Allgemeinverfügung über die Anerkennung ausländischer Pässe und Passersatzpapiere
Vom 15. April 2025
(BAnz AT vom 08.05.2025 B2)
Mit nachfolgender Allgemeinverfügung wird auf Grund des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 71 Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 332) geändert worden ist, und nach § 41 Absatz 3 Satz 2 und § 41 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 236) geändert worden ist, bekannt gemacht:
Der Dienstpass und der Diplomatenpass im Modell 2010 der Republik Tadschikistan werden hiermit anerkannt. Der Reisepass, der Dienstpass und der Diplomatenpass im Modell 2025 der Republik Tadschikistan werden hiermit anerkannt.
Die Entscheidung der Anerkennung vom 13. Februar 2025, soweit sie sich auf die Anerkennung des Dienstpasses und des Diplomatenpasses im Modell 2024 der Republik Tadschikistan bezieht, wird hiermit aufgehoben.
Entgegenstehende frühere Entscheidungen werden aufgehoben.
Das nach § 71 Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Benehmen mit dem Auswärtigen Amt ist hergestellt.
Diese Allgemeinverfügung wird am Tag der Bekanntgabe durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger wirksam. Tag der Bekanntgabe im Sinne des § 41 Absatz 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist der auf die Bekanntmachung folgende Tag.
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Berlin Kirchstraße 7 10557 Berlin erhoben werden.
Berlin, den 15. April 2025
MI2.20105/45#172
ID: 251001
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