Allgemeinverfügung über die Anerkennung ausländischer Pässe und Passersatzpapiere
Vom 15. Oktober 2025
(BAnz. AT 17.11.2025 B2)
Mit nachfolgender Allgemeinverfügung wird auf Grund des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 71 Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 173) geändert worden ist, und nach § 41 Absatz 3 Satz 2 und § 41 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, bekannt gemacht:
Das Passersatzpapier für palästinensische Flüchtlinge mit der Bezeichnung "Travel Document for Palestinian Refugees" im Modell 2024 der Arabischen Republik Syrien wird hiermit anerkannt.
Entgegenstehende frühere Entscheidungen werden aufgehoben. Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
Das nach § 71 Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Benehmen mit dem Auswärtigen Amt ist hergestellt.
Diese Allgemeinverfügung wird am Tag der Bekanntgabe durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger wirksam. Tag der Bekanntgabe im Sinne des § 41 Absatz 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist der auf die Bekanntmachung folgende Tag (18.11.2025).
Berlin, den 15. Oktober 2025
MI2.20105/45#84
ID 252735
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