Allgemeinverfügung über die Anerkennung ausländischer Pässe und Passersatzpapiere

Vom 15. Januar 2026
(BAnz. AT 11.02.2026 B1)



Mit nachfolgender Allgemeinverfügung wird auf Grund des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 71 Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 19 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369) geändert worden ist, und nach § 41 Absatz 3 Satz 2 und § 41 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, bekannt gemacht:

Der Reisepass, der Diplomatenpass und der Dienstpass Modell 2014 der Republik San Marino werden hiermit anerkannt. Die Entscheidung der Anerkennung vom 6. August 2018 (BAnz AT 16.08.2018 B3), Aktenzeichen M2 - 20105/56#147, wird hiermit aufgehoben.

Entgegenstehende frühere Entscheidungen werden aufgehoben. Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.

Das nach § 71 Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Benehmen mit dem Auswärtigen Amt ist hergestellt.

Diese Allgemeinverfügung wird am Tag der Bekanntgabe durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger wirksam. Tag der Bekanntgabe im Sinne des § 41 Absatz 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist der auf die Bekanntmachung folgende Tag (12.02.2026).

Berlin, den 15. Januar 2026

MI2.20105/45#147

ID 260371

ENDE