Änderungstext
Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes
Vom 7. Juli 2009
(BGBl. I Nr. 39 vom 10.07.2009 S. 1707)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 833 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 833a Pfändungsumfang bei Kontoguthaben; Aufhebung der Pfändung; Anordnung der Unpfändbarkeit".
b) Die Angabe zu § 850i wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 850i Pfändungsschutz bei sonstigen Vergütungen | " § 850i Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte". |
c) Die Angabe zu § 850k wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 850k Pfändungsschutz für Kontoguthaben aus Arbeitseinkommen | " § 850k Pfändungsschutzkonto". |
d) Nach der Angabe zu § 850k wird folgende Angabe eingefügt:
" § 850l Pfändungsschutz für Kontoguthaben aus wiederkehrenden Einkünften".
2. In § 788 Abs. 4 wird die Angabe "850k," durch die Angabe "833a Abs. 2, §§ 850k, 850l," ersetzt.
3. Nach § 833 wird folgender § 833a eingefügt:
" § 833a Pfändungsumfang bei Kontoguthaben; Aufhebung der Pfändung; Anordnung der Unpfändbarkeit
(1) Die Pfändung des Guthabens eines Kontos bei einem Kreditinstitut umfasst das am Tag der Zustellung des Pfändungsbeschlusses bei dem Kreditinstitut bestehende Guthaben sowie die Tagesguthaben der auf die Pfändung folgenden Tage.
(2) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht anordnen, dass
wenn der Schuldner nachweist, dass dem Konto in den letzten sechs Monaten vor Antragstellung ganz überwiegend nur unpfändbare Beträge gutgeschrieben worden sind, und er glaubhaft macht, dass auch innerhalb der nächsten zwölf Monate nur ganz überwiegend nicht pfändbare Beträge zu erwarten sind. Die Anordnung kann versagt werden, wenn überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen. Die Anordnung nach Satz 1 Nr. 2 ist auf Antrag eines Gläubigers aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder die Anordnung den überwiegenden Belangen dieses Gläubigers entgegensteht."
4. § 835 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Wird ein bei einem Geldinstitut gepfändetes Guthaben eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, dem Gläubiger überwiesen, so darf erst zwei Wochen nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner aus dem Guthaben an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden. | "Wird ein bei einem Kreditinstitut gepfändetes Guthaben eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, dem Gläubiger überwiesen, so darf erst vier Wochen nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner aus dem Guthaben an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden; ist künftiges Guthaben gepfändet worden, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag zusätzlich an, dass erst vier Wochen nach der Gutschrift von eingehenden Zahlungen an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden darf." |
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Wenn nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, dem Gläubiger überwiesen werden, so darf der Drittschuldner erst vier Wochen nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen."
5. § 840 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt.
b) Folgende Nummern 4 und 5 werden angefügt:
"4. ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, eine Pfändung nach § 833a Abs. 2 aufgehoben oder die Unpfändbarkeit des Guthabens angeordnet worden ist, und
5. ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k Abs. 7 handelt."
6. § 850i wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 850i Pfändungsschutz bei sonstigen Vergütungen | " § 850i Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte". |
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Ist eine nicht wiederkehrend zahlbare Vergütung für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste gepfändet, so hat das Gericht dem Schuldner auf Antrag so viel zu belassen, als er während eines angemessenen Zeitraums für seinen notwendigen Unterhalt und den seines Ehegatten, eines früheren Ehegatten, seines Lebenspartners, eines früheren Lebenspartners, seiner unterhaltsberechtigten Verwandten oder eines Elternteils nach §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs bedarf. Bei der Entscheidung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, insbesondere seine sonstigen Verdienstmöglichkeiten, frei zu würdigen. Dem Schuldner ist nicht mehr zu belassen, als ihm nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein Arbeitseinkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestände. Der Antrag des Schuldners ist insoweit abzulehnen, als überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen. | "(1) Werden nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, gepfändet, so hat das Gericht dem Schuldner auf Antrag während eines angemessenen Zeitraums so viel zu belassen, als ihm nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeite- oder Dienstlohn bestünde. Bei der Entscheidung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, insbesondere seine sonstigen Verdienstmöglichkeiten, frei zu würdigen. Der Antrag des Schuldners ist insoweit abzulehnen, als überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen." |
c) Absatz 2
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten entsprechend für Vergütungen, die für die Gewährung von Wohngelegenheit oder eine sonstige Sachbenutzung geschuldet werden, wenn die Vergütung zu einem nicht unwesentlichen Teil als Entgelt für neben der Sachbenutzung gewährte Dienstleistungen anzusehen ist.
wird aufgehoben.
d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3.
7. § 850k wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 850k Pfändungsschutz für Kontoguthaben aus Arbeitseinkommen 07a
(1) Werden wiederkehrende Einkünfte der in den §§ 850 bis 850b oder § 851c bezeichneten Art auf das Konto des Schuldners bei einem Geldinstitut überwiesen, so ist eine Pfändung des Guthabens auf Antrag des Schuldners vom Vollstreckungsgericht insoweit aufzuheben, als das Guthaben dem der Pfändung nicht unterworfenen Teil der Einkünfte für die Zeit von der Pfändung bis zu dem nächsten Zahlungstermin entspricht. (2) Das Vollstreckungsgericht hebt die Pfändung des Guthabens für den Teil vorab auf, dessen der Schuldner bis zum nächsten Zahlungstermin dringend bedarf, um seinen notwendigen Unterhalt zu bestreiten und seine laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten zu erfüllen oder die dem Gläubiger gleichstehenden Unterhaltsberechtigten gleichmäßig zu befriedigen. Der vorab freigegebene Teil des Guthabens darf den Betrag nicht übersteigen, der dem Schuldner voraussichtlich nach Absatz 1 zu belassen ist. Der Schuldner hat glaubhaft zu machen, dass wiederkehrende Einkünfte der in den §§ 850 bis 850b oder § 851c bezeichneten Art auf das Konto überwiesen worden sind und dass die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen. Die Anhörung des Gläubigers unterbleibt, wenn der damit verbundene Aufschub dem Schuldner nicht zuzumuten ist. (3) Im Übrigen ist das Vollstreckungsgericht befugt, die in § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen. | " § 850k Pfändungsschutzkonto
(1) Wird das Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners bei einem Kreditinstitut gepfändet, kann der Schuldner jeweils bis zum Ende des Kalendermonats über Guthaben in Höhe des monatlichen Freibetrages nach § 850c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 850c Abs. 2a verfügen; insoweit wird es nicht von der Pfändung erfasst. Soweit der Schuldner in dem jeweiligen Kalendermonat nicht über Guthaben in Höhe des nach Satz 1 pfändungsfreien Betrages verfügt hat, wird dieses Guthaben in dem folgenden Kalendermonat zusätzlich zu dem nach Satz 1 geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn das Guthaben auf einem Girokonto des Schuldners gepfändet ist, das vor Ablauf von vier Wochen seit der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird. (2) Die Pfändung des Guthabens gilt im Übrigen als mit der Maßgabe ausgesprochen, dass in Erhöhung des Freibetrages nach Absatz 1 folgende Beträge nicht von der Pfändung erfasst sind:
Für die Beträge nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. (3) An die Stelle der nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 pfändungsfreien Beträge tritt der vom Vollstreckungsgericht im Pfändungsbeschluss belassene Betrag, wenn das Guthaben wegen der in § 850d bezeichneten Forderungen gepfändet wird. (4) Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag einen von den Absätzen 1, 2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 3 abweichenden pfändungsfreien Betrag festsetzen. Die §§ 850a, 850b, 850c, 850d Abs. 1 und 2, die §§ 850e, 850f, 850g und 850i sowie die §§ 851c und 851 d dieses Gesetzes sowie § 54 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1, 2 und 3, Abs. 4 und 5 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, § 17 Abs. 1 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und § 76 des Einkommensteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden. Im Übrigen ist das Vollstreckungsgericht befugt, die in § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen. (5) Das Kreditinstitut ist dem Schuldner zur Leistung aus dem nach Absatz 1 und 3 nicht von der Pfändung erfassten Guthaben im Rahmen des vertraglich Vereinbarten verpflichtet. Dies gilt für die nach Absatz 2 nicht von der Pfändung erfassten Beträge nur insoweit, als der Schuldner durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers, der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer geeigneten Person oder Stelle im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung nachweist, dass das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst ist. Die Leistung des Kreditinstituts an den Schuldner hat befreiende Wirkung, wenn ihm die Unrichtigkeit einer Bescheinigung nach Satz 2 weder bekannt noch infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist. Kann der Schuldner den Nachweis nach Satz 2 nicht führen, so hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag die Beträge nach Absatz 2 zu bestimmen. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für eine Hinterlegung. (6) Wird einem Pfändungsschutzkonto eine Geldleistung nach dem Sozialgesetzbuch oder Kindergeld gutgeschrieben, darf das Kreditinstitut die Forderung, die durch die Gutschrift entsteht, für die Dauer von 14 Tagen seit der Gutschrift nur mit solchen Forderungen verrechnen und hiergegen nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die ihm als Entgelt für die Kontoführung oder aufgrund von Kontoverfügungen des Berechtigten innerhalb dieses Zeitraums zustehen. Bis zur Höhe des danach verbleibenden Betrages der Gutschrift ist das Kreditinstitut innerhalb von 14 Tagen seit der Gutschrift nicht berechtigt, die Ausführung von Zahlungsvorgängen wegen fehlender Deckung abzulehnen, wenn der Berechtigte nachweist oder dem Kreditinstitut sonst bekannt ist, dass es sich um die Gutschrift einer Geldleistung nach dem Sozialgesetzbuch oder von Kindergeld handelt. Das Entgelt des Kreditinstituts für die Kontoführung kann auch mit Beträgen nach den Absätzen 1 bis 4 verrechnet werden. (7) In einem der Führung eines Girokontos zugrunde liegenden Vertrag können der Kunde, der eine natürliche Person ist, oder dessen gesetzlicher Vertreter und das Kreditinstitut vereinbaren, dass das Girokonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Der Kunde kann jederzeit verlangen, dass das Kreditinstitut sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto führt. Ist das Guthaben des Girokontos bereits gepfändet worden, so kann der Schuldner die Führung als Pfändungsschutzkonto zum Beginn des vierten auf seine Erklärung folgenden Geschäftstages verlangen. (8) Jede Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto führen. Bei der Abrede hat der Kunde gegenüber dem Kreditinstitut zu versichern, dass er ein weiteres Pfändungsschutzkonto nicht führt. Die SCHUFA Holding AG darf zum Zweck der Überprüfung der Versicherung nach Satz 2 Kreditinstituten auf Anfrage Auskunft über ein bestehendes Pfändungsschutzkonto des Kunden erteilen. Die Kreditinstitute sind zur Erreichung dieses Zwecks berechtigt, der SCHUFA Holding AG die Führung eines Pfändungsschutzkontos mitzuteilen. (9) Führt ein Schuldner entgegen Absatz 8 Satz 1 mehrere Girokonten als Pfändungsschutzkonten, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag eines Gläubigers an, dass nur das von dem Gläubiger in dem Antrag bezeichnete Girokonto dem Schuldner als Pfändungsschutzkonto verbleibt. Der Gläubiger hat die Voraussetzungen nach Satz 1 durch Vorlage entsprechender Erklärungen der Drittschuldner glaubhaft zu machen. Eine Anhörung des Schuldners unterbleibt. Die Entscheidung ist allen Drittschuldnern zuzustellen. Mit der Zustellung der Entscheidung an diejenigen Kreditinstitute, deren Girokonten nicht zum Pfändungsschutzkonto bestimmt sind, entfallen die Wirkungen nach den Absätzen 1 bis 6." |
8. Der bisherige § 850k wird § 850l und wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 850l Pfändungsschutz für Kontoguthaben aus Arbeitseinkommen | " § 850l Pfändungsschutz für Kontoguthaben aus wiederkehrenden Einkünften". |
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Werden wiederkehrende Einkünfte der in den §§ 850 bis 850b oder § 851c bezeichneten Art auf das Konto des Schuldners bei einem Geldinstitut überwiesen, so ist eine Pfändung des Guthabens auf Antrag des Schuldners vom Vollstreckungsgericht insoweit aufzuheben, als das Guthaben dem der Pfändung nicht unterworfenen Teil der Einkünfte für die Zeit von der Pfändung bis zu dem nächsten Zahlungstermin entspricht. | "(1) Werden die in den §§ 850 bis 850b sowie die in den §§ 851c und 851d bezeichneten wiederkehrenden Einkünfte auf ein Konto des Schuldners, das vom Kreditinstitut nicht als Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k Abs. 7 geführt wird, überwiesen, so ist eine Pfändung des Guthabens auf Antrag des Schuldners vom Vollstreckungsgericht insoweit aufzuheben, als das Guthaben dem der Pfändung nicht unterworfenen Teil der Einkünfte für die Zeit von der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin entspricht." |
c) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe "oder § 851c" durch die Angabe ", § 851c oder § 851d" ersetzt.
d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Der Antrag des Schuldners ist nur zulässig, wenn er kein Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k Abs. 7 bei einem Kreditinstitut führt. Dies hat er bei seinem Antrag glaubhaft zu machen."
Artikel 2
Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
Das Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 20 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn sich die unpfändbaren Beträge zum 1. Juli des jeweiligen Jahres ändern."
2. Nach § 37 wird folgender § 38 angefügt:
" § 38 Informationspflicht aus Anlass des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes
Die Kreditinstitute haben die Inhaber der bei ihnen geführten Konten darüber zu unterrichten, dass Pfändungsschutz für Kontoguthaben und Verrechnungsschutz für Sozialleistungen und Kindergeld ab dem 1. Januar 2012 nur für Pfändungsschutzkonten nach § 850k der Zivilprozessordnung in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707) gewährt wird. Die Unterrichtung hat in Textform spätestens bis zum 30. November 2011 zu erfolgen."
Artikel 3
Änderung der Insolvenzordnung
In § 36 Abs. 1 Satz 2 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) geändert worden ist, wird die Angabe " § 850i" durch die Angabe " § 850l" ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Abgabenordnung
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 13 Abs. 9 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 309 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Bei Pfändung des Guthabens eines Kontos des Vollstreckungsschuldners bei einem Kreditinstitut gilt § 833a der Zivilprozessordnung entsprechend. § 833a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass Anträge bei dem nach § 828 Abs. 2 der Zivilprozessordnung zuständigen Vollstreckungsgericht zu stellen sind."
2. Dem § 314 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Wird die Einziehung einer gepfändeten nicht wiederkehrend zahlbaren Vergütung eines Vollstreckungsschuldners, der eine natürliche Person ist, für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitslohn sind, angeordnet, so gilt § 835 Abs. 4 der Zivilprozessordnung entsprechend."
3. § 316 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt.
b) Folgende Nummern 4 und 5 werden angefügt:
"4. ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, eine Pfändung nach § 833a Abs. 2 der Zivilprozessordnung aufgehoben oder die Unpfändbarkeit des Guthabens angeordnet worden ist, und
5. ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k Abs. 7 der Zivilprozessordnung handelt."
Artikel 5
Änderung des Einkommensteuergesetzes
§ 76a des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210; 2003 I S. 179), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "Geldinstitut" durch das Wort "Kreditinstitut" und das Wort "sieben" durch die Angabe "14" ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort "sieben" durch die Angabe "14" ersetzt.
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "Geldinstitut" jeweils durch das Wort "Kreditinstitut" und das Wort "sieben" durch die Angabe "14" ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort "Geldinstitut" durch das Wort "Kreditinstitut" ersetzt.
3. In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Geldinstitut" durch das Wort "Kreditinstitut" und das Wort "sieben" durch die Angabe "14" ersetzt.
4. In Absatz 4 wird das Wort "sieben" durch die Angabe "14" ersetzt.
5. Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Pfändungsschutz für Kontoguthaben besteht nach dieser Vorschrift nicht, wenn der Schuldner ein Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k Abs. 7 der Zivilprozessordnung führt. Hat das Kreditinstitut keine Kenntnis von dem Bestehen eines Pfändungsschutzkontos, leistet es nach den Absätzen 1 bis 4 mit befreiender Wirkung an den Schuldner. Gegenüber dem Gläubiger ist das Kreditinstitut zur Leistung nur verpflichtet, wenn ihm das Bestehen des Pfändungsschutzkontos nachgewiesen ist."
Artikel 6
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
§ 55 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 634) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "Geldinstitut" durch das Wort "Kreditinstitut" und das Wort "sieben" durch die Angabe "14" ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort "sieben" durch die Angabe "14" ersetzt.
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "Geldinstitut" jeweils durch das Wort "Kreditinstitut" und das Wort "sieben" durch die Angabe "14" ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort "Geldinstitut" durch das Wort "Kreditinstitut" ersetzt.
3. In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Geldinstitut" durch das Wort "Kreditinstitut" und das Wort "sieben" durch die Angabe "14" ersetzt.
4. In Absatz 4 wird das Wort "sieben" durch die Angabe "14" ersetzt.
5. Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Pfändungsschutz für Kontoguthaben besteht nach dieser Vorschrift nicht, wenn der Schuldner ein Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k Abs. 7 der Zivilprozessordnung führt. Hat das Kreditinstitut keine Kenntnis von dem Bestehen eines Pfändungsschutzkontos, leistet es nach den Absätzen 1 bis 4 mit befreiender Wirkung an den Schuldner. Gegenüber dem Gläubiger ist das Kreditinstitut zur Leistung nur verpflichtet, wenn ihm das Bestehen des Pfändungsschutzkontos nachgewiesen ist."
Artikel 7
Änderungen aus Anlass des Außerkrafttretens des herkömmlichen Kontopfändungsschutzes
(1) Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 833a wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 833a Pfändungsumfang bei Kontoguthaben; Aufhebung der Pfändung; Anordnung der Unpfändbarkeit | " § 833a Pfändungsumfang bei Kontoguthaben". |
b) Die Angabe zu § 850l wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 850l Pfändungsschutz für Kontoguthaben aus wiederkehrenden Einkünften | " § 850l Anordnung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto". |
2. In § 788 Abs. 4 wird die Angabe "833a Abs. 2, §§ " gestrichen.
3. In § 811 Abs. 1 Nr. 8 werden nach der Angabe " §§ 850 bis 850b" die Wörter "dieses Gesetzes oder der in § 54 Abs. 3 bis 5 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch" und nach den Wörtern "bezeichneten Art" die Wörter "oder laufende Kindergeldleistungen" eingefügt.
4. § 833a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 833a Pfändungsumfang bei Kontoguthaben; Aufhebung der Pfändung; Anordnung der Unpfändbarkeit | " § 833a Pfändungsumfang bei Kontoguthaben". |
b) In Absatz 1 wird die Angabe "(1)" gestrichen.
c) Absatz 2 wird aufgehoben.
5. In § 840 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter "eine Pfändung nach § 833a Abs. 2 aufgehoben oder" durch die Wörter "nach § 850l" ersetzt.
6. § 850l wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 850l Pfändungsschutz für Kontoguthaben aus wiederkehrenden Einkünften 07a 09
(1) Werden die in den §§ 850 bis 850b sowie die in den §§ 851c und 851d bezeichneten wiederkehrenden Einkünfte auf ein Konto des Schuldners, das vom Kreditinstitut nicht als Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k Abs. 7 geführt wird, überwiesen, so ist eine Pfändung des Guthabens auf Antrag des Schuldners vom Vollstreckungsgericht insoweit aufzuheben, als das Guthaben dem der Pfändung nicht unterworfenen Teil der Einkünfte für die Zeit von der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin entspricht. (2) Das Vollstreckungsgericht hebt die Pfändung des Guthabens für den Teil vorab auf, dessen der Schuldner bis zum nächsten Zahlungstermin dringend bedarf, um seinen notwendigen Unterhalt zu bestreiten und seine laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten zu erfüllen oder die dem Gläubiger gleichstehenden Unterhaltsberechtigten gleichmäßig zu befriedigen. Der vorab freigegebene Teil des Guthabens darf den Betrag nicht übersteigen, der dem Schuldner voraussichtlich nach Absatz 1 zu belassen ist. Der Schuldner hat glaubhaft zu machen, dass wiederkehrende Einkünfte der in den §§ 850 bis 850b, § 851c oder § 851d bezeichneten Art auf das Konto überwiesen worden sind und dass die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen. Die Anhörung des Gläubigers unterbleibt, wenn der damit verbundene Aufschub dem Schuldner nicht zuzumuten ist. (3) Im Übrigen ist das Vollstreckungsgericht befugt, die in § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen. (4) Der Antrag des Schuldners ist nur zulässig, wenn er kein Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k Abs. 7 bei einem Kreditinstitut führt. Dies hat er bei seinem Antrag glaubhaft zu machen. | " § 850l Anordnung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto
Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht anordnen, dass das Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto für die Dauer von bis zu zwölf Monaten der Pfändung nicht unterworfen ist, wenn der Schuldner nachweist, dass dem Konto in den letzten sechs Monaten vor Antragstellung ganz überwiegend nur unpfändbare Beträge gutgeschrieben worden sind, und er glaubhaft macht, dass auch innerhalb der nächsten zwölf Monate nur ganz überwiegend nicht pfändbare Beträge zu erwarten sind. Die Anordnung kann versagt werden, wenn überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen. Sie ist auf Antrag eines Gläubigers aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder die Anordnung den überwiegenden Belangen dieses Gläubigers entgegensteht." |
(2) In § 36 Abs. 1 Satz 2 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird die Angabe " § 850l" durch die Angabe " § 850k" ersetzt.
(3) Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 4 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:
1. § 309 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (3) Bei Pfändung des Guthabens eines Kontos des Vollstreckungsschuldners bei einem Kreditinstitut gilt § 833a der Zivilprozessordnung entsprechend. § 833a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass Anträge bei dem nach § 828 Abs. 2 der Zivilprozessordnung zuständigen Vollstreckungsgericht zu stellen sind. | "(3) Bei Pfändung des Guthabens eines Kontos des Vollstreckungsschuldners bei einem Kreditinstitut gelten die §§ 833a und 850l der Zivilprozessordnung entsprechend. § 850l der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass Anträge bei dem nach § 828 Abs. 2 der Zivilprozessordnung zuständigen Vollstreckungsgericht zu stellen sind." |
2. In § 316 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter "eine Pfändung nach § 833a Abs. 2 der Zivilprozessordnung aufgehoben oder" durch die Wörter "nach § 850l der Zivilprozessordnung" ersetzt.
(4) § 76a des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210; 2003 I S. 179), das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist,
§ 76a Kontenpfändung und Pfändung von Bargeld(1) Wird Kindergeld auf das Konto des Berechtigten oder in den Fällen des § 74 Abs. 1 Satz 1 bis 3 bzw. § 76 auf das Konto des Kindes bei einem Kreditinstitut überwiesen, ist die Forderung, die durch die Gutschrift entsteht, für die Dauer von 14 Tagen seit der Gutschrift der Überweisung unpfändbar. Eine Pfändung des Guthabens gilt als mit der Maßgabe ausgesprochen, dass sie das Guthaben in Höhe der in Satz 1 bezeichneten Forderung während der sieben Tage nicht erfasst.
(2) Das Kreditinstitut ist dem Schuldner innerhalb der 14 Tage zur Leistung aus dem nach Absatz 1 Satz 2 von der Pfändung nicht erfassten Guthaben nur soweit verpflichtet, als der Schuldner nachweist oder als dem Kreditinstitut sonst bekannt ist, dass das Guthaben von der Pfändung nicht erfasst ist. Soweit das Kreditinstitut hiernach geleistet hat, gilt Absatz 1 Satz 2 nicht.
(3) Eine Leistung, die das Kreditinstitut innerhalb der 14 Tage aus dem nach Absatz 1 Satz 2 von der Pfändung nicht erfassten Guthaben an den Gläubiger bewirkt, ist dem Schuldner gegenüber unwirksam. Das gilt auch für eine Hinterlegung.
(4) Bei Empfängern laufender Kindergeldleistungen sind die in Absatz 1 genannten Forderungen nach Ablauf von 14 Tagen seit der Gutschrift sowie Bargeld insoweit nicht der Pfändung unterworfen, als ihr Betrag dem unpfändbaren Teil der Leistungen für die Zeit von der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin entspricht.
(5) Pfändungsschutz für Kontoguthaben besteht nach dieser Vorschrift nicht, wenn der Schuldner ein Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k Abs. 7 der Zivilprozessordnung führt. Hat das Kreditinstitut keine Kenntnis von dem Bestehen eines Pfändungsschutzkontos, leistet es nach den Absätzen 1 bis 4 mit befreiender Wirkung an den Schuldner. Gegenüber dem Gläubiger ist das Kreditinstitut zur Leistung nur verpflichtet, wenn ihm das Bestehen des Pfändungsschutzkontos nachgewiesen ist.
wird aufgehoben.
(5) § 55 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
(6) In § 5 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1993 (BGBl. I S. 406), das durch Artikel 18 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, wird die Angabe " § 55 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch" durch die Wörter "bei fehlender Deckung des Kontos § 850k Abs. 6 der Zivilprozessordnung" ersetzt.
(7) In § 27a des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1322) werden der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
"wird eine Leistung auf das Konto des Teilnehmers bei einem Kreditinstitut überwiesen, gilt bei fehlender Deckung des Kontos § 850k Abs. 6 der Zivilprozessordnung entsprechend."
(8) In § 28 Abs. 2 Satz 3 des Wohngeldgesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 634) geändert worden ist, wird die Angabe " §§ 51, 52, 54 und 55" durch die Angabe " §§ 51, 52 und 54" ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert:
1. In § 10 Abs. 3 Satz 1 werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
"liegt ein vollstreckbarer Titel vor, so steht § 30 der Abgabenordnung einer Mitteilung des Einheitswerts an die in Absatz 1 Nr. 2 genannten Gläubiger nicht entgegen."
2. In § 163 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort "Seeberufsgenossenschaft" durch die Wörter "Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" ersetzt.
Artikel 9
Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes
In § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696) geändert worden ist, wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
"in diesem Fall steht § 30 der Abgabenordnung einer Mitteilung des Einheitswerts an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder, soweit die Gemeinschaft nur aus zwei Wohnungseigentümern besteht, an den anderen Wohnungseigentümer nicht entgegen."
Artikel 10
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Juli 2010 in Kraft.
(2) Artikel 7 tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Artikel 8 und 9 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.