Allgemeinverfügung über die Anerkennung ausländischer Pässe und Passersatzpapiere

Vom 9. April 2024
(BAnz. AT 25.04.2024 B1)



Mit nachfolgender Allgemeinverfügung wird auf Grund des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 71 Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes ( AufenthG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 390) geändert worden ist, und nach § 41 Absatz 3 Satz 2 und § 41 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ( VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 344) geändert worden ist, bekannt gemacht:

Die von Kanada seit 2023 ausgegebenen Reisepässe und Diplomatenpässe sowie der amtliche Pass mit der Bezeichnung "Special Passport" werden hiermit anerkannt. Das Notreisedokument (Modell 2023) mit der Bezeichnung "Emergency Travel Document For A Single Journey Only" wird aufgrund seiner Zweckbindung zur Ausreise aus Deutschland und zur Einreise zum Zwecke der Durchreise durch Deutschland unter der Bedingung anerkannt, dass Deutschland sinnvollerweise auf der Reiseroute liegt. Der Fremdenpass im Modell 2023 mit der Bezeichnung "Certificate of Identity" wird nicht anerkannt.

Entgegenstehende frühere Entscheidungen werden aufgehoben. Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.

Das nach § 71 Absatz 6 AufenthG erforderliche Benehmen mit dem Auswärtigen Amt ist hergestellt.

Diese Allgemeinverfügung wird am Tag der Bekanntgabe durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger wirksam. Tag der Bekanntgabe im Sinne des § 41 Absatz 4 Satz 4 VwVfG ist der auf die Bekanntmachung folgende Tag.

Berlin, den 9. April 2024

MI2.20105/45#75 und MI2.20105/45#201

ID 240917

ENDE