Änderungstext
Verordnung über die Entsorgung polychlorierter Biphenyle, polychlorierter Terphenyle sowie halogenierter Monomethyldiphenylmethane und zur Änderung chemikalienrechtlicher Vorschriften*)
Vom 26. Juni 2000
(BGBl. I 2000 S. 932)
Die Bundesregierung verordnet auf Grund
Artikel 1
Verordnung über die Entsorgung polychlorierter Biphenyle, polychlorierter Terphenyle und halogenierter Monomethyldiphenylmethane
(PCB/PCT-Abfallverordnung - PCBAbfallV)
Artikel 2
Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung
Die Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1151), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 3 Nr. 1 der Verordnung vom 25. Mai 2000 (BGBl. I S. 747), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angaben zu Abschnitt 13 des Anhangs werden wie folgt gefasst:
"Abschnitt 13 Polychlorierte Biphenyle und Terphenyle sowie Monomethyltetrachlordiphenylmethan, Monomethyldichlordiphenylmethan und Monomethyldibromdiphenylmethan".
b) Die Angabe "Abschnitt 19 Monomethyltetrachlordiphenylmethan, Monomethyldichlordiphenylmethan und Monomethyldibromdiphenylmethan"
wird durch die Angabe "Abschnitt 19 (aufgehoben)" ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Für die Abgabe portionsweise verpackter Zubereitungen, die nicht mehr als 15 Gramm Phosphorwasserstoff entwickeln und zur Schädlingsbekämpfung im Freien verwendet werden, an private Endverbrauchter gilt
1. Satz 1 Nr. 4 nicht,
2. Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 jedoch auch dann, wenn diese Zubereitungen nicht mit einem der in Satz 1 genannten Gefahrensymbole und R-Sätze zu kennzeichnen sind."
b) In Absatz 4 Satz 3 werden in Nummer 1 die Wörter "die mit dem Gefahrensymbol C (ätzend) zu kennzeichnenden Reinigungsmittel und sonstige Stoffe und Zubereitungen" durch die Wörter "Reinigungsmittel und sonstige Stoffe und Zubereitungen, die nach der Gefahrstoffverordnung mit dem Gefahrensymbol C (ätzend) zu kennzeichnen sind," ersetzt.
3. Der Anhang zu § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt 5 wird der Spalte 3 folgender Satz angefügt:
"Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 Satz 2 gilt nicht für die Abgabe von Duft- oder Farbstoffen zur berufsmäßigen Herstellung von Lampenölen."
a1) In Abschnitt 11 wird Spalte 3 wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für Antifoulingfarbe für Schiffskörper mit einer Gesamtlänge von mehr als 25 m. | "Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 1 gilt nicht für das Inverkehrbringen von Antifoulingfarben, deren zinnorganischer Anteil chemisch gebunden ist, zum Aufbringen auf Schiffskörper mit einer Gesamtlänge von mehr als 25 Meter, die überwiegend zum Einsatz außerhalb von Binnenwasserstraßen und Seen bestimmt sind, wenn die Farben in Gebindegrößen von 20 und mehr Litern zur gewerblichen Verwendung abgegeben werden." |
b) Abschnitt 13 wird wie folgt geändert:
aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Polychlorierte Biphenyle und Polychlorierte Terphenyle | "Polychlorierte Biphenyle und Terphenyle sowie Monomethyltetrachlordiphenylmethan, Monomethyldichlordiphenylmethan und Monomethyldibromdiphenylmethan". |
bb) Der Spalte 1 werden folgende Nummern 3 bis 5 angefügt:
"3. Monomethyltetrachlordiphenylmethan (Ugilec 141) 76253-60-6
4. Monomethyldichlordiphenylmethan (Ugilec 121 oder 21)
5. Monomethyldibromdiphenylmethan (DBBT) 99688-47-8".
cc) Spalte 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gibt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und dem Bundesministerium für Wirtschaft analytische Verfahren für Probenahmen und Untersuchungen von PCB- oder PCT-haltigen Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen bekannt, die wissenschaftlich anerkannten Prüfverfahren entsprechen. | "Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gibt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie für die Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse, die Stoffe nach Spalte 1 enthalten, analytische Verfahren für Probenahmen und Untersuchungen bekannt, die wissenschaftlich anerkannten Prüfverfahren entsprechen." |
dd) Spalte 3 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| das Inverkehrbringen zum Zwecke der thermischen Verwertung in einer nach dem Verfahren des § 6, § 15 angezeigten oder § 16 genehmigten oder nach § 67 Abs. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes übergeleiteten Anlage. | das Inverkehrbringen von Erzeugnissen nach Spalte 2 Nr. 3 und 4 zum Zwecke der Verwertung nach § 2 Abs. 2 der PCB/PCT-Abfallverordnung. |
ee) In Spalte 3 wird dem Absatz 2 folgender Satz angefügt:
"Die Verlängerung nach Satz 1 ist längstens bis zum 31. Dezember 2010 zulässig."
ff) In Spalte 3 wird dem Absatz 3 folgender Satz angefügt:
"Die Verlängerung nach Satz 1 ist längstens bis zum 31. Dezember 2010 zulässig."
c) In Abschnitt 17 wird Absatz 7 in Spalte 3 gestrichen:
(7) Die Ausnahmen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sind von einer behördlichen Genehmigung abhängig
d) Nach der Angabe "Abschnitt 19" werden die Überschrift und der Text zu den Spalten 1 und 2 durch die Angabe "aufgehoben" ersetzt.
Änderung der Gefahrstoffverordnung
Die Gefahrstoffverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1999 (BGBl. I S. 2233, 2000 I S. 739), geändert durch Artikel 2 und 3 Nr. 2 der Verordnung vom 25. Mai 2000 (BGBl. I S. 747), wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis werden die Angaben zu Anhang IV wie folgt geändert:
a) Die Angabe "Nr. 14 Polychlorierte Biphenyle, polychlorierte Terphenyle" wird durch die Angabe "Polychlorierte Biphenyle und Terphenyle sowie Monomethyltetrachlordiphenylmethan, Monomethyldichlordiphenylmethan und Monomethyldibromdiphenylmethan" ersetzt.
b) Die Angabe "Nr. 18 Monomethyltetrachlordiphenylmethan, Monomethyldichlordiphenylmethan, Monomethyldibromdiphenylmethan" wird durch die Angabe "Nr. 18 (aufgehoben)" ersetzt.
2. § 15 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 14 wird wie folgt gefasst:
"Polychlorierte Biphenyle und Terphenyle sowie Monomethyltetrachlordiphenylmethan, Monomethyldichlordiphenylmethan und Monomethyldibromdiphenylmethan,".
b) Die Angabe "Nr. 18 Monomethyltetrachlordiphenylmethan, Monomethyldichlordiphenylmethan, Monomethyldibromdiphenylmethan" wird durch die Angabe "Nr. 18 (aufgehoben)" ersetzt.
2a. In § 36 Abs. 6 Nr. 7 Satz 4 werden die Wörter "und reproduktionstoxischen" gestrichen.
3. § 43 wird wie folgt geändert:
0a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
"(3a) Abweichend von Anhang IV Nr. 13.1 Abs. 2 dürfen die dort genannten Erzeugnisse, die bis zum 1. April 1992 in den Verkehr gebracht worden sind, weiter verwendet werden."
a) In Absatz 4 wird der Text durch die Angabe "aufgehoben" ersetzt.
(4) Die zuständige Behörde kann die Frist nach § 54 Abs. 4 Nr. 2 für einen begrenzten Zeitraum verlängern, soweit eine gesicherte Entsorgung nicht gewährleistet ist. Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag die Frist nach Satz 1 aus wichtigem Grund verlängern, wenn hierdurch der Zweck der Verordnung nicht gefährdet wird.
b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
"Die Verlängerung nach Satz 1 ist längstens bis zum 31. Dezember 2010 zulässig."
c) Dem Absatz 6 werden folgende Sätze angefügt:
"Die Verlängerung nach Satz 1 ist längstens bis zum 31. Dezember 2010 zulässig. Geräte nach Satz 1, die mehr als fünf Liter PCB-haltiger Flüssigkeit enthalten, sind durch ein leicht erkennbares schwarz umrandetes Warnschild mit schwarzer Aufschrift "PCB" auf gelbem oder weißem Grund zu kennzeichnen, das mindestens die Abmessung 148 x 297 Millimeter haben soll. Die Buchstaben sollen eine Höhe von 80 Millimeter und eine Breite von 15 Millimeter aufweisen. Bilden mehrere Geräte auf Grund ihres engen räumlichen Zusammenhangs eine Gruppe mit einem Gesamtinhalt von mehr als fünf Litern PCB-haltiger Flüssigkeit, gilt Satz 3 entsprechend. Sind PCB-haltige Geräte in einem besonderen Betriebsraum untergebracht, ist auch dieser an den Zugängen nach Satz 3 gesondert zu kennzeichnen."
4. § 54 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
(2) Ausgenommen von dem Verbot des Anhangs IV Nr. 14 Abs. 1 ist das Verwenden einschließlich der innerbetrieblichen Instandhaltung der vor dem 29. Juli 1989 in den Verkehr gebrachten
| "Anhang IV Nummer 14 Abs. 1 Nr. 7 und 8 und Abs. 4 gilt nicht für Erzeugnisse, in denen PCB-haltige Bauteile eingebaut sind,
1. bis zur Außerbetriebnahme des Erzeugnisses, spätestens jedoch bis 31. Dezember 2010, sofern das Bauteil mehr als 100 Milliliter, jedoch nicht mehr als ein Liter PCB-haltiger Flüssigkeit enthält, 2. bis zur Außerbetriebnahme des Erzeugnisses, sofern das Bauteil bis zu 100 Milliliter PCB-haltiger Flüssigkeit enthält, und das Erzeugnis bereits am 29. Juli 1989 in Betrieb war." |
5. Anhang IV wird wie folgt geändert:
a) Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
aa) Die Angaben zu Nummer 14 werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Polychlorierte Biphenyle, polychlorierte Terphenyle | "Polychlorierte Biphenyle und Terphenyle sowie Monomethyltetrachlordiphenylmethan, Monomethyldichlordiphenylmethan und Monomethyldibromdiphenylmethan". |
bb) Die Angabe "Nr. 18 Monomethyltetrachlordiphenylmethan, Monomethyldichlordiphenylmethan, Monomethyldibromdiphenylmethan" wird durch die Angabe "Nr. 18 (aufgehoben)" ersetzt.
a1) Nummer 5 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Antifoulingfarben, die zinnorganische Verbindungen enthalten, für Bootskörper mit einer Gesamtlänge von 25 m und mehr eingesetzt werden. | "(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Antifoulingfarben, deren zinnorganischer Anteil chemisch gebunden ist, zum Aufbringen auf Schiffskörper mit einer Gesamtlänge von mehr als 25 Meter, die überwiegend zum Einsatz außerhalb von Binnenwasserstraßen und Seen bestimmt sind, verwendet werden, wenn die Farben in Gebindegrößen von 20 und mehr Litern zur gewerblichen Verwendung abgegeben werden." |
b) Nummer 12 Abs. 2 wird wie folgt geändert: In Satz 3 werden die Wörter "und die Verwendung zur ordnungsgemäßen Abfallentsorgung" gestrichen.
c) Nummer 14 wird wie folgt geändert:
aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: "Polychlorierte Biphenyle und Terphenyle sowie Monomethyltetrachlordiphenylmethan, Monomethyldichlordiphenylmethan und Monomethyldibromdiphenylmethan".
bb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
(1) Folgende Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse dürfen nicht gewerbsmäßig, im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen oder unter Beschäftigung von Arbeitnehmern hergestellt oder verwendet werden:
| "(1) Folgende Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse dürfen nicht hergestellt oder verwendet werden:
1. trichlorierte oder höherchlorierte Biphenyle (PCB), 2. polychlorierte Terphenyle (PCT), 3. Monomethyltetrachlordiphenylmethan, 4. Monomethyldichlordiphenylmethan, 5. Monomethyldibromdiphenylmethan, 6. Zubereitungen mit insgesamt mehr als 50 mg/kg der Stoffe nach den Nummern 1 bis 5, 7. Erzeugnisse, die Stoffe nach den Nummern 1 bis 5 oder Zubereitungen nach Nummer 6 enthalten, 8. Zubereitungen und Erzeugnisse, bei denen der Verdacht besteht, dass sie unter Nummer 6 und 7 fallen, solange, bis das Gegenteil bewiesen ist." |
cc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 4 wird wie folgt neu gefasst:
| alt | neu |
| die Verwendung zum Zweck der ordnungsgemäßen Entsorgung als Abfall oder der thermischen Verwertung in einer nach § 6 oder § 16 genehmigten oder nach § 15 angezeigten oder nach § 67 Abs. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes übergeleiteten Anlage, | "4. die Verwendung von Erzeugnissen nach Absatz 1 Nr. 7 und 8 zum Zwecke der Verwertung nach § 2 Abs. 2 der PCB/PCT-Abfallverordnung,". |
aaa1) In Nummer 6 ist das Wort "einmalige" zu streichen.
bbb) In Nummer 6 Buchstabe b wird die Angabe "Absatz 1 Nr. 3" jeweils durch die Angabe "Absatz 1 Nr. 6" ersetzt.
dd) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und in Satz 6 wird die Angabe "Absatz 1 Nr. 3" jeweils durch die Angabe "Absatz 1 Nr. 6" ersetzt.
ee) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Stoffe im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 bis 5, Zubereitungen im Sinne von Absatz 1 Nr. 6 oder 8 sowie Bauteile in Erzeugnissen im Sinne von Absatz 1 Nr. 7 oder 8, die PCB als Dielektrikum enthalten, sind zu entfernen und nach der PCB/PCT-Abfallverordnung zu beseitigen."
d) Nach der Angabe "Anhang IV Nr. 18" werden die Überschrift und die Absätze 1 und 2 durch die Angabe "(aufgehoben)" ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (ABl. EG Nr. L 243 S. 31) sowie der Richtlinie 99/51/EG der Kommission vom 26. Mai 1999 zur fünften Anpassung des Anhangs I der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Zinn, PCP und Cadmium) an den technischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 142 S. 22).