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Weitere Fachplanungs- und Beratungsleistungen Anlage 1 20
(zu § 3 Absatz 1)


1.1 Umweltverträglichkeitsstudie

1.1.1 Leistungsbild Umweltverträglichkeitsstudie 20

(1) Die Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien sind in vier Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare in Nummer 1.1.2 bewertet:

  1. für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent,
  2. für die Leistungsphase 2 (Grundlagenermittlung) mit 37 Prozent,
  3. für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent,
  4. für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.

(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:

Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs

Leistungsphase 2: Grundlagenermittlung

Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung

Leistungsphase 4: Abgestimmte Fassung

Darstellen der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung der Umweltverträglichkeitsstudie in Text und Karte einschließlich einer Zusammenfassung.

(3) Im Leistungsbild Umweltverträglichkeitsstudie können insbesondere die Besonderen Leistungen der Anlage 9 Anwendung finden.

1.1.2 Honorare für Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien 20

(1) Für die in Nummer 1.1.1 genannten Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte

Fläche
in Hektar
Honorarzone I
geringe Anforderungen
Honorarzone II
durchschnittliche Anforderungen
Honorarzone III
hohe Anforderungen
von bis von bis von bis
Euro Euro Euro
50 10.176 12.862 12.862 15.406 15.406 18.091
100 14.972 18.923 18.923 22.666 22.666 26.617
150 18.942 23.940 23.940 28.676 28.676 33.674
200 22.454 28.380 28.380 33.994 33.994 39.919
300 28.644 36.203 36.203 43.364 43.364 50.923
400 34.117 43.120 43.120 51.649 51.649 60.653
500 39.110 49.431 49.431 59.209 59.209 69.530
750 50.211 63.461 63.461 76.014 76.014 89.264
1.000 60.004 75.838 75.838 90.839 90.839 106.674
1.500 77.182 97.550 97.550 116.846 116.846 137.213
2.000 92.278 116.629 116.629 139.698 139.698 164.049
2.500 105.963 133.925 133.925 160.416 160.416 188.378
3.000 118.598 149.895 149.895 179.544 179.544 210.841
4.000 141.533 178.883 178.883 214.266 214.266 251.615
5.000 162.148 204.937 204.937 245.474 245.474 288.263
6.000 182.186 230.263 230.263 275.810 275.810 323.887
7.000 201.072 254.133 254.133 304.401 304.401 357.461
8.000 218.466 276.117 276.117 330.734 330.734 388.384
9.000 234.394 296.247 296.247 354.846 354.846 416.700
10.000 249.492 315.330 315.330 377.704 377.704 443.542

(2) Das Honorar für die Erstellung von Umweltverträglichkeitsstudien berechnet sich nach der Gesamtfläche des Untersuchungsraums in Hektar und nach der Honorarzone.

(3) Umweltverträglichkeitsstudien sind folgenden Honorarzonen zuzuordnen:

  1. Honorarzone I (geringe Anforderungen),
  2. Honorarzone II (durchschnittliche Anforderungen),
  3. Honorarzone III (hohe Anforderungen).

(4) Die Zuordnung zu den Honorarzonen ist anhand folgender Bewertungsmerkmale für zu erwartende nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt zu ermitteln:

  1. Bedeutung des Untersuchungsraums für die Schutzgüter im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG),
  2. Ausstattung des Untersuchungsraums mit Schutzgebieten,
  3. Landschaftsbild und -struktur,
  4. Nutzungsansprüche,
  5. Empfindlichkeit des Untersuchungsraums gegenüber Umweltbelastungen und -beeinträchtigungen,
  6. Intensität und Komplexität potenzieller nachteiliger Wirkfaktoren auf die Umwelt.

(5) Sind für eine Umweltverträglichkeitsstudie Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die Umweltverträglichkeitsstudie zugeordnet werden kann, ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 4 zu ermitteln; die Umweltverträglichkeitsstudie ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzuordnen:

  1. Honorarzone I: Umweltverträglichkeitsstudien mit bis zu 16 Punkten,
  2. Honorarzone II: Umweltverträglichkeitsstudien mit 17 bis 30 Punkten,
  3. Honorarzone III: Umweltverträglichkeitsstudien mit 31 bis 42 Punkten.

(6) Bei der Zuordnung einer Umweltverträglichkeitsstudie zu den Honorarzonen werden nach dem Schwierigkeitsgrad der Anforderungen die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:

  1. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 4 Nummer 1 bis 4 mit je bis zu 6 Punkten und
  2. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 4 Nummer 5 und 6 mit je bis zu 9 Punkten.

(7) Wird die Größe des Untersuchungsraums während der Leistungserbringung geändert, so ist das Honorar für die Leistungsphasen, die bis zur Änderung noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe des Untersuchungsraums zu berechnen.

1.2 Bauphysik

1.2.1 Anwendungsbereich 20

(1) Zu den Grundleistungen für Bauphysik gehören:

(2) Wärmeschutz und Energiebilanzierung umfassen den Wärmeschutz von Gebäuden und Ingenieurbauwerken und die fachübergreifende Energiebilanzierung.

(3) Die Bauakustik umfasst den Schallschutz von Objekten zur Erreichung eines regelgerechten Luft- und Trittschallschutzes und zur Begrenzung der von außen einwirkenden Geräusche sowie der Geräusche von Anlagen der Technischen Ausrüstung. Dazu gehört auch der Schutz der Umgebung vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm (Schallimmissionsschutz).

(4) Die Raumakustik umfasst die Beratung zu Räumen mit besonderen raumakustischen Anforderungen.

(5) Die Besonderen Grundlagen der Honorare werden gesondert in den Teilgebieten Wärmeschutz und Energiebilanzierung, Bauakustik, Raumakustik aufgeführt.

1.2.2 Leistungsbild Bauphysik 20

(1) Die Grundleistungen für Bauphysik sind in sieben Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare in Nummer 1.2.3 bewertet:

  1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,
  2. für die Leistungsphase 2 (Mitwirken bei der Vorplanung) mit 20 Prozent,
  3. für die Leistungsphase 3 (Mitwirken bei der Entwurfsplanung) mit 40 Prozent,
  4. für die Leistungsphase 4 (Mitwirken bei der Genehmigungsplanung) mit 6 Prozent,
  5. für die Leistungsphase 5 (Mitwirken bei der Ausführungsplanung) mit 27 Prozent,
  6. für die Leistungsphase 6 (Mitwirken bei der Vorbereitung der Vergabe) mit 2 Prozent,
  7. für die Leistungsphase 7 (Mitwirken bei der Vergabe) mit 2 Prozent.

(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:

Grundleistungen Besondere Leistungen
LPH 1 Grundlagenermittlung
  1. Klären der Aufgabenstellung
  2. Festlegen der Grundlagen, Vorgaben und Ziele
  • Mitwirken bei der Ausarbeitung von Auslobungen und bei Vorprüfungen für Wettbewerbe
  • Bestandsaufnahme bestehender Gebäude, Ermitteln und Bewerten von Kennwerten
  • Schadensanalyse bestehender Gebäude
  • Mitwirken bei Vorgaben für Zertifizierungen
LPH 2 Mitwirkung bei der Vorplanung
  1. Analyse der Grundlagen
  2. Klären der wesentlichen Zusammenhänge von Gebäuden und technischen Anlagen einschließlich Betrachtung von Alternativen
  3. Vordimensionieren der relevanten Bauteile des Gebäudes
  4. Mitwirken beim Abstimmen der fachspezifischen Planungskonzepte der Objektplanung und der Fachplanungen
  5. Erstellen eines Gesamtkonzeptes in Abstimmung mit der Objektplanung und den Fachplanungen
  6. Erstellen von Rechenmodellen, Auflisten der wesentlichen Kennwerte als Arbeitsgrundlage für Objektplanung und Fachplanungen
  • Mitwirken beim Klären von Vorgaben für Fördermaßnahmen und bei deren Umsetzung
  • Mitwirken an Projekt-, Käufer- oder Mieterbaubeschreibungen
  • Erstellen eines fachübergreifenden Bauteilkatalogs
LPH 3 Mitwirkung bei der Entwurfsplanung
  1. Fortschreiben der Rechenmodelle und der wesentlichen Kennwerte für das Gebäude
  2. Mitwirken beim Fortschreiben der Planungskonzepte der Objektplanung und Fachplanung bis zum vollständigen Entwurf
  3. Bemessen der Bauteile des Gebäudes
  4. Erarbeiten von Übersichtsplänen und des Erläuterungsberichtes mit Vorgaben, Grundlagen und Auslegungsdaten
  • Simulationen zur Prognose des Verhaltens von Bauteilen, Räumen, Gebäuden und Freiräumen
LPH 4 Mitwirkung bei der Genehmigungsplanung
  1. Mitwirken beim Aufstellen der Genehmigungsplanung und bei Vorgesprächen mit Behörden
  2. Aufstellen der förmlichen Nachweise
  3. Vervollständigen und Anpassen der Unterlagen
  • Mitwirken bei Vorkontrollen in Zertifizierungsprozessen
  • Mitwirken beim Einholen von Zustimmungen im Einzelfall
LPH 5 Mitwirkung bei der Ausführungsplanung
  1. Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen
  2. Mitwirken bei der Ausführungsplanung durch ergänzende Angaben für die Objektplanung und Fachplanungen
  • Mitwirken beim Prüfen und Anerkennen der Montage- und Werkstattplanung der ausführenden Unternehmen auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung
LPH 6 Mitwirkung bei der Vorbereitung der Vergabe
Beiträge zu Ausschreibungsunterlagen
LPH 7 Mitwirkung bei der Vergabe
Mitwirken beim Prüfen und Bewerten der Angebote auf Erfüllung der Anforderungen
  • Prüfen von Nebenangeboten
LPH 8 Objektüberwachung und Dokumentation
  • Mitwirken bei der Baustellenkontrolle
  • Messtechnisches Überprüfen der Qualität der Bauausführung und von Bauteil- oder Raumeigenschaften
LPH 9 Objektbetreuung
  • Mitwirken bei Audits in Zertifizierungsprozessen

1.2.3 Honorare für Grundleistungen für Wärmeschutz und Energiebilanzierung 20, 20

(1) Das Honorar für die Grundleistungen nach Nummer 1.2.2 Absatz 2 richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Gebäudes gemäß § 33 nach der Honorarzone nach § 35, der das Gebäude zuzuordnen ist, und nach der Honorartafel in Absatz 2.

(2) Für die in Nummer 1.2.2 Absatz 2 genannten Grundleistungen für Wärmeschutz und Energiebilanzierung sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:

Anrechenbare Kosten
in Euro
Honorarzone I
sehr geringe Anforderungen
Honorarzone II
geringe Anforderungen
Honorarzone III
durchschnittliche Anforderungen
Honorarzone IV
hohe Anforderungen
Honorarzone V
sehr hohe Anforderungen
von bis von bis von bis von bis von bis
Euro Euro Euro Euro Euro
250.000 1.757 2.023 2.023 2.395 2.395 2.928 2.928 3.300 3.300 3.566
275.000 1.789 2.061 2.061 2.440 2.440 2.982 2.982 3.362 3.362 3.633
300.000 1.821 2.097 2.097 2.484 2.484 3.036 3.036 3.422 3.422 3.698
350.000 1.883 2.168 2.168 2.567 2.567 3.138 3.138 3.537 3.537 3.822
400.000 1.941 2.235 2.235 2.647 2.647 3.235 3.235 3.646 3.646 3.941
500.000 2.049 2.359 2.359 2.793 2.793 3.414 3.414 3.849 3.849 4.159
600.000 2.146 2.471 2.471 2.926 2.926 3.576 3.576 4.031 4.031 4.356
750.000 2.273 2.617 2.617 3.099 3.099 3.788 3.788 4.270 4.270 4.614
1.000.000 2.440 2.809 2.809 3.327 3.327 4.066 4.066 4.583 4.583 4.953
1.250.000 2.748 3.164 3.164 3.747 3.747 4.579 4.579 5.162 5.162 5.579
1.500.000 3.050 3.512 3.512 4.159 4.159 5.083 5.083 5.730 5.730 6.192
2.000.000 3.639 4.190 4.190 4.962 4.962 6.065 6.065 6.837 6.837 7.388
2.500.000 4.213 4.851 4.851 5.745 5.745 7.022 7.022 7.916 7.916 8.554
3.500.000 5.329 6.136 6.136 7.266 7.266 8.881 8.881 10.012 10.012 10.819
5.000.000 6.944 7.996 7.996 9.469 9.469 11.573 11.573 13.046 13.046 14.098
7.500.000 9.532 10.977 10.977 12.999 12.999 15.887 15.887 17.909 17.909 19.354
10.000.000 12.033 13.856 13.856 16.408 16.408 20.055 20.055 22.607 22.607 24.430
15.000.000 16.856 19.410 19.410 22.986 22.986 28.094 28.094 31.670 31.670 34.224
20.000.000 21.516 24.776 24.776 29.339 29.339 35.859 35.859 40.423 40.423 43.683
25.000.000 26.056 30.004 30.004 35.531 35.531 43.427 43.427 48.954 48.954 52.902

(3) Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 33 Prozent auf das Honorar schriftlich vereinbart werden.

1.2.4 Honorare für Grundleistungen der Bauakustik 20, 20

(1) Für Grundleistungen der Bauakustik sind die Kosten für Baukonstruktionen und Anlagen der Technischen Ausrüstung anrechenbar. Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz kann angemessen berücksichtigt werden.

(2) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass die Kosten für besondere Bauausführungen ganz oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten gehören, wenn hierdurch dem Auftragnehmer ein erhöhter Arbeitsaufwand entsteht.

(3) Für die in Nummer 1.2.2 Absatz 2 genannten Grundleistungen der Bauakustik sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte

Anrechenbare
Kosten
in Euro
Honorarzone I
geringe Anforderungen
Honorarzone II
durchschnittliche Anforderungen
Honorarzone III
hohe Anforderungen
von bis von bis von bis
Euro Euro Euro
250.000 1.729 1.985 1.985 2.284 2.284 2.625
275.000 1.840 2.113 2.113 2.431 2.431 2.794
300.000 1.948 2.237 2.237 2.574 2.574 2.959
350.000 2.156 2.475 2.475 2.847 2.847 3.273
400.000 2.353 2.701 2.701 3.108 3.108 3.573
500.000 2.724 3.127 3.127 3.598 3.598 4.136
600.000 3.069 3.524 3.524 4.055 4.055 4.661
750.000 3.553 4.080 4.080 4.694 4.694 5.396
1.000.000 4.291 4.927 4.927 5.669 5.669 6.516
1.250.000 4.968 5.704 5.704 6.563 6.563 7.544
1.500.000 5.599 6.429 6.429 7.397 7.397 8.503
2.000.000 6.763 7.765 7.765 8.934 8.934 10.270
2.500.000 7.830 8.990 8.990 10.343 10.343 11.890
3.500.000 9.766 11.213 11.213 12.901 12.901 14.830
5.000.000 12.345 14.174 14.174 16.307 16.307 18.746
7.500.000 16.114 18.502 18.502 21.287 21.287 24.470
10.000.000 19.470 22.354 22.354 25.719 25.719 29.565
15.000.000 25.422 29.188 29.188 33.582 33.582 38.604
20.000.000 30.722 35.273 35.273 40.583 40.583 46.652
25.000.000 35.585 40.857 40.857 47.008 47.008 54.037

(4) Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 33 Prozent auf das Honorar schriftlich vereinbart werden.

(5) Die Leistungen der Bauakustik werden den Honorarzonen anhand folgender Bewertungsmerkmale zugeordnet:

  1. Art der Nutzung,
  2. Anforderungen des Immissionsschutzes,
  3. Anforderungen des Emissionsschutzes,
  4. Art der Hüllkonstruktion, Anzahl der Konstruktionstypen,
  5. Art und Intensität der Außenlärmbelastung,
  6. Art und Umfang der Technischen Ausrüstung.

(6) § 52 Absatz 3 ist sinngemäß anzuwenden

(7) Objektliste für die Bauakustik

Die nachstehend aufgeführten Innenräume werden in der Regel den Honorarzonen wie folgt zugeordnet:

Objektliste - Bauakustik Honorarzone
I II III
Wohnhäuser, Heime, Schulen, Verwaltungsgebäude oder Banken mit jeweils durchschnittlicher Technischer Ausrüstung oder entsprechendem Ausbau x
Heime, Schulen, Verwaltungsgebäude mit jeweils überdurchschnittlicher Technischer Ausrüstung oder entsprechendem Ausbau x
Wohnhäuser mit versetzten Grundrissen x
Wohnhäuser mit Außenlärmbelastungen x
Hotels, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt x
Universitäten oder Hochschulen x
Krankenhäuser, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt x
Gebäude für Erholung, Kur oder Genesung x
Versammlungsstätten, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt x
Werkstätten mit schutzbedürftigen Räumen x
Hotels mit umfangreichen gastronomischen Einrichtungen x
Gebäude mit gewerblicher Nutzung oder Wohnnutzung x
Krankenhäuser in bauakustisch besonders ungünstigen Lagen oder mit ungünstiger Anordnung der Versorgungseinrichtungen x
Theater-, Konzert- oder Kongressgebäude x
Tonstudios oder akustische Messräume x

1.2.5 Honorare für Grundleistungen der Raumakustik 20

(1) Das Honorar für jeden Innenraum, für den Grundleistungen zur Raumakustik erbracht werden, richtet sich nach den anrechenbaren Kosten nach Absatz 2, nach der Honorarzone, der der Innenraum zuzuordnen ist, sowie nach der Honorartafel in Absatz 3.

(2) Für Grundleistungen der Raumakustik sind die Kosten für Baukonstruktionen und Technische Ausrüstung sowie die Kosten für die Ausstattung (DIN 276 - 1: 2008-12, Kostengruppe 610) des Innenraums anrechenbar. Die Kosten für die Baukonstruktionen und Technische Ausrüstung werden für die Anrechnung durch den Bruttorauminhalt des Gebäudes geteilt und mit dem Rauminhalt des Innenraums multipliziert. Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz kann angemessen berücksichtigt werden.

(3) Für die in Nummer 1.2.2 Absatz 2 genannten Grundleistungen der Raumakustik sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:

Anrechenbare
Kosten
in Euro
Honorarzone I
sehr geringe Anforderungen
Honorarzone II
geringe Anforderungen
Honorarzone III
durchschnittliche Anforderungen
Honorarzone IV
hohe Anforderungen
Honorarzone V
sehr hohe Anforderungen
von bis von bis von bis von bis von bis
Euro Euro Euro Euro Euro
50.000 1.714 2.226 2.226 2.737 2.737 3.279 3.279 3.790 3.790 4.301
75.000 1.805 2.343 2.343 2.882 2.882 3.452 3.452 3.990 3.990 4.528
100.000 1.892 2.457 2.457 3.021 3.021 3.619 3.619 4.183 4.183 4.748
150.000 2.061 2.676 2.676 3.291 3.291 3.942 3.942 4.557 4.557 5.171
200.000 2.225 2.888 2.888 3.551 3.551 4.254 4.254 4.917 4.917 5.581
250.000 2.384 3.095 3.095 3.806 3.806 4.558 4.558 5.269 5.269 5.980
300.000 2.540 3.297 3.297 4.055 4.055 4.857 4.857 5.614 5.614 6.371
400.000 2.844 3.693 3.693 4.541 4.541 5.439 5.439 6.287 6.287 7.136
500.000 3.141 4.078 4.078 5.015 5.015 6.007 6.007 6.944 6.944 7.881
750.000 3.860 5.011 5.011 6.163 6.163 7.382 7.382 8.533 8.533 9.684
1.000.000 4.555 5.913 5.913 7.272 7.272 8.710 8.710 10.069 10.069 11.427
1.500.000 5.896 7.655 7.655 9.413 9.413 11.275 11.275 13.034 13.034 14.792
2.000.000 7.193 9.338 9.338 11.483 11.483 13.755 13.755 15.900 15.900 18.045
2.500.000 8.457 10.979 10.979 13.501 13.501 16.172 16.172 18.694 18.694 21.217
3.000.000 9.696 12.588 12.588 15.479 15.479 18.541 18.541 21.433 21.433 24.325
4.000.000 12.115 15.729 15.729 19.342 19.342 23.168 23.168 26.781 26.781 30.395
5.000.000 14.474 18.791 18.791 23.108 23.108 27.679 27.679 31.996 31.996 36.313
6.000.000 16.786 21.793 21.793 26.799 26.799 32.100 32.100 37.107 37.107 42.113
7.000.000 19.060 24.744 24.744 30.429 30.429 36.448 36.448 42.133 42.133 47.817
7.500.000 20.184 26.204 26.204 32.224 32.224 38.598 38.598 44.618 44.618 50.638

(4) Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 33 Prozent auf das Honorar in Textform vereinbart werden.

(5) Innenräume werden nach den in Absatz 6 genannten Bewertungsmerkmalen folgenden Honorarzonen zugeordnet:

  1. Honorarzone I: Innenräume mit sehr geringen Anforderungen,
  2. Honorarzone II: Innenräume mit geringen Anforderungen,
  3. Honorarzone III: Innenräume mit durchschnittlichen Anforderungen,
  4. Honorarzone IV: Innenräume mit hohen Anforderungen,
  5. Honorarzone V: Innenräume mit sehr hohen Anforderungen.

(6)Die Leistungen der Raumakustik werden den Honorarzonen anhand folgender Bewertungsmerkmale zugeordnet

  1. Anforderungen an die Einhaltung der Nachhallzeit,
  2. Einhalten eines bestimmten Frequenzganges der Nachhallzeit,
  3. Anforderungen an die räumliche und zeitliche Schallverteilung,
  4. akustische Nutzungsart des Innenraums,
  5. Veränderbarkeit der akustischen Eigenschaften des Innenraums.

(7) Objektliste für die Raumakustik

Die nachstehend aufgeführten Innenräume werden in der Regel den Honorarzonen wie folgt zugeordnet:

Objektliste - Raumakustik

Honorarzone
I II III IV V
Pausenhallen, Spielhallen, Liege- und Wandelhallen x
Großraumbüros x
Unterrichts-, Vortrags- und Sitzungsräume
- bis 500 m3 x
- 500 bis 1.500 m3 x
- über 1.500 m3 x
Filmtheater
- bis 1.000 m3 x
- 1.000 bis 3.000 m3 x
- über 3.000 m3 x
Kirchen
- bis 1.000 m3 x
- 1.000 bis 3.000 m3 x
- über 3.000 m3 x
Sporthallen, Turnhallen
- nicht teilbar, bis 1.000 m3 x
- teilbar, bis 3.000 m3 x
Mehrzweckhallen
- bis 3.000 m3 x
- über 3.000 m3 x
Konzertsäle, Theater, Opernhäuser x
Tonaufnahmeräume, akustische Messräume x
Innenräume mit veränderlichen akustischen Eigenschaften x

(8) § 52 Absatz 3 kann sinngemäß angewendet werden.

1.3 Geotechnik

1.3.1 Anwendungsbereich 20

(1) Die Leistungen für Geotechnik umfassen die Beschreibung und Beurteilung der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse für Gebäude und Ingenieurbauwerke im Hinblick auf das Objekt und die Erarbeitung einer Gründungsempfehlung. Dazu gehört auch die Beschreibung der Wechselwirkung zwischen Baugrund und Bauwerk sowie die Wechselwirkung mit der Umgebung.

(2) Die Leistungen umfassen insbesondere das Festlegen von Baugrundkennwerten und von Kennwerten für rechnerische Nachweise zur Standsicherheit und Gebrauchstauglichkeit des Objektes, die Abschätzung zum Schwankungsbereich des Grundwassers sowie die Einordnung des Baugrunds nach bautechnischen Klassifikationsmerkmalen.

1.3.2 Besondere Grundlagen des Honorars 20

Das Honorar der Grundleistungen richtet sich nach den anrechenbaren Kosten der Tragwerksplanung nach § 50 Absatz 1 bis 3 für das gesamte Objekt aus Bauwerk und Baugrube.

1.3.3 Leistungsbild Geotechnik 20

(1) Grundleistungen umfassen die Beschreibung und Beurteilung der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse sowie die daraus abzuleitenden Empfehlungen für die Gründung einschließlich der Angabe der Bemessungsgrößen für eine Flächen- oder Pfahlgründung, Hinweise zur Herstellung und Trockenhaltung der Baugrube und des Bauwerks, Angaben zur Auswirkung des Bauwerks auf die Umgebung und auf Nachbarbauwerke sowie Hinweise zur Bauausführung. Die Darstellung der Inhalte erfolgt im Geotechnischen Bericht.

(2) Die Grundleistungen werden in folgenden Teilleistungen zusammengefasst und wie folgt in Prozentsätzen der Honorare der Nummer 1.3.4 bewertet:

  1. für die Teilleistung a (Grundlagenermittlung und Erkundungskonzept) mit 15 Prozent,
  2. für die Teilleistung b (Beschreiben der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse) mit 35 Prozent,
  3. für die Teilleistung c (Beurteilung der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse, Empfehlungen, Hinweise, Angaben zur Bemessung der Gründung) mit 50 Prozent.

(3) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:

Grundleistungen Besondere Leistungen
Geotechnischer Bericht
  1. Grundlagenermittlung und Erkundungskonzept
    • Klären der Aufgabenstellung, Ermitteln der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse auf Basis vorhandener Unterlagen
    • Festlegen und Darstellen der erforderlichen Baugrunderkundungen
  2. Beschreiben der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse
    • Auswerten und Darstellen der Baugrunderkundungen sowie der Labor- und Felduntersuchungen
    • Abschätzen des Schwankungsbereichs von Wasserständen und/oder Druckhöhen im Boden
    • Klassifizieren des Baugrunds und Festlegen der Baugrundkennwerte
  3. Beurteilung der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse, Empfehlungen, Hinweise, Angaben zur Bemessung der Gründung
    • Beurteilung des Baugrunds
    • Empfehlung für die Gründung mit Angabe der geotechnischen Bemessungsparameter (zum Beispiel Angaben zur Bemessung einer Flächen- oder Pfahlgründung)
    • Angabe der zu erwartenden Setzungen für die vom Tragwerksplaner im Rahmen der Entwurfsplanung nach § 49 zu erbringenden Grundleistungen
    • Hinweise zur Herstellung und Trockenhaltung der Baugrube und des Bauwerks sowie Angaben zur Auswirkung der Baumaßnahme auf Nachbarbauwerke
    • Allgemeine Angaben zum Erdbau
    • Angaben zur geotechnischen Eignung von Aushubmaterial zur Wiederverwendung bei der betreffenden Baumaßnahme sowie Hinweise zur Bauausführung
  • Beschaffen von Bestandsunterlagen
  • Vorbereiten und Mitwirken bei der Vergabe von
    Aufschlussarbeiten und deren Überwachung
  • Veranlassen von Labor- und Felduntersuchungen
  • Aufstellen von geotechnischen Berechnungen zur Standsicherheit oder Gebrauchstauglichkeit, wie zum Beispiel Setzungs-, Grundbruch- und Geländebruchberechnungen
  • Aufstellen von hydrogeologischen, geohydraulischen und besonderen numerischen Berechnungen
  • Beratung zu Dränanlagen, Anlagen zur Grundwasserabsenkung oder sonstigen ständigen oder bauzeitlichen Eingriffen in das Grundwasser
  • Beratung zu Probebelastungen sowie fachtechnisches Betreuen und Auswerten
  • geotechnische Beratung zu Gründungselementen, Baugruben- oder Hangsicherungen und Erdbauwerken, Mitwirkung bei der Beratung zur Sicherung von Nachbarbauwerken
  • Untersuchungen zur Berücksichtigung dynamischer Beanspruchungen bei der Bemessung des Objekts oder seiner Gründung sowie Beratungsleistungen zur Vermeidung oder Beherrschung von dynamischen Einflüssen
  • Mitwirken bei der Bewertung von Nebenangeboten aus geotechnischer Sicht
  • Mitwirken während der Planung oder Ausführung des Objekts sowie Besprechungs- und Ortstermine
  • geotechnische Freigaben

1.3.4 Honorare Geotechnik 20

(1) Für die in Nummer 1.3.3 Absatz 3 genannten Grundleistungen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:

Anrechenbare Kosten
in Euro
Honorarzone I
sehr geringe Anforderungen
Honorarzone II
geringe Anforderungen
Honorarzone III
durchschnittliche Anforderungen
Honorarzone IV
hohe Anforderungen
Honorarzone V
sehr hohe Anforderungen
von bis von bis von bis von bis von bis
Euro Euro Euro Euro Euro
50.000 789 1.222 1.222 1.654 1.654 2.105 2.105 2.537 2.537 2.970
75.000 951 1.472 1.472 1.993 1.993 2.537 2.537 3.058 3.058 3.579
100.000 1.086 1.681 1.681 2.276 2.276 2.896 2.896 3.491 3.491 4.086
125.000 1.204 1.863 1.863 2.522 2.522 3.210 3.210 3.869 3.869 4.528
150.000 1.309 2.026 2.026 2.742 2.742 3.490 3.490 4207 4207 4.924
200.000 1.494 2.312 2.312 3.130 3.130 3.984 3.984 4.802 4.802 5.621
300.000 1.800 2.786 2.786 3.772 3.772 4.800 4.800 5.786 5.786 6.772
400.000 2054 3.179 3.179 4.304 4.304 5.478 5.478 6.603 6.603 7.728
500.000 2.276 3.522 3.522 4.768 4.768 6.069 6.069 7.315 7.315 8.561
750.000 2.740 4.241 4.241 5.741 5.741 7.307 7.307 8.808 8.808 10.308
1.000.000 3.125 4.836 4.836 6.548 6.548 8.334 8.334 10.045 10.045 11.756
1.500.000 3.765 5.827 5.827 7.889 7.889 10.041 10.041 12.103 12.103 14.165
2.000.000 4.297 6.650 6.650 9.003 9.003 11.459 11.459 13.812 13.812 16.165
3.000.000 5.175 8.009 8.009 10.842 10.842 13.799 13.799 16.633 16.633 19.467
5.000.000 6.535 10.114 10.114 13.693 13.693 17.428 17.428 21.007 21.007 24.586
7.500.000 7.878 12.192 12.192 16.506 16.506 21.007 21.007 25.321 25.321 29.635
10.000.000 8.994 13.919 13.919 18.844 18.844 23.983 23.983 28.909 28.909 33.834
15.000.000 10.839 16.775 16.775 22.711 22.711 28.905 28.905 34.840 34.840 40.776
20.000.000 12.373 19.148 19.148 25.923 25.923 32.993 32.993 39.769 39.769 46.544
25.000.000 13.708 21.215 21.215 28.722 28.722 36.556 36.556 44.063 44.063 51.570

(2) Die Honorarzone wird bei den geotechnischen Grundleistungen auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

  1. Honorarzone I: Gründungen mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere gering setzungsempfindliche Objekte mit einheitlicher Gründungsart bei annähernd regelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit einheitlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;
  2. Honorarzone II: Gründungen mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
  3. Honorarzone III: Gründungen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
  4. Honorarzone IV: Gründungen mit hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
  5. Honorarzone V: Gründungen mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere stark setzungsempfindliche Objekte bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit stark unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche.

(3) § § 52 Absatz 3 ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Aspekte des Grundwassereinflusses auf das Objekt und die Nachbarbebauung sind bei der Festlegung der Honorarzone zusätzlich zu berücksichtigen.

1.4 Ingenieurvermessung

1.4.1 Anwendungsbereich 20

(1) Leistungen der Ingenieurvermessung beziehen das Erfassen raumbezogener Daten über Bauwerke und Anlagen, Grundstücke und Topographie, das Erstellen von Plänen, das Übertragen von Planungen in die Örtlichkeit sowie das vermessungstechnische Überwachen der Bauausführung ein, soweit die Leistungen mit besonderen instrumentellen und vermessungstechnischen Verfahrensanforderungen erbracht werden müssen. Ausgenommen von Satz 1 sind Leistungen, die nach landesrechtlichen Vorschriften für Zwecke der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters durchgeführt werden.

(2) Zur Ingenieurvermessun gehören:

  1. Planungsbegleitende Vermessungen für die Planung und den Entwurf von Gebäuden, Ingenieurbauwerken, Verkehrsanlagen sowie für Flächenplanungen,
  2. Bauvermessung vor und während der Bauausführung und die abschließende Bestandsdokumentation von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen,
  3. sonstige vermessungstechnische Leistungen:

1.4.2 Grundlagen des Honorars bei der Planungsbegleitenden Vermessung 20

(1) Das Honorar für Grundleistungen der Planungsbegleitenden Vermessung richtet sich nach der Summe der Verrechnungseinheiten, der Honorarzone in Nummer 1.4.3 und der Honorartafel in Nummer 1.4.8.

(2) Die Verrechnungseinheiten berechnen sich aus der Größe der aufzunehmenden Flächen und deren Punktdichte. Die Punktdichte beschreibt die durchschnittliche Anzahl der für die Erfassung der planungsrelevanten Daten je Hektar zu messenden Punkte.

(3) Abhängig von der Punktdichte werden die Flächen den nachstehenden Verrechnungseinheiten (VE) je Hektar (ha) zugeordnet:

Flächenklasse 1
(bis 50 Punkte/ha)
40 VE
Flächenklasse 2
(51 - 73 Punkte/ha)
50 VE
Flächenklasse 3
(74 - 100 Punkte/ha)
60 VE
Flächenklasse 4
(101 - 131 Punkte/ha)
70 VE
Flächenklasse 5
(132 - 166 Punkte/ha)
80 VE
Flächenklasse 6
(167 - 203 Punkte/ha)
90 VE
Flächenklasse 7
(204 - 244 Punkte/ha)
100 VE
Flächenklasse 8
(245 - 335 Punkte/ha)
120 VE
Flächenklasse 9
(336 - 494 Punkte/ha)
150 VE
Flächenklasse 10
(495 - 815 Punkte/ha)
200 VE
Flächenklasse 11
(816 - 1.650 Punkte/ha)
300 VE
Flächenklasse 12
(1.651 - 4.000 Punkte/ha)
500 VE
Flächenklasse 13
(4.001 - 9.000 Punkte/ha)
800 VE.

(4) Umfasst ein Auftrag Vermessungen für mehrere Objekte, so werden die Honorare für die Vermessung jedes Objekts getrennt berechnet.

1.4.3 Honorarzonen für Grundleistungen bei der Planungsbegleitenden Vermessung 20

(1) Die Honorarzone wird bei der Planungsbegleitenden Vermessung auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

  1. Qualität der vorhandenen Daten und Kartenunterlagen
    sehr hoch 1 Punkt
    hoch 2 Punkte
    befriedigend 3 Punkte
    kaum ausreichend 4 Punkte
    mangelhaft 5 Punkte
  2. Qualität des vorhandenen geodätischen Raumbezugs
    sehr hoch 1 Punkt
    hoch 2 Punkte
    befriedigend 3 Punkte
    kaum ausreichend 4 Punkte
    mangelhaft 5 Punkte
  3. Anforderungen an die Genauigkeit
    sehr gering 1 Punkt
    gering 2 Punkte
    durchschnittlich 3 Punkte
    hoch 4 Punkte
    sehr hoch 5 Punkte
  4. Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit
    sehr gering 1 bis 2 Punkte
    gering 3 bis 4 Punkte
    durchschnittlich 5 bis 6 Punkte
    hoch 7 bis 8 Punkte
    sehr hoch 9 bis 10 Punkte
  5. Behinderung durch Bebauung und Bewuchs
    sehr gering 1 bis 3 Punkte
    gering 4 bis 6 Punkte
    durchschnittlich 7 bis 9 Punkte
    hoch 10 bis 12 Punkte
    sehr hoch 13 bis 15 Punkte
  6. Behinderung durch Verkehr
    sehr gering 1 bis 3 Punkte
    gering 4 bis 6 Punkte
    durchschnittlich 7 bis 9 Punkte
    hoch 10 bis 12 Punkte
    sehr hoch 13 bis 15 Punkte

(2) Die Honorarzone wird sich aus der Summe der Bewertungspunkte wie folgt:

Honorarzone I bis 13 Punkte
Honorarzone II 14 bis 23 Punkte
Honorarzone III 24 bis 34 Punkte
Honorarzone IV 35 bis 44 Punkte
Honorarzone V 45 bis 55 Punkte.

1.4.4 Leistungsbild Planungsbegleitende Vermessung 20

(1) Das Leistungsbild Planungsbegleitende Vermessung umfasst die Aufnahme planungsrelevanter Daten und die Darstellung in analoger und digitaler Form für die Planung und den Entwurf von Gebäuden, Ingenieurbauwerken, Verkehrsanlagen sowie für Flächenplanungen.

(2) Die Grundleistungen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare der Nummer 1.4.8 Absatz 1 bewertet:

  1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 5 Prozent,
  2. für die Leistungsphase 2 (Geodätischer Raumbezug) mit 20 Prozent,
  3. für die Leistungsphase 3 (Vermessungstechnische Grundlagen) mit 65 Prozent,
  4. für die Leistungsphase 4 (Digitales Geländemodell) mit 10 Prozent.

(3) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:

Grundleistungen Besondere Leistungen
1. Grundlagenermittlung
  1. Einholen von Informationen und Beschaffen von Unterlagen über die Örtlichkeit und das geplante Objekt
  2. Beschaffen vermessungstechnischer Unterlagen und Daten
  3. Ortsbesichtigung
  4. Ermitteln des Leistungsumfangs in Abhängigkeit von den Genauigkeitsanforderungen und dem Schwierigkeitsgrad
  • Schriftliches Einholen von Genehmigungen zum Betreten von Grundstücken, von Bauwerken, zum Befahren von Gewässern und für anordnungsbedürftige Verkehrssicherungsmaßnahmen
2. Geodätischer Raumbezug
  1. Erkunden und Vermarken von Lage- und Höhenfestpunkten
  2. Fertigen von Punktbeschreibungen und Einmessungsskizzen
  3. Messungen zum Bestimmen der Fest- und Passpunkte
  4. Auswerten der Messungen und Erstellen des Koordinaten- und Höhenverzeichnisses
  • Entwurf, Messung und Auswertung von Sondernetzen hoher Genauigkeit
  • Vermarken auf Grund besonderer Anforderungen
  • Aufstellung von Rahmenmessprogrammen
3. Vermessungstechnische Grundlagen
  1. Topographische/morphologische Geländeaufnahme einschließlich Erfassen von Zwangspunkten und planungsrelevanter Objekte
  2. Aufbereiten und Auswerten der erfassten Daten
  3. Erstellen eines digitalen Lagemodells mit ausgewählten planungsrelevanten Höhenpunkten
  4. Übernehmen von Kanälen, Leitungen, Kabeln und unterirdischen Bauwerken aus vorhandenen Unterlagen
  5. Übernehmen des Liegenschaftskatasters
  6. Übernehmen der bestehenden öffentlich-rechtlichen Festsetzungen
  7. Erstellen von Plänen mit Darstellen der
    Situation im Planungsbereich mit ausgewählten planungsrelevanten Höhenpunkten
  8. Liefern der Pläne und Daten in analoger und digitaler Form
  • Maßnahmen für anordnungsbedürftige Verkehrssicherung
  • Orten und Aufmessen des unterirdischen Bestandes
  • Vermessungsarbeiten unter Tage, unter Wasser oder bei Nacht
  • Detailliertes Aufnehmen bestehender Objekte und Anlagen neben der normalen topographischen Aufnahme wie zum Beispiel Fassaden und Innenräume von Gebäuden
  • Ermitteln von Gebäudeschnitten
  • Aufnahmen über den festgelegten Planungsbereich hinaus
  • Erfassen zusätzlicher Merkmale wie zum Beispiel Baumkronen
  • Eintragen von Eigentümerangaben
  • Darstellen in verschiedenen Maßstäben
  • Ausarbeiten der Lagepläne entsprechend der rechtlichen Bedingungen für behördliche Genehmigungsverfahren
  • Übernahme der Objektplanung in ein digitales Lagemodell
4. Digitales Geländemodell
  1. Selektion der die Geländeoberfläche beschreibenden Höhenpunkte und Bruchkanten aus der Geländeaufnahme
  2. Berechnung eines digitalen Geländemodells
  3. Ableitung von Geländeschnitten
  4. Darstellen der Höhen in Punkt-, Raster- oder Schichtlinienform
  5. Liefern der Pläne und Daten in analoger und digitaler Form

1.4.5 Grundlagen des Honorars bei der Bauvermessung 20

(1) Das Honorar für Grundleistungen bei der Bauvermessung richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, der Honorarzone in Nummer 1.4.6 und der Honorartafel in Nummer 1.4.8 Absatz 2.

(2) Anrechenbare Kosten sind die Herstellungskosten des Objekts. Diese werden entsprechend § 4 Absatz 1 und

  1. bei Gebäuden entsprechend § 33,
  2. bei Ingenieurbauwerken entsprechend § 42,
  3. bei Verkehrsanlagen entsprechend § 46

ermittelt. Anrechenbar sind bei Ingenieurbauwerken 100 Prozent, bei Gebäuden und Verkehrsanlagen 80 Prozent der ermittelten Kosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die Nummer 1.4.6 und Nummer 1.4.7 finden keine Anwendung für vermessungstechnische Grundleistungen bei ober- und unterirdischen Leitungen, Tunnel-, Stollen- und Kavernenbauwerken, innerörtlichen Verkehrsanlagen mit überwiegend innerörtlichem Verkehr, bei Geh- und Radwegen sowie Gleis- und Bahnsteiganlagen.

1.4.6 Honorarzonen für Grundleistungen bei der Bauvermessung 20

(1) Die Honorarzone wird bei der Bauvermessung auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

  1. Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit
    sehr gering 1 Punkt
    gering 2 Punkte
    durchschnittlich 3 Punkte
    hoch 4 Punkte
    sehr hoch 5 Punkte
  2. Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs
    sehr gering 1 bis 2 Punkte
    gering 3 bis 4 Punkte
    durchschnittlich 5 bis 6 Punkte
    hoch 7 bis 8 Punkte
    sehr hoch 9 bis 10 Punkte
  3. Behinderung durch den Verkehr
    sehr gering 1 bis 2 Punkte
    gering 3 bis 4 Punkte
    durchschnittlich 5 bis 6 Punkte
    hoch 7 bis 8 Punkte
    sehr hoch 9 bis 10 Punkte
  4. Anforderungen an die Genauigkeit
    sehr gering 1 bis 2 Punkte
    gering 3 bis 4 Punkte
    durchschnittlich 5 bis 6 Punkte
    hoch 7 bis 8 Punkte
    sehr hoch 9 bis 10 Punkte
  5. Anforderungen durch die Geometrie des Objekts
    sehr gering 1 bis 2 Punkte
    gering 3 bis 4 Punkte
    durchschnittlich 5 bis 6 Punkte
    hoch 7 bis 8 Punkte
    sehr hoch 9 bis 10 Punkte
  6. Behinderung durch den Baubetrieb
    sehr gering 1 bis 3 Punkte
    gering 4 bis 6 Punkte
    durchschnittlich 7 bis 9 Punkte
    hoch 10 bis 12 Punkte
    sehr hoch 13 bis 15 Punkte.

(2) Die Honorarzone ergibt sich aus der Summe der Bewertungspunkte wie folgt:

Honorarzone I bis 14 Punkte
Honorarzone II 15 bis 25 Punkte
Honorarzone III 26 bis 37 Punkte
Honorarzone IV 38 bis 48 Punkte
Honorarzone V 49 bis 60 Punkte.

1.4.7 Leistungsbild Bauvermessung 20

(1) Das Leistungsbild Bauvermessung umfasst die Vermessungsleistungen für den Bau und die abschließende Bestandsdokumentation von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen.

(2) Die Grundleistungen werden in fünf Leistungsphasen zusammengefasst und wie folgt in Prozentsätzen der Honorare der Nummer 1.4.8 Absatz 2 bewertet:

  1. für die Leistungsphase 1 (Baugeometrische Beratung) mit 2 Prozent,
  2. für die Leistungsphase 2 (Absteckungsunterlagen) mit 5 Prozent,
  3. für die Leistungsphase 3 (Bauvorbereitende Vermessung) mit 16 Prozent,
  4. für die Leistungsphase 4 (Bauausführungsvermessung) mit 62 Prozent,
  5. für die Leistungsphase 5 (Vermessungstechnische Überwachung der Bauausführung) mit 15 Prozent.

(3) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:

Grundleistungen Besondere Leistungen
1. Baugeometrische Beratung
  1. Ermitteln des Leistungsumfanges in Abhängigkeit vom Projekt
  2. Beraten, insbesondere im Hinblick auf die erforderlichen Genauigkeiten und zur Konzeption eines Messprogramms
  3. Festlegen eines für alle Beteiligten verbindlichen Maß-, Bezugs- und Benennungssystems
  • Erstellen von vermessungstechnischen Leistungsbeschreibungen
  • Erarbeiten von Organisationsvorschlägen über Zuständigkeiten, Verantwortlichkeit und Schnittstellen der Objektvermessung
  • Erstellen von Messprogrammen für Bewegungs- und Deformationsmessungen einschließlich Vorgaben für die Baustelleneinrichtung
2. Absteckungsunterlagen
  1. Berechnen der Detailgeometrie anhand der Ausführungsplanung, Erstellen eines Absteckungsplanes und Berechnen von Absteckungsdaten einschließlich Aufzeigen von Widersprüchen (Absteckungsunterlagen)
  • Durchführen von zusätzlichen Aufnahmen und ergänzenden Berechnungen, falls keine qualifizierten Unterlagen aus der Leistungsphase vermessungstechnische Grundlagen vorliegen
  • Durchführen von Optimierungsberechnungen im Rahmen der Baugeometrie (zum Beispiel Flächennutzung, Abstandsflächen)
  • Erarbeitung von Vorschlägen zur Beseitigung von Widersprüchen bei der Verwendung von Zwangspunkten (zum Beispiel bauordnungsrechtliche Vorgaben)
3. Bauvorbereitende Vermessung
  1. Prüfen und Ergänzen des bestehenden Festpunktfelds
  2. Zusammenstellung und Aufbereitung der Absteckungsdaten
  3. Absteckung: Übertragen der Projektgeometrie (Hauptpunkte) und des Baufelds in die Örtlichkeit
  4. Übergabe der Lage- und Höhenfestpunkte, der Hauptpunkte und der Absteckungsunterlagen an das bauausführende Unternehmen
  • Absteckung auf besondere Anforderungen (zum Beispiel Archäologie, Ausholzung, Grobabsteckung, Kampfmittelräumung)
4. Bauausführungsvermessung
  1. Messungen zur Verdichtung des Lage- und Höhenfestpunktfeldes
  2. Messungen zur Überprüfung und Sicherung von Fest- und Achspunkten
  3. Baubegleitende Absteckungen der geometriebestimmenden Bauwerkspunkte nach Lage und Höhe
  4. Messungen zur Erfassung von Bewegungen und Deformationen des zu erstellenden Objekts an konstruktiv bedeutsamen Punkten
  5. Baubegleitende Eigenüberwachungsmessungen und deren Dokumentation
  6. Fortlaufende Bestandserfassung während der Bauausführung als Grundlage für den Bestandplan
  • Erstellen und Konkretisieren des Messprogramms
  • Absteckungen unter Berücksichtigung von belastungs- und fertigungstechnischen Verformungen
  • Prüfen der Maßgenauigkeit von Fertigteilen
  • Aufmaß von Bauleistungen, soweit besondere vermessungstechnische Leistungen gegeben sind
  • Ausgabe von Baustellenbestandsplänen während der Bauausführung
  • Fortführen der vermessungstechnischen Bestandspläne nach Abschluss der Grundleistungen
  • Herstellen von Bestandsplänen
5. Vermessungstechnische Überwachung der Bauausführung
  1. Kontrollieren der Bauausführung durch stichprobenartige Messungen an Schalungen und entstehenden Bauteilen (Kontrollmessungen)
  2. Fertigen von Messprotokollen
  3. Stichprobenartige Bewegungs- und Deformationsmessungen an konstruktiv bedeutsamen Punkten des zu erstellenden Objekts
  • Prüfen der Mengenermittlungen
  • Beratung zu langfristigen vermessungstechnischen Objektüberwachungen im Rahmen der Ausführungskontrolle baulicher Maßnahmen und deren Durchführung
  • Vermessungen für die Abnahme von Bauleistungen, soweit besondere vermessungstechnische Anforderungen gegeben sind

(4) Die Leistungsphase 4 ist abweichend von Absatz 2 bei Gebäuden mit 45 bis 62 Prozent zu bewerten.

1.4.8 Honorare für Grundleistungen bei der Ingenieurvermessung 20

(1) Für die in Nummer 1.4.4 Absatz 3 genannten Grundleistungen der Planungsbegleitenden Vermessung sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:

Verrechnungseinheiten Honorarzone I
sehr geringe Anforderungen
Honorarzone II
geringe Anforderungen
Honorarzone III
durchschnittliche Anforderungen
Honorarzone IV
hohe Anforderungen
Honorarzone V
sehr hohe Anforderungen
von bis von bis von bis von bis von bis
Euro Euro Euro Euro Euro
6 658 777 777 914 914 1.051 1.051 1.170 1.170 1.289
20 953 1.123 1.123 1.306 1.306 1.489 1.489 1.659 1.659 1.828
50 1.480 1.740 1.740 2.000 2.000 2.260 2.260 2.520 2.520 2.780
103 2.225 2.616 2.616 3.007 3.007 3.399 3.399 3.790 3.790 4.182
188 3.325 3.826 3.826 4.327 4.327 4.829 4.829 5.330 5.330 5.831
278 4.320 4.931 4.931 5.542 5.542 6.153 6.153 6.765 6.765 7.376
359 5.156 5.826 5.826 6.547 6.547 7.217 7.217 7.939 7.939 8.609
435 5.881 6.656 6.656 7.437 7.437 8.212 8.212 8.994 8.994 9.768
506 6.547 7.383 7.383 8.219 8.219 9.055 9.055 9.892 9.892 10.728
659 7.867 8.859 8.859 9.815 9.815 10.809 10.809 11.765 11.765 12.757
822 9.187 10.299 10.299 11.413 11.413 12.513 12.513 13.625 13.625 14.737
1.105 11.332 12.667 12.667 14.002 14.002 15.336 15.336 16.672 16.672 18.006
1.400 13.525 14.977 14.977 16.532 16.532 18.086 18.086 19.642 19.642 21.196
2.033 17.714 19.597 19.597 21.592 21.592 23.586 23.586 25.582 25.582 27.576
2.713 21.894 24.217 24.217 26.652 26.652 29.086 29.086 31.522 31.522 33.956
3.430 26.074 28.837 28.837 31.712 31.712 34.586 34.586 37.462 37.462 40.336
4.949 34.434 38.077 38.077 41.832 41.832 45.586 45.586 49.342 49.342 53.096
7.385 46.974 51.937 51.937 57.012 57.012 62.086 62.086 67.162 67.162 72.236
11.726 67.874 75.037 75.037 82.312 82.312 89.586 89.586 96.862 96.862 104.136

(2) Für die in Nummer 1.4.7 Absatz 3 genannten Grundleistungen der Bauvermessung sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte

Anrechenbare Kosten
in Euro
Honorarzone I
sehr geringe Anforderungen
Honorarzone II
geringe Anforderungen
Honorarzone III
durchschnittliche Anforderungen
Honorarzone IV
hohe Anforderungen
Honorarzone V
sehr hohe Anforderungen
von bis von bis von bis von bis von bis
Euro Euro Euro Euro Euro
50.000 4.282 4.782 4.782 5.283 5.283 5.839 5.839 6.339 6.339 6.840
75.000 4.648 5.191 5.191 5.734 5.734 6.338 6.338 6.881 6.881 7.424
100.000 5.002 5.586 5.586 6.171 6.171 6.820 6.820 7.405 7.405 7.989
150.000 5.684 6.349 6.349 7.013 7.013 7.751 7.751 8.416 8.416 9.080
200.000 6.344 7.086 7.086 7.827 7.827 8.651 8.651 9.393 9.393 10.134
250.000 6.987 7.804 7.804 8.621 8.621 9.528 9.528 10.345 10.345 11.162
300.000 7.618 8.508 8.508 9.399 9.399 10.388 10.388 11.278 11.278 12.169
400.000 8.848 9.883 9.883 10.917 10.917 12.066 12.066 13.100 13.100 14.134
500.000 10.048 11.222 11.222 12.397 12.397 13.702 13.702 14.876 14.876 16.051
600.000 11.223 12.535 12.535 13.847 13.847 15.304 15.304 16.616 16.616 17.928
750.000 12.950 14.464 14.464 15.978 15.978 17.659 17.659 19.173 19.173 20.687
1.000.000 15.754 17.596 17.596 19.437 19.437 21.483 21.483 23.325 23.325 25.166
1.500.000 21.165 23.639 23.639 26.113 26.113 28.862 28.862 31.336 31.336 33.810
2.000.000 26.393 29.478 29.478 32.563 32.563 35.990 35.990 39.075 39.075 42.160
2.500.000 31.488 35.168 35.168 38.849 38.849 42.938 42.938 46.619 46.619 50.299
3.000.000 36.480 40.744 40.744 45.008 45.008 49.745 49.745 54.009 54.009 58.273
4.000.000 46.224 51.626 51.626 57.029 57.029 63.032 63.032 68.435 68.435 73.838
5.000.000 55.720 62.232 62.232 68.745 68.745 75.981 75.981 82.494 82.494 89.007
7.500.000 78.690 87.888 87.888 97.085 97.085 107.305 107.305 116.502 116.502 125.700
10.000.000 100.876 112.667 112.667 124.458 124.458 137.559 137.559 149.350 149.350 161.140

1.4.9 Sonstige vermessungstechnische Leistungen 20

Für sonstige vermessungstechnische Leistungen nach Nummer 1.4.1 kann ein Honorar abweichend von den Grundsätzen gemäß Nummer 1.4 vereinbart werden.

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Grundleistungen im Leistungsbild Flächennutzungsplan Anlage 2
(zu § 18 Absatz 2)

Das Leistungsbild Flächennutzungsplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen:

1. Leistungsphase 1: Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen

  1. Zusammenstellen und Werten des vorhandenen Grundlagenmaterials
  2. Erfassen der abwägungsrelevanten Sachverhalte
  3. Ortsbesichtigungen
  4. Festlegen ergänzender Fachleistungen und Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer fachlich Beteiligter, soweit notwendig
  5. Analysieren und Darstellen des Zustandes des Plangebiets, soweit für die Planung von Bedeutung und abwägungsrelevant, unter Verwendung hierzu vorliegender Fachbeiträge
  6. Mitwirken beim Festlegen von Zielen und Zwecken der Planung
  7. Erarbeiten des Vorentwurfes in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für die frühzeitigen Beteiligungen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs
  8. Darlegen der wesentlichen Auswirkungen der Planung
  9. Berücksichtigen von Fachplanungen
  10. Mitwirken an der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung einschließlich Erörterung der Planung
  11. Mitwirken an der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind
  12. Mitwirken an der frühzeitigen Abstimmung mit den Nachbargemeinden
  13. Abstimmen des Vorentwurfes für die frühzeitigen Beteiligungen in der vorgeschriebenen Fassung mit der Gemeinde

2. Leistungsphase 2: Entwurf zur öffentlichen Auslegung

  1. Erarbeiten des Entwurfes in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs
  2. Mitwirken an der Öffentlichkeitsbeteiligung
  3. Mitwirken an der Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind
  4. Mitwirken an der Abstimmung mit den Nachbargemeinden
  5. Mitwirken bei der Abwägung der Gemeinde zu Stellungnahmen aus frühzeitigen Beteiligungen
  6. Abstimmen des Entwurfs mit der Gemeinde

3. Leistungsphase 3: Plan zur Beschlussfassung

  1. Erarbeiten des Planes in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für den Beschluss durch die Gemeinde
  2. Mitwirken bei der Abwägung der Gemeinde zu Stellungnahmen
  3. Erstellen des Planes in der durch Beschluss der Gemeinde aufgestellten Fassung.

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Grundleistungen im Leistungsbild Bebauungsplan Anlage 3
(zu § 19 Absatz 2)

Das Leistungsbild Bebauungsplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen:

1. Leistungsphase 1: Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen

  1. Zusammenstellen und Werten des vorhandenen Grundlagenmaterials
  2. Erfassen der abwägungsrelevanten Sachverhalte
  3. Ortsbesichtigungen
  4. Festlegen ergänzender Fachleistungen und Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer fachlich Beteiligter, soweit notwendig
  5. Analysieren und Darstellen des Zustandes des Plangebiets, soweit für die Planung von Bedeutung und abwägungsrelevant, unter Verwendung hierzu vorliegender Fachbeiträge
  6. Mitwirken beim Festlegen von Zielen und Zwecken der Planung
  7. Erarbeiten des Vorentwurfes in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für die frühzeitigen Beteiligungen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs
  8. Darlegen der wesentlichen Auswirkungen der Planung
  9. Berücksichtigen von Fachplanungen
  10. Mitwirken an der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung einschließlich Erörterung der Planung
  11. Mitwirken an der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind
  12. Mitwirken an der frühzeitigen Abstimmung mit den Nachbargemeinden
  13. Abstimmen des Vorentwurfes für die frühzeitigen Beteiligungen in der vorgeschriebenen Fassung mit der Gemeinde

2. Leistungsphase 2: Entwurf zur öffentlichen Auslegung

  1. Erarbeiten des Entwurfes in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs
  2. Mitwirken an der Öffentlichkeitsbeteiligung
  3. Mitwirken an der Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind
  4. Mitwirken an der Abstimmung mit den Nachbargemeinden
  5. Mitwirken bei der Abwägung der Gemeinde zu Stellungnahmen aus frühzeitigen Beteiligungen
  6. Abstimmen des Entwurfs mit der Gemeinde

3. Leistungsphase 3: Plan zur Beschlussfassung

  1. Erarbeiten des Planes in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für den Beschluss durch die Gemeinde
  2. Mitwirken bei der Abwägung der Gemeinde zu Stellungnahmen
  3. Erstellen des Planes in der durch Beschluss der Gemeinde aufgestellten Fassung.

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Grundleistungen im Leistungsbild Landschaftsplan Anlage 4
(zu § 23 Absatz 2)

Das Leistungsbild Landschaftsplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen:

1. Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs

  1. Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten planungsrelevanten Unterlagen
  2. Ortsbesichtigungen
  3. Abgrenzen des Planungsgebiets
  4. Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen
  5. Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen
  6. Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge

2. Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsgrundlagen

  1. Ermitteln und Beschreiben der planungsrelevanten Sachverhalte auf Grundlage vorhandener Unterlagen und Daten
  2. Landschaftsbewertung nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
  3. Bewerten von Flächen und Funktionen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes hinsichtlich ihrer Eignung, Leistungsfähigkeit, Empfindlichkeit und Vorbelastung
  4. Bewerten geplanter Eingriffe in Natur und Landschaft
  5. Feststellen von Nutzungs- und Zielkonflikten
  6. Zusammenfassendes Darstellen der Erfassung und Bewertung

3. Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung

  1. Formulieren von örtlichen Zielen und Grundsätzen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft einschließlich Erholungsvorsorge
  2. Darlegen der angestrebten Flächenfunktionen und Flächennutzungen sowie der örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Umsetzung der konkretisierten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege
  3. Erarbeiten von Vorschlägen zur Übernahme in andere Planungen, insbesondere in die Bauleitpläne
  4. Hinweise auf Folgeplanungen und -maßnahmen
  5. Mitwirken bei der Beteiligung der nach den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbände
  6. Mitwirken bei der Abstimmung der Vorläufigen Fassung mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde
  7. Abstimmen der Vorläufigen Fassung mit dem Auftraggeber

4. Leistungsphase 4: Abgestimmte Fassung

Darstellen des Landschaftsplans in der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung in Text und Karte.

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Grundleistungen im Leistungsbild Grünordnungsplan Anlage 5
(zu § 24 Absatz 2)

Das Leistungsbild Grünordnungsplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen:

1. Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs

  1. Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten planungsrelevanten Unterlagen
  2. Ortsbesichtigungen
  3. Abgrenzen des Planungsgebiets
  4. Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen
  5. Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen
  6. Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge

2. Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsgrundlagen

  1. Ermitteln und Beschreiben der planungsrelevanten Sachverhalte auf Grundlage vorhandener Unterlagen und Daten
  2. Bewerten der Landschaft nach den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge
  3. Zusammenfassendes Darstellen der Bestandsaufnahme und Bewertung in Text und Karte

3. Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung

  1. Lösen der Planungsaufgabe und Erläutern der Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen in Text und Karte
  2. Darlegen der angestrebten Flächenfunktionen und Flächennutzungen
  3. Darlegen von Gestaltungs-, Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
  4. Vorschläge zur Übernahme in andere Planungen, insbesondere in die Bauleitplanung
  5. Mitwirken bei der Abstimmung der vorläufigen Fassung mit der für den Naturschutz zuständigen Behörde
  6. Bearbeiten der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung
    aa) Ermitteln und Bewerten der durch die Planung zu erwartenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach Art, Umfang, Ort und zeitlichem Ablauf
    bb) Erarbeiten von Lösungen zur Vermeidung oder Verminderung erheblicher Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes in Abstimmung mit den an der Planung fachlich Beteiligten
    cc) Ermitteln der unvermeidbaren Beeinträchtigungen
    dd) Vergleichendes Gegenüberstellen von unvermeidbaren Beeinträchtigungen und Ausgleich und Ersatz einschließlich Darstellen verbleibender, nicht ausgleichbarer oder ersetzbarer Beeinträchtigungen
    ee) Darstellen und Begründen von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere Ausgleichs-, Ersatz-, Gestaltungs- und Schutzmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Unterhaltung und rechtlichen Sicherung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
    ff) Integrieren ergänzender, zulassungsrelevanter Regelungen und Maßnahmen auf Grund des Natura 2000-Gebietsschutzes und der Vorschriften zum besonderen Artenschutz auf Grundlage vorhandener Unterlagen

4. Leistungsphase 4: Abgestimmte Fassung

Darstellen des Grünordnungsplans oder Landschaftsplanerischen Fachbeitrags in der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung in Text und Karte.

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Grundleistungen im Leistungsbild Landschaftsrahmenplan Anlage 6
(zu § 25 Absatz 2)

Das Leistungsbild Landschaftsrahmenplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen:

1. Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs

  1. Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten planungsrelevanten Unterlagen
  2. Ortsbesichtigungen
  3. Abgrenzen des Planungsgebiets
  4. Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen
  5. Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen
  6. Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge

2. Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsgrundlagen

  1. Ermitteln und Beschreiben der planungsrelevanten Sachverhalte auf Grundlage vorhandener Unterlagen und Daten
  2. Landschaftsbewertung nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
  3. Bewerten von Flächen und Funktionen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes hinsichtlich ihrer Eignung, Leistungsfähigkeit, Empfindlichkeit und Vorbelastung
  4. Bewerten geplanter Eingriffe in Natur und Landschaft
  5. Feststellen von Nutzungs- und Zielkonflikten
  6. Zusammenfassendes Darstellen der Erfassung und Bewertung

3. Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung

  1. Lösen der Planungsaufgabe und
  2. Erläutern der Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen in Text und Karte
    Zu Buchstabe a) und b) gehören:
    aa) Erstellen des Zielkonzepts
    bb) Umsetzen des Zielkonzepts durch Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft und durch Artenhilfsmaßnahmen für ausgewählte Tier- und Pflanzenarten
    cc) Vorschläge zur Übernahme in andere Planungen, insbesondere in Regionalplanung, Raumordnung und Bauleitplanung
    dd) Mitwirken bei der Abstimmung der vorläufigen Fassung mit der für den Naturschutz zuständigen Behörde
    ee) Abstimmen der Vorläufigen Fassung mit dem Auftraggeber

4. Leistungsphase 4: Abgestimmte Fassung

Darstellen des Landschaftsrahmenplans in der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung in Text und Karte.

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Grundleistungen im Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan Anlage 7
(zu § 26 Absatz 2)

Das Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen:

1. Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs

  1. Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten planungsrelevanten Unterlagen
  2. Ortsbesichtigungen
  3. Abgrenzen des Planungsgebiets anhand der planungsrelevanten Funktionen
  4. Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen
  5. Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen
  6. Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge

2. Leistungsphase 2: Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen

  1. Bestandsaufnahme:
    Erfassen von Natur und Landschaft jeweils einschließlich des rechtlichen Schutzstatus und fachplanerischer
    Festsetzungen und Ziele für die Naturgüter auf Grundlage vorhandener Unterlagen und örtlicher Erhebungen
  2. Bestandsbewertung:
    aa) Bewerten der Leistungsfähigkeit und Empfindlichkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
    bb) Bewerten der vorhandenen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft (Vorbelastung)
    cc) Zusammenfassendes Darstellen der Ergebnisse als Grundlage für die Erörterung mit dem Auftraggeber

3. Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung

  1. Konfliktanalyse
  2. Ermitteln und Bewerten der durch das Vorhaben zu erwartenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach Art, Umfang, Ort und zeitlichem Ablauf
  3. Konfliktminderung
  4. Erarbeiten von Lösungen zur Vermeidung oder Verminderung erheblicher Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes in Abstimmung mit den an der Planung fachlich Beteiligten
  5. Ermitteln der unvermeidbaren Beeinträchtigungen
  6. Erarbeiten und Begründen von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere Ausgleichs-, Ersatz- und Gestaltungsmaßnahmen sowie von Angaben zur Unterhaltung dem Grunde nach und Vorschläge zur rechtlichen Sicherung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
  7. Integrieren von Maßnahmen auf Grund des Natura 2000-Gebietsschutzes sowie auf Grund der Vorschriften zum besonderen Artenschutz und anderer Umweltfachgesetze auf Grundlage vorhandener Unterlagen und Erarbeiten eines Gesamtkonzepts
  8. Vergleichendes Gegenüberstellen von unvermeidbaren Beeinträchtigungen und Ausgleich und Ersatz einschließlich Darstellen verbleibender, nicht ausgleichbarer oder ersetzbarer Beeinträchtigungen
  9. Kostenermittlung nach Vorgaben des Auftraggebers
  10. Zusammenfassendes Darstellen der Ergebnisse in Text und Karte
  11. Mitwirken bei der Abstimmung mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde
  12. Abstimmen der Vorläufigen Fassung mit dem Auftraggeber

4. Leistungsphase 4: Abgestimmte Fassung

Darstellen des Landschaftspflegerischen Begleitplans in der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung in Text und Karte.

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Grundleistungen im Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan Anlage 8
(zu § 27 Absatz 2)

Das Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen:

1. Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs

  1. Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten planungsrelevanten Unterlagen
  2. Ortsbesichtigungen
  3. Abgrenzen des Planungsgebiets anhand der planungsrelevanten Funktionen
  4. Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen
  5. Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen
  6. Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge

2. Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsgrundlagen

  1. Ermitteln und Beschreiben der planungsrelevanten Sachverhalte auf Grund vorhandener Unterlagen
  2. Auswerten und Einarbeiten von Fachbeiträgen
  3. Bewerten der Bestandsaufnahmen einschließlich vorhandener Beeinträchtigungen sowie der abiotischen Faktoren hinsichtlich ihrer Standort- und Lebensraumbedeutung nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes
  4. Beschreiben der Zielkonflikte mit bestehenden Nutzungen
  5. Beschreiben des zu erwartenden Zustands von Arten und ihren Lebensräumen (Zielkonflikte mit geplanten Nutzungen)
  6. Überprüfen der festgelegten Untersuchungsinhalte
  7. Zusammenfassendes Darstellen von Erfassung und Bewertung in Text und Karte

3. Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung

  1. Lösen der Planungsaufgabe und Erläutern der Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen in Text und Karte
  2. Formulieren von Zielen zum Schutz, zur Pflege, zur Erhaltung und Entwicklung von Arten, Biotoptypen und naturnahen Lebensräumen bzw. Standortbedingungen
  3. Erfassen und Darstellen von Flächen, auf denen eine Nutzung weiter betrieben werden soll und von Flächen, auf denen regelmäßig Pflegemaßnahmen durchzuführen sind sowie von Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Standortverhältnisse und zur Änderung der Biotopstruktur
  4. Erarbeiten von Vorschlägen für Maßnahmen zur Förderung bestimmter Tier- und Pflanzenarten, zur Lenkung des Besucherverkehrs, für die Durchführung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und für Änderungen von Schutzzweck und -zielen sowie Grenzen von Schutzgebieten
  5. Erarbeiten von Hinweisen für weitere wissenschaftliche Untersuchungen (Monitoring), Folgeplanungen und Maßnahmen
  6. Kostenermittlung
  7. Abstimmen der Vorläufigen Fassung mit dem Auftraggeber

4. Leistungsphase 4: Abgestimmte Fassung

Darstellen des Pflege- und Entwicklungsplans in der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung in Text und Karte.

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Besondere Leistungen zur Flächenplanung Anlage 9
(zu § 18 Absatz 2, § 19 Absatz 2, § 23 Absatz 2, § 24 Absatz 2, § 25 Absatz 2, § 26 Absatz 2, § 27 Absatz 2)

Für die Leistungsbilder der Flächenplanung können insbesondere folgende Besondere Leistungen vereinbart werden:

1. Rahmensetzende Pläne und Konzepte:

  1. Leitbilder
  2. Entwicklungskonzepte
  3. Masterpläne
  4. Rahmenpläne

2. Städtebaulicher Entwurf:

  1. Grundlagenermittlung
  2. Vorentwurf
  3. Entwurf

Der Städtebauliche Entwurf kann als Grundlage für Leistungen nach § 19 der HOAI dienen und Ergebnis eines städtebaulichen Wettbewerbes sein.

3. Leistungen zur Verfahrens- und Projektsteuerung sowie zur Qualitätssicherung:

  1. Durchführen von Planungsaudits
  2. Vorabstimmungen mit Planungsbeteiligten und Fachbehörden
  3. Aufstellen und Überwachen von integrierten Terminplänen
  4. Vor- und Nachbereiten von planungsbezogenen Sitzungen
  5. Koordinieren von Planungsbeteiligten
  6. Moderation von Planungsverfahren
  7. Ausarbeiten von Leistungskatalogen für Leistungen Dritter
  8. Mitwirken bei Vergabeverfahren für Leistungen Dritter (Einholung von Angeboten, Vergabevorschläge)
  9. Prüfen und Bewerten von Leistungen Dritter
  10. Mitwirken beim Ermitteln von Fördermöglichkeiten
  11. Stellungnahmen zu Einzelvorhaben während der Planaufstellung

4. Leistungen zur Vorbereitung und inhaltlichen Ergänzung:

  1. Erstellen digitaler Geländemodelle
  2. Digitalisieren von Unterlagen
  3. Anpassen von Datenformaten
  4. Erarbeiten einer einheitlichen Planungsgrundlage aus unterschiedlichen Unterlagen
  5. Strukturanalysen
  6. Stadtbildanalysen, Landschaftsbildanalysen
  7. Statistische und örtliche Erhebungen sowie Bedarfsermittlungen, zum Beispiel zur Versorgung, zur Wirtschafts-, Sozial- und Baustruktur sowie zur soziokulturellen Struktur
  8. Befragungen und Interviews
  9. Differenziertes Erheben, Kartieren, Analysieren und Darstellen von spezifischen Merkmalen und Nutzungen
  10. Erstellen von Beiplänen, zum Beispiel für Verkehr, Infrastruktureinrichtungen, Flurbereinigungen, Grundbesitzkarten und Gütekarten unter Berücksichtigung der Pläne anderer an der Planung fachlich Beteiligter
  11. Modelle
  12. Erstellen zusätzlicher Hilfsmittel der Darstellung zum Beispiel Fotomontagen, 3D-Darstellungen, Videopräsentationen

5. Verfahrensbegleitende Leistungen:

  1. Vorbereiten und Durchführen des Scopings
  2. Vorbereiten, Durchführen, Auswerten und Dokumentieren der formellen Beteiligungsverfahren
  3. Ermitteln der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen für die Umweltprüfung
  4. Erarbeiten des Umweltberichtes
  5. Berechnen und Darstellen der Umweltschutzmaßnahmen
  6. Bearbeiten der Anforderungen aus der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in Bauleitplanungsverfahren
  7. Erstellen von Sitzungsvorlagen, Arbeitsheften und anderen Unterlagen
  8. Wesentliche Änderungen oder Neubearbeitung des Entwurfs nach Offenlage oder Beteiligungen, insbesondere nach Stellungnahmen
  9. Ausarbeiten der Beratungsunterlagen der Gemeinde zu Stellungnahmen im Rahmen der formellen Beteiligungsverfahren
  10. Leistungen für die Drucklegung, Erstellen von Mehrausfertigungen
  11. Überarbeiten von Planzeichnungen und von Begründungen nach der Beschlussfassung (zum Beispiel Satzungsbeschluss)
  12. Verfassen von Bekanntmachungstexten und Organisation der öffentlichen Bekanntmachungen
  13. Mitteilen des Ergebnisses der Prüfung der Stellungnahmen an die Beteiligten
  14. Benachrichtigen von Bürgern und Behörden, die Stellungnahmen abgegeben haben, über das Abwägungsergebnis
  15. Erstellen der Verfahrensdokumentation
  16. Erstellen und Fortschreiben eines digitalen Planungsordners
  17. Mitwirken an der Öffentlichkeitsarbeit des Auftraggebers einschließlich Mitwirken an Informationsschriften und öffentlichen Diskussionen sowie Erstellen der dazu notwendigen Planungsunterlagen und Schriftsätze
  18. Teilnehmen an Sitzungen von politischen Gremien des Auftraggebers oder an Sitzungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung
  19. Mitwirken an Anhörungs- oder Erörterungsterminen
  20. Leiten bzw. Begleiten von Arbeitsgruppen
  21. Erstellen der zusammenfassenden Erklärung nach dem Baugesetzbuch
  22. Anwenden komplexer Bilanzierungsverfahren im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung
  23. Erstellen von Bilanzen nach fachrechtlichen Vorgaben
  24. Entwickeln von Monitoringkonzepten und -maßnahmen
  25. Ermitteln von Eigentumsverhältnissen, insbesondere Klären der Verfügbarkeit von geeigneten Flächen für Maßnahmen

6. Weitere besondere Leistungen bei landschaftsplanerischen Leistungen:

  1. Erarbeiten einer Planungsraumanalyse im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsstudie
  2. Mitwirken an der Prüfung der Verpflichtung, zu einem Vorhaben oder einer Planung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen (Screening)
  3. Erstellen einer allgemein verständlichen nichttechnischen Zusammenfassung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
  4. Daten aus vorhandenen Unterlagen im Einzelnen ermitteln und aufbereiten
  5. Örtliche Erhebungen, die nicht überwiegend der Kontrolle der aus Unterlagen erhobenen Daten dienen
  6. Erstellen eines eigenständigen allgemein verständlichen Erläuterungsberichtes für Genehmigungsverfahren oder qualifizierende Zuarbeiten hierzu
  7. Erstellen von Unterlagen im Rahmen von artenschutzrechtlichen Prüfungen oder Prüfungen zur Vereinbarkeit mit der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie
  8. Kartieren von Biotoptypen, floristischen oder faunistischen Arten oder Artengruppen
  9. Vertiefendes Untersuchen des Naturhaushalts, wie z.B. der Geologie, Hydrogeologie, Gewässergüte und -morphologie, Bodenanalysen
  10. Mitwirken an Beteiligungsverfahren in der Bauleitplanung
  11. Mitwirken an Genehmigungsverfahren nach fachrechtlichen Vorschriften
  12. Fortführen der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens, Erstellen einer genehmigungsfähigen Fassung auf der Grundlage von Anregungen Dritter.

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Grundleistungen im Leistungsbild Gebäude und Innenräume, Besondere Leistungen, Objektlisten Anlage 10
(zu § 34 Absatz 4, § 35 Absatz 7)

10.1 Leistungsbild Gebäude und Innenräume

Grundleistungen Besondere Leistungen
LPH 1 Grundlagenermittlung
  1. Klären der Aufgabenstellung auf Grundlage der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers
  2. Ortsbesichtigung
  3. Beraten zum gesamten Leistungs- und Untersuchungsbedarf
  4. Formulieren der Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter
  5. Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse
  • Bedarfsplanung
  • Bedarfsermittlung
  • Aufstellen eines Funktionsprogramms
  • Aufstellen eines Raumprogramms
  • Standortanalyse
  • Mitwirken bei Grundstücks- und Objektauswahl,
  • beschaffung und -übertragung
  • Beschaffen von Unterlagen, die für das Vorhaben erheblich sind
  • Bestandsaufnahme
  • technische Substanzerkundung - Betriebsplanung
  • Prüfen der Umwelterheblichkeit
  • Prüfen der Umweltverträglichkeit
  • Machbarkeitsstudie
  • Wirtschaftlichkeitsuntersuchung
  • Projektstrukturplanung
  • Zusammenstellen der Anforderungen aus Zertifizierungssystemen
  • Verfahrensbetreuung, Mitwirken bei der Vergabe von Planungs- und Gutachterleistungen
LPH 2 Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)
  1. Analysieren der Grundlagen, Abstimmen der Leistungen mit den fachlich an der Planung Beteiligten
  2. Abstimmen der Zielvorstellungen, Hinweisen auf
    Zielkonflikte
  3. Erarbeiten der Vorplanung, Untersuchen, Darstellen und Bewerten von Varianten nach gleichen Anforderungen, Zeichnungen im Maßstab nach Art und Größe des Objekts
  4. Klären und Erläutern der wesentlichen Zusammenhänge, Vorgaben und Bedingungen (zum Beispiel städtebauliche, gestalterische, funktionale, technische, wirtschaftliche, ökologische, bauphysikalische, energiewirtschaftliche, soziale, öffentlich-rechtliche)
  5. Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten sowie Koordination und Integration von deren Leistungen
  6. Vorverhandlungen über die Genehmigungsfähigkeit
  7. Kostenschätzung nach DIN 276, Vergleich mit den finanziellen Rahmenbedingungen
  8. Erstellen eines Terminplans mit den wesentlichen Vorgängen des Planungs- und Bauablaufs
  9. Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der
    Ergebnisse
  • Aufstellen eines Katalogs für die Planung und Abwicklung der Programmziele
  • Untersuchen alternativer Lösungsansätze nach verschiedenen Anforderungen einschließlich Kostenbewertung
  • Beachten der Anforderungen des vereinbarten Zertifizierungssystems
  • Durchführen des Zertifizierungssystems
  • Ergänzen der Vorplanungsunterlagen auf Grund besonderer Anforderungen
  • Aufstellen eines Finanzierungsplanes
  • Mitwirken bei der Kredit- und Fördermittelbeschaffung
  • Durchführen von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen
  • Durchführen der Voranfrage (Bauanfrage)
  • Anfertigen von besonderen Präsentationshilfen, die für die Klärung im Vorentwurfsprozess nicht notwendig sind, zum Beispiel
    • Präsentationsmodelle
    • Perspektivische Darstellungen
    • Bewegte Darstellung/Animation
    • Farb- und Materialcollagen
    • digitales Geländemodell
  • 3-D oder 4-D Gebäudemodellbearbeitung (Building Information Modelling BIM)
  • Aufstellen einer vertieften Kostenschätzung nach
  • Positionen einzelner Gewerke
  • Fortschreiben des Projektstrukturplanes
  • Aufstellen von Raumbüchern
  • Erarbeiten und Erstellen von besonderen bauordnungsrechtlichen Nachweisen für den vorbeugenden und organisatorischen Brandschutz bei baulichen Anlagen besonderer Art und Nutzung, Bestandsbauten oder im Falle von Abweichungen von der Bauordnung
LPH 3 Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)
  1. Erarbeiten der Entwurfsplanung, unter weiterer Berücksichtigung der wesentlichen Zusammenhänge, Vorgaben und Bedingungen (zum Beispiel städtebauliche, gestalterische, funktionale, technische, wirtschaftliche, ökologische, soziale, öffentlich-rechtliche) auf der Grundlage der Vorplanung und als Grundlage für die weiteren Leistungsphasen und die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter.
    Zeichnungen nach Art und Größe des Objekts im erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen, zum Beispiel bei Gebäuden im Maßstab 1:100, zum Beispiel bei Innenräumen im Maßstab 1:50 bis 1:20
  2. Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten sowie Koordination und Integration von deren Leistungen
  3. Objektbeschreibung
  4. Verhandlungen über die Genehmigungsfähigkeit
  5. Kostenberechnung nach DIN 276 und Vergleich mit der Kostenschätzung
  6. Fortschreiben des Terminplans
  7. Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse
  • Analyse der Alternativen/Varianten und deren Wertung mit Kostenuntersuchung (Optimierung)
  • Wirtschaftlichkeitsberechnung
  • Aufstellen und Fortschreiben einer vertieften Kostenberechnung
  • Fortschreiben von Raumbüchern
LPH 4 Genehmigungsplanung
  1. Erarbeiten und Zusammenstellen der Vorlagen und Nachweise für öffentlich-rechtliche Genehmigungen oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen, sowie notwendiger Verhandlungen mit Behörden unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter
  2. Einreichen der Vorlagen
  3. Ergänzen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen
  • Mitwirken bei der Beschaffung der nachbarlichen Zustimmung
  • Nachweise, insbesondere technischer, konstruktiver und bauphysikalischer Art, für die Erlangung behördlicher Zustimmungen im Einzelfall
  • Fachliche und organisatorische Unterstützung des Bauherrn im Widerspruchsverfahren, Klageverfahren oder ähnlichen Verfahren
LPH 5 Ausführungsplanung
  1. Erarbeiten der Ausführungsplanung mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben (zeichnerisch und textlich) auf der Grundlage der Entwurfs- und Genehmigungsplanung bis zur ausführungsreifen Lösung, als Grundlage für die weiteren Leistungsphasen
  2. Ausführungs-, Detail- und Konstruktionszeichnungen nach Art und Größe des Objekts im erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen, zum Beispiel bei Gebäuden im Maßstab 1:50 bis 1:1, zum Beispiel bei Innenräumen im Maßstab 1:20 bis 1:1
  3. Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten, sowie Koordination und Integration von deren Leistungen
  4. Fortschreiben des Terminplans
  5. Fortschreiben der Ausführungsplanung auf Grund der gewerkeorientierten Bearbeitung während der Objektausführung
  6. Überprüfen erforderlicher Montagepläne der vom Objektplaner geplanten Baukonstruktionen und baukonstruktiven Einbauten auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung
  • Aufstellen einer detaillierten Objektbeschreibung als Grundlage der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm x
  • Prüfen der vom bauausführenden Unternehmen auf Grund der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ausgearbeiteten Ausführungspläne auf Übereinstimmung mit der Entwurfsplanung x
  • Fortschreiben von Raumbüchern in detaillierter Form
  • Mitwirken beim Anlagenkennzeichnungssystem (AKS)
  • Prüfen und Anerkennen von Plänen Dritter, nicht an der Planung fachlich Beteiligter auf Übereinstimmung mit den Ausführungsplänen (zum Beispiel Werkstattzeichnungen von Unternehmen, Aufstellungs- und Fundamentpläne nutzungsspezifischer oder betriebstechnischer Anlagen), soweit die Leistungen Anlagen betreffen, die in den anrechenbaren Kosten nicht erfasst sind

____
x) Diese Besondere Leistung wird bei Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ganz oder teilweise Grundleistung. In diesem Fall entfallen die entsprechenden Grundleistungen dieser Leistungsphase.

LPH 6 Vorbereitung der Vergabe
  1. Aufstellen eines Vergabeterminplans
  2. Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen, Ermitteln und Zusammenstellen von Mengen auf der Grundlage der Ausführungsplanung unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter
  3. Abstimmen und Koordinieren der Schnittstellen zu den Leistungsbeschreibungen der an der Planung fachlich Beteiligten
  4. Ermitteln der Kosten auf der Grundlage vom Planer bepreister Leistungsverzeichnisse
  5. Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnisse mit der Kostenberechnung
  6. Zusammenstellen der Vergabeunterlagen für alle
    Leistungsbereiche
  • Aufstellen der Leistungsbeschreibungen mit Leistungsprogramm auf der Grundlage der detaillierten Objektbeschreibung x
  • Aufstellen von alternativen Leistungsbeschreibungen für geschlossene Leistungsbereiche
  • Aufstellen von vergleichenden Kostenübersichten unter Auswertung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter

_____
x) Diese Besondere Leistung wird bei einer Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ganz oder teilweise zur Grundleistung. In diesem Fall entfallen die entsprechenden Grundleistungen dieser Leistungsphase.

LPH 7 Mitwirkung bei der Vergabe
  1. Koordinieren der Vergaben der Fachplaner
  2. Einholen von Angeboten
  3. Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Aufstellen eines Preisspiegels nach Einzelpositionen
    oder Teilleistungen, Prüfen und Werten der Angebote zusätzlicher und geänderter Leistungen der ausführenden Unternehmen und der Angemessenheit der Preise
  4. Führen von Bietergesprächen
  5. Erstellen der Vergabevorschläge, Dokumentation
    des Vergabeverfahrens
  6. Zusammenstellen der Vertragsunterlagen für alle Leistungsbereiche
  7. Vergleichen der Ausschreibungsergebnisse mit den vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen
    oder der Kostenberechnung
  8. Mitwirken bei der Auftragserteilung
  • Prüfen und Werten von Nebenangeboten mit Auswirkungen auf die abgestimmte Planung
  • Mitwirken bei der Mittelabflussplanung
  • Fachliche Vorbereitung und Mitwirken bei Nachprüfungsverfahren
  • Mitwirken bei der Prüfung von bauwirtschaftlich begründeten Nachtragsangeboten
  • Prüfen und Werten der Angebote aus Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm einschließlich Preisspiegel x
  • Aufstellen, Prüfen und Werten von Preisspiegeln nach besonderen Anforderungen

____
x) Diese Besondere Leistung wird bei Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ganz oder teilweise Grundleistung. In diesem Fall entfallen die entsprechenden Grundleistungen dieser Leistungsphase.

LPH 8 Objektüberwachung (Bauüberwachung) und Dokumentation
  1. Überwachen der Ausführung des Objektes auf Übereinstimmung mit der öffentlich-rechtlichen Genehmigung oder Zustimmung, den Verträgen mit ausführenden Unternehmen, den Ausführungsunterlagen, den einschlägigen Vorschriften sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik
  2. Überwachen der Ausführung von Tragwerken mit sehr geringen und geringen Planungsanforderungen auf Übereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis
  3. Koordinieren der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten
  4. Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen eines Terminplans (Balkendiagramm)
  5. Dokumentation des Bauablaufs (zum Beispiel Bautagebuch)
  6. Gemeinsames Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen
  7. Rechnungsprüfung einschließlich Prüfen der Aufmaße der bauausführenden Unternehmen
  8. Vergleich der Ergebnisse der Rechnungsprüfungen mit den Auftragssummen einschließlich Nachträgen
  9. Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen
  10. Kostenfeststellung, zum Beispiel nach DIN 276
  11. Organisation der Abnahme der Bauleistungen unter Mitwirkung anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter, Feststellung von Mängeln, Abnahmeempfehlung für den Auftraggeber
  12. Antrag auf öffentlich-rechtliche Abnahmen und Teilnahme daran
  13. Systematische Zusammenstellung der Dokumentation, zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts
  14. Übergabe des Objekts
  15. Auflisten der Verjährungsfristen für Mängelansprüche
  16. Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme festgestellten Mängel
  • Aufstellen, Überwachen und Fortschreiben eines Zahlungsplanes
  • Aufstellen, Überwachen und Fortschreiben von differenzierten Zeit-, Kosten- oder Kapazitätsplänen
  • Tätigkeit als verantwortlicher Bauleiter, soweit diese Tätigkeit nach jeweiligem Landesrecht über die Grundleistungen der LPH 8 hinausgeht
LPH 9 Objektbetreuung
  1. Fachliche Bewertung der innerhalb der Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche festgestellten Mängel, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Abnahme der Leistung, einschließlich notwendiger Begehungen
  2. Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmen
  3. Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen
  • Überwachen der Mängelbeseitigung innerhalb der Verjährungsfrist
  • Erstellen einer Gebäudebestandsdokumentation,
  • Aufstellen von Ausrüstungs- und Inventarverzeichnissen
  • Erstellen von Wartungs- und Pflegeanweisungen
  • Erstellen eines Instandhaltungskonzepts
  • Objektbeobachtung
  • Objektverwaltung
  • Baubegehungen nach Übergabe
  • Aufbereiten der Planungs- und Kostendaten für eine Objektdatei oder Kostenrichtwerte
  • Evaluieren von Wirtschaftlichkeitsberechnungen


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