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Maßnahme 1 (2003)
Sekretariat des Antarktis-Vertrags

Vom 29. Juli 2005
(BGBl. II Nr. 18 vom 18.08.2005 S. 798)



Die Vertreter -

eingedenk des Antarktis-Vertrags und des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag (Umweltschutzprotokoll);

in der Erkenntnis, dass ein Sekretariat notwendig ist, das die Konsultativtagung zum Antarktis-Vertrag (Konsultativtagung) und den Ausschuss für Umweltschutz (Ausschuss) bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unterstützt;

eingedenk des Beschlusses 1 (2001) der XXIV. Konsultativtagung über die Errichtung des Sekretariats des Antarktis-Vertrags (Sekretariat) in Buenos Aires, Argentinien -

empfehlen ihren Regierungen, die folgende Maßnahme nach Artikel IX Absatz 4 des Antarktis-Vertrags zu genehmigen:

Artikel 1 Sekretariat

Das Sekretariat ist ein Organ der Konsultativtagung. Als solches ist es der Konsultativtagung untergeordnet.

Artikel 2 Aufgaben

(1) Das Sekretariat erfüllt zur Unterstützung der Konsultativtagung und des Ausschusses die Aufgaben, die ihm von der Konsultativtagung übertragen werden.

(2) Unter der Leitung und Aufsicht der Konsultativtagung wird das Sekretariat insbesondere

  1. mit Hilfe der Gastregierung Sekretariatsdienste für Tagungen zur Verfügung stellen, die im Rahmen des Antarktis-Vertrags und des Umweltschutzprotokolls abgehalten werden, und für andere Tagungen, die mit der Konsultativtagung in Verbindung stehen. Zu den Sekretariatsdiensten gehört Folgendes:
    1. Sammlung von Informationen für Tagungen der Konsultativtagung/ des Ausschusses, zum Beispiel Umweltverträglichkeitsprüfungen und Verwaltungspläne;
    2. Vorbereitung und Verteilung der Tagesordnungen und Berichte;
    3. Übersetzung der Tagungsunterlagen;
    4. Bereitstellung von Dolmetscherdiensten;
    5. Vervielfältigung, Zusammenstellung und Verteilung der Tagungsunterlagen und
    6. Unterstützung der Konsultativtagung bei der Abfassung der Tagungsunterlagen einschließlich des Abschlussberichts;
  2. die Arbeit der Konsultativtagung und des Ausschusses zwischen den Tagungen unterstützen, indem es den Informationsaustausch erleichtert, Tagungsmöglichkeiten schafft und weitere Sekretariatsdienste nach Anweisung der Konsultativtagung zur Verfügung stellt;
  3. den Nachrichtenverkehr und den Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien über jede Form des Austauschs, die aufgrund des Antarktis-Vertrags und des Umweltschutzprotokolls erforderlich ist, erleichtern und koordinieren;
  4. unter Anleitung der Konsultativtagung die notwendige Abstimmung und Verbindung mit anderen Teilen des Antarktis-Vertragssystems beziehungsweise mit anderen einschlägigen internationalen Gremien und Organisationen herstellen;
  5. die für die Durchführung des Antarktis-Vertrags und des Umweltschutzprotokolls zweckdienlichen Datenbanken anlegen, pflegen, weiterentwickeln und gegebenenfalls veröffentlichen;
  6. sonstige sachdienliche Informationen an die Vertragsparteien weiterleiten und Informationen über Tätigkeiten in der Antarktis verbreiten;
  7. die Aufzeichnungen der Konsultativtagung und des Ausschusses sowie anderer Tagungen, die im Rahmen des Antarktis-Vertrags und des Umweltschutzprotokolls einberufen werden, erfassen, fortführen und gegebenenfalls veröffentlichen;
  8. die Verfügbarkeit von Informationen über das Antarktis-Vertragssystem erleichtern;
  9. Berichte über seine Tätigkeiten erstellen und der Konsultativtagung vorlegen;
  10. die Konsultativtagung bei der Überprüfung des Status früherer nach Artikel IX des Antarktis-Vertrags genehmigter Empfehlungen und Maßnahmen unterstützen;
  11. unter Anleitung der Konsultativtagung die Verantwortung für die Führung und Aktualisierung eines "Handbuchs" zum Antarktis-Vertragssystem übernehmen und
  12. sonstige Aufgaben in Bezug auf den Antarktis-Vertrag und das Umweltschutzprotokoll wahrnehmen, die von der Konsultativtagung festgelegt werden.

Artikel 3 Exekutivsekretär

(1) Das Sekretariat wird von einem Exekutivsekretär geleitet, der von der Konsultativtagung aus Bewerbern ernannt wird, welche Staatsangehörige von Konsultativparteien sind. Das Verfahren für die Auswahl des Exekutivsekretärs wird durch einen Beschluss der Konsultativtagung festgelegt.

(2) Der Exekutivsekretär ernennt Mitarbeiter, die für die Wahrnehmung der Aufgaben des Sekretariats unverzichtbar sind, und stellt nach Bedarf Sachverständige ein. Der Exekutivsekretär und die anderen Mitarbeiter versehen ihren Dienst nach Maßgabe der Verfahren, Vorschriften und Bedingungen des Personalstatuts, das durch Beschluss der Konsultativtagung angenommen wird.

(3) In der Zeit zwischen den Tagungen führt der Exekutivsekretär nach einem in der Geschäftsordnung festzulegenden Verfahren Konsultationen durch.

Artikel 4 Haushalt

(1) Das Sekretariat arbeitet kostenwirksam.

(2) Der Haushalt des Sekretariats wird von den Vertretern aller auf der Konsultativtagung anwesenden Konsultativparteien genehmigt.

(3) Jede Konsultativpartei leistet einen Beitrag zum Haushalt des Sekretariats. Die eine Hälfte des Haushalts wird von allen Konsultativparteien durch gleich hohe Beiträge bestritten. Die andere Hälfte des Haushalts wird von den Konsultativparteien durch Beiträge entsprechend dem Umfang ihrer staatlichen Tätigkeiten in der Antarktis und unter Berücksichtigung ihrer Zahlungsfähigkeit bestritten.

(4) Die Methode zur Berechnung des Beitragsschlüssels ist in Beschluss 1 ( 2003) und dem ihm beigefügten Anhang enthalten. Die Konsultativtagung kann das Verhältnis, in dem die oben genannten beiden Merkmale angewendet werden, und die Methode zur Berechnung des Beitragsschlüssels durch Beschluss ändern.

(5) Eine Vertragspartei kann Jederzeit einen freiwilligen Beitrag leisten.

(6) Die Finanzvorschriften werden durch Beschluss der Konsultativtagung angenommen.

Artikel 5 Rechtsfähigkeit, Vorrechte und Immunitäten

(1) Die Rechtsfähigkeit des Sekretariats als Organ der Konsultativtagung sowie seine Vorrechte und Immunitäten und die des Exekutivsekretärs und der anderen Mitarbeiter im Hoheitsgebiet der Argentinischen Republik werden in dem hiermit beschlossenen und dieser Maßnahme beigefügten Sitzabkommen für das Sekretariat des Antarktis-Vertrags (Sitzabkommen) festgelegt, das zwischen der Konsultativtagung und der Argentinischen Republik geschlossen werden soll.

(2) Die Konsultativtagung ermächtigt hiermit denjenigen, der das Amt des Vorsitzenden innehat, das Sitzabkommen in ihrem Namen zu dem Zeitpunkt zu unterschreiben, in dem diese Maßnahme wirksam wird.

(3) Das Sekretariat darf seine in Artikel 2 des Sitzabkommens festgelegte Rechtsfähigkeit nur in dem von der Konsultativtagung genehmigten Umfang ausüben. Das Sekretariat wird hiermit ermächtigt, im Rahmen des von der Konsultativtagung genehmigten Haushalts und nach Maßgabe sonstiger Beschlüsse der Konsultativtagung Verträge zu schließen sowie bewegliches Vermögen zu erwerben und zu veräußern, um seine in Artikel 2 dieser Maßnahme bezeichneten Aufgaben wahrzunehmen.

(4) Das Sekretariat darf ohne vorherige Genehmigung durch die Konsultativtagung weder unbewegliches Vermögen erwerben oder veräußern noch vor Gericht gehen.

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Sitzabkommen für das Sekretariat des Antarktis-Vertrags  Anlage

Die Konsultativtagung zum Antarktis-Vertrag und die Argentinische Republik -

überzeugt von der Notwendigkeit, das Antarktis-Vertragssystem zu stärken;

angesichts des besonderen rechtlichen und politischen Status der Antarktis und der besonderen Verantwortung der Konsultativparteien des Antarktis-Vertrags, sicherzustellen, dass alle Tätigkeiten in der Antarktis mit den Zielen und Grundsätzen des Antarktis-Vertrags und seines Umweltschutzprotokolls vereinbar sind;

eingedenk des Beschlusses 1 (2001) der XXIV. Konsultativtagung zum Antarktis-Vertrag und der Maßnahme 1 (2003) der XXVI. Konsultativtagung zum Antarktis-Vertrag betreffend das Sekretariat des Antarktis-Vertrags in Buenos Aires, Argentinien;

in dem Wunsch, es dem Sekretariat als einem Organ der Konsultativtagung zum Antarktis-Vertrag zu ermöglichen, seine Zwecke und Aufgaben in vollem Umfang und wirksam zu erfüllen, und

in dem Wunsch, die Rechtsfähigkeit des Sekretariats als Organ der Konsultativtagung zum Antarktis-Vertrag sowie seine Vorrechte und Immunitäten und die des Exekutivsekretärs und des sonstigen Personals im Hoheitsgebiet der Argentinischen Republik zu bestimmen -

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens

  1. bedeutet "Antarktis-Vertrag" oder "Vertrag" den am 1. Dezember 1959 in Washington beschlossenen Antarktis-Vertrag;
  2. bedeutet "zuständige Behörden" die staatlichen, Provinz- oder Kommunalbehörden der Argentinischen Republik in Übereinstimmung mit den Gesetzen der Argentinischen Republik;
  3. bedeutet "Archive" den gesamten Schriftwechsel, alle Schriftstücke, Manuskripte, Fotografien, gespeicherten Computerdaten, Filme, Aufnahmen und andere Aufzeichnungen in Papierform, in elektronischer oder sonstiger Form, die dem Sekretariat gehören oder sich in seinem Besitz befinden;
  4. bedeutet "Ausschuss für Umweltschutz" den nach Artikel 11 des Umweltschutzprotokolls gebildeten Ausschuss;
  5. bedeutet "Delegierte" die Vertreter, Stellvertreter, Berater und sonstigen Personen, welche die Vertragsstaaten vertreten;
  6. bedeutet "Exekutivsekretär" den von der Konsultativtagung zum Antarktis-Vertrag ernannten Exekutivsekretär, der das Sekretariat nach Maßgabe der Gründungsurkunde des Sekretariats leitet;
  7. bedeutet "Sachverständiger" eine Person, die damit betraut ist, kurzzeitige oder zeitlich befristete Vorhaben im Namen des Sekretariats durchzuführen, an der Arbeit des Sekretariats mitzuwirken oder einen Auftrag im Namen des Sekretariats zu erfüllen, ohne notwendigerweise dafür vom Sekretariat eine Vergütung zu erhalten; die Mitarbeiter sind jedoch nicht inbegriffen;
  8. bedeutet "Regierung" die Regierung der Argentinischen Republik;
  9. bedeutet "Sitz" ungeachtet der Eigentumsverhältnisse die Räumlichkeiten, einschließlich Gebäude oder Gebäudeteile und dazugehöriges Gelände, die vom Sekretariat für die Ausübung seiner amtlichen Tätigkeiten genutzt werden;
  10. bedeutet "amtliche Tätigkeiten" alle aufgrund des Vertrags oder des Umweltschutzprotokolls ausgeübten Tätigkeiten einschließlich der Verwaltungstätigkeiten des Sekretariats;
  11. bedeutet "Umweltschutzprotokoll" das am 4. Oktober 1991 in Madrid beschlossene Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag;
  12. bedeutet "Sekretariat` das als ständiges Organ der Konsultativtagung zum Antarktis-Vertrag errichtete Sekretariat des Antarktis-Vertrags;
  13. bedeutet "Mitarbeiter" den Exekutivsekretär und alle anderen Personen, die für die Arbeit im Sekretariat ernannt sind und dessen Personalstatut unterliegen; örtlich eingestellte und stundenweise bezahlte Personen sind jedoch nicht inbegriffen, und
  14. bedeutet "Vertragsstaaten" die Staaten, die Vertragsparteien des Antarktis-Vertrags sind.

Artikel 2 Rechtsfähigkeit

Das Sekretariat als Organ der Konsultativtagung zum Antarktis-Vertrag besitzt Rechtspersönlichkeit und die Fähigkeit zur Wahrnehmung seiner Aufgaben im Hoheitsgebiet der Argentinischen Republik. Insbesondere kann es Verträge schließen, bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern sowie vor Gericht gehen oder Partei in einem Gerichtsverfahren sein. Das Sekretariat darf seine Rechtsfähigkeit nur in dem von der Konsultativtagung zum Antarktis-Vertrag genehmigten Umfang ausüben.

Artikel 3 Sitz

(1) Der Sitz ist unverletzlich und untersteht ausschließlich dem Sekretariat.

(2) Die Regierung stellt in Buenos Aires Räumlichkeiten, die sich als Sitz eignen, mietfrei zur Verfügung.

(3) Die Regierung trifft alle geeigneten Maßnahmen, um den Sitz vor jedem Eindringen und jeder Beschädigung zu schützen und um zu verhindern, dass seine Würde beeinträchtigt wird.

(4) Die Regierung veranlasst, dass die zuständigen Behörden den Sitz mit allen verfügbaren öffentlichen Versorgungsleistungen wie beispielsweise Elektrizität, Wasser, Abwasser, Gas, Post, Telefon, Telegraf, Kanalisation, Müllabfuhr und Brandschutz zu Bedingungen versehen, die nicht weniger günstig sind als jene, die diplomatischen Vertretungen in der Argentinischen Republik gewährt werden.

(5) Das Sekretariat gibt der Regierung über die Konsultativtagung zum Antarktis-Vertrag bekannt, wenn Änderungen betreffend den Standort oder die Ausdehnung seiner ständigen Räumlichkeiten oder Archive und eine vorübergehende Belegung von Räumlichkeiten für die Ausübung seiner amtlichen Tätigkeiten notwendig sind. Werden vom Sekretariat für die Ausübung seiner amtlichen Tätigkeiten andere als die nach Absatz 2 zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten genutzt oder in Anspruch genommen, so erhalten diese Räumlichkeiten mit dem Einverständnis der Regierung den Status von amtlichen Räumlichkeiten des Sekretariats. Werden in Übereinstimmung mit diesem Absatz an den Räumlichkeiten des Sekretariats dauerhafte oder vorübergehende Änderungen vorgenommen, so werden etwaige zusätzliche Räumlichkeiten, die vom Sekretariat in Anspruch genommen werden, nicht notwendigerweise von der Regierung mietfrei zur Verfügung gestellt.

(6) Unbeschadet dieses Abkommens lässt es das Sekretariat nicht zu, dass der Sitz Personen, die sich der Festnahme oder der Zustellung einer richterlichen Verfügung entziehen oder gegen die ein Auslieferungs- oder Ausweisungsbeschluss ergangen ist, als Zuflucht vor der Justiz dient.

(7) Die zuständigen Behörden dürfen in Erfüllung ihrer Pflichten den Sitz nur mit Zustimmung des Exekutivsekretärs und nur zu den mit ihm vereinbarten Bedingungen betreten. Bei Feuer oder einem anderen außergewöhnlichen Unglücksfall, der sofortige Schutzmaßnahmen erfordert, gilt die Zustimmung des Exekutivsekretärs als erteilt.

Artikel 4 Immunitäten

(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Vertrags, des Umweltschutzprotokolls und dieses Abkommens richten sich die Tätigkeiten des Sekretariats in der Argentinischen Republik nach dem innerstaatlichen argentinischen Recht im Einklang mit dem Völkerrecht.

(2) Im Rahmen seiner amtlichen Tätigkeiten genießen das Sekretariat als Organ der Konsultativtagung zum Antarktis-Vertrag sowie seine Vermögenswerte, seine Räumlichkeiten und seine Guthaben Immunität von der Gerichtsbarkeit in Gerichts- und Verwaltungsverfahren, ausgenommen

  1. in dem Umfang, in dem die Konsultativtagung zum Antarktis-Vertrag ausdrücklich auf die Immunität verzichtet;
  2. in Bezug auf Verträge über die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen und Darlehen oder andere Transaktionen zur Bereitstellung von Geldern sowie Garantien oder Entschädigungsverpflichtungen hinsichtlich derartiger Transaktionen oder sonstiger finanzieller Verpflichtungen;
  3. in Bezug auf Zivilklagen Dritter wegen des Todes, eines Sach- oder Personenschadens infolge eines Unfalls, der von einem Kraftfahrzeug verursacht wurde, das sich im Eigentum des Sekretariats befindet oder in seinem Auftrag benutzt wird, soweit der Schaden nicht durch eine Versicherung gedeckt ist;
  4. in Bezug auf Verkehrsstraftaten, an denen ein Kraftfahrzeug beteiligt ist, das sich im Eigentum des Sekretariats befindet oder in seinem Auftrag benutzt wird;
  5. im Fall von Ansprüchen auf vom Sekretariat geschuldete Gehälter, Löhne oder sonstige Bezüge;
  6. in Bezug auf Gegenforderungen in unmittelbarem Zusammenhang mit vom Sekretariat angestrengten Verfahren;
  7. in Bezug auf Ansprüche auf in der Argentinischen Republik befindliche Liegenschaften und
  8. in Bezug auf Klagen, die auf der Stellung des Sekretariats als Erbe oder Nutznießer von in der Argentinischen Republik befindlichem Vermögen beruhen.

(3) Die Vermögenswerte, Räumlichkeiten und Guthaben des Sekretariats genießen Immunität von Beschränkungen oder Kontrollen jeder Art wie beispielsweise Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung oder Pfändung. Sie genießen ferner Immunität von jeder Art behördlichem oder gerichtlichem Zwang, jedoch genießen Kraftfahrzeuge, die sich im Eigentum des Sekretariats befinden oder in seinem Namen benutzt werden, keine Immunität von behördlichem oder gerichtlichem Zwang, wenn dies im Zusammenhang mit der Verhütung oder der Untersuchung von Unfällen, an denen diese Kraftfahrzeuge beteiligt sind, vorübergehend notwendig ist.

(4) Dieses Abkommen lässt die Immunität, die Staaten im Hoheitsgebiet anderer Staaten genießen, unberührt; es darf nicht so ausgelegt werden, als hebe es sie auf.

Artikel 5 Zweck und Aufhebung der Vorrechte und Immunitäten

(1) Die in diesem Abkommen vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten werden gewährt, um die uneingeschränkte Tätigkeit der Konsultativtagung zum Antarktis-Vertrag und des Sekretariats sowie die völlige Unabhängigkeit der Personen sicherzustellen, denen sie gewährt werden. Sie werden nicht zum persönlichen Vorteil der betreffenden Personen gewährt.

(2) Soweit in Absatz 3 nichts anderes vorgesehen ist, können die in diesem Abkommen vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten durch die Konsultativtagung zum Antarktis-Vertrag aufgehoben werden. Sie sollen im Einzelfall dann aufgehoben werden, wenn das betreffende Vorrecht oder die betreffende Immunität verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und sie ohne Beeinträchtigung des Zwecks, zu dem sie gewährt werden, aufgehoben werden können.

(3) Im Fall von Delegierten können ihre in diesem Abkommen vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten durch die Vertragsparteien aufgehoben werden, die sie vertreten.

Artikel 6 Archive

Die Archive sind unverletzlich.

Artikel 7 Flagge und Emblem des Vertrags

Das Sekretariat ist berechtigt, die Flagge und das Emblem des Vertrags an den Räumlichkeiten und Fahrzeugen des Sekretariats und des Exekutivsekretärs zu führen.

Artikel 8 Befreiung von direkten Steuern

Im Rahmen seiner amtlichen Tätigkeiten genießen das Sekretariat, seine Vermögenswerte, Räumlichkeiten und Guthaben sowie seine Einkünfte (einschließlich der Beiträge, die infolge einer zwischen den Vertragsstaaten getroffenen Vereinbarung an das Sekretariat entrichtet werden) Befreiung von jeder direkten Steuer einschließlich Einkommensteuer, Kapitalgewinnsteuer und aller einzelstaatlichen Steuern. Das Sekretariat ist von Kommunalsteuern befreit mit Ausnahme derjenigen, die als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen nach Artikel 3 Absatz 4 erhoben werden.

Artikel 9 Befreiung von Zöllen, Verbrauchssteuern und Mehrwertsteuer

(1) Vermögensgegenstände, die vom Sekretariat benutzt werden und für seine amtlichen Tätigkeiten erforderlich sind (einschließlich der Veröffentlichungen der Konsultativtagung zum Antarktis-Vertrag, Kraftfahrzeuge und Gegenstände für Repräsentationszwecke), sind von allen Zöllen und Verbrauchssteuern befreit.

(2) Das Sekretariat genießt Befreiung von der Mehrwertsteuer und ähnlichen Steuern auf Waren und Dienstleistungen einschließlich Veröffentlichungen und sonstigem Informationsmaterial, Kraftfahrzeugen sowie Gegenständen für Repräsentationszwecke, wenn die solchermaßen vom Sekretariat erworbenen Waren und Dienstleistungen für seinen amtlichen Gebrauch erforderlich sind.

Artikel 10 Befreiung von Beschränkungen und Verboten

Waren, die für die amtlichen Tätigkeiten des Sekretariats ein- oder ausgeführt werden, genießen Befreiung von allen Verboten oder Beschränkungen, denen diese Waren aufgrund ihrer nationalen Herkunft unterliegen.

Artikel 11 Wiederverkauf

Vom Sekretariat erworbene oder eingeführte Waren, auf die Befreiungen nach Artikel 9 Anwendung finden, und vom Exekutivsekretär oder anderen Mitarbeitern erworbene oder eingeführte Waren, auf die Befreiungen nach den Artikeln 16 oder 17 Anwendung finden, dürfen in der Argentinischen Republik nur zu den zuvor mit der Regierung vereinbarten Bedingungen verschenkt, verkauft, vermietet, verliehen oder anderweitig veräußert werden.

Artikel 12 Währung und Devisen

Das Sekretariat genießt Befreiung von Währungs- und Devisenbeschränkungen, einschließlich Beschränkungen hinsichtlich der Entgegennahme, des Erwerbs, des Besitzes oder der Veräußerung von Geldern, Währungen und Wertpapieren. Das Sekretariat kann ferner für seinen amtlichen Gebrauch unbeschränkt Bank- oder sonstige Konten in jeder Währung unterhalten und sie innerhalb der Argentinischen Republik und in jedes andere Land frei transferieren.

Artikel 13 Nachrichtenverkehr

(1) Bezüglich seines amtlichen Nachrichtenverkehrs und der Übermittlung aller seiner Schriftstücke genießt das Sekretariat keine weniger günstige Behandlung als diejenige, welche die Regierung jeder anderen Regierung einschließlich deren diplomatischer Mission in Bezug auf Prioritäten, Posttarife und -gebühren und jede Art von Telekommunikation gewährt.

(2) Das Sekretariat kann alle geeigneten Kommunikationsmittel einschließlich verschlüsselter Nachrichten einsetzen. Die Regierung erlegt dem amtlichen Nachrichtenverkehr des Sekretariats oder der Verbreitung seiner Veröffentlichungen keinerlei Beschränkungen auf.

(3) Das Sekretariat kann mit Zustimmung der Regierung Funksendegeräte aufstellen und betreiben.

(4) Die amtliche Korrespondenz und der sonstige amtliche Nachrichtenverkehr des Sekretariats unterliegen nicht der Zensur, und sie genießen alle im innerstaatlichen argentinischen Recht vorgesehenen Garantien.

Artikel 14 Veröffentlichungen

Die Ein- und Ausfuhr von Veröffentlichungen des Sekretariats sowie von sonstigem Informationsmaterial, das vom Sekretariat im Rahmen seiner amtlichen Tätigkeiten ein- oder ausgeführt wird, ist keinerlei Beschränkungen unterworfen.

Artikel 15 Vorrechte und Immunitäten der Delegierten

(1) Die Delegierten der Vertragsparteien genießen während ihres Aufenthalts in der Argentinischen Republik zur Wahrnehmung ihrer amtlichen Aufgaben die Vorrechte und Immunitäten, wie sie Diplomaten nach dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen gewährt werden.

(2) Absatz 1 gilt unabhängig von den Beziehungen zwischen den Regierungen, welche die betreffenden Personen vertreten, und der Regierung; er lässt etwaige zusätzliche Immunitäten, auf die solche Personen in der Argentinischen Republik Anspruch haben, unberührt.

(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorrechte und Immunitäten werden einem Delegierten der Regierung, einem Staatsangehörigen der Argentinischen Republik oder einer Person mit ständigem Aufenthalt in der Argentinischen Republik nicht gewährt.

(4) Die Regierung behandelt Delegierte mit gebührender Achtung und trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um Übergriffe auf ihre Person, ihre Freiheit oder ihre Würde zu verhindern. Hat es den Anschein, als sei gegen einen Delegierten eine Straftat verübt worden, so werden nach Maßgabe der argentinischen Rechtsverfahren Schritte unternommen, um die Angelegenheit zu untersuchen und um zu gewährleisten, dass bezüglich der Strafverfolgung des mutmaßlichen Täters angemessen vorgegangen wird.

Artikel 16 Exekutivsekretär

Zusätzlich zu den Vorrechten, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen des Artikels 17 genießt der Exekutivsekretär beziehungsweise die Exekutivsekretärin, sofern er oder sie nicht Staatsangehöriger oder Staatsangehörige der Argentinischen Republik ist oder dort seinen oder ihren ständigen Aufenthalt hat, die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, auf die ein Diplomat in der Argentinischen Republik Anspruch hat, einschließlich der Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen hinsichtlich der zu seinem oder ihrem Haushalt gehörenden Familienangehörigen, sofern sie nicht Staatsangehörige der Argentinischen Republik sind oder dort ihren ständigen Aufenthalt haben.

Artikel 17 Mitarbeiter

(1) Die Mitarbeiter des Sekretariats

  1. genießen auch nach Beendigung ihres Dienstes für das Sekretariat Immunität von Klagen und allen sonstigen Gerichts- oder Verwaltungsverfahren oder gerichtlichen Verfügungen hinsichtlich der von ihnen in Wahrnehmung ihrer amtlichen Aufgaben vorgenommenen Taten und Handlungen einschließlich ihrer schriftlichen und mündlichen Äußerungen;
  2. * genießen die unter Buchstabe a genannten Immunitäten weder im Fall einer Verkehrsstraftat mit einem Kraftfahrzeug, die von einem Mitarbeiter oder dem Exekutivsekretär begangen wurde, noch im Fall eines Zivil- oder Verwaltungsverfahrens wegen des Todes, eines Sach- oder Personenschadens, der durch ein Kraftfahrzeug verursacht wurde, das der betreffenden Person gehört oder von ihr gefahren wurde, soweit der Schaden nicht durch eine Versicherung gedeckt ist;
  3. sind von allen Verpflichtungen hinsichtlich des Militärdienstes und jeder anderen Art von Dienstpflicht befreit, sofern sie nicht Staatsangehörige der Argentinischen Republik sind oder dort ihren ständigen Aufenthalt haben;
  4. sind von der Anwendung der Gesetze über Ausländermeldepflicht und Einwanderung befreit;
  5. genießen dieselbe Befreiung von Währungs- und Devisenbeschränkungen, wie sie einem in vergleichbarem Rang stehenden Amtsträger einer internationalen Organisation in der Argentinischen Republik gewährt werden;
  6. genießen, sofern sie nicht Staatsangehörige der Argentinischen Republik sind oder dort ihren ständigen Aufenthalt haben, bei ihrem Amtsantritt in der Argentinischen Republik Befreiung von Zöllen und ähnlichen Abgaben (ausgenommen die Vergütung von Dienstleistungen) hinsichtlich der Einfuhr von Möbeln, Kraftfahrzeugen und sonstiger persönlicher Habe, die sich in ihrem Eigentum oder Besitz befinden, von ihnen zuvor bestellt worden und für ihren persönlichen Gebrauch bestimmt oder für ihre Einrichtung vorgesehen sind. Diese Waren sind innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Einreise eines Mitarbeiters in die Argentinische Republik einzuführen, jedoch wird unter außergewöhnlichen Umständen diese Zeitspanne von der Regierung verlängert. Waren, die von Mitarbeitern erworben oder eingeführt worden sind und für welche die Befreiungen nach diesem Buchstaben gelten, dürfen nur zu den zuvor mit der Regierung vereinbarten Bedingungen verschenkt, verkauft, vermietet, verliehen oder anderweitig veräußert werden. Möbel und persönliche Habe können zollfrei ausgeführt werden, wenn der Mitarbeiter nach Beendigung seiner amtlichen Tätigkeit die Argentinische Republik verlässt;
  7. sind von allen Steuern auf Einkünfte, die sie vom Sekretariat beziehen, befreit. Diese Befreiung gilt nicht für Mitarbeiter, die Staatsangehörige der Argentinischen Republik sind oder dort ihren ständigen Aufenthalt haben;
  8. genießen in Zeiten internationaler Krisen Erleichterungen bezüglich der Heimschaffung, die denen vergleichbar sind, die Vertretern internationaler Organisationen gewährt werden, und
  9. genießen persönliche Unverletzlichkeit hinsichtlich jeder Art von Festnahme oder Haft und von der Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks, sofern sie nicht Staatsangehörige der Argentinischen Republik sind oder dort ihren ständigen Aufenthalt haben.

(2) Die nach Absatz 1 Buchstaben c, d, e, f, h und i auf Mitarbeiter anwendbaren Vorrechte und Immunitäten gelten auch für die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienangehörigen, sofern diese nicht Staats-angehörige der Argentinischen Republik sind oder dort ihren ständigen Aufenthalt haben.

Artikel 18 Sachverständige

Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und damit im Zusammenhang stehenden Reisen in der Argentinischen Republik genießen Sachverständige die folgenden Vorrechte und Immunitäten in dem zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Umfang:

  1. Immunität von Klagen und allen sonstigen Gerichts- oder Verwaltungsverfahren oder gerichtlichen Verfügungen hinsichtlich der von ihnen in Wahrnehmung ihrer amtlichen Aufgaben vorgenommenen Taten und Handlungen einschließlich ihrer schriftlichen und mündlichen Äußerungen. Diese Immunität gilt jedoch weder bei einer Verkehrsstraftat mit einem Kraftfahrzeug, die von einem Sachverständigen begangen wurde, noch bei Zivil- oder Verwaltungsverfahren wegen des Todes, eines Sach- oder Personenschadens, der durch ein Kraftfahrzeug verursacht wurde, das der betreffenden Person gehört oder von ihr gefahren wurde, soweit der Schaden nicht durch eine Versicherung gedeckt ist. Diese Immunität gilt auch nach Beendigung der Tätigkeit des Sachverständigen für das Sekretariat;
  2. Unverletzlichkeit aller ihrer amtlichen Papiere und Schriftstücke sowie anderer amtlicher Unterlagen, die mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Sekretariats im Zusammenhang stehen;
  3. sofern sie nicht Staatsangehörige der Argentinischen Republik sind oder dort ihren ständigen Aufenthalt haben, dieselben Befreiungen von Währungs- und Devisenbeschränkungen, wie sie dem Vertreter einer ausländischen Regierung gewährt werden, der sich in vorübergehendem amtlichen Auftrag seiner Regierung in Argentinien aufhält, und
  4. sofern sie nicht Staatsangehörige der Argentinischen Republik sind oder dort ihren ständigen Aufenthalt haben, Immunität von jeder Art von Festnahme oder Haft und von der Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks.

Artikel 19 Visa

(1) Alle Personen, die Amtsgeschäfte mit dem Sekretariat tätigen, nämlich Delegierte und die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienangehörigen, Mitarbeiter des Sekretariats und die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienangehörigen sowie die in Artikel 18 genannten Sachverständigen haben das Recht, in die Argentinische Republik einzureisen, sich dort aufzuhalten und von dort auszureisen.

(2) Die Regierung ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um den in Absatz 1 genannten Personen die Einreise in die Argentinische Republik, den Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet und die Ausreise daraus zu erleichtern. Sofern Visa benötigt werden, werden sie ohne Wartezeit oder Verzögerung erteilt, wenn der Antragsteller eine Bescheinigung beibringt, dass er eine Person im Sinne des Absatzes 1 ist. Außerdem erleichtert die Regierung diesen Personen das Reisen innerhalb des Hoheitsgebiets der Argentinischen Republik.

Artikel 20 Zusammenarbeit

Das Sekretariat arbeitet mit den zuständigen Behörden jederzeit eng zusammen, um jeden Missbrauch der in diesem Abkommen vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen zu verhindern. Die Regierung behält sich das hoheitliche Recht vor, angemessene Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit zu ergreifen. Dieses Abkommen schließt die Anwendung notwendiger Gesetze über Gesundheit und Quarantäne oder in Bezug auf das Sekretariat und seine Amtsträger von Gesetzen über die öffentliche Ordnung nicht aus.

Artikel 21 Mitteilungen bezüglich Ernennungen, Ausweiskarten

(1) Die Konsultativtagung zum Antarktis-Vertrag teilt der Regierung die Ernennung eines Exekutivsekretärs und den Tag mit, an dem er oder sie das Amt antritt oder aufgibt.

(2) Das Sekretariat teilt der Regierung mit, wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter ihr beziehungsweise sein Amt antritt oder aufgibt und wenn ein Sachverständiger ein Vorhaben oder einen Auftrag beginnt oder beendet.

(3) Das Sekretariat übermittelt der Regierung zweimal jährlich eine Liste aller Sachverständigen und Mitarbeiter und der zu ihren Haushalten in der Argentinischen Republik gehörenden Familienangehörigen. Das Sekretariat gibt in jedem Einzelfall an, ob die Personen Staatsangehörige der Argentinischen Republik sind oder dort ihren ständigen Aufenthalt haben.

(4) Die Regierung stellt allen Mitarbeitern und Sachverständigen so bald wie möglich, nachdem ihre Ernennung mitgeteilt wurde, eine Ausweiskarte aus, die mit der Fotografie des Inhabers versehen ist und ihn als Mitarbeiter beziehungsweise Sachverständigen ausweist. Diese Ausweiskarte wird von den zuständigen Behörden als Identitäts- und Ernennungsnachweis anerkannt. Die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienangehörigen erhalten ebenfalls Ausweiskarten. Gibt ein Mitarbeiter oder Sachverständiger sein Amt auf, so reicht das Sekretariat dessen Ausweiskarte zusammen mit den Ausweiskarten der zu seinem Haushalt gehörenden Familienangehörigen an die Regierung zurück.

Artikel 22 Konsultation

Die Regierung und das Sekretariat als Organ der Konsultativtagung zum Antarktis-Vertrag konsultieren einander auf Ersuchen eines von beiden über Angelegenheiten im Zusammenhang mit diesem Abkommen. Wird eine solche Angelegenheit nicht umgehend geklärt, so legt das Sekretariat sie der Konsultativtagung zum Antarktis-Vertrag vor.

Artikel 23 Änderung

Dieses Abkommen kann von der Regierung und der Konsultativtagung zum Antarktis-Vertrag im gegenseitigen Einvernehmen geändert werden.

Artikel 24 Beilegung von Streitigkeiten

Jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens wird durch Konsultation, Verhandlung oder eine andere beiderseitig annehmbare Methode beigelegt, darunter auch die Inanspruchnahme eines bindenden Schiedsverfahrens.

Artikel 25 Inkrafttreten und Beendigung

(1) Dieses Abkommen tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft.

(2) Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei durch schriftliche Notifikation gekündigt werden. Die Kündigung wird zwei Jahre nach Eingang der Notifikation wirksam, sofern nichts anderes vereinbart wird.

Geschehen zu Madrid am 16. Juni 2003 in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

*) Anm. d. Übers.: Buchstabe b wurde nach dem französischen Wortlaut übersetzt, da der englische Text des Buchstabens b nicht dem Duktus der übrigen Buchstaben des Absatzes 1 entspricht.

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