Änderungstext

Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung

Vom 10. Dezember 2025
(BGBl. I vom 12.12.2025 Nr. 320 EU)



Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 163) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 126 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:

"(4) Als Erklärung in schriftlicher Form gilt auch eine öffentlich beglaubigte Erklärung nach § 129 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder eine Erklärung nach § 129 Absatz 3."

b) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5.

2. § 129 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:

"(3) Wurde eine Erklärung in einem elektronischen Dokument von dem Erklärenden mit einer notariell beglaubigten eigenhändigen elektronischen Namensunterschrift oder einem notariell beglaubigten eigenhändigen elektronischen Handzeichen versehen, so gilt sie als öffentlich beglaubigte Erklärung."

b) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4.

3. § 130 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt:

"(2) Eine Willenserklärung, die notariell beurkundet oder öffentlich beglaubigt wurde, wird auch wirksam, wenn dem Erklärungsempfänger eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Urschrift zugeht."

b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden zu den Absätzen 3 und 4.

4. In § 873 Absatz 2 und § 875 Absatz 2 wird jeweils die Angabe "ausgehändigt" durch die Angabe "überlassen" ersetzt.

5. Nach § 1945 Absatz 3 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:

"Der Nachweis der Vollmacht kann auch durch beigefügte oder nachgebrachte notarielle Bescheinigung erfolgen."

6. In § 2249 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe " §§ 6 bis 10" durch die Angabe "der §§ 6 bis 8 Absatz 1, der §§ 9, 10" ersetzt.

7. In § 2250 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "der §§ 8 bis 10" durch die Angabe "des § 8 Absatz 1, der §§ 9, 10" ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Bundesnotarordnung

Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 34 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:

alt neu
3. Wissensdaten oder andere Vorkehrungen, die zum Schutz des Elektronischen Urkundenarchivs, des Elektronischen Notariatsaktenspeichers, des Zentralen Vorsorgeregisters oder des Zentralen Testamentsregisters vor unbefugtem Zugang vorgesehen sind, missbraucht, manipuliert oder Unbefugten zugänglich geworden sind. "3. Wissensdaten oder andere Vorkehrungen, die zum Schutz des Zentralen Vorsorgeregisters, des Zentralen Testamentsregisters, des Elektronischen Urkundenarchivs, des Elektronischen Notariatsaktenspeichers, des besonderen elektronischen Notariatspostfachs, des Videokommunikationssystems für Urkundstätigkeiten oder des Signatursystems nach § 78 Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 vor unbefugtem Zugang vorgesehen sind, missbraucht, manipuliert oder Unbefugten zugänglich geworden sind."

b) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Im Fall des Satzes 1 Nummer 3 hat die Notarkammer unverzüglich die Bundesnotarkammer zu unterrichten, wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass die Sicherheit des Elektronischen Urkundenarchivs, des Elektronischen Notaraktenspeichers, des Zentralen Vorsorgeregisters oder des Zentralen Testamentsregisters auch im Hinblick auf die von anderen Stellen übermittelten oder verwahrten Daten betroffen ist. "Im Fall des Satzes 1 Nummer 3 hat die Notarkammer unverzüglich die Bundesnotarkammer zu unterrichten, wenn die Sicherheit der dort genannten Einrichtungen auch im Hinblick auf die von anderen Stellen übermittelten oder verwahrten Daten betroffen sein könnte."

2. § 78 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 wird durch die folgenden Nummern 10 und 11 ersetzt:

alt neu
10. ein Videokommunikationssystem zu betreiben, das die Vornahme von Urkundstätigkeiten mittels Videokommunikation nach den §§ 16a bis 16e und 40a des Beurkundungsgesetzes (§ 78p) ermöglicht. "10. das Videokommunikationssystem für Urkundstätigkeiten (§ 78p) zu betreiben;

11. ein Signatursystem bereitzustellen, das das Signieren elektronischer Niederschriften nach § 13a des Beurkundungsgesetzes und die Beglaubigung elektronischer Unterschriften und elektronischer Handzeichen nach § 40b des Beurkundungsgesetzes ermöglicht."

Artikel 3
Änderung des Beurkundungsgesetzes

Das Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 271) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 13a wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 13a Eingeschränkte Beifügungs- und Vorlesungspflicht " § 13a Signieren einer elektronischen Niederschrift

§ 13b Technische Rahmenbedingungen für elektronische Niederschriften

§ 13c Eingeschränkte Beifügungs- und Vorlesungspflicht".

b) Die Angabe zu Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
Unterabschnitt 3
Beurkundung mittels Videokommunikation; Elektronische Niederschrift
"Unterabschnitt 3
Beurkundung mittels Videokommunikation".

c) Die Angabe zu § 16d wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 16d Nachweise für die Vertretungsberechtigung bei elektronischen Niederschriften " § 16d (aufgehoben)".

d) Die Angabe zu § 31 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 31 (aufgehoben) " § 31 Ausschluss der elektronischen Niederschrift".

e) Nach der Angabe zu § 40a wird die folgende Angabe eingefügt:

" § 40b Beglaubigung einer elektronischen Unterschrift".

2. § 8 wird durch den folgenden § 8 ersetzt:

alt neu
§ 8 Grundsatz

Bei der Beurkundung von Willenserklärungen muß eine Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden.

" § 8 Grundsatz

(1) Bei der Beurkundung von Willenserklärungen muss eine Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden.

(2) Die Niederschrift kann als elektronisches Dokument aufgenommen werden. Für die elektronische Niederschrift gelten die Vorschriften über die Niederschrift entsprechend, soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist."

3. Nach § 12 Absatz 1 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:

"Einer elektronischen Niederschrift sollen vorgelegte Nachweise nach Satz 1 in elektronisch beglaubigter Abschrift beigefügt werden."

4. § 13 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Die Niederschrift muß in Gegenwart des Notars den Beteiligten vorgelesen, von ihnen genehmigt und eigenhändig unterschrieben werden; soweit die Niederschrift auf Karten, Zeichnungen oder Abbildungen verweist, müssen diese den Beteiligten anstelle des Vorlesens zur Durchsicht vorgelegt werden. "Der Inhalt der Niederschrift muss in Gegenwart des Notars den Beteiligten vorgelesen, die Niederschrift von ihnen genehmigt und eigenhändig unterschrieben werden; soweit die Niederschrift auf Karten, Zeichnungen oder Abbildungen verweist, müssen diese den Beteiligten anstelle des Vorlesens zur Durchsicht vorgelegt werden."

5. Nach § 13 werden die folgenden §§ 13a und 13b eingefügt:

" § 13a Signieren einer elektronischen Niederschrift

(1) Die elektronische Niederschrift muss in Gegenwart des Notars von den Beteiligten

  1. mit ihren qualifizierten elektronischen Signaturen versehen werden oder
  2. auf einem zur elektronischen Erfassung der Unterschrift geeigneten Hilfsmittel eigenhändig unterschrieben werden.

(2) Die elektronische Niederschrift muss von dem Notar mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden.

(3) Elektronische Unterschriften müssen am Schluss der elektronischen Niederschrift bildlich wiedergegeben werden.

(4) Qualifizierte elektronische Signaturen sollen auf einem qualifizierten Zertifikat beruhen, das auf Dauer prüfbar ist. Die signierenden Personen müssen die qualifizierten elektronischen Signaturen selbst erstellen. Am Schluss der elektronischen Niederschrift sollen die Namen der Personen angegeben werden, die diese mit ihren qualifizierten elektronischen Signaturen versehen. Dem Namen des Notars soll seine Amtsbezeichnung beigefügt werden.

(5) An die Stelle der nach diesem Gesetz vorgesehenen Unterschriften anderer Personen treten deren elektronische Unterschriften oder qualifizierte elektronische Signaturen in entsprechender Anwendung der Absätze 1, 3 und 4 Satz 1 bis 3.

§ 13b Technische Rahmenbedingungen für elektronische Niederschriften

(1) Elektronische Niederschriften sollen mittels eines Signatursystems signiert werden, das durch oder im Auftrag einer staatlichen Stelle oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts bereitgestellt wird.

(2) Die in Absatz 1 genannte Stelle oder Person hat die Vertraulichkeit der durch das Signatursystem verarbeiteten elektronischen Niederschrift zu gewährleisten. Eine Übertragung der elektronischen Niederschrift an Dritte zur Anbringung einer qualifiziert elektronischen Signatur soll nicht erfolgen.

(3) Bei der Aufnahme elektronischer Niederschriften sollen die Hilfsmittel, die zur elektronischen Erfassung der Unterschriften verwendet werden, die Unterschriften in Echtzeit wiedergeben."

6. Der bisherige § 13a wird zu § 13c und wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Der Notar soll nur beurkunden, wenn den Beteiligten die andere Niederschrift zumindest in beglaubigter Abschrift bei der Beurkundung vorliegt. "Der Notar soll nur beurkunden, wenn für die Beteiligten die andere Niederschrift zumindest in beglaubigter Abschrift bei der Beurkundung einsehbar ist."

b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:

alt neu
(4) Wird in der Niederschrift auf Karten oder Zeichnungen verwiesen, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehen worden sind, so gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. "(4) Wird in der Niederschrift auf Karten oder Zeichnungen verwiesen, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehen worden sind, so gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Wird auf Karten oder Zeichnungen in elektronischen Dokumenten verwiesen, so tritt an die Stelle der Unterschrift und des Siegels oder Stempels ein qualifiziertes elektronisches Siegel oder eine qualifizierte elektronische Signatur, wobei das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat die Behörde erkennen lassen muss."

7. § 14 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

alt neu
(2) Wird nach Absatz 1 das beigefügte Schriftstück nicht vorgelesen, so soll es den Beteiligten zur Kenntnisnahme vorgelegt und von ihnen unterschrieben werden; besteht das Schriftstück aus mehreren Seiten, soll jede Seite von ihnen unterzeichnet werden. § 17 bleibt unberührt. "(2) Wird nach Absatz 1 das beigefügte Schriftstück nicht vorgelesen, so soll es den Beteiligten zur Kenntnisnahme vorgelegt werden. Unbeschadet des § 17 soll der Notar die Beteiligten auch über die Bedeutung des Verweisens auf das beigefügte Schriftstück belehren."

8. § 16 Absatz 3 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Ist der Dolmetscher nicht allgemein vereidigt, so soll ihn der Notar vereidigen, es sei denn, daß alle Beteiligten darauf verzichten. "Ist der Dolmetscher nicht allgemein im Sinne von § 189 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes beeidigt, so soll ihn der Notar beeidigen, es sei denn, dass alle Beteiligten darauf verzichten."

9. Die Überschrift des Abschnitts 2 Unterabschnitt 3 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

alt neu
Unterabschnitt 3
Beurkundung mittels Videokommunikation; Elektronische Niederschrift
"Unterabschnitt 3
Beurkundung mittels Videokommunikation".

10. § 16b wird durch den folgenden § 16b ersetzt:

alt neu
§ 16b Aufnahme einer elektronischen Niederschrift

(1) Bei der Beurkundung von Willenserklärungen mittels Videokommunikation muss eine elektronische Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden. Auf die elektronische Niederschrift sind die Vorschriften über die Niederschrift entsprechend anzuwenden, soweit in den Absätzen 2 bis 5 sowie den §§ 16c bis 16e nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die elektronische Niederschrift wird als elektronisches Dokument errichtet.

(3) Ort der Verhandlung ist der Ort, an dem die elektronische Niederschrift aufgenommen wird. In der elektronischen Niederschrift soll festgestellt werden, dass die Verhandlung mittels Videokommunikation durchgeführt worden ist. Am Schluss der elektronischen Niederschrift sollen die Namen der Personen wiedergegeben werden, die diese nach Absatz 4 signieren; dem Namen des Notars soll seine Amtsbezeichnung beigefügt werden.

(4) Die elektronische Niederschrift ist mit qualifizierten elektronischen Signaturen zu versehen, die an die Stelle der nach diesem Gesetz vorgesehenen Unterschriften treten. Diese sollen auf einem Zertifikat beruhen, das auf Dauer prüfbar ist. Die Beteiligten sollen die qualifizierten elektronischen Signaturen selbst erstellen. Der Notar muss die qualifizierte elektronische Signatur selbst erstellen; § 33 Absatz 3 der Bundesnotarordnung gilt entsprechend.

(5) Die elektronische Niederschrift soll den Beteiligten auf Verlangen vor der Genehmigung auch zur Durchsicht elektronisch übermittelt werden.

" § 16b Aufnahme einer elektronischen Niederschrift

(1) Bei der Beurkundung von Willenserklärungen mittels Videokommunikation muss eine elektronische Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden. Für die elektronische Niederschrift gelten die Vorschriften des Unterabschnitts 2, ausgenommen § 13b, entsprechend, soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ort der Verhandlung ist der Ort, an dem die elektronische Niederschrift aufgenommen wird. In der elektronischen Niederschrift soll festgestellt werden, dass die Verhandlung mittels Videokommunikation durchgeführt worden ist.

(3) Die elektronische Niederschrift ist mit qualifizierten elektronischen Signaturen zu versehen, die an die Stelle der nach diesem Gesetz vorgesehenen Unterschriften treten. Die Beteiligten sollen die qualifizierten elektronischen Signaturen selbst erstellen."

11. § 16d

§ 16d Nachweise für die Vertretungsberechtigung bei elektronischen Niederschriften

Vorgelegte Vollmachten und Ausweise über die Berechtigung eines gesetzlichen Vertreters sollen der elektronischen Niederschrift in elektronisch beglaubigter Abschrift beigefügt werden.

wird gestrichen.

12. § 16e Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird nach der Angabe "elektronischen Niederschrift" die Angabe "nach § 16b" eingefügt.

b) In Satz 2 wird die Angabe "der Niederschrift und der elektronischen Niederschrift" durch die Angabe "beiden Niederschriften" ersetzt.

13. § 31 wird durch den folgenden § 31 ersetzt:

alt neu
§ 31 (aufgehoben) " § 31 Ausschluss der elektronischen Niederschrift

Über die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen soll keine elektronische Niederschrift aufgenommen werden."

14. In § 33 wird die Angabe " §§ 30 und 32" durch die Angabe " §§ 30 bis 32" ersetzt.

15. § 36 wird durch den folgenden § 36 ersetzt:

alt neu
§ 36 Grundsatz

Bei der Beurkundung anderer Erklärungen als Willenserklärungen sowie sonstiger Tatsachen oder Vorgänge muß eine Niederschrift aufgenommen werden, soweit in § 39 nichts anderes bestimmt ist.

" § 36 Grundsatz

(1) Bei der Beurkundung anderer Erklärungen als Willenserklärungen sowie sonstiger Tatsachen oder Vorgänge muss eine Niederschrift aufgenommen werden, soweit in § 39 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Niederschrift kann als elektronisches Dokument aufgenommen werden. Für die elektronische Niederschrift gelten die Vorschriften dieses Unterabschnitts über die Niederschrift entsprechend, soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist."

16. § 37 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

alt neu
(3) § 13 Abs. 3 gilt entsprechend. "(3) § 13 Absatz 3 gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer elektronischen Niederschrift gilt § 13a Absatz 2 und 4 entsprechend."

17. § 39a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

alt neu
(1) Beglaubigungen und sonstige Zeugnisse im Sinne des § 39 können elektronisch errichtet werden; Beglaubigungen qualifizierter elektronischer Signaturen sind elektronisch zu errichten. Das hierzu erstellte Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden. § 16b Absatz 4 Satz 2 und 4 gilt entsprechend "(1) Beglaubigungen und sonstige Zeugnisse im Sinne des § 39 können elektronisch errichtet werden; Beglaubigungen qualifizierter elektronischer Signaturen, elektronischer Unterschriften und elektronischer Handzeichen sind elektronisch zu errichten. Das hierzu erstellte Zeugnis muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden. § 13a Absatz 4 Satz 1 und 2 gilt entsprechend."

b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:

alt neu
(4) Bei der Beglaubigung einer qualifizierten elektronischen Signatur ist der Bezug zwischen dem Zeugnis und dem mit der zu beglaubigenden qualifizierten elektronischen Signatur versehenen elektronischen Dokument durch kryptografische Verfahren nach dem Stand der Technik herzustellen, wenn das Zeugnis nicht in dem mit der zu beglaubigenden qualifizierten elektronischen Signatur versehenen elektronischen Dokument enthalten ist. "(4) Bei der Beglaubigung einer qualifizierten elektronischen Signatur ist der Bezug zwischen dem Zeugnis und dem mit der zu beglaubigenden qualifizierten elektronischen Signatur versehenen elektronischen Dokument durch kryptografische Verfahren nach dem Stand der Technik herzustellen, wenn das Zeugnis nicht in dem mit der zu beglaubigenden qualifizierten elektronischen Signatur versehenen elektronischen Dokument enthalten ist. Dasselbe gilt für die Beglaubigung einer elektronischen Unterschrift oder eines elektronischen Handzeichens."

18. Nach § 40a wird der folgende § 40b eingefügt:

" § 40b Beglaubigung einer elektronischen Unterschrift

(1) Eine elektronische Unterschrift soll nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart des Notars auf einem zur elektronischen Erfassung der Unterschrift geeigneten Hilfsmittel vollzogen und in einem elektronischen Dokument bildlich wiedergegeben wird.

(2) Die §§ 13b und 40 Absatz 2 bis 5 gelten entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Beglaubigung von elektronischen Handzeichen entsprechend."

19. § 44a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Zusätze und sonstige, nicht nur geringfügige Änderungen sollen am Schluß vor den Unterschriften oder am Rande vermerkt und im letzteren Falle von dem Notar besonders unterzeichnet werden. "Zusätze und sonstige, nicht nur geringfügige Änderungen sollen am Schluss vor den Unterschriften oder in der Niederschrift vermerkt und im letzteren Fall von dem Notar am Rand besonders unterzeichnet werden, es sei denn, er versieht das Dokument mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur."

b) In Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe " § 16b Absatz 4 Satz 2 und 4" durch die Angabe " § 13a Absatz 4 Satz 1 und 2" ersetzt.

20. § 45 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

alt neu
(3) Das nach § 16b oder § 39a erstellte elektronische Dokument (elektronische Urkunde), das in der elektronischen Urkundensammlung verwahrt wird, gilt als Urschrift im Sinne dieses Gesetzes (elektronische Urschrift). "(3) Das nach § 8 Absatz 2, den §§ 16b, 36 Absatz 2 oder § 39a erstellte elektronische Dokument (elektronische Urkunde), das in der elektronischen Urkundensammlung verwahrt wird, gilt als Urschrift (elektronische Urschrift)."

21. § 45b Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Das nach § 16b erstellte elektronische Dokument bleibt in der Verwahrung des Notars. "Die nach § 8 Absatz 2, den §§ 16b und 36 Absatz 2 erstellten elektronischen Dokumente bleiben in der Verwahrung des Notars."

22. In § 47 wird die Angabe "oder der elektronischen Niederschrift" gestrichen.

23. In § 56 Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe " § 16b Absatz 4 Satz 2 und 4" durch die Angabe " § 13a Absatz 4 Satz 1 und 2" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 319) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 344 Absatz 7 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

alt neu
Die Urschrift der Niederschrift oder die Urschrift der Erklärung in öffentlich beglaubigter Form ist von diesem Gericht an das zuständige Nachlassgericht zu übersenden. "Dieses Gericht hat die Urschrift der Niederschrift, die Urschrift der Erklärung in öffentlichbeglaubigter Form oder die beglaubigte Abschrift der Erklärung in öffentlichbeglaubigter Form an das zuständige Nachlassgericht zu übermitteln. Wird die Erklärung als elektronisches Dokument aufgenommen oder entgegengenommen, so ist dieses zu übermitteln."

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen

Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 317-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 17 Satz 2 wird die Angabe "Einheitswert oder den Wirtschaftswert" durch die Angabe "Grundsteuerwert" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes

Das Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 318) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 7 der Anmerkung zu Nummer 22200 wird die Angabe "Ausfertigung einer" gestrichen.

2. In Absatz 3 der Anmerkung zu Nummer 25102 wird die Angabe " § 16d" durch die Angabe " § 12 Abs. 1 Satz 2" ersetzt.

Artikel 7
Änderung der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse

Die Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse vom 13. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2246), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2021 (BGBl. 2021 II S. 1282) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe "dem nach § 16b" durch die Angabe "einem nach § 8 Absatz 2, § 16b oder § 36 Absatz 2" ersetzt.

2. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe " §§ 8, 36 und 38" durch die Angabe " § 8 Absatz 1 und § 36 Absatz 1" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe " § 16b" durch die Angabe " § 8 Absatz 2, §§ 16b und 36 Absatz 2" ersetzt.

c) Nummer 4 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:

alt neu
a) die Beglaubigung einer qualifizierten elektronischen Signatur, "a) die Beglaubigung einer qualifizierten elektronischen Signatur, einer elektronischen Unterschrift oder eines elektronischen Handzeichens,"

3. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:

alt neu
1. bei Niederschriften nach den (§§ 8 und 38 und elektronischen Niederschriften (§ 16b Beurkundungsgesetzes) die Erschienenen, deren Erklärungen beurkundet worden sind, "1. bei Niederschriften nach § 8 Absatz 1 des Beurkundungsgesetzes und elektronischen Niederschriften nach § 8 Absatz 2 und § 16b des Beurkundungsgesetzes die Erschienenen, deren Erklärungen beurkundet worden sind,"

b) In Satz 2 wird die Angabe " §§ 8, 16b oder 38" durch die Angabe " §§ 8 oder 16b" ersetzt.

4. § 31 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe "im Sinne des § 16b des Beurkundungsgesetzes," gestrichen.

b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

alt neu
(3) Nachweise für die Vertretungsberechtigung, die nach § 12 Absatz 1 des Beurkundungsgesetzes der Niederschrift beigefügt werden sollen, werden der Urschrift beigefügt und mit ihr in der Urkundensammlung verwahrt. Nachweise für die Vertretungsberechtigung, die nach § 16d des Beurkundungsgesetzes der elektronischen Niederschrift beigefügt werden sollen, werden dem in der Urkundensammlung verwahrten beglaubigten Ausdruck der elektronischen Niederschrift in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift beigefügt und mit ihm in der Urkundensammlung verwahrt. "(3) Nachweise für die Vertretungsberechtigung, die nach § 12 Absatz 1 Satz 1 des Beurkundungsgesetzes der Niederschrift beigefügt werden sollen, werden der Urschrift beigefügt und mit ihr in der Urkundensammlung verwahrt. Nachweise, die nach § 12 Absatz 1 Satz 2 des Beurkundungsgesetzes der elektronischen Niederschrift beigefügt werden sollen, werden dem in der Urkundensammlung verwahrten beglaubigten Ausdruck der elektronischen Niederschrift in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift beigefügt und mit ihm in der Urkundensammlung verwahrt."

5. § 34 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe "im Sinne des § 16b des Beurkundungsgesetzes" gestrichen.

b) In Absatz 4 wird die Angabe " § 16d" durch die Angabe " § 12 Absatz 1 Satz 2" ersetzt.

Artikel 8
Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 319) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 371a wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Der Beweis durch Augenschein wird durch Bezeichnung des Gegenstandes des Augenscheins und durch die Angabe der zu beweisenden Tatsachen angetreten. "Die Vorschriften über die Beweiskraft privater Urkunden sind entsprechend anzuwenden auf private elektronische Dokumente, die versehen sind mit
  1. einer qualifizierten elektronischen Signatur oder
  2. einer notariell beglaubigten elektronischen Unterschrift oder einem notariell beglaubigten elektronischen Handzeichen."

2. Nach Absatz 3 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:

"Auf ausländische öffentliche elektronische Dokumente ist § 438 entsprechend anzuwenden."

Artikel 9
Änderung des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes

Das Internationale Erbrechtsverfahrensgesetz vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt:

alt neu
§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses.

(2) Mitgliedstaaten im Sinne dieses Gesetzes sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks, Irlands und des Vereinigten Königreichs.

" § 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.

(2) Mitgliedstaaten im Sinne dieses Gesetzes sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks und Irlands."

2. § 31 wird durch den folgenden § 31 ersetzt:

alt neu
§ 31 Entgegennahme von Erklärungen

Für die Entgegennahme einer Erklärung, mit der nach dem anzuwendenden Erbrecht eine Erbschaft ausgeschlagen oder angenommen wird, ist in den Fällen des Artikels 13 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 das Nachlassgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die erklärende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Erklärung ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. Dem Erklärenden ist die Urschrift der Niederschrift oder die Urschrift der Erklärung in öffentlich beglaubigter Form auszuhändigen; auf letzterer hat das Nachlassgericht den Ort und das Datum der Entgegennahme zu vermerken.

" § 31 Entgegennahme von Erklärungen

(1) Für die Entgegennahme einer Erklärung, mit der nach dem anzuwendenden Erbrecht eine Erbschaft ausgeschlagen oder angenommen wird, ist in den Fällen des Artikels 13 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 das Nachlassgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die erklärende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Die Erklärung ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.

(3) Dem Erklärenden ist die Urschrift der Niederschrift, die Urschrift der Erklärung in öffentlichbeglaubigter Form, eine beglaubigte Abschrift der Niederschrift oder eine beglaubigte Abschrift der entgegengenommenen Erklärung zu überlassen. Bei elektronischer Niederschrift kann dem Erklärenden diese überlassen werden.

(4) Auf einer in öffentlich beglaubigter Form abgegebenen Erklärung oder deren beglaubigter Abschrift hat das Nachlassgericht den Ort und das Datum der Entgegennahme zu vermerken. Bei der Beglaubigung eines Ausdrucks oder einer Abschrift eines elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der Urkundsperson versehen ist, soll das Ergebnis der Signaturprüfung dokumentiert werden."

Artikel 10
Änderung des Bundesberggesetzes

Das Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 39 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 36 wird durch den folgenden § 36 ersetzt:

alt neu
§ 36 Verfahren

Auf das Verfahren sind die Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren nach Teil V Abschnitt 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgender Maßgabe anzuwenden:

  1. Beteiligter ist auch, wem ein Recht zur Gewinnung in dem Feld der fremden Berechtigung zusteht, sowie der Inhaber eines dinglichen Rechtes an der fremden Berechtigung. Liegt die fremde Berechtigung ganz oder teilweise im Bezirk einer anderen zuständigen Behörde, so ist auch diese zu laden.
  2. Von Amts wegen ist ein Vertreter auch zu bestellen für Mitberechtigte, wenn sie der Aufforderung der zuständigen Behörde, einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen, innerhalb der ihnen gesetzten Frist nicht nachgekommen sind.
  3. In der mündlichen Verhandlung ist auf eine Einigung hinzuwirken. Kommt eine Einigung zustande, so ist diese in der Verhandlungsniederschrift zu beurkunden. Auf die Beurkundung sind die §§ 3 bis 13 und 16 bis 26 des Beurkundungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Die Niederschrift über die Einigung steht einer notariellen Beurkundung der Einigung gleich. Eine Auflassung kann die zuständige Behörde nicht entgegennehmen.
  4. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die zuständige Behörde über den Antrag. Das Recht zum grenzüberschreitenden Abbau ist für ein bestimmtes Feld, für bestimmte Bodenschätze und zeitlich beschränkt zu erteilen. § 16 Abs. 3 gilt entsprechend.

An die Stelle der Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren nach Teil V Abschnitt 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes treten die entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder, soweit dies landesrechtlich angeordnet ist.

" § 36 Verfahren

(1) Auf das Verfahren sind die Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren nach Teil V Abschnitt 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 anzuwenden.

(2) Beteiligter ist auch, wem ein Recht zur Gewinnung in dem Feld der fremden Berechtigung zusteht, sowie der Inhaber eines dinglichen Rechtes an der fremden Berechtigung. Liegt die fremde Berechtigung ganz oder teilweise im Bezirk einer anderen zuständigen Behörde, so ist auch diese zu laden.

(3) Von Amts wegen ist ein Vertreter auch zu bestellen für Mitberechtigte, wenn sie der Aufforderung der zuständigen Behörde, einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen, innerhalb der ihnen gesetzten Frist nicht nachgekommen sind.

(4) In der mündlichen Verhandlung ist auf eine Einigung hinzuwirken. Kommt eine Einigung zustande, so ist diese in der Verhandlungsniederschrift zu beurkunden. Auf die Beurkundung sind die §§ 3 bis 13 und 16 und 17 bis 26 des Beurkundungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Die Niederschrift über die Einigung steht einer notariellen Beurkundung der Einigung gleich. Eine Auflassung kann die zuständige Behörde nicht entgegennehmen.

(5) Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die zuständige Behörde über den Antrag. Das Recht zum grenzüberschreitenden Abbau ist für ein bestimmtes Feld, für bestimmte Bodenschätze und zeitlich beschränkt zu erteilen. § 16 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(6) An die Stelle der Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren nach Teil V Abschnitt 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes treten die entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder, soweit dies landesrechtlich angeordnet ist."

Artikel 11
Änderung des Konsulargesetzes

Das Konsulargesetz vom 11. September 1974 (BGBl. I S. 2317), das zuletzt durch Artikel 20b des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 10 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe "des Beurkundungsgesetzes" die Angabe "vom 28. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1513)" gestrichen.

b) Nach Nummer 5 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:

"Wem und an welchem Tag eine Ausfertigung erteilt worden ist, soll auf der Urschrift vermerkt werden."

c) Nach Nummer 5 werden die folgenden Nummern 6 und 7 eingefügt:

"6. Mit elektronischen Niederschriften (§ 8 Absatz 2 und § 36 Absatz 2 des Beurkundungsgesetzes) und elektronischen Vermerken im Sinne des § 39a des Beurkundungsgesetzes muss eine Bestätigung der Konsularbeamteneigenschaft durch die zuständige Stelle verbunden werden.

7. Ein nach § 8 Absatz 2 oder § 36 Absatz 2 des Beurkundungsgesetzes erstelltes elektronisches Dokument soll den Beteiligten überlassen werden. Verlangt einer der Beteiligten eine amtliche Verwahrung, so soll das elektronische Dokument dem Amtsgericht Schöneberg in Berlin zur amtlichen Verwahrung übermittelt werden. Das vom Amtsgericht Schöneberg in Berlin verwahrte elektronische Dokument gilt als Urschrift. Ergibt sich aus einer Rechtsvorschrift die Pflicht, auf der amtlich verwahrten Urschrift etwas zu vermerken, so ist der Vermerk in einem gesonderten elektronischen Dokument niederzulegen, das zusammen mit dem amtlich verwahrten elektronischen Dokument zu verwahren ist."

2. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:

"(5) Eine ausländische elektronische Urkunde kann zur Legalisation mit einem elektronischen Vermerk versehen werden, wenn sie zur Überzeugung des Konsularbeamten aufgrund eines der folgenden elektronischen Sicherheitsmerkmale als echt anzusehen ist:

  1. einer Signatur, die die Anforderungen an fortgeschrittene elektronische Signaturen nach Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) 910/2014 erfüllt, oder eines Siegels, das die Anforderungen an fortgeschrittene elektronische Siegel nach Artikel 3 Nummer 26 der Verordnung (EU) 910/2014 erfüllt, oder
  2. einer anderen Methode, die nach Einschätzung des Konsularbeamten ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleistet.

Der elektronische Vermerk soll Ort und Tag seiner Ausstellung nennen und das Ergebnis der Prüfung der elektronischen Sicherheitsmerkmale dokumentieren. Der elektronische Vermerk ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur, aus der die Amtsträgereigenschaft des Konsularbeamten hervorgeht, zu versehen. Bei der Legalisierung ist der Bezug zwischen dem elektronischen Vermerk und der zu legalisierenden ausländischen elektronischen Urkunde durch kryptografische Verfahren nach dem Stand der Technik herzustellen. Die elektronischen Sicherheitsmerkmale der ausländischen elektronischen Urkunde sollen dabei erhalten bleiben."

b) Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 6.

3. § 26 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
"Auslagen hat sie auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 70 Euro übersteigen."

Artikel 12
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 29. Dezember 2025 in Kraft. Artikel 5 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.

EU-Rechtsakte:

  1. Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ABl. L 201 vom 27.07.2012 S. 107; L 344 vom 14.12.2012 S. 3; L 41 vom 12.02.2013 S. 16; L 60 vom 02.03.2013 S. 140; L 363 vom 18.12.2014 S. 186)
  2. Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.08.2014 S. 73; L 23 vom 29.01.2015 S. 19; L 155 vom 14.06.2016 S. 44), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1183 vom 11. April 2024 (ABl. L, 2024/1183, 30.4.2024; 2025/90317, 9.4.2025) geändert worden ist

ID: 253015

ENDE