PStG-VwV-ÄndVwV
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz
Vom 3. Juni 2014
(BAnz. AT vom 12.06.2014 B1)
Nach Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes erlässt die Bundesregierung folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:
I.
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 2010 (BAnz. Nr. 57a vom 15. April 2010) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht Allgemeiner Teil wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu Nummer A 4.2 wird die Nummer "A 4.3 Zeichensatz" eingefügt.
b) Nach der Angabe zu Nummer A 8 werden die Nummern "A 9 Kostenfreiheit", "A 9.1 Kostenfreiheit nach Bundes- oder Landesrecht" und "A 9.2 Kostenfreiheit nach internationalen Übereinkommen" eingefügt.
2. Die Inhaltsübersicht Besonderer Teil wird wie folgt geändert:
a) Die Angaben "3.1 Haupteintrag (§ 16 PStV)" und "3.2 Suchverzeichnis (§ 26 PStV)" werden gestrichen.
b) Die Angabe zu Nummer 16.5 wird wie folgt gefasst:
"16.5 Folgebeurkundung über Änderung der Geschlechtszugehörigkeit".
c) Die Angaben zu den bisherigen Nummern 16.5 bis 16.7 werden zu Angaben zu den Nummern 16.6 bis 16.8.
d) Die Angabe zu Nummer 21.3 wird wie folgt gefasst:
"21.3 Geburtsname".
e) Die Angabe zu Nummer 22 wird wie folgt gefasst:
"22 Zu § 22 PStG Fehlende Angaben".
f) Nach der Angabe zu Nummer 22 werden die Angaben "22.1 Fehlende Vornamen" und "22.2 Fehlende Geschlechtsangabe" eingefügt.
g) Die Angabe zu Nummer 27 wird wie folgt gefasst:
"Zu § 27 PStG Feststellung und Änderung des Personenstandes, sonstige Fortführung".
h) Die Angabe zu Nummer 27.8 wird wie folgt gefasst:
"27.8 Folgebeurkundung über nachträgliche Angabe oder Änderung der Geschlechtszugehörigkeit".
i) Die Angabe zu Nummer 31.3 wird wie folgt gefasst:
"31.3 Sterbeort und letzter Wohnsitz".
j) Die Angabe zu Nummer 31.5 wird wie folgt gefasst:
"31.5 Familienstand des Verstorbenen".
k) Nach der Angabe zu Nummer 31.5 wird die Angabe "31.6 Besonderheiten bei der Beurkundung (§ 40 PStV)" eingefügt.
l) Die bisherige Angabe zu Nummer 31.6 wird die Angabe zu Nummer 31.7.
m) Nach der Angabe zu Nummer 36.3 wird die Angabe "36.4 Staatsangehörigkeit bei Geburt im Ausland" eingefügt.
n) Die Angabe "38 Zu § 38 PStG Sterbefälle in ehemaligen Konzentrationslagern (§ 43 PStV)" wird gestrichen.
o) Die Angabe zu Nummer 43.3 wird wie folgt gefasst:
"43.3 Angleichungserklärung bei der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft".
p) Nach der Angabe zu Nummer 47.2 wird die Angabe "47.3 Fehlerhafte Registrierungsdaten" eingefügt.
q) Die Angabe zu der bisherigen Nummer 47.3 wird zur Angabe zu Nummer 47.4.
r) Die Angabe zu Nummer 53 wird wie folgt gefasst:
"53 Zu § 53 PStG Wirksamwerden gerichtlicher Entscheidungen; Beschwerde".
s) Die Angabe "66.3 Zuständigkeit" wird gestrichen.
t) Nach der Angabe zu Nummer 66.2 wird die Angabe "67 Zu § 67 PStG Einrichtung zentraler Register" eingefügt.
u) Nach der Angabe zu Nummer 68.3 wird die Angabe "68.4 Mitteilungen an Ausländerbehörden" eingefügt.
v) Die bisherigen Angaben zu den Nummern 68.4 bis 68.6 werden zu Angaben zu den Nummern 68.5 bis 68.7.
w) In der Angabe zu Kapitel 10 werden die Wörter "Bußgeldvorschriften, Besonderheiten, Gebühren" durch das Wort "Bußgeldvorschriften" ersetzt.
x) Die Angaben "72 Zu § 72 PStG Erhebung von Gebühren und Auslagen", "72.1 Gebührenfreiheit nach Bundes- oder Landesrecht" und "72.2 Gebührenfreiheit nach internationalen Übereinkommen" werden gestrichen.
y) Die Angabe zu Nummer 77 wird wie folgt geändert:
aa) Der Angabe zu Nummer 77 wird der KIammerzusatz "(§ 67 PStV)" angefügt.
bb) Die Angaben "77.1 Fortführung des Familienbuches als Heiratseintrag (§ 67 PStV)" und "77.2 Beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch (§ 49 PStV)" werden gestrichen.
3. In den Nummern A 1.1.2, A 3.1.1, A 5.2.3, A 5.3.14, A 7.2.5, A 7.3, 19.2.3, 27.6.1, 27.7.2, 34.7, 39.5.1, 44.6, 44.8, 48.2, 55.3.1, 55.4, 65.5, 65.6, 68.5.6 werden jeweils die Wörter "der Deutschen Sektion der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen (www.ciecdeutschland.de)" durch die Angabe "www.personenstandsrecht.de" ersetzt.
4. Der Nummer A 1.3.1 wird folgender Satz angefügt:
"Der sich aus dem Geburtenregister ergebende Familienname eines Kindes wird als Geburtsname bezeichnet."
5. Nach Nummer A 4.2 wird folgende Nummer A 4.3 eingefügt:
"A 4.3 Zeichensatz
Für die elektronische Führung der Personenstandsregister und die Datenübermittlung ist ausschließlich der Standard "Lateinische Zeichen in Unicode" zu verwenden. Dieser legt die Teilmenge der Lateinischen Zeichen des Unicode-Standards in Form des Datentyps String.Latin abschließend fest. Der Standard in der jeweils gültigen Version kann auf der Internetseite www.xoev.de abgerufen werden."
6. In Nummer A 6.2.2 Nummer 1 wird die Angabe "Nummer 2201/2003" durch die Angabe "Nummer 2201/2003)" ersetzt.
7. In Nummer A 7.2.4 werden in Satz 1 im Halbsatz nach dem Doppelpunkt nach dem Wort "Hilfsaktionen" die Wörter "aufgenommene Flüchtlinge" eingefügt.
8. Nach Nummer A 8 wird folgende Nummer A 9 eingefügt:
"A 9 Kostenfreiheit
A 9.1 Kostenfreiheit nach Bundes- oder Landesrecht
Kostenfrei sind Personenstandsurkunden, für die auf Grund von Bundes- oder Landesrecht Kostenfreiheit vorgeschrieben ist (z.B. für Zwecke der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- und Rentenversicherung, für Zwecke der Kriegsopferversorgung, der Wiedergutmachung, der Sozialhilfe, der Gewährung von Kindergeld, von Elterngeld, von Ausbildungszulagen oder von Altershilfe für Landwirte).
A 9.2 Kostenfreiheit nach internationalen Übereinkommen
A 9.2.1 Ist nach internationalem Übereinkommen die kostenlose Erteilung von Personenstandsurkunden vorgesehen, geht dieses den Maßgaben des Landesrechts vor.
A 9.2.2 In dem Übereinkommen über die kostenlose Erteilung von Personenstandsurkunden und den Verzicht auf ihre Legalisation vom 26. September 1957 (BGBl. 1961 II S. 1055, 1067) verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, auf Ersuchen eines anderen Vertragsstaates diesem beglaubigte Abschriften oder Auszüge aus den Personenstandsbüchern kostenlos zu erteilen.
A 9.2.3 In dem Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 über den Zivilprozess (BGBl. 1958 II S. 576) verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, bedürftigen Angehörigen eines anderen Vertragsstaates unter den gleichen Voraussetzungen wie den eigenen Staatsangehörigen Personenstandsurkunden kostenfrei zu erteilen. Der Text des Übereinkommens und die Liste der Vertragsstaaten können auf der Internetseite www.personenstandsrecht.de eingesehen werden.
A 9.2.4 In dem Europäischen Niederlassungsabkommen vom 13. Dezember 1955 (BGBl. 1959 II S. 997) verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, bedürftigen Staatsangehörigen eines anderen Vertragsstaates unter den gleichen Voraussetzungen wie den eigenen bedürftigen Staatsangehörigen Personenstandsurkunden kostenlos auszustellen. Der Text des Übereinkommens und die Liste der Vertragsstaaten können auf der Internetseite www.personenstandsrecht.de eingesehen werden."
9. In Nummer 2.4 wird das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt.
10. Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 3 Zu § 3 PStG Personenstandsregister
3.1 Haupteintrag (§ 16 PStV) Nach der Vergabe der Standesamtsnummer durch das statistische Landesamt hat das Standesamt die ihm zugeteilte Standesamtsnummer der im Land zuständigen Stelle für die Pflege des Deutschen Verwaltungsdiensteverzeichnisses (DVDV) mitzuteilen. Die in den Ländern zuständigen Pflegenden Stellen können auf der Internetseite der Deutschen Sektion der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen (www.ciec-deutschland.de) eingesehen werden. 3.2 Suchverzeichnisse (§ 26 PStV) 3.2.1 Wird das Suchverzeichnis nicht elektronisch geführt, ist auch ein Sicherungsverzeichnis anzulegen. 3.2.2 Wird ein Personenstandsfall nicht beim Standesamt des Ereignisortes beurkundet, ist er sowohl in das Suchverzeichnis des beurkundenden Standesamts als auch in das Suchverzeichnis des für den Ereignisort zuständigen Standesamts aufzunehmen. 3.2.3 Im Suchverzeichnis für das Geburtenregister ist für ein tot geborenes Kind, für das kein Familienname bestimmt worden ist, der Ehename der Eltern oder, falls ein solcher nicht geführt wird, der Familienname eines jeden Elternteils einzutragen. 3.2.4 Die Suchverzeichnisse sind zu ergänzen, wenn sich Suchkriterien ändern; die bisherigen Eintragungen bleiben jedoch bestehen. | "3 Zu § 3 PStG Personenstandsregister
Nach der Vergabe der Standesamtsnummer durch das Statistische Landesamt hat das Standesamt die ihm zugeteilte Standesamtsnummer der im Land zuständigen Stelle für die Pflege des Deutschen Verwaltungsdiensteverzeichnisses (DVDV) mitzuteilen. Die in den Ländern zuständigen Pflegenden Stellen können auf der Internetseite www.personenstandsrecht.de eingesehen werden. |
11. Nummer 9 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 9.2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Bei einem Urteil in Ehesachen sind in den Vermerk die Namen der Parteien, das erkennende Gericht, die Urteilsformel, der Tag der Rechtskraft sowie das Aktenzeichen des Urteils aufzunehmen. | "Bei einer Entscheidung in Ehe- oder Lebenspartnerschaftssachen sind in dem Vermerk die Namen der Beteiligten, das erkennende Gericht, die Beschlussformel, der Tag der Rechtskraft sowie das Aktenzeichen der Entscheidung aufzunehmen." |
b) In Nummer 9.5.3 Satz 3 wird nach dem Wort "Dolmetscher" ein Komma eingefügt.
12. Nummer 12 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 12.4.1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
12.4.1 Zum Nachweis des Personenstandes und ihrer Identität haben die Eheschließenden vorzulegen
| "12.4.1 Zur Prüfung der Ehevoraussetzungen können insbesondere folgende Dokumente dienen:
|
b) In Nummer 12.4.4 wird in Satz 1 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
"hierbei sind insbesondere die Regelungen in den unter den Nummern A 5.3.2, A 5.3.3 und A 5.3.5 genannten Übereinkommen über die Mitwirkung des Standesamtes zu beachten."
c) Nummer 12.5.6 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 12.5.6 Ein Eheschließender, der auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung nach § 1 des Transsexuellengesetzes Vornamen führt, die nicht seinem, sondern dem anderen Geschlecht entsprechen, soll darauf hingewiesen werden, dass mit der Eheschließung die gerichtliche Entscheidung, durch die seine Vornamen geändert worden sind, nicht unwirksam wird, jedoch die Möglichkeit der Aufhebung der gerichtlichen Entscheidung besteht. | "12.5.6 Führt ein Eheschließender auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung nach § 1 des Transsexuellengesetzes Vornamen, die nicht dem in seinem Geburtenregistereintrag eingetragenen Geschlecht entsprechen, so soll er darauf hingewiesen werden, dass die Vornamensänderung mit der Eheschließung nicht unwirksam wird. Er soll ferner darauf hingewiesen werden, dass er eine Aufhebung der gerichtlichen Entscheidung über die Vornamensänderung beantragen kann." |
13. In Nummer 13.1 wird nach der Angabe "7" die Angabe ", 11" eingefügt.
14. Nummer 13.2.2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 13.2.2 Vom Erfordernis der Ehemündigkeit kann Befreiung erteilt werden. Hierfür ist das Familiengericht zuständig, in dessen Bezirk der Eheschließende seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat. Hat er im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so ist das Amtsgericht Schöneberg, 10820 Berlin, zuständig; es kann die Sache aus wichtigen Gründen an ein anderes Gericht abgeben. Steht der Eheschließende unter Vormundschaft oder Pflegschaft oder ist seinem Vater oder seiner Mutter ein Beistand bestellt, so ist das Gericht zuständig, bei dem die Vormundschaft, Pflegschaft oder Beistandschaft anhängig ist. | "13.2.2 Vom Erfordernis der Ehemündigkeit kann Befreiung erteilt werden. Während der Anhängigkeit einer Ehesache oder einer Lebenspartnerschaftssache nach § 269 Absatz 1 Nummern 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit der Eltern des minderjährigen Eheschließenden ist unter den deutschen Gerichten das Familiengericht ausschließlich zuständig, bei dem die Ehesache oder die Lebenspartnerschaftssache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war. Ansonsten ist das Familiengericht zuständig, in dessen Bezirk der minderjährige Eheschließende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist danach die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts nicht gegeben, ist das Familiengericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird." |
15. In Nummer 15 Satz 1 wird der Halbsatz nach dem Semikolon wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| sie soll möglichst von dem Standesbeamten durchgeführt werden, der an der Eheschließung mitgewirkt hat. | "fällt der Werktag nach der Eheschließung auf einen Sonnabend, so genügt es, wenn die Beurkundung im Eheregister am darauffolgenden Werktag vorgenommen wird." |
16. Nummer 16 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 16.1 wird wie folgt geändert:
aa) Der bisherige Text zu Nummer 16.1 wird zu Nummer 16.1.1.
bb) Nach der neuen Nummer 16.1.1 wird folgende Nummer 16.1.2 angefügt:
"16.1.2 Bei einer Eheschließung, die auf Grund des bis zum 31. August 1986 geltenden § 15a Absatz 2 Satz 2 des Ehegesetzes in das Heiratsbuch eingetragen worden ist, sind nur Folgebeurkundungen über Berichtigungen einzutragen. Nach der genannten Vorschrift konnte eine Ehe zwischen Verlobten, von denen keiner die deutsche Staatsangehörigkeit besaß, vor einer von der Regierung des Landes, dessen Staatsangehörigkeit einer der Verlobten besaß, ordnungsgemäß ermächtigten Person in der von den Gesetzen dieses Landes vorgeschriebenen Form geschlossen werden. Eine beglaubigte Abschrift der Eintragung der so geschlossenen Ehe in das Standesregister, das von der dazu ordnungsgemäß ermächtigten Person geführt wird, erbringt den vollen Beweis der Eheschließung. Der deutsche Standesbeamte des Bezirks, in dem die Eheschließung stattgefunden hat, konnte auf Grund der Vorlage einer solchen beglaubigten Abschrift eine Eintragung in das Heiratsbuch vornehmen."
b) Nummer 16.2.2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Über den Tod, die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit werden auch dann Folgebeurkundungen eingetragen, wenn die Ehe bereits durch Scheidung oder Aufhebung aufgelöst worden ist. | "Wurde die Ehe bereits durch Scheidung oder Aufhebung aufgelöst, so ist keine weitere Folgebeurkundung über den Tod, die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit einzutragen." |
c) Nach Nummer 16.4 wird folgende Nummer 16.5 eingefügt:
"16.5 Folgebeurkundung über Änderung der Geschlechtszugehörigkeit 14
Bei einer Folgebeurkundung über die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit eines Ehegatten tritt an die Stelle des Leittextes "Beurkundete Daten" der Leittext "Geschlecht des Ehemannes" oder "Geschlecht der Ehefrau". Wurden mit der Entscheidung über die Zugehörigkeit zum anderen Geschlecht auch die Vornamen des Ehegatten geändert, ist dies in derselben Folgebeurkundung zu vermerken. Im Feld "Datum der Wirksamkeit" ist die Rechtskraft der Entscheidung einzutragen; Angaben über das erkennende Gericht und das Aktenzeichen werden nicht aufgenommen. Eine Folgebeurkundung über die Änderung des Geschlechts eines Ehegatten ist nach der Auflösung der Ehe nicht aufzunehmen."
d) Die bisherige Nummer 16.5 wird Nummer 16.6 und wie folgt geändert:
Nach Nummer 16.6.2 wird folgende Nummer 16.6.3 eingefügt:
"16.6.3 Wünscht ein Ehegatte die Streichung der für ihn eingetragenen Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, bedarf es keines Nachweises, ob er tatsächlich nicht mehr Mitglied dieser Religionsgemeinschaft ist; der andere Ehegatte braucht hierzu nicht angehört zu werden."
e) Die bisherigen Nummern 16.6 und 16.7 werden zu den Nummern 16.7 und 16.8.
17. Nummer 18 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text zu Nummer 18.2 wird Nummer 18.2.1.
b) Es werden die folgenden Nummern 18.2.2 bis 18.2.7 angefügt:
"18.2.2 Die Anzeige einer Fehlgeburt nach § 31 Absatz 3 der Personenstandsverordnung ist frist- und formfrei. Sie kann sich auch auf eine Fehlgeburt beziehen, die vor Inkrafttreten des § 31 Absatz 3 der Personenstandsverordnung erfolgt ist. Die Erteilung der Bescheinigung ist nicht von einer bestimmten Dauer der Schwangerschaft oder von einem Mindestgewicht der Leibesfrucht abhängig.
18.2.3 Die anzeigende Person soll ihre Identität nachweisen und die Tatsache, dass eine Fehlgeburt stattgefunden hat, glaubhaft machen. Als Nachweis der Identität reicht der Personalausweis oder ein anderes amtliches Identitätspapier aus. Zur Glaubhaftmachung der Fehlgeburt kann ein Mutterpass dienen, wenn daraus die Fehlgeburt hervorgeht, oder eine von einer Ärztin, einem Arzt, einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger ausgestellte Bescheinigung. Von der Vorlage von Personenstandsurkunden kann abgesehen werden.
18.2.4 In der Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 13 der Personenstandsverordnung ist als Vater der Mann einzutragen, der zum Zeitpunkt der Fehlgeburt mit der Frau, die die Fehlgeburt erlitten hat, verheiratet war. Ist die Frau nicht verheiratet und gibt sie einen Erzeuger der Leibesfrucht an, so ist dieser nur mit seiner schriftlichen Zustimmung als Vater in die Bescheinigung einzutragen.
18.2.5 Die Anzeige einer Fehlgeburt, die eine deutsche Staatsangehörige im Ausland erlitten hat, ist gegenüber dem Standesamt zu erstatten, in dessen Zuständigkeitsbereich sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
18.2.6 Die Anzeige einer Fehlgeburt, eine Ausfertigung der ärztlichen Bescheinigung, eine Kopie der erteilten Bescheinigung und gegebenenfalls die schriftliche Zustimmung zur Eintragung als Vater sind in einem besonderen Aktenband aufzubewahren.
18.2.7 Hinsichtlich der Namen der als Mutter und gegebenenfalls der als Vater einzutragenden Personen ist auf den Zeitpunkt der Fehlgeburt abzustellen. Der für die Leibesfrucht einzutragende Name ist dabei gemäß den Vorschriften des im Zeitpunkt der Fehlgeburt geltenden Rechts zu bilden. Für die Eintragung des Familiennamens der Leibesfrucht bedarf es der Zustimmung der Person, deren Familienname für die Leibesfrucht eingetragen werden soll."
18. In Nummer 20.1 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der nachfolgende Satzteil
in diesem Fall erfolgt die Beurkundung auf Grund der zeitlich früheren Anzeige.
gestrichen.
19. Nummer 21 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 21.1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 21.1 Maßgeblicher Zeitpunkt für Inhalt der Eintragung
Für die Eintragungen in das Geburtenregister ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Geburt des Kindes maßgebend. Änderungen im Personenstand des Kindes oder der Eltern oder bei der Religionszugehörigkeit des Kindes, die sich vor der Beurkundung ergeben haben, sind jedoch bereits im Haupteintrag zu berücksichtigen; dies gilt nicht für Beurkundungen nach § 36 des Gesetzes. Wird die gemeinsame Sorge der Eltern nach der Geburt des Kindes begründet, bestimmen diese aber noch vor der Beurkundung der Geburt einen Geburtsnamen, so ist nur der geänderte Name einzutragen. Gleiches gilt, wenn dem Kind der Name des nichtsorgeberechtigten Elternteils vor der Beurkundung der Geburt erteilt oder eine sonstige namensrechtliche Erklärung wirksam abgegeben wird. Wird die Vaterschaft zu einem Kind vor der Beurkundung der Geburt wirksam anerkannt, sind die Angaben über den Vater bereits bei der Beurkundung zu berücksichtigen. Dies gilt entsprechend, wenn das Kind bereits mit der Geburt die rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft erworben hat oder in eine solche vor der Beurkundung der Geburt aufgenommen worden ist. | "21.1 Maßgeblicher Zeitpunkt für Inhalt der Eintragung
Für die Eintragungen in das Geburtenregister ist vorbehaltlich des § 35 Absatz 2 der Personenstandsverordnung der Zeitpunkt der Geburt des Kindes maßgebend." |
b) In Nummer 21.2.1 wird Satz 3
Bezeichnungen, die ihrem Wesen nach keine Vornamen sind, dürfen nicht gewählt werden.
gestrichen.
c) Nummer 21.2.5 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 21.2.5 Werden Vornamen noch nicht angezeigt, ist "noch kein Vorname" einzutragen. | "21.2.5 Werden Vornamen nicht angezeigt, ist in dem Feld "Vornamen)" keine Eintragung vorzunehmen." |
d) Die Überschrift zu Nummer 21.3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 21.3 Familienname | "21.3 Geburtsname". |
e) In Nummer 21.3.1 wird das Wort "Familiennamens" durch das Wort "Geburtsnamens" ersetzt.
f) Der Nummer 21.4.3 wird folgender Satz angefügt:
"Eine Eintragung unterbleibt, wenn das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden kann. Umschreibungen wie "ungeklärt" oder "intersexuell" sind nicht zulässig."
g) In Nummer 21.4.6 werden die Wörter "Familiennamen" und "Familienname" durch die Wörter "Geburtsnamen" und "Geburtsname" ersetzt.
h) Nach Nummer 21.4.6 wird folgende Nummer 21.4.7 eingefügt:
"21.4.7 Liegen keine geeigneten Nachweise zu den Angaben über die Eltern des Kindes vor, ist nach dem Familiennamen der Zusatz "Identität nicht nachgewiesen" einzutragen. Nach dem Geburtsnamen des Kindes ist der Zusatz "Namensführung des Kindes nicht nachgewiesen" einzutragen."
i) Der Nummer 21.5.2 wird folgender Satz angefügt:
"Gleiches gilt, wenn später festgestellt wird, dass die Voraussetzungen des Erwerbs nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes vorlagen."
20. Nummer 22 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 22 Zu § 22 PStG Fehlende Vornamen | "22 Zu § 22 PStG Fehlende Angaben". |
b) Es wird folgende Überschrift eingefügt:
"22.1 Fehlende Vornamen ".
c) Der bisherige Text zu Nummer 22 wird Text zu Nummer 22.1.
d) Es wird folgende Nummer 22.2 angefügt:
"22.2 Fehlende Geschlechtsangabe
Aus der Geburtsanzeige muss sich ergeben, dass das Kind zum Zeitpunkt der Anzeige weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden kann."
21. Nummer 27 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 27 Zu § 27 PStG Feststellung und Änderung des Personenstandes | "27 Zu § 27 PStG Feststellung und Änderung des Personenstandes, sonstige Fortführung". |
b) Nummer 27.8 wird wie folgt geändert:
aa) Die Überschrift zu Nummer 27.8 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 27.8 Folgebeurkundung über Änderung der Geschlechtszugehörigkeit | "27.8 Folgebeurkundung über nachträgliche Angabe oder Änderung der Geschlechtszugehörigkeit". |
bb) Vor dem bisherigen Text zu Nummer 27.8 wird die folgende Nummer 27.8.1 eingefügt:
"27.8.1 Wird im Falle einer Beurkundung der Geburt ohne Angabe des Geschlechts des Kindes durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen, dass das Kind nunmehr einem Geschlecht zugeordnet werden kann, so ist hierüber eine Folgebeurkundung einzutragen. Hierbei tritt an die Stelle des Leittextes "Beurkundete Daten" der Leittext "Geschlecht"; weitere Angaben sind nicht einzutragen. Wünscht die sorgeberechtigte Person auf Grund der Zuordnung des Kindes zu einem Geschlecht eine Änderung des eingetragenen Vornamens, so ist sie an die zuständige Namensänderungsbehörde zu verweisen."
cc) Der bisherige Text zu Nummer 27.8 wird zu Nummer 27.8.2.
c) Nach Nummer 27.9.3 wird folgende Nummer 27.9.4 eingefügt:
"27.9.4 Wünscht das Kind oder sein gesetzlicher Vertreter die Streichung der für das Kind eingetragenen Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, bedarf es keines Nachweises, ob das Kind tatsächlich nicht mehr Mitglied dieser Religionsgemeinschaft ist."
d) Die bisherige Nummer 27.9.4 wird die Nummer 27.9.5.
e) In Nummer 27.9.5 wird das Wort "nachgewiesen" durch die Wörter "registriert worden" ersetzt.
f) In Nummer 27.10.2 werden die Wörter "für eine Aufnahme des Geburtsfalles in das Suchverzeichnis" gestrichen.
22. In Nummer 28.2 wird die Angabe " § 60 Absatz 1 Nummer 7 bis 9" durch die Angabe " § 60 Absatz 1 Nummer 6 bis 8" ersetzt.
23. Nummer 31 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 31.3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 31.3 Sterbeort und letzter Wohnort | "31.3 Sterbeort und letzter Wohnsitz". |
bb) Der Nummer 31.3.1 wird folgender Satz angefügt:
"Hatte der Verstorbene keinen festen Wohnsitz oder kann dieser nicht ermittelt werden, ist in dem für die Angabe des Wohnsitzes vorgesehenen Feld "nicht bekannt" einzutragen."
cc) In Nummer 31.3.3 werden die Wörter "zur Eintragung in das dortige Suchverzeichnis" gestrichen.
b) Die Überschrift zu Nummer 31.5 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 31.5 Weitere Angaben zum Familienstand des Verstorbenen (§ 39 PStV) | "31.5 Familienstand des Verstorbenen". |
c) Nach Nummer 31.5 wird folgende Nummer 31.6 eingefügt:
"31.6 Besonderheiten bei der Beurkundung (§ 40 PStV)
Wird keine Angabe zum Personenstand des Verstorbenen gemacht und kann dieser auch nicht ermittelt werden, ist die Angabe "unbekannte Person" in das für die Angabe des Familiennamens vorgesehene Feld einzutragen. Liegen keine geeigneten Nachweise zu den Angaben über den Verstorbenen vor, ist nach dem Familiennamen der Zusatz "Identität nicht nachgewiesen" einzutragen."
d) Die bisherige Nummer 31.6 wird zu Nummer 31.7 und wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 31.6 Hinweise
Ein Hinweis über die Eheschließung oder die Lebenspartnerschaft des Verstorbenen ist auch dann einzutragen, wenn diese zum Zeitpunkt seines Todes nicht mehr bestand. | "31.7 Hinweise
Ein Hinweis über die Eheschließung oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft der verstorbenen Person ist auch dann einzutragen, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft zum Zeitpunkt des Todes nicht mehr besteht." |
24. In Nummer 32.1.2 werden die Wörter "für eine Aufnahme des Sterbefalles in das Suchverzeichnis" gestrichen.
25. In Nummer 34.4 wird Satz 2
Personen, die eine Erklärung über ihre Namensführung nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes abgegeben haben, sind nur mit den nach dieser Erklärung geführten Vornamen und Familiennamen einzutragen; dies gilt entsprechend für Vertriebene und Spätaussiedler, deren Name nach den Vorschriften des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen geändert worden ist.
gestrichen.
26. Nummer 36 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 36.2 wird wie folgt geändert:
aa) Der bisherige Text zu Nummer 36.2.1 wird der alleinige Text zu Nummer 36.2.
bb) Nummer 36.2.2
36.2.2 Soll die Geburt eines im Ausland geborenen Kindes, das selbst keinen inländischen Wohnsitz hat, nachträglich beurkundet werden, und hat nur ein Elternteil Wohnsitz im Inland, ergibt sich daraus die Zuständigkeit des Standesamts für die Beurkundung; wird der Antrag von einer anderen Person als einem Elternteil gestellt, ist das Standesamt zuständig, in dessen Bereich der Antragsteller seinen Wohnsitz hat.
wird gestrichen.
b) Nummer 36.3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 36.3 Maßgeblicher Zeitpunkt für Inhalt der Eintragung
Für die Eintragungen in das Geburtenregister ist unbeschadet der Nummer 21.1 der Zeitpunkt der Geburt des Kindes maßgebend, über alle späteren Änderungen sind Folgebeurkundungen einzutragen; dies gilt entsprechend für Eintragungen im Sterberegister. | "36.3 Maßgeblicher Zeitpunkt für Inhalt der Eintragung
Für die Eintragung in das Geburtenregister ist der Zeitpunkt der Geburt maßgebend. Wurde vor der Beurkundung im Inland die Vaterschaft anerkannt oder gerichtlich festgestellt, so ist der Vater entsprechend § 21 Absatz 1 des Gesetzes einzutragen. Über alle sonstigen Änderungen, die nach der Geburt des Kindes erfolgten, sind Folgebeurkundungen einzutragen." |
c) Nach Nummer 36.3 wird folgende Nummer 36.4 eingefügt:
"36.4 Staatsangehörigkeit bei Geburt im Ausland
Bei Geburt im Ausland erwirbt ein Kind nicht die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung von einem deutschen Elternteil, wenn der Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren worden ist und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dies gilt nicht, wenn das Kind sonst staatenlos würde oder wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes ein Antrag nach § 36 des Gesetzes gestellt wird. Der Antrag muss für den Staatsangehörigkeitserwerb des Kindes in der Frist bei dem zuständigen Standesamt oder der zuständigen Auslandsvertretung eingehen (§ 4 Absatz 4 des Staatsangehörigkeitsgesetzes)."
38 Zu § 38 PStG Sterbefälle in ehemaligen Konzentrationslagern (§ 43 PStV)Wurde der Sterbefall bereits bei einem anderen als dem Sonderstandesamt Bad Arolsen beurkundet, kann er im Sterberegister des Sonderstandesamts in Bad Arolsen nur dann erneut beurkundet werden, wenn Urkunden oder beglaubigte Abschriften aus dem Sterberegister auf Grund des ersten Eintrags nicht zu erhalten sind.
wird aufgehoben.
28. Nummer 43 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 43.3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 43.3 Angleichungserklärung bei der Eheschließung
Wird im Zusammenhang mit einer Eheschließung eine solche Erklärung zum Familiennamen abgegeben, ist für die Entgegennahme einer gleichzeitig zum Vornamen oder sonstigen Namensbestandteilen abgegebenen Erklärung auch das Standesamt zuständig, das den Eheeintrag zu errichten hat. | "43.3 Angleichungserklärung bei der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft
Wird im Zusammenhang mit einer Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft eine solche Erklärung zum Familiennamen abgegeben, ist für die Entgegennahme einer gleichzeitig zum Vornamen oder zu sonstigen Namensbestandteilen abgegebenen Erklärung auch das Standesamt zuständig, das den Ehe- oder Lebenspartnerschaftseintrag zu errichten hat." |
b) In Nummer 43.1.3 wird die Angabe "22. Februar 2008 (GMBl. S. 335)" durch die Angabe "6. April 2010 (GMBl. S. 638)" ersetzt.
29. Nummer 44.2.1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 werden die Wörter "und keine Verdachtsmomente einer Scheinvaterschaft vorliegen" gestrichen.
b) Satz 4
Die Beurkundung soll abgelehnt werden, wenn offenkundig ist, dass die Anerkennung der Vaterschaft nach § 1600 Absatz 1 Nummer 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anfechtbar wäre.
wird gestrichen.
30. Nummer 47 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 47.2 wird folgende Nummer 47.3 eingefügt:
"47.3 Fehlerhafte Registrierungsdaten
Fehlerhafte stillgelegte Einträge dürfen nicht mehr fortgeführt werden; sie unterliegen nicht mehr der Benutzung nach den §§ 62 ff. des Gesetzes. Aus Gründen der Revisionssicherheit ist ein stillgelegter Eintrag erst nach Ablauf der ursprünglich geltenden Fortführungsfrist zu löschen. Die Möglichkeit der Stilllegung eines Eintrags darf nicht benutzt werden, wenn andere als die Registrierungsdaten des Haupteintrags fehlerhaft sind."
b) Die bisherige Nummer 47.3 wird Nummer 47.4 .
31. Nummer 53 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
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| 53 Zu § 53 PStG Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen | "53 Zu § 53 Wirksamwerden gerichtlicher Entscheidungen; Beschwerde". |
b) Satz 1
Das Standesamt kann selbst gegen den Beschluss des Amtsgerichts Beschwerde erheben, wenn es Bedenken hat, die angeordnete Amtshandlung vorzunehmen.
wird gestrichen.
32. Nummer 55 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 55.1.4 werden nach dem Semikolon die Wörter "dies gilt nicht für die als Heiratseinträge fortgeführten Familienbücher." eingefügt.
b) Nummer 55.3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 55.3.2 wird folgender Satz vorangestellt:
"Enthält der Personenstandseintrag einen Hinweis auf die jeweilige Art der ausländischen Namensform, so ist dieser nicht in die mehrsprachige Personenstandsurkunde zu übernehmen."
bb) Nach Nummer 55.3.4 wird folgende Nummer 55.3.5 angefügt:
"55.3.5 Enthält der Sterberegistereintrag einen Zeitraum als Angabe zum Todestag, so sind in den mehrsprachigen Auszug aus dem Sterberegister der erste und der letzte Tag des eingetragenen Zeitraums, verbunden mit einem Bindestrich, einzutragen."
33. Nummer 57 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 57.2 werden die Sätze 1 und 2 durch folgende Sätze ersetzt:
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| In die Eheurkunde sind in den Feldern "Familienname" und "Geburtsname" die vor der Eheschließung geführten Namen einzutragen. In die Felder "Familienname nach Eheschließung" und "Geburtsname nach Eheschließung" sind die sich zum Zeitpunkt der Ausstellung der Eheurkunde aus dem Eheeintrag ergebenden Namen einzutragen. | "In die Eheurkunde sind in den Feldern "Familienname", "Geburtsname" und "Vornamen)" die vor der Eheschließung geführten Namen einzutragen. In die Felder "Familienname nach Eheschließung", "Geburtsname nach Eheschließung" und "Vornamen) nach Eheschließung" sind die sich zum Zeitpunkt der Ausstellung der Eheurkunde aus dem Eheeintrag ergebenden Namen einzutragen." |
b) Nummer 57.3.1 wird wie folgt gefasst:
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| 57.3.1 Nach Eintragung einer Folgebeurkundung über Änderung des Vornamens oder der Religionszugehörigkeit sind die geänderten Angaben in die Felder "Vorname" oder "Religion" einzutragen. | "57.3.1 Nach Eintragung einer Folgebeurkundung über die Änderung der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft ist in das Feld "Religion" nur die geänderte Angabe einzutragen." |
c) Nummer 57.3.2 wird wie folgt gefasst:
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| 57.3.2 Folgebeurkundungen über die Auflösung oder das Nichtbestehen der Ehe sowie über die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten und gegebenenfalls auch über die Wiederheirat des überlebenden Ehegatten, wenn dadurch die Ehe aufgelöst wird, sind am Ende der Eheurkunde im Feld "Weitere Angaben aus dem Register" aufzunehmen; Gleiches gilt für eine Nichtigerklärung der Ehe. | "57.3.2 Wurde die Ehe im Fall der Todeserklärung oder der gerichtlichen Feststellung der Todeszeit durch die Wiederheirat des überlebenden Ehegatten aufgelöst, so ist dies im Feld "Weitere Angaben aus dem Register" anzugeben." |
34. Nummer 63.2.3
63.2.3 Die Nutzungsbeschränkungen des § 63 Absatz 2 des Gesetzes gelten auch für einen Eheeintrag, wenn dieser eine Folgebeurkundung über die Änderung des Vornamens oder des Geschlechts nach § 1 oder § 8 des Transsexuellengesetzes enthält; in diesen Fällen darf nur den Ehegatten selbst eine Personenstandsurkunde aus dem Eheeintrag erteilt werden.
wird gestrichen.
35. In Nummer 64.1.1 Satz 1 wird das Wort "oberhalb" jeweils durch das Wort "außerhalb" ersetzt.
36. Nummer 66 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 66.1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Zustimmungserklärung der obersten Bundes- oder Landesbehörde entbindet das Standesamt nicht von einer Interessenabwägung und der Entscheidung über die Registerbenutzung."
66.3 ZuständigkeitVorbehaltlich abweichender landesrechtlicher Regelungen ist für die Erteilung der Zustimmung nach § 66 Absatz 2 des Gesetzes die oberste Bundes- oder Landesbehörde zuständig, in deren Fachbereich das Forschungsvorhaben fällt. Örtlich zuständig ist die Behörde des Landes, in dem das wissenschaftliche Forschungsvorhaben durchgeführt werden soll. Die Zustimmungserklärung der obersten Bundes- oder Landesbehörde entbindet das Standesamt nicht von einer Interessenabwägung und der Entscheidung über die Registerbenutzung.
wird gestrichen.
37. Nach Nummer 66.2 wird folgende Nummer 67 eingefügt:
"67 Zu § 67 PStG Einrichtung zentraler Register
Wird aus einem zentralen Register nach § 67 Absatz 3 des Gesetzes die Personenstandsurkunde durch ein Standesamt erteilt, das den Registereintrag nicht selbst führt, wird am unteren Rand der Urkunde folgender Hinweis aufgenommen: "Urkunde gemäß § 67 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes"."
38. Nummer 68 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 68.1.3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
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| Die Mitteilung über die Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, ist nach § 87c Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 und 3 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch an das Jugendamt zu senden, in dessen Bezirk die Mutter ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. | "Die Mitteilung nach § 57 Absatz 1 Nummer 5 der Personenstandsverordnung ist nach § 52a Absatz 4 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 87c Absatz 1 Satz 1 und 3 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch an das Jugendamt zu senden, in dessen Bezirk die Mutter ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat." |
b) Nach Nummer 68.1.5 wird folgende Nummer 68.1.6 eingefügt:
"68.1.6 Nach der Beurkundung eines tot geborenen Kindes entfallen alle Mitteilungen, außer denen nach § 57 Absatz 1 Nummer 1 der Personenstandsverordnung."
c) Nummer 68.2.4
68.2.4 Eine Mitteilung nach § 58 Absatz 3 Nummer 2 der Personenstandsverordnung kommt insbesondere nach Eintragung einer Folgebeurkundung über das Nichtbestehen der Ehe in Frage.
wird aufgehoben.
d) In Nummer 68.3.1 wird die Angabe " § 60 Absatz 1 Nummer 6" durch die Angabe " § 60 Absatz 1 Nummer 5" ersetzt.
e) In Nummer 68.3.2 wird die Angabe " § 60 Absatz 1 Nummer 7" durch die Angabe " § 60 Absatz 1 Nummer 6" ersetzt.
f) In Nummer 68.3.3 wird die Angabe " § 60 Absatz 1 Nummer 8" durch die Angabe " § 60 Absatz 1 Nummer 7" ersetzt.
g) In Nummer 68.3.5 wird die Angabe " § 60 Absatz 1 Nummer 9" durch die Angabe " § 60 Absatz 1 Nummer 8" ersetzt.
h) Nach Nummer 68.3 wird folgende Nummer 68.4 eingefügt:
"68.4 Mitteilungen an Ausländerbehörden
Erlangt der Standesbeamte Kenntnis von
so hat er hiervon nach § 87 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes unverzüglich die zuständige Ausländerbehörde zu unterrichten. An Stelle der Ausländerbehörde kann auch die zuständige Polizeibehörde unterrichtet werden, wenn deren Zuständigkeit nach § 71 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes für die Vorbereitung oder Durchführung aufenthaltsrechtlicher Maßnahmen gegeben ist."
i) Die Nummern 68.4 bis 68.6.2 werden die Nummern 68.5 bis 68.7.2.
j) In der neuen Nummer 68.6.2 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
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| (BGBl. 1961 II S. 1055, 1067), | "(BGBl. 1961 II S.1055, 1071)". |
k) In der neuen Nummer 68.6.6 wird die Angabe "Nummer A 5.3.1 bis A 5.3.5" durch die Angabe "Nummern A 5.3.2, A 5.3.3 und A 5.3.5" ersetzt.
l) Die neue Nummer 68.7.1 wird wie folgt gefasst:
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68.7.1 Für die elektronische Übermittlung von Daten zwischen den Standesämtern unter Verwendung des Datenaustauschformates XPersonenstand und des Übertragungsprotokolls OSCI-Transport ist folgender Ablauf zu beachten:
| "68.7.1 Die für die elektronische Übermittlung von Daten zwischen Standesämtern unter Verwendung des Datenaustauschformats XPersonenstand und des Übertragungsprotokolls OSCI-Transport erforderliche Standesamtsnummer des empfangenden Standesamts kann über die Internetseite www.personenstandsrecht.de abgerufen werden." |
39. In der Überschrift zu Kapitel 10 werden die Wörter "Bußgeldvorschriften, Besonderheiten, Gebühren" durch das Wort "Bußgeldvorschriften" ersetzt.
72 14 Zu § 72 PStG Erhebung von Gebühren und Auslagen72.1 Gebührenfreiheit nach Bundes- oder Landesrecht
Gebührenfrei sind Personenstandsurkunden, für die auf Grund von Bundes- oder Landesrecht Gebührenfreiheit vorgeschrieben ist (z.B. für Zwecke der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- und Rentenversicherung, für Zwecke der Kriegsopferversorgung, der Wiedergutmachung, der Sozialhilfe, der Gewährung von Kindergeld, von Elterngeld, von Ausbildungszulagen oder von Altershilfe für Landwirte).
72.2 Gebührenfreiheit nach internationalen Übereinkommen
72.2.1 Ist nach internationalem Übereinkommen die kostenlose Erteilung von Personenstandsurkunden vorgesehen, gehen diese den Maßgaben des Landesrechts vor.
72.2.2 In dem Übereinkommen über die kostenlose Erteilung von Personenstandsurkunden und den Verzicht auf ihre Legalisation vom 26. September 1957 (BGBl. 1961 II S. 1055, 1067) verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, auf Ersuchen eines anderen Vertragsstaates diesem beglaubigte Abschriften oder Auszüge aus den Personenstandsbüchern kostenlos zu erteilen, siehe Nummer 65.5.
72.2.3 In dem Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 über den Zivilprozess (BGBl. 1958 II S. 576) verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, bedürftigen Angehörigen eines anderen Vertragsstaates unter den gleichen Voraussetzungen wie den eigenen Staatsangehörigen Personenstandsurkunden kostenfrei zu erteilen. Der Text des Übereinkommens und die Liste der Vertragsstaaten können auf der Internetseite der Deutschen Sektion der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen (www.ciec-deutschland.de) eingesehen werden.
72.2.4 In dem Europäischen Niederlassungsabkommen vom 13. Dezember 1955 (BGBl. 1959 II S. 997) verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, bedürftigen Staatsangehörigen eines anderen Vertragsstaates unter den gleichen Voraussetzungen wie den eigenen bedürftigen Staatsangehörigen Personenstandsurkunden kostenfrei auszustellen. Der Text des Übereinkommens und die Liste der Vertragsstaaten können auf der Internetseite der Deutschen Sektion der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen (www.ciec-deutschland.de) eingesehen werden.
werden aufgehoben.
41. Nummer 75.3 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 75.3.1 und 75.3.2
75.3.1 In dem zu jeder Datenübernahme anzufertigenden Protokoll ist zu bestätigen, dass die in das elektronische Register übernommenen Daten mit den Beurkundungsdaten der ursprünglichen Beurkundung auf Grund durchgeführter Prüfung übereinstimmen. Das Übernahmeprotokoll ist vom Standesbeamten, der die Nacherfassung durchgeführt hat, zu unterschreiben und zu den Sammelakten zu nehmen.75.3.2 Der auf der ursprünglichen Übergangsbeurkundung anzubringende Vermerk über die Übernahme kann durch einen Stempelaufdruck angebracht werden und bedarf nicht der Unterschrift des Standesbeamten; die Übergangsbeurkundung ist zu den Sammelakten zu nehmen.
werden aufgehoben.
b) Die Nummern 75.3.3 und 75.3.4 werden zu den Nummern 75.3.1 und 75.3.2.
c) Es wird folgende Nummer 75.3.3 angefügt:
"75.3.3 Enthält der Personenstandseintrag Berichtigungen, die vor Abschluss der Eintragung vorgenommen worden sind, ist nur der berichtigte Sachverhalt in das elektronische Register zu übernehmen. Weitere Berichtigungen sind in einer Folgebeurkundung anzugeben."
42. Nummer 76 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 76.2.5 wird das Wort "Anlage" durch die Angabe "Anlagen 6 bis 9" ersetzt.
b) Der bisherige Text zu Nummer 76.3 wird Nummer 76.3.1.
c) Es werden die folgenden Nummern 76.3.2 bis 76.3.4 angefügt:
"76.3.2 Eintragungen über die Zugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft sind in den elektronischen Eintrag zu übernehmen; eine Prüfung, ob die eingetragene Zugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft den Eintragungsvoraussetzungen am Tag der Nacherfassung des Eintrags genügt, erfolgt nicht.
76.3.3 Enthält der Registereintrag Angaben zum Beruf oder zum akademischen Grad eines Beteiligten, sind diese nicht in den elektronischen Registereintrag zu übernehmen.
76.3.4 Sind in einem Personenstandseintrag, der vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet angelegt worden ist, die Umlaute mit "A(E)", "O(E)" oder "U(E)" eingetragen, so sind diese mit "ä", "ö" oder "ü" in den elektronischen Registereintrag zu übernehmen; das Zeichen "sp" ist mit "B" zu übertragen."
43. Nummer 77 wird wie folgt gefasst:
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| 77 Zu § 77 PStG Fortführung und Aufbewahrung der Familienbücher
77.1 Fortführung des Familienbuches als Heiratseintrag (§ 67 PStV) 77.1.1 Für die Fortführung des als Heiratseintrag fortzuführenden Familienbuches ist das Standesamt zuständig, bei dem das Eheregister für die Ehe geführt wird; dies gilt auch für die nach § 72 der Personenstandsverordnung beim Standesamt I in Berlin geführten Eheregister. Ist die Ehe nicht in einem deutschen Eheregister beurkundet, bleibt das Standesamt zuständig, bei dem das Familienbuch am 24. Februar 2007 geführt wurde. Für die Fortführung eines Familienbuches von Ehegatten, die bereits früher miteinander verheiratet waren, ist das Standesamt zuständig, bei dem das Eheregister für die letzte Ehe geführt wird. 77.1.2 Das Standesamt hat ein als Heiratseintrag fortzuführendes Familienbuch, für dessen Fortführung es nicht mehr zuständig ist, spätestens bei einem Anlass zur Fortführung oder Benutzung des Familienbuches dem zuständigen Standesamt ohne Anforderung zu übersenden. 77.1.3 Fällt bei einem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch auf, dass die Ehegatten bereits früher miteinander verheiratet gewesen waren, ist dem Standesamt, bei dem der Eheeintrag der früheren Ehe geführt wird, eine Mitteilung über die Auflösung der Ehe zu machen. 77.1.4 Eine Eintragung, die vor Übergabe des als Heiratseintrag fortzuführenden Familienbuches an ein anderes Standesamt vorgenommen wurde, ist auch dann gültig, wenn das Standesamt im Zeitpunkt der Eintragung nicht mehr zur Fortführung des Familienbuches zuständig war. 77.1.5 Ist für eine Ehe ein als Heiratseintrag fortzuführendes Familienbuch doppelt angelegt worden, so hat das Standesamt, das für die Fortführung des Familienbuches zuständig ist, festzustellen, ob die Familienbücher inhaltlich miteinander übereinstimmen, und bestehende Abweichungen zu klären. Soweit erforderlich, ist das zuerst angelegte Familienbuch zu ergänzen und zu berichtigen. Im Kopf des später angelegten Familienbuches ist ein Vermerk darüber einzutragen, dass dieses Familienbuch gegenstandslos ist, da für die Ehe bereits ein Familienbuch geführt wird; das Familienbuch ist dann zur Sammelakte zu nehmen. 77.2 Beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch (§ 49 PStV) Aus dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch werden anstelle von Registerausdrucken beglaubigte Abschriften ausgestellt, wenn mit diesen der Nachweis der Geburt eines Kindes erbracht werden soll, dessen Geburt nicht in einem deutschen Personenstandsregister beurkundet worden ist. Sie sind möglichst durch Ablichtung herzustellen. Die beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch ist keine Personenstandsurkunde im Sinne des Gesetzes. | " 77 Zu § 77 PStG Fortführung und Aufbewahrung der Familienbücher (§ 67 PStV)
77.1 Für die Fortführung des als Heiratseintrag fortzuführenden Familienbuches ist das Standesamt zuständig, bei dem das Eheregister für die Ehe geführt wird; dies gilt auch für die nach § 72 der Personenstandsverordnung beim Standesamt I in Berlin geführten Eheregister. Ist die Ehe nicht in einem deutschen Eheregister beurkundet, bleibt das Standesamt zuständig, bei dem das Familienbuch am 24. Februar 2007 geführt wurde. Für die Fortführung eines Familienbuches von Ehegatten, die bereits früher miteinander verheiratet waren, ist das Standesamt zuständig, bei dem das Eheregister für die letzte Ehe geführt wird. 77.2 Das Standesamt hat ein als Heiratseintrag fortzuführendes Familienbuch, für dessen Fortführung es nicht mehr zuständig ist, spätestens bei einem Anlass zur Fortführung oder Benutzung des Familienbuches dem zuständigen Standesamt ohne Anforderung zu übersenden. 77.3 Fällt bei der Nacherfassung in das elektronische Register bei einem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch auf, dass die Ehegatten bereits früher miteinander verheiratet gewesen waren, so ist nach Abschluss der elektronischen Nacherfassung eine beglaubigte Kopie des Familienbuches zur Sammelakte zu nehmen und das Original dem Standesamt, bei dem der Eheeintrag der früheren Ehe geführt wird, zur Fortführung zu übersenden. 77.4 Eine Eintragung, die vor Übergabe des als Heiratseintrag fortzuführenden Familienbuches an ein anderes Standesamt vorgenommen wurde, ist auch dann gültig, wenn das Standesamt im Zeitpunkt der Eintragung nicht mehr zur Fortführung des Familienbuches zuständig war. 77.5 Ist für eine Ehe ein als Heiratseintrag fortzuführendes Familienbuch doppelt angelegt worden, so hat das Standesamt, das für die Fortführung des Familienbuches zuständig ist, festzustellen, ob die Familienbücher inhaltlich miteinander übereinstimmen, und bestehende Abweichungen zu klären. Soweit erforderlich, ist das zuerst angelegte Familienbuch zu ergänzen und zu berichtigen. Im Kopf des später angelegten Familienbuches ist ein Vermerk darüber einzutragen, dass dieses Familienbuch gegenstandslos ist, da für die Ehe bereits ein Familienbuch geführt wird; das Familienbuch ist dann zur Sammelakte zu nehmen. 77.6 Die nicht mehr fortzuführenden Heiratseinträge sind wie Sammelakten aufzubewahren, um im Falle des Verlustes des als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuches dessen Funktion übernehmen zu können (siehe auch Nummer 8.3.1)." |
44. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
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| Anlage 1 zur PStG-VwV Bezeichnung der Folgebeurkundungen im Eheregister 1 Tod, Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten 1.1 Tod der Frau/des Mannes 1.2 Tod der Frau/des Mannes nach Auflösung der Ehe 1.3 Todeserklärung/Aufhebung der Todeserklärung der Frau/des Mannes 1.4 Feststellung der Todeszeit/Aufhebung der Feststellung der Todeszeit der Frau/des Mannes 1.5 Auflösung der Ehe durch neue Ehe der Frau/des Mannes nach Todeserklärung/Feststellung der Todeszeit des Mannes/der Frau 1.6 Todeserklärung/Feststellung der Todeszeit der Frau/des Mannes nach Auflösung der Ehe 2 Auflösung der Ehe durch Entscheidung 2.1 Auflösung der Ehe durch Scheidung 2.2 Aufhebung der Ehe 2.3 Feststellung der Nichtigkeit der Ehe 2.4 Feststellung des Nichtbestehens der Ehe 2.5 Auflösung der Ehe durch Scheidung und Wiederannahme des Geburtsnamens kraft Gesetzes durch die Frau/den Mann 2.6 Auflösung der Ehe durch Scheidung und Wiederannahme des früheren Familiennamens kraft Gesetzes durch die Frau/den Mann 3 Namensänderung 3.1 Ehename 3.1.1 Nachträgliche Bestimmung eines Ehenamens 3.1.2 Nachträgliche Bestimmung eines Ehenamens und Hinzufügung eines Namens durch die Frau/den Mann 3.1.3 Nachträgliche Rechtswahl und/oder nachträgliche Bestimmung eines Ehenamens/eines gemeinsamen Familiennamens (ggf.: und Hinzufügung eines Namens durch die Frau/den Mann) 3.1.4 Nachträgliche Rechtswahl und gemeinsamer Familienname kraft Gesetzes (ggf.: und Hinzufügung eines Namens durch die Frau/den Mann) 3.1.5 Wahl des Heimatrechts für die Namensführung der Frau/des Mannes nach Auflösung der Ehe 3.1.6 Hinzufügung eines Namens durch die Frau/den Mann 3.1.7 Widerruf der Hinzufügung eines Namens durch die Frau/den Mann 3.1.8 Wiederannahme des Geburtsnamens/des früheren Familiennamens durch die Frau/den Mann 3.1.9 Wiederannahme des Geburtsnamens/des früheren Familiennamens durch die Frau/den Mann nach Auflösung der Ehe 3.2 Behördliche Namensänderung 3.2.1 Behördliche Änderung/Feststellung des Ehenamens 3.2.2 Behördliche Änderung/Feststellung des Ehenamens mit Erstreckung auf den Geburtsnamen der Frau/des Mannes 3.2.3 Behördliche Änderung/Feststellung des/eines Vornamens/der Vornamen der Frau/des Mannes 3.2.4 Behördliche Änderung/Feststellung des Geburtsnamens/Familiennamens der Frau/des Mannes 3.3 Sonstige 3.3.1 Namensänderung der Frau/des Mannes durch Angleichungserklärung 3.3.2 Namensänderung durch Annahme der Frau/des Mannes als Kind 3.3.3 Namensänderung durch Annahme der Frau/des Mannes als Kind mit Erstreckung auf den Ehenamen 3.3.4 Änderung des Geburtsnamens der Frau/des Mannes durch Anschlusserklärung an die Namensänderung der Eltern/eines Elternteils 3.3.5 Änderung des Ehenamens nach Änderung des Geburtsnamens der namengebenden Frau/des namengebenden Mannes 3.3.6 Änderung der/des Vornamen/s der Frau/des Mannes, § 1 des Transsexuellengesetzes 3.3.7 Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit, § 8 des Transsexuellengesetzes 3.3.8 Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit und Änderung der/des Vornamen/s nach § 8 des Transsexuellengesetzes 3.4 Religion Änderung/Streichung der Religionszugehörigkeit der Frau/des Mannes/der Frau und des Mannes 3.5 Berichtigung Berichtigung des/der Familiennamens der Frau/des Mannes, Geburtsnamens der Frau/des Mannes, Vornamens der Frau/des Mannes usw. | "Anlage 1 zur PStG-VwV Bezeichnung der Folgebeurkundungen im Eheregister 1 Beendigung der Ehe, Todeserklärung 1.1 Auflösung der Ehe 1.2 Feststellung des Nichtbestehens der Ehe 1.3 Feststellung des Todes/der Todeszeit 1.4 Aufhebung des Beschlusses über Feststellung des Todes/der Todeszeit 2 Namensänderung 2.1 Nachträgliche Bestimmung eines Ehenamens 2.2 Nachträgliche Bestimmung eines Ehenamens und Hinzufügung eines Begleitnamens 2.3 Hinzufügung eines Begleitnamens 2.4 Widerruf der Hinzufügung eines Begleitnamens 2.5 Wiederannahme eines früheren Namens nach Auflösung der Ehe 2.6 Nachträgliche Bestimmung der Namensführung in der Ehe nach ausländischem Recht 2.7 Nachträgliche Rechtswahl und Bestimmung der Namensführung in der Ehe 2.8 Namensführung kraft Gesetzes nach Auflösung der Ehe 2.9 Rechtswahl und Namensführung nach Auflösung der Ehe 2.10 Änderung des Ehenamens 2.11 Änderung des Geburtsnamens 2.12 Änderung des Geburtsnamens und Erstreckung auf den Ehenamen 2.13 Änderung des Familiennamens 2.14 Änderung des Vornamens/der Vornamen 3 Sonstige 3.1 Berichtigung 3.2 Änderung der Religionszugehörigkeit 3.3 Änderung der Geschlechtszugehörigkeit 3.4 Änderung der Geschlechtszugehörigkeit und der Vornamen 4 Altfälle (nur bei elektronischer Nacherfassung) 4.1 Gerichtliche Nichtigerklärung der Ehe 4.2 Auflösung der Ehe durch Todeserklärung 4.3 Untersagung der Weiterführung des Namens des Mannes 4.4 Hinzufügung des Mädchennamens der Frau zum Ehenamen 4.5 Erklärung der ausländischen Ehefrau über ihre künftige Namensführung nach deutschem oder ausländischem Recht 4.6 Erklärung der deutschen Ehefrau über ihre künftige Namensführung nach deutschem oder ausländischem Recht 4.7 Änderung des Ehenamens in den Geburtsnamen der Frau 4.8 Wiederannahme des Geburtsnamens oder des zum Zeitpunkt der Eheschließung geführten Namens 4.9 Neubestimmung des Ehenamens 4.10 Neuwahl des Ehenamens nach Heimatrecht oder Aufenthaltsrecht 4.11 Neubestimmung des dem Ehenamen vorangestellten oder angefügten Namens 4.12 Änderung des Ehenamens in einen im Zeitpunkt der Eheschließung geführten Namen 4.13 Erklärung von Ehegatten im Beitrittsgebiet über ihre Namensführung in der Ehe 4.14 Erklärung von Ehegatten in der ehemaligen DDR, den Namen der Frau als Ehenamen zu führen 4.15 Änderung des Geburtsnamens durch Annahme an Kindes Statt 4.16 Änderung des Geburtsnamens durch Aufhebung der Annahme an Kindes Statt 4.17 Änderung des Geburtsnamens durch Legitimation 4.18 Änderung des Geburtsnamens durch Ehelicherklärung 4.19 Änderung des Geburtsnamens durch Feststellung der Nichtehelichkeit 4.20 Änderung des Geburtsnamens durch Annahme an Kindes Statt, Aufhebung der Annahme an Kindes Statt oder Legitimation und Erstreckung auf den Ehenamen 4.21 Ungültigkeit der Eintragung über die frühere Zugehörigkeit zur jüdischen Religionsgemeinschaft 4.22 Ungültigkeit der Eintragung eines jüdischen Vornamens" |
45. Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
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| Anlage 2 zur PStG-VwV Bezeichnung der Folgebeurkundungen im Geburtenregister 1 Bestehen/Nichtbestehen eines Kindschaftsverhältnisses 1.1 Anerkennung der Vaterschaft/Mutterschaft 1.2 Gerichtliche Feststellung der Unwirksamkeit der Anerkennung der Vaterschaft 1.3 Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft/des Nichtbestehens der Vaterschaft 1.4 Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft und Anerkennung der Vaterschaft durch einen Dritten 1.5 Gerichtliche Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft und gleichzeitige Feststellung der Vaterschaft eines Dritten 2 Annahme als Kind 2.1 Annahme eines Minderjährigen als Kind durch ein Ehepaar/eine Frau/einen Mann, §§ 1741, 1754 Absatz 1/ §§ 1741, 1754 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 2.2 Annahme eines Minderjährigen als Kind durch den Ehemann der Mutter/die Ehefrau des Vaters, §§ 1741, 1754 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 2.3 Annahme eines Minderjährigen als Kind durch die Lebenspartnerin der Mutter/den Lebenspartner des Vaters, § 9 Absatz 7 des Lebenspartnerschaftsgesetzes, § 1754 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 2.4 Annahme eines Volljährigen als Kind durch ein Ehepaar/eine Frau/einen Mann, §§ 1767, 1770 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 2.5 Annahme eines Volljährigen als Kind durch ein Ehepaar/eine Frau/einen Mann mit den Wirkungen der Annahme eines Minderjährigen, §§ 1767, 1772 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 2.6 Annahme eines Minderjährigen/eines Volljährigen als Kind durch ein Ehepaar/eine Frau/einen Mann nach ausländischem Recht 2.7 Annahme eines Minderjährigen als Kind durch ein Ehepaar/eine Frau/einen Mann nach ausländischem Recht mit den Wirkungen deutschen Rechts 2.8 Annahme eines Minderjährigen als Kind durch ein Ehepaar/eine Frau/einen Mann nach ausländischem Recht mit den Wirkungen deutschen Rechts für Sorge und Unterhalt 2.9 Annahme eines Minderjährigen als Kind durch ein Ehepaar/eine Frau/einen Mann nach ausländischem Recht und Bestätigung mit Feststellung der Wirkungen deutschen Rechts, § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Adoptionswirkungsgesetzes 2.10 Annahme eines Minderjährigen als Kind durch ein Ehepaar/eine Frau/einen Mann nach ausländischem Recht und Bestätigung mit Feststellung der Wirkungen deutschen Rechts für Sorge und Unterhalt, § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Adoptionswirkungsgesetzes 2.11 Aufhebung der Annahme eines Minderjährigen als Kind wegen fehlender Erklärungen, § 1760 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 2.12 Aufhebung der Annahme eines Minderjährigen als Kind von Amts wegen, § 1763 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 2.13 Aufhebung der Annahme eines Volljährigen als Kind, § 1771 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 2.14 Aufhebung des durch Annahme begründeten Rechtsverhältnisses durch Eheschließung, § 1766 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 3 Namensänderung 3.1 Nachträgliche Anzeige von Vornamen 3.2 Neubestimmung des Familiennamens des Kindes nach Eheschließung der Eltern/nach Begründung der gemeinsamen Sorge, § 1617b Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 3.3 Erteilung des Familiennamens des Vaters/der Mutter durch die Mutter/den Vater, § 1617a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 3.4 Wahl des Rechts der Namensführung und Bestimmung des Familiennamens des Kindes, Artikel 10 Absatz 3 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche 3.5 Einbenennung durch die Mutter und ihren Ehemann/und ihre Lebenspartnerin, § 1618 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 3.6 Einbenennung durch den Vater und seine Ehefrau/seinen Lebenspartner, § 1618 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 3.7 Erwerb des Familiennamens der Mutter, § 1617b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 3.8 Bestimmung eines Ehenamens, Änderung des Familiennamens der Mutter/des Vaters und Erstreckung auf den Familiennamen des Kindes, § 1617c Absatz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 3.9 Anschlusserklärung des Kindes an die Bestimmung eines Ehenamens und Änderung des Familiennamens der Mutter/des Vaters, § 1617c Absatz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 3.10 Nachträgliche Rechtswahl und/oder Bestimmung eines gemeinsamen Familiennamens, Änderung des Familiennamens der Mutter/des Vaters (ggf.: und Hinzufügung eines Namens durch die Mutter/den Vater) und Erstreckung auf den Familiennamen des Kindes, § 1617c Absatz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 3.11 Anschlusserklärung des Kindes an die Bestimmung eines gemeinsamen Familiennamens und Änderung des Familiennamens der Mutter/des Vaters (ggf.: und Hinzufügung eines Namens durch die Mutter/den Vater), § 1617c Absatz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 3.12 Gemeinsamer Familienname der Eltern kraft Gesetzes, Änderung des Familiennamens der Mutter/des Vaters und Erstreckung auf den Familiennamen des Kindes, § 1617c Absatz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 3.13 Anschlusserklärung des Kindes an einen gemeinsamen Familiennamen kraft Gesetzes und Änderung des Familiennamens der Mutter/des Vaters (ggf.: und Hinzufügung eines Namens durch die Mutter/den Vater), § 1617c Absatz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 3.14 Wiederannahme eines früheren Namens durch die Mutter/den Vater und Erstreckung auf den Familiennamen des Kindes, § 1617c Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 3.15 Anschlusserklärung des Kindes an die Wiederannahme eines früheren Namens durch die Mutter/den Vater, § 1617c Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 3.16 Änderung des Familiennamens der Mutter/des Vaters durch Annahme als Kind und Erstreckung auf den Familiennamen des Kindes, § 1617c Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 3.17 Anschlusserklärung des Kindes an die Änderung des Geburtsnamens der Mutter/des Vaters durch Annahme als Kind, § 1617c Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 3.18 Behördliche Änderung des Familiennamens des Kindes 3.19 Behördliche Änderung des Familiennamens der Mutter und/oder des Vaters und Erstreckung auf den Familiennamen des Kindes 3.20 Angleichung der Namen des Kindes und/oder der Mutter und/oder des Vaters 3.21 Angleichung der Namen der Mutter und/oder des Vaters und Erstreckung auf den Familiennamen des Kindes 3.22 Anschlusserklärung des Kindes an die Angleichung der Namen der Mutter und/oder des Vaters 4 Änderungen nach Transsexuellengesetz 4.1 Änderung der/des Vornamen/s, § 1 des Transsexuellengesetzes 4.2 Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit, § 8 des Transsexuellengesetzes 4.3 Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit und Änderung der/des Vornamen/s nach § 8 des Transsexuellengesetzes 5 Religion Änderung/Streichung der Religionszugehörigkeit des Kindes 6 Berichtigungen Berichtigung des/der Familiennamens des Kindes/Vornamen der Mutter/der Religionszugehörigkeit des Vaters usw. | "Anlage 2 zur PStG-VwV Bezeichnung der Folgebeurkundungen im Geburtenregister 1 Abstammung 1.1 Mutterschaft 1.2 Vaterschaft 1.3 Nichtbestehen der Vaterschaft 1.4 Nichtbestehen der Vaterschaft und Vaterschaft eines Dritten 2 Annahme als Kind 2.1 Annahme eines Minderjährigen durch ein Ehepaar, §§ 1741, 1754 Absatz 1 BGB 2.2 Annahme eines Minderjährigen durch eine Einzelperson, §§ 1741, 1754 Absatz 2 BGB 2.3 Annahme eines minderjährigen Kindes des Ehegatten, §§ 1741, 1754 Absatz 1 BGB 2.4 Annahme eines minderjährigen Kindes des Lebenspartners, § 9 Absatz 7 LPartG, § 1754 Absatz 1 BGB 2.5 Annahme eines Minderjährigen durch ein Ehepaar nach ausländischem Recht mit den Wirkungen deutschen Rechts 2.6 Annahme eines Minderjährigen durch eine Einzelperson nach ausländischem Recht mit den Wirkungen deutschen Rechts 2.7 Annahme eines Minderjährigen durch ein Ehepaar nach ausländischem Recht und Feststellung der Wirkungen deutschen Rechts, § 2 Absatz 2 AdWirkG 2.8 Annahme eines Minderjährigen durch eine Einzelperson nach ausländischem Recht und Feststellung der Wirkungen deutschen Rechts, § 2 Absatz 2 AdWirkG 2.9 Annahme eines Minderjährigen durch ein Ehepaar nach ausländischem Recht und Umwandlungsausspruch, § 3 AdWirkG 2.10 Annahme eines Minderjährigen durch eine Einzelperson nach ausländischem Recht und Umwandlungsausspruch, § 3 AdWirkG 2.11 Annahme eines Volljährigen durch ein Ehepaar, §§ 1767, 1770 BGB 2.12 Annahme eines Volljährigen durch eine Einzelperson, §§ 1767, 1770 BGB 2.13 Annahme eines Volljährigen durch ein Ehepaar mit den Wirkungen der Annahme eines Minderjährigen, §§ 1767, 1772 BGB 2.14 Annahme eines Volljährigen durch eine Einzelperson mit den Wirkungen der Annahme eines Minderjährigen, §§ 1767, 1772 BGB 2.15 Annahme eines volljährigen Kindes des Ehegatten, §§ 1767, 1770 BGB 2.16 Annahme eines volljährigen Kindes des Lebenspartners, § 9 Absatz 7 LPartG, §§ 1767, 1770 BGB 2.17 Annahme eines volljährigen Kindes des Ehegatten mit den Wirkungen der Annahme eines Minderjährigen, §§ 1767, 1770 BGB 2.18 Annahme eines volljährigen Kindes des Lebenspartners mit den Wirkungen der Annahme eines Minderjährigen, § 9 Absatz 7 LPartG, §§ 1767, 1770 BGB 2.19 Annahme eines Volljährigen als Kind durch ein Ehepaar nach ausländischem Recht 2.20 Annahme eines Volljährigen als Kind durch eine Einzelperson nach ausländischem Recht 2.21 Aufhebung der Annahme eines Minderjährigen als Kind wegen fehlender Erklärungen, § 1760 BGB 2.22 Aufhebung der Annahme eines Minderjährigen als Kind von Amts wegen, § 1763 BGB 2.23 Aufhebung der Annahme eines Minderjährigen als Kind nur zu einem Annehmenden, § 1764 Absatz 5 BGB 2.24 Aufhebung der Annahme als Kind durch Eheschließung mit dem Annehmenden, § 1766 BGB 2.25 Aufhebung der Annahme eines Volljährigen als Kind, § 1771 BGB 2.26 Aufhebung der Annahme eines Volljährigen als Kind nur zu einem Annehmenden, § 1764 Absatz 5 BGB 3 Namensänderung 3.1 Nachträgliche Anzeige der Vornamen 3.2 Nachträgliche Bestimmung des Geburtsnamens 3.3 Neubestimmung des Geburtsnamens 3.4 Erwerb des Familiennamens der Mutter 3.5 Erstreckung des Ehenamens der Eltern 3.6 Erstreckung des gemeinsamen Familiennamens der Eltern 3.7 Erstreckung der Änderung des Ehenamens der Eltern 3.8 Erstreckung der Änderung des gemeinsamen Familiennamens der Eltern 3.9 Erstreckung der Änderung des Fanliliennamens des namengebenden Elternteils 3.10 Erteilung des Familiennamens 3.11 Einbenennung 3.12 Angleichung der Namen des Kindes 3.13 Angleichung der Namen der Eltern und des Kindes 3.14 Behördliche Namensänderung des Kindes 3.15 Behördliche Namensänderung der Eltern und des Kindes 3.16 Feststellung des Namens des Kindes 3.17 Änderung des Namens des Kindes nach ausländischem Recht 3.18 Änderung der Namen der Eltern und des Kindes nach ausländischem Recht 3.19 Änderung der Namen des namengebenden Elternteils und des Kindes nach ausländischem Recht 4 Sonstige 4.1 Änderung der Vornamen nach dem TSG 4.2 Änderung der Geschlechtszugehörigkeit 4.3 Änderung der Geschlechtszugehörigkeit und der Vornamen 4.4 Änderung der Religionszugehörigkeit 4.5 Berichtigung 4.6 Nachträgliche Feststellung des Personenstandes 5 Altfälle (nur bei elektronischer Nacherfassung) 5.1 Legitimation durch Eheschließung der Eltern 5.2 Legitimation durch Ehelicherklärung 5.3 Annahme an Kindes Statt nnahme an Kindes Statt durch die Mutter 5.5 Annahme an Kindes Statt durch den Vater 5.6 Aufhebung der Annahme an Kindes Statt durch Vertrag 5.7 Aufhebung der Annahme an Kindes Statt durch das Vormundschaftsgericht 5.8 Aufhebung der Annahme an Kindes Statt durch Eheschließung mit dem Annehmenden 5.9 Erklärung der Beteiligten über die Wirkungen der Annahme an Kindes Statt 5.10 Neubestimmung des Namens des Kindes 5.11 Erteilung des Familiennamens durch den Ehemann der Mutter 5.12 Erteilung des Familiennamens durch den Vater 5.13 Erteilung des Familiennamens durch Verfügung des Vormundschaftsgerichts 5.14 Namenserteilung an den überlebenden Elternteil 5.15 Annahme eines Hofnamens 5.16 Hinzufügung des früheren Familiennamens 5.17 Erteilung des Familiennamens durch den Erziehungsberechtigten 5.18 Änderung des Namens des Kindes 5.19 Ungültigkeit der Eintragung über die frühere Zugehörigkeit zur jüdischen Religionsgemeinschaft 5.20 Ungültigkeit der Eintragung eines jüdischen Vornamens" |
46. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:
In alphabetischer Folge werden die Angaben "Ldkrs. = Landkreis" und "Verbgem = Verbandsgemeinde" eingefügt.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (PStG-VwV) in der nunmehr geltenden Fassung im Bundesanzeiger veröffentlichen.
III.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
ENDE