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Beschluss 3 (2003)
Personalstatut für das Sekretariat des Antarktis-Vertrags

Vom 29. Juli 2005
(BGBl. II Nr. 18 vom 18.08.2005 S. 826)



Die Vertreter -

eingedenk des Beschlusses 2 ( 2003) Nummer 3 über die vorläufige Durchführung der Maßnahme 1 ( 2003) -

beschließen,

  1. das diesem Beschluss beigefügte Personalstatut für das Sekretariat des Antarktis-Vertrags anzunehmen;
  2. dass das Personalstatut in vollem Umfang angewendet wird, sobald Maßnahme 1 ( 2003) wirksam wird.

Artikel 1 Präambel

1.1 Dieses Personalstatut legt die wesentlichen Beschäftigungsgrundsätze für die Mitarbeiter des Sekretariats des Antarktis-Vertrags (Sekretariat) fest, regelt ihre Arbeitsbeziehungen und bestimmt ihre Rechte und Pflichten; darunter fallen auch die Mitarbeiter, die im Antarktis-Sekretariat Dienstleistungen erbringen und von ihm ein Arbeitsentgelt erhalten.

Artikel 2 Aufgaben, Pflichten und Vorrechte

2.1 Bei Aufnahme ihrer Beschäftigung verpflichten sich die Mitarbeiter, ihre Pflichten getreulich zu erfüllen und sich in ihrem Verhalten ausschließlich von den Interessen der Konsultativtagung zum Antarktis-Vertrag (Konsultativtagung) leiten zu lassen. Als Mitarbeiter haben sie keine nationalen Pflichten; sie stehen ausschließlich im Dienst der Konsultativtagung.

2.2 Die Mitarbeiter haben sich zu jeder Zeit in einer dem Antarktis-Vertrag angemessenen Weise zu verhalten. Sie müssen sich stets der Loyalität, der Verschwiegenheit und des Taktes bewusst sein, die von ihnen in Ausübung ihres Amtes verlangt werden. Sie enthalten sich jeder Handlung, Äußerung oder öffentlichen Tätigkeit, die der Konsultativtagung oder deren Zielen schaden könnte.

2.3 Die Mitarbeiter brauchen weder ihre nationalen Gefühle noch ihre politischen oder religiösen Überzeugungen zu verleugnen, müssen jedoch sicherstellen, dass derartige Ansichten oder Überzeugungen sich nicht nachteilig auf ihre amtlichen Tätigkeiten oder auf die Interessen der Konsultativtagung auswirken können. Die Mitarbeiter müssen höchsten Ansprüchen in Bezug auf Leistung, Befähigung und Ehrenhaftigkeit genügen. Der Begriff der Ehrenhaftigkeit umfasst insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, Rechtschaffenheit, Unparteilichkeit, Fairness, Ehrlichkeit und Wahrhaftigkeit in allen ihre Arbeit und ihre Stellung betreffenden Angelegenheiten.

2.4 Die Mitarbeiter dürfen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Weisungen von Regierungen oder anderen Behörden als der Konsultativtagung weder erbitten noch entgegennehmen.

2.5 Die Mitarbeiter haben in Bezug auf amtliche Angelegenheiten ein Höchstmaß an Verschwiegenheit zu wahren und dürfen von Informationen, die sie aufgrund ihrer Stellung erhalten, privat keinen Gebrauch machen. Die Ermächtigung zur Weitergabe von Informationen zu amtlichen Zwecken wird von der Konsultativtagung beziehungsweise vom Exekutivsekretär erteilt.

2.6 Die Mitarbeiter dürfen im Allgemeinen keiner anderen Beschäftigung nachgehen als der beim Sekretariat. In Sonderfällen dürfen die Mitarbeiter eine andere Beschäftigung annehmen, vorausgesetzt, dass diese die Erfüllung ihrer Aufgaben für das Sekretariat nicht beeinträchtigt und dass die vorherige Genehmigung des Exekutivsekretärs eingeholt wurde. Handelt es sich um den Exekutivsekretär, so ist die vorherige Genehmigung der Konsultativtagung einzuholen.

2.7 Ein Mitarbeiter darf an der Leitung eines Geschäfts, eines Industriebetriebs oder eines anderen Unternehmens weder beteiligt sein noch ein finanzielles Interesse haben, wenn er infolge seiner amtlichen Stellung innerhalb des Sekretariats aus einer solchen Beteiligung oder einem solchen Interesse Nutzen ziehen kann. Der Besitz von Minderheitenbeteiligungen an einer Gesellschaft gilt nicht als finanzielles Interesse im Sinne dieses Absatzes.

2.8 Die Mitarbeiter genießen die Vorrechte und Immunitäten, die ihnen im Sitzabkommen für das Sekretariat des Antarktis-Vertrags aufgrund des Artikels 5 der Maßnahme 1 (2003) der XXVI. Konsultativtagung gewährt werden.

Artikel 3 Arbeitszeit

3.1 Der normale Arbeitstag umfasst acht Stunden von Montag bis Freitag, also insgesamt vierzig Stunden in der Woche.

3.2 Der Exekutivsekretär legt die Arbeitsstunden fest; er kann sie gegebenenfalls im Interesse der Konsultativtagung ändern.

Artikel 4 Einstufung des Personals

4.1 Die Mitarbeiter werden in eine der beiden folgenden Laufbahngruppen eingestuft:

  1. Laufbahngruppe des höheren Dienstes:
    Stellen mit großer Verantwortung und Leitungsaufgaben. Diese Stellen sind mit entsprechend qualifizierten Akademikern zu besetzen, die vorzugsweise ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder eine entsprechende Bildung nachweisen können. Die Mitarbeiter dieser Laufbahngruppe werden auf internationaler Grundlage, jedoch nur unter den Staatsangehörigen der Konsultativparteien ausgewählt.
  2. Laufbahngruppe des allgemeinen Dienstes:
    Alle übrigen Mitarbeiter wie beispielsweise Übersetzer, Dolmetscher, Techniker, Verwaltungs- und Hilfskräfte. Diese Mitarbeiter werden in Argentinien unter den Staatsangehörigen der Konsuttativparteien ausgewählt.

4.2 Nach Artikel 11 beschäftigte Personen gelten nicht als Mitarbeiter.

Artikel 5 Gehälter und sonstige Vergütungen

5.1 Die Gehaltstabelle für Mitarbeiter in der Laufbahngruppe des höheren Dienstes befindet sich in Anhang A. Die Gehälter der Mitarbeiter des Höheren Dienstes werden in US-Währung gezahlt.

5.2 Die Gehaltstabelle für Mitarbeiter der Laufbahngruppe des allgemeinen Dienstes befindet sich in Anhang B. Die Gehälter für Mitarbeiter des Allgemeinen Dienstes werden in US-Währung gezahlt.

5.3 Für die Zwecke dieses Statuts bedeutet der Ausdruck "unterhaltsberechtigter Familienangehöriger"

  1. ein Kind ohne eigenes Einkommen, welches das leibliche Kind oder das Adoptivkind eines Mitarbeiters beziehungsweise einer Mitarbeiterin oder seiner Ehefrau beziehungsweise ihres Ehemanns oder von deren Kindern ist, welches unter achtzehn Jahre alt und für seinen hauptsächlichen laufenden Unterhalt von einem Mitarbeiter abhängig ist;
  2. ein Kind, das die Bedingungen unter Buchstabe a erfüllt, jedoch zwischen achtzehn und fünfundzwanzig Jahre alt ist und sich in Schul-, Universitäts- oder Berufsausbildung befindet;
  3. ein behindertes Kind, das für seinen hauptsächlichen laufenden Unterhalt von einem Mitarbeiter abhängig ist;
  4. jedes andere Kind, das von einem Mitarbeiter aufgenommen wurde und für seinen hauptsächlichen laufenden Unterhalt von diesem abhängig ist;
  5. jedes zum Haushalt eines Mitarbeiters gehörende Familienmitglied, dessen hauptsächlichen laufenden Unterhalt zu leisten der Mitarbeiter gesetzlich verpflichtet ist.

5.4 Die Gehälter der Mitarbeiter in der Laufbahngruppe des Höheren Dienstes beginnen auf der Dienstaltersstufe 1 der Besoldungsgruppe, in die sie ernannt worden sind. In dieser Besoldungsgruppe bleiben sie wenigstens im ersten Jahr ihrer Beschäftigung.

5.5 Die Beförderung des Exekutivsekretärs und anderer Mitarbeiter von einer Besoldungsgruppe in eine andere bedarf der vorherigen Genehmigung der Konsultativtagung.

5.6 Der Exekutivsekretär bemüht sich um Regelungen, damit Mitarbeitern in der Laufbahngruppe des höheren Dienstes, deren Gehälter in ihren Heimatländern der Einkommensteuer unterliegen, die Steuer erstattet wird. Diese Regelungen werden nur auf der Grundlage getroffen, dass die direkten Kosten der Erstattung vom Heimatland des Mitarbeiters getragen werden. Mitarbeiter in der Laufbahngruppe des allgemeinen Dienstes sind zur Zahlung der Einkommensteuer verpflichtet, die in ihren Heimatländern auf ihre Gehälter erhoben wird.

5.7 Die Mitarbeiter steigen bei zufrieden stellender Erfüllung ihrer Aufgaben jährlich in die nächsthöhere Dienstaltersstufe auf. Der Aufstieg endet, wenn der Mitarbeiter die höchste Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe erreicht hat.

5.8 Nur in ganz besonderen Fällen darf ein Mitarbeiter des höheren Dienstes auf Vorschlag des Exekutivsekretärs und mit Zustimmung der Konsultativtagung mit einem höheren Gehalt als dem der Dienstaltersstufe 1 der betreffenden Besoldungsgruppe eingestellt werden.

5.9 Die Mitarbeiter der Laufbahngruppe des höheren Dienstes haben keinen Anspruch auf Überstundenbezahlung oder Freizeitausgleich.

5.10 Die Mitarbeiter der Laufbahngruppe des allgemeinen Dienstes, die in einer Woche mehr als 40 Stunden arbeiten müssen, erhalten folgenden Ausgleich:

  1. Freizeitausgleich in Höhe der geleisteten Überstunden oder
  2. eine Vergütung für jede Überstunde in Höhe des anderthalbfachen Stundensatzes oder, wenn die Mehrarbeit an einem Sonntag oder einem der in Artikel 7.8 aufgeführten Feiertage geleistet wird, in Höhe des doppelten Stundensatzes.

5.11 Die Konsultativtagung erstattet ordnungsgemäß nachgewiesene Repräsentationskosten, die dem Exekutivsekretär in Ausübung seines Amtes entstanden sind, in dem jährlich im Haushalt vorgesehenen Rahmen.

Artikel 6 Einstellung und Ernennung

6.1 In Übereinstimmung mit Artikel 3 der Maßnahme 1 (2003) ernennt die Konsultativtagung einen Exekutivsekretär und setzt dessen Vergütung und sonstige Zuwendungen fest, die sie für angemessen erachtet. Die Amtszeit des Exekutivsekretärs beträgt vier Jahre, sofern die Konsultativtagung nichts anderes beschließt; der Exekutivsekretär kann für eine weitere Amtszeit wiederernannt werden. Die gesamte Amtszeit darf acht Jahre nicht überschreiten.

6.2 In Übereinstimmung mit Artikel 3 der Maßnahme 1 (2003) ernennt, führt und beaufsichtigt der Exekutivsekretär die anderen Mitarbeiter. Vorrangiges Ziel bei der Ernennung, Versetzung oder Beförderung von Mitarbeitern ist die Notwendigkeit, ein Höchstmaß an Leistung, Befähigung und Ehrenhaftigkeit zu gewährleisten. Mit dieser Maßgabe sollen die Mitarbeiter des höheren Dienstes unter den Staatsangehörigen der Konsultativparteien auf möglichst breiter Grundlage ausgewählt werden.

6.3 Sobald ein Mitarbeiter ausgewählt wurde, erhält er ein Einstellungsangebot, das folgende Angaben enthält

  1. die Mitteilung, dass die Beschäftigung diesem Statut und den Änderungen unterliegt, die von Zeit zu Zeit daran vorgenommen werden können;
  2. die Art der Beschäftigung einschließlich einer Beschreibung der mit der Stelle zusammenhängenden Aufgaben;
  3. den Tag, an dem der Mitarbeiter den Dienst aufnehmen soll;
  4. die Dauer der Beschäftigung, die zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erforderliche Kündigungsfrist und die Probezeit;
  5. für den höheren Dienst die Dauer der Beschäftigung, die vier Jahre nicht überschreiten soll und in Konsultation mit der Konsultativtagung erneuert werden kann;
  6. die Laufbahngruppe, die Besoldungsgruppe, die Eingangsbesoldungsstufe und die Tabelle der Dienstaltersstufenerhöhungen sowie das höchste erreichbare Gehalt;
  7. die mit der Beschäftigung verbundenen Zulagen;
  8. etwaige anzuwendende Sondervorschriften und -bedingungen.

6.4 Mit dem Einstellungsangebot erhält jeder Mitarbeiter eine Ausfertigung dieses Statuts. Nimmt er das Einstellungsangebot an, so bestätigt er schriftlich, dass ihm die in dem Statut aufgeführten Bedingungen bekannt sind und er sie anerkennt.

Artikel 7 Urlaub

7.1 Den Mitarbeitern steht für jedes Dienstjahr ein Jahresurlaub von 25 Tagen zu; bei Dienstzeiten, die kürzer sind als ein volles Kalenderjahr, stehen ihnen zwei Arbeitstage für jeden vollen Dienstmonat zu. Der Jahresurlaub kann angesammelt werden; am Ende eines Kalenderjahrs dürfen jedoch nicht mehr als 15 Arbeitstage ins folgende Jahr übertragen werden.

7.2 Die Inanspruchnahme von Urlaub darf den normalen Sekretariatsbetrieb nicht übermäßig unterbrechen. Im Sinne dieses Grundsatzes richten sich die Urlaubszeiten nach den Bedürfnissen der Konsultativtagung. Die Urlaubszeiten müssen vom Exekutivsekretär genehmigt werden, der die persönlichen Umstände, Bedürfnisse und Vorlieben der Mitarbeiter so weit wie möglich berücksichtigt.

7.3 Der Jahresurlaub kann auf einmal oder in mehreren Abschnitten genommen werden.

7.4 Jede Abwesenheit, die nicht im Rahmen dieses Statuts genehmigt wurde, wird vom Jahresurlaub abgezogen.

7.5 Mitarbeiter, die bei Beendigung ihrer Beschäftigung einen Teil ihres Jahresurlaubs angesammelt und noch nicht genommen haben, erhalten für höchstens 30 Tage eine Ausgleichszahlung, die auf der Grundlage des zuletzt bezogenen Gehalts berechnet wird.

7.6 Nach einer Dienstzeit von 18 Monaten übernimmt das Sekretariat im Einklang mit Artikel 9.3 und 9.4 für die auf internationaler Grundlage ausgewählten Mitarbeiter und ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen die Reisekosten für den Jahresurlaub in ihre Heimatländer. Danach werden die Reisekosten für den Heimaturlaub alle zwei Jahre erstattet, sofern

  1. die Familienangehörigen, die in den Genuss dieser Reisekostenerstattung kommen, sich vor Reiseantritt mindestens 6 Monate in Buenos Aires aufgehalten haben;
  2. zu erwarten ist, dass die Mitarbeiter nach ihrer Rückkehr mindestens weitere 6 Monate im Sekretariat ihren Dienst versehen.

7.7 Die Möglichkeit, eine Heimaturlaubsreise mit einer Dienstreise für das Sekretariat zu verbinden, kann ebenfalls in Betracht gezogen werden, allerdings dürfen die Aufgaben für das Sekretariat dadurch nicht beeinträchtigt werden.

7.8 Das Personal hat Anspruch auf die Feiertage, die üblicherweise in Buenos Aires begangen werden, nämlich

feste Feiertage
1. Januar Neujahr

Gründonnerstag Karfreitag

Ostersonntag

1. Mai gesetzlicher Feiertag
25. Mai gesetzlicher Feiertag
9. Juli gesetzlicher Feiertag
8. Dezember Mariä Empfängnis
25. Dezember Weihnachten
bewegliche Feiertage
2. April gesetzlicher Feiertag
20. Juni gesetzlicher Feiertag
17. August gesetzlicher Feiertag
12. Oktober gesetzlicher Feiertag

7.9 Müssen Mitarbeiter unter besonderen Umständen an einem der genannten Tage arbeiten, oder fällt einer der oben genannten Feiertage auf einen Sonnabend oder Sonntag, so wird der Feiertag an einem anderen Tag begangen, der vom Exekutivsekretär unter Berücksichtigung der reibungslosen Arbeit des Sekretariats festgelegt wird.

Artikel 8 Soziale Sicherheit

8.1 Zu den Bedingungen für die Einstellung gehört, dass jeder Mitarbeiter in eine anerkannte Rentenkasse einzahlt und entsprechend den Anforderungen des Exekutivsekretärs eine angemessene Kranken-, Krankenhaus-, Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung abschließt. Diese Versicherungen müssen ausreichenden Schutz für die Unterhaltsberechtigten einschließen. Die Mitarbeiter haben alle Renten- und sonstigen Versicherungsbeiträge in voller Höhe selbst zu zahlen.

8.2 Die Mitarbeiter dürfen ohne Vorlage eines ärztlichen Attests nur bis zu drei aufeinander folgenden Tagen oder innerhalb eines Kalenderjahrs nur insgesamt sieben Arbeitstage krankheitsbedingt fehlen.

8.3

  1. Die Mitarbeiter dürfen bei Vorlage eines ärztlichen Attests innerhalb von vier aufeinander folgenden Jahren höchstens 12 Monate krankheitsbedingt fehlen. In den ersten sechs Monaten erhält der Mitarbeiter sein volles, in den zweiten sechs Monaten die Hälfte seines Gehalts; allerdings wird innerhalb von 12 aufeinander folgenden Monaten normalerweise das volle Gehalt höchstens 4 Monate lang gezahlt.
  2. Im Fall einer lang andauernden Krankheit, die es einem Mitarbeiter unmöglich macht, weiter für das Sekretariat zu arbeiten, haben der Mitarbeiter und seine unterhaltsberechtigten Familien-angehörigen gegenüber dem Sekretariat Anspruch auf Erstattung der Rück-reise- und Umzugskosten in das Herkunftsland des Mitarbeiters oder den Staat seines früheren ständigen Aufenthalts.

8.4 Nach einer Beschäftigungsdauer von sechs Monaten im Sekretariat haben Mitarbeiterinnen Anspruch auf Mutterschaftsurlaub. Eine Mitarbeiterin kann ab sechs Wochen vor dem vom Arzt errechneten mutmaßlichen Tag der Niederkunft bis acht Wochen nach der Niederkunft dem Dienst fernbleiben. Während dieser Zeit erhält die Mitarbeiterin ihr volles Gehalt und die dazugehörigen Zulagen.

8.5 Stirbt ein Mitarbeiter infolge einer Krankheit oder Operation, die nicht auf einen Unfall zurückgeht, der von der entsprechenden Versicherung abgedeckt ist, so enden die Ansprüche auf Gehalt, Zulagen und sonstige damit zusammenhängende Vorteile am Tag des Todes, es sei denn, der Verstorbene hinterlässt unterhaltsberechtigte Familienangehörige; in diesem Fall haben diese gegenüber dem Sekretariat Anspruch auf Sterbegeld sowie Erstattung der Rückreise- und Umzugskosten in ihr Herkunftsland oder in den Staat ihres früheren ständigen Aufenthalts.

8.6 Der Anspruch der unterhaltsberechtigten Familienangehörigen eines verstorbenen Mitarbeiters auf Zahlung der Rückreise und des Umzugs erlischt, wenn die Reise nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Todestag des Mitarbeiters angetreten wird.

8.7 Das oben genannte Sterbegeld wird nach folgendem Schlüssel berechnet:

Dienstjahre Bezugsdauer des Bruttogehalts in Monaten nach dem Tod
weniger als 3 Jahre 3 Monate
3 Jahre und länger, aber weniger als 7 Jahre 4 Monate
7 Jahre und länger, aber weniger als 9 Jahre 5 Monate
9 Jahre und länger 6 Monate

8.8 Das Sekretariat erstattet in üblichem und angemessenem Umfang die Kosten für die Überführung des Leichnams des Mitarbeiters vom Sterbeort bis zu dem von den nächsten Angehörigen bezeichneten Ort.

Artikel 9 Dienstreisen

9.1 Von Mitarbeitern kann verlangt werden, dass sie im Auftrag des Sekretariats Dienstreisen, auch Auslandsdienstreisen, unternehmen. Jede Dienstreise wird im Voraus vom Exekutivsekretär im Rahmen des Haushalts bewilligt; die Reiseroute und die Reisebedingungen sind so zu

wählen, dass für die Erfüllung der zugewiesenen Dienstpflichten ein Höchstmaß an Leistung erbracht wird.

9.2 Für Dienstreisen wird ein angemessener Reisekostenvorschuss für Unterkunft und Tagegeld gezahlt.

9.3 Bei Flugreisen ist, soweit möglich, die Touristenklasse zu benutzen. Bei Reisen mit einer Flugdauer von mehr als neun Stunden darf die Businessclass benutzt werden.

9.4 Bei Reisen auf dem Landweg darf die erste Klasse benutzt werden, nicht jedoch bei Reisen auf dem See- oder Luftweg.

9.5 Nach Beendigung einer Dienstreise zahlt der Mitarbeiter die Reisekosten zurück, auf die er keinen Anspruch hatte. Sind einem Mitarbeiter Kosten entstanden, die den gezahlten Reisekostenvorschuss übersteigen, so werden sie gegen Vorlage von Quittungen und Belegen erstattet, soweit diese Kosten notwendigerweise in Ausübung von Dienstpflichten entstanden sind.

9.6 Bei Aufnahme einer Beschäftigung in der Laufbahngruppe des höheren Dienstes haben die Mitarbeiter Anspruch auf

  1. Bezahlung der Flugkosten (oder entsprechender Reisekosten) und Reisetagegelder für sich selbst, ihre Ehepartner und ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen auf dem Hinweg nach Buenos Aires;
  2. Bezahlung der Umzugskosten einschließlich des Transports ihrer persönlichen Habe und Haushaltsgegenstände von ihrem Wohnort nach Buenos Aires bis zu einem Höchstvolumen von 30 Kubikmetern oder einem Container der internationalen Normgröße;
  3. Bezahlung oder Erstattung diverser anderer Kosten im Zusammenhang mit dem Umzug, einschließlich der Versicherung von Transitwaren und Gebühren für Übergewicht des Gepäcks. Solche Zahlungen bedürfen der vorherigen Genehmigung des Exekutivsekretärs.

9.7 Mitarbeiter, die in Ausübung ihres Dienstes private Kraftfahrzeuge für Dienstreisen benutzen müssen, haben mit vorheriger Genehmigung des Exekutivsekretärs Anspruch auf Erstattung der dabei entstandenen Kosten in angemessenem Umfang. Die Kosten der täglichen Fahrt zum Arbeitsplatz und zurück werden nicht erstattet.

Artikel 10 Beendigung des Dienstverhältnisses

10.1 Die Mitarbeiter können jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten oder einer (im Fall von Mitarbeitern außer dem Exekutivsekretär) vom Exekutivsekretär oder (im Fall des Exekutivsekretärs) von der Konsultativtagung genehmigten kürzeren Frist kündigen.

10.2 Kündigt ein Mitarbeiter, ohne die erforderliche Kündigungsfrist einzuhalten, so behält sich (im Fall von Mitarbeitern außer dem Exekutivsekretär) der Exekutivsekretär oder (im Fall des Exekutivsekretärs) die Konsultativtagung das Recht vor, zu entscheiden, ob die Heimkehrbeihilfe oder sonstige Zuschüsse bezahlt werden.

10.3 Der Exekutivsekretär (oder, im Fall des Exekutivsekretärs, die Konsultativtagung) kann das Dienstverhältnis eines Mitarbeiters unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten schriftlich kündigen, wenn dies wegen der Umstrukturierung des Sekretariats für die reibungslose Arbeit des Sekretariats von Vorteil zu sein scheint, oder wenn die Auffassung besteht, dass der von dem betreffenden Mitarbeiter geleistete Dienst nicht zufrieden stellend ist, dass er seinen in diesem Statut dargelegten Aufgaben und Pflichten nicht nachkommt oder dass er dienstunfähig geworden ist.

10.4 Bei Beendigung ihres Dienstverhältnisses mit dem Sekretariat erhalten die Mitarbeiter der Laufbahngruppe des Höheren Dienstes vom zweiten Dienstjahr an eine Abfindung in Höhe eines Monatsgrundgehalts je Dienstjahr, sofern nicht grobe Verletzung der in Artikel 2 auferlegten Pflichten der Grund für die Beendigung gewesen ist.

10.5 Bei unfreiwilliger Beendigung des Dienstverhältnisses eines Mitarbeiters der Laufbahngruppe des allgemeinen Dienstes wird ihm oder ihr die Restforderung aus dem Dienstverhältnis ausbezahlt, es sei denn, der Exekutivsekretär ist der Auffassung, dass der von dem Mitarbeiter geleistete Dienst nicht zufrieden stellend ist, dass er seinen in diesem Statut dargelegten Aufgaben und Pflichten nicht nachkommt oder dass er dienstunfähig geworden ist.

10.6 Beim Ausscheiden aus dem Dienst hat ein Mitarbeiter der Laufbahngruppe des höheren Dienstes Anspruch auf folgende Leistungen:

  1. Bezahlung der Flugkosten in der Touristenklasse (oder einer entsprechenden Klasse) in das Herkunftsland des Mitarbeiters oder in den Staat seines früheren ständigen Aufenthalts für den Mitarbeiter selbst und seine oder ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen und
  2. Bezahlung der Umzugskosten einschließlich des Transports der persönlichen Habe und Haushaltsgegenstände vom Wohnsitz in Buenos Aires ins Herkunftsland oder den Staat des früheren ständigen Aufenthalts bis zu einem Höchstvolumen von 30 Kubikmetern oder einem Container der internationalen Normgröße.

Artikel 11 Vertragspersonal auf Zeit

11.1 Der Exekutivsekretär kann Personal auf Zeit einstellen, das für die Wahrnehmung besonderer kurzfristiger Aufgaben im Dienst des Sekretariats erforderlich ist. Mit kurzfristig wird ein Vertrag mit einer Laufzeit von weniger als sechs Monaten bezeichnet. Dieses Personal wird als zusätzliche Hilfskraft eingestuft und kann stundenweise bezahlt werden.

11.2 Zu den Personen dieser Gruppe können zusätzliche Übersetzer, Dolmetscher, Schreibkräfte und andere für Tagungen eingestellte Personen sowie weitere Personen gehören, die der Exekutivsekretär für eine besondere Aufgabe einstellt.

Artikel 12 Anwendung und Änderung des Statuts

12.1 Jede Frage, die sich aus der Anwendung dieses Statuts ergibt, wird vom Exekutivsekretär nach Konsultation mit der Konsultativtagung entschieden.

12.2 Der Exekutivsekretär trägt alle Themen, die in diesem Statut nicht vorgesehen sind, der Konsultativtagung vor.

12.3 Dieses Statut einschließlich der Anhänge kann durch einen Beschluss der Konsultativtagung geändert werden.

.

 Gehaltstabelle für die Laufbahngruppe des höheren Dienstes
des Sekretariats des Antarktis-Vertrags
(US-Dollar)
Anhang A


Besoldungsgruppe Dienstalterstufen
I II III IV V VI VII VIII IX X XI XII XIII XIV XV
1 A 88 762 90 414 92 065 93 717 95 369 97 020 98 672 100 324 101 975            
1 B 110 952 113 017 115 081 117 146 119 211 121 275 123 340 125 405 127 469            
2 A 74 743 76 149 77 554 78 959 80 364 81 769 83 174 84 580 85 985 87 390 88 795 90 200 91 606    
2 B 93 429 95 186 96 942 98 699 100 455 102 211 103 967 105 725 107 481 109 237 110 994 112 750 114 507    
3 A 62 327 63 683 65 039 66 395 67 751 69 107 70 463 71 819 73 175 74 530 75 886 77 242 78 598 79 954 81 310
3 B 77 909 79 604 81 299 82 994 84 689 86 384 88 079 89 774 91 469 93 162 94 857 96 552 98 247 99 942 101 637
4 A 51 682 52 937 54194 55 447 56 704 57 958 59 212 60 469 61 725 62 979 64 235 65 489 66 745 68 000 69 255
4 B 64 603 66 171 67 743 69 309 70 880 71 198 74 015 75 586 77 156 78 724 80 294 81 861 83 431 85 000 86 569
5 A 42 849 43 973 45 095 46 218 47 341 48 463 49 586 50 707 51 831 52 954 54 075 55 200      
5 B 53 561 54 966 56 369 57 773 59 176 60 579 61 983 63 384 64 789 66 193 67 594 69 000      
6 A 33 920 35 000 36 078 37 158 38 236 39 315 40 395 41 474 42 551 43 631          
6 B 42 400 43 750 45 098 46 448 47 795 49 144 50 494 51 843 53 189 54 539          

Anmerkung: Zeile B ist das (in Zeile A angegebene) Grundgehalt zuzüglich eines Betrags in Höhe von 25 % für Lohnnebenkosten (Rentenkasse und Versicherungsbeiträge, Einrichtungs- und Heimkehrbeihilfen, Erziehungszulagen usw.); sie stellt somit den Gesamtsatz der Gehaltsansprüche für den höheren Dienst nach Artikel 5.1 dar.

.

Gehaltstabelle für die Laufbahngruppe des allgemeinen Dienstes
des Sekretariats des Antarktis-Vertrags
(US-Dollar)
 
Anhang B
Besoldungsgruppe Dienstaltersstufen
I II III IV V VI VII VIII IX X XI XII XIII XIV XV
1   23 187 24 321 25 455 26 588                      
2   22 393 23 438 24 483 25 527                      
3   18 660 19 531 20 402 21 273                      
4   15551 16276 17002 17727                      
5   12 846 13 446 14 045 14 645                      
6   10 530 11 021 11 512 12 004                      
7                                
8                                
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