Änderungstext

Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Bestimmungen zur Altölentsorgung *

Vom 16. April 2002
(BGBl. I Nr. 26 vom 26.04.2002 S. 1360)



Auf Grund

  1. - des § 7 Abs. 1 Nr. 2,3 und 5 und Abs. 3, § 12 Abs. 1, § 41 Abs. 3 Nr. 1, § 48, § 64 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c sowie Abs. 3 und 5 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1703) und § 7 Abs. 1, § 23 Abs. 1, § 34 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), von denen § 7 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 2 Nr. 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) und § 23 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 19. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3178) geändert worden sind, nach Anhörung der beteiligten Kreise,
  2. - des § 6 Abs. 1 Satz 4, § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 4, § 23 Nr. 5, § 24 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 3 und § 57 jeweils in Verbindung mit § 59 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) nach Anhörung der beteiligten Kreise und unter Wahrung der Rechte des Bundestages sowie
  3. - des § 37 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 19. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3178) geändert worden ist,

verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1
Änderung der Altölverordnung

Die Altölverordnung vom 27. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2335) wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 1 bis 4 werden durch folgende Vorschriften ersetzt:

alt neu
§ 1 Aufarbeitung von Altölen

Aufarbeitung im Sinne des § 5a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Abfallgesetzes ist jedes Verfahren, daß darauf abzielt, aus Altölen Grundöle, Fluxöle, verfahrensbedingte Koppelprodukte oder zur Weiterverarbeitung vorgesehene Produkte nach Abtrennung oder chemischer Umwandlung der Schadstoffe, der Oxidationsprodukte und der Zusätze herzustellen.

" § 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für

  1. die stoffliche Verwertung,
  2. die energetische Verwertung und
  3. die Beseitigung

on Altöl.

(2) Diese Verordnung gilt für

  1. Erzeuger, Besitzer, Einsammler und Beförderer von Altöl,
  2. Betreiber von Altölentsorgungsanlagen,
  3. öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, soweit sie Altöl entsorgen, und
  4. Dritte, Verbände und Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft, denen nach § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 3 oder § 18 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Pflichten zur Entsorgung von Altöl übertragen worden sind.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für PCB/PCT-haltiges Altöl, das zugleich PCB nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 der PCB/PCT-Abfallverordnung ist und nach den Vorschriften dieser Verordnung zu beseitigen ist.

- § 1a Definitionen

(1) Altöle im Sinne dieser Verordnung sind Öle, die als Abfall anfallen und die ganz oder teilweise aus Mineralöl, synthetischem oder biogenem Öl bestehen.

(2) Aufbereitung ist jedes Verfahren, bei dem Basisöle durch Raffinationsverfahren aus Altölen erzeugt werden und bei denen insbesondere die Abtrennung der Schadstoffe, der Oxidationsprodukte und der Zusätze in diesen Ölen erfolgt.

(3) Basisöle sind unlegierte Grundöle zur Herstellung der folgenden nach Sortengruppen spezifizierten Erzeugnisse:

Sortengruppe 01 Motorenöle

Sortengruppe 02 Getriebeöle

Sortengruppe 03 Hydrauliköle

Sortengruppe 04 Turbinenöle

Sortengruppe 05 Elektroisolieröle

Sortengruppe 06 Kompressorenöle

Sortengruppe 07 Maschinenöle

Sortengruppe 08 Andere Industrieöle, nicht für Schmierzwecke

Sortengruppe 09 Prozessöle

Sortengruppe 10 Metallbearbeitungsöle

Sortengruppe 11 Schmierfette.

(4) PCB im Sinne dieser Verordnung sind die in § 1 Abs. 2 Nr. 1 der PCB/PCT-Abfallverordnung bezeichneten Stoffe.

§ 2 Zur Aufarbeitung geeignete Altöle

Zur Aufarbeitung dürfen folgende Altöle eingesetzt werden:

  1. Verbrennungsmotoren- und Getriebeöle,
  2. mineralische Maschinen-, Turbinen- und Hydrauliköle. Andere Altöle dürfen nur aufgearbeitet werden, wenn sie keine schädlichen Stoffe enthalten, die das Aufarbeitungsverfahren erschweren oder sich in den Produkten der Aufarbeitung anreichern.
§ 2 Vorrang der Aufbereitung

(1) Der Aufbereitung von Altölen wird Vorrang vor sonstigen Entsorgungsverfahren eingeräumt, sofern keine technischen und wirtschaftlichen einschließlich organisatorischer Sachzwänge entgegenstehen.

(2) Altöle der Sammelkategorie 1 der Anlage 1 sind zur Aufbereitung geeignet.

§ 3 Grenzwerte

Altöle dürfen nicht aufgearbeitet werden, wenn sie mehr als 20 mg PCB/kg, bestimmt als 4 mg PCB/kg nach dem in Anlage 1 festgelegten Untersuchungsverfahren, oder mehr als 2 g Gesamthalogen/kg enthalten. Dies gilt nicht, wenn diese Schadstoffe durch das Aufarbeitungsverfahren zerstört werden oder in den Produkten der Aufarbeitung nur in dem Maß enthalten sind, das bei einer Aufarbeitung unter Einhaltung der Grenzwerte zu erreichen ist.

§ 3 Grenzwerte

(1) Altöle dürfen nicht aufbereitet werden, wenn sie mehr als 20 mg PCB/kg, ermittelt nach den in Anlage 2 Abschnitt 2 festgelegten Untersuchungsverfahren, oder mehr als 2 g Gesamthalogen/kg nach einem der in Anlage 2 Abschnitt 3 festgelegten Untersuchungsverfahren enthalten. Dies gilt nicht, wenn diese Schadstoffe durch das Aufbereitungsverfahren zerstört werden oder zumindest die Konzentration dieser Schadstoffe in den Produkten der Aufbereitung unterhalb der in Satz 1 genannten Grenzwerte liegt.

(2) Altöle dürfen energetisch oder in sonstiger Weise stofflich verwertet werden, soweit sie nicht nach § 2 vorrangig aufzubereiten sind.

§ 4 Getrennte Entsorgung. Vermischungsverbote

(1) Synthetische Öle auf der Basis von PCB sowie halogenhaltige Ersatzprodukte, die insbesondere in Transformatoren, Kondensatoren und Hydraulikanlagen enthalten sein können, müssen getrennt von anderen Altölen gehalten, eingesammelt oder befördert und einer Entsorgung zugeführt werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen, wenn eine getrennte Haltung an der Anfallstelle aus betriebstechnischen Gründen nur mit einem unverhältnismäßig hohem Aufwand durchführbar ist und eine Entsorgung in einer nach § 7 des Abfallgesetzes oder nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zugelassenen Anlage vom Altölbesitzer nachgewiesen wird.

(2) Es ist verboten, die in § 2 Satz 1 genannten Altöle mit anderen Altölen oder Abfällen, insbesondere solchen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Abfallgesetzes, zu vermischen.

(3) In nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder nach § 7 des Abfallgesetzes zugelassenen Anlagen zur Aufarbeitung, thermischen Verwertung oder Entsorgung von Altölen oder Abfällen gelten die Verbote der Absätze 1 und 2 nicht, soweit in der Zulassung eine Vermischung vorgesehen ist.

§ 4 Getrennte Entsorgung, Vermischungsverbote

(1) Es ist verboten, Altöle im Sinne des § 1 a Abs. 1 mit anderen Abfällen zu vermischen.

(2) Öle auf der Basis von PCB, die insbesondere in Transformatoren, Kondensatoren und Hydraulikanlagen enthalten sein können, müssen von Besitzern, Einsammlern und Beförderern getrennt von anderen Altölen gehalten, getrennt eingesammelt, getrennt befördert und getrennt einer Entsorgung zugeführt werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen, wenn eine Getrennthaltung an der Anfallstelle aus betriebstechnischen Gründen nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand durchführbar ist und eine Entsorgung in einer dafür nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zugelassenen Anlage vom Altölbesitzer nachgewiesen wird.

(3) Altöle unterschiedlicher Sammelkategorien nach Anlage 1 dürfen nicht untereinander gemischt werden. (4) In nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zugelassenen Anlagen zur Aufbereitung, energetischen Verwertung oder sonstigen Entsorgung von Altölen oder Abfällen gelten die Verbote nach den Absätzen 1 bis 3 nicht, soweit eine Getrennthaltung der Altöle zur Einhaltung der Pflicht zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung sowie zur vorrangigen Aufbereitung der Altöle nicht erforderlich und eine Vermischung der Altöle in der Zulassung der Entsorgungsanlage vorgesehen ist.

(5) Das Verbot nach Absatz 3 gilt nicht für Erzeuger, Besitzer, Einsammler oder Beförderer von Altölen der Sammelkategorien 2 bis 4 nach Anlage 1, soweit eine Getrennthaltung der Altöle nicht erforderlich ist, die Entsorgung der Altöle in einer Entsorgungsanlage erfolgt, in deren Zulassung eine Vermischung der Altöle nach Absatz 4 vorgesehen ist und die ordnungsgemäße Entsorgung der vermischten Altöle durch einen Entsorgungsnachweis oder Sammelentsorgungsnachweis nach den Bestimmungen der Nachweisverordnung bestätigt worden ist. Satz 1 gilt für die Erzeuger, Besitzer oder Beförderer von Altölen entsprechend, soweit die Entsorgung vermischter Altöle in der Anlage eines Altölentsorgers erfolgt, der nach § 13 Abs. 1 oder 5 der Nachweisverordnung von der Bestätigungspflicht freigestellt ist. Die Bestätigung nach § 5 oder § 9 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 oder die Freistellung nach § 13 Abs. 1 sowie die Erteilung der Annahmeerklärung nach § 4 Abs. 1 und 2, auch in Verbindung mit § 10 der Nachweisverordnung für die Entsorgung vermischter Altöle, darf nur unter Beachtung der Sätze 1 und 2 sowie des Absatzes 2 Satz 2 und Absatz 4 erteilt werden.

(6) Abweichend von Absatz 3 sind Altöle der Sammelkategorien 1 bis 4 nach Anlage 1 von Erzeugern, Einsammlern, Beförderern und Entsorgern nach Abfallschlüsseln getrennt zu halten, soweit dies in der Genehmigung nach § 4 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Altölentsorgungsanlage oder in der Bestätigung des Entsorgungsnachweises nach § 5 Abs. 2 Satz 1 oder in der Bestätigung des Sammelentsorgungsnachweises nach § 9 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 oder der Freistellung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 der Nachweisverordnung angeordnet ist."

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "bei der Übernahme von Altölen" die Wörter "der Sammelkategorien 1 und 2" eingefügt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Rückstellungsprobe" durch das Wort "Rückstellprobe" ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Wer Altöle aufarbeitet, thermisch verwertet oder in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich des Abfallgesetzes verbringt, muß die Gehalte an PCB und Gesamthalogen in diesen Altölen untersuchen oder untersuchen lassen. "Wer Altöle aufbereitet oder energetisch verwertet, muss die Gehalte an PCB und Gesamthalogen in diesen Abfällen untersuchen oder untersuchen lassen."

c) In Absatz 3 Satz 2 werden das Wort "Rückstellungsprobe" durch das Wort "Rückstellprobe" ersetzt und in Satz 3 nach dem Wort "Anlage" die Zahl "1" durch die Zahl "2" ersetzt.

d) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 angefügt:

"(4) Ergibt die Untersuchung nach Absatz 2, dass die Grenzwerte nach § 3 Abs. 1 Satz 1 überschritten sind, hat der nach Absatz 2 Satz 1 Untersuchungspflichtige die für das Unternehmen des Altöleinsammlers zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten. Die nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 zur Aufbewahrung von Rückstellproben Verpflichteten haben die Rückstellproben der zuständigen Behörde auf Verlangen zu überlassen."

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort "Aufarbeitung" das Komma gestrichen und die Wörter "thermischen Verwertung oder zur grenzüberschreitenden Verbringung abgibt" durch die Wörter "oder energetischen Verwertung abgibt" ersetzt.

b) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. gewerbsmäßig, im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen oder als öffentliche Einrichtung an Unternehmen der Altölsammlung abgibt oder in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich des Abfallgesetzes verbringt, "2. gewerbsmäßig, im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen oder als öffentliche Einrichtung an Unternehmen der Altölsammlung zum Zwecke der Aufbereitung oder energetischen Verwertung abgibt,".

c) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "hat" die Wörter "gleichzeitig mit der Abgabe oder vor der Verbringung" eingefügt.

d) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort "Anlage" die Zahl "2" durch die Zahl "3" ersetzt.

e) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 11 Abs. 2 und 3 des Abfallgesetzes in Verbindung mit den Vorschriften der Abfallnachweis-Verordnung bleiben unberührt. "Die Vorschriften der Nachweisverordnung bleiben unberührt."

f) In Absatz 2 wird nach dem Wort "Anlage" die Zahl "2" durch die Zahl "3" ersetzt.

g) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.

h) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:

"(4) Der nach Absatz 1 Nr. 1 zur Erklärung Verpflichtete kann die Erklärung nach Absatz 1 statt in Anlage 3 im Feld 52 des Formblattes Deklarationsanalyse (DA) des Entsorgungsnachweises eintragen. Der nach Absatz 1 Nr. 2 zur Erklärung Verpflichtete kann die Erklärung nach Absatz 1 statt in Anlage 3 in den Übernahmescheinen nach § 18 der Nachweisverordnung im Feld "Frei für Vermerke" eintragen.

(5) Der nach Absatz 2 zur Untersuchung Verpflichtete kann die ermittelten Gehalte an PCB und Gesamthalogen statt in Anlage 3 auf den Begleitscheinen nach § 15 der Nachweisverordnung im Feld "Frei für Vermerke" eintragen."

4. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "private" gestrichen.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Wer gewerbsmäßig Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle an private Endverbraucher abgibt, hat dort, wo die Ware angeboten wird, durch leicht erkennbare und lesbare Schrifttafeln auf die Annahmestelle nach § 5b Satz 1 des Abfallgesetzes für gebrauchte Verbrennungsmotoren- und Getriebeöle hinzuweisen. "(1) Wer gewerbsmäßig Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöl an Endverbraucher abgibt, hat vor einer Abgabe eine Annahmestelle nach Absatz 1 a für solche gebrauchten Öle einzurichten oder eine solche durch entsprechende vertragliche Vereinbarung nachzuweisen. Bei der Abgabe an private Endverbraucher ist durch leicht erkennbare und lesbare Schrifttafeln am Ort des Verkaufs auf die Annahmestelle nach Absatz 1 a hinzuweisen."

c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Die Annahmestelle muss gebrauchte Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle bis zur Menge der im Einzelfall abgegebenen Verbrennungsmotoren- und Getriebeöle kostenlos annehmen. Sie muss über eine Einrichtung verfügen, die es ermöglicht, den Ölwechsel fachgerecht durchzuführen."

d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten sinngemäß auch für Ölfilter und beim Ölwechsel regelmäßig anfallende ölhaltige Abfälle."

5. § 10 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 10 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 11 des Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 2 Satz 2 andere Altöle aufarbeitet, obwohl sie schädliche Stoffe enthalten, die sich in den Produkten der Aufarbeitung anreichern,
  2. entgegen § 3 Satz 1 Altöle, die die dort genannten Stoffe über die festgesetzten Grenzwerte hinaus enthalten, aufarbeitet,
  3. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 synthetische Öle auf der Basis von PCB oder halogenhaltige Ersatzprodukte nicht von anderen Altölen getrennt hält, einsammelt, befördert oder einer Entsorgung zuführt,
  4. entgegen § 4 Abs. 2 in § 2 Satz 1 genannte Altöle mit anderen Altölen oder Abfallen, insbesondere solcher im Sinne des § 2 Abs. 2 des Abfallgesetzes, vermischt,
  5. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 eine Erklärung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig abgibt,
  6. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 eine Ausfertigung der Erklärung nicht vorlegt,
  7. entgegen § 7 Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle in Gebinden ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung in den Verkehr bringt, oder
  8. entgegen § 8 Abs. 1 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise auf die Annahmestelle hinweist.
" § 10 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Altöle aufbereitet,
  2. entgegen § 4 Abs. 1 Altöle mit anderen Abfällen vermischt,
  3. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 dort genannte Öle nicht getrennt hält, nicht getrennt einsammelt, nicht getrennt befördert oder nicht getrennt einer Entsorgung zuführt,
  4. entgegen § 4 Abs. 3 Altöle untereinander mischt,
  5. entgegen § 4 Abs. 6 Satz 1 Altöle nicht getrennt hält,
  6. entgegen § 5 Abs. 4 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder die Rückstellprobe nicht oder nicht rechtzeitig überlässt,
  7. entgegen § 7 Verbrennungsmotorenöle oder Getriebeöle in Gebinden in den Verkehr bringt oder 8. entgegen § 8 Abs. 1 eine Annahmestelle nicht oder nicht rechtzeitig einrichtet und nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachweist oder einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gibt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 2 Nr. 10 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt."

6. § 11 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 11 Verhältnis zur 10. BImSchV

Auf Altöle finden die Vorschriften der Zehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 26. Juli 1978 (BGBl. I S. 1138) keine Anwendung

" § 11 Ablösung von Vorschriften

Die §§ 5a und 5b des Abfallgesetzes werden durch diese Verordnung abgelöst."

7. Die §§ 12 und 13

§ 12 Zuschußgewährung nach dem Altölgesetz
§ 13 Berlin-Klausel

werden aufgehoben.

8. Folgende neue Anlage 1 wird eingefügt:

"Anlage 1

(zu § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 3 und 6) Zuordnung von Abfallschlüsseln zu einer Sammelkategorie

Sammelkategorie 1:

130106 ausschließlich mineralische Hydrauliköle (ohne pflanzliche Hydrauliköle)

130202 nichtchlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle

130203 andere Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle

130305 mineralische Isolier- und Wärmeübertragungsöle Sammelkategorie 2:

120107 verbrauchte Bearbeitungsöle, halogenfrei (keine Emulsionen)

1201 10 synthetische Bearbeitungsöle

130103 nichtchlorierte Hydrauliköle (keine Emulsionen)

130601 Ölmischungen a.n.g.

Sammelkategorie 3:

120106 verbrauchte Bearbeitungsöle, halogenhaltig (keine Emulsionen)

130101 Hydrauliköle, die PCB oder PCT enthalten, mit einem PCB-Gehalt im einzelnen Abfall von nicht mehr als 50 mg/kg

130102 andere chlorierte Hydrauliköle (keine Emulsionen)

130201 chlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle

130301 Isolier- und Wärmeübertragungsöle oder -flüssigkeiten, die PCB oder PCT enthalten, mit einem PCB-Gehalt von nicht mehr als 50 mg/kg

130302 andere chlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle oder -flüssigkeiten Sammelkategorie 4:

130107 andere Hydrauliköle (einschließlich pflanzlicher Hydrauliköle)

130303 andere nichtchlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle oder -flüssigkeiten

130304 synthetische Isolier- und Wärmeübertragungsöle oder -flüssigkeiten

190803 Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern

200109 Öle und Fette".

9. Die bisherige Anlage 1 wird Anlage 2 und erhält die Fassung:


Alte Fassung

Probenahme und Untersuchung von Altöl Anlage 1
(zu § 5 Abs. 3)

1 Entnahme und Aufbewahrung der Proben

Die Probenahme für die Untersuchung eines Altöls auf die Gehalte an Gesamthalogen und polychlorierten Biphenylen (PCB) wird nach DIN 51750 Teil 1, Ausgabe August 1983, und Teil 2, Ausgabe März 1984, durchgeführt. Ergänzend zu den Vorschriften der Norm DIN 51750 wird auf folgendes hingewiesen:

1.1 Einsatz von Vakuum-Tankwagen

Bei Einsatz von Vakuum-Tankwagen kann die Probenahme wie nachfolgend beschrieben (siehe Abbildung 1) erfolgen. Der Saugschlauch wird an den Entnahmestutzen des Altöltanks angeschlossen oder in andere Behälter eingehängt. Nachdem der Tank des Fahrzeugs unter Vakuum gesetzt wurde, werden die Schieber 1 und 4 bei geschlossenen Hähnen 2 und 3 geöffnet und der Übernahmevorgang beginnt. Am Anfang und mehrfach wiederholt bis zum Ende, werden die Schieber 1 und 4 geschlossen, das dazwischenliegende Rohrstück mittels des Hahnes 2 belüftet und anschließend über den Hahn 3 der Inhalt dieses Rohrstutzens in ein Probenahmegefäß abgelassen. Aus mehreren solchen Entnahmen wird eine Gesamtprobe von mindestens 1 l erhalten. Die Probenahme soll nicht sofort mit Beginn der Altölübernahme erfolgen, da sonst durch Verschleppungseffekte Probenverfälschungen eintreten können.

1.2 Probenahmegefäße

Zur Probenahme und zum Aufbewahren der Proben sind Glas- oder Metallgefäße zu verwenden. Gefäße aus anderen Werkstoffen sind dann zugelassen, wenn nachgewiesen ist, daß keine das Meßergebnis beeinflussende Aufnahme von PCB durch die Gefäßwandung erfolgt.

1.3 Probemenge

Die jeweilige Probenmenge beträgt mindestens 1 l.

1.4 Probenahme an der Anfallstelle

Bei der Probenahme an einer Altölanfallstelle gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 verbleiben von der Probe 250 ml bei der Anfallstelle und 250 ml beim Altölsammler.

1.5 Probenahme an der Aufarbeitungsstelle

Bei der Probenahme für Zwecke des § 5 Abs. 2 dieser Verordnung ist die Probe in vier Teilproben zu unterteilen. Hiervon ist je eine Probe für das Untersuchungslaboratorium, eine Probe für den Anlieferer, eine Probe für den Aufarbeiter und eine Probe für etwaige Schiedsanalysen (Rückstellproben) bestimmt.

Soweit im konkreten Fall mehrere Proben für ein und dieselbe Stelle bestimmt sind, reduziert sich die Zahl der Teilproben entsprechend.

1.6 Beachtung von Sicherheitsvorschriften

Bei der Probenahme sowie beim Umgang mit der Probe sind die einschlägigen Sicherheitsbestimmungen, insbesondere die des Brandschutzes, zu beachten.

1.7 Probenahmeprotokoll

Über die Probenahme ist ein Protokoll in Anlehnung an das Muster der Norm 51750 Teil 1 zu fertigen.

1.8 Aufbewahrung von Proben

Die Aufbewahrung von nach dieser Verordnung entnommenen Proben richtet sich nach § 5 Abs. 1 und 3. Im Falle eines Straf- oder Bußgeldverfahrens sind die für die Schiedsprobe (Schiedsverfahren nach DIN 51848, Ausgabe März 1984) vorgesehenen Probenbehälter bis zum Abschluß des Verfahrens aufzubewahren.
Die gezogenen Proben sind so zu sichern (z.B. durch Plombieren), daß die Probemenge unverändert bleibt, sowie Ort und Zeit der Entnahme jederzeit nachgewiesen werden können.

2 Bestimmung polychlorierter Biphenyle (PCB)

2.1 Anwendung der DIN 51527

Die Bestimmung polychlorierter Biphenyle (PCB) hat nach DIN 51527 Teil 1, Ausgabe Mai 1987, zu erfolgen.

2.2 Verwendung der Ergebnisse

Die nach den Vorschriften der Norm erhaltenen Ergebnisse sind zur Kontrolle der nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 einzuhaltenden Grenzwerte über die Bestimmungswerte 4 mg/kg PCB und 10 mg/kg PCB heranzuziehen.

2.3 Probenvorbereitung

Die Probenvorbereitung ist derart durchzuführen, daß die ermittelten Ergebnisse sich auf die wasserfreie Ölphase beziehen.

2.4 Verhältnis Bestimmungswert/Grenzwert

Die Verwendung von Grenzwert und Bestimmungswert wurde erforderlich wegen des Gebrauchs unterschiedlicher Quantifizierungsverfahren bei der Festlegung von Grenzwerten im internationalen Bereich, insbesondere im Rahmen der Grenzwertfestlegung des EG-Rechts.

2.5 Zulässige Schwankung

Der zulässige Fehler bei der PCB-Bestimmung nach dieser Vorschrift beträgt ± 1 mg/kg PCB. Die nach § 3 einzuhaltenden Grenzwerte sind also dann überschritten, wenn die bestimmten Gehalte größer als 5 mg/kg bzw. größer als 11 mg/ kg PCB sind.

3 Bestimmung des Gesamthalogengehaltes

3.1 Grundsatz

Unter dem Gehalt eines Altöles an Gesamthalogen wird der Massenanteil an anorganischem und organischem Halogen in der wasserfreien Ölphase verstanden, der unter den Arbeitsbedingungen dieses Verfahrens als Halogen bestimmt wird. Die zu untersuchende Probe wird in einem Verbrennungsgerät nach Wickbold in Anlehnung an DIN EN 41 im Wägeschiffchen verdampft, und die entstehenden Dämpfe werden in einer Knallgasflamme im Sauerstoffüberschuß verbrannt. Bei der Verbrennung entstehende Halogenwasserstoffe wie HCl, HBr und HJ werden in einer Absorptionslösung absorbiert und potentiometrisch bestimmt.

3.2 Chemikalien

Es werden ausschließlich Chemikalien des Reinheitsgrades "zur Analyse" und bidestilliertes Wasser oder Wasser gleichen Reinheitsgrades verwendet. Die eingesetzten Chemikalien und Betriebsgase müssen frei von Halogenverbindungen sein.

3.2.1 Natriumhydroxidhydrat

3.2.2 Wasserstoffperoxid (Hydrogenperoxid), ω (H2O2) = 30%

3.2.3 Natriumsulfat, wasserfrei

3.2.4 Absorptionslösung

1,16 g Natriumphydroxidhydrat (NaOH*H2O) und 100 ml Wasserstoffperoxid (H2O2) in Wasser lösen und mit Wasser auf 1l auffüllen. Die Lösung ist nur begrenzt haltbar.

3.2.5 Salpetersäure, ω (HNO3) = 65 % Aceton

3.2.6 Silbernitrat-Lösung, c(AgNO3) = 0,01 mol/l;

1,6987 g Silbernitrat, AgNO3, zuvor bei 150 °C bis zur Gewichtskonstanz getrocknet, in Wasser lösen, mit Wasser auf 1l auffüllen und in einer dunklen Glasflasche aufbewahren.

Anmerkung:
Ersatzweise können im Chemikalienhandel erhältliche, fertig hergestellte Lösungen verwendet werden.

3.2.8 Sauerstoff, Wasserstoff und Stickstoff in Druckgasflaschen, handelsübliche Qualität, halogenfrei

3.2.9 Quarzwolle, halogenfrei

3.3 Geräte

3.3.1 Verbrennungsgerät nach DIN EN 41 Abbildung 2 zeigt den schematischen Aufbau des Verbrennungsgerätes nach Wickbold für zähflüssige und feste Proben. Für die Verbrennung von Altölproben ist nicht der abgebildete (21), sondern ein BITC-Feststoffbrenner einzusetzen.

3.3.2 Potentiograph mit Motorbürette oder vergleichbare Geräte zur automatischen Durchführung und Auswertung potentiometrischer Titrationen.

3.4 Durchführung

3.4.1 Trocknung der Altölprobe

Die zu untersuchende flüssige Probe wird auf etwa vorhandenes Absetzwasser hin geprüft. Falls eine Wasserphase erkennbar ist, wird diese mittels eines Scheidetrichters abgetrennt.
Die erhaltene Ölphase sowie Proben mit geringen Anteilen freien Wassers oder Emulsionen werden homogenisiert.
Die Wasseranteile der homogenisierten Proben werden mit wasserfreiem Natriumsulfat entfernt, das in eine Probemenge von 5 bis 30 g portionsweise eingerührt wird, bis das überstehende Öl klar ist.
Sofern erforderlich, werden das Natriumsulfat sowie andere Feststoffe vom Öl abzentrifugiert.

Anmerkung:
Die Trocknung der Altölprobe ist so durchzuführen, daß Verdampfungsverluste durch leichtflüchtige Bestandteile vermieden werden.

3.4.2 Verbrennung der Altölprobe

Die Verbrennung wird in Anlehnung an DIN EN 41 in einer Wickbold Apparatur (siehe Abbildung 2) mit einem BITC-Feststoffbrenner durchgeführt. Im Unterschied zur Vorschrift nach DIN EN 41 wird zu Beginn der Verbrennung (Verdampfung) der Sekundärsauerstoff durch Stickstoff ersetzt. Dieser wird bei geschlossenem Feinregulierventil direkt von einem zweistufigen Druckminderer einer Stickstoffdruckflasche über den Einweghahn (23) zugeführt. Nach Einschalten der Vakuumpumpe und Aufdrehen des Kühlwassers werden etwa 1 bis 2 bar Gasvordruck an den Druckminderventilen für Sauerstoff, Wasserstoff oder Stickstoff einreguliert. Anschließend wird mit Hilfe des Vakuumventils (9) bei geschlossenen Feinregulierventilen an den Durchflußmeßgeräten (3), (4) und (5) ein Unterdruck von etwa 0,5 bar (5000 mm Wassersäule) eingestellt.

Der BITC-Feststoffbrenner wird aus der Brennkammer (20) herausgenommen. Durch Öffnen des Feinregelventils am Durchflußmeßgerät (4) wird ein Wasserstoffstrom von etwa 200 l/h einreguliert. Man läßt etwa 30s lang Wasserstoff frei durchströmen, zündet den Brenner und reguliert mit dem Feinregelventil am Durchflußmeßgerät (5) langsam den Primärsauerstoff auf etwa 200 l/h. Der Feststoffbrenner wird wieder in die Brennkammer eingeführt.

In das Quarz-Wägeschiffchen werden etwa 1,0 g Altöl auf 0,001 g genau eingewogen (Verdampfungsverluste durch leichtflüchtige Bestandteile sind zu vermeiden) und mit einer Schicht halogenfreier Quarzwolle (etwa 0,2 g) locker bedeckt. Anschließend wird das Schiffchen mit einem Glasstab zur Mitte des BITC-Feststoffbrenners geschoben. Nach Einsetzen des Schliffstückes wird durch den Entlüftungshahn (23) ein Stickstoffstrom von 400 l/h eingeleitet. Das Feinregulierventil (3) muß dabei geschlossen bleiben.

Die Zugabe der Absorptionslösung wird mit dem Einweghahn (18) so geregelt, daß ungefähr 2 Tropfen pro Sekunde in den Absorptionsturm (17) zufließen, wobei der Schwanzhahn in Stellung a gebracht wird. .

Dann wird der Wasserstoffstrom auf 500 l/h, der Sauerstoffstrom auf 700 l/h und das Vakuum auf 0,3 bis 0,4 bar (3000 bis 4000 mm Wassersäule) eingestellt und während der Verbrennung nachgeregelt. Das Einhalten dieses Druckbereiches ist für ein gleichmäßiges Verbrennen der Proben wichtig. Die Probe wird durch vorsichtiges Erhitzen mit einem Bunsenbrenner zum Verdampfen gebracht. Anschließend wird das Rohr des BITC-Feststoffbrenners mit dem Bunsenbrenner in der ganzen Länge durchgeglüht, um eine vollständige Verbrennung sicherzustellen. Nach Erlöschen der Flamme hinter der Siebplatte des BITC-Brenners wird der Stickstoffstrom durch die gleiche Menge Sauerstoff ersetzt und solange weiter geglüht, bis eventuell unverbrannte Rückstände im Probenraum und Schiffchen vollständig verbrannt sind.

Ist die Verbrennung beendet, wird zunächst der Einweghahn (18) zum Abstellen des Zulaufs der Absorptionslösung geschlossen, dann wird das Schliffstück mit dem Entlüftungshahn (23) von der Apparatur gelöst und das Wägeschiffchen (22) aus dem BITC-Feststoffbrenner entfernt. Die Brennkammer wird mit 25 ml Wasser gespült. Bei hohen Halogengehalten der Probe muß gegebenenfalls mehrfach gespült werden.

Danach wird der Schwanzhahn (14) nach Stellung b gedreht, der Enghals-Meßkolben (13) gegen einen leeren Meßkolben ausgewechselt und der Schwanzhahn (14) wieder in Stellung a zurückgedreht, und der BITC-Feststoffbrenner kann mit der nächsten Probe beschickt werden. Die im Enghals-Meßkolben (13) enthaltene Absorptionslösung wird dem unter 3.5 aufgeführten Bestimmungsverfahren unterworfen.

3.5 Durchführung der potentiometrischen Bestimmung

siehe auch DIN 38405, Teil 1, Ausgabe Dezember 1985 und DIN 51408, Teil 1

3.5.1 Grundlage des Verfahrens

Die Halogen-Ionen werden mit Silber-Ionen titriert. Zur Endpunkterkennung verfolgt man die Spannung zwischen einer Bezugselektrode einerseits und einer Indikatorelektrode
andererseits.

3.5.2 Störungen
siehe DIN 38405, Teil 1

3.5.3 Durchführung

Die bei der Verbrennung einer Ölprobe nach Wickbold erhaltene Absorptionslösung wird unter zweimaligem Nachspülen mit Wasser quantitativ in einen weithalsigen 250-ml-Erlenmeyerkolben überführt. Der pH-Wert wird mittels nicht blutendem pH-Indikatorstäbchen geprüft und gegebenenfalls mit verdünnter Natronlauge auf pH 8,5 bis 10 eingestellt. Der Kolbeninhalt wird auf einer Heizplatte ungefähr 20 Minuten zum Sieden erhitzt, um das Wasserstoffperoxid zu zerstören.
Die Restlösung, im allgemeinen 10 bis 20 ml, wird quantitativ unter zweimaligem Nachspülen mit Wasser in einen 25 ml-Meßkolben überführt und mit Wasser bis zur Marke aufgefüllt. Nach sorgfältigem Umschütteln wird mittels Vollpipette ein Aliquot von 5 oder 10 ml in ein 50-ml-Becherglas (hohe Form) pipettiert, mit 1 ml Salpetersäure (65%) versetzt und auf etwa 20 ml Volumen mit Wasser aufgefüllt. Beide Elektroden werden in die Lösung getaucht, und es wird unter intensivem Rühren mit 0,01 mol/l Silbernitratlösung titriert, bis der auf Chlorid-Ionen beruhende Wendepunkt der Potentialkurve ermittelt wurde.

Wird kein Potentialsprung angezeigt, so kann die Halogen-Ionen-Konzentration der untersuchten Lösung unter der für die angegebenen Bedingungen gültigen Nachweisgrenze von 3 bis 8 Mikrogramm Cl/ml liegen. Es ist dann wie folgt zu verfahren:

Aus einem bekannten Volumen der Absorptionslösung wird ein Aliquot von 5 ml mittels Vollpipette entnommen und in ein 50-ml-Becherglas (hohe Form) überführt, mit 1 ml Salpetersäure versetzt und mit Aceton auf etwa 20 ml Gesamtvolumen aufgefüllt. Anschließend wird mit einer 0,002 mol/l oder
0,005 mol/l Silbernitratlösung wie oben titriert. Ist eine Identifizierung des den Chlorid-Ionen entsprechenden Wendepunktes erforderlich, so wird die Bestimmung unter Zusatz einer bekannten Chloridmenge wiederholt.

3.5.4 Blindwert
Zur Kontrolle auf Halogenfreiheit müssen regelmäßig, insbesondere beim Einsatz neuer Chemikalien und Betriebsgase, Blindwert-Bestimmungen durchgeführt werden. Hierzu werden mehrfach hintereinander Verbrennungen, wie unter 3.1 beschrieben, ohne Probe durchgeführt und in den erhaltenen Absorptionslösungen die Halogen-Ionen gemäß 3.5 bestimmt.

Der Blindwert kann je nach Laborbedingungen bis zu 50 Mikrogramm Halogen absolut betragen und braucht in diesem Fall nicht berücksichtigt zu werden. Ist der Blindwert höher als 50 Mikrogramm Halogen absolut, so ist auf Störungen zu prüfen.

3.5.5 Auswertung
Zeigt die Potentialkurve der Titration mehrere Wendepunkte, so gilt das bis zu dem den Chlorid-Ionen entsprechenden Wendepunkt verbrauchte Gesamtvolumen der Silbernitrat-Lösung als Verbrauch VAg.

Die Massenkonzentration der Altölprobe an Halogen ergibt sich aus Gleichung (1).

β = (VAg ⋅ cAg ⋅ f ⋅ VMeß) / (E ⋅ VTitr) (1)

Hierin bedeuten:

β Massenkonzentration der Altölprobe an Gesamthalogen in g/kg
VAg Volumen der bei der Titration verbrauchten Silbernitrat-Losung, in ml
cAg Stoffmengenkonzentration der Silbernitrat-Lösung, in mol/l
f Äquivalenzfaktor: f = 35,453 g/mol
E Einwaage der Altölprobe, in g
VMeß Volumen des Meßkolbens (nach 3.5), in ml
Vtitr. Volumen, das aus dem Meßkolben für die Titration eingesetzt wurde, in ml

3.5.6 Angabe des Ergebnisses

Es werden auf 0,1 g/kg gerundete Werte angegeben. Beim Runden auf die letzte anzugebende Stelle ist DIN 1333, Blatt 2, Ausgabe Februar 1972, zu berücksichtigen.

Beispiel: Gesamthalogengehalt 1,8 g/kg

Eine Überschreitung des nach § 3 zulässigen Gesamthalogengehaltes ist grundsätzlich nachgewiesen, wenn der ermittelte Gehalt um mehr als 5 % über dem Grenzwert liegt.

Anmerkung:
Zur Kontrolle auf Überschreitungen des zulässigen Gesamthalogengehaltes ist die Anwendung eines Vortestes mittels Röntgenfluoreszenzanalyse (RFA) gestattet.

Eine Untersuchung nach dem Referenzverfahren kann entfallen, wenn bei dem Vortest folgende Werte nicht überschritten werden:

Methode Gesamthalogengehalt Gesamtchlorgehalt
RFA wellenlängendispersiv 1,5 g/kg 1,2 g/kg
RFA energiedispersiv 1,0 g/kg 0,7 g/kg

4 Bekanntmachungen sachverständiger Stellen

Die in den Abschnitten 1, 2 und 3 genannten Bekanntmachungen sachverständiger Stellen sind beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt. Die DIN-Normen sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln erschienen.

10. Die bisherige Anlage 2 wird Anlage 3 und wie folgt gefasst:

Artikel 2

Mit Wirkung vom 1. Januar 2002 wird Anlage 1, eingefügt durch Artikel 1 dieser Verordnung, wie folgt gefasst:

"Anlage 1

(zu § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 3 und 6)

Zuordnung von Abfallschlüsseln zu einer Sammelkategorie

Sammelkategorie 1:

1301 10 nichtchlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis

130205 nichtchlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis

130206 synthetische Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle

130208 andere Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle

130307 nichtchlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis

Sammelkategorie 2:

120107 halogenfreie Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen)

1201 10 synthetische Bearbeitungsöle

1301 11 synthetische Hydrauliköle

1301 13 andere Hydrauliköle

Sammelkategorie 3:

120106 halogenhaltige Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen)

130101 Hydrauliköle, die PCB enthalten, mit einem PCB-Gehalt von nicht mehr als 50 mg/kg

130109 chlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis

130204 chlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis

130301 Isolier- und Wärmeübertragungsöle, die PCB enthalten, mit einem PCB-Gehalt von nicht mehr als 50 mg/kg

130306 chlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 13 03 01 fallen

Sammelkategorie 4:

1301 12 biologisch leicht abbaubare Hydrauliköle

130207 biologisch leicht abbaubare Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle

130308 synthetische Isolier- und Wärmeübertragungsöle

130309 biologisch leicht abbaubare Isolier- und Wärmeübertragungsöle

130310 andere Isolier- und Wärmeübertragungsöle

130506 Öle aus Öl-/Wasserabscheidern

130701 Heizöl und Diesel".

Artikel 3
Aufhebung der PCB/PCT-Abfallverordnung

§ 1 Abs. 3 der PCB/PCT-Abfallverordnung

(3) Die Verordnung gilt nicht für die Entsorgung von Altöl im Sinne der Altölverordnung.

vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 932) wird aufgehoben.

Artikel 4
Neubekanntmachung

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Altölverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 5
Inkrafttreten

Die Artikel 1, 3, 4 und 5 der Verordnung treten am 1. Mai 2002 in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

`) Artikel 1 dient der Umsetzung der Richtlinie 75/439/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung (ABl. EG Nr. L 194 S. 31), geändert durch die Richtlinie 87/101/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Änderung der Richtlinie 75/439/EWG über die Altölbeseitigung (ABl. EG Nr. L 42 S. 43) und durch die Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien (ABl. EG Nr. L 377 S. 48).

Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.

ENDE