Änderungstext
Batt-EU-AnpG - Batterierecht-EU-Anpassungsgesetz
Gesetz zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung (EU) 2023/1542
Vom 30. September 2025
(BGBl. I Nr. 233 vom 06.10.2025 EU1, EU2; 25.11.2025 Nr. 286 25)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
BattDG - Batterierecht-Durchführungsgesetz
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1542 betreffend Batterien und Altbatterien
- wie eingefügt -
Artikel 2 25
Erste Änderung des Batterierecht-Durchführungsgesetzes
(aufgehoben)
Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz
Das Gesetz über die Errichtung des Bundesamts für Justiz vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "Bundesministerium der Justiz" durch die Angabe "Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
| (1) Das Bundesamt nimmt Aufgaben des Bundes auf den Gebieten des Registerwesens, des internationalen Rechtsverkehrs, der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten und der allgemeinen Justizverwaltung wahr, die ihm durch dieses Gesetz oder andere Bundesgesetze oder auf Grund dieser Gesetze zugewiesen werden. | "(1) Das Bundesamt nimmt Aufgaben des Bundes auf den Gebieten des Registerwesens, des internationalen Rechtsverkehrs, der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, der allgemeinen Justizverwaltung und des Verbraucherschutzes wahr, die ihm durch dieses Gesetz oder andere Bundesgesetze oder auf Grund dieser Gesetze zugewiesen werden." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe "Bundesministerium der Justiz" durch die Angabe "Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" ersetzt.
bb) In Nummer 4 wird die Angabe "Kriminalprävention." durch die Angabe "Kriminalprävention," ersetzt.
cc) Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 5 eingefügt:
"5. Wahrnehmung der Aufgaben des Verbraucherschutzes, insbesondere bei der Verbraucherrechtsdurchsetzung".
c) In Absatz 3 wird die Angabe "Bundesministerium der Justiz" durch die Angabe "Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" ersetzt.
3. In den §§ 3 und 7 Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 und in Absatz 2 wird die Angabe "Bundesministerium der Justiz" durch die Angabe "Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Umweltbundesamtes
Das Gesetz über die Errichtung eines Umweltbundesamtes vom 22. Juli 1974 (BGBl. I S. 1505), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 wird die Angabe "Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" durch die Angabe "Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "auf dem Gebiet der Umwelt, der gesundheitlichen Belange des Umweltschutzes sowie des Verbraucherschutzes und der Verbraucherrechtsdurchsetzung" durch die Angabe "auf dem Gebiet der Umwelt und der gesundheitlichen Belange des Umweltschutzes" ersetzt.
bb) In Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe "Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" durch die Angabe "Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe "Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" durch die Angabe "Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit" ersetzt.
c) In Absatz 4 wird die Angabe "Bundesministerium Umwelt, Naturschutz nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" durch die Angabe "Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit" ersetzt.
3. In § 3 wird die Angabe "Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" durch die Angabe "Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit" ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In Artikel 246e § 2 Absatz 4 wird die Angabe "Umweltbundesamt" durch die Angabe "Bundesamt für Justiz" ersetzt.
Artikel 6
Änderung des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes
Das EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
| (1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 345 vom 27.12.2017 S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/771 (ABl. L 136 vom 22.05.2019 S. 28) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. | "(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2394." |
2. In § 2 Nummer 1 in der Angabe vor Buchstabe a und in Buchstabe b wird jeweils die Angabe "Umweltbundesamt" durch die Angabe "Bundesamt für Justiz" ersetzt.
3. In § 3 Absatz 1 wird die Angabe "Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" durch die Angabe "Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" ersetzt.
4. In § 11 Absatz 3 wird die Angabe "Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz, das Bundesministerium der Finanzen, das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und das Bundesministerium für Digitales und Verkehr" durch die Angabe "Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, das Bundesministerium der Finanzen, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium für Verkehr" ersetzt.
5. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Soweit weitere Rechtsakte der Europäischen Union in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/2394 einbezogen worden sind, wird das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz ermächtigt, die Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2394 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Umweltbundesamt zu übertragen. | "Soweit weitere Rechtsakte der Europäischen Union in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/2394 einbezogen worden sind, wird das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ermächtigt, die Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2394 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesamt für Justiz zu übertragen." |
b) In Absatz 2 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe "Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" durch die Angabe "Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" ersetzt.
§ 29 EvaluierungDas Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz berichtet dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Januar 2025 über die Anwendung des Gesetzes durch Bundesbehörden.
wird gestrichen.
Artikel 7
Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 19 Absatz 4 Nummer 1 wird die Angabe "Umweltbundesamt" durch die Angabe "Bundesamt für Justiz" ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe "Bundesministerium des Innern und für Heimat" durch die Angabe "Bundesministerium des Innern" ersetzt.
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird die Angabe "Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz" durch die Angabe "Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie" ersetzt.
bb) Die Buchstaben b und c werden durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
| alt | neu |
| b) einem Vertreter des Bundesministeriums der Justiz,
c) einem Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz, | "b) zwei Vertretern des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz," |
cc) Die Buchstaben d und e werden zu den Buchstaben c und d.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird die Angabe "Buchstabe a bis d" durch die Angabe "Buchstabe a bis c" ersetzt.
bb) In den Sätzen 5 und 6 wird jeweils die Angabe "Buchstabe e" durch die Angabe "Buchstabe d" ersetzt.
3. In § 8a Absatz 2 Satz 2 und 3 wird jeweils die Angabe "Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" durch die Angabe "Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" ersetzt.
4. In § 10a Absatz 2 wird die Angabe "Bundesministeriums des Innern und für Heimat" durch die Angabe "Bundesministerium des Innern" ersetzt.
5. § 17d Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe "Bundesministerium der Justiz" durch die Angabe "Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" ersetzt.
b) In Satz 3 wird die Angabe "Bundesministeriums der Justiz" durch die Angabe "Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz" ersetzt.
6. In § 18a Absatz 5 Nummer 4 Satz 2 und § 18b Absatz 4 Nummer 4 Satz 2 wird jeweils die Angabe "Bundesministeriums des Innern und für Heimat" durch die Angabe "Bundesministeriums des Innern" ersetzt.
Artikel 9
Folgeänderungen
( 1) Die Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2240) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Anlage 1 Nummer 3 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
| alt | neu |
| "b) Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2023/1542 in der Fassung vom 12. Juli 2023 sowie das Batterierecht-Durchführungsgesetz vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 233) und". |
( 2) Die Abfallbeauftragtenverordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770, 2789), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 28. April 2022 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe g wird die Angabe "zurücknehmen," durch die Angabe "zurücknehmen, sowie" ersetzt.
bb) Die Buchstaben h und i
h) Hersteller von Fahrzeug- und Industriebatterien, die Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien gemäß § 8 des Batteriegesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2071) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zurücknehmen, es sei denn, sie sind einem freiwilligen System für die Rücknahme von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien angeschlossen, das selbst über einen Abfallbeauftragten verfügt,i) Vertreiber, die Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien gemäß § 9 des Batteriegesetzes zurücknehmen, es sei denn, sie sind einem freiwilligen System für die Rücknahme von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien angeschlossen, das selbst über einen Abfallbeauftragten verfügt sowie
werden gestrichen.
cc) Der bisherige Buchstabe j wird zu Buchstabe h.
b) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
| alt | neu |
3. Betreiber folgender Rücknahmesysteme:
| "3. Betreiber folgender Rücknahmesysteme:
a) Systeme, die Verpackungen gemäß § 14 Absatz 1 des Verpackungsgesetzes zurücknehmen, sowie b) herstellereigene Rücknahmesysteme, die Elektro- und Elektronik-Altgeräte gemäß § 16 Absatz 5 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zurücknehmen." |
c) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 wird eingefügt:
"4. Betreiber von Organisationen für Herstellerverantwortung gemäß § 8 des Batterierecht-Durchführungsgesetzes vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 233)."
2. Anlage 1 Teil 1 Nummer 3 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
| alt | neu |
| b) das Batteriegesetz und | "b) Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2023/1542 und das Batterierecht-Durchführungsgesetz vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 233)". |
( 3) Die Gewerbeabfallverordnung vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 896), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. April 2022 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 1 Absatz 4 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
| alt | neu |
| 2. dem Batteriegesetz vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2071) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, oder | "2. der Verordnung (EU) 2023/1542 und dem Batterierecht-Durchführungsgesetz vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 233) unterliegen oder". |
( 4) Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2240) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird durch den folgenden § 4 ersetzt:
(Gültig ab 18.02.2027 siehe =>)
| alt | neu |
| § 4 Produktkonzeption
(1) Hersteller haben ihre Elektro- und Elektronikgeräte möglichst so zu gestalten, dass insbesondere die Wiederverwendung, die Demontage und die Verwertung von Altgeräten, ihren Bauteilen und Werkstoffen berücksichtigt und erleichtert werden. Elektro- und Elektronikgeräte, die vollständig oder teilweise mit Batterien oder Akkumulatoren betrieben werden können, sind möglichst so zu gestalten, dass Altbatterien und Altakkumulatoren durch Endnutzer problemlos und zerstörungsfrei entnommen werden können. Sind Altbatterien oder Altakkumulatoren nicht problemlos durch den Endnutzer entnehmbar, sind die Elektro- und Elektronikgeräte so zu gestalten, dass die Altbatterien und Altakkumulatoren problemlos und zerstörungsfrei und mit handelsüblichem Werkzeug durch vom Hersteller unabhängiges Fachpersonal entnommen werden können. (2) Die Hersteller sollen die Wiederverwendung nicht durch besondere Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse verhindern, es sei denn, dass die Konstruktionsmerkmale rechtlich vorgeschrieben sind oder die Vorteile dieser besonderen Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse überwiegen, beispielsweise im Hinblick auf den Gesundheitsschutz, den Umweltschutz oder auf Sicherheitsvorschriften. (3) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt nicht für Elektro- und Elektronikgeräte, in denen aus Gründen der Sicherheit, der Leistung, aus medizinischen Gründen oder aus Gründen der Vollständigkeit von Daten eine ununterbrochene Stromversorgung notwendig und eine ständige Verbindung zwischen dem Gerät und der Batterie oder dem Akkumulator erforderlich sind. (4) Jeder Hersteller hat Elektro- und Elektronikgeräten, die eine Batterie oder einen Akkumulator enthalten, Angaben beizufügen, welche den Endnutzer informieren über
Satz 1 gilt nicht für Elektro- und Elektronikgeräte nach Absatz 3. | " § 4 Produktkonzeption
(1) Hersteller haben ihre Elektro- und Elektronikgeräte möglichst so zu gestalten, dass insbesondere die Wiederverwendung, die Demontage und die Verwertung von Altgeräten, ihren Bauteilen und Werkstoffen berücksichtigt und erleichtert werden. (2) Hersteller sollen die Wiederverwendung nicht durch besondere Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse verhindern, es sei denn, dass die Konstruktionsmerkmale rechtlich vorgeschrieben sind oder die Vorteile dieser besonderen Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse überwiegen, beispielsweise im Hinblick auf den Gesundheitsschutz, den Umweltschutz oder auf Sicherheitsvorschriften." |
2. § 40 Absatz 1 Satz 7 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Sofern die Voraussetzungen für eine Beleihung nach dem Batteriegesetz vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. November 2020 (BGBl. I S. 2280) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung vorliegen, darf die nach Satz 1 Beliehene auch die im Batteriegesetz genannten und durch die Beleihung nach dem Batteriegesetz übertragenen Aufgaben wahrnehmen. | "Sofern die Voraussetzungen für eine Beleihung nach § 37 des Batterierecht-Durchführungsgesetzes vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 233) in der jeweils geltenden Fassung vorliegen, darf die nach Satz 1 Beliehene auch die im Batterierecht-Durchführungsgesetz genannten und durch die Beleihung nach dem Batterierecht-Durchführungsgesetz übertragenen Aufgaben wahrnehmen." |
( 5) Die Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batteriegesetz-Gebührenverordnung vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1776), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 187) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
| alt | neu |
| ElektroGBattGGebV - Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batteriegesetz-Gebührenverordnung Gebührenverordnung zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz | "ElektroGBattDGGebV - Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batterierecht-Durchführungsgesetz-Gebührenverordnung Gebührenverordnung zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz und zum Batterierecht-Durchführungsgesetz" |
2. In § 3 Absatz 1 wird die Angabe "18. August 2025" durch die Angabe "7. Oktober 2025" ersetzt.
3. Die Abschnitte 2 und 3 der Anlage werden durch die aus dem Anhang zu diesem Gesetz ersichtlichen Abschnitte 2 und 3 der Anlage ersetzt.
( 6) Die Elektro- und Elektronik-Altgeräte-Behandlungsverordnung vom 21. Juni 2021 (BGBl. I S. 1841) wird wie folgt geändert:
§ 4 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
| alt | neu |
| (2) Wenn eine Behandlung nach Absatz 1 nicht möglich oder zulässig ist, sind die entfernten Bauteile, Gemische und Stoffe in sonstiger Weise zu verwerten oder zu beseitigen, sofern diese Verordnung, das Batteriegesetz vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. November 2020 (BGBl. I S. 2280) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder andere Rechtsvorschriften keine anderslautenden Anforderungen an die selektive Behandlung von diesen Bauteilen, Gemischen oder Stoffen stellen. | "(2) Wenn eine Behandlung nach Absatz 1 nicht möglich oder zulässig ist, sind die entfernten Bauteile, Gemische oder Stoffe in sonstiger Weise zu verwerten oder zu beseitigen, sofern diese Verordnung, Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2023/1542 in der Fassung vom 12. Juli 2023, das Batterierecht-Durchführungsgesetz vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 233) in der jeweils geltenden Fassung oder andere Rechtsvorschriften keine anderslautenden Anforderungen an die selektive Behandlung von diesen Bauteilen, Gemischen oder Stoffen stellen." |
(7) Die Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 8a Absatz 1 Satz 1 der Anlage wird die Angabe "Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" durch die Angabe "Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" ersetzt.
Artikel 10
Außerkrafttreten
Das Batteriegesetz vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. November 2020 (BGBl. I S. 2280) geändert worden ist, tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Ablauf des 6. Oktober 2025 außer Kraft. § 17 Absatz 6 des Batteriegesetzes tritt am 18. August 2026 außer Kraft.
Artikel 11 25
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung (07.10.2025) in Kraft.
(2) Die Artikel 4 bis 7 treten am 1. Januar 2026 in Kraft.
(3) (aufgehoben) 25
(4) Artikel 9 Absatz 4 Nummer 1 tritt am 18. Februar 2027 in Kraft.
| Anhang (zu Artikel 9 Absatz 5 Nummer 3) |
Alt:
| Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
| Abschnitt 1 Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) | ||
| Registrierung (§ 37 Absatz 1 ElektroG) | ||
| 1.1 | Erteilung einer Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG
je Hersteller, Marke und Geräteart oder | 9,50 |
| 1.2 | Quartalsgebühr für ElektroG-Registrierungskontoinhaber je Registrierungsnummer und je angefangenes Kalenderquartal | 32,80 |
| 1.3 | Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 6 und 37 Absatz 1 ElektroG
je Hersteller und Gerät oder | 38,50 bis 1.118,00 |
| 1.4 | Prüfung einer herstellerindividuellen Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG dem Grunde nach (ohne Garantiebetragsprüfung)
je vorgelegte Garantie | 156,90 |
| 1.5 | Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 ElektroG hinsichtlich des Garantiebetrages
je Hersteller oder je Bevollmächtigten und vertretenen Hersteller und | 3,80 |
| 1.6 | Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 37 Absatz 1 Satz 4 ElektroG auch in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 ElektroG und Prüfung des Vorliegens eines Rücknahmekonzepts nach § 37 Absatz 1 Satz 4 ElektroG
je Registrierung nach Nummer 1.1 | 18,90 |
| Benennung und Zulassung eines Bevollmächtigten, Änderung und Ende der Beauftragung (§ 37 Absatz 2 und 7 ElektroG) | ||
| 1.7 | Bestätigung der Benennung eines Bevollmächtigten oder der Änderung einer Beauftragung eines Bevollmächtigten nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG
je Benennung oder | 50,60 |
| 1.8 | Bestätigung der Beendigung einer Beauftragung eines Bevollmächtigten nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG
je Beendigungsbestätigung | 12,60 |
| 1.9 | Zulassung oder die Änderung der Zulassung eines Bevollmächtigten für mehr als 20 zeitgleich wirksame Registrierungen nach § 37 Absatz 7 ElektroG
je Zulassung oder | 4.355,00 |
| Weitere Leistungen i m Zusammenhang mit der Registrierung (§ 37 Absatz 5 ElektroG) | ||
| 1.10 | Änderung der Registrierung im Hinblick auf die registrierte Geräteart nach § 37 Absatz 5 Satz 4 ElektroG
je Änderung der Registrierung nach Nummer 1.1 | 20,50 |
| Garantiesysteme (§ 37 Absatz 6 ElektroG) | ||
| 1.11 | kalenderjährliche Feststellung oder Ablehnung der Feststellung der Geeignetheit eines Systems für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG
je System und Kalenderjahr | 1.803,30 bis 10.098,50 |
| 1.12 | nachträgliche Änderung einer Feststellung nach Nummer 1.11 nach Änderung eines als für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6 Satz 1 und 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG geeignet festgestellten Systems
je System und Änderung | 816,50 |
| Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger und der Betreiber von Erstbehandlungsanlagen (§ 38 Absatz 2 ElektroG) | ||
| 1.13 | Entgegennahme und Prüfung der Optierungsanzeige des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 5 ElektroG in Vverbindung mit § 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG
je Sammelgruppe und Anzeige | 22,00 |
| 1.14 | Entgegennahme und Prüfung der Anzeige der Betreiber einer Erstbehandlungs- anlage nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 6 ElektroG in Verbindung mit § 25 Absatz 2 ElektroG
je Zertifikat und Anzeige | 100,20 |
| Anordnungen (§ 15 Absatz 4 Satz 1, § 38 Absatz 3 ElektroG) | ||
| 1.15 | Aufstellungsanordnung nach § 15 Absatz 4 Satz 1 ElektroG | 6,70 |
| 1.16 | Abholanordnung nach § 38 Absatz 3 ElektroG | 6,80 |
| Berücksichtigungs- und Anrechnungsentscheidung (§ 38 Absatz 4 ElektroG) | ||
| 1.17 | Entscheidung nach § 38 Absatz 4 ElektroG über die Berücksichtigung oder Anrechnung mitgeteilter Mengen
je Mengenmitteilung | 60,60 |
| Abschnitt 2 Batteriegesetz (BattG) | ||
| Registrierung (Artikel 55 der Verordnung (EU) 2023/1542 in Verbindung mit § 20 Absatz 1 BattG) | ||
| 2.1 | Registrierung nach Artikel 55 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2023/1542 in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattG
je Hersteller, Marke und Batteriekategorie oder | 16,40 |
| 2.2 | Quartalsgebühr für BattG-Registrierungskontoinhaber
je Registrierungsnummer und je angefangenes Kalenderquartal | 3,80 |
| 2.3 | Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach Artikel 55 der Verordnung (EU) 2023/1542 in Verbindung mit den §§ 4, 20 Absatz 1 BattG
je Hersteller und Batterie oder | 103,70 bis 3.008,90 |
| Rücknahmesysteme (§ 20 Absatz 2 BattG) | ||
| 2.4 | Zulassung einer Organisation für Herstellerverantwortung (Artikel 58 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) 2023/1542 in Verbindung mit § 20 Absatz 2 BattG)
je Zulassung jeweils nach Aufwand der Prüfung | 412,50 bis 7.838,90 |
| 2.5 | Änderung der Zulassung einer Organisation für Herstellerverantwortung nach Artikel 58 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) 2023/1542
oder nachträgliche Auflage zur Zulassung einer Organisation für Herstellerverantwortung nach Artikel 58 Absatz 3 bis 5 der Verordnung (EU) 2023/1542 in Verbindung mit § 20 Absatz 2 und § 28 Absatz 1 BattG oder Anordnung einer Angebotsabgabe nach § 28 Absatz 1 BattG in Verbindung mit Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 sowie nach Artikel 59 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b oder 60 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1542 oder sonstige Anordnung gegenüber einer Organisation für Herstellerverantwortung nach § 28 Absatz 1 BattG je Änderung, Auflage oder Anordnung | 77,90 bis 1.596,90 |
| 2.6 | Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen nach Artikel 58 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1542 in Verbindung mit § 20 Absatz 2 Satz 2 BattG
je Zulassung und Überprüfung | 190,30 bis 3.615,70 |
| Abschnitt 3 Übergreifende Leistungen auf Grund des ElektroG oder des BattG | ||
| 3.1 | Zustimmung zum Übergang der Registrierungen bei nur teilweiser Gesamtrechts- nachfolge nach § 37 Absatz 4 Satz 2 ElektroG
oder bei gesellschaftsrechtlicher Änderung (Änderung von Firma, Ort der Niederlassung oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtigten sowie Änderung von Namen und Kontaktdaten des vertretenen Herstellers) Prüfung der Änderung der Registrierungen
je Hersteller oder | 157,20 |
| 3.2 | Erhöhung der Gebühr
nach den Nummern 1.1 bis 1.8, 1.13 und 1.14 bei Antragstellung, Übermittlung der Nachweise oder Anzeigen außerhalb des zur Verfügung gestellten elektronischen Datenverarbeitungssystems nach § 37 Absatz 3 ElektroG, auch in Verbindung mit § 38 Absatz 2 Satz 2 ElektroG, oder nach den Nummern 2.1 bis 2.6 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nachweise außerhalb des von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten oder nach Nummer 3.1 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nachweise außerhalb des von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten elektronischen Datenverarbeitungssystems nach § 37 Absatz 3 ElektroG oder nach § 4 Absatz 3 BattG | 35,50
bis 320,20". |
Neu.
| Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
| Abschnitt 1 Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) | ||
| Registrierung (§ 37 Absatz 1 ElektroG) | ||
| 1.1 | Erteilung einer Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG
je Hersteller, Marke und Geräteart oder | 9,50 |
| 1.2 | Quartalsgebühr für ElektroG-Registrierungskontoinhaber
je Registrierungsnummer und je angefangenes Kalenderquartal | 32,80 |
| 1.3 | Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 6 und 37 Absatz 1 ElektroG
je Hersteller und Gerät oder | 38,50 bis 1.118,00 |
| 1.4 | Prüfung einer herstellerindividuellen Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG dem Grunde nach (ohne Garantiebetragsprüfung) je vorgelegte Garantie | 156,90 |
| 1.5 | Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 ElektroG hinsichtlich des Garantiebetrages
je Hersteller oder je Bevollmächtigten und vertretenen Hersteller und | 3,80 |
| 1.6 | Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 37 Absatz 1 Satz 4 ElektroG auch in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 ElektroG und Prüfung des Vorliegens eines Rücknahmekonzepts nach § 37 Absatz 1 Satz 4 ElektroG
je Registrierung nach Nummer 1.1 | 18,90 |
| Benennung und Zulassung eines Bevollmächtigten, Änderung und Ende der Beauftragung (§ 37 Absatz 2 und 7 ElektroG) | ||
| 1.7 | Bestätigung der Benennung eines Bevollmächtigten oder der Änderung einer Beauftragung eines Bevollmächtigten nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG
je Benennung oder | 50,60 |
| 1.8 | Bestätigung der Beendigung einer Beauftragung eines Bevollmächtigten nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG
je Beendigungsbestätigung | 12,60 |
| 1.9 | Zulassung oder die Änderung der Zulassung eines Bevollmächtigten für mehr als 20 zeitgleich wirksame Registrierungen nach § 37 Absatz 7 ElektroG
je Zulassung oder | 4.355,00 |
| Weitere Leistungen i m Zusammenhang mit der Registrierung (§ 37 Absatz 5 ElektroG) | ||
| 1.10 | Änderung der Registrierung im Hinblick auf die registrierte Geräteart nach § 37 Absatz 5 Satz 4 ElektroG
je Änderung der Registrierung nach Nummer 1.1 | 20,50 |
| Garantiesysteme (§ 37 Absatz 6 ElektroG) | ||
| 1.11 | kalenderjährliche Feststellung oder Ablehnung der Feststellung der Geeignetheit eines Systems für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG
je System und Kalenderjahr jeweils nach Aufwand der Prüfung | 1.803,30 bis 10.098,50 |
| 1.12 | nachträgliche Änderung einer Feststellung nach Nummer 1.11 nach Änderung eines als für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6 Satz 1 und 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG geeignet festgestellten Systems
je System und Änderung | 816,50 |
| Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger und der Betreiber von Erstbehandlungsanlagen (§ 38 Absatz 2 ElektroG) | ||
| 1.13 | Entgegennahme und Prüfung der Optierungsanzeige des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 5 ElektroG in Verbindung mit § 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG
je Sammelgruppe und Anzeige | 22,00 |
| 1.14 | Entgegennahme und Prüfung der Anzeige der Betreiber einer Erstbehandlungsanlage nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 6 ElektroG in Verbindung mit § 25 Absatz 2 ElektroG
je Zertifikat und Anzeige | 100,20 |
| Anordnungen (§ 15 Absatz 4 Satz 1, § 38 Absatz 3 ElektroG) | ||
| 1.15 | Aufstellungsanordnung nach § 15 Absatz 4 Satz 1 ElektroG | 6,70 |
| 1.16 | Abholanordnung nach § 38 Absatz 3 ElektroG | 6,80 |
| Berücksichtigungs- und Anrechnungsentscheidung (§ 38 Absatz 4 ElektroG) | ||
| 1.17 | Entscheidung nach § 38 Absatz 4 ElektroG über die Berücksichtigung oder Anrechnung mitgeteilter Mengen
je Mengenmitteilung | 60,60 |
| Abschnitt 2 Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) | ||
| Registrierung (§ 31 Absatz 1 BattDG) | ||
| 2.1 | Registrierung nach § 31 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattDG
je Hersteller, Marke und Batteriekategorie oder | 16,40 |
| 2.2 | Quartalsgebühr für BattDG-Registrierungskontoinhaber
je Registrierungsnummer und je angefangenes Kalenderquartal | 3,80 |
| 2.3 | Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach §§ 5 und 31 Absatz 1 BattDG
je Hersteller und Batterie oder | 103,70 bis 3.008,90 |
| Organisationen für Herstellerverantwortung (§ 31 Absatz 2 BattDG) | ||
| 2.4 | Zulassung einer Organisation für Herstellerverantwortung nach § 31 Absatz 2 BattDG
je Zulassung und Batteriekategorie | 412,50 bis 7.838,90 |
| 2.5 | Änderung der Zulassung einer Organisation für Herstellerverantwortung nach § 31 Absatz 2 Satz 1 BattDG oder
nachträgliche Auflage zur Zulassung einer Organisation für Herstellerverantwortung nach § 8 Absatz 7 BattDG oder Anordnung einer Angebotsabgabe nach § 41 Absatz 1 BattDG in Verbindung mit Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 sowie Artikel 59 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b oder Artikel 60 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1542 oder sonstige Anordnung gegenüber einer Organisation für Herstellerverantwortung nach § 41 Absatz 1 BattDG je Änderung, Auflage oder Anordnung | 77,90 bis 1.596,90 |
| 2.6 | Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen nach § 31 Absatz 2 Satz 2 BattDG
je Zulassung und Überprüfung | 190,30 bis 3.615,70 |
| Abschnitt 3 Übergreifende Leistungen auf Grund des ElektroG oder des BattDG | ||
| 3.1 | Zustimmung zum Übergang der Registrierungen bei nur teilweiser Gesamtrechts- nachfolge nach § 37 Absatz 4 Satz 2 ElektroG oder
bei gesellschaftsrechtlicher Änderung (Änderung von Firma, Ort der Niederlassung oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtigten sowie Änderung von Namen und Kontaktdaten des vertretenen Herstellers) Prüfung der Änderung der
je Hersteller oder | 157,20 |
| 3.2 | Erhöhung der Gebühr
nach den Nummern 1.1 bis 1.8, 1.13 und 1.14 bei Antragstellung, Übermittlung der Nachweise oder Anzeigen außerhalb des zur Verfügung gestellten elektronischen Datenverarbeitungssystems nach § 37 Absatz 3 ElektroG, auch in Verbindung mit § 38 Absatz 2 Satz 2 ElektroG, oder nach den Nummern 2.1 bis 2.6 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nachweise außerhalb des von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten elektronischen Datenverarbeitungssystems nach § 5 Absatz 2, § 8 Absatz 9 oder § 32 Absatz 7 BattDG oder nach Nummer 3.1 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nachweise außerhalb des von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten elektronischen Datenverarbeitungssystems nach § 37 Absatz 3 ElektroG oder nach § 5 Absatz 2 BattDG | 35,50 bis 320,20 |
EU1) Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.09.2015 S. 1).
EU2) EU-Rechtsakte:
ID: 252276
| ENDE |