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UnivSchlichtV - Universalschlichtungsstellenverordnung
Verordnung zur Regelung der Organisation, des Verfahrens und der Beendigung der Beleihung oder der Beauftragung der Universalschlichtungsstelle des Bundes
Vom 16. Dezember 2019
(BGBl I Nr. 51 vom 20.12.2019 S. 2817)
Gl.-Nr.: 302-8-2
Auf Grund des § 42 Absatz 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe b des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1942) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:
§ 1 Bestellung von Streitmittlern
(1) Die Universalschlichtungsstelle des Bundes ist mit mindestens zwei Streitmittlern zu besetzen, die sich untereinander vertreten.
(2) Vor der Bestellung einer Person zum Streitmittler hat die Universalschlichtungsstelle des Bundes deren Namen, Qualifikation, beruflichen Werdegang und etwaige Vortätigkeiten als Streitmittler dem Bundesamt für Justiz schriftlich mitzuteilen. Teilt das Bundesamt für Justiz nicht innerhalb von zwei Monaten ab Zugang dieser Mitteilung schriftlich der Universalschlichtungsstelle des Bundes begründete Bedenken hinsichtlich der Qualifikation oder der Unparteilichkeit der Person mit, kann diese zum Streitmittler bestellt werden.
§ 2 Geschäftsverteilung
Die Streitmittler bestimmen vor jedem Kalenderjahr gemeinsam die Verteilung der Geschäfte und regeln die Vertretung. Diese Vereinbarungen dürfen während des Kalenderjahres nur aus wichtigem Grund geändert werden.
§ 3 Allgemeine Verfahrensregeln
(1) Erklärungen im Streitbeilegungsverfahren, insbesondere Schlichtungsbegehren und sonstige Mitteilungen der Beteiligten oder der Schlichtungsstelle, bedürfen der Textform.
(2) Erklärungen und Belege der Beteiligten können elektronisch bei der Universalschlichtungsstelle des Bundes eingereicht werden. Werden Erklärungen und Belege der Beteiligten nicht elektronisch eingereicht, kann die Universalschlichtungsstelle des Bundes außerdem die Übermittlung einer Abschrift verlangen.
(3) Die Universalschlichtungsstelle des Bundes kann Erklärungen und Dokumente an einen Beteiligten elektronisch übermitteln, wenn dieser hierfür einen Zugang eröffnet hat.
(4) Das Streitbeilegungsverfahren wird grundsätzlich in deutscher Sprache geführt. Das Verfahren wird in einer anderen Sprache geführt, wenn ein Beteiligter dies beantragt und der andere Beteiligte dem zustimmt. Handelt es sich bei dieser Sprache um eine andere als die englische Sprache, bedarf es auch der Zustimmung der Universalschlichtungsstelle des Bundes.
§ 4 Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens
(1) Der Streitmittler kann die Streitigkeit mit den Beteiligten mündlich erörtern. Als mündliche Erörterung ist auch eine Erörterung mittels Telefon oder Bild- und Ton-Übertragung anzusehen.
(2) Beabsichtigt der Streitmittler, die Streitigkeit mit den Beteiligten mündlich zu erörtern, ist den Beteiligten die Art und Weise der mündlichen Erörterung mitzuteilen und eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer sie der mündlichen Erörterung zustimmen können. Haben die Beteiligten der vorgeschlagenen Verfahrensweise zugestimmt, bestimmt der Streitmittler einen Termin für eine mündliche Erörterung und gibt diesen den Beteiligten mindestens zwei Wochen vor dem Termin bekannt. Zur Vorbereitung des Termins kann der Streitmittler jeden Beteiligten zu ergänzenden Auskünften in Textform sowie zur Vorlage von Unterlagen auffordern. Die Aufforderung ist mit einer Fristsetzung zu verbinden, die in der Regel drei Wochen nicht unterschreiten soll. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden.
(3) Der Streitmittler kann mit den Beteiligten oder deren Vertretern Einzelgespräche führen, wenn er dies für zweckdienlich erachtet.
§ 5 Ablehnung der Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens
(1) Die Universalschlichtungsstelle des Bundes lehnt die Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens ab, wenn
§ 30 Absatz 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes bleibt unberührt.
(2) Die Universalschlichtungsstelle des Bundes kann die Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens ablehnen, wenn die Behandlung der Streitigkeit den effektiven Betrieb der Universalschlichtungsstelle ernsthaft beeinträchtigen würde, insbesondere
§ 6 Gebühren
(1) Die Universalschlichtungsstelle des Bundes erhebt für die Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens vom Unternehmer, der zur Teilnahme an dem Streitbeilegungsverfahren bereit oder verpflichtet ist, eine Gebühr, deren Höhe sich an dem jeweiligen Streitwert orientiert. Die Gebühr beträgt
(2) Erkennt der Unternehmer den geltend gemachten Anspruch sofort vollständig an, ermäßigt sich die Gebühr
Die Gebühr entfällt, wenn der Unternehmer den streitigen Anspruch innerhalb von zwei Monaten ab dessen Geltendmachung vollständig anerkennt und der Streitmittler daraufhin nach § 14 Absatz 5 Satz 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes die weitere Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens ablehnt.
(3) In Streitbeilegungsverfahren mit einem Streitwert ab 100,01 Euro kann die Universalschlichtungsstelle des Bundes die Gebühr nach Absatz 1 auf den hälftigen Betrag ermäßigen,
(4) In Schlichtungsverfahren mit einem Streitwert ab 100,01 Euro kann die Universalschlichtungsstelle des Bundes die Gebühr nach Absatz 1 um ein Viertel ermäßigen, wenn sich die Beteiligten im Streitbeilegungsverfahren über die Beilegung der Streitigkeit einigen, bevor der Streitmittler den Beteiligten einen Schlichtungsvorschlag unterbreitet hat.
(5) Von dem Verbraucher, der die Durchführung eines Streitbeilegungsverfahrens beantragt hat, kann eine Gebühr nur erhoben werden, wenn der Antrag unter Berücksichtigung der gesamten Umstände als missbräuchlich anzusehen ist. In diesem Fall beträgt die Gebühr 30 Euro.
(6) Die von der Universalschlichtungsstelle des Bundes erhobenen Gebühren sind am 1. Juni und am 1. Dezember eines jeden Jahres an die Bundeskasse abzuführen.
§ 7 Vorzeitige Beendigung der Beleihung
(1) Ist eine geeignete anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle mit der Aufgabe der Universalschlichtungsstelle einschließlich der Befugnis, für die Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens Gebühren zu erheben, nach § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes beliehen, ist das Bundesamt für Justiz berechtigt, die Beleihung vorzeitig und ohne Entschädigung zu beenden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
(2) Ein wichtiger Grund nach Absatz 1 Satz 1 liegt insbesondere vor,
(3) Die Beliehene kann jederzeit schriftlich die vorzeitige Beendigung der Beleihung aus wichtigem Grund verlangen. Dem Begehren ist innerhalb einer angemessenen Frist, die zur Fortführung der Aufgabenerfüllung erforderlich ist, zu entsprechen. Bis zur Beendigung der Beleihung ist die Beliehene zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben verpflichtet.
§ 8 Vorzeitige Beendigung der Beauftragung
Für die vorzeitige Beendigung der Beauftragung einer geeigneten anerkannten Verbraucherschlichtungsstelle mit der Aufgabe der Universalschlichtungsstelle ist § 7 entsprechend anzuwenden.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
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