Änderungstext

KostRÄG 2021- Kostenrechtsänderungsgesetz 2021
Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht

Vom 21. Dezember 2020
(BGBl. I Nr. 66 vom 29.12.2020 S. 3229)



Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gerichtskostengesetzes

( 1) Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2568) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 14 Nummer 3 in dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter "ihre Inanspruchnahme" gestrichen.

2. § 34 Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt die Gebühr bei einem Streitwert bis 500 Euro 35 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Streitwert bis ... Euro für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um ... Euro
2000 500 18
10000 1.000 19
25000 3000 26
50000 5000 35
200000 15000 120
500000 30000 179
über
500000
50000 180
"Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Streitwert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren
... Euro
um

... Euro

2.000 500 20
10.000 1.000 21
25.000 3.000 29
50.000 5.000 38
200.000 15.000 132
500.000 30.000 198
über 500.000 50.000 198".

3. In § 41 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "geforderten Miete" durch die Wörter "geforderten Miete, bei Feststellung einer Minderung der Miete für Wohnraum der Jahresbetrag der Mietminderung" ersetzt.

4. Dem § 58 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist von den bei der Fortführung erzielten Einnahmen nur der Überschuss zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben ergibt. Dies gilt auch, wenn nur Teile des Unternehmens fortgeführt werden."

( 2) Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1100 wird in der Gebührenspalte die Angabe "mindestens 32,00 Euro" durch die Angabe "mindestens 36,00 Euro" ersetzt.

2. In Nummer 1255 wird in der Gebührenspalte die Angabe "750,00 Euro" durch die Angabe "825,00 Euro" ersetzt.

3. In Nummer 1256 wird in der Gebührenspalte die Angabe "100,00 Euro" durch die Angabe "110,00 Euro" ersetzt.

4. In Nummer 1510 wird in der Gebührenspalte die Angabe "240,00 Euro" durch die Angabe "264,00 Euro" ersetzt.

5. In Nummer 1511 wird in der Gebührenspalte die Angabe "90,00 Euro" durch die Angabe "99,00 Euro" ersetzt.

6. In Nummer 1512 wird in der Gebührenspalte die Angabe "15,00 Euro" durch die Angabe "17,00 Euro" ersetzt.

7. In Nummer 1513 wird in der Gebührenspalte die Angabe "20,00 Euro" durch die Angabe "22,00 Euro" ersetzt.

8. In Nummer 1514 wird in der Gebührenspalte die Angabe "60,00 Euro" durch die Angabe "66,00 Euro" ersetzt.

9. In Nummer 1520 wird in der Gebührenspalte die Angabe "360,00 Euro" durch die Angabe "396,00 Euro" ersetzt.

10. In Nummer 1521 wird in der Gebührenspalte die Angabe "90,00 Euro" durch die Angabe "99,00 Euro" ersetzt.

11. In Nummer 1522 wird in der Gebührenspalte die Angabe "180,00 Euro" durch die Angabe "198,00 Euro" ersetzt.

12. In Nummer 1523 wird in der Gebührenspalte die Angabe "60,00 Euro" durch die Angabe "66,00 Euro" ersetzt.

13. In Nummer 1630 wird im Gebührentatbestand jeweils das Wort "Absatz" durch die Angabe "Abs." ersetzt.

14. In Nummer 1641 werden im Gebührentatbestand die Wörter "den §§ 246a, 319 Abs. 6 des Aktiengesetzes, auch i. V. m. § 327e Abs. 2 des Aktiengesetzes oder" durch die Wörter " § 246a des Aktiengesetzes (auch i. V. m. § 20 Abs. 3 Satz 4 SchVG), nach § 319 Abs. 6 des Aktiengesetzes (auch i. V. m. § 327e Abs. 2 des Aktiengesetzes) oder nach" ersetzt.

15. In Nummer 1700 wird in der Gebührenspalte die Angabe "60,00 Euro" durch die Angabe "66,00 Euro" ersetzt.

16. In Nummer 1810 wird in der Gebührenspalte die Angabe "90,00 Euro" durch die Angabe "99,00 Euro" ersetzt.

17. In Nummer 1811 wird in der Gebührenspalte die Angabe "60,00 Euro" durch die Angabe "66,00 Euro" ersetzt.

18. In Nummer 1812 wird in der Gebührenspalte die Angabe "60,00 Euro" durch die Angabe "66,00 Euro" ersetzt.

19. In Nummer 1823 wird in der Gebührenspalte die Angabe "180,00 Euro" durch die Angabe "198,00 Euro" ersetzt.

20. In Nummer 1824 wird in der Gebührenspalte die Angabe "60,00 Euro" durch die Angabe "66,00 Euro" ersetzt.

21. In Nummer 1825 wird in der Gebührenspalte die Angabe "90,00 Euro" durch die Angabe "99,00 Euro" ersetzt.

22. In Nummer 1826 wird in der Gebührenspalte die Angabe "120,00 Euro" durch die Angabe "132,00 Euro" ersetzt.

23. In Nummer 1827 wird in der Gebührenspalte die Angabe "60,00 Euro" durch die Angabe "66,00 Euro" ersetzt.

24. In Nummer 2110 wird in der Gebührenspalte die Angabe "20,00 Euro" durch die Angabe "22,00 Euro" ersetzt.

25. In Nummer 2111 wird in der Gebührenspalte die Angabe "20,00 Euro" durch die Angabe "22,00 Euro" ersetzt.

26. In Nummer 2112 wird in der Gebührenspalte die Angabe "33,00 Euro" durch die Angabe "37,00 Euro" ersetzt.

27. In Nummer 2113 wird in der Gebührenspalte die Angabe "20,00 Euro" durch die Angabe "22,00 Euro" ersetzt.

28. In Nummer 2114 wird in der Gebührenspalte die Angabe "20,00 Euro" durch die Angabe "22,00 Euro" ersetzt.

29. In Nummer 2118 wird in der Gebührenspalte die Angabe "60,00 Euro" durch die Angabe "66,00 Euro" ersetzt.

30. In Nummer 2119 wird in der Gebührenspalte die Angabe "30,00 Euro" durch die Angabe "33,00 Euro" ersetzt.

31. In Nummer 2121 wird in der Gebührenspalte die Angabe "30,00 Euro" durch die Angabe "33,00 Euro" ersetzt.

32. In Nummer 2124 wird in der Gebührenspalte die Angabe "60,00 Euro" durch die Angabe "66,00 Euro" ersetzt.

33. In Vorbemerkung 2.2 Satz 4 wird die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.

34. In Nummer 2210 wird in der Gebührenspalte die Angabe "100,00 Euro" durch die Angabe "110,00 Euro" ersetzt.

35. In Nummer 2220 wird in der Gebührenspalte die Angabe "100,00 Euro" durch die Angabe "110,00 Euro" ersetzt.

36. In Nummer 2221 wird in der Gebührenspalte die Angabe "mindestens 120,00 Euro" durch die Angabe "mindestens 132,00 Euro" und die Angabe "mindestens 60,00 Euro" durch die Angabe "mindestens 66,00 Euro" ersetzt.

37. In Nummer 2230 wird in der Gebührenspalte die Angabe "60,00 Euro" durch die Angabe "66,00 Euro" ersetzt.

38. In Nummer 2240 wird in der Gebührenspalte die Angabe "120,00 Euro" durch die Angabe "132,00 Euro" ersetzt.

39. In Nummer 2242 wird in der Gebührenspalte die Angabe "240,00 Euro" durch die Angabe "264,00 Euro" ersetzt.

40. In Nummer 2311 wird in der Gebührenspalte die Angabe "mindestens 180,00 Euro" durch die Angabe "mindestens 198,00 Euro" ersetzt.

41. In Nummer 2340 wird in der Gebührenspalte die Angabe "20,00 Euro" durch die Angabe "22,00 Euro" ersetzt.

42. In Nummer 2350 wird in der Gebührenspalte die Angabe "35,00 Euro" durch die Angabe "39,00 Euro" ersetzt.

43. In Nummer 2362 wird in der Gebührenspalte die Angabe "4.000,00 Euro" durch die Angabe "4.400,00 Euro" ersetzt.

44. In Nummer 2370 wird in der Gebührenspalte die Angabe "500,00 Euro" durch die Angabe "550,00 Euro" ersetzt.

45. In Nummer 2371 wird in der Gebührenspalte die Angabe "1.000,00 Euro" durch die Angabe "1.100,00 Euro" ersetzt.

46. In Nummer 2381 wird in der Gebührenspalte die Angabe "60,00 Euro" durch die Angabe "66,00 Euro" ersetzt.

47. In Nummer 2385 wird in der Gebührenspalte die Angabe "120,00 Euro" durch die Angabe "132,00 Euro" ersetzt.

48. In Nummer 2430 wird in der Gebührenspalte die Angabe "20,00 Euro" durch die Angabe "22,00 Euro" ersetzt.

49. In Nummer 2440 wird in der Gebührenspalte die Angabe "60,00 Euro" durch die Angabe "66,00 Euro" ersetzt.

50. In Nummer 2441 wird in der Gebührenspalte die Angabe "120,00 Euro" durch die Angabe "132,00 Euro" ersetzt.

51. In Nummer 2500 wird in der Gebührenspalte die Angabe "60,00 Euro" durch die Angabe "66,00 Euro" ersetzt.

52. In Nummer 3110 wird in der Gebührenspalte die Angabe "140,00 Euro" durch die Angabe "155,00 Euro" ersetzt.

53. In Nummer 3111 wird in der Gebührenspalte die Angabe "280,00 Euro" durch die Angabe "310,00 Euro" ersetzt.

54. In Nummer 3112 wird in der Gebührenspalte die Angabe "420,00 Euro" durch die Angabe "465,00 Euro" ersetzt.

55. In Nummer 3113 wird in der Gebührenspalte die Angabe "560,00 Euro" durch die Angabe "620,00 Euro" ersetzt.

56. In Nummer 3114 wird in der Gebührenspalte die Angabe "700,00 Euro" durch die Angabe "775,00 Euro" ersetzt.

57. In Nummer 3115 wird in der Gebührenspalte die Angabe "1.000,00 Euro" durch die Angabe "1.100,00 Euro" ersetzt.

58. In Nummer 3116 wird in der Gebührenspalte die Angabe "70,00 Euro" durch die Angabe "77,00 Euro" ersetzt.

59. In Nummer 3117 werden in der Gebührenspalte die Angabe "mindestens 50,00 Euro" durch die Angabe "mindestens 55,00 Euro" und die Angabe "höchstens 15.000,00 Euro" durch die Angabe "höchstens 16.500,00 Euro" ersetzt.

60. In Nummer 3150 wird in der Gebührenspalte die Angabe "520,00 Euro" durch die Angabe "572,00 Euro" ersetzt.

61. In Nummer 3151 wird in der Gebührenspalte die Angabe "370,00 Euro" durch die Angabe "407,00 Euro" ersetzt.

62. In Nummer 3152 wird in der Gebührenspalte die Angabe "210,00 Euro" durch die Angabe "231,00 Euro" ersetzt.

63. In Nummer 3200 wird in der Gebührenspalte die Angabe "70,00 Euro" durch die Angabe "80,00 Euro" ersetzt.

64. In Nummer 3310 wird in der Gebührenspalte die Angabe "140,00 Euro" durch die Angabe "160,00 Euro" ersetzt.

65. In Nummer 3311 wird in der Gebührenspalte die Angabe "70,00 Euro" durch die Angabe "80,00 Euro" ersetzt.

66. In Nummer 3320 wird in der Gebührenspalte die Angabe "290,00 Euro" durch die Angabe "320,00 Euro" ersetzt.

67. In Nummer 3321 wird in der Gebührenspalte die Angabe "140,00 Euro" durch die Angabe "160,00 Euro" ersetzt.

68. In Nummer 3330 wird in der Gebührenspalte die Angabe "430,00 Euro" durch die Angabe "480,00 Euro" ersetzt.

69. In Nummer 3331 wird in der Gebührenspalte die Angabe "290,00 Euro" durch die Angabe "320,00 Euro" ersetzt.

70. In Nummer 3340 wird in der Gebührenspalte die Angabe "70,00 Euro" durch die Angabe "80,00 Euro" ersetzt.

71. In Nummer 3341 wird in der Gebührenspalte die Angabe "140,00 Euro" durch die Angabe "160,00 Euro" ersetzt.

72. In Nummer 3410 wird in der Gebührenspalte die Angabe "35,00 Euro" durch die Angabe "39,00 Euro" ersetzt.

73. In Nummer 3420 wird in der Gebührenspalte die Angabe "35,00 Euro" durch die Angabe "39,00 Euro" ersetzt.

74. In Nummer 3430 wird in der Gebührenspalte die Angabe "70,00 Euro" durch die Angabe "78,00 Euro" ersetzt.

75. In Nummer 3431 wird in der Gebührenspalte die Angabe "35,00 Euro" durch die Angabe "39,00 Euro" ersetzt.

76. In Nummer 3440 wird in der Gebührenspalte die Angabe "70,00 Euro" durch die Angabe "78,00 Euro" ersetzt.

77. In Nummer 3441 wird in der Gebührenspalte die Angabe "35,00 Euro" durch die Angabe "39,00 Euro" ersetzt.

78. In Nummer 3450 wird in der Gebührenspalte die Angabe "35,00 Euro" durch die Angabe "39,00 Euro" ersetzt.

79. In Nummer 3451 wird in der Gebührenspalte die Angabe "70,00 Euro" durch die Angabe "78,00 Euro" ersetzt.

80. In Nummer 3510 wird in der Gebührenspalte die Angabe "95,00 Euro" durch die Angabe "108,00 Euro" ersetzt.

81. In Nummer 3511 wird in der Gebührenspalte die Angabe "50,00 Euro" durch die Angabe "54,00 Euro" ersetzt.

82. In Nummer 3520 wird in der Gebührenspalte die Angabe "140,00 Euro" durch die Angabe "162,00 Euro" ersetzt.

83. In Nummer 3521 wird in der Gebührenspalte die Angabe "70,00 Euro" durch die Angabe "81,00 Euro" ersetzt.

84. In Nummer 3530 wird in der Gebührenspalte die Angabe "50,00 Euro" durch die Angabe "54,00 Euro" ersetzt.

85. In Nummer 3531 wird in der Gebührenspalte die Angabe "95,00 Euro" durch die Angabe "108,00 Euro" ersetzt.

86. In Nummer 3602 wird in der Gebührenspalte die Angabe "60,00 Euro" durch die Angabe "66,00 Euro" ersetzt.

87. In Nummer 3910 wird in der Gebührenspalte die Angabe "50,00 Euro" durch die Angabe "54,00 Euro" ersetzt.

88. In Nummer 3911 wird in der Gebührenspalte die Angabe "75,00 Euro" durch die Angabe "81,00 Euro" ersetzt.

89. In Nummer 3920 wird in der Gebührenspalte die Angabe "60,00 Euro" durch die Angabe "66,00 Euro" ersetzt.

90. In Nummer 4110 werden in der Gebührenspalte die Angabe "mindestens 50,00 Euro" durch die Angabe "mindestens 55,00 Euro" und die Angabe "höchstens 15.000,00 Euro" durch die Angabe "höchstens 16.500,00 Euro" ersetzt.

91. In Nummer 4111 wird in der Gebührenspalte die Angabe "mindestens 15,00 Euro" durch die Angabe "mindestens 17,00 Euro" ersetzt.

92. Nummer 4210 wird wie folgt geändert:

a) Im Gebührentatbestand wird nach der Angabe "OWiG" das Komma gestrichen.

b) In der Gebührenspalte wird die Angabe "60,00 Euro" durch die Angabe "66,00 Euro" ersetzt.

93. In Nummer 4220 wird in der Gebührenspalte die Angabe "120,00 Euro" durch die Angabe "132,00 Euro" ersetzt.

94. In Nummer 4221 wird in der Gebührenspalte die Angabe "60,00 Euro" durch die Angabe "66,00 Euro" ersetzt.

95. In Nummer 4230 wird in der Gebührenspalte die Angabe "35,00 Euro" durch die Angabe "39,00 Euro" ersetzt.

96. In Nummer 4231 wird in der Gebührenspalte die Angabe "70,00 Euro" durch die Angabe "78,00 Euro" ersetzt.

97. In Nummer 4300 wird in der Gebührenspalte die Angabe "35,00 Euro" durch die Angabe "39,00 Euro" ersetzt.

98. In Nummer 4301 wird in der Gebührenspalte die Angabe "35,00 Euro" durch die Angabe "39,00 Euro" ersetzt.

99. In Nummer 4302 wird in der Gebührenspalte die Angabe "20,00 Euro" durch die Angabe "22,00 Euro" ersetzt.

100. In Nummer 4303 wird in der Gebührenspalte die Angabe "30,00 Euro" durch die Angabe "33,00 Euro" ersetzt.

101. In Nummer 4304 wird in der Gebührenspalte die Angabe "30,00 Euro" durch die Angabe "33,00 Euro" ersetzt.

102. In Nummer 4401 wird in der Gebührenspalte die Angabe "60,00 Euro" durch die Angabe "66,00 Euro" ersetzt.

103. In Nummer 4500 wird in der Gebührenspalte die Angabe "60,00 Euro" durch die Angabe "66,00 Euro" ersetzt.

104. In Nummer 5301 wird in der Gebührenspalte die Angabe "20,00 Euro" durch die Angabe "22,00 Euro" ersetzt.

105. In Nummer 5400 wird in der Gebührenspalte die Angabe "60,00 Euro" durch die Angabe "66,00 Euro" ersetzt.

106. In Nummer 5502 wird in der Gebührenspalte die Angabe "60,00 Euro" durch die Angabe "66,00 Euro" ersetzt.

107. In Nummer 6301 wird in der Gebührenspalte die Angabe "20,00 Euro" durch die Angabe "22,00 Euro" ersetzt.

108. In Nummer 6400 wird in der Gebührenspalte die Angabe "60,00 Euro" durch die Angabe "66,00 Euro" ersetzt.

109. In Nummer 6502 wird in der Gebührenspalte die Angabe "60,00 Euro" durch die Angabe "66,00 Euro" ersetzt.

110. In Nummer 7400 wird in der Gebührenspalte die Angabe "60,00 Euro" durch die Angabe "66,00 Euro" ersetzt.

111. In Nummer 7504 wird in der Gebührenspalte die Angabe "60,00 Euro" durch die Angabe "66,00 Euro" ersetzt.

112. Nummer 8100 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 der Anmerkung werden die Wörter "wenn ein Versäumnisurteil ergeht" durch die Wörter "wenn der Einspruch zurückgenommen wird, ein Versäumnisurteil oder ein Urteil nach § 46a Abs. 6 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes ergeht" ersetzt.

b) In der Gebührenspalte wird die Angabe "mindestens 26,00 Euro" durch die Angabe "mindestens 29,00 Euro" ersetzt.

113. In Absatz 2 Satz 1 der Anmerkung zu Nummer 8210 werden nach dem Wort "Versäumnisurteil" die Wörter "oder Urteil nach § 46a Abs. 6 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes" eingefügt.

114. Nummer 8401 wird wie folgt gefasst:

Alt:

Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der
Gebühr nach § 34 GKG
"8401 Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 ZPO 15,00 Euro

Neu:

Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der
Gebühr nach § 34 GKG
"8401 Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 57 oder § 58 AVAG oder nach § 1110 ZPO sowie Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 ZPO 17,00 Euro".

115. In Nummer 8500 wird in der Gebührenspalte die Angabe "50,00 Euro" durch die Angabe "55,00 Euro" ersetzt.

116. In Nummer 8610 wird in der Gebührenspalte die Angabe "70,00 Euro" durch die Angabe "77,00 Euro" ersetzt.

117. In Nummer 8611 wird in der Gebührenspalte die Angabe "50,00 Euro" durch die Angabe "55,00 Euro" ersetzt.

118. In Nummer 8614 wird in der Gebührenspalte die Angabe "50,00 Euro" durch die Angabe "55,00 Euro" ersetzt.

119. In Nummer 8620 wird in der Gebührenspalte die Angabe "145,00 Euro" durch die Angabe "160,00 Euro" ersetzt.

120. In Nummer 8621 wird in der Gebührenspalte die Angabe "50,00 Euro" durch die Angabe "55,00 Euro" ersetzt.

121. In Nummer 8622 wird in der Gebührenspalte die Angabe "70,00 Euro" durch die Angabe "77,00 Euro" ersetzt.

122. In Nummer 8623 wird in der Gebührenspalte die Angabe "95,00 Euro" durch die Angabe "105,00 Euro" ersetzt.

123. In Nummer 8624 wird in der Gebührenspalte die Angabe "50,00 Euro" durch die Angabe "55,00 Euro" ersetzt.

124. Die Anmerkung zu Nummer 9000 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird die Angabe "Nummer 2" durch die Angabe "Nummer 3" ersetzt und werden nach der Angabe "Nummer 1" die Wörter "für eine Schwarz-Weiß-Kopie ohne Rücksicht auf die Größe" eingefügt.

b) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter "jeder Niederschrift" durch die Wörter "jedes Protokolls" ersetzt.

125. Die Anmerkung zu Nummer 9003 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) Absatz 2

(2) Die Auslagen werden von demjenigen Kostenschuldner nicht erhoben, von dem die Gebühr 2116 zu erheben ist.

wird aufgehoben.

126. In der Anmerkung zu Nummer 9005 werden in Absatz 3 die Wörter "Gebärdensprachdolmetscher (§ 186 Abs. 1 GVG)" durch die Wörter "Kommunikationshilfen zur Verständigung mit einer hör- oder sprachbehinderten Person (§ 186 GVG)" ersetzt.

127. In Nummer 9006 wird in der Spalte "Höhe" die Angabe "0,30 Euro" durch die Angabe "0,42 Euro" ersetzt.

( 3) Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

Alt:

Anlage 2
(zu § 34 Absatz 1 Satz 3)

Streitwert
bis ... Euro
Gebühr
... Euro
Streitwert
bis ... Euro
Gebühr
... Euro
500 35,00 50000 546,00
1000 53,00 65000 666,00
1500 71,00 80000 786,00
2000 89,00 95000 906,00
3000 108,00 110000 1.026,00
4000 127,00 125000 1.146,00
5000 146,00 140000 1.266,00
6000 165,00 155000 1.386,00
7000 184,00 170000 1.506,00
8000 203,00 185000 1.626,00
9000 222,00 200000 1.746,00
10000 241,00 230000 1.925,00
13000 267,00 260000 2104,00
16000 293,00 290000 2283,00
19000 319,00 320000 2462,00
22000 345,00 350000 2641,00
25000 371,00 380000 2820,00
30000 406,00 410000 2999,00
35000 441,00 440000 3178,00
40000 476,00 470000 3357,00
45000 511,00 500000 3536,00

Neu:

"Anlage 2
(zu § 34 Absatz 1 Satz 3)

Streitwert
bis ...... Euro
Gebühr
...... Euro
Streitwert
bis ...... Euro
Gebühr
...... Euro
500 38,00 50.000 601,00
1.000 58,00 65.000 733,00
1.500 78,00 80.000 865,00
2.000 98,00 95.000 997,00
3.000 119,00 110.000 1.129,00
4.000 140,00 125.000 1.261,00
5.000 161,00 140.000 1.393,00
6.000 182,00 155.000 1.525,00
7.000 203,00 170.000 1.657,00
8.000 224,00 185.000 1.789,00
9.000 245,00 200.000 1.921,00
10.000 266,00 230.000 2.119,00
13.000 295,00 260.000 2.317,00
16.000 324,00 290.000 2.515,00
19.000 353,00 320.000 2.713,00
22.000 382,00 350.000 2.911,00
25.000 411,00 380.000 3.109,00
30.000 449,00 410.000 3.307,00
35.000 487,00 440.000 3.505,00
40.000 525,00 470.000 3.703,00
45.000 563,00 500.000 3.901,00".

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen

( 1) Das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 15 Nummer 3 in dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter "ihre Inanspruchnahme" gestrichen.

2. § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Wenn sich die Gebühren nach dem Verfahrenswert richten, beträgt die Gebühr bei einem Verfahrenswert bis 500 Euro 35 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Verfahrenswert bis ... Euro

für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro

um ... Euro

2000

500

18

10.000

1.000

19

25.000

3.000

26

50.000

5.000

35

200.000

15.000

120

500.000

30.000

179

über 500.000

50.000

180


"Wenn sich die Gebühren nach dem Verfahrenswert richten, beträgt bei einem Verfahrenswert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Verfahrenswert bis ...... Euro für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ...... Euro
um ...... Euro
2.000 500 20
10.000 1.000 21
25.000 3.000 29
50.000 5.000 38
200.000 15.000 132
500.000 30.000 198
über 500.000 50.000 198".

3. In § 44 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "3.000 Euro" durch die Angabe "4.000 Euro" ersetzt.

4. In § 45 Absatz 1 in dem Satzteil nach Nummer 4 wird die Angabe "3.000 Euro" durch die Angabe "4.000 Euro" ersetzt.

( 2) Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

1. In Vorbemerkung 1.3.1 Absatz 2 werden nach dem Wort "wenn" die Wörter "zum Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Gebühr" eingefügt und wird das Wort "Euro" durch die Angabe "Euro" ersetzt.

2. Die Anmerkung zu Nummer 1311 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Euro" durch die Angabe "Euro" ersetzt.

b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Dauert die Vormundschaft oder Dauerpflegschaft nicht länger als drei Monate, beträgt die Gebühr abweichend von dem in der Gebührenspalte bestimmten Mindestbetrag 100,00 Euro."

3. Der Nummer 1312 wird folgende Anmerkung angefügt:

"Dauert die Dauerpflegschaft nicht länger als drei Monate, beträgt die Gebühr abweichend von dem in der Gebührenspalte bestimmten Mindestbetrag 100,00 Euro."

4. Dem Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 1313 wird folgender Satz angefügt:

"Absatz 5 der Anmerkung zu Nummer 1311 ist nicht anzuwenden."

5. In Nummer 1502 wird in der Gebührenspalte die Angabe "20,00 Euro" durch die Angabe "22,00 Euro" ersetzt.

6. In Nummer 1600 wird in der Gebührenspalte die Angabe "20,00 Euro" durch die Angabe "22,00 Euro" ersetzt.

7. In Nummer 1601 wird in der Gebührenspalte die Angabe "20,00 Euro" durch die Angabe "22,00 Euro" ersetzt.

8. In Nummer 1602 wird in der Gebührenspalte die Angabe "20,00 Euro" durch die Angabe "22,00 Euro" ersetzt.

9. In Nummer 1710 wird in der Gebührenspalte die Angabe "240,00 Euro" durch die Angabe "264,00 Euro" ersetzt.

10. In Nummer 1711 wird in der Gebührenspalte die Angabe "15,00 Euro" durch die Angabe "17,00 Euro" ersetzt.

11. In Nummer 1712 wird in der Gebührenspalte die Angabe "20,00 Euro" durch die Angabe "22,00 Euro" ersetzt.

12. In Nummer 1713 wird in der Gebührenspalte die Angabe "60,00 Euro" durch die Angabe "66,00 Euro" ersetzt.

13. In Nummer 1714 wird in der Gebührenspalte die Angabe "240,00 Euro" durch die Angabe "264,00 Euro" ersetzt.

14. In Nummer 1715 wird in der Gebührenspalte die Angabe "90,00 Euro" durch die Angabe "99,00 Euro" ersetzt.

15. In Nummer 1720 wird in der Gebührenspalte die Angabe "360,00 Euro" durch die Angabe "396,00 Euro" ersetzt.

16. In Nummer 1721 wird in der Gebührenspalte die Angabe "90,00 Euro" durch die Angabe "99,00 Euro" ersetzt.

17. In Nummer 1722 wird in der Gebührenspalte die Angabe "180,00 Euro" durch die Angabe "198,00 Euro" ersetzt.

18. In Nummer 1723 wird in der Gebührenspalte die Angabe "60,00 Euro" durch die Angabe "66,00 Euro" ersetzt.

19. In Nummer 1800 wird in der Gebührenspalte die Angabe "60,00 Euro" durch die Angabe "66,00 Euro" ersetzt.

20. In Nummer 1910 wird in der Gebührenspalte die Angabe "90,00 Euro" durch die Angabe "99,00 Euro" ersetzt.

21. In Nummer 1911 wird in der Gebührenspalte die Angabe "60,00 Euro" durch die Angabe "66,00 Euro" ersetzt.

22. In Nummer 1912 wird in der Gebührenspalte die Angabe "60,00 Euro" durch die Angabe "66,00 Euro" ersetzt.

23. In Nummer 1920 wird in der Gebührenspalte die Angabe "180,00 Euro" durch die Angabe "198,00 Euro" ersetzt.

24. In Nummer 1921 wird in der Gebührenspalte die Angabe "60,00 Euro" durch die Angabe "66,00 Euro" ersetzt.

25. In Nummer 1922 wird in der Gebührenspalte die Angabe "90,00 Euro" durch die Angabe "99,00 Euro" ersetzt.

26. In Nummer 1923 wird in der Gebührenspalte die Angabe "120,00 Euro" durch die Angabe "132,00 Euro" ersetzt.

27. In Nummer 1924 wird in der Gebührenspalte die Angabe "60,00 Euro" durch die Angabe "66,00 Euro" ersetzt.

28. In Nummer 1930 wird in der Gebührenspalte die Angabe "60,00 Euro" durch die Angabe "66,00 Euro" ersetzt.

29. In Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2000 wird die Angabe "Nummer 2" durch die Angabe "Nummer 3" ersetzt und werden nach der Angabe "Nummer 1" die Wörter "für eine Schwarz-Weiß-Kopie ohne Rücksicht auf die Größe" eingefügt.

30. In Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2005 werden die Wörter "Gebärdensprachdolmetscher (§ 186 Abs. 1 GVG)" durch die Wörter "Kommunikationshilfen zur Verständigung mit einer hör- oder sprachbehinderten Person (§ 186 GVG)" ersetzt.

31. In Nummer 2006 wird in der Spalte "Höhe" die Angabe "0,30 Euro" durch die Angabe "0,42 Euro" ersetzt.

( 3) Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

Alt:

"Anlage 2  Gebührentabelle
(zu § 28 Absatz 1 Satz 3)


Verfahrens wert bis ... Euro

Gebühr ... Euro

Verfahrens wert bis ... Euro

Gebühr ... Euro

500

35,00

50.000

546,00

1.000

53,00

65.000

666,00

1.500

71,00

80.000

786,00

2000

89,00

95.000

906,00

3.000

108,00

110.000

1.026,00

4.000

127,00

125.000

1.146,00

5.000

146,00

140.000

1.266,00

6.000

165,00

155.000

1.386,00

7.000

184,00

170.000

1.506,00

8.000

203,00

185.000

1.626,00

9.000

222,00

200.000

1.746,00

10.000

241,00

230.000

1.925,00

13.000

267,00

260.000

2104,00

16.000

293,00

290.000

2283,00

19.000

319,00

320.000

2462,00

22.000

345,00

350.000

2641,00

25.000

371,00

380.000

2820,00

30.000

406,00

410.000

2999,00

35.000

441,00

440.000

3178,00

40.000

476,00

470.000

3357,00

45.000

511,00

500.000

3536,00

Neu:

"Anlage 2 Gebührentabelle 
(zu § 28 Absatz 1 Satz 3)

Verfahrenswert bis ...... Euro Gebühr ...... Euro Verfahrenswert bis ...... Euro Gebühr ...... Euro
500 38,00 50.000 601,00
1.000 58,00 65.000 733,00
1.500 78,00 80.000 865,00
2.000 98,00 95.000 997,00
3.000 119,00 110.000 1.129,00
4.000 140,00 125.000 1.261,00
5.000 161,00 140.000 1.393,00
6.000 182,00 155.000 1.525,00
7.000 203,00 170.000 1.657,00
8.000 224,00 185.000 1.789,00
9.000 245,00 200.000 1.921,00
10.000 266,00 230.000 2.119,00
13.000 295,00 260.000 2.317,00
16.000 324,00 290.000 2.515,00
19.000 353,00 320.000 2.713,00
22.000 382,00 350.000 2.911,00
25.000 411,00 380.000 3.109,00
30.000 449,00 410.000 3.307,00
35.000 487,00 440.000 3.505,00
40.000 525,00 470.000 3.703,00
45.000 563,00 500.000 3.901,00".

Artikel 3
Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes

Das Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter "gütlichen Einigung" durch die Wörter "gütlichen Erledigung" ersetzt.

2. Dem § 7 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder einer Maßnahme entstanden sind."

3. Die Anlage (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 240 und 241 werden wie folgt gefasst:

Nr. Gebührentatbestand Gebühr
"240 Entsetzung aus dem Besitz unbeweglicher Sachen oder eingetragener Schiffe oder Schiffsbauwerke und die Einweisung in den Besitz Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben. 150,00
241 Der Gerichtsvollzieher ist nicht mit der Wegschaffung beweglicher Sachen beauftragt:

Die Gebühr 240 ermäßigt sich auf

100,00
Mit der Gebühr sind auch die Dokumentation der frei beweglichen Sachen im Protokoll und die Nutzung elektronischer Bildaufzeichnungsmittel abgegolten.

b) In Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 703 werden die Wörter "Gebärdensprachdolmetscher (§ 186 Abs. 1 GVG)" durch die Wörter "Kommunikationshilfen zur Verständigung mit einer hör- oder sprachbehinderten Person (§ 186 GVG)" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes

( 1) Das Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 Nummer 21 wird die Angabe " § 335 Absatz 4" durch die Angabe " § 335a" ersetzt.

2. § 34 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Die Gebühr beträgt bei einem Geschäftswert bis 500 Euro nach Tabelle A 35 Euro, nach Tabelle B 15 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Geschäftswert bis ... Euro für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro in Tabelle A um ... Euro in Tabelle B um ... Euro
2000 500 18 4
10.000 1.000 19 6
25.000 3.000 26 8
50.000 5.000 35 10
200.000 15.000 120 27
500.000 30.000 179 50
über 500.000 50.000 180
5.000.000 50.000 80
10.000.000 200.000 130
20.000.000 250.000 150
30.000.000 500.000 280
über 30.000.000 1.000.000 120
"(2) Die Gebühr beträgt bei einem Geschäftswert bis 500 Euro nach Tabelle A 38 Euro, nach Tabelle B 15 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Geschäftswert bis ...... Euro für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ...... Euro
in Tabelle A um ...... Euro in Tabelle B um ...... Euro
2.000 500 20 4
10.000 1.000 21 6
25.000 3.000 29 8
50.000 5.000 38 10
200.000 15.000 132 27
500.000 30.000 198 50
über 500.000 50.000 198
5.000 000 50.000 80
10.000 000 200.000 130
20.000 000 250.000 150
30.000 000 500.000 280
über 30.000 000 1.000 000 120

3. In § 136 Absatz 4 wird die Angabe " § 137 Nummer 12" durch die Wörter " § 137 Absatz 1 Nummer 12" ersetzt.

( 2) Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

1. In Vorbemerkung 1.1 Absatz 1 wird das Wort "Abschnitt" durch das Wort "Hauptabschnitt" ersetzt und werden nach dem Wort "wenn" die Wörter "zum Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Gebühr" eingefügt.

2. Der Anmerkung zu Nummer 11101 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Dauert die Betreuung nicht länger als drei Monate, beträgt die Gebühr abweichend von dem in der Gebührenspalte bestimmten Mindestbetrag 100,00 Euro."

3. Die Anmerkung zu Nummer 11102 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Dauert die Betreuung nicht länger als drei Monate, beträgt die Gebühr abweichend von dem in der Gebührenspalte bestimmten Mindestbetrag 100,00 Euro."

4. Die Anmerkung zu Nummer 11103 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Absatz 3 der Anmerkung zu Nummer 11101 ist nicht anzuwenden."

5. Der Anmerkung zu Nummer 11104 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Dauert die Pflegschaft nicht länger als drei Monate, beträgt die Gebühr abweichend von dem in der Gebührenspalte bestimmten Mindestbetrag 100,00 Euro."

6. Der Anmerkung zu Nummer 11105 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Absatz 4 der Anmerkung zu Nummer 11104 ist nicht anzuwenden."

7. Der Anmerkung zu Nummer 12311 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Dauert die Nachlasspflegschaft nicht länger als drei Monate, beträgt die Gebühr abweichend von dem in der Gebührenspalte bestimmten Mindestbetrag 100,00 Euro."

8. Die Anmerkung zu Nummer 12312 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Absatz 3 der Anmerkung zu Nummer 12311 ist nicht anzuwenden."

9. Nach Nummer 12412 wird folgende Nummer 12413 eingefügt:

Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder
Satz der Gebühr
nach § 34 GNotKG
- Tabelle A
"12413 Verfahren über die Erteilung einer Bescheinigung, die die Annahme des Amtes als Testamentsvollstrecker bestätigt 50,00 Euro".

10. In Vorbemerkung 1.4 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter "und Löschungen" durch ein Komma und die Wörter "Löschungen und Entlassungen aus der Mithaft" ersetzt.

11. Nummer 5 der Anmerkung zu Nummer 14160 wird wie folgt gefasst:

alt neu
5.einer oder mehrerer gleichzeitig beantragter Änderungen des Inhalts oder Eintragung der Aufhebung des Sondereigentums; die Gebühr wird für jedes betroffene Sondereigentum gesondert erhoben; im Fall der Löschung einer Veräußerungsbeschränkung nach § 12 des Wohnungseigentumsgesetzes beträgt die Summe der zu erhebenden Gebühren höchstens 100,00 Euro "5. einer oder mehrerer gleichzeitig beantragter Änderungen des Inhalts oder Eintragung der Aufhebung des Sondereigentums; die Gebühr wird für jedes betroffene Sondereigentum gesondert erhoben; die Summe der zu erhebenden Gebühren beträgt in diesem Fall höchstens 500,00 Euro, bei der Löschung einer Veräußerungsbeschränkung nach § 12 des Wohnungseigentumsgesetzes höchstens 100,00 Euro."

12. Die Anmerkung zu Nummer 15112 wird wie folgt geändert:

a) Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorangestellt:

"(1) Die Gebühr entsteht auch für das Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht über das Ersuchen an das Grundbuchamt um Eintragung oder Löschung des Hofvermerks (§ 3 Abs. 1 HöfeVfO)."

b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.

13. In Nummer 17006 wird in der Gebührenspalte die Angabe "20,00 Euro" durch die Angabe "22,00 Euro" ersetzt.

14. In Nummer 18001 wird in der Gebührenspalte die Angabe "20,00 Euro" durch die Angabe "22,00 Euro" ersetzt.

15. In Nummer 18002 wird in der Gebührenspalte die Angabe "20,00 Euro" durch die Angabe "22,00 Euro" ersetzt.

16. In Nummer 18003 wird in der Gebührenspalte die Angabe "20,00 Euro" durch die Angabe "22,00 Euro" ersetzt.

17. In Nummer 19110 wird in der Gebührenspalte die Angabe "90,00 Euro" durch die Angabe "99,00 Euro" ersetzt.

18. In Nummer 19111 wird in der Gebührenspalte die Angabe "60,00 Euro" durch die Angabe "66,00 Euro" ersetzt.

19. In Nummer 19116 wird in der Gebührenspalte die Angabe "60,00 Euro" durch die Angabe "66,00 Euro" ersetzt.

20. In Nummer 19120 wird in der Gebührenspalte die Angabe "180,00 Euro" durch die Angabe "198,00 Euro" ersetzt.

21. In Nummer 19121 wird in der Gebührenspalte die Angabe "60,00 Euro" durch die Angabe "66,00 Euro" ersetzt.

22. In Nummer 19122 wird in der Gebührenspalte die Angabe "90,00 Euro" durch die Angabe "99,00 Euro" ersetzt.

23. In Nummer 19128 wird in der Gebührenspalte die Angabe "120,00 Euro" durch die Angabe "132,00 Euro" ersetzt.

24. In Nummer 19129 wird in der Gebührenspalte die Angabe "60,00 Euro" durch die Angabe "66,00 Euro" ersetzt.

25. In Nummer 19130 wird in der Gebührenspalte die Angabe "60,00 Euro" durch die Angabe "66,00 Euro" ersetzt.

26. In Nummer 19200 wird in der Gebührenspalte die Angabe "60,00 Euro" durch die Angabe "66,00 Euro" ersetzt.

27. Nummer 22114 wird durch die folgenden Nummern 22114 und 22115 ersetzt:

Alt:

Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder
Satz der Gebühr
nach § 34 GNotKG
- Tabelle B
"22114 Erzeugung von strukturierten Daten in Form der Extensible Markup Language (XML) oder in einem nach dem Stand der Technik vergleichbaren Format für eine automatisierte Weiterbearbeitung

Die Gebühr entsteht neben anderen Gebühren dieses Unterabschnitts gesondert.

0,3
- höchstens 250,00 Euro

Neu:

Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder
Satz der Gebühr
nach § 34 GNotKG
- Tabelle B
"22114 Erzeugung von strukturierten Daten in Form der Extensible Markup Language (XML) oder in einem nach dem Stand der Technik vergleichbaren Format für eine automatisierte Weiterbearbeitung 0,2 - höchstens 125,00 Euro
22115 Neben der Gebühr 22114 entstehen andere Gebühren dieses Unterabschnitts:
Die Gebühr 22114 beträgt .
0,1 - höchstens 125,00 Euro".

28. Nummer 22125 wird wie folgt geändert:

a) Die Anmerkung wird wie folgt geändert:

aa) Der Wortlaut wird Absatz 1.

bb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Die Gebühr entsteht nicht neben der Gebühr 25101."

b) In der Gebührenspalte wird die Angabe "0,6" durch die Angabe "0,5" ersetzt.

29. In Nummer 23800 wird in der Gebührenspalte die Angabe "60,00 Euro" durch die Angabe "66,00 Euro" ersetzt.

30. In Nummer 23804 wird in der Gebührenspalte die Angabe "20,00 Euro" durch die Angabe "22,00 Euro" ersetzt.

31. In Nummer 23805 wird in der Gebührenspalte die Angabe "20,00 Euro" durch die Angabe "22,00 Euro" ersetzt.

32. In Nummer 23806 wird in der Gebührenspalte die Angabe "240,00 Euro" durch die Angabe "264,00 Euro" ersetzt.

33. In Nummer 23807 wird in der Gebührenspalte die Angabe "90,00 Euro" durch die Angabe "99,00 Euro" ersetzt.

34. In Nummer 23808 wird in der Gebührenspalte die Angabe "15,00 Euro" durch die Angabe "17,00 Euro" ersetzt.

35. In Nummer 25101 wird im Gebührentatbestand in Nummer 3 die Angabe " § 26 Abs. 3 WEG" durch die Angabe " § 26 Abs. 4 WEG" ersetzt.

36. In Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 31005 werden die Wörter "Gebärdensprachdolmetscher (§ 186 Abs. 1 GVG)" durch die Wörter "Kommunikationshilfen zur Verständigung mit einer hör- oder sprachbehinderten Person (§ 186 GVG)" ersetzt.

37. In Nummer 31006 wird in der Spalte "Höhe" die Angabe "0,30 Euro" durch die Angabe "0,42 Euro" ersetzt.

38. In Nummer 32006 wird in der Spalte "Höhe" die Angabe "0,30 Euro" durch die Angabe "0,42 Euro" ersetzt.

39. In Nummer 32008 werden in der Spalte "Höhe" die Angabe "20,00 Euro" durch die Angabe "30,00 Euro", die Angabe "35,00 Euro" durch die Angabe "50,00 Euro" und die Angabe "60,00 Euro" durch die Angabe "80,00 Euro" ersetzt.

( 3) Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

Alt:

Anlage 2
(zu § 34 Absatz 3)


Geschäftswert
bis ... Euro
Gebühr
Tabelle A
... Euro
Gebühr
Tabelle B
... Euro
500 35,00 15,00
1.000 53,00 19,00
1.500 71,00 23,00
2000 89,00 27,00
3.000 108,00 33,00
4.000 127,00 39,00
5.000 146,00 45,00
6.000 165,00 51,00
7.000 184,00 57,00
8.000 203,00 63,00
9.000 222,00 69,00
10.000 241,00 75,00
13.000 267,00 83,00
16.000 293,00 91,00
19.000 319,00 99,00
22.000 345,00 107,00
25.000 371,00 115,00
30.000 406,00 125,00
35.000 441,00 135,00
40.000 476,00 145,00
45.000 511,00 155,00
50.000 546,00 165,00
65.000 666,00 192,00
80.000 786,00 219,00
95.000 906,00 246,00
110.000 1.026,00 273,00
125.000 1.146,00 300,00
140.000 1.266,00 327,00
155.000 1.386,00 354,00
170.000 1.506,00 381,00
185.000 1.626,00 408,00
200.000 1.746,00 435,00
230.000 1.925,00 485,00
260.000 2104,00 535,00
290.000 2283,00 585,00
320.000 2462,00 635,00
350.000 2641,00 685,00
380.000 2820,00 735,00
410.000 2999,00 785,00
440.000 3178,00 835,00
470.000 3357,00 885,00
500.000 3536,00 935,00
550.000 3716,00 1.015,00
600.000 3896,00 1.095,00
650.000 4076,00 1.175,00
700.000 4256,00 1.255,00
750.000 4436,00 1.335,00
800.000 4616,00 1.415,00
850.000 4796,00 1.495,00
900.000 4976,00 1.575,00
950.000 5156,00 1.655,00
1.000.000 5336,00 1.735,00
1.050.000 5516,00 1.815,00
1.100.000 5696,00 1.895,00
1.150.000 5876,00 1.975,00
1.200.000 6056,00 2055,00
1.250.000 6236,00 2135,00
1.300.000 6416,00 2215,00
1.350.000 6596,00 2295,00
1.400.000 6776,00 2375,00
1.450.000 6956,00 2455,00
1.500.000 7136,00 2535,00
1.550.000 7316,00 2615,00
1.600.000 7496,00 2695,00
1.650.000 7676,00 2775,00
1.700.000 7856,00 2855,00
1.750.000 8036,00 2935,00
1.800.000 8216,00 3015,00
1.850.000 8396,00 3095,00
1.900.000 8576,00 3175,00
1.950.000 8756,00 3255,00
2.000.000 8936,00 3335,00
2.050.000 9116,00 3415,00
2.100.000 9296,00 3495,00
2.150.000 9476,00 3575,00
2.200.000 9656,00 3655,00
2.250.000 9836,00 3735,00
2.300.000 10.016,00 3815,00
2.350.000 10.196,00 3895,00
2.400.000 10.376,00 3975,00
2.450.000 10.556,00 4055,00
2.500.000 10.736,00 4135,00
2.550.000 10.916,00 4215,00
2.600.000 11.096,00 4295,00
2.650.000 11.276,00 4375,00
2.700.000 11.456,00 4455,00
2.750.000 11.636,00 4535,00
2.800.000 11.816,00 4615,00
2.850.000 11.996,00 4695,00
2.900.000 12.176,00 4775,00
2.950.000 12.356,00 4855,00
3.000.000 12.536,00 4935,00

Neu:

"Anlage 2
(zu § 34 Absatz 3)

Geschäftswert bis ..... Euro Gebühr
Tabelle A ..... Euro
Gebühr
Tabelle B ..... Euro
Geschäftswert
bis ..... Euro
Gebühr
Tabelle A ..... Euro
Gebühr
Tabelle B ..... Euro
Geschäftswert
bis ..... Euro
Gebühr
Tabelle A ..... Euro
Gebühr
Tabelle B ..... Euro
500 38,00 15,00 200.000 1.921,00 435,00 1.550 000 8.059,00 2.615,00
1.000 58,00 19,00 230.000 2.119,00 485,00 1.600 000 8.257,00 2.695,00
1.500 78,00 23,00 260.000 2.317,00 535,00 1.650 000 8.455,00 2.775,00
2.000 98,00 27,00 290.000 2.515,00 585,00 1.700 000 8.653,00 2.855,00
3.000 119,00 33,00 320.000 2.713,00 635,00 1.750 000 8.851,00 2.935,00
4.000 140,00 39,00 350.000 2.911,00 685,00 1.800 000 9.049,00 3.015,00
5.000 161,00 45,00 380.000 3.109,00 735,00 1.850 000 9.247,00 3.095,00
6.000 182,00 51,00 410.000 3.307,00 785,00 1.900 000 9.445,00 3.175,00
7.000 203,00 57,00 440.000 3.505,00 835,00 1.950 000 9.643,00 3.255,00
8.000 224,00 63,00 470.000 3.703,00 885,00 2.000 000 9.841,00 3.335,00
9.000 245,00 69,00 500.000 3.901,00 935,00 2.050 000 10.039,00 3.415,00
10.000 266,00 75,00 550.000 4.099,00 1.015,00 2.100 000 10.237,00 3.495,00
13.000 295,00 83,00 600.000 4.297,00 1.095,00 2.150 000 10.435,00 3.575,00
16.000 324,00 91,00 650.000 4.495,00 1.175,00 2.200 000 10.633,00 3.655,00
19.000 353,00 99,00 700.000 4.693,00 1.255,00 2.250 000 10.831,00 3.735,00
22.000 382,00 107,00 750.000 4.891,00 1.335,00 2.300 000 11.029,00 3.815,00
25.000 411,00 115,00 800.000 5.089,00 1.415,00 2.350 000 11.227,00 3.895,00
30.000 449,00 125,00 850.000 5.287,00 1.495,00 2.400 000 11.425,00 3.975,00
35.000 487,00 135,00 900.000 5.485,00 1.575,00 2.450 000 11.623,00 4.055,00
40.000 525,00 145,00 950.000 5.683,00 1.655,00 2.500 000 11.821,00 4.135,00
45.000 563,00 155,00 1.000 000 5.881,00 1.735,00 2.550 000 12.019,00 4.215,00
50.000 601,00 165,00 1.050 000 6.079,00 1.815,00 2.600 000 12.217,00 4.295,00
65.000 733,00 192,00 1.100 000 6.277,00 1.895,00 2.650 000 12.415,00 4.375,00
80.000 865,00 219,00 1.150 000 6.475,00 1.975,00 2.700 000 12.613,00 4.455,00
95.000 997,00 246,00 1.200 000 6.673,00 2.055,00 2.750 000 12.811,00 4.535,00
110.000 1.129,00 273,00 1.250 000 6.871,00 2.135,00 2.800 000 13.009,00 4.615,00
125.000 1.261,00 300,00 1.300 000 7.069,00 2.215,00 2.850 000 13.207,00 4.695,00
140.000 1.393,00 327,00 1.350 000 7.267,00 2.295,00 2.900 000 13.405,00 4.775,00
155.000 1.525,00 354,00 1.400 000 7.465,00 2.375,00 2.950 000 13.603,00 4.855,00
170.000 1.657,00 381,00 1.450 000 7.663,00 2.455,00 3.000 000 13.801,00 4.935,00".
185.000 1.789,00 408,00 1.500 000 7.861,00 2.535,00

Artikel 5
Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes

Das Justizverwaltungskostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1655) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 5 folgende Angabe eingefügt:

" § 5a Elektronische Akte, elektronisches Dokument, Rechtsbehelfsbelehrung".

2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

" § 5a Elektronische Akte, elektronisches Dokument, Rechtsbehelfsbelehrung 20a

Für die elektronische Akte, das elektronische Dokument sowie die Rechtsbehelfsbelehrung gelten die §§ 5a und 5b des Gerichtskostengesetzes entsprechend."

3. § 11 Absatz 2 Satz 2

Keine Dokumentenpauschale wird erhoben, wenn Daten im Internet zur nicht gewerblichen Nutzung bereitgestellt werden.

wird aufgehoben.

4. In § 22 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "die §§ 5a, 5b, 66 Absatz 2 bis 8," durch die Wörter " § 66 Absatz 2 bis 8 sowie" ersetzt.

5. In § 25 Absatz 2 werden die Wörter "in der bis zum 27. Dezember 2010 geltenden Fassung" gestrichen.

6. Die Anlage (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1124 wird in der Gebührenbetragsspalte die Angabe "1,50 Euro" durch die Angabe "1,00 Euro" ersetzt.

b) In Nummer 1403 werden im Gebührentatbestand die Wörter "des Justizbeitreibungsgesetzes" durch die Angabe "JBeitrG" ersetzt.

c) Die Anmerkung zu Nummer 2000 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aaa) In Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter "jeder Niederschrift" durch die Wörter "jedes Protokolls" ersetzt.

bbb) In Satz 2 wird die Angabe " § 191a Abs. 1 Satz 2 GVG" durch die Angabe " § 191a Abs. 1 Satz 5 GVG" ersetzt.

bb) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Keine Dokumentenpauschale wird erhoben, wenn Daten im Internet zur allgemeinen Nutzung bereitgestellt werden."

Artikel 6
Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes

( 1) Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:

" § 9 Honorare für Sachverständige und für Dolmetscher".

b) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:

" § 11 Honorar für Übersetzer".

c) Die Angaben zu den Anlagen 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

"Anlage 1 (zu § 9 Absatz 1 Satz 1).

Anlage 2 (zu § 10 Absatz 1 Satz 1)".

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Wurde dem Berechtigten ein Vorschuss nach § 3 bewilligt, so erlischt der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung nur insoweit, als er über den bewilligten Vorschuss hinausgeht."

b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "Nr. 1 bis 4" gestrichen.

3. In § 3 wird die Angabe "2.000 Euro" durch die Angabe "1.000 Euro" ersetzt.

4. Nach § 4 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt."

5. § 5 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe "0,25 Euro" durch die Angabe "0,35 Euro" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe "0,30 Euro" durch die Angabe "0,42 Euro" ersetzt.

6. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
3. für Farbkopien und -ausdrucke jeweils das Doppelte der Beträge nach Nummer 1 oder Nummer 2. "3. für Farbkopien und -ausdrucke bis zu einer Größe von DIN A3 1 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,30 Euro für jede weitere Seite, in einer Größe von mehr als DIN A3 6 Euro je Seite."

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Der erhöhte Aufwendungsersatz wird jeweils für die ersten 50 Seiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3 gewährt."

7. § 8a Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort "hat" die Wörter "und er die Mängel nicht in einer von der heranziehenden Stelle gesetzten angemessenen Frist beseitigt; die Einräumung einer Frist zur Mängelbeseitigung ist entbehrlich, wenn die Leistung grundlegende Mängel aufweist oder wenn offensichtlich ist, dass eine Mängelbeseitigung nicht erfolgen kann" eingefügt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Für die Mängelbeseitigung nach Satz 1 Nummer 2 wird eine Vergütung nicht gewährt."

8. § 9 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 9 Honorar für die Leistung der Sachverständigen und Dolmetscher

(1) Der Sachverständige erhält für jede Stunde ein Honorar

in der Honorargruppe ...

in Höhe von ... Euro

1

65

2

70

3

75

4

80

5

85

6

90

7

95

8

100

9

105

10

110

11

115

12

120

13

125

M 1

65

M2

75

M3

100

Die Zuordnung der Leistungen zu einer Honorargruppe bestimmt sich entsprechend der Entscheidung über die Heranziehung nach der Anlage 1. Ist die Leistung auf einem Sachgebiet zu erbringen, das in keiner Honorargruppegenannt wird, ist sie unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze einer Honorargruppe nach billigem Ermessen zuzuordnen; dies gilt entsprechend, wenn ein medizinisches oder psychologisches Gutachten einen Gegenstand betrifft, der in keiner Honorargruppe genannt wird. Ist die Leistung auf mehreren Sachgebieten zu erbringen oder betrifft das medizinische oder psychologische Gutachten mehrere Gegenstände und sind die Sachgebiete oder Gegenstände verschiedenen Honorargruppen zugeordnet, bemisst sich das Honorar einheitlich für die gesamte erforderliche Zeit nach der höchsten dieser Honorargruppen; jedoch gilt Satz 3 entsprechend, wenn dies mit Rücksicht auf den Schwerpunkt der Leistung zu einem unbilligen Ergebnis führen würde. § 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Beschwerde auch zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteigt. Die Beschwerde ist nur zulässig, solange der Anspruch auf Vergütung noch nicht geltend gemacht worden ist.

(2) Beauftragt das Gericht den vorläufigen Insolvenzverwalter, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen (§ 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 der Insolvenzordnung, auch in Verbindung mit § 22 Absatz 2 der Insolvenzordnung), beträgt das Honorar in diesem Fall abweichend von Absatz 1 für jede Stunde 80 Euro.

(3) Das Honorar des Dolmetschers beträgt für jede Stunde 70 Euro und, wenn er ausdrücklich für simultanes Dolmetschen herangezogen worden ist, 75 Euro; maßgebend ist ausschließlich die bei der Heranziehung im Voraus mitgeteilte Art des Dolmetschens. Ein ausschließlich als Dolmetscher Tätiger erhält eine Ausfallentschädigung, soweit er durch die Aufhebung eines Termins, zu dem er geladen war und dessen Aufhebung nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war, einen Einkommensverlust erlitten hat und ihm die Aufhebung erst am Terminstag oder an einem der beiden vorhergehenden Tage mitgeteilt worden ist. Die Ausfallentschädigung wird bis zu einem Betrag gewährt, der dem Honorar für zwei Stunden entspricht.

" § 9 Honorare für Sachverständige und für Dolmetscher

(1) Das Honorar des Sachverständigen bemisst sich nach der Anlage 1. Die Zuordnung der Leistung zu einem Sachgebiet bestimmt sich nach der Entscheidung über die Heranziehung des Sachverständigen.

(2) Ist die Leistung auf einem Sachgebiet zu erbringen, das nicht in der Anlage 1 aufgeführt ist, so ist sie unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze nach billigem Ermessen mit einem Stundensatz zu vergüten, der den höchsten Stundensatz nach der Anlage 1 jedoch nicht übersteigen darf. Ist die Leistung auf mehreren Sachgebieten zu erbringen oder betrifft ein medizinisches oder psychologisches Gutachten mehrere Gegenstände und sind diesen Sachgebieten oder Gegenständen verschiedene Stundensätze zugeordnet, so bemisst sich das Honorar für die gesamte erforderliche Zeit einheitlich nach dem höchsten dieser Stundensätze. Würde die Bemessung des Honorars nach Satz 2 mit Rücksicht auf den Schwerpunkt der Leistung zu einem unbilligen Ergebnis führen, so ist der Stundensatz nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(3) Für die Festsetzung des Stundensatzes nach Absatz 2 gilt § 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Beschwerde gegen die Festsetzung auch dann zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteigt. Die Beschwerde ist nur zulässig, solange der Anspruch auf Vergütung noch nicht geltend gemacht worden ist.

(4) Das Honorar des Sachverständigen für die Prüfung, ob ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, beträgt 120 Euro je Stunde. Ist der Sachverständige zugleich der vorläufige Insolvenzverwalter oder der vorläufige Sachwalter, so beträgt sein Honorar 95 Euro je Stunde.

(5) Das Honorar des Dolmetschers beträgt für jede Stunde 85 Euro. Der Dolmetscher erhält im Fall der Aufhebung eines Termins, zu dem er geladen war, eine Ausfallentschädigung, wenn

  1. die Aufhebung nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war,
  2. ihm die Aufhebung erst am Terminstag oder an einem der beiden vorhergehenden Tage mitgeteilt worden ist und
  3. er versichert, in welcher Höhe er durch die Terminsaufhebung einen Einkommensverlust erlitten hat.

Die Ausfallentschädigung wird bis zu einem Betrag gewährt, der dem Honorar für zwei Stunden entspricht.

(6) Erbringt der Sachverständige oder der Dolmetscher seine Leistung zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen, so erhöht sich das Honorar um 20 Prozent, wenn die heranziehende Stelle feststellt, dass es notwendig ist, die Leistung zu dieser Zeit zu erbringen. § 8 Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß."

9. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

" § 9 Absatz 6 gilt mit der Maßgabe, dass sich das Honorar des Sachverständigen oder die Entschädigung des sachverständigen Zeugen um 20 Prozent erhöht, wenn die Leistung zu mindestens 80 Prozent zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen erbracht wird."

b) In Absatz 3 werden die Wörter "erhält der Berechtigte ein Honorar nach der Honorargruppe 1" durch die Wörter "beträgt das Honorar für jede Stunde der zusätzlichen Zeit 80 Euro" ersetzt.

10. § 11 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 11 Honorar für Übersetzungen

(1) Das Honorar für eine Übersetzung beträgt 1,55 Euro für jeweils angefangene 55 Anschläge des schriftlichen Textes (Grundhonorar). Bei nicht elektronisch zur Verfügung gestellten editierbaren Texten erhöht sich das Honorar auf 1,75 Euro für jeweils angefangene 55 Anschläge (erhöhtes Honorar). Ist die Übersetzung wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere wegen der häufigen Verwendung von Fachausdrücken, der schweren Lesbarkeit des Textes, einer besonderen Eilbedürftigkeit oder weil es sich um eine in Deutschland selten vorkommende Fremdsprache handelt, besonders erschwert, beträgt das Grundhonorar 1,85 Euro und das erhöhte Honorar 2,05 Euro. Maßgebend für die Anzahl der Anschläge ist der Text in der Zielsprache; werden jedoch nur in der Ausgangssprache lateinische Schriftzeichen verwendet, ist die Anzahl der Anschläge des Textes in der Ausgangssprache maßgebend. Wäre eine Zählung der Anschläge mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden, wird deren Anzahl unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Anzahl der Anschläge je Zeile nach der Anzahl der Zeilen bestimmt.

(2) Für eine oder für mehrere Übersetzungen aufgrund desselben Auftrags beträgt das Honorar mindestens 15 Euro.

(3) Soweit die Leistung des Übersetzers in der Überprüfung von Schriftstücken oder Aufzeichnungen der Telekommunikation auf bestimmte Inhalte besteht, ohne dass er insoweit eine schriftliche Übersetzung anfertigen muss, erhält er ein Honorar wie ein Dolmetscher.

" § 11 Honorar für Übersetzer

(1) Das Honorar für eine Übersetzung beträgt 1,80 Euro für jeweils angefangene 55 Anschläge des schriftlichen Textes, wenn der Text dem Übersetzer in editierbarer elektronischer Form zur Verfügung gestellt wird (Grundhonorar). Andernfalls beträgt das Honorar 1,95 Euro für jeweils angefangene 55 Anschläge (erhöhtes Honorar). Ist die Übersetzung wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls besonders erschwert, insbesondere wegen der häufigen Verwendung von Fachausdrücken, der schweren Lesbarkeit des Textes, einer besonderen Eilbedürftigkeit oder weil es sich um eine in der Bundesrepublik Deutschland selten vorkommende Fremdsprache handelt, so beträgt das Grundhonorar 1,95 Euro und das erhöhte Honorar 2,10 Euro.

(2) Maßgebend für die Anzahl der Anschläge ist der Text in der Zielsprache. Werden jedoch nur in der Ausgangssprache lateinische Schriftzeichen verwendet, ist die Anzahl der Anschläge des Textes in der Ausgangssprache maßgebend. Wäre eine Zählung der Anschläge mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden, so wird deren Anzahl unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Anzahl der Anschläge je Zeile nach der Anzahl der Zeilen bestimmt.

(3) Sind mehrere Texte zu übersetzen, ist die Höhe des Honorars für jeden Text gesondert zu bestimmen. Für eine oder für mehrere Übersetzungen aufgrund desselben Auftrags beträgt das Honorar mindestens 20 Euro.

(4) Der Übersetzer erhält ein Honorar wie ein Dolmetscher, wenn

  1. die Leistung des Übersetzers in der Überprüfung von Schriftstücken oder von Telekommunikationsaufzeichnungen auf bestimmte Inhalte besteht, ohne dass er insoweit eine schriftliche Übersetzung anfertigen muss, oder
  2. die Leistung des Übersetzers darin besteht, aus einer Telekommunikationsaufzeichnung ein Wortprotokoll anzufertigen."

11. § 12 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
3. für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens 0,90 Euro je angefangene 1000 Anschläge; ist die Zahl der Anschläge nicht bekannt, ist diese zu schätzen; "3. für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens je angefangene 1.000 Anschläge 0,90 Euro, in Angelegenheiten, in denen der Sachverständige ein Honorar nach der Anlage 1 Teil 2 oder der Anlage 2 erhält, 1,50 Euro; ist die Zahl der Anschläge nicht bekannt, ist diese zu schätzen;"

b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

"5. die Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen; Sachverständige und Übersetzer können anstelle der tatsächlichen Aufwendungen eine Pauschale in Höhe von 20 Prozent des Honorars fordern, höchstens jedoch 15 Euro."

12. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "und wenn sich zu dem gesetzlich bestimmten Honorar keine geeignete Person zur Übernahme der Tätigkeit bereit erklärt" gestrichen.

b) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter "welcher Honorargruppe" durch die Wörter "welchem Stundensatz" ersetzt.

13. § 15 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Soweit die Entschädigung nach Stunden bemessen ist, wird sie für die gesamte Dauer der Heranziehung einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten, jedoch für nicht mehr als zehn Stunden je Tag, gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet. "(2) Sofern die Entschädigung nach Stunden bemessen ist, wird sie für die gesamte Dauer der Heranziehung gewährt. Dazu zählen auch notwendige Reise- und Wartezeiten sowie die Zeit, während der der ehrenamtliche Richter infolge der Heranziehung seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen konnte. Eine Entschädigung wird für nicht mehr als zehn Stunden je Tag gewährt. Die letzte begonnene Stunde wird voll gerechnet."

14. In § 16 wird die Angabe "6 Euro" durch die Angabe "7 Euro" ersetzt.

15. In § 17 Satz 1 wird die Angabe "14 Euro" durch die Angabe "17 Euro" ersetzt.

16. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "24 Euro" durch die Angabe "29 Euro" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe "46 Euro" durch die Angabe "55 Euro" ersetzt.

c) In Satz 3 wird die Angabe "61 Euro" durch die Angabe "73 Euro" ersetzt.

17. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Soweit die Entschädigung nach Stunden bemessen ist, wird sie für die gesamte Dauer der Heranziehung einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten, jedoch für nicht mehr als zehn Stunden je Tag, gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn insgesamt mehr als 30 Minuten auf die Heranziehung entfallen; anderenfalls beträgt die Entschädigung die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags. "(2) Sofern die Entschädigung nach Stunden bemessen ist, wird sie für die gesamte Dauer der Heranziehung gewährt. Dazu zählen auch notwendige Reise- und Wartezeiten sowie die Zeit, während der der Zeuge infolge der Heranziehung seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen konnte. Die Entschädigung wird für nicht mehr als zehn Stunden je Tag gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn insgesamt mehr als 30 Minuten auf die Heranziehung entfallen; andernfalls beträgt die Entschädigung die Hälfte des sich für die volle Stunde ergebenden Betrages."

b) In Absatz 4 werden die Wörter "den §§ 20 bis 22" durch die Wörter "Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

18. In § 20 wird die Angabe "3,50 Euro" durch die Angabe "4 Euro" ersetzt.

19. In § 21 Satz 1 wird die Angabe "14 Euro" durch die Angabe "17 Euro" ersetzt.

20. In § 22 Satz 1 wird die Angabe "21 Euro" durch die Angabe "25 Euro" ersetzt.

21. Dem § 23 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Die Sätze 1 und 2 gelten auch in den Fällen der Ermittlung von Amts wegen nach § 26 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sofern der Dritte nicht kraft einer gesetzlichen Regelung zur Herausgabe oder Auskunftserteilung verpflichtet ist."

( 2) Die Anlagen 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

Alt:

Anlage 1
(zu § 9 Abs. 1)


Nr. Sachgebietsbezeichnung Honorargruppe
1 Abfallstoffe - soweit nicht Sachgebiet 3 oder 18 - einschließlich Altfahrzeuge und -geräte 11
2 Akustik, Lärmschutz - soweit nicht Sachgebiet 4 4
3 Altlasten und Bodenschutz 4
4 Bauwesen - soweit nicht Sachgebiet 13 - einschließlich technische Gebäudeausrüstung
4.1 Planung 4
4.2 handwerklichtechnische Ausführung 2
4.3 Schadensfeststellung, -ursachenermittlung und -bewertung - soweit nicht Sach- gebiet 4.1 oder 4.2 -, Bauvertragswesen, Baubetrieb und Abrechnung von Bauleistungen 5
4.4 Baustoffe 6
5 Berufskunde und Tätigkeitsanalyse 10
6 Betriebswirtschaft
6.1 Unternehmensbewertung, Betriebsunterbrechungs- und -verlagerungsschäden 11
6.2 Kapitalanlagen und private Finanzplanung 13
6.3 Besteuerung 3
7 Bewertung von Immobilien 6
8 Brandursachenermittlung 4
9 Briefmarken und Münzen 2
10 Datenverarbeitung, Elektronik und Telekommunikation
10.1 Datenverarbeitung (Hardware und Software) 8
10.2 Elektronik - soweit nicht Sachgebiet 38 - (insbesondere Mess-, Steuerungs- und Regelungselektronik) 9
10.3 Telekommunikation (insbesondere Telefonanlagen, Mobilfunk, Übertragungstechnik) 8
11 Elektrotechnische Anlagen und Geräte - soweit nicht Sachgebiet 4 oder 10 4
12 Fahrzeugbau 3
13 Garten- und Landschaftsbau einschließlich Sportanlagenbau
13.1 Planung 3
13.2 handwerklichtechnische Ausführung 3
13.3 Schadensfeststellung, -ursachenermittlung und -bewertung - soweit nicht Sach- gebiet 13.1 oder 13.2 4
14 Gesundheitshandwerk 2
15 Grafisches Gewerbe 6
16 Hausrat und Inneneinrichtung 3
17 Honorarabrechnungen von Architekten und Ingenieuren 9
18 Immissionen 2
19 Kältetechnik - soweit nicht Sachgebiet 4 5
20 Kraftfahrzeugschäden und -bewertung 8
21 Kunst und Antiquitäten 3
22 Lebensmittelchemie und -technologie 6
23 Maschinen und Anlagen - soweit nicht Sachgebiet 4, 10 oder 11 6
24 Medizintechnik 7
25 Mieten und Pachten 10
26 Möbel - soweit nicht Sachgebiet 21 2
27 Musikinstrumente 2
28 Rundfunk- und Fernsehtechnik 2
29 Schiffe, Wassersportfahrzeuge 4
30 Schmuck, Juwelen, Perlen, Gold- und Silberwaren 2
31 Schrift- und Urkundenuntersuchung 8
32 Schweißtechnik 5
33 Spedition, Transport, Lagerwirtschaft 5
34 Sprengtechnik 2
35 Textilien, Leder und Pelze 2
36 Tiere 2
37 Ursachenermittlung und Rekonstruktion bei Fahrzeugunfällen 12
38 Verkehrsregelungs- und -überwachungstechnik 5
39 Vermessungs- und Katasterwesen
39.1 Vermessungstechnik 1
39.2 Vermessungs- und Katasterwesen im Übrigen 9
40 Versicherungsmathematik 10


Gegenstand medizinischer und psychologischer Gutachten Honorargruppe
Einfache gutachtliche Beurteilungen, insbesondere
  • in Gebührenrechtsfragen,
  • zur Minderung der Erwerbsfähigkeit nach einer Monoverletzung,
  • zur Haft-, Verhandlungs- oder Vernehmungsfähigkeit,
  • zur Verlängerung einer Betreuung .
M 1
Beschreibende (Ist-Zustands-)Begutachtung nach standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit einfacher medizinischer Verlaufsprognose und mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere Gutachten
  • in Verfahren nach dem SGB IX,
  • zur Minderung der Erwerbsfähigkeit und zur Invalidität,
  • zu rechtsmedizinischen und toxikologischen Fragestellungen im Zusammenhang mit der Feststellung einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit durch Alkohol, Drogen, Medikamente oder Krankheiten,
  • zu spurenkundlichen oder rechtsmedizinischen Fragestellungen mit Befunderhebungen (z.B. bei Verletzungen und anderen Unfallfolgen),
  • zu einfachen Fragestellungen zur Schuldfähigkeit ohne besondere Schwierigkeiten der Persönlichkeitsdiagnostik,
  • zur Einrichtung oder Aufhebung einer Betreuung und der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gemäß § 1903 BGB,
  • zu Unterhaltsstreitigkeiten aufgrund einer Erwerbs- oder Arbeitsunfähigkeit,
  • zu neurologisch-psychologischen Fragestellungen in Verfahren nach der FeV.
M 2
Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad (Begutachtungen spezieller Kausalzusammenhänge und/oder differenzialdiagnostischer Probleme und/oder Beurteilung der Prognose und/oder Beurteilung strittiger Kausalitätsfragen), insbesondere Gutachten
  • zum Kausalzusammenhang bei problematischen Verletzungsfolgen,
  • zu ärztlichen Behandlungsfehlern,
  • in Verfahren nach dem OEG,
  • in Verfahren nach dem HHG,
  • zur Schuldfähigkeit bei Schwierigkeiten der Persönlichkeitsdiagnostik,
  • in Verfahren zur Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung (in Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis zu neurologisch/psychologischen Fragestellungen),
  • zur Kriminalprognose,
  • zur Aussagetüchtigkeit,
  • zur Widerstandsfähigkeit,
  • in Verfahren nach den §§ 3, 10, 17 und 105 JGG,
  • in Unterbringungsverfahren,
  • in Verfahren nach § 1905 BGB,
  • in Verfahren nach dem TSG,
  • in Verfahren zur Regelung von Sorge- oder Umgangsrechten,
  • zur Geschäfts-, Testier- oder Prozessfähigkeit,
  • zu Berufskrankheiten und zur Minderung der Erwerbsfähigkeit bei besonderen Schwierigkeiten,
  • zu rechtsmedizinischen, toxikologischen und spurenkundlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit einer abschließenden Todesursachenklärung, ärztlichen Behandlungsfehlern oder einer Beurteilung der Schuldfähigkeit.
M 3

Neu:

"Anlage 1
(zu § 9 Absatz 1 Satz 1)

Teil 1

Nr. Sachgebietsbezeichnung Stundensatz
(Euro)
1 Abfallstoffe einschließlich Altfahrzeuge und -geräte 115
2 Akustik, Lärmschutz 95
3 Altlasten und Bodenschutz 85
4 Bauwesen - soweit nicht Sachgebiet 14 - einschließlich technische Gebäudeausrüstung
4.1 Planung 105
4.2 handwerklichtechnische Ausführung 95
4.3 Schadensfeststellung und -ursachenermittlung 105
4.4 Bauprodukte 105
4.5 Bauvertragswesen, Baubetrieb und Abrechnung von Bauleistungen 105
4.6 Geotechnik, Erd- und Grundbau 100
5 Berufskunde, Tätigkeitsanalyse und Expositionsermittlung 105
6 Betriebswirtschaft
6.1 Unternehmensbewertung, Betriebsunterbrechungs- und -verlagerungsschäden 135
6.2 Besteuerung 110
6.3 Rechnungswesen 105
6.4 Honorarabrechnungen von Steuerberatern 105
7 Bewertung von Immobilien und Rechten an Immobilien 115
8 Brandursachenermittlung 110
9 Briefmarken, Medaillen und Münzen 95
10 Einbauküchen 90
11 Elektronik, Elektro- und Informationstechnologie
11.1 Elektronik (insbesondere Mess-, Steuerungs- und Regelungselektronik) 120
11.2 Elektrotechnische Anlagen und Geräte 115
11.3 Kommunikations- und Informationstechnik 115
11.4 Informatik 125
11.5 Datenermittlung und -aufbereitung 125
12 Emissionen und Immissionen 95
13 Fahrzeugbau 100
14 Garten- und Landschaftsbau einschließlich Sportanlagenbau 90
15 Gesundheitshandwerke 85
16 Grafisches Gewerbe 115
17 Handschriften- und Dokumentenuntersuchung 105
18 Hausrat 110
19 Honorarabrechnungen von Architekten, Ingenieuren und Stadtplanern 145
20 Kältetechnik 120
21 Kraftfahrzeuge
21.1 Kraftfahrzeugschäden und -bewertung 120
21.2 Kfz-Elektronik 95
22 Kunst und Antiquitäten 85
23 Lebensmittelchemie und -technologie 135
24 Maschinen und Anlagen
24.1 Photovoltaikanlagen 110
24.2 Windkraftanlagen 120
24.3 Solarthermieanlagen 110
24.4 Maschinen und Anlagen im Übrigen 130
25 Medizintechnik und Medizinprodukte 105
26 Mieten und Pachten 115
27 Möbel und Inneneinrichtung 90
28 Musikinstrumente 80
29 Schiffe und Wassersportfahrzeuge 95
30 Schmuck, Juwelen, Perlen, Gold- und Silberwaren 85
31 Schweiß- und Fügetechnik 95
32 Spedition, Transport, Lagerwirtschaft und Ladungssicherung 90
33 Sprengtechnik 90
34 Textilien, Leder und Pelze 70
35 Tiere - Bewertung, Haltung, Tierschutz und Zucht 85
36 Ursachenermittlung und Rekonstruktion von Unfällen
36.1 bei Luftfahrzeugen 100
36.2 bei sonstigen Fahrzeugen 155
36.3 bei Arbeitsunfällen 125
36.4 im Freizeit- und Sportbereich 95
37 Verkehrsregelungs- und Verkehrsüberwachungstechnik 135
38 Vermessungs- und Katasterwesen
38.1 Vermessungstechnik 80
38.2 Vermessungs- und Katasterwesen im Übrigen 100
39 Waffen und Munition 85

Teil 2

Honorargruppe Gegenstand medizinischer oder psychologischer Gutachten Stundensatz
(Euro)
M 1 Einfache gutachtliche Beurteilungen ohne Kausalitätsfeststellungen, insbesondere
  1. in Gebührenrechtsfragen (z.B. Streitigkeiten bei Krankenhausabrechnungen),
  2. zur Verlängerung einer Betreuung oder zur Überprüfung eines angeordneten Einwilligungsvorbehalts nach § 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
  3. zur Minderung der Erwerbsfähigkeit nach einer Monoverletzung.
80
M 2 Beschreibende (Ist-Zustands-)Begutachtung nach standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit einfacher medizinischer Verlaufsprognose und mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere Gutachten
  1. in Verfahren nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch,
  2. zur Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit in Verfahren nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch,
  3. zu rechtsmedizinischen und toxikologischen Fragestellungen im Zusammenhang mit der Feststellung einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit durch Alkohol, Drogen, Medikamente oder Krankheiten,
  4. zu spurenkundlichen oder rechtsmedizinischen Fragestellungen mit Befunderhebungen (z.B. bei Verletzungen und anderen Unfallfolgen),
  5. zu einfachen Fragestellungen zur Schuldfähigkeit ohne besondere Schwierigkeiten der Persönlichkeitsdiagnostik,
  6. zur Einrichtung oder Aufhebung einer Betreuung oder zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts nach § 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
  7. zu Unterhaltsstreitigkeiten aufgrund einer Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit,
  8. zu neurologischpsychologischen Fragestellungen in Verfahren nach der Fahrerlaubnis-Verordnung,
  9. zur Haft-, Verhandlungs- oder Vernehmungsfähigkeit.
90
M 3 Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad (Begutachtungen spezieller Kausalzusammenhänge und/oder differenzialdiagnostischer Probleme und/oder Beurteilung der Prognose und/oder Beurteilung strittiger Kausalitätsfragen), insbesondere Gutachten
  1. zum Kausalzusammenhang bei problematischen Verletzungsfolgen,
  2. zu ärztlichen Behandlungsfehlern,
  3. in Verfahren nach dem sozialen Entschädigungsrecht,
  4. zur Schuldfähigkeit bei Schwierigkeiten der Persönlichkeitsdiagnostik,
  5. in Verfahren zur Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung (in Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis zu neurologisch/psychologischen Fragestellungen),
  6. zur Kriminalprognose,
  7. zur Glaubhaftigkeit oder Aussagetüchtigkeit,
  8. zur Widerstandsfähigkeit,
  9. in Verfahren nach den §§ 3, 10, 17 und 105 des Jugendgerichtsgesetzes,
  10. in Unterbringungsverfahren,
  11. zur Fortdauer der Unterbringung im Maßregelvollzug über zehn Jahre hinaus,
  12. zur Anordnung der Sicherungsverwahrung oder zur Prognose von Untergebrachten in der Sicherungsverwahrung,
  13. in Verfahren nach den §§ 1904 und 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
  14. in Verfahren nach dem Transplantationsgesetz,
  15. in Verfahren zur Regelung von Sorge- oder Umgangsrechten,
  16. zu Fragestellungen der Hilfe zur Erziehung,
  17. zur Geschäfts-, Testier- oder Prozessfähigkeit,
  18. in Aufenthalts- oder Asylangelegenheiten,
  19. zur persönlichen Eignung nach § 6 des Waffengesetzes,
  20. zur Anerkennung von Berufskrankheiten, Arbeitsunfällen, zu den daraus folgenden Gesundheitsschäden und zur Minderung der Erwerbsfähigkeit nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch,
  21. zu rechtsmedizinischen, toxikologischen oder spurenkundlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit einer abschließenden Todesursachenklärung, mit ärztlichen Behandlungsfehlern oder mit einer Beurteilung der Schuldfähigkeit,
  22. in Verfahren nach dem Transsexuellengesetz.
120

Alt:

Anlage 2
(zu § 10 Abs. 1)

Nr. Bezeichnung der Leistung Honorar
Abschnitt 1
Leichenschau und Obduktion

Vorbemerkung 1

(1) Das Honorar in den Fällen der Nummern 100, 102 bis 106 umfasst den zur Niederschrift gegebenen Bericht; in den Fällen der Nummern 102 bis 106 umfasst das Honorar auch das vorläufige Gutachten. Das Honorar nach den Nummern 102 bis 106 erhält jeder Obduzent gesondert.

(2) Aufwendungen für die Nutzung fremder Kühlzellen, Sektionssäle und sonstiger Einrichtungen werden bis zu einem Betrag von 300 Euro gesondert erstattet, wenn die Nutzung wegen der großen Entfernung zwischen dem Fundort der Leiche und dem rechtsmedizinischen Institut geboten ist.

100 Besichtigung einer Leiche, von Teilen einer Leiche, eines Embryos oder eines Fetus oder Mitwirkung bei einer richterlichen Leichenschau 60,00 Euro
für mehrere Leistungen bei derselben Gelegenheit jedoch höchstens 140,00 Euro
101 Fertigung eines Berichts, der schriftlich zu erstatten oder nachträglich zur Niederschrift zu geben ist 30,00 Euro
für mehrere Leistungen bei derselben Gelegenheit jedoch höchstens 100,00 Euro
102 Obduktion 380,00 Euro
103 Obduktion unter besonders ungünstigen äußeren Bedingungen:  
Das Honorar 102 beträgt 500,00 Euro
104 Obduktion unter anderen besonders ungünstigen Bedingungen (Zustand der Leiche etc.):  
Das Honorar 102 beträgt 670,00 Euro
105 Sektion von Teilen einer Leiche oder Öffnung eines Embryos oder nicht lebensfähigen Fetus 100,00 Euro
106 Sektion oder Öffnung unter besonders ungünstigen Bedingungen:  
Das Honorar 105 beträgt 140,00 Euro
Abschnitt 2
Befund
200 Ausstellung eines Befundscheins oder Erteilung einer schriftlichen Auskunft ohne nähere gutachtliche Äußerung 21,00 Euro
201 Die Leistung der in Nummer 200 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich:  
Das Honorar 200 beträgt bis zu 44,00 Euro
202 Zeugnis über einen ärztlichen Befund mit von der heranziehenden Stelle geforderter kurzer gutachtlicher Äußerung oder Formbogengutachten, wenn sich die Fragen auf Vorgeschichte, Angaben und Befund beschränken und nur ein kurzes Gutachten erfordern 38,00 Euro
203 Die Leistung der in Nummer 202 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich:  
Das Honorar 202 beträgt bis zu 75,00 Euro
Abschnitt 3
Untersuchungen, Blutentnahme
300 Untersuchung eines Lebensmittels, Bedarfsgegenstands, Arzneimittels, von Luft, Gasen, Böden, Klärschlämmen, Wässern oder Abwässern und dgl. und eine kurze schriftliche gutachtliche Äußerung:  
Das Honorar beträgt für jede Einzelbestimmung je Probe 5,00 bis 60,00 Euro
301 Die Leistung der in Nummer 300 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich oder schwierig:  
Das Honorar 300 beträgt bis zu 1.000,00 Euro
302 Mikroskopische, physikalische, chemische, toxikologische, bakteriologische, serologische Untersuchung, wenn das Untersuchungsmaterial von Menschen oder Tieren stammt:  
Das Honorar beträgt je Organ oder Körperflüssigkeit 5,00 bis 60,00 Euro
Das Honorar umfasst das verbrauchte Material, soweit es sich um geringwertige Stoffe handelt, und eine kurze gutachtliche Äußerung.  
303 Die Leistung der in Nummer 302 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich oder schwierig:  
Das Honorar 302 beträgt bis zu 1.000,00 Euro
304 Herstellung einer DNA-Probe und ihre Überprüfung auf Geeignetheit (z.B. Hochmolekularität, humane Herkunft, Ausmaß der Degradation, Kontrolle des Verdaus) bis zu 205,00 Euro
Das Honorar umfasst das verbrauchte Material, soweit es sich um geringwertige Stoffe handelt, und eine kurze gutachtliche Äußerung.  
305 Elektrophysiologische Untersuchung eines Menschen 15,00 bis 135,00 Euro
Das Honorar umfasst eine kurze gutachtliche Äußerung und den mit der Untersuchung verbundenen Aufwand.  
306 Rasterelektronische Untersuchung eines Menschen oder einer Leiche, auch mit Analysenzusatz 15,00 bis 355,00 Euro
Das Honorar umfasst eine kurze gutachtliche Äußerung und den mit der Untersuchung verbundenen Aufwand.  
307 Blutentnahme 9,00 Euro
Das Honorar umfasst eine Niederschrift über die Feststellung der Identität.  
Abschnitt 4
Abstammungsgutachten
Vorbemerkung 4:

(1) Das Honorar umfasst die gesamte Tätigkeit des Sachverständigen einschließlich aller Aufwendungen mit Ausnahme der Umsatzsteuer und mit Ausnahme der Auslagen für Probenentnahmen durch vom Sachverständigen beauftragte Personen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Das Honorar umfasst ferner den Aufwand für die Anfertigung des schriftlichen Gutachtens und von drei Überstücken.

(2) Das Honorar für Leistungen der in Abschnitt M III 13 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur GOÄ) bezeichneten Art bemisst sich in entsprechender Anwendung dieses Gebührenverzeichnisses nach dem 1,15fachen Gebührensatz. § 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 2a Satz 1, Abs. 3 und 4 Satz 1 und § 10 GOÄ gelten entsprechend.

400 Erstellung des Gutachtens 140,00 Euro
Das Honorar umfasst
  1. die administrative Abwicklung, insbesondere die Organisation der Probenentnahmen, und
  2. das schriftliche Gutachten, erforderlichenfalls mit biostatistischer Auswertung.
401 Biostatistische Auswertung, wenn der mögliche Vater für die Untersuchungen nicht zur Verfügung steht und andere mit ihm verwandte Personen an seiner Stelle in die Begutachtung einbezogen werden (Defizienzfall):
je Person 25,00 Euro
Beauftragt der Sachverständige eine andere Person mit der biostatistischen Auswertung in einem Defizienzfall, werden ihm abweichend von Vorbemerkung 4 Absatz 1 Satz 1 die hierfür anfallenden Auslagen ersetzt.
402 Entnahme einer genetischen Probe einschließlich der Niederschrift sowie der qualifizierten Aufklärung nach dem GenDG:
je Person 25,00 Euro
Untersuchungmittels
  1. Short Tandem Repeat Systemen (STR) oder
  2. . diallelischer Polymorphismen:
    • Single Nucleotide Polymorphisms (SNP) oder
    • Deletions-/Insertionspolymorphismen (DIP)
403
  • bis zu 20 Systeme:
je Person 120,00 Euro
404
  • 21 bis 30 Systeme:
je Person 170,00 Euro
405
  • mehr als 30 Systeme:
je Person 220,00 Euro
406 Mindestens zwei Testkits werden eingesetzt, die Untersuchungen erfolgen aus voneinander unabhängigen DNA-Präparationen und die eingesetzten parallelen
Analysemethoden sind im Gutachten ausdrücklich dargelegt:  
Die Honorare nach den Nummern 403 bis 405 erhöhen sich um jeweils 80,00 Euro
407 Herstellung einer DNA-Probe aus anderem Untersuchungsmaterial als Blut oder Mundschleimhautabstrichen einschließlich Durchführung des Tests auf
Eignung:  
je Person bis zu 120,00 Euro

Neu:

Anlage 2
(zu § 10 Absatz 1 Satz 1)

Nr. Bezeichnung der Leistung Honorar
Abschnitt 1
Leichenschau und Obduktion

Vorbemerkung 1:

(1) Das Honorar in den Fällen der Nummern 100 und 102 bis 107 umfasst den zur Niederschrift gegebenen Bericht. In den Fällen der Nummern 102 bis 107 umfasst das Honorar auch das vorläufige Gutachten. Das Honorar nach den Nummern 102 bis 107 erhält jeder Obduzent gesondert.

(2) Aufwendungen für die Nutzung fremder Kühlzellen, Sektionssäle oder sonstiger Einrichtungen werden bis zu einem Betrag von 300 Euro gesondert erstattet, wenn die Nutzung wegen der großen Entfernung zwischen dem Fundort der Leiche und dem rechtsmedizinischen Institut geboten ist.

(3) Eine bildgebende Diagnostik, die über das klassische Röntgen hinausgeht, wird in den Fällen der Nummern 100 und 102 bis 107 gesondert vergütet, wenn sie von der heranziehenden Stelle besonders angeordnet wurde und Säuglinge, Arbeits- oder Verkehrsunfallopfer, Fälle von Behandlungsfehlervorwürfen oder Verstorbene nach äußerer Gewalteinwirkung betrifft.

100 Besichtigung einer Leiche, von Teilen einer Leiche, eines Embryos oder eines Fetus oder Mitwirkung an einer richterlichen Leichenschau 70,00 Euro
für mehrere Leistungen bei derselben Gelegenheit jedoch höchstens 170,00 Euro
101 Fertigung eines Berichts, der schriftlich zu erstatten oder nachträglich zur Niederschrift zu geben ist 35,00 Euro
für mehrere Leistungen bei derselben Gelegenheit jedoch höchstens 120,00 Euro
102 Obduktion 460,00 Euro
103 Obduktion unter besonders ungünstigen äußeren Bedingungen:
Das Honorar 102 beträgt
600,00 Euro
104 Obduktion unter anderen besonders ungünstigen Bedingungen (Zustand der Leiche etc.):
Das Honorar 102 beträgt
800,00 Euro
105 Obduktion mit zusätzlicher Präparation (Eröffnung der Rücken-, Gesäß- und Extremitätenweichteile):
Das Honorar 102 erhöht sich um
140,00 Euro
106 Sektion von Teilen einer Leiche oder Öffnung eines Embryos oder nicht lebensfähigen Fetus. 120,00 Euro
107 Sektion oder Öffnung unter besonders ungünstigen Bedingungen:
Das Honorar 106 beträgt
170,00 Euro
Abschnitt 2
Befund
200 Ausstellung eines Befundscheins oder Erteilung einer schriftlichen Auskunft ohne nähere gutachtliche Äußerung 25,00 Euro
201 Die Leistung der in Nummer 200 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich:
Das Honorar 200 beträgt
bis zu 55,00 Euro
202 Ausstellung eines Zeugnisses über einen ärztlichen Befund mit von der heranziehenden Stelle geforderter kurzer gutachtlicher Äußerung oder eines Formbogengutachtens, wenn sich die Fragen auf Vorgeschichte, Angaben und Befund beschränken und nur ein kurzes Gutachten erfordern 45,00 Euro
203 Die Leistung der in Nummer 202 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich:
Das Honorar 202 beträgt
bis zu 90,00 Euro
Abschnitt 3
Untersuchungen, Blutentnahme, Entnahme von Proben für die genetische Analyse
300 Untersuchung eines Lebensmittels, Bedarfsgegenstands, Arzneimittels, von Luft, Gasen, Böden, Klärschlämmen, Wässern oder Abwässern oder dergleichen und eine kurze schriftliche gutachtliche Äußerung:
Das Honorar beträgt für jede Einzelbestimmung je Probe
5,00 bis 70,00 Euro
301 Die Leistung der in Nummer 300 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich oder schwierig:
Das Honorar 300 beträgt
bis zu 1.000,00 Euro
302 Mikroskopische, physikalische, chemische, toxikologische, bakteriologische oder serologische Untersuchung, wenn das Untersuchungsmaterial von Menschen oder Tieren stammt, soweit nicht in den Nummern 309 bis 317 oder 403 bis 411 geregelt:
Das Honorar beträgt je Organ oder Körperflüssigkeit .
5,00 bis 70,00 Euro
Das Honorar umfasst das verbrauchte Material, soweit es sich um geringwertige Stoffe handelt, und eine kurze gutachtliche Äußerung.
303 Die Leistung der in Nummer 302 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich oder schwierig:
Das Honorar 302 beträgt
bis zu 1.000,00 Euro
304 Elektrophysiologische Untersuchung eines Menschen 20,00 bis 160,00 Euro
Das Honorar umfasst eine kurze gutachtliche Äußerung und den mit der Untersuchung verbundenen Aufwand
305 Rasterelektronische Untersuchung eines Menschen oder einer Leiche, auch mit Analysenzusatz 20,00 bis 430,00 Euro
Das Honorar umfasst eine kurze gutachtliche Äußerung und den mit der Untersuchung verbundenen Aufwand.
306 Blutentnahme oder Entnahme einer Probe für die genetische Analyse 10,00 Euro
Das Honorar umfasst eine Niederschrift über die Feststellung der Identität.
307 Herstellung einer Probe für die genetische Analyse und ihre Überprüfung auf Geeignetheit (z.B. DNA-Menge, humane Herkunft, Ausmaß der Degradation) bis zu 250,00 Euro
Das Honorar umfasst das verbrauchte Material, soweit es sich um geringwertige Stoffe handelt, und eine kurze gutachtliche Äußerung.
308 Entnahme einer Probe für die genetische Analyse von einem Asservat einschließlich Dokumentation:
je Probe
30,00 Euro
309 Untersuchung von autosomalen STR-Systemen, bis 16 Systeme:
je Probe
140,00 Euro
310 Untersuchung von autosomalen STR-Systemen, mehr als 16 Systeme:
je Probe
200,00 Euro
311 Untersuchung von autosomalen STR-Systemen, mehr als 30 Systeme:#
je Probe
260,00 Euro
312 Untersuchung von X-STRs, bis 12 Systeme:
je Probe
140,00 Euro
313 Untersuchung von X-STRs, mehr als 12 Systeme:
je Probe
200,00 Euro
314 Untersuchung von Y-STRs, bis 17 Systeme:
je Probe
140,00 Euro
315 Untersuchung von Y-STRs, mehr als 17 Systeme:
je Probe
200,00 Euro
316 Untersuchung von Y-STRs, mehr als 27 Systeme:
je Probe
260,00 Euro
317 Untersuchung weiterer DNA-Marker, z.B. mtDNA, SNPs, Indels, DNA-Methylierung, sonstige komplexe genetische Merkmalsysteme:
je Probe
bis zu 300,00 Euro
318 Biostatistische Berechnungen:
je Spur
30,00 Euro
Abschnitt 4
Abstammungsgutachten

Vorbemerkung 4:

(1) Das Honorar umfasst die gesamte Tätigkeit des Sachverständigen einschließlich aller Aufwendungen mit Ausnahme der Umsatzsteuer und mit Ausnahme der Auslagen für Probenentnahmen durch vom Sachverständigen beauftragte Personen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Das Honorar umfasst ferner den Aufwand für die Anfertigung des schriftlichen Gutachtens und von drei Überstücken.

(2) Das Honorar für Leistungen der in Abschnitt M III 13 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur GOÄ) bezeichneten Art bemisst sich in entsprechender Anwendung dieses Gebührenverzeichnisses nach dem 1,15fachen Gebührensatz. § 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 2a Satz 1, Abs. 3 und 4 Satz 1 und § 10 GOÄ gelten entsprechend.

400 Erstellung eines Gutachtens

Das Honorar umfasst

  1. die administrative Abwicklung, insbesondere die Organisation der Probenentnahmen, und
  2. das schriftliche Gutachten, erforderlichenfalls mit biostatistischer Auswertung.
170,00 Euro
401 Biostatistische Berechnungen, wenn der mögliche Vater für die Untersuchung nicht zur Verfügung steht und andere mit ihm verwandte Personen an seiner Stelle in die Begutachtung einbezogen werden (Defizienzfall) oder bei Fragestellungen zur Voll- und Halbgeschwisterschaft:
je Person.

Beauftragt der Sachverständige eine andere Person mit der biostatistischen Berechnung, werden ihm abweichend von Vorbemerkung 4 Abs. 1 Satz 1 die hierfür anfallenden Auslagen ersetzt.

30,00 Euro
402 Entnahme einer Probe für die genetische Analyse einschließlich der Niederschrift sowie der qualifizierten Aufklärung nach dem Gendiagnostikgesetz 30,00 Euro
403 Untersuchung von autosomalen STR-Systemen, bis 16 Systeme:
je Probe
140,00 Euro
404 Untersuchung von autosomalen STR-Systemen, mehr als 16 Systeme:
je Probe
200,00 Euro
405 Untersuchung von autosomalen STR-Systemen, mehr als 30 Systeme:
je Probe
260,00 Euro
406 Untersuchung von X-STRs, bis 12 Systeme:
je Probe
140,00 Euro
407 Untersuchung von X-STRs, mehr als 12 Systeme:
je Probe
200,00 Euro
408 Untersuchung von Y-STRs, bis 17 Systeme:
je Probe
140,00 Euro
409 Untersuchung von Y-STRs, mehr als 17 Systeme:
je Probe
200,00 Euro
410 Untersuchung von Y-STRs, mehr als 27 Systeme:
je Probe
260,00 Euro
411 Untersuchung weiterer DNA-Marker, z.B. mtDNA, SNPs, Indels, DNA-Methylierung, sonstige komplexe genetische Merkmalsysteme:
je Probe
bis zu 300,00 Euro
412 Herstellung einer Probe für die genetische Analyse aus anderem Untersuchungsmaterial als Blut oder Mundschleimhautabstrichen einschließlich Durchführung des Tests auf Eignung und Dokumentation:
je Probe
bis zu 140,00 Euro".

Artikel 7
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

( 1) Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 12 das Wort "für" durch das Wort "über" ersetzt.

2. In § 12 wird in der Überschrift das Wort "für" durch das Wort "über" ersetzt.

3. § 13 Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt die Gebühr bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro 45 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegenstandswert  bis ... Euro

für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro

um ... Euro

2000

500

35

10.000

1.000

51

25.000

3.000

46

50.000

5.000

75

200.000

15.000

85

500.000

30.000

120

über 500.000

50.000

150

"Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Gegenstandswert bis ... Euro für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro um ... Euro
2.000 500 39
10.000 1.000 56
25.000 3.000 52
50.000 5.000 81
200.000 15.000 94
500.000 30.000 132
über 500.000 50.000 165".

4. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen."

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

5. § 15a wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Sind mehrere Gebühren teilweise auf dieselbe Gebühr anzurechnen, so ist der anzurechnende Betrag für jede anzurechnende Gebühr gesondert zu ermitteln. Bei Wertgebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung jedoch denjenigen Anrechnungsbetrag nicht übersteigen, der sich ergeben würde, wenn eine Gebühr anzurechnen wäre, die sich aus dem Gesamtbetrag der betroffenen Wertteile nach dem höchsten für die Anrechnungen einschlägigen Gebührensatz berechnet. Bei Betragsrahmengebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung den für die Anrechnung bestimmten Höchstbetrag nicht übersteigen."

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

6. In § 17 Nummer 1 werden nach dem Wort "Rechtszug" ein Komma und die Wörter "soweit sich aus § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10a nichts anderes ergibt" eingefügt.

7. In § 18 Absatz 1 Nummer 19 wird das Wort "Zwangsvollsteckung" durch das Wort "Zwangsvollstreckung" ersetzt.

8. Nach § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1a wird folgende Nummer 1b eingefügt:

"1b. die Verkündung des Streits (§ 72 der Zivilprozessordnung);".

9. § 48 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Der Vergütungsanspruch bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist. "(1) Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse ist auf die gesetzliche Vergütung gerichtet und bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist, soweit nichts anderes bestimmt ist. Erstreckt sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses oder ist die Beiordnung oder die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hierauf beschränkt, so umfasst der Anspruch alle gesetzlichen Gebühren und Auslagen, die durch die Tätigkeiten entstehen, die zur Herbeiführung der Einigung erforderlich sind."

b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 5 wir das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

bb) Der Nummer 6 wird das Wort "oder" angefügt.

cc) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:

"7. den Versorgungsausgleich".

c) In Absatz 6 Satz 3 werden nach dem Wort "verbunden" die Wörter "und ist der Rechtsanwalt nicht in allen Verfahren bestellt oder beigeordnet" eingefügt.

10. § 49 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 49 Wertgebühren aus der Staatskasse

Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 4.000 Euro anstelle der Gebühr nach § 13 Absatz 1 folgende Gebühren vergütet:

Gegenstandswert bis ... Euro

Gebühr... Euro

5.000

257

6.000

267

7.000

277

8.000

287

9.000

297

10.000

307

13.000

321

16.000

335

19.000

349

22.000

363

25.000

377

30.000

412

über 30.000

447

" § 49 Wertgebühren aus der Staatskasse

Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 4.000 Euro anstelle der Gebühr nach § 13 Absatz 1 folgende Gebühren vergütet:

Gegenstandswert bis ... Euro Gebühr
... Euro
5.000 284
6.000 295
7.000 306
8.000 317
9.000 328
10.000 339
13.000 354
16.000 369
19.000 384
22.000 399
25.000 414
30.000 453
35.000 492
40.000 531
45.000 570
50.000 609
über 50.000 659".

11. In § 51 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Straf- und Bußgeldsachen" durch die Wörter "Strafsachen, gerichtlichen Bußgeldsachen" ersetzt.

12. In § 55 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe " § 104 Abs. 2" durch die Wörter " § 104 Absatz 2 Satz 1 und 2" ersetzt.

13. § 58 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Ist eine Gebühr, für die kein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, auf eine Gebühr anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, so vermindert sich der Anspruch gegen die Staatskasse nur insoweit, als der Rechtsanwalt durch eine Zahlung auf die anzurechnende Gebühr und den Anspruch auf die ohne Anrechnung ermittelte andere Gebühr insgesamt mehr als den sich aus § 15a Absatz 1 ergebenden Gesamtbetrag erhalten würde."

b) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter "als die Höchstgebühren" durch die Wörter "als die im Vergütungsverzeichnis vorgesehenen Höchstgebühren" ersetzt.

14. § 60 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Die Vergütung ist nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt bestellt oder beigeordnet worden ist. Ist der Rechtsanwalt im Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Gesetzesänderung in derselben Angelegenheit bereits tätig, ist die Vergütung für das Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach diesem Zeitpunkt eingelegt worden ist, nach neuem Recht zu berechnen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist. "(1) Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Dies gilt auch für einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§ 45, auch in Verbindung mit § 59a). Steht dem Rechtsanwalt ein Vergütungsanspruch zu, ohne dass ihm zum Zeitpunkt der Beiordnung oder Bestellung ein unbedingter Auftrag desjenigen erteilt worden ist, dem er beigeordnet oder für den er bestellt wurde, so ist für diese Vergütung in derselben Angelegenheit bisheriges Recht anzuwenden, wenn die Beiordnung oder Bestellung des Rechtsanwalts vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung wirksam geworden ist. Erfasst die Beiordnung oder Bestellung auch eine Angelegenheit, in der der Rechtsanwalt erst nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erstmalig beauftragt oder tätig wird, so ist insoweit für die Vergütung neues Recht anzuwenden. Das nach den Sätzen 2 bis 4 anzuwendende Recht findet auch auf Ansprüche des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts Anwendung, die sich nicht gegen die Staatskasse richten. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist."

( 2) Die Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird wie folgt geändert:

1. In Vorbemerkung 1 werden nach den Wörtern "bestimmten Gebühren" die Wörter "oder einer Gebühr für die Beratung nach § 34 RVG" eingefügt.

2. In Absatz 1 Satz 1 der Anmerkung zu Nummer 1003 wird die Angabe "Abs. 3" durch die Angabe "Abs. 1 und 3" ersetzt.

3. In Nummer 2102 wird in der Gebührenspalte die Angabe "30,00 bis 320,00 Euro" durch die Angabe "36,00 bis 384,00 Euro" ersetzt.

4. In Nummer 2103 wird in der Gebührenspalte die Angabe "50,00 bis 550,00 Euro" durch die Angabe "60,00 bis 660,00 Euro" ersetzt.

5. Vorbemerkung 2.3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Angabe "höchstens 175,00 Euro" durch die Angabe "höchstens 207,00 Euro" ersetzt.

bb) Satz 3

Bei der Bemessung einer weiteren Geschäftsgebühr innerhalb eines Rahmens ist nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang der Tätigkeit infolge der vorangegangenen Tätigkeit geringer ist.

wird aufgehoben.

b) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe "Satz 4" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.

6. Nummer 2302 wird wie folgt geändert:

a) In der Anmerkung wird die Angabe "300,00 Euro" durch die Angabe "359,00 Euro" ersetzt.

b) In der Gebührenspalte wird die Angabe "50,00 bis 640,00 Euro" durch die Angabe "60,00 bis 768,00 Euro" ersetzt.

7. In Nummer 2501 wird in der Gebührenspalte die Angabe "35,00 Euro" durch die Angabe "38,50 Euro" ersetzt.

8. In Nummer 2502 wird in der Gebührenspalte die Angabe "70,00 Euro" durch die Angabe "77,00 Euro" ersetzt.

9. In Nummer 2503 wird in der Gebührenspalte die Angabe "85,00 Euro" durch die Angabe "93,50 Euro" ersetzt.

10. In Nummer 2504 wird in der Gebührenspalte die Angabe "270,00 Euro" durch die Angabe "297,00 Euro" ersetzt.

11. In Nummer 2505 wird in der Gebührenspalte die Angabe "405,00 Euro" durch die Angabe "446,00 Euro" ersetzt.

12. In Nummer 2506 wird in der Gebührenspalte die Angabe "540,00 Euro" durch die Angabe "594,00 Euro" ersetzt.

13. In Nummer 2507 wird in der Gebührenspalte die Angabe "675,00 Euro" durch die Angabe "743,00 Euro" ersetzt.

14. In Nummer 2508 wird in der Gebührenspalte die Angabe "150,00 Euro" durch die Angabe "165,00 Euro" ersetzt.

15. Vorbemerkung 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Angabe "höchstens 175,00 Euro" durch die Angabe "höchstens 207,00 Euro" ersetzt.

bb) Satz 4

Bei einer Betragsrahmengebühr ist nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang der Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren infolge der vorangegangenen Tätigkeit geringer ist.

wird aufgehoben.

b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:

"(7) Die Verfahrensgebühr für einen Urkunden- oder Wechselprozess wird auf die Verfahrensgebühr für das ordentliche Verfahren angerechnet, wenn dieses nach Abstandnahme vom Urkunden- oder Wechselprozess oder nach einem Vorbehaltsurteil anhängig bleibt (§§ 596 und 600 ZPO)."

c) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.

16. Vorbemerkung 3.1 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) Absatz 2

(2) Dieser Abschnitt ist auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 1065 ZPO anzuwenden.

wird aufgehoben.

17. Die Anmerkung zu Nummer 3100 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2

(2) Die Verfahrensgebühr für einen Urkunden- oder Wechselprozess wird auf die Verfahrensgebühr für das ordentliche Verfahren angerechnet, wenn dieses nach Abstandnahme vom Urkunden- oder Wechselprozess oder nach einem Vorbehaltsurteil anhängig bleibt (§§ 596, 600 ZPO).

wird aufgehoben.

b) Absatz 3 wird Absatz 2.

18. In Nummer 3101 werden im Gebührentatbestand in Nummer 2 nach der Angabe " (§ 278 Abs. 6 ZPO)" ein Komma und die Wörter "oder wenn eine Einigung dadurch erfolgt, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen (§ 101 Abs. 1 Satz 2 SGG, § 106 Satz 2 VwGO)" eingefügt.

19. In Nummer 3102 wird in der Gebührenspalte die Angabe "50,00 bis 550,00 Euro" durch die Angabe "60,00 bis 660,00 Euro" ersetzt.

20. In Absatz 1 Nummer 1 der Anmerkung zu Nummer 3104 werden die Wörter "ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird" durch die Wörter "mit oder ohne Mitwirkung des Gerichts ein Vertrag im Sinne der Nummer 1000 geschlossen wird oder eine Erledigung der Rechtssache im Sinne der Nummer 1002 eingetreten ist" ersetzt.

21. Nummer 3106 wird wie folgt geändert:

a) In der Anmerkung Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird" durch die Wörter "mit oder ohne Mitwirkung des Gerichts ein Vertrag im Sinne der Nummer 1000 geschlossen wird oder eine Erledigung der Rechtssache im Sinne der Nummer 1002 eingetreten ist" ersetzt.

b) In der Gebührenspalte wird die Angabe "50,00 bis 510,00 Euro" durch die Angabe "60,00 bis 610,00 Euro" ersetzt.

22. In Vorbemerkung 3.2 Absatz 2 Satz 3 wird jeweils das Wort "Absatz" durch die Angabe "Abs." ersetzt.

23. In Nummer 3204 wird in der Gebührenspalte die Angabe "60,00 bis 680,00 Euro" durch die Angabe "72,00 bis 816,00 Euro" ersetzt.

24. In Nummer 3205 wird in der Gebührenspalte die Angabe "50,00 bis 510,00 Euro" durch die Angabe "60,00 bis 610,00 Euro" ersetzt.

25. Vorbemerkung 3.2.2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

b) In Buchstabe b wird das Komma am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

c) Folgender Buchstabe c wird angefügt:

"c) nach § 1065 ZPO,".

26. In Nummer 3212 wird in der Gebührenspalte die Angabe "80,00 bis 880,00 Euro" durch die Angabe "96,00 bis 1.056,00 Euro" ersetzt.

27. In Nummer 3213 wird in der Gebührenspalte die Angabe "80,00 bis 830,00 Euro" durch die Angabe "96,00 bis 990,00 Euro" ersetzt.

28. In Nummer 3325 werden im Gebührentatbestand die Wörter " §§ 246a, 319 Abs. 6 des Aktiengesetzes, auch i. V. m. § 327e Abs. 2 des Aktiengesetzes," durch die Wörter "nach § 246a des Aktiengesetzes (auch i. V. m. § 20 Abs. 3 Satz 4 SchVG), nach § 319 Abs. 6 des Aktiengesetzes (auch i. V. m. § 327e Abs. 2 des Aktiengesetzes)" ersetzt.

29. In Nummer 3330 wird in der Gebührenspalte die Angabe "höchstens 220,00 Euro" durch die Angabe "höchstens 260,00 Euro" ersetzt.

30. In Nummer 3331 wird in der Gebührenspalte die Angabe "höchstens 220,00 Euro" durch die Angabe "höchstens 260,00 Euro" ersetzt.

31. In Nummer 3335 wird in der Gebührenspalte die Angabe "höchstens 420,00 Euro" durch die Angabe "höchstens 500,00 Euro" ersetzt.

32. In Nummer 3400 wird in der Gebührenspalte die Angabe "höchstens 420,00 Euro" durch die Angabe "höchstens 500,00 Euro" ersetzt.

33. In Nummer 3405 wird in der Gebührenspalte die Angabe "höchstens 210,00 Euro" durch die Angabe "höchstens 250,00 Euro" ersetzt.

34. In Nummer 3406 wird in der Gebührenspalte die Angabe "30,00 bis 340,00 Euro" durch die Angabe "36,00 bis 408,00 Euro" ersetzt.

35. In Nummer 3501 wird in der Gebührenspalte die Angabe "20,00 bis 210,00 Euro" durch die Angabe "24,00 bis 250,00 Euro" ersetzt.

36. In Nummer 3511 wird in der Gebührenspalte die Angabe "60,00 bis 680,00 Euro" durch die Angabe "72,00 bis 816,00 Euro" ersetzt.

37. In Nummer 3512 wird in der Gebührenspalte die Angabe "80,00 bis 880,00 Euro" durch die Angabe "96,00 bis 1.056,00 Euro" ersetzt.

38. In Nummer 3515 wird in der Gebührenspalte die Angabe "20,00 bis 210,00 Euro" durch die Angabe "24,00 bis 250,00 Euro" ersetzt.

39. In Nummer 3517 wird in der Gebührenspalte die Angabe "50,00 bis 510,00 Euro" durch die Angabe "60,00 bis 610,00 Euro" ersetzt.

40. In Nummer 3518 wird in der Gebührenspalte die Angabe "60,00 bis 660,00 Euro" durch die Angabe "72,00 bis 792,00 Euro" ersetzt.

41. In Vorbemerkung 4 Absatz 1 werden nach dem Wort "Vorschriften" die Wörter "dieses Teils" eingefügt.

42. Der Vorbemerkung 4.1 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Kommt es für eine Gebühr auf die Dauer der Teilnahme an der Hauptverhandlung an, so sind auch Wartezeiten und Unterbrechungen an einem Hauptverhandlungstag als Teilnahme zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für Wartezeiten und Unterbrechungen, die der Rechtsanwalt zu vertreten hat, sowie für Unterbrechungen von jeweils mindestens einer Stunde, soweit diese unter Angabe einer konkreten Dauer der Unterbrechung oder eines Zeitpunkts der Fortsetzung der Hauptverhandlung angeordnet wurden."

43. In Nummer 4100 werden in den Gebührenspalten die Angabe "40,00 bis 360,00 Euro" durch die Angabe "44,00 bis 396,00 Euro" und die Angabe "160,00 Euro" durch die Angabe "176,00 Euro" ersetzt.

44. In Nummer 4101 werden in den Gebührenspalten die Angabe "40,00 bis 450,00 Euro" durch die Angabe "44,00 bis 495,00 Euro" und die Angabe "192,00 Euro" durch die Angabe "216,00 Euro" ersetzt.

45. In Nummer 4102 werden in den Gebührenspalten die Angabe "40,00 bis 300,00 Euro" durch die Angabe "44,00 bis 330,00 Euro" und die Angabe "136,00 Euro" durch die Angabe "150,00 Euro" ersetzt.

46. In Nummer 4103 werden in den Gebührenspalten die Angabe "40,00 bis 375,00 Euro" durch die Angabe "44,00 bis 413,00 Euro" und die Angabe "166,00 Euro" durch die Angabe "183,00 Euro" ersetzt.

47. In Nummer 4104 werden in den Gebührenspalten die Angabe "40,00 bis 290,00 Euro" durch die Angabe "44,00 bis 319,00 Euro" und die Angabe "132,00 Euro" durch die Angabe "145,00 Euro" ersetzt.

48. In Nummer 4105 werden in den Gebührenspalten die Angabe "40,00 bis 362,50 Euro" durch die Angabe "44,00 bis 399,00 Euro" und die Angabe "161,00 Euro" durch die Angabe "177,00 Euro" ersetzt.

49. In Nummer 4106 werden in den Gebührenspalten die Angabe "40,00 bis 290,00 Euro" durch die Angabe "44,00 bis 319,00 Euro" und die Angabe "132,00 Euro" durch die Angabe "145,00 Euro" ersetzt.

50. In Nummer 4107 werden in den Gebührenspalten die Angabe "40,00 bis 362,50 Euro" durch die Angabe "44,00 bis 399,00 Euro" und die Angabe "161,00 Euro" durch die Angabe "177,00 Euro" ersetzt.

51. In Nummer 4108 werden in den Gebührenspalten die Angabe "70,00 bis 480,00 Euro" durch die Angabe "77,00 bis 528,00 Euro" und die Angabe "220,00 Euro" durch die Angabe "242,00 Euro" ersetzt.

52. In Nummer 4109 werden in den Gebührenspalten die Angabe "70,00 bis 600,00 Euro" durch die Angabe "77,00 bis 660,00 Euro" und die Angabe "268,00 Euro" durch die Angabe "295,00 Euro" ersetzt.

53. In Nummer 4110 wird in der Gebührenspalte die Angabe "110,00 Euro" durch die Angabe "121,00 Euro" ersetzt.

54. In Nummer 4111 wird in der Gebührenspalte die Angabe "220,00 Euro" durch die Angabe "242,00 Euro" ersetzt.

55. In Nummer 4112 werden in den Gebührenspalten die Angabe "50,00 bis 320,00 Euro" durch die Angabe "55,00 bis 352,00 Euro" und die Angabe "148,00 Euro" durch die Angabe "163,00 Euro" ersetzt.

56. In Nummer 4113 werden in den Gebührenspalten die Angabe "50,00 bis 400,00 Euro" durch die Angabe "55,00 bis 440,00 Euro" und die Angabe "180,00 Euro" durch die Angabe "198,00 Euro" ersetzt.

57. In Nummer 4114 werden in den Gebührenspalten die Angabe "80,00 bis 560,00 Euro" durch die Angabe "88,00 bis 616,00 Euro" und die Angabe "256,00 Euro" durch die Angabe "282,00 Euro" ersetzt.

58. In Nummer 4115 werden in den Gebührenspalten die Angabe "80,00 bis 700,00 Euro" durch die Angabe "88,00 bis 770,00 Euro" und die Angabe "312,00 Euro" durch die Angabe "343,00 Euro" ersetzt.

59. In Nummer 4116 wird in der Gebührenspalte die Angabe "128,00 Euro" durch die Angabe "141,00 Euro" ersetzt.

60. In Nummer 4117 wird in der Gebührenspalte die Angabe "256,00 Euro" durch die Angabe "282,00 Euro" ersetzt.

61. In Nummer 4118 werden in den Gebührenspalten die Angabe "100,00 bis 690,00 Euro" durch die Angabe "110,00 bis 759,00 Euro" und die Angabe "316,00 Euro" durch die Angabe "348,00 Euro" ersetzt.

62. In Nummer 4119 werden in den Gebührenspalten die Angabe "100,00 bis 862,50 Euro" durch die Angabe "110,00 bis 949,00 Euro" und die Angabe "385,00 Euro" durch die Angabe "424,00 Euro" ersetzt.

63. In Nummer 4120 werden in den Gebührenspalten die Angabe "130,00 bis 930,00 Euro" durch die Angabe "143,00 bis 1.023,00 Euro" und die Angabe "424,00 Euro" durch die Angabe "466,00 Euro" ersetzt.

64. In Nummer 4121 werden in den Gebührenspalten die Angabe "130,00 bis 1.162,50 Euro" durch die Angabe "143,00 bis 1.279,00 Euro" und die Angabe "517,00 Euro" durch die Angabe "569,00 Euro" ersetzt.

65. In Nummer 4122 wird in der Gebührenspalte die Angabe "212,00 Euro" durch die Angabe "233,00 Euro" ersetzt.

66. In Nummer 4123 wird in der Gebührenspalte die Angabe "424,00 Euro" durch die Angabe "466,00 Euro" ersetzt.

67. In Nummer 4124 werden in den Gebührenspalten die Angabe "80,00 bis 560,00 Euro" durch die Angabe "88,00 bis 616,00 Euro" und die Angabe "256,00 Euro" durch die Angabe "282,00 Euro" ersetzt.

68. In Nummer 4125 werden in den Gebührenspalten die Angabe "80,00 bis 700,00 Euro" durch die Angabe "88,00 bis 770,00 Euro" und die Angabe "312,00 Euro" durch die Angabe "343,00 Euro" ersetzt.

69. In Nummer 4126 werden in den Gebührenspalten die Angabe "80,00 bis 560,00 Euro" durch die Angabe "88,00 bis 616,00 Euro" und die Angabe "256,00 Euro" durch die Angabe "282,00 Euro" ersetzt.

70. In Nummer 4127 werden in den Gebührenspalten die Angabe "80,00 bis 700,00 Euro" durch die Angabe "88,00 bis 770,00 Euro" und die Angabe "312,00" durch die Angabe "343,00 Euro" ersetzt.

71. In Nummer 4128 wird in der Gebührenspalte die Angabe "128,00 Euro" durch die Angabe "141,00 Euro" ersetzt.

72. In Nummer 4129 wird in der Gebührenspalte die Angabe "256,00 Euro" durch die Angabe "282,00 Euro" ersetzt.

73. In Nummer 4130 werden in den Gebührenspalten die Angabe "120,00 bis 1.110,00 Euro" durch die Angabe "132,00 bis 1.221,00 Euro" und die Angabe "492,00 Euro" durch die Angabe "541,00 Euro" ersetzt.

74. In Nummer 4131 werden in den Gebührenspalten die Angabe "120,00 bis 1.387,50 Euro" durch die Angabe "132,00 bis 1.526,00 Euro" und die Angabe "603,00 Euro" durch die Angabe "663,00 Euro" ersetzt.

75. In Nummer 4132 werden in den Gebührenspalten die Angabe "120,00 bis 560,00 Euro" durch die Angabe "132,00 bis 616,00 Euro" und die Angabe "272,00 Euro" durch die Angabe "300,00 Euro" ersetzt.

76. In Nummer 4133 werden in den Gebührenspalten die Angabe "120,00 bis 700,00 Euro" durch die Angabe "132,00 bis 770,00 Euro" und die Angabe "328,00 Euro" durch die Angabe "361,00 Euro" ersetzt.

77. In Nummer 4134 wird in der Gebührenspalte die Angabe "136,00 Euro" durch die Angabe "150,00 Euro" ersetzt.

78. In Nummer 4135 wird in der Gebührenspalte die Angabe "272,00 Euro" durch die Angabe "300,00 Euro" ersetzt.

79. In Nummer 4200 werden in den Gebührenspalten die Angabe "60,00 bis 670,00 Euro" durch die Angabe "66,00 bis 737,00 Euro" und die Angabe "292,00 Euro" durch die Angabe "321,00 Euro" ersetzt.

80. In Nummer 4201 werden in den Gebührenspalten die Angabe "60,00 bis 837,50 Euro" durch die Angabe "66,00 bis 921,00 Euro" und die Angabe "359,00 Euro" durch die Angabe "395,00 Euro" ersetzt.

81. In Nummer 4202 werden in den Gebührenspalten die Angabe "60,00 bis 300,00 Euro" durch die Angabe "66,00 bis 330,00 Euro" und die Angabe "144,00 Euro" durch die Angabe "158,00 Euro" ersetzt.

82. In Nummer 4203 werden in den Gebührenspalten die Angabe "60,00 bis 375,00 Euro" durch die Angabe "66,00 bis 413,00 Euro" und die Angabe "174,00 Euro" durch die Angabe "192,00 Euro" ersetzt.

83. In Nummer 4204 werden in den Gebührenspalten die Angabe "30,00 bis 300,00 Euro" durch die Angabe "33,00 bis 330,00 Euro" und die Angabe "132,00 Euro" durch die Angabe "145,00 Euro" ersetzt.

84. In Nummer 4205 werden in den Gebührenspalten die Angabe "30,00 bis 375,00 Euro" durch die Angabe "33,00 bis 413,00 Euro" und die Angabe "162,00 Euro" durch die Angabe "178,00 Euro" ersetzt.

85. In Nummer 4206 werden in den Gebührenspalten die Angabe "30,00 bis 300,00 Euro" durch die Angabe "33,00 bis 330,00 Euro" und die Angabe "132,00 Euro" durch die Angabe "145,00 Euro" ersetzt.

86. In Nummer 4207 werden in den Gebührenspalten die Angabe "30,00 bis 375,00 Euro" durch die Angabe "33,00 bis 413,00 Euro" und die Angabe "162,00 Euro" durch die Angabe "178,00 Euro" ersetzt.

87. In Nummer 4300 werden in den Gebührenspalten die Angabe "60,00 bis 670,00 Euro" durch die Angabe "66,00 bis 737,00 Euro" und die Angabe "292,00 Euro" durch die Angabe "321,00 Euro" ersetzt.

88. In Nummer 4301 werden in den Gebührenspalten die Angabe "40,00 bis 460,00 Euro" durch die Angabe "44,00 bis 506,00 Euro" und die Angabe "200,00 Euro" durch die Angabe "220,00 Euro" ersetzt.

89. In Nummer 4302 werden in den Gebührenspalten die Angabe "30,00 bis 290,00 Euro" durch die Angabe "33,00 bis 319,00 Euro" und die Angabe "128,00 Euro" durch die Angabe "141,00 Euro" ersetzt.

90. In Nummer 4303 wird in der Gebührenspalte die Angabe "30,00 bis 300,00 Euro" durch die Angabe "33,00 bis 330,00 Euro" ersetzt.

91. In Nummer 4304 wird in der Gebührenspalte die Angabe "3.500,00 Euro" durch die Angabe "3.850,00 Euro" ersetzt.

92. In Vorbemerkung 5 Absatz 1 werden die Wörter "in einem Verfahren, für das sich die Gebühren nach diesem Teil bestimmen, entstehen die gleichen Gebühren wie für einen Verteidiger in diesem Verfahren" durch die Wörter "sind die Vorschriften dieses Teils entsprechend anzuwenden" ersetzt.

93. In Nummer 5100 werden in den Gebührenspalten die Angabe "30,00 bis 170,00 Euro" durch die Angabe "33,00 bis 187,00 Euro" und die Angabe "80,00 Euro" durch die Angabe "88,00 Euro" ersetzt.

94. In Nummer 5101 werden in den Gebührenspalten die Angabe "20,00 bis 110,00 Euro" durch die Angabe "22,00 bis 121,00 Euro" und die Angabe "52,00 Euro" durch die Angabe "57,00 Euro" ersetzt.

95. In Nummer 5102 werden in den Gebührenspalten die Angabe "20,00 bis 110,00 Euro" durch die Angabe "22,00 bis 121,00 Euro" und die Angabe "52,00 Euro" durch die Angabe "57,00 Euro" ersetzt.

96. In Nummer 5103 werden in den Gebührenspalten die Angabe "30,00 bis 290,00 Euro" durch die Angabe "33,00 bis 319,00 Euro" und die Angabe "128,00 Euro" durch die Angabe "141,00 Euro" ersetzt.

97. In Nummer 5104 werden in den Gebührenspalten die Angabe "30,00 bis 290,00 Euro" durch die Angabe "33,00 bis 319,00 Euro" und die Angabe "128,00 Euro" durch die Angabe "141,00 Euro" ersetzt.

98. In Nummer 5105 werden in den Gebührenspalten die Angabe "40,00 bis 300,00 Euro" durch die Angabe "44,00 bis 330,00 Euro" und die Angabe "136,00 Euro" durch die Angabe "150,00 Euro" ersetzt.

99. In Nummer 5106 werden in den Gebührenspalten die Angabe "40,00 bis 300,00 Euro" durch die An gabe "44,00 bis 330,00 Euro" und die Angabe "136,00 Euro" durch die Angabe "150,00 Euro" ersetzt.

100. In Nummer 5107 werden in den Gebührenspalten die Angabe "20,00 bis 110,00 Euro" durch die Angabe "22,00 bis 121,00 Euro" und die Angabe "52,00 Euro" durch die Angabe "57,00 Euro" ersetzt.

101. In Nummer 5108 werden in den Gebührenspalten die Angabe "20,00 bis 240,00 Euro" durch die Angabe "22,00 bis 264,00 Euro" und die Angabe "104,00 Euro" durch die Angabe "114,00 Euro" ersetzt.

102. In Nummer 5109 werden in den Gebührenspalten die Angabe "30,00 bis 290,00 Euro" durch die Angabe "33,00 bis 319,00 Euro" und die Angabe "128,00 Euro" durch die Angabe "141,00 Euro" ersetzt.

103. In Nummer 5110 werden in den Gebührenspalten die Angabe "40,00 bis 470,00 Euro" durch die Angabe "44,00 bis 517,00 Euro" und die Angabe "204,00 Euro" durch die Angabe "224,00 Euro" ersetzt.

104. In Nummer 5111 werden in den Gebührenspalten die Angabe "50,00 bis 350,00 Euro" durch die Angabe "55,00 bis 385,00 Euro" und die Angabe "160,00 Euro" durch die Angabe "176,00 Euro" ersetzt.

105. In Nummer 5112 werden in den Gebührenspalten die Angabe "80,00 bis 560,00 Euro" durch die Angabe "88,00 bis 616,00 Euro" und die Angabe "256,00 Euro" durch die Angabe "282,00 Euro" ersetzt.

106. In Nummer 5113 werden in den Gebührenspalten die Angabe "80,00 bis 560,00 Euro" durch die Angabe "88,00 bis 616,00 Euro" und die Angabe "256,00 Euro" durch die Angabe "282,00 Euro" ersetzt.

107. In Nummer 5114 werden in den Gebührenspalten die Angabe "80,00 bis 560,00 Euro" durch die Angabe "88,00 bis 616,00 Euro" und die Angabe "256,00 Euro" durch die Angabe "282,00 Euro" ersetzt.

108. In Nummer 5200 werden in den Gebührenspalten die Angabe "20,00 bis 110,00 Euro" durch die Angabe "22,00 bis 121,00 Euro" und die Angabe "52,00 Euro" durch die Angabe "57,00 Euro" ersetzt.

109. In Nummer 6100 werden in den Gebührenspalten die Angabe "50,00 bis 340,00 Euro" durch die Angabe "55,00 bis 374,00 Euro" und die Angabe "156,00 Euro" durch die Angabe "172,00 Euro" ersetzt.

110. In Nummer 6101 werden in den Gebührenspalten die Angabe "100,00 bis 690,00 Euro" durch die Angabe "110,00 bis 759,00 Euro" und die Angabe "316,00 Euro" durch die Angabe "348,00 Euro" ersetzt.

111. In Nummer 6102 werden in den Gebührenspalten die Angabe "130,00 bis 930,00 Euro" durch die Angabe "143,00 bis 1.023,00 Euro" und die Angabe "424,00 Euro" durch die Angabe "466,00 Euro" ersetzt.

112. In Nummer 6200 werden in den Gebührenspalten die Angabe "40,00 bis 350,00 Euro" durch die Angabe "44,00 bis 385,00 Euro" und die Angabe "156,00 Euro" durch die Angabe "172,00 Euro" ersetzt.

113. In Nummer 6201 werden in den Gebührenspalten die Angabe "40,00 bis 370,00 Euro" durch die Angabe "44,00 bis 407,00 Euro" und die Angabe "164,00 Euro" durch die Angabe "180,00 Euro" ersetzt.

114. In Nummer 6202 werden in den Gebührenspalten die Angabe "40,00 bis 290,00 Euro" durch die Angabe "44,00 bis 319,00 Euro" und die Angabe "132,00 Euro" durch die Angabe "145,00 Euro" ersetzt.

115. Vorbemerkung 6.2.3 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Kommt es für eine Gebühr auf die Dauer der Teilnahme an der Hauptverhandlung an, sind auch Wartezeiten und Unterbrechungen an einem Hauptverhandlungstag als Teilnahme zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für Wartezeiten und Unterbrechungen, die der Rechtsanwalt zu vertreten hat, sowie für Unterbrechungen von jeweils mindestens einer Stunde, soweit diese unter Angabe einer konkreten Dauer der Unterbrechung oder eines Zeitpunkts der Fortsetzung der Hauptverhandlung angeordnet wurden."

116. In Nummer 6203 werden in den Gebührenspalten die Angabe "50,00 bis 320,00 Euro" durch die Angabe "55,00 bis 352,00 Euro" und die Angabe "148,00 Euro" durch die Angabe "163,00 Euro" ersetzt.

117. In Nummer 6204 werden in den Gebührenspalten die Angabe "80,00 bis 560,00 Euro" durch die Angabe "88,00 bis 616,00 Euro" und die Angabe "256,00 Euro" durch die Angabe "282,00 Euro" ersetzt.

118. In Nummer 6205 wird in der Gebührenspalte die Angabe "128,00 Euro" durch die Angabe "141,00 Euro" ersetzt.

119. In Nummer 6206 wird in der Gebührenspalte die Angabe "256,00 Euro" durch die Angabe "282,00 Euro" ersetzt.

120. In Nummer 6207 werden in den Gebührenspalten die Angabe "80,00 bis 560,00 Euro" durch die Angabe "88,00 bis 616,00 Euro" und die Angabe "256,00 Euro" durch die Angabe "282,00 Euro" ersetzt.

121. In Nummer 6208 werden in den Gebührenspalten die Angabe "80,00 bis 560,00 Euro" durch die Angabe "88,00 bis 616,00 Euro" und die Angabe "256,00 Euro" durch die Angabe "282,00 Euro" ersetzt.

122. In Nummer 6209 wird in der Gebührenspalte die Angabe "128,00 Euro" durch die Angabe "141,00 Euro" ersetzt.

123. In Nummer 6210 wird in der Gebührenspalte die Angabe "256,00 Euro" durch die Angabe "282,00 Euro" ersetzt.

124. In Nummer 6211 werden in den Gebührenspalten die Angabe "120,00 bis 1.110,00 Euro" durch die Angabe "132,00 bis 1.221,00 Euro" und die Angabe "492,00 Euro" durch die Angabe "541,00 Euro" ersetzt.

125. In Nummer 6212 werden in den Gebührenspalten die Angabe "120,00 bis 550,00 Euro" durch die Angabe "132,00 bis 605,00 Euro" und die Angabe "268,00 Euro" durch die Angabe "294,00 Euro" ersetzt.

126. In Nummer 6213 wird in der Gebührenspalte die Angabe "134,00 Euro" durch die Angabe "147,00 Euro" ersetzt.

127. In Nummer 6214 wird in der Gebührenspalte die Angabe "268,00 Euro" durch die Angabe "294,00 Euro" ersetzt.

128. In Nummer 6215 werden in den Gebührenspalten die Angabe "70,00 bis 1.110,00 Euro" durch die Angabe "77,00 bis 1.221,00 Euro" und die Angabe "472,00 Euro" durch die Angabe "519,00 Euro" ersetzt.

129. In Nummer 6300 werden in den Gebührenspalten die Angabe "40,00 bis 470,00 Euro" durch die Angabe "44,00 bis 517,00 Euro" und die Angabe "204,00 Euro" durch die Angabe "224,00 Euro" ersetzt.

130. In Nummer 6301 werden in den Gebührenspalten die Angabe "40,00 bis 470,00 Euro" durch die Angabe "44,00 bis 517,00 Euro" und die Angabe "204,00 Euro" durch die Angabe "224,00 Euro" ersetzt.

131. In Nummer 6302 werden in den Gebührenspalten die Angabe "20,00 bis 300,00 Euro" durch die Angabe "22,00 bis 330,00 Euro" und die Angabe "128,00 Euro" durch die Angabe "141,00 Euro" ersetzt.

132. In Nummer 6303 werden in den Gebührenspalten die Angabe "20,00 bis 300,00 Euro" durch die Angabe "22,00 bis 330,00 Euro" und die Angabe "128,00 Euro" durch die Angabe "141,00 Euro" ersetzt.

133. Vorbemerkung 6.4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "175,00 Euro" durch die Angabe "207,00 Euro" ersetzt.

b) Satz 3 wird aufgehoben.

134. In Nummer 6400 wird in der Gebührenspalte die Angabe "80,00 bis 680,00 Euro" durch die Angabe "88,00 bis 748,00 Euro" ersetzt.

135. In Nummer 6401 wird in der Gebührenspalte die Angabe "80,00 bis 680,00 Euro" durch die Angabe "88,00 bis 748,00 Euro" ersetzt.

136. In Nummer 6402 wird in der Gebührenspalte die Angabe "100,00 bis 790,00 Euro" durch die Angabe "110,00 bis 869,00 Euro" ersetzt.

137. In Nummer 6403 wird in der Gebührenspalte die Angabe "100,00 bis 790,00 Euro" durch die Angabe "110,00 bis 869,00 Euro" ersetzt.

138. In Nummer 6500 werden in den Gebührenspalten die Angabe "20,00 bis 300,00 Euro" durch die Angabe "22,00 bis 330,00 Euro" und die Angabe "128,00 Euro" durch die Angabe "141,00 Euro" ersetzt.

139. In Nummer 7003 wird in der Spalte "Höhe" die Angabe "0,30 Euro" durch die Angabe "0,42 Euro" ersetzt.

140. In Nummer 7005 werden in der Spalte "Höhe" die Angabe "25,00 Euro" durch die Angabe "30,00 Euro", die Angabe "40,00 Euro" durch die Angabe "50,00 Euro" und die Angabe "70,00 Euro" durch die Angabe "80,00 Euro" ersetzt.

( 3) Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

Alt:

Anlage 2
(zu § 13 Absatz 1 Satz 3)´


Gegenstandswert bis ... Euro

Gebühr ... Euro

500

45,00

1.000

80,00

1.500

115,00

2000

150,00

3.000

201,00

4.000

252,00

5.000

303,00

6.000

354,00

7.000

405,00

8.000

456,00

9.000

507,00

10.000

558,00

13.000

604,00

16.000

650,00

19.000

696,00

22.000

742,00

25.000

788,00

30.000

863,00

35.000

938,00

40.000

1.013,00

45.000

1.088,00

50.000

1.163,00

65.000

1.248,00

80.000

1.333,00

95.000

1.418,00

110.000

1.503,00

125.000

1.588,00

140.000

1.673,00

155.000

1.758,00

170.000

1.843,00

185.000

1.928,00

200.000

2013,00

230.000

2133,00

260.000

2253,00

290.000

2373,00

320.000

2493,00

350.000

2613,00

380.000

2733,00

410.000

2853,00

440.000

2973,00

470.000

3093,00

500.000

3213,00

Neu:

"Anlage 2
(zu § 13 Absatz 1 Satz 3)

Gegenstandswert bis ... Euro Gebühr ... Euro Gegenstandswert bis ... Euro Gebühr ... Euro
500 49,00 50.000 1.279,00
1.000 88,00 65.000 1.373,00
1.500 127,00 80.000 1.467,00
2.000 166,00 95.000 1.561,00
3.000 222,00 110.000 1.655,00
4.000 278,00 125.000 1.749,00
5.000 334,00 140.000 1.843,00
6.000 390,00 155.000 1.937,00
7.000 446,00 170.000 2.031,00
8.000 502,00 185.000 2.125,00
9.000 558,00 200.000 2.219,00
10.000 614,00 230.000 2.351,00
13.000 666,00 260.000 2.483,00
16.000 718,00 290.000 2.615,00
19.000 770,00 320.000 2.747,00
22.000 822,00 350.000 2.879,00
25.000 874,00 380.000 3.011,00
30.000 955,00 410.000 3.143,00
35.000 1.036,00 440.000 3.275,00
40.000 1.117,00 470.000 3.407,00
45.000 1.198,00 500.000 3.539,00".

Artikel 8
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

In § 1835a Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. November 2020 (BGBl. I S. 2392) geändert worden ist, wird das Wort "Neunzehnfachen" durch das Wort "Sechzehnfachen" ersetzt.

Artikel 9
Weitere Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

In § 1835a Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, das zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird das Wort "Sechzehnfachen" durch das Wort "Siebzehnfachen" ersetzt.

Artikel 10
Änderung der Zivilprozessordnung

§ 115 Absatz 1 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2020 (BGBl. I S. 2466) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 wird jeweils das Wort "höchsten" gestrichen und werden jeweils vor dem Wort "gemäß" die Wörter "vom Bund" eingefügt.

2. Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

"Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen."

3. In dem neuen Satz 6 werden nach der Angabe "Nummer 2" die Wörter "und nach Satz 5" eingefügt.

Artikel 11
Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht

In der Artikelüberschrift von Artikel 4 und in Artikel 6 Absatz 4 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 569) wird jeweils die Angabe "27. März 2021" durch die Angabe "27. März 2022" ersetzt.

Artikel 12
Änderung weiterer Rechtsvorschriften

(1) § 35 Absatz 2 Satz 3 des Untersuchungsausschussgesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1142), das durch Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Ermittlungsbeauftragte erhalten eine Vergütung auf der Grundlage des höchsten Stundensatzes nach der Anlage 1 zum Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz."

( 2) § 5 Absatz 2 der Kommunikationshilfenverordnung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2650), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. November 2016 (BGBl. I S. 2659) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Eine Vergütung in Höhe des Honorars für Dolmetscher, die gemäß § 9 Absatz 3 Satz 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes für simultanes Dolmetschen herangezogen worden sind, erhalten Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 Nummer 1 bis 4 mit nachgewiesener abgeschlossener Berufsausbildung oder staatlicher Anerkennung für das ausgeübte Tätigkeitsfeld. "(2) Eine Vergütung in Höhe des Honorars für Dolmetscher gemäß § 9 Absatz 5 und 6 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes erhalten Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 Nummer 1 bis 4 mit nachgewiesener abgeschlossener Berufsausbildung oder staatlicher Anerkennung für das ausgeübte Tätigkeitsfeld."

( 3) § 9 Absatz 2 Satz 2 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 506, 941), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2473) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

alt neu
Diese entspricht der Honorargruppe 5 des § 9 Absatz 1 Satz 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. "Diese entspricht bei Postunternehmen der Nummer 32 und bei Telekommunikationsunternehmen der Nummer 11.3 der Anlage 1 zum Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung."

Artikel 13
Inkrafttreten

( 1) Artikel 7 Absatz 1 Nummer 14 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

( 2) Artikel 9 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

( 3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2021 in Kraft.

ID: 202650

ENDE