AufenthG-VwV - Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 73 Abs. 2 und 3 Satz 1 Aufenthaltsgesetz § 73 Abs. 2 und 3 Satz 1
Vom 25. August 2008
(GMBl. Nr. 45 vom 11.09.2008 S. 943)
Nach Artikel 84 Abs. 2 des Grundgesetzes wird folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:
§ 1 Allgemeines
(1) Nach § 73 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes können die Ausländerbehörden vor Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels, einer Aufenthaltsgestattung oder einer Duldung dem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst und dem Zollkriminalamt sowie dem Landesamt für Verfassungsschutz, dem Landeskriminalamt und den Behörden der Polizei, die für die anfragende Ausländerbehörde zuständig sind, zur Feststellung von Versagungsgründen nach § 5 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes oder zur Prüfung von sonstigen Sicherheitsbedenken die bei ihnen gespeicherten personenbezogenen Daten des Antragstellers übermitteln.
Sonstige Sicherheitsbedenken, die eine Sicherheitsanfrage rechtfertigen, liegen bei sicherheitsrelevanten Erkenntnissen vor, die zwar nicht einen Regelausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 oder Nr. 5a des Aufenthaltsgesetzes, aber dennoch den Verdacht begründen, dass eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorliegen könnte. Beim Vorliegen von Gründen, bei denen eine Ausweisung zwingend ( § 53 AufenthG) oder in der Regel ( § 54 AufenthG) zu verfügen ist, sind Sicherheitsbedenken grundsätzlich zu bejahen. Darüber hinaus können Sicherheitsbedenken auch bei sicherheitsrelevanten Erkenntnissen oder Erkenntnissen über Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen vorliegen, die zwar keinen Regelausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 oder 5a AufenthG begründen, aber dennoch eine sicherheitsrelevante Gefährdung oder Beeinträchtigung der Interessen der Bundesrepublik Deutschland darstellen (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG).
(2) Die nachfolgenden Vorschriften regeln die Fälle, in denen die Ausländerbehörden von der nach § 73 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes eingeräumten Befugnis zu einer Sicherheitsanfrage Gebrauch zu machen haben, und das hierbei anzuwendende Verfahren. Die Länder können ergänzende Regelungen erlassen.
§ 2 Anwendungsfälle
(1) Für alle ausländerrechtlich handlungsfähigen Personen ( § 80 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes) ist in folgenden Fällen eine Sicherheitsanfrage nach § 73 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes durchzuführen:
(2) Von einer Sicherheitsanfrage kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn aufgrund der bekannten Lebensumstände (z.B. schwere Erkrankung, hohes Lebensalter, besondere Vertrauenswürdigkeit o. ä.) nicht mit sicherheitsrelevanten Erkenntnissen zu rechnen ist, so dass sich ein Verzicht auf die Anfrage aufdrängt.
§ 3 Verfahren
(1) Bei Sicherheitsanfragen nach § 2 haben die Ausländerbehörden den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und das Zollkriminalamt sowie die jeweils zuständige Verfassungsschutzbehörde und das jeweils zuständige Landeskriminalamt zu beteiligen. Die nach § 73 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes beteiligungsfähigen zuständigen Behörden der Polizei werden bei Sicherheitsanfragen von den beteiligten Landeskriminalämtern eingebunden, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.
(2) Die Ausländerbehörden leiten ihre Sicherheitsanfragen über das Bundesverwaltungsamt an die in § 3 Abs. 1 Satz 1 genannten Sicherheitsbehörden und verwenden hierzu die in der Anlage 3 aufgezeigten technischen Übermittlungswege.
(3) Bei einer Sicherheitsanfrage werden folgende personenbezogenen Angaben übermittelt, soweit sie vorhanden sind:
Hierbei sind die bei der zuständigen Ausländerbehörde gespeicherten Daten zu verwenden. Dort gespeicherte Daten sind vor ihrer Verwendung aus Anlass einer Sicherheitsanfrage mit den im Ausländerzentralregister gespeicherten Daten abzugleichen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Sofern Daten, die nach Satz 1 zu übermitteln sind, aus Anlass der Sicherheitsanfrage neu zu erheben, zu ändern oder zu überprüfen sind, soll die Ausländerbehörde hierzu möglichst auf amtlich ausgestellte Urkunden zurückgreifen, die beim Ausländer vorhanden sind. Hat die Ausländerbehörde aus eigener Kenntnis Hinweise auf sicherheitsrelevante personenbezogene Daten, teilt sie diese in ihrer Anfrage mit.
(4) Das Bundesverwaltungsamt leitet eingegangene Sicherheitsanfragen der Ausländerbehörden unverzüglich an die in § 3 Abs. 1 Satz 1 angeführten Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste weiter. Die technischen Einzelheiten zum Übermittlungsverfahren sind in Anlage 4 geregelt. Das Bundesverwaltungsamt hat technisch sicherzustellen, dass die übermittelten Daten vor der Weiterleitung auf ihre Schlüssigkeit geprüft werden.
(5) Die angefragten Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste teilen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von 22 Tagen ab Versendung der Anfrage durch das Bundesverwaltungsamt mit, ob zu dem angefragten Ausländer Erkenntnisse zu Versagungsgründen nach § 5 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes oder sonstigen Sicherheitsbedenken vorliegen oder die Bearbeitung andauert. Sie verwenden hierzu die in der Anlage 5 zu Nr. 1 bis 3 genannten Meldekürzel; es steht ihnen dabei frei, über das technische Datenübermittlungssystem auch nähere Angaben zu den vorliegenden Erkenntnissen mitzuteilen oder dies generell oder im Einzelfall dem gesonderten unmittelbaren Informationsaustausch mit den Ausländerbehörden vorzubehalten. Geht keine Mitteilung einer angefragten Sicherheitsbehörde oder eines angefragten Nachrichtendienstes innerhalb der Frist ein, erinnert das Bundesverwaltungsamt unverzüglich nach Fristablauf an die noch ausstehende Beantwortung innerhalb von 72 Stunden; die betreffende Behörde ist dann zur umgehenden Beantwortung verpflichtet.
(6) Das Bundesverwaltungsamt leitet eingehende Mitteilungen der angefragten Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste sofort an die anfragende Ausländerbehörde weiter, wenn diese Meldekürzel nach Anlage 5 zu Nr. 2 oder 3 enthalten. Alle anderen Mitteilungen werden unverzüglich an die anfragende Ausländerbehörde weitergeleitet, wenn die letzte Mitteilung beim Bundesverwaltungsamt eingegangen ist oder die Nachfrist nach Abs. 5 Satz 3 abgelaufen ist. Leitet eine angefragte Sicherheitsbehörde oder ein angefragter Nachrichtendienst dem Bundesverwaltungsamt auch innerhalb der nach Abs. 5 Satz 3 2. Halbsatz gesetzten Nachfrist keine Mitteilung zu, teilt das Bundesverwaltungsamt dies der anfragenden Ausländerbehörde mit den in Anlage 5 zu Nr. 4 genannten Rückmeldekürzeln mit.
(7) Hat eine angefragte Sicherheitsbehörde oder ein angefragter Nachrichtendienst der anfragenden Ausländerbehörde durch das Bundesverwaltungsamt das in Anlage 5 zu Nr. 3 aufgeführte Meldekürzel übermitteln lassen, erfolgt die endgültige Mitteilung, ob Erkenntnisse zu Versagungsgründen nach § 5 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes oder sonstige Sicherheitsbedenken in das Verfahren eingebracht werden, ebenfalls unter Nutzung der Meldekürzel nach Anlage 5 Nr. 1 und 2 unmittelbar nach Abschluss der unverzüglichen Prüfung über das Bundesverwaltungsamt. Soweit der Ausländerbehörde Meldekürzel nach Anlage 5 Nr. 2 und 4 übermittelt worden sind, ergreift sie die erforderlichen Maßnahmen zur weiteren Sachverhaltsaufklärung.
(8) Erteilt oder verlängert die anfragende Ausländerbehörde der zu überprüfenden Person nach Abschluss des Verfahrens einen Aufenthaltstitel, teilt sie über das Bundesverwaltungsamt unter Verwendung der in der Anlage 3 aufgezeigten technischen Übermittlungswege allen angefragten Sicherheitsbehörden oder Nachrichtendiensten die Gültigkeitsdauer des erteilten oder verlängerten Aufenthaltstitels oder die bestandskräftige Versagung des Aufenthaltstitels mit.
§ 4 Datensicherheit
Die Verantwortung für die erforderlichen Datensicherungsmaßnahmen bei der Datenübermittlung nach Anlagen 3 und 4 obliegt dem Bundesverwaltungsamt.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift trit am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Der Bndesrat hat zugestimmt.
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