Änderungstext

Gesetz zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Verfahrensvorschriften zur Wahl und Berufung ehrenamtlicher Richter

Vom 21. Dezember 2004
(BGBl. I Nr. 72 vom 27.12.2004 S. 3599)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 12a des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198), wird wie folgt geändert:

1. In § 33 Nr. 3 werden die Wörter "noch" und "ein Jahr" gestrichen.

2. § 34 Abs. 1 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:

alt neu
7. Personen, die acht Jahre lang als ehrenamtliche Richter in der Strafrechtspflege tätig gewesen sind und deren letzte Dienstleistung zu Beginn der Amtsperiode weniger als acht Jahre zurückliegt.  "7. Personen, die als ehrenamtliche Richter in der Strafrechtspflege in zwei aufeinander folgenden Amtsperioden tätig gewesen sind, von denen die letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagslisten noch andauert."

3. § 36 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "vierten" durch das Wort "fünften" ersetzt.

b) In Satz 2 werden nach den Wörtern "zwei Dritteln" die Wörter "der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung, mindestens jedoch der Hälfte" eingefügt.

c) Folgender Satz wird angefügt:

"Die jeweiligen Regelungen zur Beschlussfassung der Gemeindevertretung bleiben unberührt."

4. § 40 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "vierte" durch das Wort "fünfte" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort "zehn" wird durch das Wort "sieben" ersetzt.

bb) Folgende Sätze werden angefügt:

"Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für die Bestimmung des Verwaltungsbeamten abweichend von Satz 1 zu regeln. Sie können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "zwei Dritteln" die Wörter "der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch mit der Hälfte" eingefügt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Die jeweiligen Regelungen zur Beschlussfassung dieser Vertretung bleiben unberührt."

d) In Absatz 4 wird das Wort "fünf" durch das Wort "drei" ersetzt.

5. In § 42 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "vier" durch das Wort "fünf" ersetzt.

6. § 52 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Im Falle des § 33 Nr. 3 gilt dies jedoch nur, wenn der Schöffe seinen Wohnsitz im Landgerichtsbezirk aufgibt."

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Auf seinen Antrag ist ein Schöffe aus der Schöffenliste zu streichen, wenn er während eines Geschäftsjahres an mehr als vierundzwanzig Sitzungstagen an Sitzungen teilgenommen hat.  "Auf seinen Antrag ist ein Schöffe aus der Schöffenliste zu streichen, wenn er
  1. seinen Wohnsitz im Amtsgerichtsbezirk, in dem er tätig ist, aufgibt oder
  2. während eines Geschäftsjahres an mehr als 24 Sitzungstagen an Sitzungen teilgenommen hat."

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Der Richter beim Amtsgericht entscheidet nach Anhörung der Staatsanwaltschaft und des beteiligten Schöffen.  "(3) Ist der Schöffe verstorben oder aus dem Landgerichtsbezirk verzogen, ordnet der Richter beim Amtsgericht seine Streichung an. Im Übrigen entscheidet er nach Anhörung der Staatsanwaltschaft und des beteiligten Schöffen."

7. § 77 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Entscheidung darüber, ob ein Schöffe von der Schöffenliste zu streichen ist, sowie über die von einem Schöffen vorgebrachten Ablehnungsgründe trifft eine Strafkammer.  "Ist der Schöffe verstorben oder aus dem Landgerichtsbezirk verzogen, ordnet der Vorsitzende der Strafkammer die Streichung von der Schöffenliste an; in anderen Fällen wird die Entscheidung darüber, ob ein Schöffe von der Schöffenliste zu streichen ist, sowie über die von einem Schöffen vorgebrachten Ablehnungsgründe von einer Strafkammer getroffen."

b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 findet keine Anwendung."

8. In § 108 wird das Wort "vier" durch das Wort "fünf" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Deutschen Richtergesetzes

Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 7. Juni 2004 (BGBl. I S. 1054), wird wie folgt geändert:

1. In § 44 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) In den Verfahren zur Wahl, Ernennung oder Berufung ehrenamtlicher Richter sollen Frauen und Männer angemessen berücksichtigt werden."

2. In § 45 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Niemand darf in der Übernahme oder Ausübung des Amtes als ehrenamtlicher Richter beschränkt oder wegen der Übernahme der Ausübung des Amtes benachteiligt werden. Ehrenamtliche Richter sind für die Zeit ihrer Amtstätigkeit von ihrem Arbeitgeber von der Arbeitsleistung freizustellen. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen der Übernahme oder der Ausübung des Amtes ist unzulässig. Weitergehende landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt."

Artikel 3
Änderung der Bundesnotarordnung

Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2b des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 598), wird wie folgt geändert:

1. § 102 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "vier" durch das Wort "fünf" ersetzt.

b) In Satz 2 werden nach den Wörtern "des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes" die Wörter "und § 6 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz" eingefügt.

2. In § 103 Abs. 5 Satz 1 wird das Wort "vier" durch das Wort "fünf" ersetzt.

3. Dem § 104 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Das Amt des Beisitzers, der als Beisitzer bei dem Gericht des höheren Rechtszuges berufen wird, endet mit dieser Berufung."

4. § 107 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "vier" durch das Wort "fünf" ersetzt.

b) In Satz 2 werden nach den Wörtern "des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes" die Wörter "und § 6 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz" eingefügt.

Artikel 4
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), wird wie folgt geändert:

1. § 94 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 wird das Wort "vier" durch das Wort "fünf" ersetzt.

b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) § 6 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gilt entsprechend."

2. In § 102 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "vier" durch das Wort "fünf" ersetzt.

3. In § 103 Abs. 1 wird das Wort "vier" durch das Wort "fünf" ersetzt.

4. § 107 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "vier" durch das Wort "fünf" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe " § 94 Abs. 2 Satz 3" die Angabe " , Abs. 5" eingefügt.

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen

In § 3 Abs. 1 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 317-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 23 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist, wird das Wort "vier" durch das Wort "fünf" ersetzt.

Artikel 6
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3302), wird wie folgt geändert:

1. § 20 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) Das Wort "dreißigste" wird durch die Angabe "25." ersetzt.

b) Die Wörter "während des letzten Jahres vor seiner Wahl" und das Wort "gehabt" werden gestrichen.

2. In § 23 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter "acht Jahre" durch die Wörter "zwei Amtsperioden" ersetzt.

3. In § 25 wird das Wort "vier" durch das Wort "fünf" ersetzt.

4. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "vierten" durch das Wort "fünften" ersetzt.

b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl der Vertretungskörperschaft des Kreises oder der kreisfreien Stadt erforderlich.  "Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Vertretungskörperschaft des Kreises oder der kreisfreien Stadt, mindestens jedoch die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl erforderlich."

c) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

"Die jeweiligen Regelungen zur Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft bleiben unberührt."

5. § 30 Abs. 1 Satz 2

Für jede Kammer ist eine Liste aufzustellen, die mindestens zwölf Namen enthalten muß.

wird gestrichen.

6. Dem § 186 wird folgender Satz angefügt:

" § 6 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gilt entsprechend."

Artikel 7
Änderung der Finanzgerichtsordnung

Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262, 2002 I S. 679), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220), wird wie folgt geändert:

1. § 17 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe "30." wird durch die Angabe "25." ersetzt.

b) Die Wörter "während des letzten Jahres vor seiner Wahl" und das Wort "gehabt" werden gestrichen.

2. In § 20 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter "acht Jahre" durch die Wörter "zwei Amtsperioden" ersetzt.

3. In § 22 wird das Wort "vier" durch das Wort "fünf" ersetzt.

4. In § 23 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "vier" durch das Wort "fünf" ersetzt.

5. § 25 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "vierten" durch das Wort "fünften" ersetzt.

b) In Satz 3 wird das Wort "dreifache" durch das Wort "doppelte" ersetzt.

6. Nach § 155 wird folgender § 156 eingefügt:

" § 156

§ 6 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gilt entsprechend."

Artikel 8
Änderung der Patentanwaltsordnung

Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), wird wie folgt geändert:

1. § 87 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "vier" durch das Wort "fünf" ersetzt.

b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) § 6 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gilt entsprechend."

2. § 91 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 "(3) § 87 Abs. 4, 5 ist entsprechend anzuwenden."

Artikel 9
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes

§ 35 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "vier" durch das Wort "fünf" ersetzt.

2. In Absatz 2 Satz 1 wird nach den Wörtern "Frauen und" das Wort "muss" eingefügt.

Artikel 10
Änderung des Steuerberatungsgesetzes

§ 99 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "vier" durch das Wort "fünf" ersetzt.

2. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

"(5) § 6 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gilt entsprechend."

3. Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und die Angabe "1 bis 4" durch die Angabe "1 bis 5" ersetzt.

4. Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

Artikel 11
Änderung der Wirtschaftsprüferordnung

§ 75 der Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch Artikel 5a des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3408) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "vier" durch das Wort "fünf" ersetzt.

2. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

"(5) § 6 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gilt entsprechend."

3. Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 6 und 7.

Artikel 12
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

ENDE