In Deutschland besteht grundsätzlich eine Nachweispflicht für gefährliche Abfälle gemäß der Nachweisverordnung. Die Einstufung als gefährlicher Abfall regelt die Abfallverzeichnisverordnung (AVV) in Verbindung mit Anhang III der Abfallrahmenrichtlinie (AbfRRL). Abfälle sind neben den chemikalienrechtlich abgeleiteten Konzentrationsgrenzwerten nach AVV i. V. m. Anhang III der Abfallrahmenrichtlinie auch dann als gefährliche Abfälle einzustufen, wenn sie "Alt-POP"-Gehalte oberhalb der Anhang IV-Grenzwerte enthalten. Deshalb sind hinsichtlich der Nachweispflichten folgende Besonderheiten zu beachten:
Die nachfolgende Tabelle 5 führt die für die Nachweispflichten POP-haltiger Abfälle relevanten Grenzwerte auf, welche nach Anhang IV EU-POP-VO oder nach AVV i. V. m. Anhang III AbfRRL gelten. Die "Alt-POP" sind kursiv hervorgehoben.
Tabelle 5: Für POP relevante Grenzwerte nach Anhang IV EU-POP-VO und AVV i. V. m. Anhang III AbfRRL
| lfd. Nr. | Stoff/Stoffgruppe | POP-haltiger Abfall gem. Anh. IV EU- POP-VO (mg/kg) | gefährlicher Abfall gem. AVV i. V. m. Anhang III AbfRRL, (mg/kg) |
| 1 | Aldrin | 50 | 50 |
| 2 | Alkane C10-C13, Chlor (kurzkettige chlorierte Paraffine) (SCCP) | 1.500 | 2.500 |
| 3 | Chlordan | 50 | 50 |
| 4 | Chlordecon | 50 | 50 |
| 5 | Dicofol | 50 | 2.500 |
| 6 | DDT (1,1,1 -Trichlor-2,2-bis(4-chlorophenyl)ethan) | 50 | 50 |
| 7 | Dieldrin | 50 | 50 |
| 8 | Endosulfan | 50 | 2.500 |
| 9 | Endrin | 50 | 50 |
| 10 | Heptachlor | 50 | 50 |
| 11 | Hexabromcyclododecan | 500 | 30.000 |
| 12 | Hexabrombiphenyl | 50 | 50 |
| 13 | Hexachlorbenzol | 50 | 50 |
| 14 | Hexachlorbutadien | 100 | 2.500 * |
| 15 | Hexachlorcyclohexane, einschließlich Lindan | 50 | 50 |
| 16 | Mirex | 50 | 50 |
| 17 | Pentachlorbenzol | 50 | 50 |
| 18 | Pentachlorphenol, seine Salze und Ester | 100 | 2.500 |
| 19 | Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS), ihre Salze und PFHxS-verwandte Verbindungen | 1 | 200.000 * |
| 40 | 100.000 * | ||
| 20 | Perfluoroctansäure (PFOA), ihre Salze und PFOA- verwandte Verbindungen gemäß Anhang I | 1 | 3.000 * |
| 40 | 200.000 * | ||
| 21 | Perfluoroctansulfonsäure und ihre Derivate (PFOS) C8F17SO2X (X = OH, Metallsalze (O-M+), Halogenide, Amide und andere Derivate einschließlich Polymere) | 50 | 3.000 |
| Polybromierte Diphenylether: | |||
| 22 | ____Tetrabromdiphenylether C12H6Br4O ** |
| 2.500 |
| 23 | ____Pentabromdiphenylether C12H5Br5O ** | ||
| 24 | ____Hexabromdiphenylether C12H4Br6O ** | ||
| 25 | ____Heptabromdiphenylether C12H3Br7O ** | ||
| 26 | ____Decabromdiphenylether C12Br10O ** | ||
| 27 | Polychlorierte Biphenyle (PCB) | 50 | 50 |
| 28 | Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane (PCDD/PCDF) und dioxin-ähnliche polychlorierte Biphenyle (dl-PCB) | 5 μg TE/kg ausgenommen Asche und Ruß aus privaten Haushalten: 15 µg TE/kg bis 31.12.2024 Flugaschen aus Biomasseanlagen: 10 µg TE/kg bis 30.12.2023 | 5 μg TE/kg ausgenommen Asche und Ruß aus privaten Haushalten: 15 µg TE/kg bis 31.12.2024 Flugaschen aus Biomasseanlagen: 10 µg TE/kg bis 30.12.2023 |
| 29 | Polychlorierte Naphthaline | 10 | 2.500 |
| 30 | Toxaphen | 50 | 50 |
| * häufigste Einstufung der Industrie im Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA (https://echa.europa.eu/de/information-on-chemicals/cl-inventory-database/-/discli/details/80395 , abgerufen am 18.07.2022) | |||
| ** Summe der Konzentrationen von Tetrabromdiphenylether, Pentabromdiphenylether, Hexabromdiphenylether, Heptabromdiphenylether und Decabromdiphenylether | |||
| TE: Toxizitätsäquivalente gemäß Anhang IV EU-POP-VO | |||
| "Alt-POP" nach Anlage Nr. 2.2.3 der AVV genannte POP [entspricht dem Stand der EU-POP-VO zum Zeitpunkt des Beschlusses der Kommission vom 18. Dezember 2014 zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG über ein Abfallverzeichnis ( 2014/955/EU), gültig ab 01.06.2015] | |||
5 Analytik
Hinweise zur Analytik der in Anhang IV aufgeführten Schadstoffe und Schadstoffgruppen sind in den jeweiligen Steckbriefen im Anhang genannt.
| POP-Steckbriefe | Anhang |
Übersichtstabelle der Zuordnungsnummern der POP-Steckbriefe
| Zuordnungs-Nr. | Stoff/Stoffgruppe | Dokumentbezeichnung |
| 1 | Aldrin | 01_Aldrin |
| 2 | Alkane C10-C13, Chlor (kurzkettige chlorierte Paraffine) (SCCP) | 02_SCCP |
| 3 | Chlordan | 03_Chlordan |
| 4 | Chlordecon | 04_Chlordecon |
| 5 | Dicofol | 05_Dicofol |
| 6 | DDT (1,1,1 -Trichlor-2,2-bis(4-chlorophenyl)ethan) | 06_DDT |
| 7 | Dieldrin | 07_Dieldrin |
| 8 | Endosulfan | 08_Endosulfan |
| 9 | Endrin | 09_Endrin |
| 10 | Heptachlor | 10_Heptachlor |
| 11 | Hexabromcyclododecan | 11_HBCD |
| 12 | Hexabrombiphenyl | 12_Hexabrombiphenyl |
| 13 | Hexachlorbenzol | 13_Hexachlorbenzol |
| 14 | Hexachlorbutadien | 14_HCBD |
| 15 | Hexachlorcyclohexane, einschließlich Lindan | 15_HCH_Lindan |
| 16 | Mirex | 16_Mirex |
| 17 | Pentachlorbenzol | 17_Pentachlorbenzol |
| 18 | Pentachlorphenol, seine Salze und Ester | 18_PCP |
| 19 | Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS), ihre Salze und PFHxS-verwandte Verbindungen | 19_PFHxS |
| 20 | Perfluoroctansäure (PFOA), ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen gemäß Anhang I | 20_PFOA |
| 21 | Perfluoroctansulfonsäure und ihre Derivate (PFOS) C8F17SO2X (X = OH, Metallsalze (O-M+), Halogenide, Amide und andere Derivate einschließlich Polymere) | 21_PFOS |
| Polybromierte Diphenylether | ||
| 22 | ____Tetrabromdiphenylether C12H6Br4O ** | 22_TetraBDE |
| 23 | ____Pentabromdiphenylether C12H5Br5O ** | 23_PentaBDE |
| 24 | ____Hexabromdiphenylether C12H4Br6O ** | 24_HexaBDE |
| 25 | ____Heptabromdiphenylether C12H3Br7O ** | 25_HeptaBDE |
| 26 | ____Decabromdiphenylether C12Br10O ** | 26_DecaBDE |
| 27 | Polychlorierte Biphenyle (PCB) | 27_PCB |
| 28 | Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane (PCDD/PCDF) | 28_PCDD_PCDF |
| 29 | Polychlorierte Naphthaline | 29_PCN |
| 30 | Toxaphen | 30_Toxaphen |
2) https://echa.europa.eu/de/proposals-for-new-pops
3) Begriffsbestimmungen Nummer 7, 8 und 9 in Artikel 2 VO (EG) 1272/2008 ( CLP-Verordnung)
4) "PCB" im Sinne des § 1 Absatz 2 PCBAbfallV sind wie folgt definiert: Nr. 1, hier genannte Stoffe, z.B. trichlorierte und höher chlorierte Biphenyle; Nr. 2, Zubereitungen im Sinne des Chemikaliengesetzes (heute als "Gemische" bezeichnet), die insgesamt mehr als 50 mg/kg an Stoffen nach Nr. 1 enthalten, z.B. Farben oder Hydrauliköle; Nr. 3, Erzeugnisse im Sinne des Chemikaliengesetzes, die mehr als 50 mg/kg an Stoffen nach Nr. 1 oder Gemischen nach Nr. 2 enthalten, z.B. Geräte wie Transformatoren, Kondensatoren.
5) Die Entsorgung HBCD-haltiger Abfälle, z.B. Kunststoffe oder Dämmmaterialien, unterliegt ab HBCD-Gehalten von 500 mg/kg den Anforderungen des Artikels 7 Absatz 2 EU-POP-VO. Ab einem HBCD-Gehalt von 30.000 mg/kg sind diese Abfälle als gefährliche Abfälle im Sinne der AVV einzustufen und somit nachweispflichtig gem. NachwV. Handelt es sich bei den HBCD-Abfällen um Abfälle im Sinne der POP-Abfall-ÜberwV (dort genannte nicht gefährliche Abfallarten, z.B. 17 02 03 oder 17 06 04, mit einem HBCD-Gehalt zwischen e 500 mg/kg und < 30.000 mg/kg), sind die entsprechenden Regelungen zur Getrenntsammlung, Beförderung und Vermischung sowie zu den Nachweis- und Registerpflichten zu beachten.
6) General technical guidelines on the environmentally sound management of wastes consisting of, containing or contaminated with persistent organic pollutants
7) Die POP-Abfall-ÜberwV nennt neun nicht gefährliche Abfallarten (§ 2 Nr. 1 Buchst. d). Dazu können folgende Abfälle zählen: gebrauchte elektr(on)ische Geräte, Bauteile, Kunststoffe, Dämmmaterialien, gemischte Bau- und Abbruchabfälle, Schredderabfälle.
| ENDE | |