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Internationales Übereinkommen vom 13.04.2005 zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen
Vom 23. Oktober 2007
(BGBl. II Nr. 33 vom 30.10.2007 S. 1586)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
In Kraft für die Bundesrepublik Deutschland am 09.03.2008 (Bek. 15.05.2008 II S. 671)
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens -
eingedenk der Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen betreffend die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit sowie die Förderung guter Nachbarschaft, freundschaftlicher Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen den Staaten;
unter Hinweis auf die Erklärung vom 24. Oktober 1995 anlässlich des fünfzigsten Jahrestags der Vereinten Nationen;
in Anerkennung des Rechts aller Staaten auf Entwicklung und Anwendung der Kernenergie für friedliche Zwecke und ihres berechtigten Interesses an den möglichen Vorteilen der friedlichen Anwendung der Kernenergie;
eingedenk des Übereinkommens von 1980 über den physischen Schutz von Kernmaterial;
tief besorgt über die weltweite Eskalation aller Arten und Erscheinungsformen terroristischer Handlungen;
sowie unter Hinweis auf die Erklärung über Maßnahmen zur Beseitigung des internationalen Terrorismus, die der Resolution 49/60 der Generalversammlung vom 9. Dezember 1994 als Anlage beigefügt ist und in der die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen unter anderem erneut feierlich erklären, dass sie alle terroristischen Handlungen, Methoden und Praktiken, gleichviel wo und von wem sie ausgeführt werden, einschließlich derjenigen, welche die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Staaten und Völkern gefährden und die territoriale Unversehrtheit und die Sicherheit der Staaten bedrohen, entschieden als verbrecherisch und nicht zu rechtfertigen verurteilen;
im Hinblick darauf, dass die Staaten in der Erklärung auch aufgefordert wurden, den Anwendungsbereich der bestehenden völkerrechtlichen Bestimmungen über die Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung aller Arten und Erscheinungsformen des Terrorismus umgehend zu überprüfen, um sich zu vergewissern, dass es einen umfassenden rechtlichen Rahmen gibt, der alle Aspekte der Frage erfasst;
unter Hinweis auf die Resolution 51/210 der Generalversammlung vom 17. Dezember 1996 und die Erklärung zur Ergänzung der Erklärung von 1994 über Maßnahmen zur Beseitigung des internationalen Terrorismus, die dieser als Anlage beigefügt ist;
sowie unter Hinweis darauf, dass auf Grund der Resolution 51/210 der Generalversammlung ein Ad-hoc-Ausschuss mit dem Auftrag eingesetzt wurde, als Ergänzung zu den diesbezüglich bereits bestehenden internationalen Übereinkünften unter anderem ein internationales Übereinkommen zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen auszuarbeiten;
im Hinblick darauf, dass nuklearterroristische Handlungen schwerste Folgen haben können und eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellen können;
sowie im Hinblick darauf, dass die bestehenden mehrseitigen Übereinkünfte solche Anschläge nicht angemessen behandeln;
in der Überzeugung, dass es dringend notwendig ist, die internationale Zusammenarbeit zwischen den Staaten bei der Ausarbeitung und Annahme wirksamer und durchführbarer Maßnahmen zur Verhütung dieser terroristischen Handlungen und zur strafrechtlichen Verfolgung und Bestrafung der Urheber zu verstärken;
unter Hinweis darauf, dass die Tätigkeiten der Streitkräfte der Staaten durch Regeln des Völkerrechts erfasst werden, die außerhalb des Rahmens dieses Übereinkommens liegen, und dass das Ausnehmen bestimmter Handlungen vom Geltungsbereich des Übereinkommens nicht bedeutet, dass ansonsten rechtswidrige Handlungen entschuldigt oder rechtmäßig werden oder dass die strafrechtliche Verfolgung nach anderen Gesetzen verhindert wird -
sind wie folgt übereingekommen:
Im Sinne dieses Übereinkommens
(1) Eine Straftat im Sinne dieses Übereinkommens begeht, wer widerrechtlich und vorsätzlich
(2) Eine Straftat begeht auch, wer
(3) Eine Straftat begeht auch, wer versucht, eine in Absatz 1 genannte Straftat zu begehen.
(4) Eine Straftat begeht ferner, wer
Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung, wenn die Straftat innerhalb eines einzigen Staates begangen wird, der Verdächtige und die Opfer Angehörige dieses Staates sind, der Verdächtige im Hoheitsgebiet dieses Staates aufgefunden wird und kein anderer Staat nach Artikel 9 Absatz 1 oder 2 seine Gerichtsbarkeit begründen kann, mit der Maßgabe, dass in solchen Fällen die jeweils zutreffenden Bestimmungen der Artikel 7, 12, 14, 15, 16 und 17 Anwendung finden.
(1) Dieses Übereinkommen berührt nicht die sonstigen Rechte, Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten, die sich für Staaten und Einzelpersonen aus dem Völkerrecht, insbesondere den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen und dem humanitären Völkerrecht, ergeben.
(2) Die Tätigkeiten von Streitkräften während eines bewaffneten Konflikts im Sinne des humanitären Völkerrechts, die von jenem Recht erfasst werden, sind von diesem Übereinkommen nicht erfasst; die Tätigkeiten, die Streitkräfte eines Staates in Erfüllung ihrer dienstlichen Pflichten ausüben, sind von diesem Übereinkommen ebenfalls nicht erfasst, soweit sie von anderen Regeln des Völkerrechts erfasst sind.
(3) Absatz 2 ist nicht so auszulegen, als würden dadurch ansonsten rechtswidrige Handlungen entschuldigt oder rechtmäßig oder als verhindere er die strafrechtliche Verfolgung nach anderen Gesetzen.
(4) Dieses Übereinkommen behandelt nicht die Frage der Rechtmäßigkeit des Einsatzes oder der Androhung des Einsatzes von Kernwaffen durch Staaten und es kann auch nicht so ausgelegt werden, als behandle es diese Frage.
Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen,
Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, einschließlich, wenn dies zweckmäßig ist, Maßnahmen der innerstaatlichen Gesetzgebung, um sicherzustellen, dass Straftaten im Sinne dieses Übereinkommens, insbesondere wenn beabsichtigt oder geplant ist, damit die ganze Bevölkerung, eine Gruppe von Personen oder einzelne Personen in Angst und Schrecken zu versetzen, unter keinen Umständen gerechtfertigt werden können, indem politische, philosophische, weltanschauliche, rassische, ethnische, religiöse oder sonstige Erwägungen ähnlicher Art angeführt werden, und dass für solche Straftaten Strafen verhängt werden, die der Schwere der Tat entsprechen.
(1) Die Vertragsstaaten arbeiten zusammen,
(2) Die Vertragsstaaten treffen mit ihrem innerstaatlichen Recht vereinbare Maßnahmen, um die Vertraulichkeit aller Informationen zu schützen, die sie auf Grund dieses Übereinkommens vertraulich von einem anderen Vertragsstaat oder durch die Teilnahme an einer zur Durchführung dieses Übereinkommens ausgeführten Tätigkeit erhalten. Stellen Vertragsstaaten internationalen Organisationen Informationen vertraulich zur Verfügung, so werden Schritte unternommen, damit die Vertraulichkeit solcher Informationen gewahrt wird.
(3) Die Vertragsstaaten sind durch dieses Übereinkommen nicht verpflichtet, Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie auf Grund des innerstaatlichen Rechts nicht mitteilen dürfen oder welche die Sicherheit des betreffenden Staates oder den physischen Schutz von Kernmaterial gefährden würden.
(4) Die Vertragsstaaten teilen dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre zuständigen Behörden und Verbindungsstellen mit, die für die Übermittlung und den Empfang der in diesem Artikel genannten Informationen verantwortlich sind. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt die Angaben über die zuständigen Behörden und Verbindungsstellen allen Vertragsstaaten und der Internationalen Atomenergie-Organisation. Zu diesen Behörden und Verbindungsstellen muss ständiger Zugang gewährleistet sein.
Zum Zweck der Verhütung von Straftaten nach diesem Übereinkommen bemühen sich die Vertragsstaaten nach Kräften, unter Berücksichtigung der einschlägigen Empfehlungen und Aufgaben der Internationalen Atomenergie-Organisation geeignete Maßnahmen zu treffen, um den Schutz von radioaktivem Material zu gewährleisten.
(1) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Artikel 2 genannten Straftaten zu begründen, wenn
(2) Ein Vertragsstaat kann seine Gerichtsbarkeit über solche Straftaten auch begründen, wenn
(3) Bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem notifiziert jeder Vertragsstaat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, für welche Fälle er in Übereinstimmung mit Absatz 2 seine Gerichtsbarkeit nach innerstaatlichem Recht begründet hat. Der betreffende Vertragsstaat notifiziert dem Generalsekretär umgehend etwaige Änderungen.
(4) Jeder Vertragsstaat trifft ferner die notwendigen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Artikel 2 genannten Straftaten für den Fall zu begründen, dass der Verdächtige sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und er ihn nicht an einen der Vertragsstaaten ausliefert, die in Übereinstimmung mit Absatz 1 oder 2 ihre Gerichtsbarkeit begründet haben.
(5) Dieses Übereinkommen schließt die Ausübung einer Strafgerichtsbarkeit, die von einem Vertragsstaat nach innerstaatlichem Recht begründet ist, nicht aus.
(1) Ist ein Vertragsstaat unterrichtet worden, dass in seinem Hoheitsgebiet eine in Artikel 2 genannte Straftat begangen wurde oder begangen wird oder dass eine Person, die eine solche Straftat begangen hat oder verdächtigt wird, eine solche begangen zu haben, sich möglicherweise in seinem Hoheitsgebiet befindet, so trifft er die nach innerstaatlichem Recht notwendigen Maßnahmen, um den Sachverhalt, über den er unterrichtet wurde, zu untersuchen.
(2) Hält der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Täter oder Verdächtige befindet, es in Anbetracht der Umstände für gerechtfertigt, so trifft er nach innerstaatlichem Recht die geeigneten Maßnahmen, um die Anwesenheit dieser Person für die Zwecke der strafrechtlichen Verfolgung oder der Auslieferung sicherzustellen.
(3) Jede Person, gegen welche die in Absatz 2 genannten Maßnahmen getroffen werden, ist berechtigt,
(4) Die in Absatz 3 genannten Rechte werden in Übereinstimmung mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Staates ausgeübt, in dessen Hoheitsgebiet sich der Täter oder Verdächtige befindet, wobei jedoch diese Gesetze und sonstigen Vorschriften die volle Verwirklichung der Zwecke gestatten müssen, für welche die Rechte nach Absatz 3 gewährt werden.
(5) Die Absätze 3 und 4 lassen das Recht jedes Vertragsstaats, der nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c Gerichtsbarkeit beanspruchen kann, unberührt, das Internationale Komitee vom Roten Kreuz einzuladen, mit dem Verdächtigen Verbindung aufzunehmen und ihn zu besuchen.
(6) Hat ein Vertragsstaat eine Person auf Grund dieses Artikels in Haft genommen, so zeigt er unverzüglich den Vertragsstaaten, die nach Artikel 9 Absätze 1 und 2 ihre Gerichtsbarkeit begründet haben, sowie, wenn er es für angebracht hält, jedem anderen interessierten Vertragsstaat unmittelbar oder über den Generalsekretär der Vereinten Nationen die Tatsache, dass diese Person in Haft ist, und die Umstände an, welche die Haft rechtfertigen. Der Staat, der die Untersuchung nach Absatz 1 durchführt, unterrichtet die genannten Vertragsstaaten umgehend über das Ergebnis der Untersuchung und teilt ihnen mit, ob er seine Gerichtsbarkeit auszuüben beabsichtigt.
(1) In den Fällen, in denen Artikel 9 Anwendung findet, ist der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Verdächtige befindet, wenn er ihn nicht ausliefert, verpflichtet, den Fall ohne irgendeine Ausnahme und unabhängig davon, ob die Straftat in seinem Hoheitsgebiet begangen wurde, ohne ungebührliche Verzögerung seinen zuständigen Behörden zum Zweck der strafrechtlichen Verfolgung in einem Verfahren nach seinem Recht zu unterbreiten. Diese Behörden treffen ihre Entscheidung in der gleichen Weise wie im Fall einer anderen Straftat schwerer Art nach dem Recht dieses Staates.
(2) Darf ein Vertragsstaat nach innerstaatlichem Recht eigene Staatsangehörige nur unter der Bedingung ausliefern oder überstellen, dass die betreffende Person ihm rücküberstellt wird, um die Strafe zu verbüßen, die als Ergebnis des Gerichts- oder anderen Verfahrens verhängt wird, dessentwegen um ihre Auslieferung oder Überstellung ersucht wurde, und sind dieser Staat und der um Auslieferung ersuchende Staat mit dieser Vorgehensweise und etwaigen anderen Bedingungen, die sie für zweckmäßig erachten, einverstanden, so gilt die Verpflichtung nach Absatz 1 mit dieser bedingten Auslieferung oder Überstellung als erfüllt.
Wenn auf Grund dieses Übereinkommens eine Person in Haft genommen wird, gegen sie andere Maßnahmen ergriffen werden oder ein Verfahren durchgeführt wird, so ist ihr eine gerechte Behandlung zu gewährleisten, die den Genuss aller Rechte und Garantien einschließt, die mit dem Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie sich befindet, sowie mit den anwendbaren völkerrechtlichen Bestimmungen einschließlich derer über die Menschenrechte im Einklang stehen.
(1) Die in Artikel 2 genannten Straftaten gelten als in jeden zwischen Vertragsstaaten vor dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens bestehenden Auslieferungsvertrag einbezogene auslieferungsfähige Straftaten. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, diese Straftaten als auslieferungsfähige Straftaten in jeden künftig zwischen ihnen zu schließenden Auslieferungsvertrag aufzunehmen.
(2) Erhält ein Vertragsstaat, der die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrags abhängig macht, ein Auslieferungsersuchen von einem anderen Vertragsstaat, mit dem er keinen Auslieferungsvertrag hat, so steht es dem ersuchten Vertragsstaat frei, dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Auslieferung in Bezug auf die in Artikel 2 genannten Straftaten anzusehen. Die Auslieferung unterliegt im Übrigen den im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen.
(3) Vertragsstaaten, welche die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrags abhängig machen, erkennen unter sich die in Artikel 2 genannten Straftaten als auslieferungsfähige Straftaten vorbehaltlich der im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen an.
(4) Die in Artikel 2 genannten Straftaten werden für die Zwecke der Auslieferung zwischen Vertragsstaaten nötigenfalls so behandelt, als seien sie nicht nur an dem Ort, an dem sie sich ereignet haben, sondern auch in den Hoheitsgebieten der Staaten begangen worden, die nach Artikel 9 Absätze 1 und 2 ihre Gerichtsbarkeit begründet haben.
(5) Die Bestimmungen aller Auslieferungsverträge und sonstigen Übereinkünfte über Auslieferung zwischen den Vertragsstaaten gelten hinsichtlich der in Artikel 2 genannten Straftaten als im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten geändert, soweit sie mit diesem Übereinkommen unvereinbar sind.
(1) Die Vertragsstaaten gewähren einander die weitestgehende Hilfe im Zusammenhang mit Ermittlungen sowie mit Straf- oder Auslieferungsverfahren, die in Bezug auf die in Artikel 2 genannten Straftaten eingeleitet werden, einschließlich der Hilfe bei der Beschaffung der ihnen zur Verfügung stehenden und für das Verfahren erforderlichen Beweismittel.
(2) Die Vertragsstaaten erfüllen ihre Verpflichtungen nach Absatz 1 im Einklang mit den zwischen ihnen bestehenden Verträgen oder sonstigen Übereinkünften über die Rechtshilfe. In Ermangelung solcher Verträge oder sonstigen Übereinkünfte gewähren die Vertragsstaaten einander Rechtshilfe nach ihrem innerstaatlichen Recht.
Für die Zwecke der Auslieferung oder der Rechtshilfe wird keine der in Artikel 2 genannten Straftaten als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat angesehen. Folglich darf ein Ersuchen um Auslieferung oder Rechtshilfe, das auf einer solchen Straftat beruht, nicht allein mit der Begründung abgelehnt werden, dass es sich um eine politische Straftat, um eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder um eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat handle.
Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als enthalte es eine Verpflichtung zur Auslieferung oder Rechtshilfe, wenn der ersuchte Vertragsstaat ernstliche Gründe für die Annahme hat, dass das Auslieferungsersuchen wegen in Artikel 2 genannter Straftaten oder das Ersuchen um Rechtshilfe in Bezug auf solche Straftaten gestellt worden ist, um eine Person wegen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer ethnischen Herkunft oder ihrer politischen Anschauungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die Lage dieser Person aus einem dieser Gründe erschwert werden könnte, wenn dem Ersuchen stattgegeben würde.
(1) Eine Person, die im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats in Haft gehalten wird oder eine Strafe verbüßt und um deren Anwesenheit in einem anderen Vertragsstaat zum Zweck der Vernehmung, der Identifizierung oder einer sonstigen Hilfeleistung zur Beschaffung von Beweisen für Ermittlungen oder die strafrechtliche Verfolgung wegen Straftaten nach diesem Übereinkommen ersucht wird, darf überstellt werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(2) Für die Zwecke dieses Artikels gilt Folgendes:
(3) Außer mit Zustimmung des Vertragsstaats, von dem eine Person nach diesem Artikel überstellt werden soll, darf diese Person, unabhängig davon, welche Staatsangehörigkeit sie besitzt, im Hoheitsgebiet des Staates, dem sie überstellt wird, nicht wegen Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor ihrer Abreise aus dem Hoheitsgebiet des Staates, von dem sie überstellt wurde, strafrechtlich verfolgt, in Haft gehalten oder einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden.
(1) Bei der Beschlagnahme von radioaktivem Material, Vorrichtungen oder Kernanlagen oder der anderweitigen Übernahme der Kontrolle darüber, nachdem eine in Artikel 2 genannte Straftat begangen wurde, hat der Vertragsstaat, in dessen Besitz sie sich befinden,
(2) Nach Abschluss eines Verfahrens im Zusammenhang mit einer in Artikel 2 genannten Straftat oder, falls nach dem Völkerrecht erforderlich, zu einem früheren Zeitpunkt wird das radioaktive Material, die Vorrichtung oder die Kernanlage nach Konsultationen (insbesondere hinsichtlich der Modalitäten der Rückgabe und der Lagerung) mit den beteiligten Vertragsstaaten dem Vertragsstaat, dem sie gehören, dem Vertragsstaat, dessen Staatsangehörige die natürliche oder juristische Person, in deren Eigentum sie stehen, ist oder in dem diese ansässig ist, oder dem Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sie gestohlen oder sonst auf widerrechtliche Weise beschafft wurden, zurückgegeben.
(3)
(4) Gehören das radioaktive Material, die Vorrichtungen oder die Kernanlagen, auf die sich die Absätze 1 und 2 beziehen, keinem der Vertragsstaaten oder keinem Staatsangehörigen oder Gebietsansässigen eines Vertragsstaats, wurden sie nicht im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats gestohlen oder sonst auf widerrechtliche Weise beschafft oder ist kein Staat bereit, sie nach Absatz 3 entgegenzunehmen, so ist vorbehaltlich des Absatzes 3 Buchstabe b nach Konsultationen zwischen den beteiligten Staaten und gegebenenfalls zuständigen internationalen Organisationen ein gesonderter Beschluss über ihre Entsorgung zu treffen.
(5) Für die Zwecke der Absätze 1, 2, 3 und 4 kann der Vertragsstaat, in dessen Besitz sich das radioaktive Material, die Vorrichtung oder die Kernanlage befindet, andere Vertragsstaaten, insbesondere die beteiligten Vertragsstaaten, und die zuständigen internationalen Organisationen, insbesondere die Internationale Atomenergie-Organisation, um Hilfe und Zusammenarbeit ersuchen. Die Vertragsstaaten und die zuständigen internationalen Organisationen werden aufgefordert, größtmögliche Hilfe nach diesem Absatz zu gewähren.
(6) Die Vertragsstaaten, die nach diesem Artikel an der Entsorgung oder Verwahrung des radioaktiven Materials, der Vorrichtung oder der Kernanlage beteiligt sind, unterrichten den Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation über die Art der Entsorgung oder Verwahrung. Der Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation übermittelt diese Informationen den anderen Vertragsstaaten.
(7) Dieser Artikel berührt nicht die Regeln des Völkerrechts betreffend die Haftung für nukleare Schäden oder sonstige Regeln des Völkerrechts im Fall einer Freisetzung von radioaktivem Material im Zusammenhang mit einer in Artikel 2 genannten Straftat.
Der Vertragsstaat, in dem der Verdächtige strafrechtlich verfolgt wird, teilt nach innerstaatlichem Recht oder nach den anwendbaren Verfahren den Ausgang des Verfahrens dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mit; dieser unterrichtet die anderen Vertragsstaaten.
Die Vertragsstaaten konsultieren einander unmittelbar oder unter Einschaltung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen, erforderlichenfalls mit Unterstützung internationaler Organisationen, um die wirksame Durchführung dieses Übereinkommens sicherzustellen.
Die Vertragsstaaten erfüllen ihre Verpflichtungen nach diesem Übereinkommen in einer Weise, die mit den Grundsätzen der souveränen Gleichheit und territorialen Unversehrtheit der Staaten sowie der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten anderer Staaten vereinbar ist.
Dieses Übereinkommen berechtigt einen Vertragsstaat nicht, im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats Gerichtsbarkeit auszuüben oder Aufgaben wahrzunehmen, die nach innerstaatlichem Recht ausschließlich den Behörden dieses anderen Vertragsstaats vorbehalten sind.
(1) Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht innerhalb einer angemessenen Frist durch Verhandlungen beigelegt werden kann, ist auf Verlangen eines dieser Staaten einem Schiedsverfahren zu unterwerfen. Können sich die Parteien binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem das Schiedsverfahren verlangt worden ist, über seine Ausgestaltung nicht einigen, so kann jede dieser Parteien die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof unterbreiten, indem sie einen seinem Statut entsprechenden Antrag stellt.
(2) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem erklären, dass er sich durch Absatz 1 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsstaaten sind gegenüber einem Vertragsstaat, der einen solchen Vorbehalt angebracht hat, durch Absatz 1 nicht gebunden.
(3) Ein Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 2 angebracht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation zurückziehen.
(1) Dieses Übereinkommen liegt vom 14. September 2005 bis zum 31. Dezember 2006 am Sitz der Vereinten Nationen in New York für alle Staaten zur Unterzeichnung auf.
(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
(3) Dieses Übereinkommen steht allen Staaten zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
(1) Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.
(2) Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen nach Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, tritt es am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch diesen Staat in Kraft.
(1) Ein Vertragsstaat kann eine Änderung dieses Übereinkommens vorschlagen. Der Änderungsvorschlag wird dem Verwahrer vorgelegt; dieser leitet ihn unverzüglich an alle Vertragsstaaten weiter.
(2) Ersucht die Mehrheit der Vertragsstaaten den Verwahrer um Einberufung einer Konferenz zur Prüfung der Änderungsvorschläge, so lädt der Verwahrer alle Vertragsstaaten zur Teilnahme an einer solchen Konferenz ein, die frühestens drei Monate nach Versenden der Einladungen beginnt.
(3) Die Konferenz bemüht sich nach Kräften sicherzustellen, dass Änderungen durch Konsens beschlossen werden. Ist dies nicht möglich, so werden Änderungen mit Zweidrittelmehrheit aller Vertragsstaaten beschlossen. Eine auf der Konferenz beschlossene Änderung wird vom Verwahrer umgehend an alle Vertragsstaaten weitergeleitet.
(4) Die nach Absatz 3 beschlossene Änderung tritt für jeden Vertragsstaat, der seine Ratifikations-, Annahme-, Beitritts- oder Genehmigungsurkunde zu der Änderung hinterlegt, am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem zwei Drittel der Vertragsstaaten ihre entsprechende Urkunde hinterlegt haben. Danach tritt die Änderung für jeden Vertragsstaat am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem er seine entsprechende Urkunde hinterlegt.
(1) Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.
(2) Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.
Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt allen Staaten beglaubigte Abschriften.
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen, das am 14. September 2005 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, unterschrieben.
Gesetz zu dem Internationalen Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. April 2005 zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen
Vom 23. Oktober 2007
(BGBl. II Nr. 33 vom 30.10.2007 S. 1586)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Dem in New York am 15. September 2005 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Internationalen Übereinkommen vom 13. April 2005 zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 25 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Internationalen Übereinkommens
zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen
Vom 15. Mai 2008
(BGBl. II Nr. 16 vom 27.06.2008 S. 671)
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 zu dem am 15. September 2005 von der Bundesrepublik Deutschland in New York unterzeichneten Internationalen Übereinkommen vom 13. April 2005 zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen (BGBl. 2007 II S. 1586) wird bekannt gemacht, dass das Übereinkommen nach seinem Artikel 25 Abs. 2 für die
Bundesrepublik Deutschland am 9. März 2008
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Notifikation
in Kraft getreten ist.
Die Ratifikationsurkunde ist am 8. Februar 2008 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt worden.
Das Übereinkommen ist ferner für folgende Staaten in Kraft getreten:
Bangladesch am 7. Juli 2007
nach Maßgabe des unter II. abgedruckten angebrachten Vorbehalts
Belarus am 7. Juli 2007
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Notifikationen
Dänemark am 7. Juli 2007
unter der Erklärung des Ausschlusses der Anwendung auf die Färöer und Grönland
El Salvador am 7. Juli 2007
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Vorbehalte
Gabun am31. Oktober 2007
Indien am 7. Juli 2007
nach Maßgabe des unter II. abgedruckten Vorbehalts
Japan am 2. September 2007
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Notifikationen
Kenia am 7. Juli 2007
Kirgisistan am 1. November 2007
Komoren am 7. Juli 2007
Kroatien am 7. Juli 2007
Lettland am 7. Juli 2007
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Notifikation
Libanon am 7. Juli 2007
Litauen am 18. August 2007
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Notifikation und der Erklärung
Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik am 7. Juli 2007
Mexiko am 7. Juli 2007
Mongolei am 7. Juli 2007
Österreich am 7. Juli 2007
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Notifikation
Panama am 21. Juli 2007
Rumänien am 7. Juli 2007
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Notifikation
Russische Föderation am 7. Juli 2007
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Notifikation und der Erklärung
Saudi Arabien am 6. Januar 2008
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung, des Vorbehalts und der Notifikation
Serbien am 7. Juli 2007
Slowakei am 7. Juli 2007
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Notifikation
Spanien am 7. Juli 2007
Sri Lanka am 27. Oktober 2007
Südafrika am 7. Juli 2007
Tschechische Republik am 7. Juli 2007
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Notifikation
Turkmenistan am27. April 2008
Ukraine am25. Oktober 2007
Ungarn am7. Juli 2007
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Notifikationen
Vereinigte Arabische Emirate am 9. Februar 2008
nach Maßgabe des unter II. abgedruckten Vorbehalts
Zentralafrikanische Republik am 20. März 2008
Zypern am 27. Februar 2008.
II. Vorbehalte und Erklärungen
B a n g l a d e s c h hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 7. Juni 2007 den nachstehenden Vo r b e h a l t angebracht:
"Nach Artikel 23 Absatz 2 des Übereinkommens betrachtet sich [die] Volksrepublik Bangladesch durch Artikel 23 Absatz 1 des Übereinkommens nicht als gebunden."
B e l a r u s hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 13. März 2007 die nachstehenden N o t i f i k a t i o n e n abgegeben:
Notifikationen (Höflichkeitsübersetzung) (Original: Belarussisch)
"Notifikation nach Artikel 7 Absatz 4:
Die zuständigen Behörden, die für die Übermittlung und den Empfang der in Artikel 7 des Übereinkommens genannten Informationen verantwortlich sind, sind die Staatliche Sicherheitsagentur der Republik Belarus, das Büro des Staatsanwalts der Republik Belarus, das Innenministerium der Republik Belarus, das Ministerium für Notlagen der Republik Belarus, der Staatliche Grenzschutzausschuss der Republik Belarus und der Staatliche Zollausschuss der Republik Belarus. Ihre Anschriften lauten wie folgt:
State Security Agency
of the Republic of Belarus
17, Nezavisimosti av.
220050 Minsk
Republik Belarus
Tel.: (+375 17) 219 92 21
Fax: (+375 17) 226 00 38Prosecutor*s Office of the
Republic of Belarus
22, Internacionalnaya str.
220050 Minsk
Republik Belarus
Tel.: (+375 17) 227 31
Fax: (+375 17) 226 42 52Ministry of the Interior
of the Republic of Belarus
4, Gorodskoy val str.
220050 Minsk
Republik Belarus
Tel.: (+375 17) 218 78 95
Fax: (+375 17) 229 78 40Ministry for Emergency Situations
of the Republic of Belarus
5, Revolucionnaya str.
220050 Minsk
Republik Belarus
Tel.: (+375 17) 203 88 00
Fax: (+375 17) 203 77 81State Border Guard Committee
of the Republic of Belarus
24, Volodarski str.
220050 Minsk
Republik Belarus
Tel.: (+375 17) 206 54 06
Fax: (+375 17) 227 70 03State Customs Committee of the
Republic of Belarus 45/1 Mogilevskaya str.
220007 Minsk
Republik Belarus
Tel.: 218-90-00
Fax: 218-91-97
Notifikation nach Artikel 9 Absatz 3
Die Republik Belarus begründet ihre Gerichtsbarkeit über die in Artikel 2 genannten Straftaten für die in Artikel 9 Absatz 2 des Übereinkommens vorgesehenen Fälle."
D e u t s c h l a n d hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 8. Februar 2008 nachstehende N o t i f i k a t i o n nach Artikel 9 Abs. 3 abgegeben:
"Das deutsche Strafrecht kann auch in den im Artikel 9 Abs. 2 genannten Fällen anwendbar sein:
1. Artikel 9 Abs. 2 Buchstabe a)
Bei der Frage, ob deutsches Strafrecht anwendbar ist, kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an.
Soweit Straftaten nach dem Übereinkommen gegen Deutsche begangen werden, ist deutsches Strafrecht nach § 7 Abs. 1 Strafgesetzbuch anwendbar, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt.
Ist Ziel oder Ergebnis der Straftat eine einschlägige Tat im deutschen Hoheitsgebiet, kann je nach Einzelfall § 9 Strafgesetzbuch anwendbar sein. Nach Abs. 1 ist deutsches Strafrecht anwendbar, wenn der Täter in Deutschland gehandelt hat oder der zum Tatbestand gehörende Erfolg im Bundesgebiet eingetreten ist oder nach den Vorstellungen des
Täters eintreten sollte. Nach Abs. 2 können auch im Ausland begangene Teilnahmehandlungen erfasst werden, wenn die Tat selbst in Deutschland begangen wird oder nach Vorstellungen des Teilnehmers dort begangen werden sollte.
2. Artikel 9 Abs. 2 Buchstabe b)
Auch hier kommt es bei der Frage, ob deutsches Strafrecht anwendbar ist, auf den konkreten Einzelfall an. Die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts kommt also dann in Betracht, wenn einer der vorstehend zu Buchstabe a oder nachfolgend zu den Buchstaben c und d angeführten besonderen Umstände gegeben ist. Ergänzend zu diesen Anwendungsfällen kann sich hier auch die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts nach § 6 Nr. 9 des Strafgesetzbuchs in Verbindung mit dem Übereinkommen über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten vom 14. Dezember 1973 ergeben.
3. Artikel 9 Abs. 2 Buchstabe c)
Deutsches Strafrecht gilt gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 unabhängig vom gewöhnlichen Aufenthalt der staatenlosen Person, sofern sie in Deutschland betroffen wird und die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder keiner Strafgewalt unterliegt, wenn der Täter, obwohl das Auslieferungsgesetz seine Auslieferung nach der Art der Tat zuließe, nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen innerhalb angemessener Frist nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist. Die deutsche Strafgewalt kann sich in diesen Fällen demnach insbesondere nicht auf geringfügige (§ 3 Abs. 2 IRG), politische (§ 6 IRG) und militärische (§ 7 IRG) Straftaten erstrecken. Staatenlose sind Ausländer im Sinne dieser Vorschrift.
4. Artikel 9 Abs. 2 Buchstabe d)
Deutsches Strafrecht ist hier über § 9 Abs. 1 Strafgesetzbuch anwendbar, wenn die Nötigung zum tatbestandlichen Erfolg der Tat gehört.
5. Artikel 9 Abs. 2 Buchstabe e)
Gemäß § 4 Strafgesetzbuch gilt das deutsche Strafrecht für Taten in einem Luftfahrzeug, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen (siehe auch Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe b))."
E l S a l v a d o r hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 27. November 2006 die nachstehenden Vo r b e h a l t e angebracht:
Vorbehalte (Übersetzung) (Original: Spanisch)
"Unter Bezugnahme auf Artikel 13 des genannten Übereinkommens betrachtet sich die Regierung der Republik El Salvador durch jenen Artikel nicht als gebunden, da sie das Übereinkommen nicht als Rechtsgrundlage für eine Zusammenarbeit in Auslieferungsangelegenheiten ansieht. Gleichermaßen betrachtet sich die Regierung der Republik El Salvador unter Bezugnahme auf Artikel 23 des Übereinkommens durch Absatz 1 jenes Artikels nicht als gebunden, weil sie die obligatorische Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs nicht anerkennt."
I n d i e n hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 1. Dezember 2006 den nachstehenden Vo r b e h a l t angebracht:
"Indien betrachtet sich durch Artikel 23 Absatz 1 nicht als gebunden."
J a p a n hat bei Hinterlegung der Annahmeurkunde am 3. August 2007 nachstehende N o t i f i k a t i o n e n abgegeben:
"Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 4 des Übereinkommens teilt Japan ... im Folgenden seine zuständigen Behörden und Verbindungsstellen mit:
Counter International Terrorism Division, Foreign Affairs and Intelligence Department, Security Bureau, National Police Agency
Tel.: +81-3-3581-0141 (ext. 5961)
Fax: +81-3-3591-6919
Public Security Division, Criminal Affairs Bureau, Ministry of Justice
Tel.: +81-3-3592-7059
Fax: +81-3-3592-7066
International Nuclear Cooperation Division, Disarmament, Non-Proliferation and Science Department, Foreign Policy Bureau, Ministry of Foreign Affairs
Tel.: +81-3-5501-8227
Fax: +81-3-5501-8230
Nuclear Safety Division, Science and Technology Policy Bureau, Ministry of Education, Culture, Sports, Science and Technology
Tel.: +81-3-6734-4024 (vorrangig),
+81-90-3401-6962,
+81-90-3346-8472
Fax: +81-3-5288-5031
International Affairs Office, Policy Planning and Coordination Division, Nuclear and Industrial Safety Agency, Ministry of Economy, Trade and Industry
Tel.: +81-3-3501-1087
Fax: +81-3-3580-8460
Technology and Safety Division, Policy Bureau, Ministry of Land, Infrastructure and Transport
Tel.: +81-3-5253-8308
Fax: +81-3-5223-1560
Im Einklang mit Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens erklärt Japan hiermit ferner ..., dass es seine Gerichtsbarkeit über die in Artikel 2 des Übereinkommens genannten Straftaten im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 Nummern 2 und 3 des japanischen [Straf-]Gesetzbuchs für den in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a vorgesehenen Fall begründet hat, vorausgesetzt, es handelt sich bei solchen Straftaten um Mord, versuchten Mord, Körperverletzung oder Körperverletzung mit Todesfolge an japanischen Staatsangehörigen."
L e t t l a n d hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 25. Juli 2006 nachstehende N o t i f i k a t i o n abgegeben:
"Nach Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens notifiziert die Republik Lettland, dass sie ihre Gerichtsbarkeit über alle in Artikel 9 Absatz 2 des Übereinkommens aufgeführten Straftaten begründet hat."
Bestimmung von Behörden
"... erklärt die Republik Lettland nach Artikel 7 Absatz 4 des genannten Übereinkommens, dass die zuständige Behörde und Verbindungsstelle, die für die Übermittlung und den Empfang der in Artikel 7 des Übereinkommens genannten Informationen verantwortlich ist, die folgende ist:
Security Police
Kr. Barona Str. 99a Riga,
LV-1012 Lettland
Tel.: +371 7208964
Fax: +371 7273373
E-Mail: dp@dp.gov.1v"
L i t a u e n hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 19. Juli 2007 nachstehende N o t i f i k a t i o n und die E r k l ä r u n g abgegeben:
"... wie in Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens vorgesehen, erklärt das Parlament (Seimas) der Republik Litauen, dass die Republik Litauen ihre Gerichtsbarkeit über die in Artikel 2 des Übereinkommens genannten Straftaten für alle in Artikel 9 Absatz 2 des Übereinkommens vorgesehenen Fälle begründet."
Bezeichnung der Behörden
"... wie in Artikel 7 Absatz 4 des Übereinkommens vorgesehen, erklärt das Parlament (Seimas) der Republik Litauen, dass das State Security Department (SSD) [Nachrichtendienst] der Republik Litauen als zuständige Behörde für die Übermittlung und den Empfang der in diesem Artikel genannten Informationen verantwortlich ist.
Die Anschrift des State Security Department (SSD) der Republik Litauen lautet: Vytenio St. 1, LT-2009 Vilnius, Republik Litauen. Tel./Fax: (+370 5) 2312602, E-Mail: vsd@vsd.1t."
Ö s t e r r e i c h hat am 2. März 2007 die zuständige Behörde gemäß Artikel 7 Abs. 4 des Übereinkommens notifiziert:
"Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT)
c/o Bundesministerium für Inneres
Herrengasse 7
1014 Wien
Österreich."
R u m ä n i e n hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 24. Januar 2007 nachstehende N o t i f i k a t i o n abgegeben:
"Im Einklang mit Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens erklärt Rumänien, dass es seine Gerichtsbarkeit über die in Artikel 2 genannten Straftaten für alle in Artikel 9 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Fälle im Einklang mit den anwendbaren Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts begründet."
Die R u s s i s c h e F ö d e r a t i o n hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 29. Januar 2007 nachstehende N o t i f i k a t i o n und die E r k l ä r u n g abgegeben:
(Höflichkeitsübersetzung) (Original: Russisch)
"1) Die Russische Föderation erklärt, dass sie im Einklang mit Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens ihre Gerichtsbarkeit über die in Artikel 2 des Übereinkommens genannten Straftaten für die in Artikel 9 Absätze 1 und 2 des Übereinkommens vorgesehenen Fälle begründet hat.
2) Die Russische Föderation ist der Auffassung, dass Artikel 16 des Übereinkommens so durchgeführt werden soll, dass sichergestellt ist, dass die Verantwortlichkeit für die Begehung von Straftaten, die von dem Übereinkommen erfasst sind, unvermeidlich ist, wobei die Wirksamkeit der internationalen Zusammenarbeit in Fragen der Auslieferung und der Rechtshilfe keinen Schaden nehmen darf."
S a u d i - A r a b i e n hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 7. Dezember 2007 nachstehende E r k l ä r u n g , den Vo r b e h a l t und die N o t i f i k a t i o n abgegeben:
Erklärung (Übersetzung) (Original: Arabisch)
"Dem Generalsekretär der Vereinten Nationen wird hiermit notifiziert, dass das Königreich beschlossen hat, die in Artikel 9 Absatz 2 des Übereinkommens vorgesehene Gerichtsbarkeit zu begründen."
Vorbehalt (Übersetzung) (Original: Arabisch)
"Das Königreich erklärt hiermit, dass es sich durch Artikel 23 Absatz 1 des Übereinkommens nicht als gebunden betrachtet."
Notifikation
"Die Ständige Vertretung von Saudi-Arabien möchte ferner mitteilen, dass die für die Übermittlung und den Empfang von Informationen zu Artikel 7 des genannten Übereinkommens zuständigen Behörden im Königreich Saudi-Arabien das Innenministerium und das König-Abdulaziz-Zentrum für Wissenschaft und Technologie sind."
Die S l o w a k e i hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 23. März 2006 nachstehende N o t i f i k a t i o n abgegeben:
"Nach Artikel 9 Absatz 3 des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen notifiziert die Slowakische Republik, dass sie ihre Gerichtsbarkeit im Einklang mit Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben c, d und e des Übereinkommens begründet hat."
Die T s c h e c h i s c h e R e p u b l i k hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 25. Juli 2006 nachstehende N o t i f i k a t i o n abgegeben:
"Nach Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens notifiziert die Tschechische Republik, dass sie ihre Gerichtsbarkeit über die in Artikel 2 des Übereinkommens genannten Straftaten für die in Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben c und d des Übereinkommens genannten Fälle begründet hat."
Bestimmung von Behörden
"... nach Artikel 7 Absatz 4 des genannten Übereinkommens, dass die zuständige Behörde und Verbindungsstelle, die für die Übermittlung und den Empfang der in Artikel 7 des Übereinkommens genannten Informationen verantwortlich ist, die folgende ist:
Police of the Czech Republic
Organized Crime Detection Unit
Arms Traffic Division P.O. Box 41 - V2
15680 Praha 5 - Zbraslav Tschechische Republik
Tel.: +420974842420
Fax: +420974842596
E-Mail: v2uuoz@mvcr.cz
(24-Stunden-Telefonbereitschaft:
- Lagezentrum: +420974842690, +420974842694
- Cpt. Pavel Osvald: +420603191064
- Lt.Col. Jan Svoboda: +420603190355)"
U n g a r n hat am 13. Juni 2007 nachstehende N o t i f i k a t i o n e n nach Artikel 7 und 9 abgegeben:
"Nach Artikel 7 des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen ... teilt die Republik Ungarn dem Generalsekretär der Vereinten Nationen hiermit die zuständige ungarische Behörde und Verbindungsstelle mit:
International Law Enforcement Cooperation Centre
Message Response and International Telecommunication Division
Tel.: + 36-1-443-5557
Fax: + 36-1-443-5815
E-Mail: intercom@orfk.police.hu
... die Republik Ungarn begründet ihre Gerichtsbarkeit für die in Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben b und e des Übereinkommens genannten Fälle."
Die Ve r e i n i g t e n A r a b i s c h e n E m i r a t e haben bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 10. Januar 2008 nachstehenden Vo r b e h a l t abgegeben:
Vorbehalt (Übersetzung) (Original: Arabisch)
"die Vereinigten Arabischen Emirate erklären nach Prüfung des genannten Übereinkommens und nach Genehmigung seines Inhalts förmlich ihren Beitritt zu dem Übereinkommen, wobei sie einen Vorbehalt zu Artikel 23 Absatz 1 betreffend Schiedsverfahren anbringen. Die Vereinigten Arabischen Emirate betrachten sich daher durch Artikel 23 Absatz 1 des Übereinkommens nicht als gebunden."
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