Änderungstext
Gesetz zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40
Vom 13. Juli 2026
(BGBl. I vom 17.07.2026 Nr. 207 EU1)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 EU2
VerpackDG - Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2025/40 betreffend Verpackungen
- wie eingefügt -
Artikel 2
Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 30 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 10 wird die Angabe "wurden." durch die Angabe "wurden," ersetzt.
b) Nach Nummer 10 wird die folgende Nummer 11 eingefügt:
"11. Maßnahmen, die zur Umsetzung der Artikel 48, 50 und 52 der Verordnung (EU) 2025/40 getroffen wurden in einem besonderen Kapitel über Verpackungen und die Bewirtschaftung der daraus entstehenden Abfälle."
2. Nach § 33 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe n wird der folgende Buchstabe o eingefügt:
"o) Maßnahmen, die zur Umsetzung der Artikel 43 und 51 der Verordnung (EU) 2025/40 getroffen wurden in einem besonderen Kapitel über die Vermeidung von Verpackungen, Verpackungsabfällen und achtlos in der Umwelt entsorgten Verpackungen,".
Artikel 3
Folgeänderungen
( 1) Die Anzeige- und Erlaubnisverordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. April 2022 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 12 Absatz 1 wird die Angabe " § 2 Absatz 2 Satz 1 des Verpackungsgesetzes" durch die Angabe " § 2 Absatz 1 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes" ersetzt.
( 2) Die Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770), die zuletzt durch Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 233) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In Anlage 1 Nummer 3 Buchstabe c wird die Angabe "Verpackungsgesetz" durch die Angabe "Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz" ersetzt.
( 3) Die Abfallbeauftragtenverordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770, 2789), die zuletzt durch Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 233) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird die Angabe "Transportverpackungen gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Verpackungsgesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Angabe "Transportverpackungen, die nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes systembeteiligungspflichtig sind, nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes" ersetzt.
bb) In Buchstabe b wird die Angabe " § 8 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsgesetzes" durch die Angabe " § 8 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes" ersetzt.
cc) In Buchstabe c wird die Angabe " § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Verpackungsgesetzes" durch die Angabe " § 39 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes" ersetzt.
dd) In Buchstabe d wird die Angabe " § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Verpackungsgesetzes" durch die Angabe " § 39 Absatz 1 Nummer 5 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes" ersetzt.
b) In Nummer 3 Buchstabe a wird die Angabe " § 14 Absatz 1 des Verpackungsgesetzes" durch die Angabe " § 40 Absatz 1 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes" ersetzt.
2. In Anlage 1 Teil I Nummer 3 Buchstabe c wird die Angabe "Verpackungsgesetz" durch die Angabe "Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz" ersetzt.
( 4) Die Gewerbeabfallverordnung vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 896), die zuletzt durch Artikel 9 Absatz 3 des Gesetzes vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 233) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 1 Absatz 3 wird die Angabe "Verpackungsgesetz" durch die Angabe "Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz" und die Angabe "Verpackungsgesetzes" durch die Angabe "Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes" ersetzt.
( 5) Die Einwegkunststoffverbotsverordnung vom 20. Januar 2021 (BGBl. I S. 95) wird wie folgt geändert:
In § 1 Satz 2 wird die Angabe " § 3 Absatz 1 des Verpackungsgesetzes" durch die Angabe "Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2025/40" ersetzt.
( 6) Das Einwegkunststofffondsgesetz vom 11. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 124), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 124; 2023 I Nr. 183) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Nummer 10 wird durch die folgende Nummer 10 ersetzt:
| alt | neu |
| 10. Zentrale Stelle: die nach § 24 Absatz 1 des Verpackungsgesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4363) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichtete Stiftung "Zentrale Stelle Verpackungsregister"; | "10. Zentrale Stelle Verpackungsregister: die nach § 48 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes beibehaltene oder neu eingerichtete Stiftung;" |
2. In § 7 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe " § 9 des Verpackungsgesetzes" durch die Angabe " § 6 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes" ersetzt.
3. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 9 des Verpackungsgesetzes" durch die Angabe " § 6 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes" und die Angabe "Zentralen Stelle" durch die Angabe "Zentralen Stelle Verpackungsregister" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "Zentrale Stelle" durch die Angabe "Zentrale Stelle Verpackungsregister" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "Verpackungsgesetz" durch die Angabe "Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz" und die Angabe "Zentralen Stelle" durch die Angabe "Zentralen Stelle Verpackungsregister" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "Zentrale Stelle" durch die Angabe "Zentrale Stelle Verpackungsregister" ersetzt.
4. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Die Meldung bedarf der Prüfung und Bestätigung durch einen registrierten Sachverständigen im Sinne von § 3 Absatz 15 des Verpackungsgesetzes oder einen nach § 27 Absatz 2 des Verpackungsgesetzes registrierten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer. | "Die Meldung bedarf der Prüfung und Bestätigung durch einen registrierten Sachverständigen nach § 3 Absatz 16 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes oder einen nach § 56 Absatz 2 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes registrierten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer." |
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe " § 31 des Verpackungsgesetzes" durch die Angabe " § 46 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes" ersetzt.
c) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe "Zentralen Stelle" durch die Angabe "Zentralen Stelle Verpackungsregister" ersetzt.
5. In Anlage 2 wird die Angabe " § 31 des Verpackungsgesetzes" durch die Angabe " § 46 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes" ersetzt.
( 7) Das Umweltstatistikgesetz vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2446), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 153) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
| alt | neu |
| (2) Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2022, bei den Unternehmen, die Abfälle aus Verpackungen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung sowie Abfälle aus pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen nach § 31 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsgesetzes einsammeln oder entsorgen, die Erhebungsmerkmale Art, Menge und Verbleib dieser Abfälle aus Verpackungen. | "(2) Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2022, bei den Unternehmen, die Abfälle aus nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes sowie Abfälle aus pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen nach § 46 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes einsammeln oder entsorgen, die Erhebungsmerkmale Art, Menge und Verbleib dieser Abfälle aus Verpackungen." |
2. § 5a Absatz 1 bis 4 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 4 ersetzt:
| alt | neu |
(1) Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2022, bei der Zentralen Stelle nach § 3 Absatz 18 des Verpackungsgesetzes folgende Erhebungsmerkmale:
Die Erhebung wird vom Statistischen Bundesamt durchgeführt. (2) Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2022, bei denjenigen, die eine gemeinschaftliche Nutzung von Mehrwegverpackungen nach § 3 Absatz 3 des Verpackungsgesetzes durch mehrere Unternehmen ermöglichen, folgende Erhebungsmerkmale:
jeweils gegliedert nach Verkaufsverpackungen im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Verpackungsgesetzes und sonstigen Mehrwegverpackungen, soweit ihnen diese Daten vorliegen. (3) Die Erhebung erstreckt sich auf Hersteller nach § 3 Absatz 14 des Verpackungsgesetzes, die mit Ware befüllte Verpackungen in Verkehr bringen. Die Erhebung wird beginnend mit dem Berichtsjahr 2023 alle zehn Jahre als Vollerhebung durchgeführt. In den dazwischenliegenden Jahren wird die Erhebung jährlich als Stichprobenerhebung durchgeführt. Hierfür erfolgt die Auswahl der Erhebungseinheiten nach mathematisch-statistischen Verfahren. § 6 Absatz 4 des Bundesstatistikgesetzes findet keine Anwendung. Die Erhebung erfasst folgende Erhebungsmerkmale:
(4) Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2022, bei den Unternehmen, die sehr leichte Kunststofftragetaschen nach Artikel 3 Nummer 1d der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994 S. 10), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/852 (ABl. L 150 vom 14.06.2018 S. 141; L 306 vom 30.11.2018 S. 72) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erstmals in Verkehr bringen, das Erhebungsmerkmal Menge der erstmals in Verkehr gebrachten sehr leichten Kunststofftragetaschen. | "(1) Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2022, bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister nach § 3 Absatz 14 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes folgende Erhebungsmerkmale:
Die Erhebung wird vom Statistischen Bundesamt durchgeführt. (2) Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2022, bei denjenigen, die eine gemeinschaftliche Nutzung von wiederverwendbaren Verpackungen nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2025/40 durch mehrere Unternehmen ermöglichen, folgende Erhebungsmerkmale, jeweils gegliedert nach Verkaufsverpackungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2025/40 und sonstigen wiederverwendbaren Verpackungen, soweit ihnen diese Daten vorliegen:
(3) Die Erhebung erstreckt sich auf Hersteller nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2025/40, die mit Ware befüllte Verpackungen im Bundesgebiet bereitstellen. Die Erhebung wird beginnend mit dem Berichtsjahr 2023 alle zehn Jahre als Vollerhebung durchgeführt. In den dazwischenliegenden Jahren wird die Erhebung jährlich als Stichprobenerhebung durchgeführt. Hierfür erfolgt die Auswahl der Erhebungseinheiten nach mathematischstatistischen Verfahren. § 6 Absatz 4 des Bundesstatistikgesetzes findet keine Anwendung. Die Erhebung erfasst folgende Erhebungsmerkmale:
(4) Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2022, bei den Unternehmen, die sehr leichte Kunststofftragetaschen nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 57 der Verordnung (EU) 2025/40 erstmals im Bundesgebiet bereitstellen, das Erhebungsmerkmal Menge der erstmals im Bundesgebiet bereitgestellten sehr leichten Kunststofftragetaschen. |
3. In § 14 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a wird die Angabe " § 3 Absatz 18 des Verpackungsgesetzes" durch die Angabe " § 3 Absatz 14 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes" ersetzt.
4. § 15 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
| alt | neu |
| (2) Die Zentrale Stelle nach § 3 Absatz 18 des Verpackungsgesetzes, die mit der Abwicklung von Pfanderstattungsansprüchen nach § 31 Absatz 1 Satz 4 des Verpackungsgesetzes befasste juristische Person und die nach Landesrecht zuständigen Behörden übermitteln den statistischen Ämtern der Länder auf Anforderung die für die Erhebungen nach § 5a erforderlichen Namen, Anschriften und europäischen oder internationalen Steuernummern der Hersteller nach § 3 Absatz 14 des Verpackungsgesetzes sowie der durch die Erhebungen nach § 5a Absatz 2 bis 6 betroffenen Unternehmen, soweit sie ihnen vorliegen. | "(2) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister nach § 3 Absatz 14 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes, die mit der Abwicklung von Pfanderstattungsansprüchen nach § 36 Absatz 1 Satz 4 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes befasste juristische Person und die nach Landesrecht zuständigen Behörden übermitteln den statistischen Ämtern der Länder auf Anforderung die für die Erhebungen nach § 5a erforderlichen Namen, Anschriften und europäischen oder internationalen Steuernummern der Hersteller nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2025/40 sowie der durch die Erhebungen nach § 5a Absatz 2 bis 6 betroffenen Unternehmen, soweit sie ihnen vorliegen." |
( 8) Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Drogist/zur Drogistin vom 30. Juni 1992 (BGBl. I S. 1197), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Anlage 1 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 3.1 Buchstabe d und Nummer 4.3 Buchstabe b wird jeweils die Angabe "Verpackungsgesetz" durch die Angabe "Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz" ersetzt.
2. In Nummer 9.4 Buchstabe c wird die Angabe "Verpackungsgesetzes" durch die Angabe "Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes
Das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz vom 13. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 207) wird wie folgt geändert:
(Gültig ab 01.01.2030 siehe =>)
1. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
| (1) Endvertreibern ist die Bereitstellung im Bundesgebiet von leichten Kunststofftragetaschen, die dazu bestimmt sind, in der Verkaufsstelle mit Waren befüllt zu werden, verboten. Satz 1 gilt nicht für sehr leichte Kunststofftragetaschen, die aus Hygienegründen erforderlich sind oder als Verkaufsverpackung für lose Lebensmittel bereitgestellt werden, um Lebensmittelverschwendung zu verhindern. | "(1) Endvertreibern ist die Bereitstellung im Bundesgebiet von leichten Kunststofftragetaschen, die dazu bestimmt sind, in der Verkaufsstelle mit Ware befüllt zu werden, verboten, soweit es sich nicht um sehr leichte Kunststofftragetaschen handelt. Hinsichtlich sehr leichter Kunststofftragetaschen ist Artikel 25 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang V Nummer 6 der Verordnung (EU) 2025/40 zu beachten." |
b) Absatz 3
(3) Verpackungen sind so zu entwickeln, herzustellen und zu vertreiben, dass Verpackungsvolumen und -masse auf das Mindestmaß begrenzt werden, das zur Gewährleistung der erforderlichen Sicherheit und Hygiene der zu verpackenden Ware und zu deren Akzeptanz durch den Verbraucher angemessen ist.
wird gestrichen.
(Gültig ab siehe =>)
2. Die §§ 14 bis 16
§ 14 Ausnahme von Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2025/40 für schwermetallhaltige Kunststoffkästen und -palettenDie Beschränkung des Inverkehrbringens nach Artikel 15 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 12 oder Artikel 21, oder nach Artikel 18 Absatz 1 wegen eines Verstoßes gegen Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2025/40 gilt im Bundesgebiet nicht für Kunststoffkästen und -paletten,
- bei welchen die Überschreitung des Grenzwertes nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2025/40 allein auf den Einsatz von Sekundärrohstoffen zurückzuführen ist,
- die in geschlossenen und kontrollierten Produktkreisläufen zirkulieren,
- für die ein Bestandserfassungs- und Kontrollsystem nach § 15 eingerichtet ist,
- deren Herstellung in einem kontrollierten Verfahren der stofflichen Verwertung erfolgt, bei dem der Sekundärrohstoff ausschließlich aus Kunststoffkästen und -paletten stammt und die Zugabe von Stoffen, die nicht aus dem Kreislauf stammen, auf das technisch mögliche Mindestmaß, höchstens jedoch auf 20 Masseprozent, beschränkt bleibt,
- in welchen Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI weder bei der Fertigung noch beim Vertrieb bewusst als Bestandteil hinzugegeben wurden, wobei die zufällige Präsenz eines dieser Stoffe hiervon unberührt bleibt, und
- bei der Neuherstellung dauerhaft und sichtbar gekennzeichnet wurden.
§ 15 Systemanforderungen hinsichtlich Rückgabe und Entsorgung von schwermetallhaltigen Kunststoffkästen und -paletten
(1) Kunststoffkästen und -paletten nach § 14 müssen einem Bestandserfassungs- und Kontrollsystem unterliegen. Dieses muss auch über die rechtliche und finanzielle Rechenschaftspflicht des Herstellers oder seines bevollmächtigten Vertreters Aufschluss geben und eine Pflicht zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen nach § 14 und nach dieser Vorschrift, einschließlich der Rückgabequote, vorsehen. Diese Quote soll so hoch wie möglich sein und darf über die Lebensdauer der Kunststoffkästen und -paletten insgesamt gerechnet keinesfalls unter 90 Prozent liegen. Dieses Bestandserfassungs- und Kontrollsystem soll alle im Bundesgebiet bereitgestellten und aus dem Verkehr gezogenen wiederverwendbaren Kunststoffkästen und -paletten erfassen.
(2) Die nach Absatz 1 Satz 2 nachzuweisende Rückgabequote ist der prozentuale Anteil an wiederverwendbaren Kunststoffkästen und -paletten, die nach Gebrauch nicht ausgesondert, sondern an ihre Erzeuger, Importeure oder Vertreiber oder an einen bevollmächtigten Vertreter zurückgegeben werden.
(3) Durch das Bestandserfassungs- und Kontrollsystem nach Absatz 1 Satz 1 muss sichergestellt werden, dass zurückgegebene Kunststoffkästen und -paletten, die nicht wiederverwendet werden können, entweder einem Verfahren der stofflichen Verwertung unterzogen werden, bei dem Kunststoffkästen und -paletten nach § 14 hergestellt werden, oder gemeinwohlverträglich beseitigt werden.
§ 16 Konformitätserklärung und Jahresbericht für schwermetallhaltige Kunststoffkästen und -paletten
(1) Der Hersteller oder sein bevollmächtigter Vertreter stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus, in der nachgewiesen wird, dass die nach § 14 ausgenommenen Kunststoffkästen und -paletten die in den §§ 14 und 15 beschriebenen Anforderungen erfüllen. Er erstellt ferner einen Jahresbericht, aus dem hervorgeht, wie die Anforderungen nach den §§ 14 und 15 eingehalten wurden. Darin sind insbesondere etwaige Veränderungen am Bestandserfassungs- und Kontrollsystem und jeder Wechsel bei den bevollmächtigten Vertretern anzugeben.
(2) Der Hersteller oder sein bevollmächtigter Vertreter hat die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zum Zweck der Prüfung durch die zuständige Behörde vier Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
werden gestrichen.
(Gültig ab siehe =>)
3. Die §§ 17 und 18
§ 17 Ausnahme von Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2025/40 für bestimmte GlasverpackungenDie Beschränkung des Inverkehrbringens nach Artikel 15 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 12 oder Artikel 21, oder nach Artikel 18 Absatz 1 wegen eines Verstoßes gegen Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2025/40 gilt im Bundesgebiet nicht für aus Glas hergestellte Verpackungen,
- bei welchen die Konzentration von Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI kumulativ den Wert von 250 Milligramm je Kilogramm nicht überschreitet,
- bei deren Fertigung Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI nicht bewusst als Bestandteil hinzugegeben wurden,
- bei welchen die Überschreitung des Grenzwerts nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2025/40 auf den Einsatz von Sekundärrohstoffen zurückzuführen ist und
- deren Erzeuger, Importeure oder Vertreiber die Anforderungen nach § 18 einhalten.
§ 18 Kontrolle der Einhaltung des Schwermetallgrenzwertes bei Glasverpackungen
(1) Überschreitet die durchschnittliche Schwermetallkonzentration aus in zwölf aufeinander folgenden Monaten durchgeführten monatlichen Kontrollen der Produktion jedes einzelnen Glasofens, die repräsentativ für die normale und regelmäßige Produktionstätigkeit sind, den Grenzwert von 200 Milligramm je Kilogramm, so hat der Hersteller oder sein bevollmächtigter Vertreter der zuständigen Behörde einen Bericht vorzulegen. Dieser Bericht muss mindestens enthalten:
- Angaben zu den Messwerten,
- eine Beschreibung der verwendeten Messmethode,
- Angaben zu mutmaßlichen Quellen für die Präsenz der Schwermetallkonzentrationsgrenzwerte und
- eine eingehende Beschreibung der zur Verringerung der Konzentrationsgrenzwerte getroffenen Maßnahmen.
(2) Die Messergebnisse aus Produktionsstätten und die Beschreibung der verwendeten Messmethoden sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
werden gestrichen.
(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)
4. In § 42 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 wird die Angabe "Getränkekartonverpackungen" durch die Angabe "Flüssigkeitskartons" ersetzt.
(Gültig ab 12.02.2028 siehe =>)
5. In § 60 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "Einweggetränkebechern" durch die Angabe "Einwegkunststoffgetränkebechern" ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Einwegkunststofffondsgesetzes
(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)
Das Einwegkunststofffondsgesetz vom 11. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 124), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 6 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 11 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe "100" durch die Angabe "10 000" ersetzt.
Artikel 6
Änderung der Bioabfallverordnung
Die Bioabfallverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2013 (BGBl. I S. 658), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. April 2022 (BGBl. I S. 700; 2023 I Nr. 153) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In Anhang 1 Nummer 1 Buchstabe a wird die Zeile 32 mit der Abfallbezeichnung "Gemischte Siedlungsabfälle (20 03 01)" durch die folgende Zeile 32 mit der Abfallbezeichnung "Gemischte Siedlungsabfälle (20 03 01)" ersetzt:
Alt:
| Abfallbezeichnung gemäß der Anlage der AVV (in Klammern: Abfallschlüssel) | Geeignete Abfälle aus den in Spalte 1 genannten Abfallbezeichnungen | Ergänzende Bestimmungen (in Klammern: Abfallherkunft gemäß Gruppenüberschrift der Anlage der AVV) |
| Gemischte Siedlungsabfälle 6 (20 03 01) | Getrennt gesammelte Bioabfälle 6 | (Andere Siedlungsabfälle)
Geeignete Abfälle gemäß Spalte 2 sind getrennt gesammelte Bioabfälle (z.B. Biotonne) privater Haushalte, des Kleingewerbes und sonstiger Einrichtungen. |
Neu:
| Abfallbezeichnung gemäß der Anlage der AVV (in Klammern: Abfallschlüssel) | Geeignete Abfälle aus den in Spalte 1 genannten Abfallbezeichnungen | Ergänzende Bestimmungen (in Klammern: Abfallherkunft gemäß Gruppenüberschrift der Anlage der AVV) |
| "Gemischte Siedlungsabfälle 6 (20 03 01) | Getrennt gesammelte Bioabfälle 6, einschließlich durchlässiger aufweichender Einzelportionseinheiten für Tee, Kaffee oder andere Getränke nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2025/40 | (Andere Siedlungsabfälle)
Geeignete Abfälle gemäß Spalte 2 sind getrennt gesammelte Bioabfälle (z.B. Biotonne) privater Haushalte, des Kleingewerbes und sonstiger Einrichtungen. Sofern durchlässige aufweichende Einzelportionseinheiten für Tee, Kaffee oder andere Getränke nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2025/40 aus biologisch abbaubaren Kunststoffen bestehen, dürfen diese nur zusammen mit den gesammelten Bioabfällen der Kompostierung zugegeben werden, wenn sie nach DIN EN 13432 (Ausgabe 2000-12) und DIN EN 13432 Berichtigung 2 (Ausgabe 2007-10) zertifiziert sind. Darüber hinaus muss die Zertifizierung den Nachweis beinhalten, dass nach einer Kompostierung von höchstens sechs Wochen Dauer eine vollständige Desintegration mit einem Siebdurchgang von maximal 2 mm erfolgt ist; dieser Nachweis kann auch durch eine Zusatzzertifizierung erbracht werden." |
Artikel 7
Außerkrafttreten
Das Verpackungsgesetz vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 294) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 11. August 2026 außer Kraft.
Artikel 8
Inkrafttreten
( 1) Artikel 4 Nummer 1 tritt am 1. Januar 2030 in Kraft.
( 2) Artikel 4 Nummer 2 tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Beschluss 2009/292/EG durch den Delegierten Rechtsakt der Kommission nach Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2025/40 aufgehoben worden ist. Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
( 3) Artikel 4 Nummer 3 tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Beschluss 2001/171/EG durch den Delegierten Rechtsakt der Kommission nach Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2025/40 aufgehoben worden ist. Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
( 4) Artikel 4 Nummer 4 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
( 5) Artikel 4 Nummer 5 tritt am 12. Februar 2028 in Kraft.
( 6) Artikel 5 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
( 7) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 12. August 2026 in Kraft.
_____
EU1) Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.09.2015 S. 1).
EU2) Artikel 1 dieses Gesetzes dient auch der Umsetzung der
ID: 261868
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