Allgemeinverfügung über die Anerkennung ausländischer Pässe und Passersatzpapiere

Vom 24. März 2026
(BAnz. AT 29.04.2026 B1)


Mit nachfolgender Allgemeinverfügung wird auf Grund des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 71 Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 27) geändert worden ist, und nach § 41 Absatz 3 Satz 2 und § 41 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, bekannt gemacht:

Der Diplomatenpass und der Dienstpass im Modell 2015 der Dominikanischen Republik werden hiermit anerkannt.

Die Entscheidung der Anerkennung vom 15. Januar 2018 (BAnz AT 24.01.2018 B1), Aktenzeichen M2 - 20105/56#39, wird hiermit aufgehoben.

Entgegenstehende frühere Entscheidungen werden aufgehoben. Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.

Das nach § 71 Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Benehmen mit dem Auswärtigen Amt ist hergestellt.

Diese Allgemeinverfügung wird am Tag der Bekanntgabe durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger wirksam. Tag der Bekanntgabe im Sinne des § 41 Absatz 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist der auf die Bekanntmachung folgende Tag (30.04.2026).

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage beim

Verwaltungsgericht Berlin
Kirchstraße 7
10557 Berlin

erhoben werden.

Berlin, den 31. März 2026

MI2.20105/45#39

ID 261159

UWS Umweltmanagement GmbH ENDE