Allgemeinverfügung über die Anerkennung ausländischer Pässe und Passersatzpapiere

Vom 27. Februar 2025
(BAnz AT vom 26.03.2025 B1)



Mit nachfolgender Allgemeinverfügung wird auf Grund des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 71 Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes ( AufenthG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 332) geändert worden ist, und nach § 41 Absatz 3 Satz 2 und § 41 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ( VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 236) geändert worden ist, bekannt gemacht:

Der Reisepass und das Passersatzdokument " Document of Identity for Visa Purposes" (DOI) im Modell 2019 der Sonderverwaltungszone Hongkong der Volksrepublik China werden hiermit unter der Bedingung, dass der Dokumenteninhaber auf der Seite 32 des Reisepasses beziehungswiese auf der Seite 44 des DOI in dem dafür vorgesehenen Feld unterschrieben hat, für den Grenzübertritt und den Aufenthalt in Deutschland anerkannt.

Entgegenstehende frühere Entscheidungen werden aufgehoben. Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.

Das nach § 71 Absatz 6 AufenthG erforderliche Benehmen mit dem Auswärtigen Amt ist hergestellt.

Diese Allgemeinverfügung wird am Tag der Bekanntgabe durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger wirksam. Tag der Bekanntgabe im Sinne des § 41 Absatz 4 Satz 4 VwVfG ist der auf die Bekanntmachung folgende Tag.

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Berlin Kirchstraße 7 10557 Berlin erhoben werden.

Berlin, den 27. Februar 2025

MI2.20105/45#32

ID: 250733

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