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Übereinkommen vom 14.11.1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut
Vom 20. April 2007
(BGBl. II Nr. 12 vom 25.04.2007 S. 626)
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Die Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, die vom 12. Oktober bis zum 14. November 1970 in Paris zu ihrer 16. Tagung zusammengetreten ist -
im Hinblick auf die Bedeutung der Bestimmungen der von der Generalkonferenz auf ihrer 14. Tagung angenommenen Erklärung über die Grundsätze der internationalen kulturellen Zusammenarbeit,in der Erwägung, dass der Austausch von Kulturgut unter den Nationen zu wissenschaftlichen, kulturellen und erzieherischen Zwecken das Wissen über die menschliche Zivilisation vertieft, das kulturelle Leben aller Völker bereichert und die gegenseitige Achtung und Wertschätzung unter den Nationen fördert,
in der Erwägung, dass das Kulturgut zu den wesentlichen Elementen der Zivilisation und Kultur der Völker gehört und dass sein wahrer Wert nur im Zusammenhang mit einer möglichst umfassenden Unterrichtung über seinen Ursprung, seine Geschichte und seinen traditionellen Hintergrund erfasst werden kann,
in der Erwägung, dass es jedem Staat obliegt, das in seinem Hoheitsgebiet vorhandene Kulturgut vor den Gefahren des Diebstahls, der unerlaubten Ausgrabung und der rechtswidrigen Ausfuhr zu schützen,
in der Erwägung, dass es zur Abwendung dieser Gefahren unerlässlich ist, dass sich jeder Staat in zunehmendem Maße der moralischen Verpflichtung zur Achtung seines kulturellen Erbes und desjenigen aller Nationen bewusst wird,
in der Erwägung, dass Museen, Bibliotheken und Archive als kulturelle Einrichtungen dafür Sorge zu tragen haben, dass ihre Sammlungen nach weltweit anerkannten moralischen Grundsätzen aufgebaut werden,
in der Erwägung, dass die rechtswidrige Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut der Verständigung zwischen den Nationen im Wege steht, die zu fördern Aufgabe der Unesco ist, etwa indem sie interessierten Staaten den Abschluss internationaler Übereinkünfte zu diesem Zweck empfiehlt,
in der Erwägung, dass der Schutz des kulturellen Erbes nur wirksam sein kann, wenn er sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene durch enge Zusammenarbeit zwischen den Staaten gestaltet wird,
in der Erwägung, dass die Generalkonferenz der Unesco zu diesem Zweck im Jahre 1964 eine Empfehlung angenommen hat,
angesichts weiterer Vorschläge über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut, eine Frage, die als Punkt 19 auf der Tagesordnung der Tagung steht,
nach dem auf ihrer 15. Tagung gefassten Beschluss, diese Frage zum Gegenstand eines internationalen Übereinkommens zu machen -
nimmt dieses Übereinkommen am 14. November 1970 an.
Im Sinne dieses Übereinkommens gilt als Kulturgut das von jedem Staat aus religiösen oder weltlichen Gründen als für Archäologie, Vorgeschichte, Geschichte, Literatur, Kunst oder Wissenschaft besonders bedeutsam bezeichnete Gut, das folgenden Kategorien angehört:
(1) Die Vertragsstaaten erkennen an, dass die rechtswidrige Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut eine der Hauptursachen für die Verluste am kulturellen Erbe der Ursprungsländer darstellen und dass die internationale Zusammenarbeit eines der wirksamsten Mittel zum Schutz des Kulturguts jedes Landes gegen alle sich daraus ergebenden Gefahren ist.
(2) Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsstaaten, mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln diese Praktiken zu bekämpfen, indem sie insbesondere ihre Ursachen beseitigen, ihre Ausübung beenden und zu den erforderlichen Wiedergutmachungen beitragen.
Die Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut gelten als rechtswidrig,
wenn sie im Widerspruch zu den Bestimmungen stehen, die von den Vertragsstaaten auf Grund dieses Übereinkommens angenommen worden sind.
Die Vertragsstaaten erkennen an, dass im Sinne dieses Übereinkommens das zu folgenden Kategorien gehörende Gut Teil des kulturellen Erbes jedes Staates ist:
Um den Schutz ihres Kulturguts vor rechtswidriger Einfuhr, Ausfuhr oder Übereignung sicherzustellen, verpflichten sich die Vertragsstaaten, je nach den Gegebenheiten ihres Landes in ihren Hoheitsgebieten zum Schutz des kulturellen Erbes eine oder mehrere Dienststellen einzurichten, soweit solche nicht bereits vorhanden sind, die mit qualifiziertem und zahlenmäßig ausreichendem Personal ausgestattet sind, das in der Lage ist, folgende Aufgaben wirksam zu erfüllen:
Die Vertragsstaaten verpflichten sich,
Die Vertragsstaaten verpflichten sich,
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, gegen jeden, der für einen Verstoß gegen die in Artikel 6 Buchstabe b und Artikel 7 Buchstabe b genannten Verbote verantwortlich ist, Kriminal- oder Ordnungsstrafen zu verhängen.
Jeder Vertragsstaat, dessen kulturelles Erbe durch Plünderung archäologischen oder ethnologischen Gutes gefährdet ist, kann sich an andere betroffene Vertragsstaaten wenden. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, in diesen Fällen an einer konzertierten internationalen Aktion teilzunehmen mit dem Ziel, die erforderlichen konkreten Maßnahmen festzulegen und durchzuführen, einschließlich der Überwachung der Ausfuhr, der Einfuhr und des internationalen Handels mit dem betroffenen spezifischen Gut. Bis zu einer Vereinbarung ergreift jeder betroffene Staat im Rahmen des Möglichen einstweilige Maßnahmen, um zu verhindern, dass dem kulturellen Erbe des ersuchenden Staates nicht wieder gutzumachender Schaden zugefügt wird.
Die Vertragsstaaten verpflichten sich,
Die erzwungene Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut, die sich unmittelbar oder mittelbar aus der Besetzung eines Landes durch eine fremde Macht ergeben, gelten als rechtswidrig.
Die Vertragsstaaten achten das kulturelle Erbe in den Hoheitsgebieten, deren internationale Beziehungen sie wahrnehmen, und ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, um die rechtswidrige Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut in diesen Hoheitsgebieten zu verbieten und zu verhüten.
Die Vertragsstaaten verpflichten sich ferner im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung,
Zur Verhütung der rechtswidrigen Ausfuhr und zur Einhaltung der aus der Durchführung dieses Übereinkommens entstehenden Verpflichtungen soll jeder Vertragsstaat im Rahmen seiner Möglichkeiten seine innerstaatlichen Dienststellen, die für den Schutz seines kulturellen Erbes verantwortlich sind, mit ausreichenden Mitteln ausstatten und, soweit erforderlich, zu diesem Zweck einen Fonds schaffen.
Dieses Übereinkommen hindert die Vertragsstaaten nicht, untereinander Sonderabkommen zu schließen oder bereits geschlossene Abkommen weiter anzuwenden, welche die Rückgabe von Kulturgut zum Inhalt haben, das aus irgendwelchen Gründen vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens für die betreffenden Staaten aus dem Ursprungsland entfernt worden ist.
Die Vertragsstaaten geben in ihren regelmäßigen Berichten, die sie der Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur zu den von der Generalkonferenz festzulegenden Zeitpunkten und in einer von ihr anzugebenden Weise vorlegen, Auskunft über die von ihnen erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und sonstige von ihnen zur Anwendung dieses Übereinkommens ergriffene Maßnahmen sowie ihre auf diesem Gebiet gewonnenen Erfahrungen.
(1) Die Vertragsstaaten können die technische Hilfe der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur in Anspruch nehmen, insbesondere in folgenden Belangen:
(2) Die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur kann von sich aus über Fragen im Zusammenhang mit dem rechtswidrigen Verkehr von Kulturgut Forschungsarbeiten durchführen und Untersuchungen veröffentlichen.
(3) Zu diesem Zweck kann sich die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur mit der Bitte um Zusammenarbeit auch an jede sachverständige nichtstaatliche Organisation wenden.
(4) Die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur kann von sich aus den Vertragsstaaten Vorschläge für die Durchführung des Übereinkommens unterbreiten.
(5) Auf Ersuchen von wenigstens zwei Vertragsstaaten, zwischen denen eine Streitigkeit über die Durchführung des Übereinkommens entstanden ist, kann die Unesco ihre guten Dienste für eine Beilegung anbieten.
Dieses Übereinkommen ist in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation oder Annahme durch die Mitgliedstaaten der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur nach Maßgabe ihrer verfassungsrechtlichen Verfahren.
(2) Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden werden beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur hinterlegt.
(1) Dieses Übereinkommen liegt für alle Nichtmitgliedstaaten der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, die vom Exekutivrat der Organisation hierzu aufgefordert werden, zum Beitritt auf.
(2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur.
Dieses Übereinkommen tritt drei Monate nach Hinterlegung der dritten Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde in Kraft, jedoch nur für die Staaten, die bis zu diesem Zeitpunkt ihre Urkunden hinterlegt haben. Für jeden anderen Staat tritt es drei Monate nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Die Vertragsstaaten erkennen an, dass das Übereinkommen nicht nur auf ihre Mutterländer anzuwenden ist, sondern auch auf alle Hoheitsgebiete, deren internationale Beziehungen sie wahrnehmen; sie verpflichten sich, nötigenfalls die Regierungen oder sonstigen zuständigen Behörden jener Hoheitsgebiete vor oder bei der Ratifikation, der Annahme oder dem Beitritt zu konsultieren, damit die Anwendung des Übereinkommens auf diese Gebiete gewährleistet ist, und dem Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur die Hoheitsgebiete zu notifizieren, auf die das Übereinkommen Anwendung findet; die Notifikation wird drei Monate nach ihrem Eingang wirksam.
(1) Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen für sich selbst oder für ein Hoheitsgebiet, dessen internationale Beziehungen er wahrnimmt, kündigen.
(2) Die Kündigung wird durch eine schriftliche Urkunde notifiziert, die beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur hinterlegt wird.
(3) Die Kündigung wird zwölf Monate nach Eingang der Kündigungsurkunde wirksam.
Der Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur unterrichtet die Mitgliedstaaten der Organisation, die in Artikel 20 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten der Organisation sowie die Vereinten Nationen von der Hinterlegung aller Ratifikations-, Annahme- und Beitrittsurkunden nach den Artikeln 19 und 20 und von den Notifikationen und Kündigungen nach den Artikeln 22 bzw. 23.
(1) Dieses Übereinkommen kann von der Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur revidiert werden. Jede Revision ist jedoch nur für diejenigen Staaten verbindlich, die Vertragsparteien des Revisionsübereinkommens werden.
(2) Nimmt die Generalkonferenz ein neues Übereinkommen an, das dieses Übereinkommen ganz oder teilweise revidiert, so liegt dieses Übereinkommen, sofern das neue Übereinkommen nichts anderes bestimmt, vom Tag des Inkrafttretens des neuen Revisionsübereinkommens an nicht mehr zur Ratifikation, zur Annahme oder zum Beitritt auf.
Auf Ersuchen des Generaldirektors der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur wird dieses Übereinkommen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen beim Sekretariat der Vereinten Nationen registriert.
Geschehen zu Paris am 17. November 1970 in zwei Urschriften, die mit den Unterschriften des Präsidenten der 16. Tagung der Generalkonferenz und des Generaldirektors der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur versehen sind und im Archiv der
Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur hinterlegt werden; allen in den Artikeln 19 und 20 bezeichneten Staaten sowie den Vereinten Nationen werden beglaubigte Abschriften übermittelt.
Dieses ist der verbindliche Wortlaut des Übereinkommens, das von der Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur auf ihrer in Paris abgehaltenen und am 14. November 1970 für beendet erklärten 16. Tagung ordnungsgemäß angenommen wurde.
Zu Urkund dessen haben wir am 17. November 1970 das Übereinkommen mit unseren Unterschriften versehen.
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