Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung

Vom 13. März 2002
(BGBl. I Nr. 20 vom 26.03.2002. S. 1141, ber. 1230)



Auf Grund des Artikels 238 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), der durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1658) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

Artikel 1

Die BGB-Informationspflichten-Verordnung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 342) wird wie folgt geändert:

1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt gefasst:

"Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-Informationspflichten-Verordnung -BGB-InfoV)".

2. Die Überschrift des Abschnitts 3 wird wie folgt gefasst:

"Abschnitt 3
Informations- und Nachweispflichten von Reiseveranstaltern".

3. Im Abschnitt 3 werden nach § 8 die  § § 9, 10 eingefügt:

" § 9 Muster für den Sicherungsschein

(1) Der Reiseveranstalter hat vorbehaltlich des § 10 für den Sicherungsschein nach § 651k Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das in der Anlage bestimmte Muster zu verwenden.

(2) Der Reiseveranstalter darf in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen und auf dem Sicherungsschein die Firma oder ein Kennzeichen des Kundengeldabsicherers und seines Beauftragten abdrucken. Ist der Sicherungsschein befristet, ist darauf in der Reisebestätigung in deutlich hervorgehobener Form hinzuweisen.

(3) Der Sicherungsschein ist der Reisebestätigung anzuheften oder auf ihrer Rückseite abzudrucken.

(4) Wird der Sicherungsschein auf der Rückseite der Reisebestätigung abgedruckt, ist auf deren Vorderseite auf den abgedruckten Sicherungsschein in deutlich hervorgehobener Form hinzuweisen. In einem solchen Sicherungsschein können mehrere Kundengeldabsicherer angegeben werden; der Hinweis nach Satz 1 ist dann wie folgt zu fassen:

"Der Sicherungsschein ist auf der Rückseite abgedruckt. Ihr Absicherer ist (Namen einsetzen)."

(5) Enthält die Urkunde neben dem Sicherungsschein weitere Angaben oder Texte, muss sich der Sicherungsschein hiervon deutlich abheben.

(6) Der Sicherungsschein kann auch in Textform nachgewiesen werden und elektronisch mit der Reisebestätigung verbunden werden.

§ 10 Nachweis nach § 651k Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Ein Reiseveranstalter, der seine Hauptniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat und dem Reisenden Sicherheit in Übereinstimmung mit den Vorschriften des anderen Staates leistet, hat den Nachweis nach § 651k Abs. 5 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Maßgabe der am Ort seiner Hauptniederlassung geltenden Vorschriften, jedoch in deutscher oder einer anderen für den Verbraucher leicht verständlichen Sprache zu führen."

4. Die bisherigen §§ 9 bis 11 werden die neuen §§ 11 bis 13.

5. In Abschnitt 5 wird vor § 13 folgender neuer § 13 eingefügt:

" § 13 Überleitungsregelung für das Muster nach § 9

Bisherige Sicherungsscheinformulare können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 aufgebraucht werden."

6. Der bisherige § 13 wird neuer § 14.

7. Folgende Anlage wird angefügt:

- wie eingefügt -

Artikel 2

Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut der BGB-Informationspflichten-Verordnung in der ab dem 1. Mai 2002 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2002 in Kraft.

_________________________

Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung
zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung

Vom 28. März 2002
(BGBl. I vom 03.04.2002 S. 1230)

Auf Grund des Artikels 238 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), der durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1658) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

Artikel 1

Artikel 1 Nr. 5 und 6 der Ersten Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung vom 13. März 2002 (BGBl. I S. 1141) wird wie folgt gefasst:

"5. In Abschnitt 5 wird vor dem bisherigen § 12 folgender neuer § 14 eingefügt: "

§ 14 Überleitungsregelung für das Muster nach § 9

Bisherige Sicherungsscheinformulare können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 aufgebraucht werden."

6. Der bisherige § 12 wird neuer § 15."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ENDE