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Beschluss 3 (2003)
Personalstatut für das Sekretariat des Antarktis-Vertrags
Vom 29. Juli 2005
(BGBl. II Nr. 18 vom 18.08.2005 S. 826)
Die Vertreter -
eingedenk des Beschlusses 2 ( 2003) Nummer 3 über die vorläufige Durchführung der Maßnahme 1 ( 2003) -
beschließen,
Artikel 1 Präambel
1.1 Dieses Personalstatut legt die wesentlichen Beschäftigungsgrundsätze für die Mitarbeiter des Sekretariats des Antarktis-Vertrags (Sekretariat) fest, regelt ihre Arbeitsbeziehungen und bestimmt ihre Rechte und Pflichten; darunter fallen auch die Mitarbeiter, die im Antarktis-Sekretariat Dienstleistungen erbringen und von ihm ein Arbeitsentgelt erhalten.
Artikel 2 Aufgaben, Pflichten und Vorrechte
2.1 Bei Aufnahme ihrer Beschäftigung verpflichten sich die Mitarbeiter, ihre Pflichten getreulich zu erfüllen und sich in ihrem Verhalten ausschließlich von den Interessen der Konsultativtagung zum Antarktis-Vertrag (Konsultativtagung) leiten zu lassen. Als Mitarbeiter haben sie keine nationalen Pflichten; sie stehen ausschließlich im Dienst der Konsultativtagung.
2.2 Die Mitarbeiter haben sich zu jeder Zeit in einer dem Antarktis-Vertrag angemessenen Weise zu verhalten. Sie müssen sich stets der Loyalität, der Verschwiegenheit und des Taktes bewusst sein, die von ihnen in Ausübung ihres Amtes verlangt werden. Sie enthalten sich jeder Handlung, Äußerung oder öffentlichen Tätigkeit, die der Konsultativtagung oder deren Zielen schaden könnte.
2.3 Die Mitarbeiter brauchen weder ihre nationalen Gefühle noch ihre politischen oder religiösen Überzeugungen zu verleugnen, müssen jedoch sicherstellen, dass derartige Ansichten oder Überzeugungen sich nicht nachteilig auf ihre amtlichen Tätigkeiten oder auf die Interessen der Konsultativtagung auswirken können. Die Mitarbeiter müssen höchsten Ansprüchen in Bezug auf Leistung, Befähigung und Ehrenhaftigkeit genügen. Der Begriff der Ehrenhaftigkeit umfasst insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, Rechtschaffenheit, Unparteilichkeit, Fairness, Ehrlichkeit und Wahrhaftigkeit in allen ihre Arbeit und ihre Stellung betreffenden Angelegenheiten.
2.4 Die Mitarbeiter dürfen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Weisungen von Regierungen oder anderen Behörden als der Konsultativtagung weder erbitten noch entgegennehmen.
2.5 Die Mitarbeiter haben in Bezug auf amtliche Angelegenheiten ein Höchstmaß an Verschwiegenheit zu wahren und dürfen von Informationen, die sie aufgrund ihrer Stellung erhalten, privat keinen Gebrauch machen. Die Ermächtigung zur Weitergabe von Informationen zu amtlichen Zwecken wird von der Konsultativtagung beziehungsweise vom Exekutivsekretär erteilt.
2.6 Die Mitarbeiter dürfen im Allgemeinen keiner anderen Beschäftigung nachgehen als der beim Sekretariat. In Sonderfällen dürfen die Mitarbeiter eine andere Beschäftigung annehmen, vorausgesetzt, dass diese die Erfüllung ihrer Aufgaben für das Sekretariat nicht beeinträchtigt und dass die vorherige Genehmigung des Exekutivsekretärs eingeholt wurde. Handelt es sich um den Exekutivsekretär, so ist die vorherige Genehmigung der Konsultativtagung einzuholen.
2.7 Ein Mitarbeiter darf an der Leitung eines Geschäfts, eines Industriebetriebs oder eines anderen Unternehmens weder beteiligt sein noch ein finanzielles Interesse haben, wenn er infolge seiner amtlichen Stellung innerhalb des Sekretariats aus einer solchen Beteiligung oder einem solchen Interesse Nutzen ziehen kann. Der Besitz von Minderheitenbeteiligungen an einer Gesellschaft gilt nicht als finanzielles Interesse im Sinne dieses Absatzes.
2.8 Die Mitarbeiter genießen die Vorrechte und Immunitäten, die ihnen im Sitzabkommen für das Sekretariat des Antarktis-Vertrags aufgrund des Artikels 5 der Maßnahme 1 (2003) der XXVI. Konsultativtagung gewährt werden.
Artikel 3 Arbeitszeit
3.1 Der normale Arbeitstag umfasst acht Stunden von Montag bis Freitag, also insgesamt vierzig Stunden in der Woche.
3.2 Der Exekutivsekretär legt die Arbeitsstunden fest; er kann sie gegebenenfalls im Interesse der Konsultativtagung ändern.
Artikel 4 Einstufung des Personals
4.1 Die Mitarbeiter werden in eine der beiden folgenden Laufbahngruppen eingestuft:
4.2 Nach Artikel 11 beschäftigte Personen gelten nicht als Mitarbeiter.
Artikel 5 Gehälter und sonstige Vergütungen
5.1 Die Gehaltstabelle für Mitarbeiter in der Laufbahngruppe des höheren Dienstes befindet sich in Anhang A. Die Gehälter der Mitarbeiter des Höheren Dienstes werden in US-Währung gezahlt.
5.2 Die Gehaltstabelle für Mitarbeiter der Laufbahngruppe des allgemeinen Dienstes befindet sich in Anhang B. Die Gehälter für Mitarbeiter des Allgemeinen Dienstes werden in US-Währung gezahlt.
5.3 Für die Zwecke dieses Statuts bedeutet der Ausdruck "unterhaltsberechtigter Familienangehöriger"
5.4 Die Gehälter der Mitarbeiter in der Laufbahngruppe des Höheren Dienstes beginnen auf der Dienstaltersstufe 1 der Besoldungsgruppe, in die sie ernannt worden sind. In dieser Besoldungsgruppe bleiben sie wenigstens im ersten Jahr ihrer Beschäftigung.
5.5 Die Beförderung des Exekutivsekretärs und anderer Mitarbeiter von einer Besoldungsgruppe in eine andere bedarf der vorherigen Genehmigung der Konsultativtagung.
5.6 Der Exekutivsekretär bemüht sich um Regelungen, damit Mitarbeitern in der Laufbahngruppe des höheren Dienstes, deren Gehälter in ihren Heimatländern der Einkommensteuer unterliegen, die Steuer erstattet wird. Diese Regelungen werden nur auf der Grundlage getroffen, dass die direkten Kosten der Erstattung vom Heimatland des Mitarbeiters getragen werden. Mitarbeiter in der Laufbahngruppe des allgemeinen Dienstes sind zur Zahlung der Einkommensteuer verpflichtet, die in ihren Heimatländern auf ihre Gehälter erhoben wird.
5.7 Die Mitarbeiter steigen bei zufrieden stellender Erfüllung ihrer Aufgaben jährlich in die nächsthöhere Dienstaltersstufe auf. Der Aufstieg endet, wenn der Mitarbeiter die höchste Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe erreicht hat.
5.8 Nur in ganz besonderen Fällen darf ein Mitarbeiter des höheren Dienstes auf Vorschlag des Exekutivsekretärs und mit Zustimmung der Konsultativtagung mit einem höheren Gehalt als dem der Dienstaltersstufe 1 der betreffenden Besoldungsgruppe eingestellt werden.
5.9 Die Mitarbeiter der Laufbahngruppe des höheren Dienstes haben keinen Anspruch auf Überstundenbezahlung oder Freizeitausgleich.
5.10 Die Mitarbeiter der Laufbahngruppe des allgemeinen Dienstes, die in einer Woche mehr als 40 Stunden arbeiten müssen, erhalten folgenden Ausgleich:
5.11 Die Konsultativtagung erstattet ordnungsgemäß nachgewiesene Repräsentationskosten, die dem Exekutivsekretär in Ausübung seines Amtes entstanden sind, in dem jährlich im Haushalt vorgesehenen Rahmen.
Artikel 6 Einstellung und Ernennung
6.1 In Übereinstimmung mit Artikel 3 der Maßnahme 1 (2003) ernennt die Konsultativtagung einen Exekutivsekretär und setzt dessen Vergütung und sonstige Zuwendungen fest, die sie für angemessen erachtet. Die Amtszeit des Exekutivsekretärs beträgt vier Jahre, sofern die Konsultativtagung nichts anderes beschließt; der Exekutivsekretär kann für eine weitere Amtszeit wiederernannt werden. Die gesamte Amtszeit darf acht Jahre nicht überschreiten.
6.2 In Übereinstimmung mit Artikel 3 der Maßnahme 1 (2003) ernennt, führt und beaufsichtigt der Exekutivsekretär die anderen Mitarbeiter. Vorrangiges Ziel bei der Ernennung, Versetzung oder Beförderung von Mitarbeitern ist die Notwendigkeit, ein Höchstmaß an Leistung, Befähigung und Ehrenhaftigkeit zu gewährleisten. Mit dieser Maßgabe sollen die Mitarbeiter des höheren Dienstes unter den Staatsangehörigen der Konsultativparteien auf möglichst breiter Grundlage ausgewählt werden.
6.3 Sobald ein Mitarbeiter ausgewählt wurde, erhält er ein Einstellungsangebot, das folgende Angaben enthält
6.4 Mit dem Einstellungsangebot erhält jeder Mitarbeiter eine Ausfertigung dieses Statuts. Nimmt er das Einstellungsangebot an, so bestätigt er schriftlich, dass ihm die in dem Statut aufgeführten Bedingungen bekannt sind und er sie anerkennt.
Artikel 7 Urlaub
7.1 Den Mitarbeitern steht für jedes Dienstjahr ein Jahresurlaub von 25 Tagen zu; bei Dienstzeiten, die kürzer sind als ein volles Kalenderjahr, stehen ihnen zwei Arbeitstage für jeden vollen Dienstmonat zu. Der Jahresurlaub kann angesammelt werden; am Ende eines Kalenderjahrs dürfen jedoch nicht mehr als 15 Arbeitstage ins folgende Jahr übertragen werden.
7.2 Die Inanspruchnahme von Urlaub darf den normalen Sekretariatsbetrieb nicht übermäßig unterbrechen. Im Sinne dieses Grundsatzes richten sich die Urlaubszeiten nach den Bedürfnissen der Konsultativtagung. Die Urlaubszeiten müssen vom Exekutivsekretär genehmigt werden, der die persönlichen Umstände, Bedürfnisse und Vorlieben der Mitarbeiter so weit wie möglich berücksichtigt.
7.3 Der Jahresurlaub kann auf einmal oder in mehreren Abschnitten genommen werden.
7.4 Jede Abwesenheit, die nicht im Rahmen dieses Statuts genehmigt wurde, wird vom Jahresurlaub abgezogen.
7.5 Mitarbeiter, die bei Beendigung ihrer Beschäftigung einen Teil ihres Jahresurlaubs angesammelt und noch nicht genommen haben, erhalten für höchstens 30 Tage eine Ausgleichszahlung, die auf der Grundlage des zuletzt bezogenen Gehalts berechnet wird.
7.6 Nach einer Dienstzeit von 18 Monaten übernimmt das Sekretariat im Einklang mit Artikel 9.3 und 9.4 für die auf internationaler Grundlage ausgewählten Mitarbeiter und ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen die Reisekosten für den Jahresurlaub in ihre Heimatländer. Danach werden die Reisekosten für den Heimaturlaub alle zwei Jahre erstattet, sofern
7.7 Die Möglichkeit, eine Heimaturlaubsreise mit einer Dienstreise für das Sekretariat zu verbinden, kann ebenfalls in Betracht gezogen werden, allerdings dürfen die Aufgaben für das Sekretariat dadurch nicht beeinträchtigt werden.
7.8 Das Personal hat Anspruch auf die Feiertage, die üblicherweise in Buenos Aires begangen werden, nämlich
| feste Feiertage | |
| 1. Januar | Neujahr
Gründonnerstag Karfreitag Ostersonntag |
| 1. Mai | gesetzlicher Feiertag |
| 25. Mai | gesetzlicher Feiertag |
| 9. Juli | gesetzlicher Feiertag |
| 8. Dezember | Mariä Empfängnis |
| 25. Dezember | Weihnachten |
| bewegliche Feiertage | |
| 2. April | gesetzlicher Feiertag |
| 20. Juni | gesetzlicher Feiertag |
| 17. August | gesetzlicher Feiertag |
| 12. Oktober | gesetzlicher Feiertag |
7.9 Müssen Mitarbeiter unter besonderen Umständen an einem der genannten Tage arbeiten, oder fällt einer der oben genannten Feiertage auf einen Sonnabend oder Sonntag, so wird der Feiertag an einem anderen Tag begangen, der vom Exekutivsekretär unter Berücksichtigung der reibungslosen Arbeit des Sekretariats festgelegt wird.
Artikel 8 Soziale Sicherheit
8.1 Zu den Bedingungen für die Einstellung gehört, dass jeder Mitarbeiter in eine anerkannte Rentenkasse einzahlt und entsprechend den Anforderungen des Exekutivsekretärs eine angemessene Kranken-, Krankenhaus-, Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung abschließt. Diese Versicherungen müssen ausreichenden Schutz für die Unterhaltsberechtigten einschließen. Die Mitarbeiter haben alle Renten- und sonstigen Versicherungsbeiträge in voller Höhe selbst zu zahlen.
8.2 Die Mitarbeiter dürfen ohne Vorlage eines ärztlichen Attests nur bis zu drei aufeinander folgenden Tagen oder innerhalb eines Kalenderjahrs nur insgesamt sieben Arbeitstage krankheitsbedingt fehlen.
8.3
8.4 Nach einer Beschäftigungsdauer von sechs Monaten im Sekretariat haben Mitarbeiterinnen Anspruch auf Mutterschaftsurlaub. Eine Mitarbeiterin kann ab sechs Wochen vor dem vom Arzt errechneten mutmaßlichen Tag der Niederkunft bis acht Wochen nach der Niederkunft dem Dienst fernbleiben. Während dieser Zeit erhält die Mitarbeiterin ihr volles Gehalt und die dazugehörigen Zulagen.
8.5 Stirbt ein Mitarbeiter infolge einer Krankheit oder Operation, die nicht auf einen Unfall zurückgeht, der von der entsprechenden Versicherung abgedeckt ist, so enden die Ansprüche auf Gehalt, Zulagen und sonstige damit zusammenhängende Vorteile am Tag des Todes, es sei denn, der Verstorbene hinterlässt unterhaltsberechtigte Familienangehörige; in diesem Fall haben diese gegenüber dem Sekretariat Anspruch auf Sterbegeld sowie Erstattung der Rückreise- und Umzugskosten in ihr Herkunftsland oder in den Staat ihres früheren ständigen Aufenthalts.
8.6 Der Anspruch der unterhaltsberechtigten Familienangehörigen eines verstorbenen Mitarbeiters auf Zahlung der Rückreise und des Umzugs erlischt, wenn die Reise nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Todestag des Mitarbeiters angetreten wird.
8.7 Das oben genannte Sterbegeld wird nach folgendem Schlüssel berechnet:
| Dienstjahre | Bezugsdauer des Bruttogehalts in Monaten nach dem Tod |
| weniger als 3 Jahre | 3 Monate |
| 3 Jahre und länger, aber weniger als 7 Jahre | 4 Monate |
| 7 Jahre und länger, aber weniger als 9 Jahre | 5 Monate |
| 9 Jahre und länger | 6 Monate |
8.8 Das Sekretariat erstattet in üblichem und angemessenem Umfang die Kosten für die Überführung des Leichnams des Mitarbeiters vom Sterbeort bis zu dem von den nächsten Angehörigen bezeichneten Ort.
Artikel 9 Dienstreisen
9.1 Von Mitarbeitern kann verlangt werden, dass sie im Auftrag des Sekretariats Dienstreisen, auch Auslandsdienstreisen, unternehmen. Jede Dienstreise wird im Voraus vom Exekutivsekretär im Rahmen des Haushalts bewilligt; die Reiseroute und die Reisebedingungen sind so zu
wählen, dass für die Erfüllung der zugewiesenen Dienstpflichten ein Höchstmaß an Leistung erbracht wird.
9.2 Für Dienstreisen wird ein angemessener Reisekostenvorschuss für Unterkunft und Tagegeld gezahlt.
9.3 Bei Flugreisen ist, soweit möglich, die Touristenklasse zu benutzen. Bei Reisen mit einer Flugdauer von mehr als neun Stunden darf die Businessclass benutzt werden.
9.4 Bei Reisen auf dem Landweg darf die erste Klasse benutzt werden, nicht jedoch bei Reisen auf dem See- oder Luftweg.
9.5 Nach Beendigung einer Dienstreise zahlt der Mitarbeiter die Reisekosten zurück, auf die er keinen Anspruch hatte. Sind einem Mitarbeiter Kosten entstanden, die den gezahlten Reisekostenvorschuss übersteigen, so werden sie gegen Vorlage von Quittungen und Belegen erstattet, soweit diese Kosten notwendigerweise in Ausübung von Dienstpflichten entstanden sind.
9.6 Bei Aufnahme einer Beschäftigung in der Laufbahngruppe des höheren Dienstes haben die Mitarbeiter Anspruch auf
9.7 Mitarbeiter, die in Ausübung ihres Dienstes private Kraftfahrzeuge für Dienstreisen benutzen müssen, haben mit vorheriger Genehmigung des Exekutivsekretärs Anspruch auf Erstattung der dabei entstandenen Kosten in angemessenem Umfang. Die Kosten der täglichen Fahrt zum Arbeitsplatz und zurück werden nicht erstattet.
Artikel 10 Beendigung des Dienstverhältnisses
10.1 Die Mitarbeiter können jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten oder einer (im Fall von Mitarbeitern außer dem Exekutivsekretär) vom Exekutivsekretär oder (im Fall des Exekutivsekretärs) von der Konsultativtagung genehmigten kürzeren Frist kündigen.
10.2 Kündigt ein Mitarbeiter, ohne die erforderliche Kündigungsfrist einzuhalten, so behält sich (im Fall von Mitarbeitern außer dem Exekutivsekretär) der Exekutivsekretär oder (im Fall des Exekutivsekretärs) die Konsultativtagung das Recht vor, zu entscheiden, ob die Heimkehrbeihilfe oder sonstige Zuschüsse bezahlt werden.
10.3 Der Exekutivsekretär (oder, im Fall des Exekutivsekretärs, die Konsultativtagung) kann das Dienstverhältnis eines Mitarbeiters unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten schriftlich kündigen, wenn dies wegen der Umstrukturierung des Sekretariats für die reibungslose Arbeit des Sekretariats von Vorteil zu sein scheint, oder wenn die Auffassung besteht, dass der von dem betreffenden Mitarbeiter geleistete Dienst nicht zufrieden stellend ist, dass er seinen in diesem Statut dargelegten Aufgaben und Pflichten nicht nachkommt oder dass er dienstunfähig geworden ist.
10.4 Bei Beendigung ihres Dienstverhältnisses mit dem Sekretariat erhalten die Mitarbeiter der Laufbahngruppe des Höheren Dienstes vom zweiten Dienstjahr an eine Abfindung in Höhe eines Monatsgrundgehalts je Dienstjahr, sofern nicht grobe Verletzung der in Artikel 2 auferlegten Pflichten der Grund für die Beendigung gewesen ist.
10.5 Bei unfreiwilliger Beendigung des Dienstverhältnisses eines Mitarbeiters der Laufbahngruppe des allgemeinen Dienstes wird ihm oder ihr die Restforderung aus dem Dienstverhältnis ausbezahlt, es sei denn, der Exekutivsekretär ist der Auffassung, dass der von dem Mitarbeiter geleistete Dienst nicht zufrieden stellend ist, dass er seinen in diesem Statut dargelegten Aufgaben und Pflichten nicht nachkommt oder dass er dienstunfähig geworden ist.
10.6 Beim Ausscheiden aus dem Dienst hat ein Mitarbeiter der Laufbahngruppe des höheren Dienstes Anspruch auf folgende Leistungen:
Artikel 11 Vertragspersonal auf Zeit
11.1 Der Exekutivsekretär kann Personal auf Zeit einstellen, das für die Wahrnehmung besonderer kurzfristiger Aufgaben im Dienst des Sekretariats erforderlich ist. Mit kurzfristig wird ein Vertrag mit einer Laufzeit von weniger als sechs Monaten bezeichnet. Dieses Personal wird als zusätzliche Hilfskraft eingestuft und kann stundenweise bezahlt werden.
11.2 Zu den Personen dieser Gruppe können zusätzliche Übersetzer, Dolmetscher, Schreibkräfte und andere für Tagungen eingestellte Personen sowie weitere Personen gehören, die der Exekutivsekretär für eine besondere Aufgabe einstellt.
Artikel 12 Anwendung und Änderung des Statuts
12.1 Jede Frage, die sich aus der Anwendung dieses Statuts ergibt, wird vom Exekutivsekretär nach Konsultation mit der Konsultativtagung entschieden.
12.2 Der Exekutivsekretär trägt alle Themen, die in diesem Statut nicht vorgesehen sind, der Konsultativtagung vor.
12.3 Dieses Statut einschließlich der Anhänge kann durch einen Beschluss der Konsultativtagung geändert werden.
| Gehaltstabelle für die Laufbahngruppe des höheren Dienstes des Sekretariats des Antarktis-Vertrags (US-Dollar) | Anhang A |
| Besoldungsgruppe | Dienstalterstufen | |||||||||||||||
| I | II | III | IV | V | VI | VII | VIII | IX | X | XI | XII | XIII | XIV | XV | ||
| 1 | A | 88 762 | 90 414 | 92 065 | 93 717 | 95 369 | 97 020 | 98 672 | 100 324 | 101 975 | ||||||
| 1 | B | 110 952 | 113 017 | 115 081 | 117 146 | 119 211 | 121 275 | 123 340 | 125 405 | 127 469 | ||||||
| 2 | A | 74 743 | 76 149 | 77 554 | 78 959 | 80 364 | 81 769 | 83 174 | 84 580 | 85 985 | 87 390 | 88 795 | 90 200 | 91 606 | ||
| 2 | B | 93 429 | 95 186 | 96 942 | 98 699 | 100 455 | 102 211 | 103 967 | 105 725 | 107 481 | 109 237 | 110 994 | 112 750 | 114 507 | ||
| 3 | A | 62 327 | 63 683 | 65 039 | 66 395 | 67 751 | 69 107 | 70 463 | 71 819 | 73 175 | 74 530 | 75 886 | 77 242 | 78 598 | 79 954 | 81 310 |
| 3 | B | 77 909 | 79 604 | 81 299 | 82 994 | 84 689 | 86 384 | 88 079 | 89 774 | 91 469 | 93 162 | 94 857 | 96 552 | 98 247 | 99 942 | 101 637 |
| 4 | A | 51 682 | 52 937 | 54194 | 55 447 | 56 704 | 57 958 | 59 212 | 60 469 | 61 725 | 62 979 | 64 235 | 65 489 | 66 745 | 68 000 | 69 255 |
| 4 | B | 64 603 | 66 171 | 67 743 | 69 309 | 70 880 | 71 198 | 74 015 | 75 586 | 77 156 | 78 724 | 80 294 | 81 861 | 83 431 | 85 000 | 86 569 |
| 5 | A | 42 849 | 43 973 | 45 095 | 46 218 | 47 341 | 48 463 | 49 586 | 50 707 | 51 831 | 52 954 | 54 075 | 55 200 | |||
| 5 | B | 53 561 | 54 966 | 56 369 | 57 773 | 59 176 | 60 579 | 61 983 | 63 384 | 64 789 | 66 193 | 67 594 | 69 000 | |||
| 6 | A | 33 920 | 35 000 | 36 078 | 37 158 | 38 236 | 39 315 | 40 395 | 41 474 | 42 551 | 43 631 | |||||
| 6 | B | 42 400 | 43 750 | 45 098 | 46 448 | 47 795 | 49 144 | 50 494 | 51 843 | 53 189 | 54 539 | |||||
Anmerkung: Zeile B ist das (in Zeile A angegebene) Grundgehalt zuzüglich eines Betrags in Höhe von 25 % für Lohnnebenkosten (Rentenkasse und Versicherungsbeiträge, Einrichtungs- und Heimkehrbeihilfen, Erziehungszulagen usw.); sie stellt somit den Gesamtsatz der Gehaltsansprüche für den höheren Dienst nach Artikel 5.1 dar.
| Gehaltstabelle für die Laufbahngruppe des allgemeinen Dienstes des Sekretariats des Antarktis-Vertrags (US-Dollar) | Anhang B |
| Besoldungsgruppe | Dienstaltersstufen | |||||||||||||||
| I | II | III | IV | V | VI | VII | VIII | IX | X | XI | XII | XIII | XIV | XV | ||
| 1 | 23 187 | 24 321 | 25 455 | 26 588 | ||||||||||||
| 2 | 22 393 | 23 438 | 24 483 | 25 527 | ||||||||||||
| 3 | 18 660 | 19 531 | 20 402 | 21 273 | ||||||||||||
| 4 | 15551 | 16276 | 17002 | 17727 | ||||||||||||
| 5 | 12 846 | 13 446 | 14 045 | 14 645 | ||||||||||||
| 6 | 10 530 | 11 021 | 11 512 | 12 004 | ||||||||||||
| 7 | ||||||||||||||||
| 8 | ||||||||||||||||
| ENDE | |