Änderungstext
Dritte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung
Vom 24. Mai 2005
(BGBl. I Nr. 29 vom 27.05.2005 S. 1407)
siehe FN: *
Siehe Bundesratsdrucksache: 919/04
Auf Grund des § 6 Abs. 1 und des § 24 Abs. 1 Nr. 2, jeweils in Verbindung mit § 59 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise unter Wahrung der Rechte des Bundestages:
Artikel 1
Die Verpackungsverordnung vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1572), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 3 werden folgende Sätze 4 bis 7 angefügt:
"Der Anteil der in Mehrweggetränkeverpackungen sowie in ökologisch vorteilhaften Einweggetränkeverpackungen abgefüllten Getränke soll durch diese Verordnung gestärkt werden mit dem Ziel, einen Anteil von mindestens 80 vom Hundert zu erreichen. Die Bundesregierung führt die notwendigen Erhebungen über die entsprechenden Anteile durch und gibt die Ergebnisse jährlich im Bundesanzeiger bekannt. Die Bundesregierung prüft die abfallwirtschaftlichen Auswirkungen der Regelungen der §§ 8 und 9 spätestens bis zum 1. Januar 2010. Die Bundesregierung berichtet über das Ergebnis ihrer Prüfung gegenüber dem Bundestag und dem Bundesrat."
b) Der bisherige Satz 4
Die Bundesregierung führt die notwendigen Erhebungen durch.
entfällt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 angefügt:
"Einwegverpackungen im Sinne dieser Verordnung sind Verpackungen, die keine Mehrwegverpackungen sind."
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Ökologisch vorteilhafte Einweggetränkeverpackungen im Sinne dieser Verordnung sind:
c) Die bisherigen Absätze 4 bis 11 werden Absätze 5 bis 12.
3. § 8 wird wie folgt gefasst:
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| § 8 Pfanderhebungspflicht für Getränkeverpackungen sowie für Verpackungen von Wasch- und Reinigungsmitteln und von Dispersionsfarben
(1) Vertreiber, die flüssige Lebensmittel in Getränkeverpackungen, die keine Mehrwegverpackungen sind, in Verkehr bringen, sind verpflichtet, von ihrem Abnehmer ein Pfand in Höhe von mindestens 0,25 Euro einschließlich Umsatzsteuer je Verpackung zu erheben; ab einem Füllvolumen von mehr als 1,5 Liter beträgt das Pfand mindestens 0,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer. Das Pfand ist von jedem weiteren Vertreiber auf allen Handelsstufen bis zur Abgabe an den Endverbraucher zu erheben. Das Pfand ist jeweils bei Rücknahme der Verpackungen nach § 6 Abs. 1 und 2 zu erstatten. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für an private Endverbraucher abgegebene Verpackungen
| " § 8 Pfanderhebungs- und Rücknahmepflicht für Einweggetränkeverpackungen
(1) Vertreiber, die Getränke in Einweggetränkeverpackungen mit einem Füllvolumen von 0,1 Liter bis 3 Liter in Verkehr bringen, sind verpflichtet, von ihrem Abnehmer ein Pfand in Höhe von mindestens 0,25 Euro einschließlich Umsatzsteuer je Verpackung zu erheben. Satz 1 gilt nicht für Verpackungen, die nicht im Geltungsbereich der Verordnung an Endverbraucher abgegeben werden. Das Pfand ist von jedem weiteren Vertreiber auf allen Handelsstufen bis zur Abgabe an den Endverbraucher zu erheben. Das Pfand ist jeweils bei Rücknahme der Verpackungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und 6 sowie § 6 Abs. 2 Satz 1 zu erstatten. Ohne eine Rücknahme der Verpackungen darf das Pfand nicht erstattet werden. Beim Verkauf aus Automaten hat der Vertreiber die Rücknahme und Pfanderstattung durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zu den Verkaufsautomaten zu gewährleisten. Bei Verpackungen, die nach Satz 1 der Pfandpflicht unterliegen, gilt an Stelle des § 6 Abs. 1 Satz 4, dass sich die Rücknahmepflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 auf Verpackungen der jeweiligen Materialarten Glas, Metalle, Papier/Pappe/Karton oder Kunststoffe einschließlich sämtlicher Verbundverpackungen mit diesen Hauptmaterialien beschränkt, die der Vertreiber in Verkehr bringt. § 6 Abs. 1 Satz 9 und 10 gelten nicht für die in Satz 1 genannten Verpackungen. Im Rahmen der Verwertung nach Anhang I Nr. 1 Abs. 5 Satz 1 sind die zurückgenommenen Verpackungen vorrangig einer stofflichen Verwertung zuzuführen. (2) Absatz 1 findet nur Anwendung auf nicht ökologisch vorteilhafte Einweggetränkeverpackungen im Sinne von § 3 Abs. 4, die folgende Getränke enthalten:
In allen anderen Fällen findet Absatz 1 keine Anwendung, soweit sich Hersteller und Vertreiber an einem System nach § 6 Abs. 3 beteiligen. § 6 Abs. 4 gilt entsprechend." |
4. § 9 wird wie folgt gefasst:
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| § 9 Befreiung von Pfandpflichten, Schutz von ökologisch vorteilhaften Getränkeverpackungen
(1) § 8 findet keine Anwendung auf Verpackungen, für die sich der Hersteller oder Vertreiber an einem System nach § 6 Abs. 3 beteiligt. § 6 Abs. 4 gilt entsprechend. (2) Sofern der Anteil der in Mehrwegverpackungen abgefüllten Getränke für Bier, Mineralwasser (einschließlich Quellwässer, Tafelwässer und Heilwässer), Erfrischungsgetränke mit Kohlensäure, Fruchtsäfte (einschließlich Fruchtnektare, Gemüsesäfte und andere Getränke ohne Kohlensäure) und Wein (ausgenommen Perl-, Schaum-, Wermut- und Dessertweine) im Kalenderjahr insgesamt im Geltungsbereich dieser Verordnung unter 72 vom Hundert sinkt, wird für den Zeitraum von 12 Monaten nach der Bekanntmachung des Unterschreitens der Mehrweganteile eine erneute Erhebung über die erheblichen Mehrweganteile durchgeführt. Liegt danach der Mehrweganteil im Bundesgebiet unter dem nach Satz 1 festgesetzten Anteil, gilt die Entscheidung nach § 6 Abs. 3 vom ersten Tag des auf die Bekanntgabe nach Absatz 3 folgenden sechsten Kalendermonats bundesweit für die Getränkebereiche als widerrufen, für die der im Jahr 1991 festgestellte Mehrweganteil unterschritten ist. Für pasteurisierte Konsummilch gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend, wenn der im Geltungsbereich der Verordnung bestehende Anteil von Mehrwegverpackungen und von Schlauchbeutel-Verpackungen aus Polyethylen im Kalenderjahr unter 20 vom Hundert sinkt. (3) Die Bundesregierung gibt die nach Absatz 2 erheblichen Anteile von in ökologisch vorteilhaften Getränkeverpackungen abgefüllten Getränken jährlich im Bundesanzeiger bekannt. (4) Sofern der nach Absatz 2 erhebliche Anteil von in ökologisch vorteilhaften Getränkeverpackungen abgefüllten Getränken nach einem Widerruf wieder erreicht wird, hat die zuständige Behörde auf Antrag oder von Amts wegen eine erneute Feststellung nach § 6 Abs. 3 zu treffen. | " § 9 Pfanderhebungspflicht für Verpackungen von Wasch- und Reinigungsmitteln und von Dispersionsfarben
(1) § 8 Abs. 1 gilt entsprechend für an private Endverbraucher abgegebene Verpackungen
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung für Verpackungen, für die sich der Hersteller oder Vertreiber an einem System nach § 6 Abs. 3 beteiligt. § 6 Abs. 4 gilt entsprechend." |
5. § 10 wird wie folgt gefasst:
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| § 10 Beschränkung der Rücknahme- und Pfanderstattungspflichten
Vertreiber in einem Einzugsgebiet, in dem § 8 Anwendung findet, können die Rücknahme und die Pfanderstattung für solche Verpackungen verweigern, die aus Einzugsgebieten stammen, in denen eine Feststellung nach § 6 Abs. 3 Satz 11 erfolgt ist. Zur Unterscheidung können sie ihre Verpackungen zusammen mit Pfandmarken ausgeben oder auf andere Weise kenntlich machen. | " § 10 Beschränkung der Pfanderstattungspflichten
Vertreiber, die Verpackungen in Verkehr bringen, die nach § 8 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 einer Pfandpflicht unterliegen, können die Pfanderstattung für solche Verpackungen verweigern, die nach § 8 Abs. 2 oder § 9 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 von der Pfandpflicht befreit sind." |
6. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 17 wird durch folgende neue Nummern 17 und 18 ersetzt:
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| 17. entgegen § 8 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, ein Pfand nicht erhebt oder nicht erstattet, | "17. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1, 3 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Abs. 1, ein Pfand nicht erhebt oder nicht erstattet,
18. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 5 ein Pfand ohne Rücknahme der Verpackung erstattet,". |
b) Die bisherigen Nummern 18 und 19 werden die neuen Nummern 19 und 20.
7. § 16 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
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| (2) Soweit die Feststellung eines Systems ausschließlich für Kunststoffverpackungen, die überwiegend aus biologisch abbaubaren Werkstoffen auf der Basis nachwachsender Rohstoffe hergestellt sind und deren sämtliche Bestandteile kompostierbar sind, beantragt wird, kann die zuständige Behörde eine Feststellung nach § 6 Abs. 3 Satz 11 bis zum 30. Juni 2002 unabhängig von der Anforderung der Flächendeckung treffen, wenn der Systembetreiber geeignete Maßnahmen ergriffen hat, damit ein möglichst hoher Anteil der in das System eingebrachten Verpackungen einer Kompostierung zugeführt wird. | "(2) § 6 findet für Kunststoffverpackungen, die aus biologisch abbaubaren Werkstoffen hergestellt sind und deren sämtliche Bestandteile gemäß einer herstellerunabhängigen Zertifizierung nach anerkannten Prüfnormen kompostierbar sind, bis zum 31. Dezember 2012 keine Anwendung. Die Hersteller und Vertreiber haben sicherzustellen, dass ein möglichst hoher Anteil der Verpackungen einer Verwertung zugeführt wird." |
8. Anhang I Nr. 1 Abs. 2 Satz 8
Soweit Kunststoffverpackungen, die überwiegend aus biologisch abbaubaren Werkstoffen auf der Basis nachwachsender Rohstoffe hergestellt sind und deren sämtliche Bestandteile kompostierbar sind, in einem eigenständigen System erfaßt werden, sind ab Juli 2002 mindestens 60 vom Hundert einer Kompostierung zuzuführen.
wird gestrichen.
Artikel 2
Inkrafttreten
Artikel 1 Nr. 3 § 8 Abs. 1 Satz 7, Artikel 1 Nr. 3 § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, soweit er sich auf Erfrischungsgetränke ohne Kohlensäure bezieht, und Artikel 1 Nr. 3 § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 treten am ersten Tag des zwölften auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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*) Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. EG Nr. L 365 S. 10), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. EU Nr. L 47 S. 26), umgesetzt.
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.
ENDE