Änderungstext

Gesetz zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern sowie zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts

Vom 7. April 2025
(BGBl. I Nr. 109 vom 10.04.2025)



Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes

Das Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 925), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "23" durch die Angabe "26" ersetzt.

b) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "29,50" durch die Angabe "33" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe "39" durch die Angabe "44" ersetzt.

2. In § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter " §§ 8 bis 12, 15 und 16" durch die Wörter " §§ 8 bis 11, 14 und 15" ersetzt.

3. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "Vergütungstabellen A bis C" durch die Angabe "Vergütungsstufen 1 und 2" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Die Vergütung des beruflichen Betreuers richtet sich nach
  1. Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer weder über eine abgeschlossene Lehre noch über eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare Ausbildung verfügt;
  2. Vergütungstabelle B, wenn der Betreuer über eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung verfügt;
  3. Vergütungstabelle C, wenn der Betreuer über eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung verfügt.
"(2) Die Vergütung des beruflichen Betreuers richtet sich nach den Fallpauschalen
  1. der Stufe 2, wenn der Betreuer über eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung verfügt;
  2. der Stufe 1 im Übrigen."

c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Vergütungstabelle" durch das Wort "Vergütungsstufe" ersetzt.

4. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "in den ersten drei Monaten der Betreuung, im vierten bis sechsten Monat, im siebten bis zwölften Monat, im 13. bis 24. Monat und ab dem 25. Monat" durch die Wörter "in den ersten zwölf Monaten der Betreuung und ab dem 13. Monat" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten ist zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach Satz 3 gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits zu unterscheiden. Im Sinne dieses Gesetzes sind
  1. stationäre Einrichtungen:
    Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen, sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden;
  2. ambulant betreute Wohnformen:
    entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen, Volljährigen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder einer Wohnung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme extern angebotener entgeltlicher Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege zu ermöglichen.

Ambulant betreute Wohnformen sind stationären Einrichtungen gleichgestellt, wenn die in der ambulant betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als Rundumdie-Uhr-Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und der Anbieter der extern angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar ist.

"(3) Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten ist zwischen stationären Einrichtungen und anderen Wohnformen zu unterscheiden. Stationäre Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie mit der Wohnraumüberlassung verpflichtend Pflege- oder sonstige Unterstützungsleistungen mit umfassendem Versorgungscharakter zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel sowie Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden."

5. § 10

§ 10 Gesonderte Pauschalen

(1) Ist der Betreute nicht mittellos, wird der Betreuer mit einer zusätzlichen monatlichen Pauschale in Höhe von 30 Euro vergütet, wenn dieser die Verwaltung

  1. von Geldvermögen in Höhe von mindestens 150.000 Euro,
  2. von Wohnraum, der nicht vom Betreuten oder seinem Ehegatten genutzt wird, oder
  3. eines Erwerbsgeschäfts des Betreuten

zu besorgen hat. Die Pauschale kann geltend gemacht werden, wenn einer der Fälle des Satzes 1 an mindestens einem Tag im Abrechnungsmonat vorliegt.

(2) Findet ein Wechsel von einem ehrenamtlichen zu einem beruflichen Betreuer statt, ist der berufliche Betreuer mit einer einmaligen Pauschale in Höhe von 200 Euro zu vergüten.

(3) Findet ein Wechsel von einem beruflichen zu einem ehrenamtlichen Betreuer statt, ist der berufliche Betreuer mit einer einmaligen Pauschale in Höhe des 1,5fachen der zum Zeitpunkt des Betreuerwechsels zu vergütenden Fallpauschale zu vergüten. Dies gilt auch dann, wenn zunächst neben dem beruflichen Betreuer ein ehrenamtlicher Betreuer bestellt war und dieser die Betreuung allein fortführt.

(4) Die Pauschalen nach den Absätzen 1 bis 3 können nur gemeinsam mit einem Vergütungsantrag nach den §§ 8 und 9 geltend gemacht werden.

wird aufgehoben.

6. § 11 wird § 10.

7. § 12 wird § 11 und in Absatz 2 wird das Wort "sind" durch das Wort "ist" ersetzt und werden die Wörter "sowie die Pauschale nach § 10 Absatz 1" gestrichen.

8. § 13 wird § 12 und wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe " §§ 8 bis 10" durch die Angabe " §§ 8 und 9" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Vergütungstabelle" durch das Wort "Vergütungsstufe" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " § 12" durch die Angabe " § 11" ersetzt.

9. § 14 wird § 13.

10. § 15 wird § 14 und wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter " §§ 12 und 13 Absatz 2" durch die Wörter " §§ 11 und 12 Absatz 2" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird aufgehoben.

bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 16 Absatz 3" durch die Angabe " § 15 Absatz 3" ersetzt.

cc) Satz 3 wird aufgehoben.

11. § 16 wird § 15.

12. Nach § 15 wird folgender Abschnitt 3 eingefügt:

"Abschnitt 3
Sondervorschriften

§ 16 Sondervergütung für Verfahrens- und Umgangspfleger für Tätigkeiten außerhalb der Geschäftszeiten

Stellt das Gericht fest, dass eine Angelegenheit des Verfahrens- oder Umgangspflegers werktäglich zwischen 18 und 6 Uhr, an Samstagen oder an Sonn- oder Feiertagen wahrzunehmen ist, so erhöht sich der nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 3 zu bewilligende Stundensatz der Vergütung um 25 Prozent.

§ 17 Ausfallentschädigung des Umgangspflegers

Der Umgangspfleger erhält bei Ausfall eines Umgangstermins eine Ausfallentschädigung, wenn

  1. der Ausfall nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war,
  2. ihm der Ausfall nicht spätestens 24 Stunden vor dem Umgangstermin mitgeteilt worden ist und
  3. er versichert, in welcher Höhe er durch den Terminausfall einen Einkommensverlust erlitten hat. Die Ausfallentschädigung beträgt 50 Prozent des durch den Terminausfall erlittenen Einkommensverlustes."

13. Der bisherige Abschnitt 3 wird Abschnitt 4.

14. Der bisherige § 17 wird § 18.

15. Der bisherige Abschnitt 4 wird Abschnitt 5.

16. Der bisherige § 18 wird § 19 und wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 18 Übergangsregelung

Auf Vergütungsansprüche von Betreuern, Vormündern, Pflegern und Verfahrenspflegern für Leistungen, die vor dem 1. Januar 2023 erbracht wurden, ist das Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073, 1076), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, bis zum Ende des angefangenen Abrechnungsmonats in seiner bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.

" § 19 Übergangsregelung

Auf Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche von Betreuern, Vormündern, Pflegern, Verfahrens- und Umgangspflegern und auf Ansprüche von Betreuern nach dem Betreuer-Inflationsausgleichs-Sonderzahlungsgesetz für Leistungen, die vor dem 1. Januar 2026 erbracht wurden, ist das Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 925), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert worden ist, bis zum Ende des angefangenen Abrechnungsmonats in seiner bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung anzuwenden."

17. Der bisherige § 19 wird § 20 und in Absatz 2 wird das Wort "Vergütungstabelle" durch das Wort "Vergütungsstufe" ersetzt.

18. Die Anlage wird wie folgt gefasst:

Alt:

Vergütungstabelle A

Nr. Dauer der Betreuung Nr. Gewöhnlicher
Aufenthaltsort
Nr. Vermögensstatus monatliche
Pauschale
A1 In den ersten
drei Monaten
A1.1 stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform A1.1.1 mittellos 194,00 Euro
A1.1.2 nicht mittellos 200,00 Euro
A1.2 andere Wohnform A1.2.1 mittellos 208,00 Euro
A1.2.2 nicht mittellos 298,00 Euro
A2 Im vierten bis
sechsten Monat
A2.1 stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform A2.1.1 mittellos 129,00 Euro
A2.1.2 nicht mittellos 158,00 Euro
A2.2 andere Wohnform A2.2.1 mittellos 170,00 Euro
A2.2.2 nicht mittellos 208,00 Euro
A3 Im siebten bis
zwölften Monat
A3.1 stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform A3.1.1 mittellos 124,00 Euro
A3.1.2 nicht mittellos 140,00 Euro
A3.2 andere Wohnform A3.2.1 mittellos 151,00 Euro
A3.2.2 nicht mittellos 192,00 Euro
A4 Im 13. bis 24. Monat A4.1 stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform A4.1.1 mittellos 87,00 Euro
A4.1.2 nicht mittellos 91,00 Euro
A4.2 andere Wohnform A4.2.1 mittellos 122,00 Euro
A4.2.2 nicht mittellos 158,00 Euro
A5 Ab dem 25. Monat A5.1 stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform A5.1.1 mittellos 62,00 Euro
A5.1.2 nicht mittellos 78,00 Euro
A5.2 andere Wohnform A5.2.1 mittellos 105,00 Euro
A5.2.2 nicht mittellos 130,00 Euro

Vergütungstabelle B

Nr. Dauer der Betreuung Nr. Gewöhnlicher
Aufenthaltsort
Nr. Vermögensstatus monatliche
Pauschale
B1 In den ersten
drei Monaten
B1.1 stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform B1.1.1 mittellos 241,00 Euro
B1.1.2 nicht mittellos 249,00 Euro
B1.2 andere Wohnform B1.2.1 mittellos 258,00 Euro
B1.2.2 nicht mittellos 370,00 Euro
B2 Im vierten bis
sechsten Monat
B2.1 stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform B2.1.1 mittellos 158,00 Euro
B2.1.2 nicht mittellos 196,00 Euro
B2.2 andere Wohnform B2.2.1 mittellos 211,00 Euro
B2.2.2 nicht mittellos 258,00 Euro
B3 Im siebten bis
zwölften Monat
B3.1 stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform B3.1.1 mittellos 154,00 Euro
B3.1.2 nicht mittellos 174,00 Euro
B3.2 andere Wohnform B3.2.1 mittellos 188,00 Euro
B3.2.2 nicht mittellos 238,00 Euro
B4 Im 13. bis 24. Monat B4.1 stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform B4.1.1 mittellos

107,00 Euro

B4.1.2 nicht mittellos

113,00 Euro

B4.2 andere Wohnform B4.2.1 mittellos

151,00 Euro

B4.2.2 nicht mittellos

196,00 Euro

B5 Ab dem 25. Monat B5.1 stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform B5.1.1 mittellos

78,00 Euro

B5.1.2 nicht mittellos

96,00 Euro

B5.2 andere Wohnform B5.2.1 mittellos

130,00 Euro

B5.2.2 nicht mittellos

161,00 Euro

Vergütungstabelle C

Nr. Dauer der Betreuung Nr. Gewöhnlicher
Aufenthaltsort
Nr. Vermögensstatus monatliche
Pauschale
C1 In den ersten
drei Monaten
C1.1 stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform C1.1.1 mittellos 317,00 Euro
C1.1.2 nicht mittellos 327,00 Euro
C1.2 andere Wohnform C1.2.1 mittellos 339,00 Euro
C1.2.2 nicht mittellos 486,00 Euro
C2 Im vierten bis
sechsten Monat
C2.1 stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform C2.1.1 mittellos 208,00 Euro
C2.1.2 nicht mittellos 257,00 Euro
C2.2 andere Wohnform C2.2.1 mittellos 277,00 Euro
C2.2.2 nicht mittellos 339,00 Euro
C3 Im siebten bis
zwölften Monat
C3.1 stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform C3.1.1 mittellos 202,00 Euro
C3.1.2 nicht mittellos 229,00 Euro
C3.2 andere Wohnform C3.2.1 mittellos 246,00 Euro
C3.2.2 nicht mittellos 312,00 Euro
C4 Im 13. bis 24. Monat C4.1 stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform C4.1.1 mittellos 141,00 Euro
C4.1.2 nicht mittellos 149,00 Euro
C4.2 andere Wohnform C4.2.1 mittellos 198,00 Euro
C4.2.2 nicht mittellos 257,00 Euro
C5 Ab dem 25. Monat C5.1 stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform C5.1.1 mittellos 102,00 Euro
C5.1.2 nicht mittellos 127,00 Euro
C5.2 andere Wohnform C5.2.1 mittellos 171,00 Euro
C5.2.2 nicht mittellos 211,00 Euro

Neu:

"Anlage
(zu § 8 Absatz 1)

Stufe 1

Vermögensstatus
des Betreuten
Gewöhnlicher Aufenthaltsort
des Betreuten
Nr. Dauer der Betreuung Monatliche
Pauschale
Nicht mittellos Stationäre Einrichtung 1.1.1.1 In den ersten zwölf Monaten

233,00 Euro

1.1.1.2 Ab dem 13. Monat

115,00 Euro

Andere Wohnform 1.1.2.1 In den ersten zwölf Monaten

325,00 Euro

1.1.2.2 Ab dem 13. Monat

192,00 Euro

Mittellos Stationäre Einrichtung 1.2.1.1 In den ersten zwölf Monaten

208,00 Euro

1.2.1.2 Ab dem 13. Monat

98,00 Euro

Andere Wohnform 1.2.2.1 In den ersten zwölf Monaten

247,00 Euro

1.2.2.2 Ab dem 13. Monat

144,00 Euro

Stufe 2

Vermögensstatus
des Betreuten
Gewöhnlicher Aufenthaltsort
des Betreuten
Nr. Dauer der Betreuung Monatliche
Pauschale
Nicht mittellos Stationäre Einrichtung 2.1.1.1 In den ersten zwölf Monaten

305,00 Euro

2.1.1.2 Ab dem 13. Monat

155,00 Euro

Andere Wohnform 2.1.2.1 In den ersten zwölf Monaten

427,00 Euro

2.1.2.2 Ab dem 13. Monat

250,00 Euro

Mittellos Stationäre Einrichtung 2.2.1.1 In den ersten zwölf Monaten

275,00 Euro

2.2.1.2 Ab dem 13. Monat

130,00 Euro

Andere Wohnform 2.2.2.1 In den ersten zwölf Monaten

324,00 Euro

2.2.2.2 Ab dem 13. Monat

190,00 Euro".

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 158b und 158c werden wie folgt gefasst:

alt neu
§ 158b Aufgaben und Rechtsstellung des Verfahrensbeistands

(1) Der Verfahrensbeistand hat das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er soll zu diesem Zweck auch eine schriftliche Stellungnahme erstatten. Der Verfahrensbeistand hat das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren. Endet das Verfahren durch Endentscheidung, soll der Verfahrensbeistand den gerichtlichen Beschluss mit dem Kind erörtern.

(2) Soweit erforderlich kann das Gericht dem Verfahrensbeistand die Aufgabe übertragen, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken. Das Gericht hat Art und Umfang der Beauftragung konkret festzulegen und die Beauftragung zu begründen.

(3) Der Verfahrensbeistand wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen. Er kann im Interesse des Kindes Rechtsmittel einlegen. Der Verfahrensbeistand ist nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes.

§ 158c Vergütung; Kosten

(1) Führt der Verfahrensbeistand die Verfahrensbeistandschaft berufsmäßig, erhält er für die Wahrnehmung seiner Aufgaben in jedem Rechtszug jeweils eine einmalige Vergütung von 350 Euro. Im Fall der Übertragung von Aufgaben nach § 158b Absatz 2 erhöht sich die Vergütung auf 550 Euro. Die Vergütung deckt auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Verfahrensbeistandschaft entstandener Aufwendungen ab.

(2) Für den Ersatz von Aufwendungen des nicht berufsmäßigen Verfahrensbeistands ist § 277 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(3) Der Aufwendungsersatz und die Vergütung sind stets aus der Staatskasse zu zahlen. § 292 Absatz 1 und 5 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Dem Verfahrensbeistand sind keine Kosten aufzuerlegen.

" § 158b Aufgaben und Rechtsstellung des Verfahrensbeistands

(1) Der Verfahrensbeistand hat das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er soll zu diesem Zweck auch eine schriftliche Stellungnahme erstatten. Der Verfahrensbeistand hat das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren. Ferner soll er insbesondere

  1. Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes führen, soweit dies erforderlich ist, und
  2. in geeigneten Fällen am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitwirken.

Endet das Verfahren durch Endentscheidung, soll der Verfahrensbeistand den gerichtlichen Beschluss mit dem Kind erörtern.

(2) Ist es zur Verständigung mit dem Kind, seinen Eltern oder weiteren Bezugspersonen erforderlich, so gestattet das Gericht dem Verfahrensbeistand die Hinzuziehung eines Dolmetschers oder Übersetzers oder eines anderen geeigneten Sprachmittlers, insbesondere eines Gebärdensprachendolmetschers. Die Gestattung soll zum frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgen. Sie ergeht durch nicht selbständig anfechtbaren Beschluss.

(3) Der Verfahrensbeistand wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen. Er kann im Interesse des Kindes Rechtsmittel einlegen. Der Verfahrensbeistand ist nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes.

§ 158c Vergütung; Kosten

(1) Der Verfahrensbeistand erhält für die Wahrnehmung seiner Aufgaben in jedem Rechtszug jeweils eine einmalige Vergütung von 690 Euro. Bestellt das Gericht denselben Verfahrensbeistand für mehrere in demselben Haushalt lebende Kinder, erhält er ab dem zweiten Kind jeweils eine Pauschale in Höhe von 555 Euro.

(2) Dem Verfahrensbeistand sind die Kosten für die Beauftragung eines Dolmetschers oder Übersetzers oder eines anderen geeigneten Sprachmittlers zu ersetzen, wenn das Gericht die Zuziehung nach § 158b Absatz 2 gestattet hat. Die Höhe der zu ersetzenden Kosten ist auf die nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz zu zahlenden Beträge beschränkt. Im Übrigen deckt die Vergütung alle weiteren Ansprüche auf Ersatz der anlässlich der Verfahrensbeistandschaft entstandenen Aufwendungen ab.

(3) Vergütung und Aufwendungsersatz sind stets aus der Staatskasse zu zahlen. Der Vergütungsanspruch und der Anspruch auf Aufwendungsersatz erlöschen, wenn sie nicht binnen 15 Monaten nach ihrer Entstehung beim Gericht geltend gemacht werden. § 292 Absatz 1 und 5 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Dem Verfahrensbeistand sind keine Kosten aufzuerlegen."

2. In § 277 Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe "5" die Angabe "und § 16" eingefügt.

3. § 292 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort "Betreuers" ein Komma und die Wörter "des Betreuungsvereins" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Das Gericht kann eine nach Absatz 1 Nummer 3 zu bewilligende Vergütung auf Antrag des Betreuers oder des Betreuungsvereins auch für zukünftige Zeiträume durch Beschluss festsetzen, wenn die Voraussetzungen des § 15 Absatz 2 Satz 1 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes vorliegen. Die Auszahlung der Vergütung erfolgt für die jeweils nach § 15 Absatz 1 Satz 1 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes maßgeblichen Zeiträume. Die Festsetzung ist in regelmäßigen, im Voraus festzulegenden Abständen, die zwei Jahre nicht überschreiten dürfen, zu überprüfen. "(2) Das Gericht kann die nach Absatz 1 Nummer 3 zu bewilligende Vergütung für zukünftige Zeiträume festsetzen. Die Festsetzung ist in regelmäßigen, im Voraus festzulegenden Abständen, die zwei Jahre nicht überschreiten dürfen, zu überprüfen. Die Auszahlung der Vergütung erfolgt für die jeweils nach § 14 Absatz 1 Satz 1 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes maßgeblichen Zeiträume. Eine Änderung der für die Vergütungsfestsetzung maßgeblichen Kriterien hat der Betreuer dem Gericht unverzüglich mitzuteilen."

4. Dem § 493 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Auf Verfahrensbeistandschaften, die bis einschließlich 10. April 2025 angeordnet wurden, ist § 158c Absatz 1 nicht anzuwenden; insoweit ist § 158c Absatz 1 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden."

Artikel 3
Weitere Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(Gültig ab 01.07.2028 siehe =>)

§ 292 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 wird das Wort "kann" durch das Wort "soll" ersetzt.

2. Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

"Von einer Festsetzung für zukünftige Zeiträume kann das Gericht nur absehen, wenn dies nach den Umständen des Einzelfalls angezeigt ist. Die Entscheidung, von der Festsetzung für zukünftige Zeiträume abzusehen, ist zu begründen."

Artikel 4
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1684 Absatz 3 Satz 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. "Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 17 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes, entsprechend."

2. In § 1807 wird die Angabe " § 1872 Absatz 5" durch die Angabe " § 1872 Absatz 4" ersetzt.

3. § 1863 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(4) Nach Beendigung der Betreuung hat der Betreuer einen abschließenden Bericht (Schlussbericht) zu erstellen, in dem die seit dem letzten Jahresbericht eingetretenen Änderungen der persönlichen Verhältnisse mitzuteilen sind. Der Schlussbericht ist dem Betreuungsgericht zu übersenden. Er hat Angaben zur Herausgabe des der Verwaltung des Betreuers unterliegenden Vermögens des Betreuten und aller im Rahmen der Betreuung erlangten Unterlagen zu enthalten. "(4) Bei einem Wechsel des Betreuers hat der bisherige Betreuer einen abschließenden Bericht (Schlussbericht) zu erstellen, in dem die seit dem letzten Jahresbericht eingetretenen Änderungen der persönlichen Verhältnisse mitzuteilen sind. Der Schlussbericht hat Angaben zu den Sachverhalten nach Absatz 3 Satz 3 Nummer 1, 2 und 5 sowie über die Erfüllung der Herausgabepflicht nach § 1872 Absatz 3 Satz 1 zu enthalten. Der Schlussbericht ist dem Betreuungsgericht zu übersenden."

4. § 1872 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das Wort "Vermögensübersicht" angefügt.

b) In Absatz 1 werden nach dem Wort "herauszugeben" die Wörter "und auf deren Verlangen über die Verwaltung Rechenschaft abzulegen" eingefügt.

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Eine Schlussrechnung über die Vermögensverwaltung hat der Betreuer nur zu erstellen, wenn der Berechtigte nach Absatz 1 dies verlangt. Auf dieses Recht ist der Berechtigte durch den Betreuer vor Herausgabe der Unterlagen hinzuweisen. Die Frist zur Geltendmachung des Anspruchs beträgt sechs Wochen nach Zugang des Hinweises. Der Berechtigte hat dem Betreuungsgericht sein Verlangen gegenüber dem Betreuer mitzuteilen. "(2) Der Betreuer hat nach Beendigung der Betreuung eine Vermögensübersicht mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit beim Betreuungsgericht einzureichen. Die Vermögensübersicht soll auch Angaben zu den regelmäßigen Einnahmen und Ausgaben des Betreuten enthalten."

d) Absatz 3

(3) Ist der Betreute sechs Monate nach Ende der Betreuung unbekannten Aufenthalts oder sind dessen Erben nach Ablauf dieser Frist unbekannt oder unbekannten Aufenthalts und ist auch kein sonstiger Berechtigter vorhanden, hat der Betreuer abweichend von Absatz 2 eine Schlussrechnung zu erstellen.wird aufgehoben.

e) Absatz 4 wird Absatz 3 und folgender Satz wird angefügt:

"Die Schlussrechnung ist beim Betreuungsgericht einzureichen."

f) Absatz 5 wird Absatz 4 und wird wie folgt gefasst:

alt neu
(5) War der Betreuer bei Beendigung seines Amtes gemäß § 1859 befreit, genügt zur Erfüllung der Verpflichtungen aus den Absätzen 2 und 4 Satz 2 die Erstellung einer Vermögensübersicht mit einer Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben seit der letzten Vermögensübersicht. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Vermögensübersicht ist an Eides statt zu versichern. "(4) War der Betreuer bei Beendigung seines Amtes gemäß § 1859 befreit, genügt zur Erfüllung der Verpflichtung aus Absatz 3 Satz 2 die Erstellung einer Vermögensübersicht nach Absatz 2."

5. § 1873 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 1873 Rechnungsprüfung

(1) Der Betreuer hat eine nach § 1872 von ihm zu erstellende Schlussrechnung oder Vermögensübersicht beim Betreuungsgericht einzureichen. Das Betreuungsgericht übersendet diese an den Berechtigten, soweit dieser bekannt ist oder rechtlich vertreten wird und kein Fall des § 1872 Absatz 3 vorliegt.

(2) Das Betreuungsgericht hat die Schlussrechnung oder die Vermögensübersicht sachlich und rechnerisch zu prüfen und, soweit erforderlich, ihre Ergänzung herbeizuführen. Das Betreuungsgericht übersendet das Ergebnis seiner Prüfung nach Satz 1 an den Berechtigten.

(3) Endet die Betreuung und liegt kein Fall des § 1872 Absatz 3 vor, so gilt Absatz 2 nur dann, wenn der Berechtigte binnen sechs Wochen nach Zugang der Schlussrechnung oder der Vermögensübersicht deren Prüfung verlangt. Über dieses Recht ist der Berechtigte bei der Übersendung nach Absatz 1 Satz 2 zu belehren. Nach Ablauf der Frist kann eine Prüfung durch das Betreuungsgericht nicht mehr verlangt werden.

" § 1873 Schlussmitteilung; Rechnungsprüfung

(1) Nach Beendigung der Betreuung hat der Betreuer dem Betreuungsgericht eine Schlussmitteilung mit Angaben zur Herausgabe des der Verwaltung des Betreuers unterliegenden Vermögens des Betreuten und aller im Rahmen der Betreuung erlangten Unterlagen zu übersenden. Sollte der Betreuer nach Beendigung der Betreuung gemäß § 1874 tätig geworden sein, hat die Mitteilung auch Angaben zu den nach Beendigung der Betreuung besorgten Angelegenheiten zu enthalten.

(2) Liegt ein Fall des § 1872 Absatz 3 vor, hat das Betreuungsgericht die Schlussrechnung oder die Vermögensübersicht sachlich und rechnerisch zu prüfen und, soweit erforderlich, ihre Ergänzung herbeizuführen. Das Betreuungsgericht übersendet das Ergebnis seiner Prüfung nach Satz 1 an den neuen Betreuer."

6. § 1878 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "17fachen" durch die Angabe "18fachen" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "jeder Betreuer" durch das Wort "dieser" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Gerichtskostengesetzes

( 1) Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 302) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 23a

§ 23a Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz

wird gestrichen.

b) Die Angabe zu § 53a

§ 53a Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz

wird gestrichen.

2. § 6 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2

2. in Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz,

wird aufgehoben.

b) Die Nummern 3 und 3a werden die Nummern 2 und 3.

3. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 6 Satz 1 werden nach den Wörtern " (§ 733 der Zivilprozessordnung)" ein Komma und die Wörter "Anträge auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für oder gegen einen Rechtsnachfolger (§ 727, auch in Verbindung mit den §§ 728, 729, 738, 742, 744, 744a, 745 Absatz 2 oder § 749 der Zivilprozessordnung)," eingefügt.

b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

"(7) In schiedsrichterlichen Verfahren der in den Nummern 1620 bis 1625 des Kostenverzeichnisses bezeichneten Art soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden."

4. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Im Verfahren, das gemäß § 696 Absatz 1 der Zivilprozessordnung dem Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Mahnbescheid beantragt hat."

b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern " § 1110 der Zivilprozessordnung" ein Komma und die Wörter " § 27 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes" eingefügt.

5. § 23a wird aufgehoben.

§ 23a Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz

Die Kosten des Sanierungs- und Reorganisationsverfahrens schuldet nur das Kreditinstitut.

6. § 34 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Streitwert bis ... Euro für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro um ... Euro
2.000 500 20
10.000 1.000 21
25.000 3.000 29
50.000 5.000 38
200.000 15.000 132
500.000 30.000 198
über 500.000 50.000 198.
"Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die Gebühr 40 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Streitwert bis ... Euro für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro um ... Euro
2.000 500 21,00
10.000 1.000 22,50
25.000 3.000 30,50
50.000 5.000 40,50
200.000 15.000 140,00
500.000 30.000 210,00
über
500.000 50.000 210,00.

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet."

7. In § 41 Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern "der Jahresbetrag der Mietminderung" ein Komma und die Wörter "bei Feststellung einer Überschreitung der nach § 556d Absatz 1 oder § 556e des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässigen Miete der Jahresbetrag der Überschreitung" eingefügt.

8. In § 50 Absatz 2 werden die Wörter " § 169 Absatz 2 Satz 5 und 6" durch die Wörter " § 169 Absatz 2 Satz 6 und 7" ersetzt.

9. § 53a

§ 53a Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz

Die Gebühren im Sanierungs- und Reorganisationsverfahren werden nach der Bilanzsumme des letzten Jahresabschlusses vor der Stellung des Antrags auf Durchführung des Sanierungs- oder Reorganisationsverfahrens erhoben.

wird aufgehoben.

10. § 54 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird das Wort "Einheitswert" durch das Wort "Grundsteuerwert" ersetzt.

b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Weicht der Gegenstand des Verfahrens vom Gegenstand der Einheitsbewertung wesentlich ab oder hat sich der Wert infolge bestimmter Umstände, die nach dem Feststellungszeitpunkt des Einheitswerts eingetreten sind, wesentlich verändert oder ist ein Einheitswert noch nicht festgestellt, ist der nach den Grundsätzen der Einheitsbewertung geschätzte Wert maßgebend. "Weicht der Gegenstand des Verfahrens vom Gegenstand der Grundsteuerwertfeststellung wesentlich ab oder hat sich der Wert infolge bestimmter Umstände, die nach dem Feststellungszeitpunkt des Grundsteuerwerts eingetreten sind, wesentlich verändert oder ist ein Grundsteuerwert noch nicht festgestellt, ist der nach den Grundsätzen der Grundsteuerwertfeststellung geschätzte Wert maßgebend."

c) In Satz 4 wird das Wort "Einheitswert" durch das Wort "Grundsteuerwert" und das Wort "Einheitswerts" durch das Wort "Grundsteuerwerts" ersetzt.

11. In § 70a Satz 1 werden die Wörter "und für Verbraucherschutz" gestrichen.

( 2) Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

1. Die Gliederung wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 6 Abschnitt 5 wird wie folgt gefasst:

Alt:

Abschnitt 5 Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz

Neu:

"Abschnitt 5 Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz".

b) Die Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 6 Abschnitt 6

Abschnitt 6 Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz

wird gestrichen.

2. In Nummer 1100 wird in der Gebührenspalte die Angabe "mindestens 36,00 Euro" durch die Angabe "mindestens 38,00 Euro" ersetzt.

3. In Nummer 1211 wird im Gebührentatbestand in Nummer 2 die Angabe "Nr. 5" gestrichen.

4. In Vorbemerkung 1.2.2 Nummer 3 wird die Angabe " § 37u Abs. 1 WpHG" durch die Angabe " § 113 Abs. 1 WpHG" ersetzt.

5. In Nummer 1255 wird in der Gebührenspalte die Angabe "825,00 Euro" durch die Angabe "899,00 Euro" ersetzt.

6. In Nummer 1256 wird in der Gebührenspalte die Angabe "110,00 Euro" durch die Angabe "120,00 Euro" ersetzt.

7. In Nummer 1510 wird in der Gebührenspalte die Angabe "264,00 Euro" durch die Angabe "288,00 Euro" ersetzt.

8. In Nummer 1511 wird in der Gebührenspalte die Angabe "99,00 Euro" durch die Angabe "108,00 Euro" ersetzt.

9. In Nummer 1512 wird in der Gebührenspalte die Angabe "17,00 Euro" durch die Angabe "19,00 Euro" ersetzt.

10. In Nummer 1513 wird in der Gebührenspalte die Angabe "22,00 Euro" durch die Angabe "24,00 Euro" ersetzt.

11. In Nummer 1514 wird in der Gebührenspalte die Angabe "66,00 Euro" durch die Angabe "72,00 Euro" ersetzt.

12. In Nummer 1520 wird in der Gebührenspalte die Angabe "396,00 Euro" durch die Angabe "432,00 Euro" ersetzt.

13. In Nummer 1521 wird in der Gebührenspalte die Angabe "99,00 Euro" durch die Angabe "108,00 Euro" ersetzt.

14. In Nummer 1522 wird in der Gebührenspalte die Angabe "198,00 Euro" durch die Angabe "216,00 Euro" ersetzt.

15. In Nummer 1523 wird in der Gebührenspalte die Angabe "66,00 Euro" durch die Angabe "72,00 Euro" ersetzt.

16. In Nummer 1630 werden im Gebührentatbestand die Wörter " § 169 Abs. 2 Satz 5 und 6" durch die Wörter " § 169 Abs. 2 Satz 6 und 7" ersetzt.

17. In Nummer 1632 wird im Gebührentatbestand die Angabe " § 37u Abs. 2 WpHG" durch die Angabe " § 113 Abs. 2 WpHG" ersetzt.

18. Teil 1 Hauptabschnitt 6 Abschnitt 5

Abschnitt 5
Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz
1650 Sanierungsverfahren 0,5
1651 Die Durchführung des Sanierungsverfahrens wird nicht angeordnet:
Die Gebühr 1650 beträgt 0,2
1652 Reorganisationsverfahren 1,0
1653 Die Durchführung des Reorganisationsverfahrens wird nicht angeordnet:
Die Gebühr 1652 beträgt 0,2

wird aufgehoben.

19. Teil 1 Hauptabschnitt 6 Abschnitt 6 wird Teil 1 Hauptabschnitt 6 Abschnitt 5 und Nummer 1660 wird Nummer 1650.

20. Nummer 1700 wird wie folgt geändert:

a) Im Gebührentatbestand werden nach der Angabe " § 41 AgrarOLkG" ein Komma und die Angabe " § 83a EnWG" eingefügt.

b) In der Gebührenspalte wird die Angabe "66,00 Euro" durch die Angabe "72,00 Euro" ersetzt.

21. In Nummer 1810 wird in der Gebührenspalte die Angabe "99,00 Euro" durch die Angabe "108,00 Euro" ersetzt.

22. In Nummer 1811 wird in der Gebührenspalte die Angabe "66,00 Euro" durch die Angabe "72,00 Euro" ersetzt.

23. In Nummer 1812 wird in der Gebührenspalte die Angabe "66,00 Euro" durch die Angabe "72,00 Euro" ersetzt.

24. In Nummer 1823 wird in der Gebührenspalte die Angabe "198,00 Euro" durch die Angabe "216,00 Euro" ersetzt.

25. In Nummer 1824 wird in der Gebührenspalte die Angabe "66,00 Euro" durch die Angabe "72,00 Euro" ersetzt.

26. In Nummer 1825 wird in der Gebührenspalte die Angabe "99,00 Euro" durch die Angabe "108,00 Euro" ersetzt.

27. In Nummer 1826 wird in der Gebührenspalte die Angabe "132,00 Euro" durch die Angabe "144,00 Euro" ersetzt.

28. In Nummer 1827 wird in der Gebührenspalte die Angabe "66,00 Euro" durch die Angabe "72,00 Euro" ersetzt.

29. Nummer 2110 wird wie folgt gefasst:

Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
Alt:
2110 Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 ZPO)

Die Gebühr wird für jede weitere vollstreckbare Ausfertigung gesondert erhoben. Sind wegen desselben Anspruchs in einem Mahnverfahren gegen mehrere Personen gesonderte Vollstreckungsbescheide erlassen worden und werden hiervon gleichzeitig mehrere weitere vollstreckbare Ausfertigungen beantragt, wird die Gebühr nur einmal erhoben.

22,00
Neu:
"2110 Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 ZPO) oder auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für oder gegen einen Rechtsnachfolger (§ 727, auch i. V. m. den §§ 728, 729, 738, 742, 744, 744a, 745 Abs. 2 oder § 749 ZPO)

(1) Die Gebühr wird für jede weitere vollstreckbare Ausfertigung gesondert erhoben. Sind wegen desselben Anspruchs in einem Mahnverfahren gegen mehrere Personen gesonderte Vollstreckungsbescheide erlassen worden und werden hiervon gleichzeitig mehrere weitere vollstreckbare Ausfertigungen beantragt, wird die Gebühr nur einmal erhoben.

(2) In Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für oder gegen einen Rechtsnachfolger wird die Gebühr im Fall der erstmaligen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung nicht erhoben.

24,00 Euro".

30. In Nummer 2111 wird in der Gebührenspalte die Angabe "22,00 Euro" durch die Angabe "24,00 Euro" ersetzt.

31. In Nummer 2112 wird in der Gebührenspalte die Angabe "37,00 Euro" durch die Angabe "40,00 Euro" ersetzt.

32. In Nummer 2113 wird in der Gebührenspalte die Angabe "22,00 Euro" durch die Angabe "24,00 Euro" ersetzt.

33. In Nummer 2114 wird in der Gebührenspalte die Angabe "22,00 Euro" durch die Angabe "24,00 Euro" ersetzt.

34. In Nummer 2115 wird in der Gebührenspalte die Angabe "35,00 Euro" durch die Angabe "38,00 Euro" ersetzt.

35. In Nummer 2118 wird in der Gebührenspalte die Angabe "66,00 Euro" durch die Angabe "72,00 Euro" ersetzt.

36. In Nummer 2119 wird in der Gebührenspalte die Angabe "33,00 Euro" durch die Angabe "36,00 Euro" ersetzt.

37. In Nummer 2121 wird in der Gebührenspalte die Angabe "33,00 Euro" durch die Angabe "36,00 Euro" ersetzt.

38. In Nummer 2124 wird in der Gebührenspalte die Angabe "66,00 Euro" durch die Angabe "72,00 Euro" ersetzt.

39. In Nummer 2210 wird in der Gebührenspalte die Angabe "110,00 Euro" durch die Angabe "120,00 Euro" ersetzt.

40. In Nummer 2220 wird in der Gebührenspalte die Angabe "110,00 Euro" durch die Angabe "120,00 Euro" ersetzt.

41. In Nummer 2221 wird in der Gebührenspalte die Angabe "mindestens 132,00 Euro" durch die Angabe "mindestens 144,00 Euro" und die Angabe "mindestens 66,00 Euro" durch die Angabe "mindestens 72,00 Euro" ersetzt.

42. In Nummer 2230 wird in der Gebührenspalte die Angabe "66,00 Euro" durch die Angabe "72,00 Euro" ersetzt.

43. In Nummer 2240 wird in der Gebührenspalte die Angabe "132,00 Euro" durch die Angabe "144,00 Euro" ersetzt.

44. In Nummer 2242 wird in der Gebührenspalte die Angabe "264,00 Euro" durch die Angabe "288,00 Euro" ersetzt.

45. In Nummer 2311 wird in der Gebührenspalte die Angabe "mindestens 198,00 Euro" durch die Angabe "mindestens 216,00 Euro" ersetzt.

46. In Nummer 2340 wird in der Gebührenspalte die Angabe "22,00 Euro" durch die Angabe "24,00 Euro" ersetzt.

47. In Nummer 2350 wird in der Gebührenspalte die Angabe "39,00 Euro" durch die Angabe "42,50 Euro" ersetzt.

48. In Nummer 2362 wird in der Gebührenspalte die Angabe "4.400,00 Euro" durch die Angabe "4.800,00 Euro" ersetzt.

49. In Nummer 2370 wird in der Gebührenspalte die Angabe "550,00 Euro" durch die Angabe "600,00 Euro" ersetzt.

50. In Nummer 2371 wird in der Gebührenspalte die Angabe "1.100,00 Euro" durch die Angabe "1.200,00 Euro" ersetzt.

51. In Nummer 2381 wird in der Gebührenspalte die Angabe "66,00 Euro" durch die Angabe "72,00 Euro" ersetzt.

52. In Nummer 2385 wird in der Gebührenspalte die Angabe "132,00 Euro" durch die Angabe "144,00 Euro" ersetzt.

53. In Nummer 2430 wird in der Gebührenspalte die Angabe "22,00 Euro" durch die Angabe "24,00 Euro" ersetzt.

54. In Nummer 2440 wird in der Gebührenspalte die Angabe "66,00 Euro" durch die Angabe "72,00 Euro" ersetzt.

55. In Nummer 2441 wird in der Gebührenspalte die Angabe "132,00 Euro" durch die Angabe "144,00 Euro" ersetzt.

56. In Nummer 2510 wird in der Gebührenspalte die Angabe "150,00 Euro" durch die Angabe "164,00 Euro" ersetzt.

57. In Nummer 2511 wird in der Gebührenspalte die Angabe "1.000,00 Euro" durch die Angabe "1.100,00 Euro" ersetzt.

58. In Nummer 2512 wird in der Gebührenspalte die Angabe "1.500,00 Euro" durch die Angabe "1.650,00 Euro" ersetzt.

59. In Nummer 2513 wird in der Gebührenspalte die Angabe "500,00 Euro" durch die Angabe "550,00 Euro" ersetzt.

60. In Nummer 2514 wird in der Gebührenspalte die Angabe "500,00 Euro" durch die Angabe "550,00 Euro" ersetzt.

61. In Nummer 2520 wird in der Gebührenspalte die Angabe "1.000,00 Euro" durch die Angabe "1.100,00 Euro" ersetzt.

62. In Nummer 2521 wird in der Gebührenspalte die Angabe "500,00 Euro" durch die Angabe "550,00 Euro" ersetzt.

63. In Nummer 2522 wird in der Gebührenspalte die Angabe "66,00 Euro" durch die Angabe "72,00 Euro" ersetzt.

64. In Nummer 2523 wird in der Gebührenspalte die Angabe "2.000,00 Euro" durch die Angabe "2.200,00 Euro" ersetzt.

65. In Nummer 2524 wird in der Gebührenspalte die Angabe "1.000,00 Euro" durch die Angabe "1.100,00 Euro" ersetzt.

66. In Nummer 2525 wird in der Gebührenspalte die Angabe "132,00 Euro" durch die Angabe "144,00 Euro" ersetzt.

67. In Nummer 2600 wird in der Gebührenspalte die Angabe "66,00 Euro" durch die Angabe "72,00 Euro" ersetzt.

68. In Nummer 3110 wird in der Gebührenspalte die Angabe "155,00 Euro" durch die Angabe "169,00 Euro" ersetzt.

69. In Nummer 3111 wird in der Gebührenspalte die Angabe "310,00 Euro" durch die Angabe "338,00 Euro" ersetzt.

70. In Nummer 3112 wird in der Gebührenspalte die Angabe "465,00 Euro" durch die Angabe "507,00 Euro" ersetzt.

71. In Nummer 3113 wird in der Gebührenspalte die Angabe "620,00 Euro" durch die Angabe "676,00 Euro" ersetzt.

72. In Nummer 3114 wird in der Gebührenspalte die Angabe "775,00 Euro" durch die Angabe "845,00 Euro" ersetzt.

73. In Nummer 3115 wird in der Gebührenspalte die Angabe "1.100,00 Euro" durch die Angabe "1.200,00 Euro" ersetzt.

74. In Nummer 3116 wird in der Gebührenspalte die Angabe "77,00 Euro" durch die Angabe "84,00 Euro" ersetzt.

75. In Nummer 3117 wird in der Gebührenspalte die Angabe "mindestens 55,00 Euro" durch die Angabe "mindestens 60,00 Euro" und die Angabe "höchstens 16.500,00 Euro" durch die Angabe "höchstens 18.000,00 Euro" ersetzt.

76. Dem Wortlaut der Vorbemerkung 3.1.5 wird folgender Satz vorangestellt:

"Betrifft die Strafsache mehrere Angeschuldigte, treten die Erhöhungen nach diesem Abschnitt für jeden Angeschuldigten gesondert ein."

77. In Nummer 3150 wird in der Gebührenspalte die Angabe "572,00 Euro" durch die Angabe "623,00 Euro" ersetzt.

78. In Nummer 3151 wird in der Gebührenspalte die Angabe "407,00 Euro" durch die Angabe "444,00 Euro" ersetzt.

79. In Nummer 3152 wird in der Gebührenspalte die Angabe "231,00 Euro" durch die Angabe "252,00 Euro" ersetzt.

80. In Nummer 3200 wird in der Gebührenspalte die Angabe "80,00 Euro" durch die Angabe "87,00 Euro" ersetzt.

81. In Nummer 3310 wird in der Gebührenspalte die Angabe "160,00 Euro" durch die Angabe "174,00 Euro" ersetzt.

82. In Nummer 3311 wird in der Gebührenspalte die Angabe "80,00 Euro" durch die Angabe "87,00 Euro" ersetzt.

83. In Nummer 3320 wird in der Gebührenspalte die Angabe "320,00 Euro" durch die Angabe "348,00 Euro" ersetzt.

84. In Nummer 3321 wird in der Gebührenspalte die Angabe "160,00 Euro" durch die Angabe "174,00 Euro" ersetzt.

85. In Nummer 3330 wird in der Gebührenspalte die Angabe "480,00 Euro" durch die Angabe "522,00 Euro" ersetzt.

86. In Nummer 3331 wird in der Gebührenspalte die Angabe "320,00 Euro" durch die Angabe "348,00 Euro" ersetzt.

87. In Nummer 3340 wird in der Gebührenspalte die Angabe "80,00 Euro" durch die Angabe "87,00 Euro" ersetzt.

88. In Nummer 3341 wird in der Gebührenspalte die Angabe "160,00 Euro" durch die Angabe "174,00 Euro" ersetzt.

89. In Nummer 3410 wird in der Gebührenspalte die Angabe "39,00 Euro" durch die Angabe "42,50 Euro" ersetzt.

90. In Nummer 3420 wird in der Gebührenspalte die Angabe "39,00 Euro" durch die Angabe "42,50 Euro" ersetzt.

91. In Nummer 3430 wird in der Gebührenspalte die Angabe "78,00 Euro" durch die Angabe "85,00 Euro" ersetzt.

92. In Nummer 3431 wird in der Gebührenspalte die Angabe "39,00 Euro" durch die Angabe "42,50 Euro" ersetzt.

93. In Nummer 3440 wird in der Gebührenspalte die Angabe "78,00 Euro" durch die Angabe "85,00 Euro" ersetzt.

94. In Nummer 3441 wird in der Gebührenspalte die Angabe "39,00 Euro" durch die Angabe "42,50 Euro" ersetzt.

95. In Nummer 3450 wird in der Gebührenspalte die Angabe "39,00 Euro" durch die Angabe "42,50 Euro" ersetzt.

96. In Nummer 3451 wird in der Gebührenspalte die Angabe "78,00 Euro" durch die Angabe "85,00 Euro" ersetzt.

97. In Nummer 3510 wird in der Gebührenspalte die Angabe "108,00 Euro" durch die Angabe "118,00 Euro" ersetzt.

98. In Nummer 3511 wird in der Gebührenspalte die Angabe "54,00 Euro" durch die Angabe "59,00 Euro" ersetzt.

99. In Nummer 3520 wird in der Gebührenspalte die Angabe "162,00 Euro" durch die Angabe "176,00 Euro" ersetzt.

100. In Nummer 3521 wird in der Gebührenspalte die Angabe "81,00 Euro" durch die Angabe "88,00 Euro" ersetzt.

101. In Nummer 3530 wird in der Gebührenspalte die Angabe "54,00 Euro" durch die Angabe "59,00 Euro" ersetzt.

102. In Nummer 3531 wird in der Gebührenspalte die Angabe "108,00 Euro" durch die Angabe "118,00 Euro" ersetzt.

103. In Nummer 3602 wird in der Gebührenspalte die Angabe "66,00 Euro" durch die Angabe "72,00 Euro" ersetzt.

104. In Nummer 3910 wird in der Gebührenspalte die Angabe "54,00 Euro" durch die Angabe "59,00 Euro" ersetzt.

105. Nummer 3911 wird wie folgt geändert:

a) Im Gebührentatbestand wird das Wort "Absatz" durch die Angabe "Abs." ersetzt.

b) In der Gebührenspalte wird die Angabe "33,00 Euro" durch die Angabe "36,00 Euro" ersetzt.

106. In Nummer 3912 wird in der Gebührenspalte die Angabe "81,00 Euro" durch die Angabe "88,00 Euro" ersetzt.

107. In Nummer 3920 wird in der Gebührenspalte die Angabe "66,00 Euro" durch die Angabe "72,00 Euro" ersetzt.

108. In Nummer 4110 wird in der Gebührenspalte die Angabe "mindestens 55,00 Euro" durch die Angabe "mindestens 60,00 Euro" und die Angabe "höchstens 16.500,00 Euro" durch die Angabe "höchstens 18.000,00 Euro" ersetzt.

109. In Nummer 4111 wird in der Gebührenspalte die Angabe "mindestens 17,00 Euro" durch die Angabe "mindestens 19,00 Euro" ersetzt.

110. In Nummer 4210 wird in der Gebührenspalte die Angabe "66,00 Euro" durch die Angabe "72,00 Euro" ersetzt.

111. In Nummer 4220 wird in der Gebührenspalte die Angabe "132,00 Euro" durch die Angabe "144,00 Euro" ersetzt.

112. In Nummer 4221 wird in der Gebührenspalte die Angabe "66,00 Euro" durch die Angabe "72,00 Euro" ersetzt.

113. In Nummer 4230 wird in der Gebührenspalte die Angabe "39,00 Euro" durch die Angabe "42,50 Euro" ersetzt.

114. In Nummer 4231 wird in der Gebührenspalte die Angabe "78,00 Euro" durch die Angabe "85,00 Euro" ersetzt.

115. In Nummer 4300 wird in der Gebührenspalte die Angabe "39,00 Euro" durch die Angabe "42,50 Euro" ersetzt.

116. Nummer 4301 wird wie folgt geändert:

a) Im Gebührentatbestand wird das Wort "Absatz" durch die Angabe "Abs." ersetzt.

b) In der Gebührenspalte wird die Angabe "39,00 Euro" durch die Angabe "42,50 Euro" ersetzt.

117. Nummer 4302 wird wie folgt geändert:

a) Im Gebührentatbestand wird das Wort "Absatz" durch die Angabe "Abs." ersetzt.

b) In der Gebührenspalte wird die Angabe "22,00 Euro" durch die Angabe "24,00 Euro" ersetzt.

118. In Nummer 4303 wird in der Gebührenspalte die Angabe "33,00 Euro" durch die Angabe "36,00 Euro" ersetzt.

119. In Nummer 4304 wird in der Gebührenspalte die Angabe "33,00 Euro" durch die Angabe "36,00 Euro" ersetzt.

120. In Nummer 4401 wird in der Gebührenspalte die Angabe "66,00 Euro" durch die Angabe "72,00 Euro" ersetzt.

121. In Nummer 4500 wird in der Gebührenspalte die Angabe "66,00 Euro" durch die Angabe "72,00 Euro" ersetzt.

122. In Nummer 5301 wird in der Gebührenspalte die Angabe "22,00 Euro" durch die Angabe "24,00 Euro" ersetzt.

123. In Nummer 5400 wird in der Gebührenspalte die Angabe "66,00 Euro" durch die Angabe "72,00 Euro" ersetzt.

124. In Nummer 5502 wird in der Gebührenspalte die Angabe "66,00 Euro" durch die Angabe "72,00 Euro" ersetzt.

125. In Nummer 6301 wird in der Gebührenspalte die Angabe "22,00 Euro" durch die Angabe "24,00 Euro" ersetzt.

126. In Nummer 6400 wird in der Gebührenspalte die Angabe "66,00 Euro" durch die Angabe "72,00 Euro" ersetzt.

127. In Nummer 6502 wird in der Gebührenspalte die Angabe "66,00 Euro" durch die Angabe "72,00 Euro" ersetzt.

128. In Nummer 7400 wird in der Gebührenspalte die Angabe "66,00 Euro" durch die Angabe "72,00 Euro" ersetzt.

129. In Nummer 7504 wird in der Gebührenspalte die Angabe "66,00 Euro" durch die Angabe "72,00 Euro" ersetzt.

130. In Nummer 8100 wird in der Gebührenspalte die Angabe "mindestens 29,00 Euro" durch die Angabe "mindestens 31,00 Euro" ersetzt.

131. In Nummer 8401 wird in der Gebührenspalte die Angabe "17,00 Euro" durch die Angabe "19,00 Euro" ersetzt.

132. In Nummer 8500 wird in der Gebührenspalte die Angabe "55,00 Euro" durch die Angabe "60,00 Euro" ersetzt.

133. In Nummer 8610 wird in der Gebührenspalte die Angabe "77,00 Euro" durch die Angabe "84,00 Euro" ersetzt.

134. In Nummer 8611 wird in der Gebührenspalte die Angabe "55,00 Euro" durch die Angabe "60,00 Euro" ersetzt.

135. In Nummer 8614 wird in der Gebührenspalte die Angabe "55,00 Euro" durch die Angabe "60,00 Euro" ersetzt.

136. In Nummer 8620 wird in der Gebührenspalte die Angabe "160,00 Euro" durch die Angabe "174,00 Euro" ersetzt.

137. In Nummer 8621 wird in der Gebührenspalte die Angabe "55,00 Euro" durch die Angabe "60,00 Euro" ersetzt.

138. In Nummer 8622 wird in der Gebührenspalte die Angabe "77,00 Euro" durch die Angabe "84,00 Euro" ersetzt.

139. In Nummer 8623 wird in der Gebührenspalte die Angabe "105,00 Euro" durch die Angabe "114,00 Euro" ersetzt.

140. In Nummer 8624 wird in der Gebührenspalte die Angabe "55,00 Euro" durch die Angabe "60,00 Euro" ersetzt.

141. Nummer 9008 wird wie folgt gefasst:

Nr. Auslagentatbestand Höhe
Alt:
9008 Auslagen für
  1. die Beförderung von Personen in voller Höhe
  2. Zahlungen an mittellose Personen für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung und für die Rückreise
bis zur Höhe der nach dem JVEG an Zeugen zu zahlenden Beträge
Neu:
"9008 Auslagen
  1. der Beförderung von Personen
  2. der Gewährung von Reiseentschädigungen für mittellose Personen, soweit diese Kosten nicht Auslagen nach Nummer 9005 sind
in voller Höhe bis zur Höhe der nach dem JVEG an Zeugen zu zahlenden Beträge".

( 3) Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

Alt:

Streitwert
bis ...... Euro
Gebühr
...... Euro
Streitwert
bis ...... Euro
Gebühr
...... Euro
500 38,00 50.000 601,00
1.000 58,00 65.000 733,00
1.500 78,00 80.000 865,00
2.000 98,00 95.000 997,00
3.000 119,00 110.000 1.129,00
4.000 140,00 125.000 1.261,00
5.000 161,00 140.000 1.393,00
6.000 182,00 155.000 1.525,00
7.000 203,00 170.000 1.657,00
8.000 224,00 185.000 1.789,00
9.000 245,00 200.000 1.921,00
10.000 266,00 230.000 2.119,00
13.000 295,00 260.000 2.317,00
16.000 324,00 290.000 2.515,00
19.000 353,00 320.000 2.713,00
22.000 382,00 350.000 2.911,00
25.000 411,00 380.000 3.109,00
30.000 449,00 410.000 3.307,00
35.000 487,00 440.000 3.505,00
40.000 525,00 470.000 3.703,00
45.000 563,00 500.000 3.901,00

Neu:

"Anlage 2
(zu § 34 Absatz 1 Satz 3)

Streitwert
bis ... Euro

Gebühr ... Euro

Streitwert
bis ... Euro

Gebühr ... Euro

500

40,00

50.000

638,00

1.000

61,00

65.000

778,00

1.500

82,00

80.000

918,00

2.000

103,00

95.000

1.058,00

3.000

125,50

110.000

1.198,00

4.000

148,00

125.000

1.338,00

5.000

170,50

140.000

1.478,00

6.000

193,00

155.000

1.618,00

7.000

215,50

170.000

1.758,00

8.000

238,00

185.000

1.898,00

9.000

260,50

200.000

2.038,00

10.000

283,00

230.000

2.248,00

13.000

313,50

260.000

2.458,00

16.000

344,00

290.000

2.668,00

19.000

374,50

320.000

2.878,00

22.000

405,00

350.000

3.088,00

25.000

435,50

380.000

3.298,00

30.000

476,00

410.000

3.508,00

35.000

516,50

440.000

3.718,00

40.000

557,00

470.000

3.928,00

45.000

597,50

500.000

4.138,00".

Artikel 6
Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen

( 1) Das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 237) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 28 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Wenn sich die Gebühren nach dem Verfahrenswert richten, beträgt bei einem Verfahrenswert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Verfahrenswert bis ...... Euro für jeden angefangenen Betrag von weiteren ...... Euro um ...... Euro
2.000 500 20
10.000 1.000 21
25.000 3.000 29
50.000 5.000 38
200.000 15.000 132
500.000 30.000 198
über 500.000 50.000 198 )

"Wenn sich die Gebühren nach dem Verfahrenswert richten, beträgt bei einem Verfahrenswert bis 500 Euro die Gebühr 40 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Verfahrenswert bis ... Euro

für jeden
angefangenen von weiteren ... Euro um Betrag

... Euro

2.000

500

21,00

10.000

1.000

22,50

25.000

3.000

30,50

50.000

5.000

40,50

200.000

15.000

140,00

500.000

30.000

210,00

über 500.000

50.000

210,00".


b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet."

2. In § 44 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "4.000 Euro" durch die Angabe "5.000 Euro" ersetzt.

3. In § 45 Absatz 1 in dem Satzteil nach Nummer 5 wird die Angabe "4.000 Euro" durch die Angabe "5.000 Euro" ersetzt.

4. In § 47 Absatz 1 wird die Angabe "2.000 Euro" durch die Angabe "3.000 Euro" ersetzt.

5. In § 48 Absatz 1 wird die Angabe "3.000 Euro" durch die Angabe "4.000 Euro" und die Angabe "4.000 Euro" durch die Angabe "5.000 Euro" ersetzt.

6. In § 49 Absatz 1 wird die Angabe "2.000 Euro" durch die Angabe "3.000 Euro" und die Angabe "3.000 Euro" durch die Angabe "4.000 Euro" ersetzt.

7. In § 62a Satz 1 werden die Wörter "und für Verbraucherschutz" gestrichen.

( 2) Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

1. In der Gliederung wird nach der Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 4 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 folgende Angabe eingefügt:

"Unterabschnitt 3 Beschwerden gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Anordnung eines Arrests sowie in Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014".

2. Vorbemerkung 1.3.1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Von dem Minderjährigen werden Gebühren nach diesem Abschnitt nur erhoben, wenn sein Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25.000 Euro beträgt; der in § 90 Abs. 2 Nr. 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannte Vermögenswert wird nicht mitgerechnet. "(2) Von dem Minderjährigen werden Gebühren nach diesem Abschnitt nur nach Maßgabe des § 1880 Abs. 2 i. V. m. § 1808 Abs. 2 Satz 1 und § 1813 Abs. 1 BGB erhoben. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Fälligkeit."

3. In Absatz 1 Nummer 3 der Anmerkung zu Nummer 1310 werden nach dem Wort "einer" die Wörter "Vormundschaft oder" eingefügt.

4. Die Anmerkung zu Nummer 1311 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "25.000 Euro" durch die Angabe "10.000 Euro" ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(4) Geht eine Pflegschaft in eine Vormundschaft über, handelt es sich um ein einheitliches Verfahren. "(3) Geht eine Vormundschaft in eine Dauerpflegschaft oder eine Pflegschaft in eine Vormundschaft über, handelt es sich um ein einheitliches Verfahren."

c) In Absatz 5 werden die Wörter "abweichend von dem in der Gebührenspalte bestimmten Mindestbetrag 100,00 Euro" durch die Angabe "50,00 Euro" ersetzt.

5. In der Anmerkung zu Nummer 1312 werden die Wörter "abweichend von dem in der Gebührenspalte bestimmten Mindestbetrag 100,00 Euro" durch die Angabe "50,00 Euro" ersetzt.

6. Die Anmerkung zu Nummer 1410 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Verfahren im Allgemeinen
Die Gebühr entsteht nicht für Verfahren, die in den Rahmen einer Vormundschaft oder Pflegschaft fallen,und für Verfahren, eine eine Kindschaftssache nach § 151 Nr. 6 und 7 FamFG betreffen
"Die Gebühr entsteht nicht für Verfahren,
  1. die in den Rahmen einer Vormundschaft oder Pflegschaft fallen,
  2. die eine Kindschaftssache nach § 151 Nr. 6 oder Nr. 7 FamFG betreffen oder
  3. die mit der Anordnung einer Vormundschaft oder Pflegschaft enden."

7. Nach Nummer 1424 wird folgender Unterabschnitt 3 eingefügt:

Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz
der Gebühr nach
§ 28 FamGKG

"Unterabschnitt 3
Beschwerden gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Anordnung eines Arrests sowie in Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014

1425 Verfahren über die Beschwerde
  1. gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Anordnung eines Arrests oder
  2. in Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014
1,5
1426 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde:

Die Gebühr 1425 ermäßigt sich auf

0,5".

8. In Nummer 1502 wird in der Gebührenspalte die Angabe "22,00 Euro" durch die Angabe "24,00 Euro" ersetzt.

9. Nummer 1600 wird wie folgt gefasst:

Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz
der Gebühr nach
§ 28 FamGKG
Alt:
1600 Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 ZPO) 22,00 Euro
Neu:
"1600 Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 ZPO) oder auf Erteilung einer vollstreckbaren
Ausfertigung für oder gegen einen Rechtsnachfolger (§ 727, auch i. V. m. den §§ 728, 729, 738, 742, 744, 744a, 745 Abs. 2 oder § 749 ZPO).

(1) Die Gebühr wird für jede weitere vollstreckbare Ausfertigung gesondert erhoben. Sind wegen desselben Anspruchs in einem Mahnverfahren gegen mehrere Personen gesonderte Vollstreckungsbescheide erlassen worden und werden hiervon gleichzeitig mehrere weitere vollstreckbare Ausfertigungen beantragt, wird die Gebühr nur einmal erhoben.

(2) In Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für oder gegen einen Rechtsnachfolger wird die Gebühr im Fall der erstmaligen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung nicht erhoben.

24,00 Euro".

10. In Nummer 1601 wird in der Gebührenspalte die Angabe "22,00 Euro" durch die Angabe "24,00 Euro" ersetzt.

11. In Nummer 1602 wird in der Gebührenspalte die Angabe "22,00 Euro" durch die Angabe "24,00 Euro" ersetzt.

12. In Nummer 1603 wird in der Gebührenspalte die Angabe "35,00 Euro" durch die Angabe "38,00 Euro" ersetzt.

13. In Nummer 1710 wird in der Gebührenspalte die Angabe "264,00 Euro" durch die Angabe "288,00 Euro" ersetzt.

14. In Nummer 1711 wird in der Gebührenspalte die Angabe "17,00 Euro" durch die Angabe "19,00 Euro" ersetzt.

15. In Nummer 1712 wird in der Gebührenspalte die Angabe "22,00 Euro" durch die Angabe "24,00 Euro" ersetzt.

16. In Nummer 1713 wird in der Gebührenspalte die Angabe "66,00 Euro" durch die Angabe "72,00 Euro" ersetzt.

17. In Nummer 1714 wird in der Gebührenspalte die Angabe "264,00 Euro" durch die Angabe "288,00 Euro" ersetzt.

18. In Nummer 1715 wird in der Gebührenspalte die Angabe "99,00 Euro" durch die Angabe "108,00 Euro" ersetzt.

19. In Nummer 1720 wird in der Gebührenspalte die Angabe "396,00 Euro" durch die Angabe "432,00 Euro" ersetzt.

20. In Nummer 1721 wird in der Gebührenspalte die Angabe "99,00 Euro" durch die Angabe "108,00 Euro" ersetzt.

21. In Nummer 1722 wird in der Gebührenspalte die Angabe "198,00 Euro" durch die Angabe "216,00 Euro" ersetzt.

22. In Nummer 1723 wird in der Gebührenspalte die Angabe "66,00 Euro" durch die Angabe "72,00 Euro" ersetzt.

23. In Nummer 1800 wird in der Gebührenspalte die Angabe "66,00 Euro" durch die Angabe "72,00 Euro" ersetzt.

24. In Nummer 1910 wird in der Gebührenspalte die Angabe "99,00 Euro" durch die Angabe "108,00 Euro" ersetzt.

25. In Nummer 1911 wird in der Gebührenspalte die Angabe "66,00 Euro" durch die Angabe "72,00 Euro" ersetzt.

26. In Nummer 1912 wird in der Gebührenspalte die Angabe "66,00 Euro" durch die Angabe "72,00 Euro" ersetzt.

27. In Nummer 1920 wird in der Gebührenspalte die Angabe "198,00 Euro" durch die Angabe "216,00 Euro" ersetzt.

28. In Nummer 1921 wird in der Gebührenspalte die Angabe "66,00 Euro" durch die Angabe "72,00 Euro" ersetzt.

29. In Nummer 1922 wird in der Gebührenspalte die Angabe "99,00 Euro" durch die Angabe "108,00 Euro" ersetzt.

30. In Nummer 1923 wird in der Gebührenspalte die Angabe "132,00 Euro" durch die Angabe "144,00 Euro" ersetzt.

31. In Nummer 1924 wird in der Gebührenspalte die Angabe "66,00 Euro" durch die Angabe "72,00 Euro" ersetzt.

32. In Nummer 1930 wird in der Gebührenspalte die Angabe "66,00 Euro" durch die Angabe "72,00 Euro" ersetzt.

33. Vorbemerkung 2 Absatz 3 Satz 3

Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Auslagen 2013.

wird aufgehoben.

34. Nummer 2007 wird wie folgt gefasst:

Nr. Auslagentatbestand Höhe
Alt:
2007 Auslagen für
  1. die Beförderung von Personen
  2. Zahlungen an mittellose Personen für die Reise zum Ort einer Verhandlung oder Anhörung und für die Rückreise
in voller Höhe bis zur Höhe der nach dem JVEG an Zeugen zu zahlenden Beträge
Neu:
"2007 Auslagen
  1. der Beförderung von Personen
  2. der Gewährung von Reiseentschädigungen für mittellose Personen, soweit diese Kosten nicht Auslagen nach Nummer 2005 sind
in voller Höhe bis zur Höhe der nach dem JVEG an Zeugen zu zahlenden Beträge".

35. Die Anmerkung zu Nummer 2013

2013

An den Verfahrensbeistand zu zahlende Beträge
Die Beträge werden von dem Minderjährigen nur nach Maßgabe des § 1808 Abs. 2 Satz 1 und des § 1880 Abs. 2 BGB erhoben.

in voller Höhe

wird aufgehoben.

( 3) Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

Alt:

Verfahrenswert bis ...... Euro Gebühr ...... Euro Verfahrenswert bis ...... Euro Gebühr ...... Euro
500 38,00 50.000 601,00
1.000 58,00 65.000 733,00
1.500 78,00 80.000 865,00
2.000 98,00 95.000 997,00
3.000 119,00 110.000 1.129,00
4.000 140,00 125.000 1.261,00
5.000 161,00 140.000 1.393,00
6.000 182,00 155.000 1.525,00
7.000 203,00 170.000 1.657,00
8.000 224,00 185.000 1.789,00
9.000 245,00 200.000 1.921,00
10.000 266,00 230.000 2.119,00
13.000 295,00 260.000 2.317,00
16.000 324,00 290.000 2.515,00
19.000 353,00 320.000 2.713,00
22.000 382,00 350.000 2.911,00
25.000 411,00 380.000 3.109,00
30.000 449,00 410.000 3.307,00
35.000 487,00 440.000 3.505,00
40.000 525,00 470.000 3.703,00
45.000 563,00 500.000 3.901,00

Neu:


Verfahrenswert bis ... Euro Gebühr ... Euro Verfahrenswert bis ... Euro Gebühr ... Euro
500 40,00 50.000 638,00
1.000 61,00 65.000 778,00
1.500 82,00 80.000 918,00
2.000 103,00 95.000 1.058,00
3.000 125,50 110.000 1.198,00
4.000 148,00 125.000 1.338,00
5.000 170,50 140.000 1.478,00
6.000 193,00 155.000 1.618,00
7.000 215,50 170.000 1.758,00
8.000 238,00 185.000 1.898,00
9.000 260,50 200.000 2.038,00
10.000 283,00 230.000 2.248,00
13.000 313,50 260.000 2.458,00
16.000 344,00 290.000 2.668,00
19.000 374,50 320.000 2.878,00
22.000 405,00 350.000 3.088,00
25.000 435,50 380.000 3.298,00
30.000 476,00 410.000 3.508,00
35.000 516,50 440.000 3.718,00
40.000 557,00 470.000 3.928,00
45.000 597,50 500.000 4.138,00".

Artikel 7
Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes

( 1) Das Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 237) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 19 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Notarkosten dürfen nur aufgrund einer dem Kostenschuldner mitgeteilten, von dem Notar unterschriebenen oder mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehenen Berechnung eingefordert werden. "Der Notar kann seine Kosten nur aufgrund einer von ihm oder auf seine Veranlassung dem Kostenschuldner mitgeteilten Berechnung fordern; die Berechnung bedarf der Textform."

2. § 34 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Die Gebühr beträgt bei einem Geschäftswert bis 500 Euro nach Tabelle A 38 Euro, nach Tabelle B 15 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Geschäftswert bis ...... Euro für jeden angefangenen
Betrag von weiteren ...... Euro
in Tabelle A um ...... Euro in Tabelle B um ...... Euro
2.000 500 20 4
10.000 1.000 21 6
25.000 3.000 29 8
50.000 5.000 38 10
200.000 15.000 132 27
500.000 30.000 198 50
über 500.000 50.000 198
5.000 000 50.000 80
10.000 000 200.000 130
20.000 000 250.000 150
30.000 000 500.000 280
über 30.000 000 1.000 000 120
"(2) Die Gebühr beträgt bei einem Geschäftswert bis 500 Euro nach Tabelle A 40 Euro, nach Tabelle B 15 Euro. Sie erhöht sich bei einem
Geschäftswert bis ... Euro für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro in Tabelle A um ... Euro in Tabelle B um ... Euro
2.000 500 21,00 4,00
10.000 1.000 22,50 6,00
25.000 3.000 30,50 8,00
50.000 5.000 40,50 10,00
200.000 15.000 140,00 27,00
500.000 30.000 210,00 50,00
über 500.000 50.000 210,00
5.000 000 50.000 80,00
10.000 000 200.000 130,00
20.000 000 250.000 150,00
30.000 000 500.000 280,00
über 30.000 000

1.000 000

120,00".

3. § 48 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 48 Land- und forstwirtschaftliches Vermögen

(1) Im Zusammenhang mit der Übergabe oder Zuwendung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs mit Hofstelle an eine oder mehrere natürliche Personen einschließlich der Abfindung weichender Erben beträgt der Wert des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens im Sinne des Bewertungsgesetzes höchstens das Vierfache des letzten Einheitswerts, der zur Zeit der Fälligkeit der Gebühr bereits festgestellt ist, wenn

  1. die unmittelbare Fortführung des Betriebs durch den Erwerber selbst beabsichtigt ist und
  2. der Betrieb unmittelbar nach Vollzug der Übergabe oder Zuwendung einen nicht nur unwesentlichen Teil der Existenzgrundlage des zukünftigen Inhabers bildet.

§ 46 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Ist der Einheitswert noch nicht festgestellt, so ist dieser vorläufig zu schätzen; die Schätzung ist nach der ersten Feststellung des Einheitswerts zu berichtigen; die Frist des § 20 Absatz 1 beginnt erst mit der Feststellung des Einheitswerts. In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gelten für die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens die Vorschriften des Dritten Abschnitts im Zweiten Teil des Bewertungsgesetzes mit Ausnahme von § 125 Absatz 3; § 126 Absatz 2 des Bewertungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Weicht der Gegenstand des gebührenpflichtigen Geschäfts vom Gegenstand der Einheitsbewertung oder vom Gegenstand der Bildung des Ersatzwirtschaftswerts wesentlich ab oder hat sich der Wert infolge bestimmter Umstände, die nach dem Feststellungszeitpunkt des Einheitswerts oder des Ersatzwirtschaftswerts eingetreten sind, wesentlich verändert, so ist der nach den Grundsätzen der Einheitsbewertung oder der Bildung des Ersatzwirtschaftswerts geschätzte Wert maßgebend.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden für die Bewertung

  1. eines Hofs im Sinne der Höfeordnung und
  2. eines landwirtschaftlichen Betriebs in einem Verfahren aufgrund der Vorschriften über die gerichtliche Zuweisung eines Betriebs (§ 1 Nummer 2 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen), sofern das Verfahren mit der Zuweisung endet.
" § 48 Land- und forstwirtschaftliches Vermögen

(1) Im Zusammenhang mit der Übergabe oder Zuwendung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs mit Hofstelle und dazugehörigem Wohnteil an eine oder mehrere natürliche Personen einschließlich der Abfindung weichender Erben beträgt der Wert des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens im Sinne des Bewertungsgesetzes, einschließlich des Grund und Bodens sowie der Gebäude und Gebäudeteile, soweit sie dem Inhaber des Betriebs, den zu seinem Haushalt gehörenden Familienangehörigen oder den Altenteilern zu Wohnzwecken dienen, höchstens 50 Prozent des Grundsteuerwerts des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, der zur Zeit der Fälligkeit der Gebühr bereits festgestellt ist, wenn

  1. die unmittelbare Fortführung des Betriebs durch den Erwerber selbst beabsichtigt ist und
  2. der Betrieb unmittelbar nach Vollzug der Übergabe oder Zuwendung einen nicht nur unwesentlichen Teil der Existenzgrundlage des zukünftigen Inhabers bildet.

§ 46 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist der Grundsteuerwert noch nicht festgestellt, so beträgt der Wert nach Absatz 1 Satz 1 höchstens das Vierfache des zuletzt festgestellten Einheitswerts; § 266 Absatz 4 Satz 1 und 2 des Bewertungsgesetzes gilt insoweit nicht. Die Bewertung nach dem Einheitswert ist nach der ersten Feststellung des Grundsteuerwerts zu berichtigen. Die Frist des § 20 Absatz 1 beginnt erst mit der Feststellung des Grundsteuerwerts.

(3) Weicht der Gegenstand des gebührenpflichtigen Geschäfts vom Gegenstand der Grundsteuerbewertung wesentlich ab oder hat sich der Wert infolge bestimmter Umstände, die nach dem Feststellungszeitpunkt des Grundsteuerwerts eingetreten sind, wesentlich verändert, so ist der nach den Grundsätzen der Grundsteuerbewertung geschätzte Wert maßgebend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden für die Bewertung

  1. eines Hofes im Sinne der Höfeordnung und
  2. eines landwirtschaftlichen Betriebs in einem Verfahren aufgrund der Vorschriften über die gerichtliche Zuweisung eines Betriebs (§ 1 Nummer 2 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen), sofern das Verfahren mit der Zuweisung endet."

4. In § 58 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "und für Verbraucherschutz" gestrichen.

5. In § 133 Satz 1 werden die Wörter "und für Verbraucherschutz" gestrichen.

( 2) Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

1. Vorbemerkung 1.1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) In Betreuungssachen werden von dem Betroffenen Gebühren nach diesem Hauptabschnitt nur erhoben, wenn sein Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25.000 Euro beträgt; der in § 90 Abs. 2 Nr. 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannte Vermögenswert wird nicht mitgerechnet. "(1) In Betreuungssachen werden von dem Betroffenen Gebühren nach diesem Hauptabschnitt nur nach Maßgabe des § 1880 Abs. 2 BGB erhoben. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Fälligkeit."

2. In Absatz 1 Satz 1 der Anmerkung zu Nummer 11101 wird die Angabe "25.000 Euro" durch die Angabe "10.000 Euro" ersetzt.

3. In Nummer 12100 wird in der Gebührenspalte die Angabe "75,00 Euro" durch die Angabe "82,00 Euro" ersetzt.

4. In Nummer 12101 wird in der Gebührenspalte die Angabe "100,00 Euro" durch die Angabe "109,00 Euro" ersetzt.

5. In Nummer 12211 wird in der Gebührenspalte die Angabe "höchstens 200,00 Euro" durch die Angabe "höchstens 218,00 Euro" ersetzt.

6. In Nummer 12212 wird in der Gebührenspalte die Angabe "höchstens 400,00 Euro" durch die Angabe "höchstens 436,00 Euro" ersetzt.

7. In Nummer 12214 wird in der Gebührenspalte die Angabe "höchstens 200,00 Euro" durch die Angabe "höchstens 218,00 Euro" ersetzt.

8. In Nummer 12215 wird in der Gebührenspalte die Angabe "höchstens 400,00 Euro" durch die Angabe "höchstens 436,00 Euro" ersetzt.

9. In Nummer 12216 wird in der Gebührenspalte die Angabe "höchstens 400,00 Euro" durch die Angabe "höchstens 436,00 Euro" ersetzt.

10. In Nummer 12218 wird in der Gebührenspalte die Angabe "20,00 Euro" durch die Angabe "22,00 Euro" ersetzt.

11. In Nummer 12220 wird in der Gebührenspalte die Angabe "höchstens 800,00 Euro" durch die Angabe "höchstens 872,00 Euro" ersetzt.

12. In Nummer 12221 wird in der Gebührenspalte die Angabe "höchstens 200,00 Euro" durch die Angabe "höchstens 218,00 Euro" ersetzt.

13. In Nummer 12222 wird in der Gebührenspalte die Angabe "höchstens 400,00 Euro" durch die Angabe "höchstens 436,00 Euro" ersetzt.

14. In Nummer 12230 wird in der Gebührenspalte die Angabe "höchstens 1.200,00 Euro" durch die Angabe "höchstens 1.308,00 Euro" ersetzt.

15. In Nummer 12231 wird in der Gebührenspalte die Angabe "höchstens 400,00 Euro" durch die Angabe "höchstens 436,00 Euro" ersetzt.

16. In Nummer 12232 wird in der Gebührenspalte die Angabe "höchstens 800,00 Euro" durch die Angabe "höchstens 872,00 Euro" ersetzt.

17. In Nummer 12240 wird in der Gebührenspalte die Angabe "höchstens 400,00 Euro" durch die Angabe "höchstens 436,00 Euro" ersetzt.

18. In Nummer 12410 wird in der Gebührenspalte die Angabe "15,00 Euro" durch die Angabe "16,00 Euro" ersetzt.

19. In Nummer 12411 wird in der Gebührenspalte die Angabe "25,00 Euro" durch die Angabe "27,00 Euro" ersetzt.

20. In Nummer 12412 wird in der Gebührenspalte die Angabe "40,00 Euro" durch die Angabe "44,00 Euro" ersetzt.

21. In Nummer 12413 wird in der Gebührenspalte die Angabe "50,00 Euro" durch die Angabe "55,00 Euro" ersetzt.

22. In Nummer 13101 werden im Gebührentatbestand die Wörter "spätere Eintragung in das Vereinsregister" durch die Wörter "Eintragung in das Vereinsregister, soweit es sich nicht um eine Ersteintragung handelt" ersetzt.

23. In Nummer 17006 wird in der Gebührenspalte die Angabe "22,00 Euro" durch die Angabe "24,00 Euro" ersetzt.

24. In Nummer 18000 wird im Gebührentatbestand die Angabe " §§ 726 bis 729 ZPO" durch die Wörter " § 726 Abs. 1, § 727, auch i. V. m. den §§ 728, 729, 738, 742, 744, 744a, 745 Abs. 2 oder § 749 ZPO" ersetzt.

25. Nummer 18001 wird wie folgt gefasst:

Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GNotKG - Tabelle B
Alt:
18001 Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 ZPO)

Die Gebühr wird für jede weitere vollstreckbare Ausfertigung gesondert erhoben.

22,00 Euro
Neu:
"18001 Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 ZPO) oder auf Erteilung einer vollstreckbaren
Ausfertigung für oder gegen einen Rechtsnachfolger (§ 727, auch i. V. m. den §§ 728, 729, 738, 742, 744, 744a, 745 Abs. 2 oder § 749 ZPO), soweit nicht Nummer 18000 anzuwenden ist.

(1) Die Gebühr wird für jede weitere vollstreckbare Ausfertigung gesondert erhoben.

(2) In Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für oder gegen einen Rechtsnachfolger wird die Gebühr im Fall der erstmaligen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung nicht erhoben.

24,00 Euro".

26. In Nummer 18002 wird in der Gebührenspalte die Angabe "22,00 Euro" durch die Angabe "24,00 Euro" ersetzts.

27. In Nummer 18003 wird in der Gebührenspalte die Angabe "22,00 Euro" durch die Angabe "24,00 Euro" ersetzt.

28. In Nummer 18004 wird in der Gebührenspalte die Angabe "35,00 Euro" durch die Angabe "38,00 Euro" ersetzt.

29. In Nummer 19110 wird in der Gebührenspalte die Angabe "99,00 Euro" durch die Angabe "108,00 Euro" ersetzt.

30. In Nummer 19111 wird in der Gebührenspalte die Angabe "66,00 Euro" durch die Angabe "72,00 Euro" ersetzt.

31. In Nummer 19116 wird in der Gebührenspalte die Angabe "66,00 Euro" durch die Angabe "72,00 Euro" ersetzt.

32. In Nummer 19120 wird in der Gebührenspalte die Angabe "198,00 Euro" durch die Angabe "216,00 Euro" ersetzt.

33. In Nummer 19121 wird in der Gebührenspalte die Angabe "66,00 Euro" durch die Angabe "72,00 Euro" ersetzt.

34. In Nummer 19122 wird in der Gebührenspalte die Angabe "99,00 Euro" durch die Angabe "108,00 Euro" ersetzt.

35. In Nummer 19128 wird in der Gebührenspalte die Angabe "132,00 Euro" durch die Angabe "144,00 Euro" ersetzt.

36. In Nummer 19129 wird in der Gebührenspalte die Angabe "66,00 Euro" durch die Angabe "72,00 Euro" ersetzt.

37. In Nummer 19130 wird in der Gebührenspalte die Angabe "66,00 Euro" durch die Angabe "72,00 Euro" ersetzt.

38. In Nummer 19200 wird in der Gebührenspalte die Angabe "66,00 Euro" durch die Angabe "72,00 Euro" ersetzt.

39. In Nummer 23800 wird in der Gebührenspalte die Angabe "66,00 Euro" durch die Angabe "72,00 Euro" ersetzt.

40. In Nummer 23803 wird im Gebührentatbestand die Angabe " §§ 726 bis 729 ZPO" durch die Angabe " § 726 Abs. 1, § 727, auch i. V. m. den §§ 728, 729, 738, 742, 744, 744a, 745 Abs. 2 oder § 749 ZPO" ersetzt.

41. In Nummer 23804 wird in der Gebührenspalte die Angabe "22,00 Euro" durch die Angabe "24,00 Euro" ersetzt.

42. In Nummer 23805 wird in der Gebührenspalte die Angabe "22,00 Euro" durch die Angabe "24,00 Euro" ersetzt.

43. In Nummer 23806 wird in der Gebührenspalte die Angabe "264,00 Euro" durch die Angabe "288,00 Euro" ersetzt.

44. In Nummer 23807 wird in der Gebührenspalte die Angabe "99,00 Euro" durch die Angabe "108,00 Euro" ersetzt.

45. In Nummer 23808 wird in der Gebührenspalte die Angabe "17,00 Euro" durch die Angabe "19,00 Euro" ersetzt.

46. In Absatz 3 der Anmerkung zu Nummer 25102 werden die Wörter "des Beurkundungsgesetzes" durch die Angabe "BeurkG" ersetzt.

47. Vorbemerkung 3.1 Absatz 2 Satz 2

Satz 1 gilt nicht für die Auslagen 31015.

wird aufgehoben.

48. Nummer 31008 wird wie folgt gefasst:

Nr. Auslagentatbestand Höhe
Alt:
31008 Auslagen für
  1. die Beförderung von Personen
  2. Zahlungen an mittellose Personen für die Reise zum Ort einer Verhandlung oder Anhörung sowie für die Rückreise
in voller Höhe bis zur Höhe der nach dem JVEG an Zeugen zu zahlenden Beträge
Neu:
"31008 Auslagen
  1. der Beförderung von Persone
  2. der Gewährung von Reiseentschädigungen für mittellose Personen, soweit diese Kosten nicht Auslagen nach Nummer 31005 sind
in voller Höhe bis zur Höhe der nach dem JVEG an Zeugen zu
zahlenden Beträge".

49. Die Anmerkung zu Nummer 31015

31015

An den Verfahrenspfleger zu zahlende Beträge
Die Beträge werden von dem Betroffenen nur nach Maßgabe des § 1880 Abs. 2 BGB erhoben.

in voller Höhe

wird aufgehoben.

( 3) Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

Alt:

Geschäftswert bis ..... Euro Gebühr
Tabelle A ..... Euro
Gebühr
Tabelle B ..... Euro
Geschäftswert
bis ..... Euro
Gebühr
Tabelle A ..... Euro
Gebühr
Tabelle B ..... Euro
Geschäftswert
bis ..... Euro
Gebühr
Tabelle A ..... Euro
Gebühr
Tabelle B ..... Euro
500 38,00 15,00 200.000 1.921,00 435,00 1.550 000 8.059,00 2.615,00
1.000 58,00 19,00 230.000 2.119,00 485,00 1.600 000 8.257,00 2.695,00
1.500 78,00 23,00 260.000 2.317,00 535,00 1.650 000 8.455,00 2.775,00
2.000 98,00 27,00 290.000 2.515,00 585,00 1.700 000 8.653,00 2.855,00
3.000 119,00 33,00 320.000 2.713,00 635,00 1.750 000 8.851,00 2.935,00
4.000 140,00 39,00 350.000 2.911,00 685,00 1.800 000 9.049,00 3.015,00
5.000 161,00 45,00 380.000 3.109,00 735,00 1.850 000 9.247,00 3.095,00
6.000 182,00 51,00 410.000 3.307,00 785,00 1.900 000 9.445,00 3.175,00
7.000 203,00 57,00 440.000 3.505,00 835,00 1.950 000 9.643,00 3.255,00
8.000 224,00 63,00 470.000 3.703,00 885,00 2.000 000 9.841,00 3.335,00
9.000 245,00 69,00 500.000 3.901,00 935,00 2.050 000 10.039,00 3.415,00
10.000 266,00 75,00 550.000 4.099,00 1.015,00 2.100 000 10.237,00 3.495,00
13.000 295,00 83,00 600.000 4.297,00 1.095,00 2.150 000 10.435,00 3.575,00
16.000 324,00 91,00 650.000 4.495,00 1.175,00 2.200 000 10.633,00 3.655,00
19.000 353,00 99,00 700.000 4.693,00 1.255,00 2.250 000 10.831,00 3.735,00
22.000 382,00 107,00 750.000 4.891,00 1.335,00 2.300 000 11.029,00 3.815,00
25.000 411,00 115,00 800.000 5.089,00 1.415,00 2.350 000 11.227,00 3.895,00
30.000 449,00 125,00 850.000 5.287,00 1.495,00 2.400 000 11.425,00 3.975,00
35.000 487,00 135,00 900.000 5.485,00 1.575,00 2.450 000 11.623,00 4.055,00
40.000 525,00 145,00 950.000 5.683,00 1.655,00 2.500 000 11.821,00 4.135,00
45.000 563,00 155,00 1.000 000 5.881,00 1.735,00 2.550 000 12.019,00 4.215,00
50.000 601,00 165,00 1.050 000 6.079,00 1.815,00 2.600 000 12.217,00 4.295,00
65.000 733,00 192,00 1.100 000 6.277,00 1.895,00 2.650 000 12.415,00 4.375,00
80.000 865,00 219,00 1.150 000 6.475,00 1.975,00 2.700 000 12.613,00 4.455,00
95.000 997,00 246,00 1.200 000 6.673,00 2.055,00 2.750 000 12.811,00 4.535,00
110.000 1.129,00 273,00 1.250 000 6.871,00 2.135,00 2.800 000 13.009,00 4.615,00
125.000 1.261,00 300,00 1.300 000 7.069,00 2.215,00 2.850 000 13.207,00 4.695,00
140.000 1.393,00 327,00 1.350 000 7.267,00 2.295,00 2.900 000 13.405,00 4.775,00
155.000 1.525,00 354,00 1.400 000 7.465,00 2.375,00 2.950 000 13.603,00 4.855,00
170.000 1.657,00 381,00 1.450 000 7.663,00 2.455,00 3.000 000 13.801,00 4.935,00
185.000 1.789,00 408,00 1.500 000 7.861,00 2.535,00

Neu:

Geschäftswert bis ... Euro Gebühr Tabelle A ... Euro Gebühr Tabelle B ... Euro Geschäftswert bis ... Euro Gebühr Tabelle A ... Euro Gebühr Tabelle B ... Euro Geschäftswert bis ... Euro Gebühr Tabelle A ... Euro Gebühr Tabelle B ... Euro
500 40,00 15,00 200.000 2.038,00 435,00 1.550 000 8.548,00 2.615,00
1.000 61,00 19,00 230.000 2.248,00 485,00 1.600 000 8.758,00 2.695,00
1.500 82,00 23,00 260.000 2.458,00 535,00 1.650 000 8.968,00 2.775,00
2.000 103,00 27,00 290.000 2.668,00 585,00 1.700 000 9.178,00 2.855,00
3.000 125,50 33,00 320.000 2.878,00 635,00 1.750 000 9.388,00 2.935,00
4.000 148,00 39,00 350.000 3.088,00 685,00 1.800 000 9.598,00 3.015,00
5.000 170,50 45,00 380.000 3.298,00 735,00 1.850 000 9.808,00 3.095,00
6.000 193,00 51,00 410.000 3.508,00 785,00 1.900 000 10.018,00 3.175,00
7.000 215,50 57,00 440.000 3.718,00 835,00 1.950 000 10.228,00 3.255,00
8.000 238,00 63,00 470.000 3.928,00 885,00 2.000 000 10.438,00 3.335,00
9.000 260,50 69,00 500.000 4.138,00 935,00 2.050 000 10.648,00 3.415,00
10.000 283,00 75,00 550.000 4.348,00 1.015,00 2.100 000 10.858,00 3.495,00
13.000 313,50 83,00 600.000 4.558,00 1.095,00 2.150 000 11.068,00 3.575,00
16.000 344,00 91,00 650.000 4.768,00 1.175,00 2.200 000 11.278,00 3.655,00
19.000 374,50 99,00 700.000 4.978,00 1.255,00 2.250 000 11.488,00 3.735,00
22.000 405,00 107,00 750.000 5.188,00 1.335,00 2.300 000 11.698,00 3.815,00
25.000 435,50 115,00 800.000 5.398,00 1.415,00 2.350 000 11.908,00 3.895,00
30.000 476,00 125,00 850.000 5.608,00 1.495,00 2.400 000 12.118,00 3.975,00
35.000 516,50 135,00 900.000 5.818,00 1.575,00 2.450 000 12.328,00 4.055,00
40.000 557,00 145,00 950.000 6.028,00 1.655,00 2.500 000 12.538,00 4.135,00
45.000 597,50 155,00 1.000 000 6.238,00 1.735,00 2.550 000 12.748,00 4.215,00
50.000 638,00 165,00 1.050 000 6.448,00 1.815,00 2.600 000 12.958,00 4.295,00
65.000 778,00 192,00 1.100 000 6.658,00 1.895,00 2.650 000 13.168,00 4.375,00
80.000 918,00 219,00 1.150 000 6.868,00 1.975,00 2.700 000 13.378,00 4.455,00
95.000 1.058,00 246,00 1.200 000 7.078,00 2.055,00 2.750 000 13.588,00 4.535,00
110.000 1.198,00 273,00 1.250 000 7.288,00 2.135,00 2.800 000 13.798,00 4.615,00
125.000 1.338,00 300,00 1.300 000 7.498,00 2.215,00 2.850 000 14.008,00 4.695,00
140.000 1.478,00 327,00 1.350 000 7.708,00 2.295,00 2.900 000 14.218,00 4.775,00
155.000 1.618,00 354,00 1.400 000 7.918,00 2.375,00 2.950 000 14.428,00 4.855,00
170.000 1.758,00 381,00 1.450 000 8.128,00 2.455,00 3.000 000 14.638,00 4.935,00
185.000 1.898,00 408,00 1.500 000 8.338,00 2.535,00

Artikel 8
Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes

(1) Das Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 7 die Wörter "wegen unrichtiger Sachbehandlung" gestrichen.

2. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "wegen unrichtiger Sachbehandlung" gestrichen.

b) In Absatz 1 Satz 2 werden vor dem Wort "Auslagen" die Wörter "Zustellungsgebühren und" eingefügt. (2) Die Anlage (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

1. In Vorbemerkung 1 Absatz 2 wird die Angabe "100 oder 101" durch die Angabe "100, 101 oder 102" ersetzt.

2. In Nummer 100 wird in der Gebührenspalte die Angabe "11,00 Euro" durch die Angabe "12,00 Euro" ersetzt.

3. Nach Nummer 100 wird folgende Nummer 101 eingefügt:

Nr. Gebührentatbestand Gebühr
"101 Zustellung als elektronisches Dokument (§ 193a ZPO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 8,00 Euro".

4. Die bisherige Nummer 101 wird Nummer 102 und in der Gebührenspalte wird die Angabe "3,30 Euro" durch die Angabe "3,60 Euro" ersetzt.

5. Die bisherige Nummer 102 wird Nummer 103.

6. In Nummer 200 wird in der Gebührenspalte die Angabe "17,60 Euro" durch die Angabe "19,20 Euro" ersetzt.

7. In Nummer 205 wird in der Gebührenspalte die Angabe "28,60 Euro" durch die Angabe "31,20 Euro" ersetzt.

8. In Nummer 206 wird in der Gebührenspalte die Angabe "17,60 Euro" durch die Angabe "19,20 Euro" ersetzt.

9. In Nummer 207 wird in der Gebührenspalte die Angabe "17,60 Euro" durch die Angabe "19,20 Euro" ersetzt.

10. In Nummer 208 wird in der Gebührenspalte die Angabe "8,80 Euro" durch die Angabe "9,60 Euro" ersetzt.

11. In Nummer 210 wird in der Gebührenspalte die Angabe "17,60 Euro" durch die Angabe "19,20 Euro" ersetzt.

12. In Nummer 220 wird in der Gebührenspalte die Angabe "17,60 Euro" durch die Angabe "19,20 Euro" ersetzt.

13. In Nummer 221 wird in der Gebührenspalte die Angabe "28,60 Euro" durch die Angabe "31,20 Euro" ersetzt.

14. In Nummer 230 wird in der Gebührenspalte die Angabe "57,20 Euro" durch die Angabe "62,40 Euro" ersetzt.

15. In Nummer 240 wird in der Gebührenspalte die Angabe "150,00 Euro" durch die Angabe "163,50 Euro" ersetzt.

16. In Nummer 241 wird in der Gebührenspalte die Angabe "100,00 Euro" durch die Angabe "109,00 Euro" ersetzt.

17. In Nummer 242 wird in der Gebührenspalte die Angabe "143,00 Euro" durch die Angabe "155,90 Euro" ersetzt.

18. In Nummer 243 wird in der Gebührenspalte die Angabe "107,80 Euro" durch die Angabe "117,50 Euro" ersetzt.

19. In Nummer 250 wird in der Gebührenspalte die Angabe "57,20 Euro" durch die Angabe "62,40 Euro" ersetzt.

20. In Nummer 260 wird in der Gebührenspalte die Angabe "36,30 Euro" durch die Angabe "39,50 Euro" ersetzt.

21. In Nummer 261 wird in der Gebührenspalte die Angabe "36,30 Euro" durch die Angabe "39,50 Euro" ersetzt.

22. In Nummer 262 wird in der Gebührenspalte die Angabe "41,80 Euro" durch die Angabe "45,60 Euro" ersetzt.

23. In Nummer 270 wird in der Gebührenspalte die Angabe "42,90 Euro" durch die Angabe "46,80 Euro" ersetzt.

24. In Nummer 300 wird in der Gebührenspalte die Angabe "57,20 Euro" durch die Angabe "62,40 Euro" ersetzt.

25. In Nummer 301 wird in der Gebührenspalte die Angabe "57,20 Euro" durch die Angabe "62,40 Euro" ersetzt.

26. In Nummer 302 wird in der Gebührenspalte die Angabe "11,00 Euro" durch die Angabe "12,00 Euro" ersetzt.

27. In Nummer 310 wird in der Gebührenspalte die Angabe "17,60 Euro" durch die Angabe "19,20 Euro" ersetzt.

28. In Nummer 400 wird in der Gebührenspalte die Angabe "107,80 Euro" durch die Angabe "117,50 Euro" ersetzt.

29. In Nummer 401 wird in der Gebührenspalte die Angabe "7,70 Euro" durch die Angabe "8,40 Euro" ersetzt.

30. In Nummer 410 wird in der Gebührenspalte die Angabe "17,60 Euro" durch die Angabe "19,20 Euro" ersetzt.

31. In Nummer 411 wird in der Gebührenspalte die Angabe "7,70 Euro" durch die Angabe "8,40 Euro" ersetzt.

32. In Nummer 420 wird in der Gebührenspalte die Angabe "17,60 Euro" durch die Angabe "19,20 Euro" ersetzt.

33. In Nummer 430 wird in der Gebührenspalte die Angabe "4,40 Euro" durch die Angabe "4,80 Euro" ersetzt.

34. In Nummer 440 wird in der Gebührenspalte die Angabe "14,30 Euro" durch die Angabe "15,60 Euro" ersetzt.

35. In Nummer 441 wird in der Gebührenspalte die Angabe "5,50 Euro" durch die Angabe "6,00 Euro" ersetzt.

36. In Nummer 442 wird in der Gebührenspalte die Angabe "5,50 Euro" durch die Angabe "6,00 Euro" ersetzt.

37. In Nummer 500 wird in der Gebührenspalte die Angabe "22,00 Euro" durch die Angabe "24,00 Euro" ersetzt.

38. Nummer 600 wird wie folgt geändert:

a) Im Gebührentatbestand wird die Angabe "100 und 101" durch die Angabe "100 bis 102" ersetzt.

b) In der Gebührenspalte wird die Angabe "3,30 Euro" durch die Angabe "3,60 Euro" ersetzt.

39. In Nummer 601 wird in der Gebührenspalte die Angabe "28,60 Euro" durch die Angabe "31,20 Euro" ersetzt.

40. In Nummer 602 wird in der Gebührenspalte die Angabe "35,20 Euro" durch die Angabe "38,40 Euro" ersetzt.

41. In Nummer 603 wird in der Gebührenspalte die Angabe "6,60 Euro" durch die Angabe "7,20 Euro" ersetzt.

42. In Nummer 604 wird in der Gebührenspalte die Angabe "16,50 Euro" durch die Angabe "18,00 Euro" ersetzt.

43. Absatz 3 Nummer 1 der Anmerkung zu Nummer 711 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"1. die Zustellung als elektronisches Dokument (Nummer 101) sowie die sonstige Zustellung (Nummer 102),"

Artikel 9
Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes

Das Justizverwaltungskostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 302) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter "Abschnitt 4 oder" gestrichen.

b) Absatz 3

(3) Von den in § 380 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit genannten Stellen werden Gebühren nach Teil 1 Hauptabschnitt 1 Abschnitt 4 des Kostenverzeichnisses nicht erhoben, wenn die Abrufe erforderlich sind, um ein vom Gericht gefordertes Gutachten zu erstatten.

wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

2. In § 23 Satz 1 werden die Wörter "und für Verbraucherschutz" gestrichen.

3. In der Anlage (Kostenverzeichnis) wird in Nummer 1160 in der Gebührenbetragsspalte die Angabe "83,00 Euro" durch die Angabe "115,00 Euro" ersetzt.

Artikel 10
Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes

Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 302) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1" durch die Wörter "Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 3" ersetzt.

2. Dem § 2 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Im Fall des § 1 Absatz 3 ist der Anspruch bei der heranziehenden Polizei oder der anderen heranziehenden Strafverfolgungsbehörde geltend zu machen. Erfolgt die Heranziehung des Berechtigten durch eine zentrale Kontaktstelle (Absatz 2 der Allgemeinen Vorbemerkung der Anlage 3), ist der Anspruch auf Entschädigung bei dieser geltend zu machen."

3. In § 8a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter " § 407a Absatz 1 bis 4 Satz 1" durch die Wörter " § 407a Absatz 1, 3 und 4 Satz 1" ersetzt.

4. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe "95 Euro" durch die Angabe "110 Euro" ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe "85 Euro" durch die Angabe "93 Euro" ersetzt.

5. In § 10 Absatz 3 wird die Angabe "80 Euro" durch die Angabe "87 Euro" ersetzt.

6. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "1,80 Euro" durch die Angabe "1,95 Euro" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe "1,95 Euro" durch die Angabe "2,15 Euro" ersetzt.

c) In Satz 3 wird die Angabe "1,95 Euro" durch die Angabe "2,15 Euro" und die Angabe "2,10 Euro" durch die Angabe "2,30 Euro" ersetzt.

7. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Teil 1 wird wie folgt gefasst:

Alt:

Teil 1

Nr. Sachgebietsbezeichnung Stundensatz
(Euro)
1 Abfallstoffe einschließlich Altfahrzeuge und -geräte 115
2 Akustik, Lärmschutz 95
3 Altlasten und Bodenschutz 85
4 Bauwesen - soweit nicht Sachgebiet 14 - einschließlich technische Gebäudeausrüstung
4.1 Planung 105
4.2 handwerklichtechnische Ausführung 95
4.3 Schadensfeststellung und -ursachenermittlung 105
4.4 Bauprodukte 105
4.5 Bauvertragswesen, Baubetrieb und Abrechnung von Bauleistungen 105
4.6 Geotechnik, Erd- und Grundbau 100
5 Berufskunde, Tätigkeitsanalyse und Expositionsermittlung 105
6 Betriebswirtschaft
6.1 Unternehmensbewertung, Betriebsunterbrechungs- und -verlagerungsschäden 135
6.2 Besteuerung 110
6.3 Rechnungswesen 105
6.4 Honorarabrechnungen von Steuerberatern 105
7 Bewertung von Immobilien und Rechten an Immobilien 115
8 Brandursachenermittlung 110
9 Briefmarken, Medaillen und Münzen 95
10 Einbauküchen 90
11 Elektronik, Elektro- und Informationstechnologie
11.1 Elektronik (insbesondere Mess-, Steuerungs- und Regelungselektronik) 120
11.2 Elektrotechnische Anlagen und Geräte 115
11.3 Kommunikations- und Informationstechnik 115
11.4 Informatik 125
11.5 Datenermittlung und -aufbereitung 125
12 Emissionen und Immissionen 95
13 Fahrzeugbau 100
14 Garten- und Landschaftsbau einschließlich Sportanlagenbau 90
15 Gesundheitshandwerke 85
16 Grafisches Gewerbe 115
17 Handschriften- und Dokumentenuntersuchung 105
18 Hausrat 110
19 Honorarabrechnungen von Architekten, Ingenieuren und Stadtplanern 145
20 Kältetechnik 120
21 Kraftfahrzeuge
21.1 Kraftfahrzeugschäden und -bewertung 120
21.2 Kfz-Elektronik 95
22 (aufgehoben)
23 Lebensmittelchemie und -technologie 135
24 Maschinen und Anlagen
24.1 Photovoltaikanlagen 110
24.2 Windkraftanlagen 120
24.3 Solarthermieanlagen 110
24.4 Maschinen und Anlagen im Übrigen 130
25 Medizintechnik und Medizinprodukte 105
26 Mieten und Pachten 115
27 Möbel und Inneneinrichtung 90
28 Musikinstrumente 80
29 Schiffe und Wassersportfahrzeuge 95
30 Schmuck, Juwelen, Perlen, Gold- und Silberwaren 85
31 Schweiß- und Fügetechnik 95
32 Spedition, Transport, Lagerwirtschaft und Ladungssicherung 90
33 Sprengtechnik 90
34 Textilien, Leder und Pelze 70
35 Tiere - Bewertung, Haltung, Tierschutz und Zucht 85
36 Ursachenermittlung und Rekonstruktion von Unfällen
36.1 bei Luftfahrzeugen 100
36.2 bei sonstigen Fahrzeugen 155
36.3 bei Arbeitsunfällen 125
36.4 im Freizeit- und Sportbereich 95
37 Verkehrsregelungs- und Verkehrsüberwachungstechnik 135
38 Vermessungs- und Katasterwesen
38.1 Vermessungstechnik 80
38.2 Vermessungs- und Katasterwesen im Übrigen 100
39 Waffen und Munition 85

Neu:

"Teil 1

Nr. Sachgebietsbezeichnung Stundensatz
(Euro)
1 Abfallstoffe einschließlich Altfahrzeuge und -geräte 125
2 Akustik, Lärmschutz 104
3 Altlasten und Bodenschutz 93
4 Bauwesen - soweit nicht Sachgebiet 14 - einschließlich technische Gebäudeausrüstung
4.1 Planung 114
4.2 handwerklichtechnische Ausführung 104
4.3 Schadensfeststellung und -ursachenermittlung 114
4.4 Bauprodukte 114
4.5 Bauvertragswesen, Baubetrieb und Abrechnung von Bauleistungen 114
4.6 Geotechnik, Erd- und Grundbau 109
5 Berufskunde, Tätigkeitsanalyse und Expositionsermittlung 114
6 Betriebswirtschaft
6.1 Unternehmensbewertung, Betriebsunterbrechungs- und -verlagerungsschäden 147
6.2 Besteuerung 120
6.3 Rechnungswesen 114
6.4 Honorarabrechnungen von Steuerberatern 114
7 Bewertung von Immobilien und Rechten an Immobilien 125
8 Brandursachenermittlung 120
9 Briefmarken, Medaillen und Münzen 104
10 Einbauküchen 98
11 Elektronik, Elektro- und Informationstechnologie
11.1 Elektronik (insbesondere Mess-, Steuerungs- und Regelungselektronik) 131
11.2 Elektrotechnische Anlagen und Geräte 125
11.3 Kommunikations- und Informationstechnik 125
11.4 Informatik 136
11.5 Datenermittlung und -aufbereitung 136
12 Emissionen und Immissionen 104
13 Fahrzeugbau 109
14 Garten- und Landschaftsbau einschließlich Sportanlagenbau 98
15 Gesundheitshandwerke 93
16 Grafisches Gewerbe 125
17 Handschriften- und Dokumentenuntersuchung 114
18 Hausrat 120
19 Honorarabrechnungen von Architekten, Ingenieuren und Stadtplanern 158
20 Kältetechnik 131
21 Kraftfahrzeuge
21.1 Kraftfahrzeugschäden und -bewertung 131
21.2 Kfz-Elektronik 104
22 Kunst und Antiquitäten 93
23 Lebensmittelchemie und -technologie 147
24 Maschinen und Anlagen
24.1 Photovoltaikanlagen 120
24.2 Windkraftanlagen 131
24.3 Solarthermieanlagen 120
24.4 Maschinen und Anlagen im Übrigen 142
25 Medizintechnik und Medizinprodukte 114
26 Mieten und Pachten 125
27 Möbel und Inneneinrichtung 98
28 Musikinstrumente 87
29 Schiffe und Wassersportfahrzeuge 104
30 Schmuck, Juwelen, Perlen, Gold- und Silberwaren 93
31 Schweiß und Fügetechnik 104
32 Spedition, Transport, Lagerwirtschaft und Ladungssicherung 98
33 Sprengtechnik 98
34 Textilien, Leder und Pelze 76
35 Tiere - Bewertung, Haltung, Tierschutz und Zucht 93
36 Ursachenermittlung und Rekonstruktion von Unfällen
36.1 im Freizeit- und Sportbereich 104
36.2 bei Fahrzeugen, außer Luftfahrzeugen 169
36.3 bei Arbeitsunfällen 136
37 Verkehrsregelungs- und Verkehrsüberwachungstechnik 147
38 Vermessungs- und Katasterwesen
38.1 Vermessungstechnik 87
38.2 Vermessungs- und Katasterwesen im Übrigen 109
39 Waffen und Munition 93".

b) Teil 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Honorargruppe M 1 wird in der Spalte "Stundensatz" die Angabe "80" durch die Angabe "87" ersetzt.

bb) In Honorargruppe M 2 wird in der Spalte "Stundensatz" die Angabe "90" durch die Angabe "98" ersetzt.

cc) In Honorargruppe M 3 wird in der Spalte "Stundensatz" die Angabe "120" durch die Angabe "131" ersetzt.

8. Die Anlage 3 wird wie folgt gefasst:

Alt:

Nr. Tätigkeit Höhe
Allgemeine Vorbemerkung:

(1) Die Entschädigung nach dieser Anlage schließt alle mit der Erledigung des Ersuchens der Strafverfolgungsbehörde verbundenen Tätigkeiten des Telekommunikationsunternehmens sowie etwa anfallende sonstige Aufwendungen (§ 7 JVEG) ein.

(2) Für Leistungen, die die Strafverfolgungsbehörden über eine zentrale Kontaktstelle des Generalbundesanwalts, des Bundeskriminalamtes, der Bundespolizei oder des Zollkriminalamtes oder über entsprechende für ein Bundesland oder für mehrere Bundesländer zuständige Kontaktstellen anfordern und abrechnen, ermäßigen sich die Entschädigungsbeträge nach den Nummern 100, 101, 300 bis 321 und 400 bis 402 um 20 Prozent, wenn bei der Anforderung darauf hingewiesen worden ist, dass es sich bei der anfordernden Stelle um eine zentrale Kontaktstelle handelt.

Abschnitt 1
Überwachung der Telekommunikation

Vorbemerkung 1:

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Heranziehung im Zusammenhang mit Funktionsprüfungen der Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen der berechtigten Stellen entsprechend.

(2) Leitungskosten werden nur entschädigt, wenn die betreffende Leitung innerhalb des Überwachungszeitraums mindestens einmal zur Übermittlung überwachter Telekommunikation an die Strafverfolgungsbehörde genutzt worden ist.

(3) Für die Überwachung eines Voiceover-IP-Anschlusses oder eines Zugangs zu einem elektronischen Postfach richtet sich die Entschädigung für die Leitungskosten nach den Nummern 102 bis 104. Dies gilt auch für die Überwachung eines Mobilfunkanschlusses, es sei denn, dass auch die Überwachung des über diesen Anschluss abgewickelten Datenverkehrs angeordnet worden ist und für die Übermittlung von Daten Leitungen mit Übertragungsgeschwindigkeiten von mehr als 144 kbit/s genutzt werden müssen und auch genutzt worden sind. In diesem Fall richtet sich die Entschädigung einheitlich nach den Nummern 111 bis 113.

100 Umsetzung einer Anordnung zur Überwachung der Telekommunikation, unabhängig von der Zahl der dem Anschluss zugeordneten Kennungen:
je Anschluss............................................................................................................

Mit der Entschädigung ist auch der Aufwand für die Abschaltung der Maßnahme entgolten.

100,00 Euro
101 Verlängerung einer Maßnahme zur Überwachung der Telekommunikation oder Umschaltung einer solchen Maßnahme auf Veranlassung der Strafverfolgungsbehörde auf einen anderen Anschluss dieser Stelle.................................................................

Leitungskosten für die Übermittlung der zu überwachenden Telekommunikation: für jeden überwachten Anschluss,

35,00 Euro
102 - wenn die Überwachungsmaßnahme nicht länger als eine Woche dauert 24,00 Euro
103 - wenn die Überwachungsmaßnahme länger als eine Woche, jedoch nicht länger als zwei Wochen dauert 42,00 Euro
104 - wenn die Überwachungsmaßnahme länger als zwei Wochen dauert:
je angefangenen Monat ............................................................................................................................. 75,00 Euro
Der überwachte Anschluss ist ein ISDN-Basisanschluss:
105 - Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt........................................................ 40,00 Euro
106 - Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt........................................................ 70,00 Euro
107 - Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt........................................................ 125,00 Euro
Der überwachte Anschluss ist ein ISDN-Primärmultiplexanschluss:
108 - Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt........................................................ 490,00 Euro
109 - Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt........................................................ 855,00 Euro
110 - Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt........................................................ 1.525,00 Euro
Der überwachte Anschluss ist ein digitaler Teilnehmeranschluss mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von mehr als 144 kbit/s, aber kein ISDN-Primärmultiplexanschluss:
111 - Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt........................................................ 65,00 Euro
112 - Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt........................................................ 110,00 Euro
113 - Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt........................................................ 200,00 Euro


Nr. Tätigkeit Höhe
Abschnitt 2
Auskünfte über Bestandsdaten
200 Auskunft über Bestandsdaten nach § 3 Nr. 6 TKG, sofern
  1. die Auskunft nicht über das automatisierte Auskunftsverfahren nach § 173 TKG erteilt werden kann und die Unmöglichkeit der Auskunftserteilung auf diesem Wege nicht vom Unternehmen zu vertreten ist und
  2. für die Erteilung der Auskunft nicht auf Verkehrsdaten zurückgegriffen werden muss:
je angefragten Kundendatensatz.......................................................................................... 18,00 Euro
201 Auskunft über Bestandsdaten, zu deren Erteilung auf Verkehrsdaten zurückgegriffen werden muss:
für bis zu 10 in demselben Verfahren gleichzeitig angefragte Kennungen, die der Auskunftserteilung zugrunde liegen.......................................................................................

Bei mehr als 10 angefragten Kennungen wird die Pauschale für jeweils bis zu 10 weitere Kennungen erneut gewährt. Kennung ist auch eine IP-Adresse.

35,00 Euro
202 Es muss auf Verkehrsdaten nach § 176 Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden:
Die Pauschale 201 beträgt
40,00 Euro

Abschnitt 3
Auskünfte über Verkehrsdaten

300 Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten:
für jede Kennung, die der Auskunftserteilung zugrunde liegt
Die Mitteilung der die Kennung betreffenden Standortdaten ist mit abgegolten.
30,00 Euro
301 Für die Auskunft muss auf Verkehrsdaten nach § 176 Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden:
Die Pauschale 300 beträgt
35,00 Euro
302 Die Auskunft wird im Fall der Nummer 300 aufgrund eines einheitlichen Ersuchens auch oder ausschließlich für künftig anfallende Verkehrsdaten zu bestimmten Zeitpunkten erteilt:
für die zweite und jede weitere in dem Ersuchen verlangte Teilauskunft 10,00 Euro
303 Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten zu Verbindungen, die zu einer bestimmten Zieladresse hergestellt wurden, durch Suche in allen Datensätzen der abgehenden Verbindungen eines Betreibers (Zielwahlsuche):
je Zieladresse 90,00 Euro
Die Mitteilung der Standortdaten der Zieladresse ist mit abgegolten.
304 Für die Auskunft muss auf Verkehrsdaten nach § 176 Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden:
Die Pauschale 303 beträgt 110,00 Euro
305 Die Auskunft wird im Fall der Nummer 303 aufgrund eines einheitlichen Ersuchens auch oder ausschließlich für künftig anfallende Verkehrsdaten zu bestimmten Zeitpunkten erteilt:
für die zweite und jede weitere in dem Ersuchen verlangte Teilauskunft 70,00 Euro
306 Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für eine von der Strafverfolgungsbehörde benannte Funkzelle (Funkzellenabfrage) - 30,00 Euro
307 Für die Auskunft muss auf Verkehrsdaten nach § 176 Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden:
Die Pauschale 306 beträgt 35,00 Euro
308 Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für mehr als eine von der Strafverfolgungsbehörde benannte Funkzelle:
Die Pauschale 306 erhöht sich für jede weitere Funkzelle um 4,00 Euro
309 Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für mehr als eine von der Strafverfolgungsbehörde benannte Funkzelle und für die Auskunft muss auf Verkehrsdaten nach § 176 Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden:
Die Pauschale 306 erhöht sich für jede weitere Funkzelle um 5,00 Euro
310 Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten in Fällen, in denen lediglich Ort und
Zeitraum bekannt sind:
Die Abfrage erfolgt für einen bestimmten, durch eine Adresse bezeichneten Standort
311 Für die Auskunft muss auf Verkehrsdaten nach § 176 Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden:
Die Pauschale 310 beträgt 70,00 Euro
Die Auskunft erfolgt für eine Fläche:
312 - Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt nicht mehr als 10 Kilometer:
Die Pauschale 310 beträgt 190,00 Euro
313 - Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr als 10, aber nicht mehr als 25 Kilometer:

Die Pauschale 310 beträgt

490,00 Euro
314 - Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr als 25, aber nicht mehr als 45 Kilometer:

Die Pauschale 310 beträgt

930,00 Euro
Liegen die am weitesten voneinander entfernten Punkte mehr als 45 Kilometer auseinander, ist für den darüber hinausgehenden Abstand die Entschädigung nach den Nummern 312 bis 314 gesondert zu berechnen.
Die Auskunft erfolgt für eine Fläche und es muss auf Verkehrsdaten nach § 176 Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden:
315 - Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt nicht mehr als 10 Kilometer:

Die Pauschale 310 beträgt

230,00 Euro
316 - Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr als 10, aber nicht mehr als 25 Kilometer:

Die Pauschale 310 beträgt

590,00 Euro
317 - Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr als 25, aber nicht mehr als 45 Kilometer:

Die Pauschale 310 beträgt

1.120,00 Euro
Liegen die am weitesten voneinander entfernten Punkte mehr als 45 Kilometer auseinander, ist für den darüber hinausgehenden Abstand die Entschädigung nach den Nummern 315 bis 317 gesondert zu berechnen.
318 Die Auskunft erfolgt für eine bestimmte Wegstrecke:

Die Pauschale 310 beträgt für jeweils angefangene 10 Kilometer Länge

110,00 Euro
319 Die Auskunft erfolgt für eine bestimmte Wegstrecke und es muss auf Verkehrsdaten nach § 176 Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden:

Die Pauschale 310 beträgt für jeweils angefangene 10 Kilometer Länge

130,00 Euro
320 Umsetzung einer Anordnung zur Übermittlung künftig anfallender Verkehrsdaten in Echtzeit:
je Anschluss
Mit der Entschädigung ist auch der Aufwand für die Abschaltung der Übermittlung und die Mitteilung der den Anschluss betreffenden Standortdaten entgolten.
100,00 Euro
321 Verlängerung der Maßnahme im Fall der Nummer 320 35,00 Euro
Leitungskosten für die Übermittlung der Verkehrsdaten in den Fällen der Nummern 320 und 321:
322 - wenn die angeordnete Übermittlung nicht länger als eine Woche dauert 8,00 Euro
323 - wenn die angeordnete Übermittlung länger als eine Woche, aber nicht länger als zwei Wochen dauert 14,00 Euro
324 - wenn die angeordnete Übermittlung länger als zwei Wochen dauert:
je angefangenen Monat 25,00 Euro
325 Übermittlung der Verkehrsdaten auf einem Datenträger 10,00 Euro...
400 Auskunft über den letzten dem Netz bekannten Standort eines Mobiltelefons (Standortabfrage)................................................................................................................. 90,00 Euro
401 Im Fall der Nummer 400 muss auf Verkehrsdaten nach § 176 Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden:
Die Pauschale 400 beträgt
110,00 Euro...
402 Auskunft über die Struktur von Funkzellen:
je Funkzelle....................................................................................................................... 35,00 Euro

Neu:

"Anlage 3
(zu § 23 Absatz 1)

Nr. Tätigkeit Höhe
Allgemeine Vorbemerkung:

(1) Die Entschädigung nach dieser Anlage schließt alle mit der Erledigung des Ersuchens der Strafverfolgungsbehörde verbundenen Tätigkeiten des Telekommunikationsunternehmens sowie etwa anfallende sonstige Aufwendungen (§ 7 JVEG) ein.

(2) Für Leistungen, die die Strafverfolgungsbehörden über eine zentrale Kontaktstelle des Generalbundesanwalts, des Bundeskriminalamtes, der Bundespolizei oder des Zollkriminalamtes oder über entsprechende für ein Land oder für mehrere Länder zuständige Kontaktstellen anfordern und abrechnen, ermäßigen sich die Entschädigungsbeträge nach den Nummern 100, 101, 200 bis 202, 300 bis 308 und 400 bis 402 um 20 Prozent.

(3) Eine Entschädigung nach dieser Anlage wird auch dann gewährt, wenn das verpflichtete Telekommunikationsunternehmen zugleich Verletzter der verfahrensgegenständlichen Straftat ist.

Abschnitt 1
Überwachung der Telekommunikation
Vorbemerkung 1:

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Heranziehung im Zusammenhang mit Funktionsprüfungen der Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen der berechtigten Stellen entsprechend.

(2) Leitungskosten werden nur entschädigt, wenn die betreffende Leitung innerhalb des Überwachungszeitraums mindestens einmal zur Übermittlung überwachter Telekommunikation an die Strafverfolgungsbehörde genutzt worden ist.

Die Entschädigung erfolgt für den gesamten Überwachungszeitraum.

(3) Für die Überwachung eines Zugangs zu einem elektronischen Postfach oder eines Anschlusses ohne Internetzugang richtet sich die Entschädigung für die Leitungskosten nach den Nummern 102 bis 104. Für die Überwachung eines Internetzugangsanschlusses richtet sich die Entschädigung nach den Nummern 105 bis 107. Unter die Nummern 105 bis 107 fallen sowohl festnetzbezogene Internetzugangsanschlüsse als auch die zur Erbringung des Internetzugangsdienstes genutzten Mobilfunkanschlüsse sowie hierfür genutzte drahtlose Anschlüsse in lokalen Netzwerken.

(4) Auslandskopfüberwachungen werden gesondert entschädigt.

100 Umsetzung einer Anordnung zur Überwachung der Telekommunikation, unabhängig von der Zahl der dem Anschluss zugeordneten Kennungen:
je Anschluss
Mit der Entschädigung ist auch der Aufwand für die Abschaltung der Maßnahme entgolten.
95,00 Euro
101 Verlängerung einer Maßnahme zur Überwachung der Telekommunikation oder Umschaltung einer solchen Maßnahme auf Veranlassung der Strafverfolgungsbehörde auf einen anderen Anschluss dieser Stelle 45,00 Euro
Leitungskosten für die Übermittlung der zu überwachenden Telekommunikation:

für jeden überwachten Anschluss,

102 - wenn die Überwachungsmaßnahme nicht länger als eine Woche dauert 25,00 Euro
103 - wenn die Überwachungsmaßnahme länger als eine Woche, jedoch nicht länger als zwei Wochen dauert 43,00 Euro
104 - wenn die Überwachungsmaßnahme länger als zwei Wochen dauert:

je angefangenem Monat

77,00 Euro
Der überwachte Anschluss dient der Erbringung eines Internetzugangsdienstes:
105 - Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt 78,00 Euro
106 - Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt 133,00 Euro
107 - Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt 241,00 Euro
Abschnitt 2
Auskünfte über Bestandsdaten und Daten für Ersuchen der Sicherheitsbehörden
Vorbemerkung 2:

Beinhalten die beauskunfteten Daten mehrere Rufnummern, Kennungen oder sonstige Bestandsdaten, die demselben Vertrag des Betroffenen mit dem angefragten Telekommunikationsunternehmen zugeordnet sind, handelt es sich nur um einen einzigen Kundendatensatz.

200 Auskunft über Bestandsdaten nach § 3 Nr. 6 TKG, sofern
  1. die Auskunft nicht über das automatisierte Auskunftsverfahren nach § 173 TKG erteilt werden kann und die Unmöglichkeit der Auskunftserteilung auf diesem Wege nicht vom Unternehmen zu vertreten ist und
  2. für die Erteilung der Auskunft nicht auf Verkehrsdaten zurückgegriffen werden muss:
je angefragtem Kundendatensatz 25,00 Euro
201 Auskunft über Bestandsdaten, zu deren Erteilung auf Verkehrsdaten zurückgegriffen werden muss:
für bis zu 10 in demselben Verfahren gleichzeitig angefragte Kennungen, die der Auskunftserteilung zugrunde liegen 45,00 Euro
Bei mehr als 10 angefragten Kennungen wird die Pauschale für jeweils bis zu 10 weitere Kennungen erneut gewährt. Kennung ist auch eine IP-Adresse
202 Auskunft über Daten für Ersuchen der Sicherheitsbehörden nach § 172 TKG, sofern die Auskunft nicht über das automatisierte Auskunftsverfahren nach § 173 TKG erteilt werden kann und die Unmöglichkeit der Auskunftserteilung auf diesem Wege nicht vom Unternehmen zu vertreten ist:
je angefragtem Kundendatensatz 15,00 Euro
Abschnitt 3
Auskünfte über Verkehrsdaten
300 Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten:
für jede Kennung, die der Auskunftserteilung zugrunde liegt 25,00 Euro
Die Mitteilung der die Kennung betreffenden Standortdaten ist mit abgegolten.
301 Die Auskunft wird im Fall der Nummer 300 aufgrund eines einheitlichen Ersuchens auch oder ausschließlich für künftig anfallende Verkehrsdaten zu bestimmten Zeitpunkten erteilt:
für die zweite und jede weitere in dem Ersuchen verlangte Teilauskunft 10,00 Euro
302 Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für eine von der Strafverfolgungsbehörde benannte Funkzelle (Funkzellenabfrage) 40,00 Euro
303 Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für mehr als eine von der Strafverfolgungsbehörde benannte Funkzelle:
Die Pauschale 302 erhöht sich für jede weitere Funkzelle um 5,00 Euro
304 Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten in Fällen, in denen lediglich Ort und Zeitraum bekannt sind:
Die Abfrage erfolgt für einen durch eine Adresse bezeichneten Standort 75,00 Euro
305 Die Auskunft erfolgt für eine Fläche:
Die Pauschale 304 beträgt 190,00 Euro
306 Die Auskunft erfolgt für eine bestimmte Wegstrecke:
Die Pauschale 304 beträgt für jeweils angefangene 10 Kilometer Länge 65,00 Euro
307 Umsetzung einer Anordnung zur Übermittlung künftig anfallender Verkehrsdaten in Echtzeit:
je Anschluss 95,00 Euro
Mit der Entschädigung ist auch der Aufwand für die Abschaltung der Übermittlung und die Mitteilung der den Anschluss betreffenden Standortdaten entgolten.
308 Verlängerung der Maßnahme im Fall der Nummer 307 45,00 Euro
Leitungskosten für die Übermittlung der Verkehrsdaten in den Fällen der Nummern 307 und 308:
309 - wenn die angeordnete Übermittlung nicht länger als eine Woche dauert . . . . . . .. 9,00 Euro
310 - wenn die angeordnete Übermittlung länger als eine Woche, aber nicht länger als zwei Wochen dauert 18,00 Euro
311 - wenn die angeordnete Übermittlung länger als zwei Wochen dauert:
je angefangenem Monat 36,00 Euro
Abschnitt 4
Sonstige Auskünfte
400 Auskunft über den letzten dem Netz bekannten Standort eines mobilen Endgeräts oder über die postalische Adresse eines festnetzbasierten Anschlusses, auch anhand der IP-Adresse (Standortabfrage) 85,00 Euro
401 Auskunft über die Struktur von Funkzellen:
je Funkzelle 185,00 Euro
402 Auskunft über Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder Speichereinrichtungen geschützt wird, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden (§ 174 Abs. 1 Satz 2 TKG):
je Datum 15,00 Euro".

Artikel 11
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

( 1) Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2022 (BGBl. I S. 610), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 23c

§ 23c Gegenstandswert im Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz

wird gestrichen.

b) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:

Alt:

§ 24 Gegenstandswert im Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz

Neu:

" § 24 Gegenstandswert im Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz".

2. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Gegenstandswert bis ... Euro für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro um ... Euro
2.000 500 39
10.000 1.000 56
25.000 3.000 52
50.000 5.000 81
200.000 15.000 94
500.000 30.000 132
über 500.000 50.000 165 )
"Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 51,50 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Gegenstandswert bis ... Euro für jeden
angefangenen von weiteren ... Euro um Betrag
... Euro
2.000 500 41,50
10.000 1.000 59,50
25.000 3.000 55,00
50.000 5.000 86,00
200.000 15.000 99,50
500.000 30.000 140,00
über 500.000 50.000 175,00".

b) In Absatz 2 wird die Angabe "30 Euro" durch die Angabe "31,50 Euro" ersetzt.

3. In § 15a Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "teilweise" durch die Wörter "ganz oder teilweise" ersetzt.

4. § 17 Nummer 7 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe b wird das Komma am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

b) Buchstabe c

c) Verfahren vor dem Seemannsamt zur vorläufigen Entscheidung von Arbeitssachen und

wird aufgehoben.

c) Buchstabe d wird Buchstabe c.

5. § 19 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. gerichtliche Anordnungen nach § 758a der Zivilprozessordnung sowie Beschlüsse nach §§ 90 und 91 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, "1. gerichtliche Anordnungen nach § 758a der Zivilprozessordnung sowie Beschlüsse nach den §§ 90 und 91 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,"

6. § 23c wird § 24.

7. Der bisherige § 24

§ 24 Gegenstandswert im Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz

Ist der Auftrag im Sanierungs- und Reorganisationsverfahren von einem Gläubiger erteilt, bestimmt sich der Wert nach dem Nennwert der Forderung.

wird aufgehoben.

8. § 49 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 49 Wertgebühren aus der Staatskasse

Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 4.000 Euro anstelle der Gebühr nach § 13 Absatz 1 folgende Gebühren vergütet:

Gegenstandswert bis ... Euro Gebühr
... Euro
5.000 284
6.000 295
7.000 306
8.000 317
9.000 328
10.000 339
13.000 354
16.000 369
19.000 384
22.000 399
25.000 414
30.000 453
35.000 492
40.000 531
45.000 570
50.000 609
über 50.000 659
" § 49 Wertgebühren aus der Staatskasse

Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 4.000 Euro anstelle der Gebühr nach § 13 Absatz 1 die folgenden Gebühren vergütet:

Gegenstandswert bis ... Euro Gebühr ... Euro Gegenstandswert bis ... Euro Gebühr ... Euro
5.000 319,00 25.000 449,00
6.000 330,00 30.000 488,00
7.000 341,00 35.000 527,00
8.000 352,00 40.000 566,00
9.000 363,00 45.000 605,00
10.000 374,00 50.000 644,00
13.000 389,00 65.000 692,00
16.000 404,00 80.000 739,00
19.000 419,00

über 80.000

786,00

22.000

434,00



( 2) Die Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 2102 wird in der Gebührenspalte die Angabe "36,00 bis 384,00 Euro" durch die Angabe "39,00 bis 419,00 Euro" ersetzt.

2. In Nummer 2103 wird in der Gebührenspalte die Angabe "60,00 bis 660,00 Euro" durch die Angabe "65,00 bis 719,00 Euro" ersetzt.

3. In Absatz 4 Satz 2 der Vorbemerkung 2.3 wird die Angabe "höchstens 207,00 Euro" durch die Angabe "höchstens 225,00 Euro" ersetzt.

4. Absatz 2 Satz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 wird wie folgt gefasst:

alt neu
In einfachen Fällen kann nur eine Gebühr von 0,5 gefordert werden; ein einfacher Fall liegt in der Regel vor, wenn die Forderung auf die erste Zahlungsaufforderung hin beglichen wird. Der Gebührensatz beträgt höchstens 1,3. "In einfachen Fällen darf nur eine Gebühr von 0,5 gefordert werden; ein einfacher Fall liegt in der Regel vor, wenn die Forderung innerhalb von zwei Wochen nach der ersten Zahlungsaufforderung beglichen wird."

5. Nummer 2302 wird wie folgt geändert:

a) In der Anmerkung wird die Angabe "359,00 Euro" durch die Angabe "391,00 Euro" ersetzt.

b) In der Gebührenspalte wird die Angabe "60,00 bis 768,00 Euro" durch die Angabe "65,00 bis 837,00 Euro" ersetzt.

6. In Nummer 2303 wird der Gebührentatbestand wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

b) Nummer 3

3. Verfahren vor dem Seemannsamt zur vorläufigen Entscheidung von Arbeitssachen und

wird aufgehoben.

c) Nummer 4 wird Nummer 3.

7. In Nummer 2501 wird in der Gebührenspalte die Angabe "38,50 Euro" durch die Angabe "42,00 Euro" ersetzt.

8. In Nummer 2502 wird in der Gebührenspalte die Angabe "77,00 Euro" durch die Angabe "84,00 Euro" ersetzt.

9. In Nummer 2503 wird in der Gebührenspalte die Angabe "93,50 Euro" durch die Angabe "102,00 Euro" ersetzt.

10. In Nummer 2504 wird in der Gebührenspalte die Angabe "297,00 Euro" durch die Angabe "324,00 Euro" ersetzt.

11. In Nummer 2505 wird in der Gebührenspalte die Angabe "446,00 Euro" durch die Angabe "486,00 Euro" ersetzt.

12. In Nummer 2506 wird in der Gebührenspalte die Angabe "594,00 Euro" durch die Angabe "647,00 Euro" ersetzt.

13. In Nummer 2507 wird in der Gebührenspalte die Angabe "743,00 Euro" durch die Angabe "810,00 Euro" ersetzt.

14. In Nummer 2508 wird in der Gebührenspalte die Angabe "165,00 Euro" durch die Angabe "180,00 Euro" ersetzt.

15. In Absatz 4 Satz 2 der Vorbemerkung 3 wird die Angabe "höchstens 207,00 Euro" durch die Angabe "höchstens 225,00 Euro" ersetzt.

16. In Nummer 3102 wird in der Gebührenspalte die Angabe "60,00 bis 660,00 Euro" durch die Angabe "65,00 bis 719,00 Euro" ersetzt.

17. In Absatz 1 Nummer 1 der Anmerkung zu Nummer 3104 werden vor dem Wort "vorgeschrieben" die Wörter "oder ein Erörterungstermin" und vor dem Wort "entschieden" die Wörter "oder Erörterung" eingefügt.

18. In Nummer 3106 wird in der Gebührenspalte die Angabe "60,00 bis 610,00 Euro" durch die Angabe "65,00 bis 665,00 Euro" ersetzt.

19. In Absatz 2 Satz 3 der Vorbemerkung 3.2 werden die Wörter " § 169 Abs. 2 Satz 5 und 6" durch die Wörter " § 169 Abs. 2 Satz 6 und 7" ersetzt.

20. In Nummer 3204 wird in der Gebührenspalte die Angabe "72,00 bis 816,00 Euro" durch die Angabe "78,00 bis 889,00 Euro" ersetzt.

21. In Nummer 3205 wird in der Gebührenspalte die Angabe "60,00 bis 610,00 Euro" durch die Angabe "65,00 bis 665,00 Euro" ersetzt.

22. In Nummer 3212 wird in der Gebührenspalte die Angabe "96,00 bis 1.056,00 Euro" durch die Angabe "105,00 bis 1.151,00 Euro" ersetzt.

23. In Nummer 3213 wird in der Gebührenspalte die Angabe "96,00 bis 990,00 Euro" durch die Angabe "105,00 bis 1.079,00 Euro" ersetzt.

24. In Nummer 3330 wird in der Gebührenspalte die Angabe "höchstens 260,00 Euro" durch die Angabe "höchstens 280,00 Euro" ersetzt.

25. In Nummer 3331 wird in der Gebührenspalte die Angabe "höchstens 260,00 Euro" durch die Angabe "höchstens 280,00 Euro" ersetzt.

26. In Nummer 3335 wird in der Gebührenspalte die Angabe "höchstens 500,00 Euro" durch die Angabe "höchstens 550,00 Euro" ersetzt.

27. In Nummer 3400 wird in der Gebührenspalte die Angabe "höchstens 500,00 Euro" durch die Angabe "höchstens 550,00 Euro" ersetzt.

28. In Nummer 3405 wird in der Gebührenspalte die Angabe "höchstens 250,00 Euro" durch die Angabe "höchstens 275,00 Euro" ersetzt.

29. In Nummer 3406 wird in der Gebührenspalte die Angabe "36,00 bis 408,00 Euro" durch die Angabe "39,00 bis 445,00 Euro" ersetzt.

30. In Nummer 3501 wird in der Gebührenspalte die Angabe "24,00 bis 250,00 Euro" durch die Angabe "26,00 bis 275,00 Euro" ersetzt.

31. In Nummer 3511 wird in der Gebührenspalte die Angabe "72,00 bis 816,00 Euro" durch die Angabe "78,00 bis 889,00 Euro" ersetzt.

32. In Nummer 3512 wird in der Gebührenspalte die Angabe "96,00 bis 1.056,00 Euro" durch die Angabe "105,00 bis 1.151,00 Euro" ersetzt.

33. In Nummer 3515 wird in der Gebührenspalte die Angabe "24,00 bis 250,00 Euro" durch die Angabe "26,00 bis 275,00 Euro" ersetzt.

34. In Nummer 3517 wird in der Gebührenspalte die Angabe "60,00 bis 610,00 Euro" durch die Angabe "65,00 bis 665,00 Euro" ersetzt.

35. In Nummer 3518 wird in der Gebührenspalte die Angabe "72,00 bis 792,00 Euro" durch die Angabe "78,00 bis 863,00 Euro" ersetzt.

36. In Nummer 4100 wird in den Gebührenspalten die Angabe "44,00 bis 396,00 Euro" durch die Angabe "48,00 bis 432,00 Euro" und die Angabe "176,00 Euro" durch die Angabe "192,00 Euro" ersetzt.

37. In Nummer 4101 wird in den Gebührenspalten die Angabe "44,00 bis 495,00 Euro" durch die Angabe "48,00 bis 540,00 Euro" und die Angabe "216,00 Euro" durch die Angabe "235,00 Euro" ersetzt.

38. In Nummer 4102 wird in den Gebührenspalten die Angabe "44,00 bis 330,00 Euro" durch die Angabe "48,00 bis 360,00 Euro" und die Angabe "150,00 Euro" durch die Angabe "163,00 Euro" ersetzt.

39. In Nummer 4103 wird in den Gebührenspalten die Angabe "44,00 bis 413,00 Euro" durch die Angabe "48,00 bis 450,00 Euro" und die Angabe "183,00 Euro" durch die Angabe "199,00 Euro" ersetzt.

40. In Nummer 4104 wird in den Gebührenspalten die Angabe "44,00 bis 319,00 Euro" durch die Angabe "48,00 bis 348,00 Euro" und die Angabe "145,00 Euro" durch die Angabe "158,00 Euro" ersetzt.

41. In Nummer 4105 wird in den Gebührenspalten die Angabe "44,00 bis 399,00 Euro" durch die Angabe "48,00 bis 435,00 Euro" und die Angabe "177,00 Euro" durch die Angabe "193,00 Euro" ersetzt.

42. In Nummer 4106 wird in den Gebührenspalten die Angabe "44,00 bis 319,00 Euro" durch die Angabe "48,00 bis 348,00 Euro" und die Angabe "145,00 Euro" durch die Angabe "158,00 Euro" ersetzt.

43. In Nummer 4107 wird in den Gebührenspalten die Angabe "44,00 bis 399,00 Euro" durch die Angabe "48,00 bis 435,00 Euro" und die Angabe "177,00 Euro" durch die Angabe "193,00 Euro" ersetzt.

44. In Nummer 4108 wird in den Gebührenspalten die Angabe "77,00 bis 528,00 Euro" durch die Angabe "84,00 bis 576,00 Euro" und die Angabe "242,00 Euro" durch die Angabe "264,00 Euro" ersetzt.

45. In Nummer 4109 wird in den Gebührenspalten die Angabe "77,00 bis 660,00 Euro" durch die Angabe "84,00 bis 719,00 Euro" und die Angabe "295,00 Euro" durch die Angabe "321,00 Euro" ersetzt.

46. In Nummer 4110 wird in der Gebührenspalte die Angabe "121,00 Euro" durch die Angabe "132,00 Euro" ersetzt.

47. In Nummer 4111 wird in der Gebührenspalte die Angabe "242,00 Euro" durch die Angabe "264,00 Euro" ersetzt.

48. In Nummer 4112 wird in den Gebührenspalten die Angabe "55,00 bis 352,00 Euro" durch die Angabe "60,00 bis 384,00 Euro" und die Angabe "163,00 Euro" durch die Angabe "178,00 Euro" ersetzt.

49. In Nummer 4113 wird in den Gebührenspalten die Angabe "55,00 bis 440,00 Euro" durch die Angabe "60,00 bis 480,00 Euro" und die Angabe "198,00 Euro" durch die Angabe "216,00 Euro" ersetzt.

50. In Nummer 4114 wird in den Gebührenspalten die Angabe "88,00 bis 616,00 Euro" durch die Angabe "96,00 bis 671,00 Euro" und die Angabe "282,00 Euro" durch die Angabe "307,00 Euro" ersetzt.

51. In Nummer 4115 wird in den Gebührenspalten die Angabe "88,00 bis 770,00 Euro" durch die Angabe "96,00 bis 839,00 Euro" und die Angabe "343,00 Euro" durch die Angabe "374,00 Euro" ersetzt.

52. In Nummer 4116 wird in der Gebührenspalte die Angabe "141,00 Euro" durch die Angabe "154,00 Euro" ersetzt.

53. In Nummer 4117 wird in der Gebührenspalte die Angabe "282,00 Euro" durch die Angabe "307,00 Euro" ersetzt.

54. In Nummer 4118 wird in den Gebührenspalten die Angabe "110,00 bis 759,00 Euro" durch die Angabe "120,00 bis 827,00 Euro" und die Angabe "348,00 Euro" durch die Angabe "379,00 Euro" ersetzt.

55. In Nummer 4119 wird in den Gebührenspalten die Angabe "110,00 bis 949,00 Euro" durch die Angabe "120,00 bis 1.034,00 Euro" und die Angabe "424,00 Euro" durch die Angabe "462,00 Euro" ersetzt.

56. In Nummer 4120 wird in den Gebührenspalten die Angabe "143,00 bis 1.023,00 Euro" durch die Angabe "156,00 bis 1.115,00 Euro" und die Angabe "466,00 Euro" durch die Angabe "508,00 Euro" ersetzt.

57. In Nummer 4121 wird in den Gebührenspalten die Angabe "143,00 bis 1.279,00 Euro" durch die Angabe "156,00 bis 1.394,00 Euro" und die Angabe "569,00 Euro" durch die Angabe "620,00 Euro" ersetzt.

58. In Nummer 4122 wird in der Gebührenspalte die Angabe "233,00 Euro" durch die Angabe "254,00 Euro" ersetzt.

59. In Nummer 4123 wird in der Gebührenspalte die Angabe "466,00 Euro" durch die Angabe "508,00 Euro" ersetzt.

60. In Nummer 4124 wird in den Gebührenspalten die Angabe "88,00 bis 616,00 Euro" durch die Angabe "96,00 bis 671,00 Euro" und die Angabe "282,00 Euro" durch die Angabe "307,00 Euro" ersetzt.

61. In Nummer 4125 wird in den Gebührenspalten die Angabe "88,00 bis 770,00 Euro" durch die Angabe "96,00 bis 839,00 Euro" und die Angabe "343,00 Euro" durch die Angabe "374,00 Euro" ersetzt.

62. In Nummer 4126 wird in den Gebührenspalten die Angabe "88,00 bis 616,00 Euro" durch die Angabe "96,00 bis 671,00 Euro" und die Angabe "282,00 Euro" durch die Angabe "307,00 Euro" ersetzt.

63. In Nummer 4127 wird in den Gebührenspalten die Angabe "88,00 bis 770,00 Euro" durch die Angabe "96,00 bis 839,00 Euro" und die Angabe "343,00 Euro" durch die Angabe "374,00 Euro" ersetzt.

64. In Nummer 4128 wird in der Gebührenspalte die Angabe "141,00 Euro" durch die Angabe "154,00 Euro" ersetzt.

65. In Nummer 4129 wird in der Gebührenspalte die Angabe "282,00 Euro" durch die Angabe "307,00 Euro" ersetzt.

66. In Nummer 4130 wird in den Gebührenspalten die Angabe "132,00 bis 1.221,00 Euro" durch die Angabe "144,00 bis 1.331,00 Euro" und die Angabe "541,00 Euro" durch die Angabe "590,00 Euro" ersetzt.

67. In Nummer 4131 wird in den Gebührenspalten die Angabe "132,00 bis 1.526,00 Euro" durch die Angabe "144,00 bis 1.664,00 Euro" und die Angabe "663,00 Euro" durch die Angabe "723,00 Euro" ersetzt.

68. In Nummer 4132 wird in den Gebührenspalten die Angabe "132,00 bis 616,00 Euro" durch die Angabe "144,00 bis 671,00 Euro" und die Angabe "300,00 Euro" durch die Angabe "326,00 Euro" ersetzt.

69. In Nummer 4133 wird in den Gebührenspalten die Angabe "132,00 bis 770,00 Euro" durch die Angabe "144,00 bis 839,00 Euro" und die Angabe "361,00 Euro" durch die Angabe "393,00 Euro" ersetzt.

70. In Nummer 4134 wird in der Gebührenspalte die Angabe "150,00 Euro" durch die Angabe "163,00 Euro" ersetzt.

71. In Nummer 4135 wird in der Gebührenspalte die Angabe "300,00 Euro" durch die Angabe "326,00 Euro" ersetzt.

72. In Nummer 4200 wird in den Gebührenspalten die Angabe "66,00 bis 737,00 Euro" durch die Angabe "72,00 bis 803,00 Euro" und die Angabe "321,00 Euro" durch die Angabe "350,00 Euro" ersetzt.

73. In Nummer 4201 wird in den Gebührenspalten die Angabe "66,00 bis 921,00 Euro" durch die Angabe "72,00 bis 1.004,00 Euro" und die Angabe "395,00 Euro" durch die Angabe "430,00 Euro" ersetzt.

74. In Nummer 4202 wird in den Gebührenspalten die Angabe "66,00 bis 330,00 Euro" durch die Angabe "72,00 bis 360,00 Euro" und die Angabe "158,00 Euro" durch die Angabe "173,00 Euro" ersetzt.

75. In Nummer 4203 wird in den Gebührenspalten die Angabe "66,00 bis 413,00 Euro" durch die Angabe "72,00 bis 450,00 Euro" und die Angabe "192,00 Euro" durch die Angabe "209,00 Euro" ersetzt.

76. In Nummer 4204 wird in den Gebührenspalten die Angabe "33,00 bis 330,00 Euro" durch die Angabe "36,00 bis 360,00 Euro" und die Angabe "145,00 Euro" durch die Angabe "158,00 Euro" ersetzt.

77. In Nummer 4205 wird in den Gebührenspalten die Angabe "33,00 bis 413,00 Euro" durch die Angabe "36,00 bis 450,00 Euro" und die Angabe "178,00 Euro" durch die Angabe "194,00 Euro" ersetzt.

78. In Nummer 4206 wird in den Gebührenspalten die Angabe "33,00 bis 330,00 Euro" durch die Angabe "36,00 bis 360,00 Euro" und die Angabe "145,00 Euro" durch die Angabe "158,00 Euro" ersetzt.

79. In Nummer 4207 wird in den Gebührenspalten die Angabe "33,00 bis 413,00 Euro" durch die Angabe "36,00 bis 450,00 Euro" und die Angabe "178,00 Euro" durch die Angabe "194,00 Euro" ersetzt.

80. In Nummer 4300 wird in den Gebührenspalten die Angabe "66,00 bis 737,00 Euro" durch die Angabe "72,00 bis 803,00 Euro" und die Angabe "321,00 Euro" durch die Angabe "350,00 Euro" ersetzt.

81. In Nummer 4301 wird in den Gebührenspalten die Angabe "44,00 bis 506,00 Euro" durch die Angabe "48,00 bis 552,00 Euro" und die Angabe "220,00 Euro" durch die Angabe "240,00 Euro" ersetzt.

82. In Nummer 4302 wird in den Gebührenspalten die Angabe "33,00 bis 319,00 Euro" durch die Angabe "36,00 bis 348,00 Euro" und die Angabe "141,00 Euro" durch die Angabe "154,00 Euro" ersetzt.

83. In Nummer 4303 wird in der Gebührenspalte die Angabe "33,00 bis 330,00 Euro" durch die Angabe "36,00 bis 360,00 Euro" ersetzt.

84. In Nummer 4304 wird in der Gebührenspalte die Angabe "3.850,00 Euro" durch die Angabe "4.197,00 Euro" ersetzt.

85. In Nummer 5100 wird in den Gebührenspalten die Angabe "33,00 bis 187,00 Euro" durch die Angabe "36,00 bis 204,00 Euro" und die Angabe "88,00 Euro" durch die Angabe "96,00 Euro" ersetzt.

86. Nummer 5101 wird wie folgt geändert:

a) Im Gebührentatbestand wird die Angabe "60,00 Euro" durch die Angabe "80,00 Euro" ersetzt.

b) In den Gebührenspalten wird die Angabe "22,00 bis 121,00 Euro" durch die Angabe "24,00 bis 132,00 Euro" und die Angabe "57,00 Euro" durch die Angabe "62,00 Euro" ersetzt.

87. In Nummer 5102 wird in den Gebührenspalten die Angabe "22,00 bis 121,00 Euro" durch die Angabe "24,00 bis 132,00 Euro" und die Angabe "57,00 Euro" durch die Angabe "62,00 Euro" ersetzt.

88. Nummer 5103 wird wie folgt geändert:

a) Im Gebührentatbestand wird die Angabe "60,00" durch die Angabe "80,00" ersetzt.

b) In den Gebührenspalten wird die Angabe "33,00 bis 319,00 Euro" durch die Angabe "36,00 bis 348,00 Euro" und die Angabe "141,00 Euro" durch die Angabe "154,00 Euro" ersetzt.

89. In Nummer 5104 wird in den Gebührenspalten die Angabe "33,00 bis 319,00 Euro" durch die Angabe "36,00 bis 348,00 Euro" und die Angabe "141,00 Euro" durch die Angabe "154,00 Euro" ersetzt.

90. In Nummer 5105 wird in den Gebührenspalten die Angabe "44,00 bis 330,00 Euro" durch die Angabe "48,00 bis 360,00 Euro" und die Angabe "150,00 Euro" durch die Angabe "163,00 Euro" ersetzt.

91. In Nummer 5106 wird in den Gebührenspalten die Angabe "44,00 bis 330,00 Euro" durch die Angabe "48,00 bis 360,00 Euro" und die Angabe "150,00 Euro" durch die Angabe "163,00 Euro" ersetzt.

92. Nummer 5107 wird wie folgt geändert:

a) Im Gebührentatbestand wird die Angabe "60,00 Euro" durch die Angabe "80,00 Euro" ersetzt.

b) In den Gebührenspalten wird die Angabe "22,00 bis 121,00 Euro" durch die Angabe "24,00 bis 132,00 Euro" und die Angabe "57,00 Euro" durch die Angabe "62,00 Euro" ersetzt.

93. In Nummer 5108 wird in den Gebührenspalten die Angabe "22,00 bis 264,00 Euro" durch die Angabe "24,00 bis 288,00 Euro" und die Angabe "114,00 Euro" durch die Angabe "125,00 Euro" ersetzt.

94. Nummer 5109 wird wie folgt geändert:

a) Im Gebührentatbestand wird die Angabe "60,00" durch die Angabe "80,00" ersetzt.

b) In den Gebührenspalten wird die Angabe "33,00 bis 319,00 Euro" durch die Angabe "36,00 bis 348,00 Euro" und die Angabe "141,00 Euro" durch die Angabe "154,00 Euro" ersetzt.

95. In Nummer 5110 wird in den Gebührenspalten die Angabe "44,00 bis 517,00 Euro" durch die Angabe "48,00 bis 564,00 Euro" und die Angabe "224,00 Euro" durch die Angabe "245,00 Euro" ersetzt.

96. In Nummer 5111 wird in den Gebührenspalten die Angabe "55,00 bis 385,00 Euro" durch die Angabe "60,00 bis 420,00 Euro" und die Angabe "176,00 Euro" durch die Angabe "192,00 Euro" ersetzt.

97. In Nummer 5112 wird in den Gebührenspalten die Angabe "88,00 bis 616,00 Euro" durch die Angabe "96,00 bis 671,00 Euro" und die Angabe "282,00 Euro" durch die Angabe "307,00 Euro" ersetzt.

98. In Nummer 5113 wird in den Gebührenspalten die Angabe "88,00 bis 616,00 Euro" durch die Angabe "96,00 bis 671,00 Euro" und die Angabe "282,00 Euro" durch die Angabe "307,00 Euro" ersetzt.

99. In Nummer 5114 wird in den Gebührenspalten die Angabe "88,00 bis 616,00 Euro" durch die Angabe "96,00 bis 671,00 Euro" und die Angabe "282,00 Euro" durch die Angabe "307,00 Euro" ersetzt.

100. In Nummer 5200 wird in den Gebührenspalten die Angabe "22,00 bis 121,00 Euro" durch die Angabe "24,00 bis 132,00 Euro" und die Angabe "57,00 Euro" durch die Angabe "62,00 Euro" ersetzt.

101. In Nummer 6100 wird in den Gebührenspalten die Angabe "55,00 bis 374,00 Euro" durch die Angabe "60,00 bis 408,00 Euro" und die Angabe "172,00 Euro" durch die Angabe "187,00 Euro" ersetzt.

102. In Nummer 6101 wird in den Gebührenspalten die Angabe "110,00 bis 759,00 Euro" durch die Angabe "120,00 bis 827,00 Euro" und die Angabe "348,00 Euro" durch die Angabe "379,00 Euro" ersetzt.

103. In Nummer 6102 wird in den Gebührenspalten die Angabe "143,00 bis 1.023,00 Euro" durch die Angabe "156,00 bis 1.115,00 Euro" und die Angabe "466,00 Euro" durch die Angabe "508,00 Euro" ersetzt.

104. In Nummer 6200 wird in den Gebührenspalten die Angabe "44,00 bis 385,00 Euro" durch die Angabe "48,00 bis 420,00 Euro" und die Angabe "172,00 Euro" durch die Angabe "187,00 Euro" ersetzt.

105. In Nummer 6201 wird in den Gebührenspalten die Angabe "44,00 bis 407,00 Euro" durch die Angabe "48,00 bis 444,00 Euro" und die Angabe "180,00 Euro" durch die Angabe "197,00 Euro" ersetzt.

106. In Nummer 6202 wird in den Gebührenspalten die Angabe "44,00 bis 319,00 Euro" durch die Angabe "48,00 bis 348,00 Euro" und die Angabe "145,00 Euro" durch die Angabe "158,00 Euro" ersetzt.

107. In Nummer 6203 wird in den Gebührenspalten die Angabe "55,00 bis 352,00 Euro" durch die Angabe "60,00 bis 384,00 Euro" und die Angabe "163,00 Euro" durch die Angabe "178,00 Euro" ersetzt.

108. In Nummer 6204 wird in den Gebührenspalten die Angabe "88,00 bis 616,00 Euro" durch die Angabe "96,00 bis 671,00 Euro" und die Angabe "282,00 Euro" durch die Angabe "307,00 Euro" ersetzt.

109. In Nummer 6205 wird in der Gebührenspalte die Angabe "141,00 Euro" durch die Angabe "154,00 Euro" ersetzt.

110. In Nummer 6206 wird in der Gebührenspalte die Angabe "282,00 Euro" durch die Angabe "307,00 Euro" ersetzt.

111. In Nummer 6207 wird in den Gebührenspalten die Angabe "88,00 bis 616,00 Euro" durch die Angabe "96,00 bis 671,00 Euro" und die Angabe "282,00 Euro" durch die Angabe "307,00 Euro" ersetzt.

112. In Nummer 6208 wird in den Gebührenspalten die Angabe "88,00 bis 616,00 Euro" durch die Angabe "96,00 bis 671,00 Euro" und die Angabe "282,00 Euro" durch die Angabe "307,00 Euro" ersetzt.

113. In Nummer 6209 wird in der Gebührenspalte die Angabe "141,00 Euro" durch die Angabe "154,00 Euro" ersetzt.

114. In Nummer 6210 wird in der Gebührenspalte die Angabe "282,00 Euro" durch die Angabe "307,00 Euro" ersetzt.

115. In Nummer 6211 wird in den Gebührenspalten die Angabe "132,00 bis 1.221,00 Euro" durch die Angabe "144,00 bis 1.331,00 Euro" und die Angabe "541,00 Euro" durch die Angabe "590,00 Euro" ersetzt.

116. In Nummer 6212 wird in den Gebührenspalten die Angabe "132,00 bis 605,00 Euro" durch die Angabe "144,00 bis 659,00 Euro" und die Angabe "294,00 Euro" durch die Angabe "321,00 Euro" ersetzt.

117. In Nummer 6213 wird in der Gebührenspalte die Angabe "147,00 Euro" durch die Angabe "160,00 Euro" ersetzt.

118. In Nummer 6214 wird in der Gebührenspalte die Angabe "294,00 Euro" durch die Angabe "320,00 Euro" ersetzt.

119. In Nummer 6215 wird in den Gebührenspalten die Angabe "77,00 bis 1.221,00 Euro" durch die Angabe "84,00 bis 1.331,00 Euro" und die Angabe "519,00 Euro" durch die Angabe "566,00 Euro" ersetzt.

120. In Nummer 6300 wird in den Gebührenspalten die Angabe "44,00 bis 517,00 Euro" durch die Angabe "48,00 bis 564,00 Euro" und die Angabe "224,00 Euro" durch die Angabe "245,00 Euro" ersetzt.

121. In Nummer 6301 wird in den Gebührenspalten die Angabe "44,00 bis 517,00 Euro" durch die Angabe "48,00 bis 564,00 Euro" und die Angabe "224,00 Euro" durch die Angabe "245,00 Euro" ersetzt.

122. In Nummer 6302 wird in den Gebührenspalten die Angabe "22,00 bis 330,00 Euro" durch die Angabe "24,00 bis 360,00 Euro" und die Angabe "141,00 Euro" durch die Angabe "154,00 Euro" ersetzt.

123. In Nummer 6303 wird in den Gebührenspalten die Angabe "22,00 bis 330,00 Euro" durch die Angabe "24,00 bis 360,00 Euro" und die Angabe "141,00 Euro" durch die Angabe "154,00 Euro" ersetzt.

124. In Absatz 2 Satz 1 der Vorbemerkung 6.4 wird die Angabe "207,00 Euro" durch die Angabe "225,00 Euro" ersetzt.

125. In Nummer 6400 wird in der Gebührenspalte die Angabe "88,00 bis 748,00 Euro" durch die Angabe "96,00 bis 815,00 Euro" ersetzt.

126. In Nummer 6401 wird in der Gebührenspalte die Angabe "88,00 bis 748,00 Euro" durch die Angabe "96,00 bis 815,00 Euro" ersetzt.

127. In Nummer 6402 wird in der Gebührenspalte die Angabe "110,00 bis 869,00 Euro" durch die Angabe "120,00 bis 947,00 Euro" ersetzt.

128. In Nummer 6403 wird in der Gebührenspalte die Angabe "110,00 bis 869,00 Euro" durch die Angabe "120,00 bis 947,00 Euro" ersetzt.

129. In Nummer 6500 wird in den Gebührenspalten die Angabe "22,00 bis 330,00 Euro" durch die Angabe "24,00 bis 360,00 Euro" und die Angabe "141,00 Euro" durch die Angabe "154,00 Euro" ersetzt.

( 3) Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

Alt:

Gegenstandswert bis ... Euro Gebühr... Euro Gegenstandswert bis ... Euro Gebühr... Euro
500 49,00 50.000 1.279,00
1.000 88,00 65.000 1.373,00
1.500 127,00 80.000 1.467,00
2.000 166,00 95.000 1.561,00
3.000 222,00 110.000 1.655,00
4.000 278,00 125.000 1.749,00
5.000 334,00 140.000 1.843,00
6.000 390,00 155.000 1.937,00
7.000 446,00 170.000 2.031,00
8.000 502,00 185.000 2.125,00
9.000 558,00 200.000 2.219,00
10.000 614,00 230.000 2.351,00
13.000 666,00 260.000 2.483,00
16.000 718,00 290.000 2.615,00
19.000 770,00 320.000 2.747,00
22.000 822,00 350.000 2.879,00
25.000 874,00 380.000 3.011,00
30.000 955,00 410.000 3.143,00
35.000 1.036,00 440.000 3.275,00
40.000 1.117,00 470.000 3.407,00
45000 1.198,00 500.000 3.539,00

Neu:

Gegenstandswert bis ... Euro Gebühr ... Euro Gegenstandswert bis ... Euro Gebühr ... Euro
500 51,50 50.000 1.357,00
1.000 93,00 65.000 1.456,50
1.500 134,50 80.000 1.556,00
2.000 176,00 95.000 1.655,50
3.000 235,50 110.000 1.755,00
4.000 295,00 125.000 1.854,50
5.000 354,50 140.000 1.954,00
6.000 414,00 155.000 2.053,50
7.000 473,50 170.000 2.153,00
8.000 533,00 185.000 2.252,50
9.000 592,50 200.000 2.352,00
10.000 652,00 230.000 2.492,00
13.000 707,00 260.000 2.632,00
16.000 762,00 290.000 2.772,00
19.000 817,00 320.000 2.912,00
22.000 872,00 350.000 3.052,00
25.000 927,00 380.000 3.192,00
30.000 1.013,00 410.000 3.332,00
35.000 1.099,00 440.000 3.472,00
40.000 1.185,00 470.000 3.612,00
45.000 1.271,00 500.000 3.752,00".

Artikel 12
Evaluierung

Das durch Artikel 1 dieses Gesetzes geänderte Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz ist durch das Bundesministerium der Justiz insbesondere im Hinblick auf die Angemessenheit der festgesetzten Fallpauschalen und Stundensätze über einen Zeitraum von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten gemäß Artikel 13 Absatz 1 zu evaluieren.

Artikel 13
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am 1. Januar 2026 in Kraft.

(2) Artikel 3 tritt am 1. Juli 2028 in Kraft.

(3) Die Artikel 5 bis 11 treten vorbehaltlich des Absatzes 4 am 1. Juni 2025 in Kraft.

(4) Artikel 2 Nummer 1 und 4, Artikel 5 Absatz 1 Nummer 10 und Artikel 7 Absatz 1 Nummer 3 treten am Tag nach der Verkündung (11.04.2025) in Kraft.

ID 250843


ENDE