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HOAI - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

Vom 10. Juli 2013
(BGBl. I Nr. 37 vom 16.07.2013 S. 2276; 02.12.2020 S. 2636 20; 23.03.2023 Nr. 88 23)
Gl.-Nr.: 402-24-8-2-3



Archiv 1991 2009

Auf Grund der §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4. November 1971 (BGBl. I S. 1745, 1749), die durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. November 1984 (BGBl. I S. 1337) geändert worden sind, verordnet die Bundesregierung:

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich 20

Diese Verordnung gilt für Honorare für Ingenieur- und Architektenleistungen, soweit diese Leistungen durch diese Verordnung erfasst sind. Die Regelungen dieser Verordnung können zum Zwecke der Honorarberechnung einer Honorarvereinbarung zugrunde gelegt werden

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Objekte sind Gebäude, Innenräume, Freianlagen, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen. Objekte sind auch Tragwerke und Anlagen der Technischen Ausrüstung.

(2) Neubauten und Neuanlagen sind Objekte, die neu errichtet oder neu hergestellt werden.

(3) Wiederaufbauten sind Objekte, bei denen die zerstörten Teile auf noch vorhandenen Bau- oder Anlagenteilen wiederhergestellt werden. Wiederaufbauten gelten als Neubauten, sofern eine neue Planung erforderlich ist.

(4) Erweiterungsbauten sind Ergänzungen eines vorhandenen Objekts.

(5) Umbauten sind Umgestaltungen eines vorhandenen Objekts mit wesentlichen Eingriffen in Konstruktion oder Bestand.

(6) Modernisierungen sind bauliche Maßnahmen zur nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswertes eines Objekts, soweit diese Maßnahmen nicht unter Absatz 4, 5 oder 8 fallen.

(7) Mitzuverarbeitende Bausubstanz ist der Teil des zu planenden Objekts, der bereits durch Bauleistungen hergestellt ist und durch Planungs- oder Überwachungsleistungen technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird.

(8) Instandsetzungen sind Maßnahmen zur Wiederherstellung des zum bestimmungsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustandes (Soll-Zustandes) eines Objekts, soweit diese Maßnahmen nicht unter Absatz 3 fallen.

(9) Instandhaltungen sind Maßnahmen zur Erhaltung des Soll-Zustandes eines Objekts.

(10) Kostenschätzung ist die überschlägige Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Vorplanung. Die Kostenschätzung ist die vorläufige Grundlage für Finanzierungsüberlegungen. Der Kostenschätzung liegen zugrunde:

  1. Vorplanungsergebnisse,
  2. Mengenschätzungen,
  3. erläuternde Angaben zu den planerischen Zusammenhängen, Vorgängen sowie Bedingungen und
  4. Angaben zum Baugrundstück und zu dessen Erschließung.

Wird die Kostenschätzung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 auf der Grundlage der DIN 276 in der Fassung vom Dezember 2008 (DIN 276-1: 2008-12) erstellt, müssen die Gesamtkosten nach Kostengruppen mindestens bis zur ersten Ebene der Kostengliederung ermittelt werden.

(11) Kostenberechnung ist die Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Entwurfsplanung. Der Kostenberechnung liegen zugrunde:

  1. durchgearbeitete Entwurfszeichnungen oder Detailzeichnungen wiederkehrender Raumgruppen,
  2. Mengenberechnungen und
  3. für die Berechnung und Beurteilung der Kosten relevante Erläuterungen.

Wird die Kostenberechnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 auf der Grundlage der DIN 276 erstellt, müssen die Gesamtkosten nach Kostengruppen mindestens bis zur zweiten Ebene der Kostengliederung ermittelt werden.

§ 2a Honorartafeln und Basishonorarsatz 20

(1) Die Honorartafeln dieser Verordnung weisen Orientierungswerte aus, die an der Art und dem Umfang der Aufgabe sowie an der Leistung ausgerichtet sind. Die Honorartafeln enthalten für jeden Leistungsbereich Honorarspannen vom Basishonorarsatz bis zum oberen Honorarsatz, gegliedert nach den einzelnen Honorarzonen und den zugrunde liegenden Ansätzen für Flächen, anrechenbare Kosten oder Verrechnungseinheiten.

(2) Basishonorarsatz ist der jeweils untere in den Honorartafeln dieser Verordnung enthaltene Honorarsatz.

§ 3 Leistungen und Leistungsbilder 20

(1) Grundleistungen sind Leistungen, die regelmäßig im Rahmen von Flächen-, Objekt- oder Fachplanungen auszuführen sind. Sie sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich und in Leistungsbildern erfasst. Die Leistungsbilder gliedern sich in Leistungsphasen nach den Regelungen in den Teilen 2 bis 4 und der Anlage 1.

(2) Neben Grundleistungen können Besondere Leistungen vereinbart werden. Die Aufzählung der Besonderen Leistungen in dieser Verordnung und in den Leistungsbildern ihrer Anlagen ist nicht abschließend. Die Besonderen Leistungen können auch für Leistungsbilder und Leistungsphasen, denen sie nicht zugeordnet sind, vereinbart werden, soweit sie dort keine Grundleistungen darstellen.

(3) Die Wirtschaftlichkeit der Leistung ist stets zu beachten.

§ 4 Anrechenbare Kosten 20

(1) Anrechenbare Kosten sind Teil der Kosten für die Herstellung, den Umbau, die Modernisierung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Objekten sowie für die damit zusammenhängenden Aufwendungen. Sie sind nach allgemein anerkannten Regeln der Technik oder nach Verwaltungsvorschriften (Kostenvorschriften) auf der Grundlage ortsüblicher Preise zu ermitteln. Wird in dieser Verordnung im Zusammenhang mit der Kostenermittlung die DIN 276 in Bezug genommen, so ist die Fassung vom Dezember 2008 (DIN 276-1: 2008-12) bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten zugrunde zu legen. Umsatzsteuer, die auf die Kosten von Objekten entfällt, ist nicht Bestandteil der anrechenbaren Kosten.

(2) Die anrechenbaren Kosten richten sich nach den ortsüblichen Preisen, wenn der Auftraggeber

  1. selbst Lieferungen oder Leistungen übernimmt,
  2. von bauausführenden Unternehmen oder von Lieferanten sonst nicht übliche Vergünstigungen erhält,
  3. Lieferungen oder Leistungen in Gegenrechnung ausführt oder
  4. vorhandene oder vorbeschaffte Baustoffe oder Bauteile einbauen lässt.

(3) Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz im Sinne des § 2 Absatz 7 ist bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen. Umfang und Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz sind zum Zeitpunkt der Kostenberechnung oder, sofern keine Kostenberechnung vorliegt, zum Zeitpunkt der Kostenschätzung objektbezogen zu ermitteln und in Textform zu vereinbaren.

§ 5 Honorarzonen 20

(1) Die Grundleistungen der Flächen-, Objekt- oder Fachplanungen werden zur Berechnung der Honorare nach den jeweiligen Planungsanforderungen Honorarzonen zugeordnet, die von der Honorarzone I aus ansteigend den Schwierigkeitsgrad der Planung einstufen.

(2) Die Honorarzonen sind anhand der Bewertungsmerkmale in den Honorarregelungen der jeweiligen Leistungsbilder der Teile 2 bis 4 und der Anlage 1 zu ermitteln. Die Zurechnung zu den einzelnen Honorarzonen ist nach Maßgabe der Bewertungsmerkmale und gegebenenfalls der Bewertungspunkte sowie unter Berücksichtigung der Regelbeispiele in den Objektlisten der Anlagen dieser Verordnung vorzunehmen.

§ 6 Grundlagen des Honorars 20, 20

(1) Bei der Ermittlung des Honorars für Grundleistungen im Sinne des § 3 Absatz 1 sind zugrunde zu legen

  1. das Leistungsbild,
  2. die Honorarzone und
  3. die dazugehörige Honorartafel zur Honorarorientierung.

Zusätzlich zu den Grundlagen nach Satz 1 ermittelt sich das Honorar

  1. für die Leistungsbilder des Teils 2 und der Anlage 1 Nummer 1.1 nach der Größe der Fläche,
  2. für die Leistungsbilder der Teile 3 und 4 und der Anlage 1 Nummer 1.2, 1.3 und 1.4.5 nach den anrechenbaren Kosten des Objekts auf der Grundlage der Kostenberechnung oder, sofern keine Kostenberechnung vorliegt, auf der Grundlage der Kostenschätzung,
  3. für das Leistungsbild der Anlage 1 Nummer 1.4.2 nach Verrechnungseinheiten.

(2) Honorare für Grundleistungen bei Umbauten und Modernisierungen gemäß § 2 Absatz 5 und 6 sind zu ermitteln nach

  1. den anrechenbaren Kosten,
  2. der Honorarzone, welcher der Umbau oder die Modernisierung in sinngemäßer Anwendung der Bewertungsmerkmale zuzuordnen ist,
  3. den Leistungsphasen,
  4. der zur Honorarorientierung und
  5. dem Umbau- oder Modernisierungszuschlag auf das Honorar.

Der Umbau- oder Modernisierungszuschlag ist unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrads der Leistungen in Textform zu vereinbaren. Die Höhe des Zuschlags auf das Honorar ist in den jeweiligen Honorarregelungen der Leistungsbilder der Teile 3 und 4 und in Anlage 1 Nummer 1.2 geregelt. Sofern keine Vereinbarung in Textform getroffen wurde, gilt ein Zuschlag von 20 Prozent ab einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad als vereinbart.

§ 7 Honorarvereinbarung 20

(1) Das Honorar richtet sich nach der Vereinbarung, die die Vertragsparteien in Textform treffen. Sofern keine Vereinbarung über die Höhe des Honorars in Textform getroffen wurde, gilt für Grundleistungen der jeweilige Basishonorarsatz als vereinbart, der sich bei der Anwendung der Honorargrundlagen des § 6 ergibt.

(2) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber, sofern dieser Verbraucher ist, vor Abgabe von dessen verbindlicher Vertragserklärung zur Honorarvereinbarung in Textform darauf hinzuweisen, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar als die in den Honorartafeln dieser Verordnung enthaltenen Werte vereinbart werden kann. Erfolgt der Hinweis nach Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig, gilt für die zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Grundleistungen anstelle eines höheren Honorars ein Honorar in Höhe des jeweiligen Basishonorarsatzes als vereinbart.

§ 8 Berechnung des Honorars in besonderen Fällen 20

(1) Werden dem Auftragnehmer nicht alle Leistungsphasen eines Leistungsbildes übertragen, so dürfen nur die für die übertragenen Phasen vorgesehenen Prozentsätze berechnet und vereinbart werden. Die Vereinbarung hat in Textform zu erfolgen.

(2) Werden dem Auftragnehmer nicht alle Grundleistungen einer Leistungsphase übertragen, so darf für die übertragenen Grundleistungen nur ein Honorar berechnet und vereinbart werden, das dem Anteil der übertragenen Grundleistungen an der gesamten Leistungsphase entspricht. Die Vereinbarung hat in Textform zu erfolgen. Entsprechend ist zu verfahren, wenn dem Auftragnehmer wesentliche Teile von Grundleistungen nicht übertragen werden.

(3) Die gesonderte Vergütung eines zusätzlichen Koordinierungs- oder Einarbeitungsaufwands ist in Textform zu vereinbaren.

§ 9 Berechnung des Honorars bei Beauftragung von Einzelleistungen 20, 20

(1) Wird die Vorplanung oder Entwurfsplanung bei Gebäuden und Innenräumen, Freianlagen, Ingenieurbauwerken, Verkehrsanlagen, der Tragwerksplanung und der Technischen Ausrüstung als Einzelleistung in Auftrag gegeben, können für die Leistungsbewertung der jeweiligen Leistungsphase

  1. für die Vorplanung höchstens der Prozentsatz der Vorplanung und der Prozentsatz der Grundlagenermittlung und
  2. für die Entwurfsplanung höchstens der Prozentsatz der Entwurfsplanung und der Prozentsatz der Vorplanung

zum Zweck der Honorarberechnung herangezogen werden. Die Vereinbarung hat in Textform zu erfolgen.

(2) Zur Bauleitplanung ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für den Entwurf der öffentlichen Auslegung entsprechend anzuwenden. Bei der Landschaftsplanung ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 für die vorläufige Fassung sowie Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für die abgestimmte Fassung entsprechend anzuwenden. Die Vereinbarung hat in Textform zu erfolgen.

(3) Wird die Objektüberwachung bei der Technischen Ausrüstung oder bei Gebäuden als Einzelleistung in Auftrag gegeben, können für die Leistungsbewertung der Objektüberwachung zum Zweck der Honorarberechnung höchstens der Prozentsatz der Objektüberwachung und die Prozentsätze der Grundlagenermittlung und Vorplanung herangezogen werden. Die Vereinbarung hat in Textform zu erfolgen.

§ 10 Berechnung des Honorars bei vertraglichen Änderungen des Leistungsumfangs 20

(1) Einigen sich Auftraggeber und Auftragnehmer während der Laufzeit des Vertrags darauf, dass der Umfang der beauftragten Leistung geändert wird, und ändern sich dadurch die anrechenbaren Kosten, Flächen oder Verrechnungseinheiten, so ist die Honorarberechnungsgrundlage für die Grundleistungen, die infolge des veränderten Leistungsumfangs zu erbringen sind, durch Vereinbarung in Textform anzupassen.

(2) Einigen sich Auftraggeber und Auftragnehmer über die Wiederholung von Grundleistungen, ohne dass sich dadurch die anrechenbaren Kosten, Flächen oder Verrechnungseinheiten ändern, ist das Honorar für diese Grundleistungen entsprechend ihrem Anteil an der jeweiligen Leistungsphase in Textform zu vereinbaren.

§ 11 Auftrag für mehrere Objekte

(1) Umfasst ein Auftrag mehrere Objekte, so sind die Honorare vorbehaltlich der folgenden Absätze für jedes Objekt getrennt zu berechnen.

(2) Umfasst ein Auftrag mehrere vergleichbare Gebäude, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen oder Tragwerke mit weitgehend gleichartigen Planungsbedingungen, die derselben Honorarzone zuzuordnen sind und die im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang als Teil einer Gesamtmaßnahme geplant und errichtet werden sollen, ist das Honorar nach der Summe der anrechenbaren Kosten zu berechnen.

(3) Umfasst ein Auftrag mehrere im Wesentlichen gleiche Gebäude, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen oder Tragwerke, die im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang unter gleichen baulichen Verhältnissen geplant und errichtet werden sollen, oder mehrere Objekte nach Typenplanung oder Serienbauten, so sind die Prozentsätze der Leistungsphasen 1 bis 6 für die erste bis vierte Wiederholung um 50 Prozent, für die fünfte bis siebte Wiederholung um 60 Prozent und ab der achten Wiederholung um 90 Prozent zu mindern.

(4) Umfasst ein Auftrag Grundleistungen, die bereits Gegenstand eines anderen Auftrags über ein gleiches Gebäude, Ingenieurbauwerk oder Tragwerk zwischen den Vertragsparteien waren, so ist Absatz 3 für die Prozentsätze der beauftragten Leistungsphasen in Bezug auf den neuen Auftrag auch dann anzuwenden, wenn die Grundleistungen nicht im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang erbracht werden sollen.

§ 12 Instandsetzungen und Instandhaltungen 20, 20

(1) Honorare für Grundleistungen bei Instandsetzungen und Instandhaltungen von Objekten sind nach den anrechenbaren Kosten, der Honorarzone, den Leistungsphasen und der Honorartafel zur Honorarorientierung, der die Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahme zuzuordnen ist, zu ermitteln.

(2) Für Grundleistungen bei Instandsetzungen und Instandhaltungen von Objekten kann in Textform vereinbart werden, dass der Prozentsatz für die Objektüberwachung oder Bauoberleitung um bis zu 50 Prozent der Bewertung dieser Leistungsphase erhöht wird.

§ 13 Interpolation 20

Zwischenstufen der in den Honorartafeln angegebenen anrechenbaren Kosten und Flächen oder Verrechnungseinheiten sind durch lineare Interpolation zu ermitteln.

§ 14 Nebenkosten 20, 20

(1) Der Auftragnehmer kann neben den Honoraren dieser Verordnung auch die für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Nebenkosten in Rechnung stellen; ausgenommen sind die abziehbaren Vorsteuern gemäß § 15 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung geändert worden ist. Die Vertragsparteien können in Textform vereinbaren, dass abweichend von Satz 1 eine Erstattung ganz oder teilweise ausgeschlossen ist.

(2) Zu den Nebenkosten gehören insbesondere:

  1. Versandkosten, Kosten für Datenübertragungen,
  2. Kosten für Vervielfältigungen von Zeichnungen und schriftlichen Unterlagen sowie für die Anfertigung von Filmen und Fotos,
  3. Kosten für ein Baustellenbüro einschließlich der Einrichtung, Beleuchtung und Beheizung,
  4. Fahrtkosten für Reisen, die über einen Umkreis von 15 Kilometern um den Geschäftssitz des Auftragnehmers hinausgehen, in Höhe der steuerlich zulässigen Pauschalsätze, sofern nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen werden,
  5. Trennungsentschädigungen und Kosten für Familienheimfahrten in Höhe der steuerlich zulässigen Pauschalsätze, sofern nicht höhere Aufwendungen an Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen des Auftragnehmers auf Grund von tariflichen Vereinbarungen bezahlt werden,
  6. Entschädigungen für den sonstigen Aufwand bei längeren Reisen nach Nummer 4, sofern die Entschädigungen vor der Geschäftsreise in Textform vereinbart worden sind,
  7. Entgelte für nicht dem Auftragnehmer obliegende Leistungen, die von ihm im Einvernehmen mit dem Auftraggeber Dritten übertragen worden sind.

(3) Nebenkosten können pauschal oder nach Einzelnachweis abgerechnet werden. Sie sind nach Einzelnachweis abzurechnen, sofern keine pauschale Abrechnung in Textform vereinbart worden ist.

§ 15 Fälligkeit des Honorars, Abschlagszahlungen 20

Für die Fälligkeit der Honorare für die von dieser Verordnung erfassten Leistungen gilt § 650g Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Für das Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen, gilt § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend."

§ 16 Umsatzsteuer

(1) Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Ersatz der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer für nach dieser Verordnung abrechenbare Leistungen, sofern nicht die Kleinunternehmerregelung nach § 19 des Umsatzsteuergesetzes angewendet wird. Satz 1 ist auch hinsichtlich der um die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes abziehbaren Vorsteuer gekürzten Nebenkosten anzuwenden, die nach § 14 dieser Verordnung weiterberechenbar sind.

(2) Auslagen gehören nicht zum Entgelt für die Leistung des Auftragnehmers. Sie sind als durchlaufende Posten im umsatzsteuerrechtlichen Sinn einschließlich einer gegebenenfalls enthaltenen Umsatzsteuer weiter zu berechnen.

Teil 2
Flächenplanung

Abschnitt 1
Bauleitplanung

§ 17 Anwendungsbereich 20

(1) Leistungen der Bauleitplanung umfassen die Vorbereitung der Aufstellung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Baugesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung geändert worden ist, die erforderlichen Ausarbeitungen und Planfassungen sowie die Mitwirkung beim Verfahren.

(2) Leistungen beim Städtebaulichen Entwurf sind Besondere Leistungen.

§ 18 Leistungsbild Flächennutzungsplan

(1) Die Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen sind in drei Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 20 bewertet:

  1. für die Leistungsphase 1 (Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen)
    Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches mit 60 Prozent,
  2. für die Leistungsphase 2 (Entwurf zur öffentlichen Auslegung)
    Entwurf für die öffentliche Auslegung nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches mit 30 Prozent,
  3. für die Leistungsphase 3 (Plan zur Beschlussfassung)
    Plan für den Beschluss durch die Gemeinde mit 10 Prozent.

Der Vorentwurf, Entwurf oder Plan ist jeweils in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung anzufertigen.

(2) Anlage 2 regelt, welche Grundleistungen jede Leistungsphase umfasst. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

§ 19 Leistungsbild Bebauungsplan

(1) Die Grundleistungen bei Bebauungsplänen sind in drei Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 21 bewertet:

  1. für die Leistungsphase 1 (Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen)
    Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches mit 60 Prozent,
  2. für die Leistungsphase 2 (Entwurf zur öffentlichen Auslegung)
    Entwurf für die öffentliche Auslegung nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches mit 30 Prozent,
  3. für die Leistungsphase 3 (Plan zur Beschlussfassung)
    Plan für den Beschluss durch die Gemeinde mit 10 Prozent.

Der Vorentwurf, Entwurf oder Plan ist jeweils in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung anzufertigen.

(2) Anlage 3 regelt, welche Grundleistungen jede Leistungsphase umfasst. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

§ 20 Honorare für Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen 20

(1) Für die in § 18 und Anlage 2 genannten Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:

Fläche
in Hektar
Honorarzone I
geringe Anforderungen
Honorarzone II
durchschnittliche Anforderungen
Honorarzone III
hohe Anforderungen
von bis von bis von bis
Euro Euro Euro

1.000

70.439

85.269

85.269

100.098

100.098

114.927

1.250

78.957

95.579

95.579

112.202

112.202

128.824

1.500

86.492

104.700

104.700

122.909

122.909

141.118

1.750

93.260

112.894

112.894

132.527

132.527

152.161

2.000

99.407

120.334

120.334

141.262

141.262

162.190

2.500

111.311

134.745

134.745

158.178

158.178

181.612

3.000

121.868

147.525

147.525

173.181

173.181

198.838

3.500

131.387

159.047

159.047

186.707

186.707

214.367

4.000

140.069

169.557

169.557

199.045

199.045

228.533

5.000

155.461

188.190

188.190

220.918

220.918

253.647

6.000

168.813

204.352

204.352

239.892

239.892

275.431

7.000

180.589

218.607

218.607

256.626

256.626

294.645

8.000

191.097

231.328

231.328

271.559

271.559

311.790

9.000

200.556

242.779

242.779

285.001

285.001

327.224

10.000

209.126

253.153

253.153

297.179

297.179

341.206

11.000

216.893

262.555

262.555

308.217

308.217

353.878

12.000

223.912

271.052

271.052

318.191

318.191

365.331

13.000

230.331

278.822

278.822

327.313

327.313

375.804

14.000

236.214

285.944

285.944

335.673

335.673

385.402

15.000

241.614

292.480

292.480

343.346

343.346

394.213

(2) Das Honorar für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ist nach der Fläche des Plangebiets in Hektar und nach der Honorarzone zu berechnen.

(3) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:

  1. zentralörtliche Bedeutung und Gemeindestruktur,
  2. Nutzungsvielfalt und Nutzungsdichte,
  3. Einwohnerstruktur, Einwohnerentwicklung und Gemeinbedarfsstandorte,
  4. Verkehr und Infrastruktur,
  5. Topografie, Geologie und Kulturlandschaft,
  6. Klima-, Natur- und Umweltschutz.

(4) Sind auf einen Flächennutzungsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Flächennutzungsplan zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:

1. geringe Anforderungen: 1 Punkt,
2. durchschnittliche Anforderungen: 2 Punkte,
3. hohe Anforderungen: 3 Punkte.

(5) Der Flächennutzungsplan ist anhand der nach Absatz 4 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen:

1. Honorarzone I: bis zu 9 Punkte,
2. Honorarzone II: 10 bis 14 Punkte,
3. Honorarzone III: 15 bis 18 Punkte.

(6) Werden Teilflächen bereits aufgestellter Flächennutzungspläne (Planausschnitte) geändert oder überarbeitet, kann das Honorar auch abweichend von den Grundsätzen des Absatzes 2 vereinbart werden.

§ 21 Honorare für Grundleistungen bei Bebauungsplänen 20

(1) Für die in § 19 und Anlage 3 genannten Grundleistungen bei Bebauungsplänen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:

Fläche
in Hektar
Honorarzone I
geringe Anforderungen
Honorarzone II
durchschnittliche Anforderungen
Honorarzone III
hohe Anforderungen
von bis von bis von bis
Euro Euro Euro

0,5

5.000 5.335 5.335 7.838 7.838 10.341

1

5.000 8.799 8.799 12.926 12.926 17.054

2

7.699 14.502 14.502 21.305 21.305 28.109

3

10.306 19.413 19.413 28.521 28.521 37.628

4

12.669 23.866 23.866 35.062 35.062 46.258

5

14.864 28.000 28.000 41.135 41.135 54.271

6

16.931 31.893 31.893 46.856 46.856 61.818

7

18.896 35.595 35.595 52.294 52.294 68.992

8

20.776 39.137 39.137 57.497 57.497 75.857

9

22.584 42.542 42.542 62.501 62.501 82.459

10

24.330 45.830 45.830 67.331 67.331 88.831

15

32.325 60.892 60.892 89.458 89.458 118.025

20

39.427 74.270 74.270 109.113 109.113 143.956

25

46.385 87.376 87.376 128.366 128.366 169.357

30

52.975 99.791 99.791 146.606 146.606 193.422

40

65.342 123.086 123.086 180.830 180.830 238.574

50

76.901 144.860 144.860 212.819 212.819 280.778

60

87.599 165.012 165.012 242.425 242.425 319.838

80

107.471 202.445 202.445 297.419 297.419 392.393

100

125.791 236.955 236.955 348.119 348.119 459.282

(2) Das Honorar für die Aufstellung von Bebauungsplänen ist nach der Fläche des Plangebiets in Hektar und nach der Honorarzone zu berechnen.

(3) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:

  1. Nutzungsvielfalt und Nutzungsdichte,
  2. Baustruktur und Baudichte,
  3. Gestaltung und Denkmalschutz,
  4. Verkehr und Infrastruktur,
  5. Topografie und Landschaft,
  6. Klima-, Natur- und Umweltschutz.

(4) Für die Ermittlung der Honorarzone bei Bebauungsplänen ist § 20 Absatz 4 und 5 entsprechend anzuwenden.

(5) Wird die Größe des Plangebiets im förmlichen Verfahren während der Leistungserbringung geändert, so ist das Honorar für die Leistungsphasen, die bis zur Änderung noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe des Plangebiets zu berechnen.

Abschnitt 2
Landschaftsplanung

§ 22 Anwendungsbereich

(1) Landschaftsplanerische Leistungen umfassen das Vorbereiten und das Erstellen der für die Pläne nach Absatz 2 erforderlichen Ausarbeitungen.

(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind für folgende Pläne anzuwenden:

  1. Landschaftspläne,
  2. Grünordnungspläne und Landschaftsplanerische Fachbeiträge,
  3. Landschaftsrahmenpläne,
  4. Landschaftspflegerische Begleitpläne,
  5. Pflege- und Entwicklungspläne.

§ 23 Leistungsbild Landschaftsplan

(1) Die Grundleistungen bei Landschaftsplänen sind in vier Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 28 bewertet:

  1. für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent,
  2. für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent,
  3. für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent,
  4. für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.

(2) Anlage 4 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

§ 24 Leistungsbild Grünordnungsplan

(1) Die Grundleistungen bei Grünordnungsplänen und Landschaftsplanerischen Fachbeiträgen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 29 bewertet:

  1. für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent,
  2. für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent,
  3. für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent,
  4. für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.

(2) Anlage 5 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

§ 25 Leistungsbild Landschaftsrahmenplan

(1) Die Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen sind in vier Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 30 bewertet:

  1. für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent,
  2. für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent,
  3. für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent,
  4. für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.

(2) Anlage 6 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

§ 26 Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan

(1) Die Grundleistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen sind in vier Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 31 bewertet:

  1. für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent,
  2. für die Leistungsphase 2 (Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent,
  3. für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent,
  4. für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.

(2) Anlage 7 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

§ 27 Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan

(1) Die Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 32 bewertet:

  1. für die Leistungsphase 1 (Zusammenstellen der Ausgangsbedingungen) mit 3 Prozent,
  2. für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent,
  3. für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent und
  4. für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.

(2) Anlage 8 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

§ 28 Honorare für Grundleistungen bei Landschaftsplänen 20

(1) Für die in § 23 und Anlage 4 genannten Grundleistungen bei Landschaftsplänen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte

Fläche
in Hektar
Honorarzone I
geringe Anforderungen
Honorarzone II
durchschnittliche Anforderungen
Honorarzone III
hohe Anforderungen
von bis von bis von bis
Euro Euro Euro
1.000 23.403 27.963 27.963 32.826 32.826 37.385
1.250 26.560 31.735 31.735 37.254 37.254 42.428
1.500 29.445 35.182 35.182 41.300 41.300 47.036
1.750 32.119 38.375 38.375 45.049 45.049 51.306
2.000 34.620 41.364 41.364 48.558 48.558 55.302
2.500 39.212 46.851 46.851 54.999 54.999 62.638
3.000 43.374 51.824 51.824 60.837 60.837 69.286
3.500 47.199 56.393 56.393 66.201 66.201 75.396
4.000 50.747 60.633 60.633 71.178 71.178 81.064
5.000 57.180 68.319 68.319 80.200 80.200 91.339
6.000 63.562 75.944 75.944 89.151 89.151 101.533
7.000 69.505 83.045 83.045 97.487 97.487 111.027
8.000 75.095 89.724 89.724 105.329 105.329 119.958
9.000 80.394 96.055 96.055 112.761 112.761 128.422
10.000 85.445 102.090 102.090 119.845 119.845 136.490
11.000 89.986 107.516 107.516 126.214 126.214 143.744
12.000 94.309 112.681 112.681 132.278 132.278 150.650
13.000 98.438 117.615 117.615 138.069 138.069 157.246
14.000 102.392 122.339 122.339 143.615 143.615 163.562
15.000 106.187 126.873 126.873 148.938 148.938 169.623

(2) Das Honorar für die Aufstellung von Landschaftsplänen ist nach der Fläche des Planungsgebiets in Hektar und nach der Honorarzone zu berechnen.

(3) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:

  1. topographische Verhältnisse,
  2. Flächennutzung,
  3. Landschaftsbild,
  4. Anforderungen an Umweltsicherung und Umweltschutz,
  5. ökologische Verhältnisse,
  6. Bevölkerungsdichte.

(4) Sind auf einen Landschaftsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Landschaftsplan zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:

  1. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 und 6 mit je bis zu 6 Punkten und
  2. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 4 und 5 und mit je bis zu 9 Punkten.

(5) Der Landschaftsplan ist anhand der nach Absatz 4 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen:

  1. Honorarzone I: bis zu 16 Punkte,
  2. Honorarzone II: 17 bis 30 Punkte,
  3. Honorarzone III: 31 bis 42 Punkte.

(6) Werden Teilflächen bereits aufgestellter Landschaftspläne (Planausschnitte) geändert oder überarbeitet, kann das Honorar abweichend von den Grundsätzen des Absatzes 2 vereinbart werden

§ 29 Honorare für Grundleistungen bei Grünordnungsplänen 20

(1) Für die in § 24 und Anlage 5 genannten Grundleistungen bei Grünordnungsplänen und Landschaftsplanerischen Fachbeiträgen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:

Fläche
in Hektar
Honorarzone I
geringe Anforderungen
Honorarzone II
durchschnittliche Anforderungen
Honorarzone III
hohe Anforderungen
von bis von bis von bis
Euro Euro Euro
1,5 5.219 6.067 6.067 6.980 6.980 7.828
2 6.008 6.985 6.985 8.036 8.036 9.013
3 7.450 8.661 8.661 9.965 9.965 11.175
4 8.770 10.195 10.195 11.730 11.730 13.155
5 10.006 11.632 11.632 13.383 13.383 15.009
10 15.445 17.955 17.955 20.658 20.658 23.167
15 20.183 23.462 23.462 26.994 26.994 30.274
20 24.513 28.496 28.496 32.785 32.785 36.769
25 28.560 33.201 33.201 38.199 38.199 42.840
30 32.394 37.658 37.658 43.326 43.326 48.590
40 39.580 46.011 46.011 52.938 52.938 59.370
50 46.282 53.803 53.803 61.902 61.902 69.423
75 61.579 71.586 71.586 82.362 82.362 92.369
100 75.430 87.687 87.687 100.887 100.887 113.145
125 88.255 102.597 102.597 118.042 118.042 132.383
150 100.288 116.585 116.585 134.136 134.136 150.433
175 111.675 129.822 129.822 149.366 149.366 167.513
200 122.516 142.425 142.425 163.866 163.866 183.774
225 133.555 155.258 155.258 178.630 178.630 200.333
250 144.284 167.730 167.730 192.980 192.980 216.426

(2) Das Honorar für Grundleistungen bei Grünordnungsplänen ist nach der Fläche des Planungsgebiets in Hektar und nach der Honorarzone zu berechnen.

(3) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:

  1. Topographie,
  2. ökologische Verhältnisse,
  3. Flächennutzungen und Schutzgebiete,
  4. Umwelt-, Klima-, Denkmal- und Naturschutz,
  5. Erholungsvorsorge,
  6. Anforderung an die Freiraumgestaltung.

(4) Sind auf einen Grünordnungsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Grünordnungsplan zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:

  1. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 und 5 mit je bis zu 6 Punkten und
  2. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 4 und 6 mit je bis zu 9 Punkten.

(5) Der Grünordnungsplan ist anhand der nach Absatz 4 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen:

  1. Honorarzone I: bis zu 16 Punkte,
  2. Honorarzone II: 17 bis 30 Punkte,
  3. Honorarzone III: 31 bis 42 Punkte.

(6) Wird die Größe des Planungsgebiets während der Leistungserbringung geändert, so ist das Honorar für die Leistungsphasen, die bis zur Änderung noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe des Planungsgebiets zu berechnen.

§ 30 Honorare für Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen 20

(1) Für die in § 25 und Anlage 6 genannten Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:

Fläche
in Hektar
Honorarzone I
geringe Anforderungen
Honorarzone II
durchschnittliche Anforderungen
Honorarzone III
hohe Anforderungen
von bis von bis von bis
Euro Euro Euro
5.000 61.880 71.935 71.935 82.764 82.764 92.820
6.000 67.933 78.973 78.973 90.861 90.861 101.900
7.000 73.473 85.413 85.413 98.270 98.270 110.210
8.000 78.600 91.373 91.373 105.128 105.128 117.901
9.000 83.385 96.936 96.936 111.528 111.528 125.078
10.000 87.880 102.161 102.161 117.540 117.540 131.820
12.000 96.149 111.773 111.773 128.599 128.599 144.223
14.000 103.631 120.471 120.471 138.607 138.607 155.447
16.000 110.477 128.430 128.430 147.763 147.763 165.716
18.000 116.791 135.769 135.769 156.208 156.208 175.186
20.000 122.649 142.580 142.580 164.043 164.043 183.974
25.000 138.047 160.480 160.480 184.638 184.638 207.070
30.000 152.052 176.761 176.761 203.370 203.370 228.078
40.000 177.097 205.875 205.875 236.867 236.867 265.645
50.000 199.330 231.721 231.721 266.604 266.604 298.995
60.000 219.553 255.230 255.230 293.652 293.652 329.329
70.000 238.243 276.958 276.958 318.650 318.650 357.365
80.000 253.946 295.212 295.212 339.652 339.652 380.918
90.000 268.420 312.038 312.038 359.011 359.011 402.630
100.000 281.843 327.643 327.643 376.965 376.965 422.765

(2) Das Honorar für Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen ist nach der Fläche des Planungsgebiets in Hektar und nach der Honorarzone zu berechnen.

(3) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:

  1. topographische Verhältnisse,
  2. Raumnutzung und Bevölkerungsdichte,
  3. Landschaftsbild,
  4. Anforderungen an Umweltsicherung, Klima- und Naturschutz,
  5. ökologische Verhältnisse,
  6. Freiraumsicherung und Erholung.

(4) Sind für einen Landschaftsrahmenplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Landschaftsrahmenplan zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:

  1. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 und 6 mit je bis zu 6 Punkten und
  2. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 4 und 5 mit je bis zu 9 Punkten.

(5) Der Landschaftsrahmenplan ist anhand der nach Absatz 4 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen:

  1. Honorarzone I: bis zu 16 Punkte,
  2. Honorarzone II: 17 bis 30 Punkte,
  3. Honorarzone III: 31 bis 42 Punkte.

(6) Wird die Größe des Planungsgebiets während der Leistungserbringung geändert, so ist das Honorar für die Leistungsphasen, die bis zur Änderung noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe des Planungsgebiets zu berechnen.

§ 31 Honorare für Grundleistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen 20

(1) Für die in § 26 und Anlage 7 genannten Grundleistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:

Fläche
in Hektar
Honorarzone I
geringe Anforderungen
Honorarzone II
durchschnittliche Anforderungen
Honorarzone III
hohe Anforderungen
von bis von bis von bis
Euro Euro Euro
6 5.324 6.189 6.189 7.121 7.121 7.986
8 6.130 7.126 7.126 8.199 8.199 9.195
12 7.600 8.836 8.836 10.166 10.166 11.401
16 8.947 10.401 10.401 11.966 11.966 13.420
20 10.207 11.866 11.866 13.652 13.652 15.311
40 15.755 18.315 18.315 21.072 21.072 23.632
100 29.126 33.859 33.859 38.956 38.956 43.689
200 47.180 54.846 54.846 63.103 63.103 70.769
300 62.748 72.944 72.944 83.925 83.925 94.121
400 76.829 89.314 89.314 102.759 102.759 115.244
500 89.855 104.456 104.456 120.181 120.181 134.782
600 102.062 118.647 118.647 136.508 136.508 153.093
700 113.602 132.062 132.062 151.942 151.942 170.402
800 124.575 144.819 144.819 166.620 166.620 186.863
1.200 167.729 194.985 194.985 224.338 224.338 251.594
1.600 207.279 240.961 240.961 277.235 277.235 310.918
2.000 244.349 284.056 284.056 326.817 326.817 366.524
2.400 279.559 324.987 324.987 373.910 373.910 419.338
3.200 343.814 399.683 399.683 459.851 459.851 515.720
4.000 400.847 465.985 465.985 536.133 536.133 601.270

(2) Das Honorar für Grundleistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen ist nach der Fläche des Planungsgebiets in Hektar und nach der Honorarzone zu berechnen.

(3) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:

  1. ökologisch bedeutsame Strukturen und Schutzgebiete,
  2. Landschaftsbild und Erholungsnutzung,
  3. Nutzungsansprüche,
  4. Anforderungen an die Gestaltung von Landschaft und Freiraum,
  5. Empfindlichkeit gegenüber Umweltbelastungen und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft,
  6. potenzielle Beeinträchtigungsintensität der Maßnahme.

(4) Sind für einen Landschaftspflegerischen Begleitplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Landschaftspflegerische Begleitplan zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet :

  1. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 und 4 mit je bis zu 6 Punkten und
  2. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 5 und 6 mit je bis zu 9 Punkten.

(5) Der Landschaftspflegerische Begleitplan ist anhand der nach Absatz 4 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen:

  1. Honorarzone I: bis zu 16 Punkte,
  2. Honorarzone II: 17 bis 30 Punkte,
  3. Honorarzone III: 31 bis 42 Punkte.

(6) Wird die Größe des Planungsgebiets während der Leistungserbringung geändert, so ist das Honorar für die Leistungsphasen, die bis zur Änderung noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe des Planungsgebiets zu berechnen.

§ 32 Honorare für Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen 20

(1) Für die in § 27 und Anlage 8 genannten Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:

Fläche
in Hektar
Honorarzone I
geringe Anforderungen
Honorarzone II
durchschnittliche Anforderungen
Honorarzone III
hohe Anforderungen
von bis von bis von bis
Euro Euro Euro
5 3.852 7.704 7.704 11.556 11.556 15.408
10 4.802 9.603 9.603 14.405 14.405 19.207
15 5.481 10.963 10.963 16.444 16.444 21.925
20 6.029 12.058 12.058 18.087 18.087 24.116
30 6.906 13.813 13.813 20.719 20.719 27.626
40 7.612 15.225 15.225 22.837 22.837 30.450
50 8.213 16.425 16.425 24.638 24.638 32.851
75 9.433 18.866 18.866 28.298 28.298 37.731
100 10.408 20.816 20.816 31.224 31.224 41.633
150 11.949 23.899 23.899 35.848 35.848 47.798
200 13.165 26.330 26.330 39.495 39.495 52.660
300 15.318 30.636 30.636 45.954 45.954 61.272
400 17.087 34.174 34.174 51.262 51.262 68.349
500 18.621 37.242 37.242 55.863 55.863 74.484
750 21.833 43.666 43.666 65.500 65.500 87.333
1.000 24.507 49.014 49.014 73.522 73.522 98.029
1.500 28.966 57.932 57.932 86.898 86.898 115.864
2.500 36.065 72.131 72.131 108.196 108.196 144.261
5.000 49.288 98.575 98.575 147.863 147.863 197.150
10.000 69.015 138.029 138.029 207.044 207.044 276.058

(2) Das Honorar für Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen ist nach der Fläche des Planungsgebiets in Hektar und nach der Honorarzone zu berechnen.

(3) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:

  1. fachliche Vorgaben,
  2. Differenziertheit des floristischen Inventars oder der Pflanzengesellschaften,
  3. Differenziertheit des faunistischen Inventars,
  4. Beeinträchtigungen oder Schädigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild,
  5. Aufwand für die Festlegung von Zielaussagen sowie für Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen.

(4) Sind für einen Pflege- und Entwicklungsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Pflege- und Entwicklungsplan zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:

  1. das Bewertungsmerkmal gemäß Absatz 3 Nummer 1 mit bis zu 4 Punkten,
  2. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 4 und 5 mit je bis zu 6 Punkten und
  3. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 2 und 3 mit je bis zu 9 Punkten.

(5) Der Pflege- und Entwicklungsplan ist anhand der nach Absatz 4 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen:

  1. Honorarzone I: bis zu 13 Punkte,
  2. Honorarzone II: 14 bis 24 Punkte,
  3. Honorarzone III: 25 bis 34 Punkte.

(6) Wird die Größe des Planungsgebiets während der Leistungserbringung geändert, so ist das Honorar für die Leistungsphasen, die bis zur Änderung noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe des Planungsgebiets zu berechnen.

Teil 3
Objektplanung

Abschnitt 1
Gebäude und Innenräume

§ 33 Besondere Grundlagen des Honorars

(1) Für Grundleistungen bei Gebäuden und Innenräumen sind die Kosten der Baukonstruktion anrechenbar.

(2) Für Grundleistungen bei Gebäuden und Innenräumen sind auch die Kosten für Technische Anlagen, die der Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung er nicht fachlich überwacht,

  1. vollständig anrechenbar bis zu einem Betrag von 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten und
  2. zur Hälfte anrechenbar mit dem Betrag, der 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigt.

(3) Nicht anrechenbar sind insbesondere die Kosten für das Herrichten, für die nichtöffentliche Erschließung sowie für Leistungen zur Ausstattung und zu Kunstwerken, soweit der Auftragnehmer die Leistungen weder plant noch bei der Beschaffung mitwirkt oder ihre Ausführung oder ihren Einbau fachlich überwacht.

§ 34 Leistungsbild Gebäude und Innenräume

(1) Das Leistungsbild Gebäude und Innenräume umfasst Leistungen für Neubauten, Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandsetzungen und Instandhaltungen.

(2) Leistungen für Innenräume sind die Gestaltung oder Erstellung von Innenräumen ohne wesentliche Eingriffe in Bestand oder Konstruktion.

(3) Die Grundleistungen sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 35 bewertet:

  1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit je 2 Prozent für Gebäude und Innenräume,
  2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit je 7 Prozent für Gebäude und Innenräume,
  3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 15 Prozent für Gebäude und Innenräume,
  4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 3 Prozent für Gebäude und 2 Prozent für Innenräume,
  5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 25 Prozent für Gebäude und 30 Prozent für Innenräume,
  6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 10 Prozent für Gebäude und 7 Prozent für Innenräume,
  7. für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 4 Prozent für Gebäude und 3 Prozent für Innenräume,
  8. für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung - Bauüberwachung und Dokumentation) mit 32 Prozent für Gebäude und Innenräume,
  9. für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit je 2 Prozent für Gebäude und Innenräume.

(4) Anlage 10 Nummer 10.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

§ 35 Honorare für Grundleistungen bei Gebäuden und Innenräumen 20

(1) Für die in § 34 und der Anlage 10 Nummer 10.1 genannten Grundleistungen für Gebäude und Innenräume sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:

Anrechenbare
Kosten
in Euro
Honorarzone I
sehr geringe Anforderungen
Honorarzone II
geringe Anforderungen
Honorarzone III
durchschnittliche
Anforderungen
Honorarzone IV
hohe Anforderungen
Honorarzone V
sehr hohe Anforderungen
von bis von bis von bis von bis von bis
Euro Euro Euro Euro Euro
25.000 3.120 3.657 3.657 4.339 4.339 5.412 5.412 6.094 6.094 6.631
35.000 4.217 4.942 4.942 5.865 5.865 7.315 7.315 8.237 8.237 8.962
50.000 5.804 6.801 6.801 8.071 8.071 10.066 10.066 11.336 11.336 12.333
75.000 8.342 9.776 9.776 11.601 11.601 14.469 14.469 16.293 16.293 17.727
100.000 10.790 12.644 12.644 15.005 15.005 18.713 18.713 21.074 21.074 22.928
150.000 15.500 18.164 18.164 21.555 21.555 26.883 26.883 30.274 30.274 32.938
200.000 20.037 23.480 23.480 27.863 27.863 34.751 34.751 39.134 39.134 42.578
300.000 28.750 33.692 33.692 39.981 39.981 49.864 49.864 56.153 56.153 61.095
500.000 45.232 53.006 53.006 62.900 62.900 78.449 78.449 88.343 88.343 96.118
750.000 64.666 75.781 75.781 89.927 89.927 112.156 112.156 126.301 126.301 137.416
1.000.000 83.182 97.479 97.479 115.675 115.675 144.268 144.268 162.464 162.464 176.761
1.500.000 119.307 139.813 139.813 165.911 165.911 206.923 206.923 233.022 233.022 253.527
2.000.000 153.965 180.428 180.428 214.108 214.108 267.034 267.034 300.714 300.714 327.177
3.000.000 220.161 258.002 258.002 306.162 306.162 381.843 381.843 430.003 430.003 467.843
5.000.000 343.879 402.984 402.984 478.207 478.207 596.416 596.416 671.640 671.640 730.744
7.500.000 493.923 578.816 578.816 686.862 686.862 856.648 856.648 964.694 964.694 1.049.587
10.000.000 638.277 747.981 747.981 887.604 887.604 1.107.012 1.107.012 1.246.635 1.246.635 1.356.339
15.000.000 915.129 1.072.416 1.072.416 1.272.601 1.272.601 1.587.176 1.587.176 1.787.360 1.787.360 1.944.648
20.000.000 1.180.414 1.383.298 1.383.298 1.641.513 1.641.513 2.047.281 2.047.281 2.305.496 2.305.496 2.508.380
25.000.000 1.436.874 1.683.837 1.683.837 1.998.153 1.998.153 2.492.079 2.492.079 2.806.395 2.806.395 3.053.358

(2) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen für Gebäude zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:

  1. Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,
  2. Anzahl der Funktionsbereiche,
  3. gestalterische Anforderungen,
  4. konstruktive Anforderungen,
  5. technische Ausrüstung,
  6. Ausbau.

(3) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen für Innenräume zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:

  1. Anzahl der Funktionsbereiche,
  2. Anforderungen an die Lichtgestaltung,
  3. Anforderungen an die Raumzuordnung und Raumproportion,
  4. technische Ausrüstung,
  5. Farb- und Materialgestaltung,
  6. konstruktive Detailgestaltung.

(4) Sind für ein Gebäude Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Gebäude oder der Innenraum zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:

  1. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 2 Nummer 1, 4 bis 6 mit je bis zu 6 Punkten und
  2. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 2 Nummer 2 und 3 mit je bis zu 9 Punkten.

(5) Sind für Innenräume Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Gebäude oder der Innenraum zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:

  1. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 1 bis 4 mit je bis zu 6 Punkten und
  2. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 5 und 6 mit je bis zu 9 Punkten.

(6) Das Gebäude oder der Innenraum ist anhand der nach Absatz 5 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen:

  1. Honorarzone I: bis zu 10 Punkte,
  2. Honorarzone II: 11 bis 18 Punkte,
  3. Honorarzone III: 19 bis 26 Punkte,
  4. Honorarzone IV: 27 bis 34 Punkte,
  5. Honorarzone V: 35 bis 42 Punkte.

(7) Für die Zuordnung zu den Honorarzonen ist die Objektliste der Anlage 10 Nummer 10.2 und Nummer 10.3 zu berücksichtigen.

§ 36 Umbauten und Modernisierungen von Gebäuden und Innenräumen 20

(1) Für Umbauten und Modernisierungen von Gebäuden kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 33 Prozent auf das ermittelte Honorar in Textform vereinbart werden.

(2) Für Umbauten und Modernisierungen von Innenräumen in Gebäuden kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 50 Prozent auf das ermittelte Honorar in Textform vereinbart werden.

§ 37 Aufträge für Gebäude und Freianlagen oder für Gebäude und Innenräume 20

(1) § 11 Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die getrennte Berechnung der Honorare für Freianlagen weniger als 7.500 Euro anrechenbare Kosten ergeben würde.

(2) Werden Grundleistungen für Innenräume in Gebäuden, die neu gebaut, wiederaufgebaut, erweitert oder umgebaut werden, einem Auftragnehmer übertragen, dem auch Grundleistungen für dieses Gebäude nach § 34 übertragen werden, so sind die Grundleistungen für Innenräume bei der Vereinbarung des Honorars für die Grundleistungen am Gebäude zu berücksichtigen. Ein gesondertes Honorar nach § 11 Absatz 1 darf für die Grundleistungen für Innenräume nicht berechnet werden.

Abschnitt 2
Freianlagen

§ 38 Besondere Grundlagen des Honorars

(1) Für Grundleistungen bei Freianlagen sind die Kosten für Außenanlagen anrechenbar, insbesondere für folgende Bauwerke und Anlagen, soweit diese durch den Auftragnehmer geplant oder überwacht werden:

  1. Einzelgewässer mit überwiegend ökologischen und landschaftsgestalterischen Elementen,
  2. Teiche ohne Dämme,
  3. flächenhafter Erdbau zur Geländegestaltung,
  4. einfache Durchlässe und Uferbefestigungen als Mittel zur Geländegestaltung, soweit keine Grundleistungen nach Teil 4 Abschnitt 1 erforderlich sind,
  5. Lärmschutzwälle als Mittel zur Geländegestaltung,
  6. Stützbauwerke und Geländeabstützungen ohne Verkehrsbelastung als Mittel zur Geländegestaltung, soweit keine Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad erforderlich sind,
  7. Stege und Brücken, soweit keine Grundleistungen nach Teil 4 Abschnitt 1 erforderlich sind,
  8. Wege ohne Eignung für den regelmäßigen Fahrverkehr mit einfachen Entwässerungsverhältnissen sowie andere Wege und befestigte Flächen, die als Gestaltungselement der Freianlagen geplant werden und für die keine Grundleistungen nach Teil 3 Abschnitt 3 und 4 erforderlich sind.

(2) Nicht anrechenbar sind für Grundleistungen bei Freianlagen die Kosten für

  1. das Gebäude sowie die in § 33 Absatz 3 genannten Kosten und
  2. den Unter- und Oberbau von Fußgängerbereichen ausgenommen die Kosten für die Oberflächenbefestigung.

§ 39 Leistungsbild Freianlagen

(1) Freianlagen sind planerisch gestaltete Freiflächen und Freiräume sowie entsprechend gestaltete Anlagen in Verbindung mit Bauwerken oder in Bauwerken und landschaftspflegerische Freianlagenplanungen in Verbindung mit Objekten.

(2) § 34 Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Die Grundleistungen bei Freianlagen sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 40 bewertet:

  1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,
  2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 10 Prozent,
  3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 16 Prozent,
  4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 4 Prozent,
  5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 25 Prozent,
  6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 7 Prozent,
  7. für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 3 Prozent,
  8. für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung - Bauüberwachung und Dokumentation) mit 30 Prozent und
  9. für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit 2 Prozent.

(4) Anlage 11 Nummer 11.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

§ 40 Honorare für Grundleistungen bei Freianlagen 20

(1) Für die in § 39 und der Anlage 11 Nummer 11.1 genannten Grundleistungen für Freianlagen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:

Anrechenbare
Kosten
in Euro
Honorarzone I
sehr geringe Anforderungen
Honorarzone II
geringe Anforderungen
Honorarzone III
durchschnittliche
Anforderungen
Honorarzone IV
hohe Anforderungen
Honorarzone V
sehr hohe Anforderungen
von bis von bis von bis von bis von bis
Euro Euro Euro Euro Euro
20.000 3.643 4.348 4.348 5.229 5.229 6.521 6.521 7.403 7.403 8.108
25.000 4.406 5.259 5.259 6.325 6.325 7.888 7.888 8.954 8.954 9.807
30.000 5.147 6.143 6.143 7.388 7.388 9.215 9.215 10.460 10.460 11.456
35.000 5.870 7.006 7.006 8.426 8.426 10.508 10.508 11.928 11.928 13.064
40.000 6.577 7.850 7.850 9.441 9.441 11.774 11.774 13.365 13.365 14.638
50.000 7.953 9.492 9.492 11.416 11.416 14.238 14.238 16.162 16.162 17.701
60.000 9.287 11.085 11.085 13.332 13.332 16.627 16.627 18.874 18.874 20.672
75.000 11.227 13.400 13.400 16.116 16.116 20.100 20.100 22.816 22.816 24.989
100.000 14.332 17.106 17.106 20.574 20.574 25.659 25.659 29.127 29.127 31.901
125.000 17.315 20.666 20.666 24.855 24.855 30.999 30.999 35.188 35.188 38.539
150.000 20.201 24.111 24.111 28.998 28.998 36.166 36.166 41.053 41.053 44.963
200.000 25.746 30.729 30.729 36.958 36.958 46.094 46.094 52.323 52.323 57.306
250.000 31.053 37.063 37.063 44.576 44.576 55.594 55.594 63.107 63.107 69.117
350.000 41.147 49.111 49.111 59.066 59.066 73.667 73.667 83.622 83.622 91.586
500.000 55.300 66.004 66.004 79.383 79.383 99.006 99.006 112.385 112.385 123.088
650.000 69.114 82.491 82.491 99.212 99.212 123.736 123.736 140.457 140.457 153.834
800.000 82.430 98.384 98.384 118.326 118.326 147.576 147.576 167.518 167.518 183.472
1.000.000 99.578 118.851 118.851 142.942 142.942 178.276 178.276 202.368 202.368 221.641
1.250.000 120.238 143.510 143.510 172.600 172.600 215.265 215.265 244.355 244.355 267.627
1.500.000 140.204 167.340 167.340 201.261 201.261 251.011 251.011 284.931 284.931 312.067

(2) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:

  1. Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,
  2. Anforderungen an Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft,
  3. Anzahl der Funktionsbereiche,
  4. gestalterische Anforderungen,
  5. Ver- und Entsorgungseinrichtungen.

(3) Sind für eine Freianlage Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die Freianlage zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:

  1. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 mit je bis zu 8 Punkten,
  2. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 2 Nummer 3 und 5 mit je bis zu 6 Punkten.

(4) Die Freianlage ist anhand der nach Absatz 3 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen:

  1. Honorarzone I: bis zu 8 Punkte,
  2. Honorarzone II: 9 bis 15 Punkte,
  3. Honorarzone III: 16 bis 22 Punkte,
  4. Honorarzone IV: 23 bis 29 Punkte,
  5. Honorarzone V: 30 bis 36 Punkte.

(5) Für die Zuordnung zu den Honorarzonen ist die Objektliste der Anlage 11 Nummer 11.2 zu berücksichtigen.

(6) § 36 Absatz 1 ist für Freianlagen entsprechend anzuwenden.

Abschnitt 3
Ingenieurbauwerke

§ 41 Anwendungsbereich

Ingenieurbauwerke umfassen:

  1. Bauwerke und Anlagen der Wasserversorgung,
  2. Bauwerke und Anlagen der Abwasserentsorgung,
  3. Bauwerke und Anlagen des Wasserbaus ausgenommen Freianlagen nach § 39 Absatz 1,
  4. Bauwerke und Anlagen für Ver- und Entsorgung mit Gasen, Feststoffen und wassergefährdenden Flüssigkeiten, ausgenommen Anlagen der Technischen Ausrüstung nach § 53 Absatz 2,
  5. Bauwerke und Anlagen der Abfallentsorgung,
  6. konstruktive Ingenieurbauwerke für Verkehrsanlagen,
  7. sonstige Einzelbauwerke ausgenommen Gebäude und Freileitungsmaste.

§ 42 Besondere Grundlagen des Honorars

(1) Für Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken sind die Kosten der Baukonstruktion anrechenbar. Die Kosten für die Anlagen der Maschinentechnik, die der Zweckbestimmung des Ingenieurbauwerks dienen, sind anrechenbar, soweit der Auftragnehmer diese plant oder deren Ausführung überwacht.

(2) Für Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken sind auch die Kosten für Technische Anlagen, die der Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung der Auftragnehmer nicht fachlich überwacht,

  1. vollständig anrechenbar bis zum Betrag von 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten und
  2. zur Hälfte anrechenbar mit dem Betrag, der 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigt.

(3) Nicht anrechenbar sind, soweit der Auftragnehmer die Anlagen weder plant noch ihre Ausführung überwacht, die Kosten für

  1. das Herrichten des Grundstücks,
  2. die öffentliche und die nichtöffentliche Erschließung, die Außenanlagen, das Umlegen und Verlegen von Leitungen,
  3. verkehrsregelnde Maßnahmen während der Bauzeit,
  4. die Ausstattung und Nebenanlagen von Ingenieurbauwerken.

§ 43 Leistungsbild Ingenieurbauwerke 20

(1) § 34 Absatz 1 gilt entsprechend. Die Grundleistungen für Ingenieurbauwerke sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 44 bewertet:

  1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent,
  2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 20 Prozent,
  3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 25 Prozent,
  4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 5 Prozent,
  5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 15 Prozent,
  6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 13 Prozent,
  7. für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 4 Prozent,
  8. für die Leistungsphase 8 (Bauoberleitung) mit 15 Prozent,
  9. für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit 1 Prozent.

(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wird die Leistungsphase 2 bei Objekten nach § 41 Nummer 6 und 7, die eine Tragwerksplanung erfordern, mit 10 Prozent bewertet.

(3) Die Vertragsparteien können abweichend von Absatz 1 in Textform vereinbaren, dass

  1. die Leistungsphase 4 mit 5 bis 8 Prozent bewertet wird, wenn dafür ein eigenständiges Planfeststellungsverfahren erforderlich ist,
  2. die Leistungsphase 5 mit 15 bis 35 Prozent bewertet wird, wenn ein überdurchschnittlicher Aufwand an Ausführungszeichnungen erforderlich wird.

(4) Anlage 12 Nummer 12.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

§ 44 Honorare für Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken 20, 20

(1) Für die in § 43 und der Anlage 12 Nummer 12.1 genannten Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:

Anrechenbare
Kosten
in Euro
Honorarzone I
sehr geringe Anforderungen
Honorarzone II
geringe Anforderungen
Honorarzone III
durchschnittliche
Anforderungen
Honorarzone IV
hohe Anforderungen
Honorarzone V
sehr hohe Anforderungen
von bis von bis von bis von bis von bis
Euro Euro Euro Euro Euro
25.000 3.449 4.109 4.109 4.768 4.768 5.428 5.428 6.036 6.036 6.696
35.000 4.475 5.331 5.331 6.186 6.186 7.042 7.042 7.831 7.831 8.687
50.000 5.897 7.024 7.024 8.152 8.152 9.279 9.279 10.320 10.320 11.447
75.000 8.069 9.611 9.611 11.154 11.154 12.697 12.697 14.121 14.121 15.663
100.000 10.079 12.005 12.005 13.932 13.932 15.859 15.859 17.637 17.637 19.564
150.000 13.786 16.422 16.422 19.058 19.058 21.693 21.693 24.126 24.126 26.762
200.000 17.215 20.506 20.506 23.797 23.797 27.088 27.088 30.126 30.126 33.417
300.000 23.534 28.033 28.033 32.532 32.532 37.031 37.031 41.185 41.185 45.684
500.000 34.865 41.530 41.530 48.195 48.195 54.861 54.861 61.013 61.013 67.679
750.000 47.576 56.672 56.672 65.767 65.767 74.863 74.863 83.258 83.258 92.354
1.000.000 59.264 70.594 70.594 81.924 81.924 93.254 93.254 103.712 103.712 115.042
1.500.000 80.998 96.482 96.482 111.967 111.967 127.452 127.452 141.746 141.746 157.230
2.000.000 101.054 120.373 120.373 139.692 139.692 159.011 159.011 176.844 176.844 196.163
3.000.000 137.907 164.272 164.272 190.636 190.636 217.001 217.001 241.338 241.338 267.702
5.000.000 203.584 242.504 242.504 281.425 281.425 320.345 320.345 356.272 356.272 395.192
7.500.000 278.415 331.642 331.642 384.868 384.868 438.095 438.095 487.227 487.227 540.453
10.000.000 347.568 414.014 414.014 480.461 480.461 546.908 546.908 608.244 608.244 674.690
15.000.000 474.901 565.691 565.691 656.480 656.480 747.270 747.270 831.076 831.076 921.866
20.000.000 592.324 705.563 705.563 818.801 818.801 932.040 932.040 1.036.568 1.036.568 1.149.806
25.000.000 702.770 837.123 837.123 971.476 971.476 1.105.829 1.105.829 1.229.848 1.229.848 1.364.201

(2) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:

  1. geologische und baugrundtechnische Gegebenheiten,
  2. technische Ausrüstung und Ausstattung,
  3. Einbindung in die Umgebung oder in das Objektumfeld,
  4. Umfang der Funktionsbereiche oder der konstruktiven oder technischen Anforderungen,
  5. fachspezifische Bedingungen.

(3) Sind für Ingenieurbauwerke Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Objekt zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:

  1. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 mit bis zu 5 Punkten,
  2. das Bewertungsmerkmal gemäß Absatz 2 Nummer 4 mit bis zu 10 Punkten,
  3. das Bewertungsmerkmal gemäß Absatz 2 Nummer 5 mit bis zu 15 Punkten.

(4) Das Ingenieurbauwerk ist anhand der nach Absatz 3 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen:

  1. Honorarzone I: bis zu 10 Punkte,
  2. Honorarzone II: 11 bis 17 Punkte,
  3. Honorarzone III: 18 bis 25 Punkte,
  4. Honorarzone IV: 26 bis 33 Punkte,
  5. Honorarzone V: 34 bis 40 Punkte.

(5) Für die Zuordnung zu den Honorarzonen ist die Objektliste der Anlage 12 Nummer 12.2 zu berücksichtigen.

(6) Für Umbauten und Modernisierungen von Ingenieurbauwerken kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 33 Prozent in Textform vereinbart werden.

Abschnitt 4
Verkehrsanlagen

§ 45 Anwendungsbereich

Verkehrsanlagen sind

  1. Anlagen des Straßenverkehrs ausgenommen selbstständige Rad-, Geh- und Wirtschaftswege und Freianlagen nach § 39 Absatz 1,
  2. Anlagen des Schienenverkehrs,
  3. Anlagen des Flugverkehrs.

§ 46 Besondere Grundlagen des Honorars 20

(1) Für Grundleistungen bei Verkehrsanlagen sind die Kosten der Baukonstruktion anrechenbar. Soweit der Auftragnehmer die Ausstattung von Anlagen des Straßen-, Schienen- und Flugverkehrs einschließlich der darin enthaltenen Entwässerungsanlagen, die der Zweckbestimmung der Verkehrsanlagen dienen, plant oder deren Ausführung überwacht, sind die dadurch entstehenden Kosten anrechenbar.

(2) Für Grundleistungen bei Verkehrsanlagen sind auch die Kosten für Technische Anlagen, die der Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung der Auftragnehmer nicht fachlich überwacht,

  1. vollständig anrechenbar bis zu einem Betrag von 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten und
  2. zur Hälfte anrechenbar mit dem Betrag, der 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigt.

(3) Nicht anrechenbar sind, soweit der Auftragnehmer die Anlagen weder plant noch ihre Ausführung überwacht, die Kosten für

  1. das Herrichten des Grundstücks,
  2. die öffentliche und die nichtöffentliche Erschließung, die Außenanlagen, das Umlegen und Verlegen von Leitungen,
  3. die Nebenanlagen von Anlagen des Straßen-, Schienen- und Flugverkehrs,
  4. verkehrsregelnde Maßnahmen während der Bauzeit.

(4) Für Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 7 und 9 bei Verkehrsanlagen sind

  1. die Kosten für Erdarbeiten einschließlich Felsarbeiten anrechenbar bis zu einem Betrag von 40 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten nach Absatz 1 und
  2. 10 Prozent der Kosten abweichend von den Grundsätzen des Satzes 1, der Absätze 1 bis 4 und der §§ 47 und 48 Ingenieurbauwerke anrechenbar, wenn dem Auftragnehmer für diese Ingenieurbauwerke nicht gleichzeitig Grundleistungen nach § 43 übertragen werden.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Kosten sind für Grundleistungen des § 47 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 7 und 9

  1. bei Straßen, die mehrere durchgehende Fahrspuren mit einer gemeinsamen Entwurfsachse und einer gemeinsamen Entwurfsgradiente haben, wie folgt anteilig anrechenbar:
    1. bei dreistreifigen Straßen zu 85 Prozent,
    2. bei vierstreifigen Straßen zu 70 Prozent und
    3. bei mehr als vierstreifigen Straßen zu 60 Prozent,
  2. bei Gleis- und Bahnsteiganlagen, die zwei Gleise mit einem gemeinsamen Planum haben, zu 90 Prozent anrechenbar. Das Honorar für Gleis- und Bahnsteiganlagen mit mehr als zwei Gleisen oder Bahnsteigen kann frei vereinbart werden.

§ 47 Leistungsbild Verkehrsanlagen

(1) § 34 Absatz 1 gilt entsprechend. Die Grundleistungen für Verkehrsanlagen sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 48 bewertet:

  1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent,
  2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 20 Prozent,
  3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 25 Prozent,
  4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 8 Prozent,
  5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 15 Prozent,
  6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 10 Prozent,
  7. für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 4 Prozent,
  8. für die Leistungsphase 8 (Bauoberleitung) mit 15 Prozent,
  9. für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit 1 Prozent.

(2) Anlage 13 Nummer 13.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

§ 48 Honorare für Grundleistungen bei Verkehrsanlagen 20, 20

(1) Für die in § 47 und der Anlage 13 Nummer 13.1 genannten Grundleistungen bei Verkehrsanlagen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte

Anrechenbare
Kosten
in Euro
Honorarzone I
sehr geringe Anforderungen
Honorarzone II
geringe Anforderungen
Honorarzone III
durchschnittliche
Anforderungen
Honorarzone IV
hohe Anforderungen
Honorarzone V
sehr hohe Anforderungen
von bis von bis von bis von bis von bis
Euro Euro Euro Euro Euro
25.000 3.882 4.624 4.624 5.366 5.366 6.108 6.108 6.793 6.793 7.535
35.000 4.981 5.933 5.933 6.885 6.885 7.837 7.837 8.716 8.716 9.668
50.000 6.487 7.727 7.727 8.967 8.967 10.207 10.207 11.352 11.352 12.592
75.000 8.759 10.434 10.434 12.108 12.108 13.783 13.783 15.328 15.328 17.003
100.000 10.839 12.911 12.911 14.983 14.983 17.056 17.056 18.968 18.968 21.041
150.000 14.634 17.432 17.432 20.229 20.229 23.027 23.027 25.610 25.610 28.407
200.000 18.106 21.567 21.567 25.029 25.029 28.490 28.490 31.685 31.685 35.147
300.000 24.435 29.106 29.106 33.778 33.778 38.449 38.449 42.761 42.761 47.433
500.000 35.622 42.433 42.433 49.243 49.243 56.053 56.053 62.339 62.339 69.149
750.000 48.001 57.178 57.178 66.355 66.355 75.532 75.532 84.002 84.002 93.179
1.000.000 59.267 70.597 70.597 81.928 81.928 93.258 93.258 103.717 103.717 115.047
1.500.000 80.009 95.305 95.305 110.600 110.600 125.896 125.896 140.015 140.015 155.311
2.000.000 98.962 117.881 117.881 136.800 136.800 155.719 155.719 173.183 173.183 192.102
3.000.000 133.441 158.951 158.951 184.462 184.462 209.973 209.973 233.521 233.521 259.032
5.000.000 194.094 231.200 231.200 268.306 268.306 305.412 305.412 339.664 339.664 376.770
7.500.000 262.407 312.573 312.573 362.739 362.739 412.905 412.905 459.212 459.212 509.378
10.000.000 324.978 387.107 387.107 449.235 449.235 511.363 511.363 568.712 568.712 630.840
15.000.000 439.179 523.140 523.140 607.101 607.101 691.062 691.062 768.564 768.564 852.525
20.000.000 543.619 647.546 647.546 751.473 751.473 855.401 855.401 951.333 951.333 1.055.260
25.000.000 641.265 763.860 763.860 886.454 886.454 1.009.049 1.009.049 1.122.213 1.122.213 1.244.808

(2) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:

  1. geologische und baugrundtechnische Gegebenheiten,
  2. technische Ausrüstung und Ausstattung,
  3. Einbindung in die Umgebung oder das Objektumfeld,
  4. Umfang der Funktionsbereiche oder der konstruktiven oder technischen Anforderungen,
  5. fachspezifische Bedingungen.

(3) Sind für Verkehrsanlagen Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Objekt zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:

  1. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 2 Nummer 1, 2 mit bis zu 5 Punkten,
  2. das Bewertungsmerkmal gemäß Absatz 2 Nummer 3 mit bis zu 15 Punkten,
  3. das Bewertungsmerkmal gemäß Absatz 2 Nummer 4 mit bis zu 10 Punkten,
  4. das Bewertungsmerkmal gemäß Absatz 2 Nummer 5 mit bis zu 5 Punkten,

(4) Die Verkehrsanlage ist anhand der nach Absatz 3 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen:

  1. Honorarzone I: bis zu 10 Punkte,
  2. Honorarzone II: 11 bis 17 Punkte,
  3. Honorarzone III: 18 bis 25 Punkte,
  4. Honorarzone IV: 26 bis 33 Punkte,
  5. Honorarzone V: 34 bis 40 Punkte.

(5) Für die Zuordnung zu den Honorarzonen ist die Objektliste der Anlage 13 Nummer 13.2 zu berücksichtigen.

(6) Für Umbauten und Modernisierungen von Verkehrsanlagen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 33 Prozent in Textform vereinbart werden.

Teil 4
Fachplanung

Abschnitt 1
Tragwerksplanung

§ 49 Anwendungsbereich

(1) Leistungen der Tragwerksplanung sind die statische Fachplanung für die Objektplanung Gebäude und Ingenieurbauwerke.

(2) Das Tragwerk bezeichnet das statische Gesamtsystem der miteinander verbundenen, lastabtragenden Konstruktionen, die für die Standsicherheit von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Traggerüsten bei Ingenieurbauwerken maßgeblich sind.

§ 50 Besondere Grundlagen des Honorars 20

(1) Bei Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen sind 55 Prozent der Baukonstruktionskosten und 10 Prozent der Kosten der Technischen Anlagen anrechenbar.

(2) Die Vertragsparteien können bei Gebäuden mit einem hohen Anteil an Kosten der Gründung und der Tragkonstruktionen in Textform vereinbaren, dass die anrechenbaren Kosten abweichend von Absatz 1 nach Absatz 3 ermittelt werden.

(3) Bei Ingenieurbauwerken sind 90 Prozent der Baukonstruktionskosten und 15 Prozent der Kosten der Technischen Anlagen anrechenbar.

(4) Für Traggerüste bei Ingenieurbauwerken sind die Herstellkosten einschließlich der zugehörigen Kosten für Baustelleneinrichtungen anrechenbar. Bei mehrfach verwendeten Bauteilen ist der Neuwert anrechenbar.

(5) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass Kosten von Arbeiten, die nicht in den Absätzen 1 bis 3 erfasst sind, ganz oder teilweise anrechenbar sind, wenn der Auftragnehmer wegen dieser Arbeiten Mehrleistungen für das Tragwerk nach § 51 erbringt.

§ 51 Leistungsbild Tragwerksplanung

(1) Die Grundleistungen der Tragwerksplanung sind für Gebäude und zugehörige bauliche Anlagen sowie für Ingenieurbauwerke nach § 41 Nummer 1 bis 5 in den Leistungsphasen 1 bis 6 sowie für Ingenieurbauwerke nach § 41 Nummer 6 und 7 in den Leistungsphasen 2 bis 6 zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 52 bewertet:

  1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,
  2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 10 Prozent,
  3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 15 Prozent,
  4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 30 Prozent,
  5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 40 Prozent,
  6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 2 Prozent.

(2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 mit 30 Prozent der Honorare des § 52 zu bewerten

  1. im Stahlbetonbau, sofern keine Schalpläne in Auftrag gegeben werden,
  2. im Holzbau mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad.

(3) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 mit 20 Prozent der Honorare des § 52 zu bewerten, sofern nur Schalpläne in Auftrag gegeben werden.

(4) Bei sehr enger Bewehrung kann die Bewertung der Leistungsphase 5 um bis zu 4 Prozent erhöht werden.

(5) Anlage 14 Nummer 14.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen. Für Ingenieurbauwerke nach § 41 Nummer 6 und 7 sind die Grundleistungen der Tragwerksplanung zur Leistungsphase 1 im Leistungsbild der Ingenieurbauwerke gemäß § 43 enthalten.

§ 52 Honorare für Grundleistungen bei Tragwerksplanungen 20, 20

(1) Für die in § 51 und der Anlage 14 Nummer 14.1 genannten Grundleistungen der Tragwerksplanungen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:

Anrechenbare
Kosten
in Euro
Honorarzone I
sehr geringe Anforderungen
Honorarzone II
geringe Anforderungen
Honorarzone III
durchschnittliche
Anforderungen
Honorarzone IV
hohe Anforderungen
Honorarzone V
sehr hohe Anforderungen
von bis von bis von bis von bis von bis
Euro Euro Euro Euro Euro
10.000 1.461 1.624 1.624 2.064 2.064 2.575 2.575 3.015 3.015 3.178
15.000 2.011 2.234 2.234 2.841 2.841 3.543 3.543 4.149 4.149 4.373
25.000 3.006 3.340 3.340 4.247 4.247 5.296 5.296 6.203 6.203 6.537
50.000 5.187 5.763 5.763 7.327 7.327 9.139 9.139 10.703 10.703 11.279
75.000 7.135 7.928 7.928 10.080 10.080 12.572 12.572 14.724 14.724 15.517
100.000 8.946 9.940 9.940 12.639 12.639 15.763 15.763 18.461 18.461 19.455
150.000 12.303 13.670 13.670 17.380 17.380 21.677 21.677 25.387 25.387 26.754
250.000 18.370 20.411 20.411 25.951 25.951 32.365 32.365 37.906 37.906 39.947
350.000 23.909 26.565 26.565 33.776 33.776 42.125 42.125 49.335 49.335 51.992
500.000 31.594 35.105 35.105 44.633 44.633 55.666 55.666 65.194 65.194 68.705
750.000 43.463 48.293 48.293 61.401 61.401 76.578 76.578 89.686 89.686 94.515
1.000.000 54.495 60.550 60.550 76.984 76.984 96.014 96.014 112.449 112.449 118.504
1.250.000 64.940 72.155 72.155 91.740 91.740 114.418 114.418 134.003 134.003 141.218
1.500.000 74.938 83.265 83.265 105.865 105.865 132.034 132.034 154.635 154.635 162.961
2.000.000 93.923 104.358 104.358 132.684 132.684 165.483 165.483 193.808 193.808 204.244
3.000.000 129.059 143.398 143.398 182.321 182.321 227.389 227.389 266.311 266.311 280.651
5.000.000 192.384 213.760 213.760 271.781 271.781 338.962 338.962 396.983 396.983 418.359
7.500.000 264.487 293.874 293.874 373.640 373.640 466.001 466.001 545.767 545.767 575.154
10.000.000 331.398 368.220 368.220 468.166 468.166 583.892 583.892 683.838 683.838 720.660
15.000.000 455.117 505.686 505.686 642.943 642.943 801.873 801.873 939.131 939.131 989.699

(2) Die Honorarzone wird nach dem statisch-konstruktiven Schwierigkeitsgrad anhand der in Anlage 14 Nummer 14.2 dargestellten Bewertungsmerkmale ermittelt.

(3) Sind für ein Tragwerk Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Tragwerk zugeordnet werden kann, so ist für die Zuordnung die Mehrzahl der in den jeweiligen Honorarzonen nach Absatz 2 aufgeführten Bewertungsmerkmale und ihre Bedeutung im Einzelfall maßgebend.

(4) Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 50 Prozent in Textform vereinbart werden.

Abschnitt 2
Technische Ausrüstung

§ 53 Anwendungsbereich

(1) Die Leistungen der Technischen Ausrüstung umfassen die Fachplanungen für Objekte.

(2) Zur Technischen Ausrüstung gehören folgende Anlagengruppen:

  1. Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen,
  2. Wärmeversorgungsanlagen,
  3. Lufttechnische Anlagen,
  4. Starkstromanlagen,
  5. Fernmelde- und informationstechnische Anlagen,
  6. Förderanlagen,
  7. nutzungsspezifische Anlagen und verfahrenstechnische Anlagen,
  8. Gebäudeautomation und Automation von Ingenieurbauwerken.

§ 54 Besondere Grundlagen des Honorars 20

(1) Das Honorar für Grundleistungen bei der Technischen Ausrüstung richtet sich für das jeweilige Objekt im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 nach der Summe der anrechenbaren Kosten der Anlagen jeder Anlagengruppe. Dies gilt für nutzungsspezifische Anlagen nur, wenn die Anlagen funktional gleichartig sind. Anrechenbar sind auch sonstige Maßnahmen für Technische Anlagen.

(2) Umfasst ein Auftrag für unterschiedliche Objekte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 mehrere Anlagen, die unter funktionalen und technischen Kriterien eine Einheit bilden, werden die anrechenbaren Kosten der Anlagen jeder Anlagengruppe zusammengefasst. Dies gilt für nutzungsspezifische Anlagen nur, wenn diese Anlagen funktional gleichartig sind. § 11 Absatz 1 ist nicht anzuwenden.

(3) Umfasst ein Auftrag im Wesentlichen gleiche Anlagen, die unter weitgehend vergleichbaren Bedingungen für im Wesentlichen gleiche Objekte geplant werden, ist die Rechtsfolge des § 11 Absatz 3 anzuwenden. Umfasst ein Auftrag im Wesentlichen gleiche Anlagen, die bereits Gegenstand eines anderen Vertrags zwischen den Vertragsparteien waren, ist die Rechtsfolge des § 11 Absatz 4 anzuwenden.

(4) Nicht anrechenbar sind die Kosten für die nichtöffentliche Erschließung und die Technischen Anlagen in Außenanlagen, soweit der Auftragnehmer diese nicht plant oder ihre Ausführung nicht überwacht.

(5) Werden Teile der Technischen Ausrüstung in Baukonstruktionen ausgeführt, so können die Vertragsparteien in Textform vereinbaren, dass die Kosten hierfür ganz oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten gehören. Satz 1 ist entsprechend für Bauteile der Kostengruppe Baukonstruktionen anzuwenden, deren Abmessung oder Konstruktion durch die Leistung der Technischen Ausrüstung wesentlich beeinflusst wird.

§ 55 Leistungsbild Technische Ausrüstung

(1) Das Leistungsbild Technische Ausrüstung umfasst Grundleistungen für Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandhaltungen und Instandsetzungen. Die Grundleistungen bei der Technischen Ausrüstung sind in neun Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 56 bewertet:

  1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent,
  2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 9 Prozent,
  3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 17 Prozent,
  4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 2 Prozent,
  5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 22 Prozent,
  6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 7 Prozent,
  7. für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 5 Prozent,
  8. für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung - Bauüberwachung) mit 35 Prozent,
  9. für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit 1 Prozent.

(2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 Satz 2 mit einem Abschlag von jeweils 4 Prozent zu bewerten, sofern das Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen oder das Prüfen der Montage- und Werkstattpläne der ausführenden Firmen nicht in Auftrag gegeben wird.

(3) Anlage 15 Nummer 15.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

§ 56 Honorare für Grundleistungen der Technischen Ausrüstung 20, 20

(1) Für die in § 55 und der Anlage 15 Nummer 15.1 genannten Grundleistungen bei einzelnen Anlagen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:

Anrechenbare
Kosten in Euro
Honorarzone I
geringe Anforderungen
Honorarzone II
durchschnittliche Anforderungen
Honorarzone III
hohe Anforderungen
von bis von bis von bis
Euro Euro Euro
5.000 2.132 2.547 2.547 2.990 2.990 3.405
10.000 3.689 4.408 4.408 5.174 5.174 5.893
15.000 5.084 6.075 6.075 7.131 7.131 8.122
25.000 7.615 9.098 9.098 10.681 10.681 12.164
35.000 9.934 11.869 11.869 13.934 13.934 15.869
50.000 13.165 15.729 15.729 18.465 18.465 21.029
75.000 18.122 21.652 21.652 25.418 25.418 28.948
100.000 22.723 27.150 27.150 31.872 31.872 36.299
150.000 31.228 37.311 37.311 43.800 43.800 49.883
250.000 46.640 55.726 55.726 65.418 65.418 74.504
500.000 80.684 96.402 96.402 113.168 113.168 128.886
750.000 111.105 132.749 132.749 155.836 155.836 177.480
1.000.000 139.347 166.493 166.493 195.448 195.448 222.594
1.250.000 166.043 198.389 198.389 232.891 232.891 265.237
1.500.000 191.545 228.859 228.859 268.660 268.660 305.974
2.000.000 239.792 286.504 286.504 336.331 336.331 383.044
2.500.000 285.649 341.295 341.295 400.650 400.650 456.296
3.000.000 329.420 393.593 393.593 462.044 462.044 526.217
3.500.000 371.491 443.859 443.859 521.052 521.052 593.420
4.000.000 412.126 492.410 492.410 578.046 578.046 658.331

(2) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:

  1. Anzahl der Funktionsbereiche,
  2. Integrationsansprüche,
  3. technische Ausgestaltung,
  4. Anforderungen an die Technik,
  5. konstruktive Anforderungen.

(3) Für die Zuordnung zu den Honorarzonen ist die Objektliste der Anlage 15 Nummer 15.2 zu berücksichtigen.

(4) Werden Anlagen einer Gruppe verschiedenen Honorarzonen zugeordnet, so ergibt sich das Honorar nach Absatz 1 aus der Summe der Einzelhonorare. Ein Einzelhonorar wird dabei für alle Anlagen ermittelt, die einer Honorarzone zugeordnet werden. Für die Ermittlung des Einzelhonorars ist zunächst das Honorar für die Anlagen jeder Honorarzone zu berechnen, das sich ergeben würde, wenn die gesamten anrechenbaren Kosten der Anlagengruppe nur der Honorarzone zugeordnet würden, für die das Einzelhonorar berechnet wird. Das Einzelhonorar ist dann nach dem Verhältnis der Summe der anrechenbaren Kosten der Anlagen einer Honorarzone zu den gesamten anrechenbaren Kosten der Anlagengruppe zu ermitteln.

(5) Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 50 Prozent in Textform vereinbart werden.

Teil 5
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 57 Übergangsvorschrift 20

(1) Diese Verordnung ist nicht auf Grundleistungen anzuwenden, die vor dem 17. Juli 2013 vertraglich vereinbart wurden; insoweit bleiben die bisherigen Vorschriften anwendbar.

(2) Die durch die Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 2. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2636) geänderten Vorschriften sind erst auf diejenigen Vertragsverhältnisse anzuwenden, die nach Ablauf des 31. Dezember 2020 begründet worden sind

§ 58 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2732) außer Kraft.


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