Allgemeinverfügung über die Anerkennung ausländischer Pässe und Passersatzpapiere

Vom 5. Juni 2025
(BAnz AT vom 26.06.2025 B2)



Mit nachfolgender Allgemeinverfügung wird auf Grund des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 71 Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 332) geändert worden ist, und nach § 41 Absatz 3 Satz 2 und § 41 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 236) geändert worden ist, bekannt gemacht:

Der Reisepass, der Diplomatenpass und der Dienstpass im Modell 2025 der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien werden hiermit anerkannt.
Der Fremdenpass im Modell 2025 der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien wird hiermit nicht anerkannt.

Entgegenstehende frühere Entscheidungen werden aufgehoben. Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.

Das nach § 71 Absatz 6 AufenthG erforderliche Benehmen mit dem Auswärtigen Amt ist hergestellt.

Diese Allgemeinverfügung wird am Tag der Bekanntgabe durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger wirksam. Tag der Bekanntgabe im Sinne des § 41 Absatz 4 Satz 4 VwVfG ist der auf die Bekanntmachung folgende Tag.

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Berlin Kirchstraße 7 10557 Berlin erhoben werden.

Berlin, den 5. Juni 2025

MI2.20105/45#12

ID: 251467

UWS Umweltmanagement GmbH ENDE